Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2016 Dritter Senat 3 AZR 579/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 3. Februar 2015 - 13 Ca 3917/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 11. August 2015 - 9 Sa 301/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 582/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 5 79 /15 9 Sa 301 /15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. November 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufu ngsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Hormel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gege n das Urteil des Landesa r- beitsgerichts München vom 11. August 2015 - 9 Sa 301/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf A b- sc hluss eines Versorgungsvertrags zusteht. Der Kläger steht seit dem 1. April 1999 mit der Beklagten zu 1. in einem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zu 1. , deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. m- zu 1. erfolgte eine Beurlaubung des Kl ä- ger s bei gleichzeitiger Aufnahme eines zweiten Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. In der hierzu zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. g e- schlossen en Vereinbarung vom 1. Juli 2002 ist geregelt, dass die bei der B e- klagten zu 1. erworbenen Versorgungsa nwartschaften des Klägers während der Beurlaubung und seiner Beschäftigung bei d er Beklagten zu 2. aufrecht erha l- ten werden ; die Beurlaubung endet mit Eintritt eines Versorgungsfalls . Die Beklagte zu 1. hatte ihren Arbeitnehmern, die mindeste ns zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellscha f- ten oder d em Bayerischen Sparkassen - und Giroverband tätig waren, nach 1 2 3 - 3 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 4 - Vollen dung des 17. Lebensjahr s eine Versorgung über eine Unterstützungska s- se - die Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Ve r- sorgungskasse) - zugesagt. Die Richtlinien der Ve rsorgungkasse sahen Ve r- sorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im B ankgewe r- be, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten zu 1. oder ihren Recht s- vorgängerin nen tätig waren, vereinbarte die Beklagte zu 1. ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erha l- ten hatte und sein Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Versorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte zu 1. , den A r- beitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrech t- lichen Grundsätzen zu gewähren. Zudem regelt der Vertrag An sprüche auf Be i- hilfe und Fortzahlung der Bezüge im Krankheits fall sowie einen beso nderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern der Beklagten zu 1. zugänglichen Broschü re - auch beze ichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Okt o- Alternative 2 (Versorgung durch die Bank) Jahren im Kre ditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bay e- rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängeri n- nen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Verso r- gungsvertrag . Voraussetzung für die Verlei hung des Ve r- sorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfa s- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hi n- terbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Wit wen - , Witwer - und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschri e- ben wurden. Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung de r Versorgungsrechte ist grun d- 4 - 4 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 5 - sätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten - und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringf ü- gig höheren Steuerbelast ung) verbunden. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten wür den). - Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einko m- menshöhe - , zwischen der gesetzlichen und der pr i- v a ten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel m- ten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen. - Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigung s- schutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grun d- sätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruh e- stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist - und entschädigung s- Für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgend en BayLBG) vom 27. Juni 1972 zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen - und Giroverbandes. Seit dem 1 9 . Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG: haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 best e- henden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbin d- lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; fü r danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nu r, wenn deren Lauf zeit nicht über den 31. Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte zu 1. in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte zu 1. mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Z u- sammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eige n- 5 6 - 5 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 6 - kapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staa t- lich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mr d. Euro. Diese Beihilfen wurden von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 21. Ju l i 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten zu 1. , z u- künftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersversorgun g für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen . Der Entscheidung der Beklagten zu 1. , zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von früheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hi e- rauf bestehe nicht. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte zu 1. und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. N ovember 2009 eine zum 1. 2009). In der DV 2009 ist ua. Folgendes geregelt: Präambel Die BayernLB ist der Auffass ung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand un d Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Sy s- teme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend u m- zustellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individue l- len Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgu ngszusagen unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergr und, dass nach Auffassung der Ein i- gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbesti m- mungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in 7 8 - 6 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 7 - der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System de r betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestel l- ten Budgets geregelt. II. Versorgungsordnung 2010 r- 1. Träger der betrieblichen Altersversor gung Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Ban k- 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungska s- s e Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 übe r- 1. Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen B e- schäftigten eine Einmalzahlung na ch folgendem M o- dus e) Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif - und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr , ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65 . Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsve r- hältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr b e- rechnete Betrag wird nach dem m/n - tel - nte wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen analog der Pensionsrückstellung s- - 7 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 8 - h) Ausgleich für Beitragslücke Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des Altsystems zum 31.12. 2009 und des Starts der neu gestalteten Altersverso r- gung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke e r- höhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Verso r- gungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung g e- genüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechse l- prämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einma l- zahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ei n- malzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3. Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die b e- troffenen Besch äftigten der Überführung der Verso r- gungsanwartschaft zustimmen, einem externen Tr ä- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten 4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inne r- halb der von der BayernLB gesetzten Frist, späte s- tens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erha l- ten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu r VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zei t- punkt der späteren Zustimmung dem externen Tr ä- nach Nr. Die bei der Beklagten zu 2. beschäftigten - beurlaubten - Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. wurden über den Abschluss des Einigungsstellenverfahren s und die wesentlichen Inhalte des in ihm geregelten Versorgungssystems mit E - M ail der Beklagten zu 2. vo m 23. November 2009 informiert. Gleichzeitig wur de i hnen die DV 2009 übersandt. 9 - 8 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 9 - Die im Intranet der Beklagten zu 1. Altersversorgung (bAV) 2010 Fragen und Antworten (Stand 01.12.2009) f- fentlichte Zusammenstellung von Fragen wurde dem Kläger mit E - M ail vom 3. Dezember 2009 von der Beklagten zu 2. übersandt. Die Zusammenstellung hat auszugsweise folgenden Inhalt: Versorgungsrecht (Direktzusage) - Bewertung der F: Direktzusage (Unkündbarkeit, Sozialversich e- rungsfreiheit = Nettovorteil, Hinterbliebenen - Ver - sorgung, Beihilfe etc.) abgefunden? A: Der Ablösebetrag verkörpert den Wert der A n- wartschaft aus der betrieblichen Altersverso r- gun g, die Hinterbliebenenversorgung ist darin m- menhang mit dem Wert der Versorgungsanwar t- schaft und sind daher nicht in der Bemessung der Ablösebeträge enthalten. Versorgungsrecht: F: Aus den Veröffentlichungen zur betrieblichen A l- tersversorgung geht hervor, dass die Schließung des Altsystems per 31.12.2009 vollzogen wird. Es stellt sich die Frage, ob ich nicht doch noch eine Direktzusage im Altsystem erhalten müsste, nachdem ich am xx.yy.2009 meine Bedingungen erfüllt habe. Ich verstehe nicht, warum mir die Direktzusage trotzdem nicht gewährt wurde? Das Altsystem schließt doch erst per 31.12.2009! A: Die Zusagen des Versorgungsrechts (vertragliche Direktzusag e) wurden bereits zu Beginn des Ja h- res zunächst ausgesetzt und dann endgültig ei n- gestellt. Aus diesem Grunde haben Sie in 2009 auch keinen Versorgungsvertrag mehr beko m- men. Die Folge war, dass Sie im Versorgung s- sy s s- Versorgungsordnung 2010 abgelöst. Das ist ein eigenständiger Vorgang, der der Einstellung von 10 - 9 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 10 - Direktzusagen folgt. Ihr Rück schluss, dass Sie das Versorgungsrecht noch hätten erhalten mü s- sen, ist daher falsch. Versorgungsrecht: F: Wie wird der konkrete Gehaltsverlust in der Ph a- se vom verliehenen Versorgungsrecht bis zum Dienstzeitende mit 65. l- k u lation der Einmalzahlung einfließen? A: Es entsteht kein Gehaltsverlust, an der Höhe I h- res Gehalts ändert sich doch nichts. Was Sie meinen, ist der Nettovorteil, der sich nach der Zusage des Versorgungsrechts aus der Sozia l- versicherungsbefreiung ergeben hat. D ie Sozia l- versicherungsbefreiung ist in den Sozialgeset z- büchern geregelt und somit nicht von der Ba y- f- ferenzen, die sich aus dem Wegfall der Sozia l- versicherungsbefreiung ergeben, nicht berüc k- sichtigt. Beihilfe : F: Als bereits Privatversicherter wäre ich mit Verso r- gungsrecht bis zum Lebensende beihilfeberec h- tigt. Ohne Versorgungsrecht erhalte ich lediglich einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberbeitrags zur g e- setzlichen Kranke nversicherung. Wie fließt dieser Nachteil in die Berechnung der Einmalzahlung ein? A: Sie konnten nie mit Sicherheit von einer leben s- langen Beihilfeberechtigung ausgehen ... Fazit: keine Berücksichtigung bei der Berec h- Für die beurlaubten M itarbeiter der Bekla gten zu 1. fanden am 1. und am 11. Februar 2010 Informationsveranstaltungen über das neue Verso r- gungswerk der Beklagten zu 1. statt. Zu diesen wurden die Mitarbeiter per E - M ail eingeladen . Mit Hilfe einer auf diesen Veranstaltungen verw endeten ersversorgung in der BayernLB - Neuordnung des Versorgung s zu 1. die A r- beitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Die Präsentation wurde den von der Beklagten zu 1. beurlaubte n Arbeitnehmern der Beklagten zu 2. mit E - M ail 11 - 10 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 11 - vom 1. Februar 2010 übermittelt. Auf Folie 14 der Präsentation heißt es au s- zugsweise: Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB Anwartschaft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamtenä hnlicher Gesam t- versorgung - Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage) Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitneh mer der B e- klagten zu 1. vor dem Arbeitsgericht München Klage. Sie machten geltend, die Beklagte zu 1. sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinb a- ren . Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mi t- arbeiter statt. Die Beklagte zu 2. übersandte den bei ihr beschäftigten und von der Beklagten zu 1 . beurlaubten Arbeitnehmern mit E - M ail vom 5. Februar 2010 ein Schreiben des Gesamtpersonalrats der Beklagten zu 1. vom 4. Februar 2010 , in dem dieser die Mitarbeiter ua. üb er die beiden arbeitsgerichtlichen En t- scheidungen informierte. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger und den anderen betroffen en Arbeitnehmern Folgendes mit: Neustrukturierung der betrieblichen Altersverso r- gung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Rich t- linien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wi r- kung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 12 13 - 11 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 12 - die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom o- wie weitere Informationen erhalten Sie über Ihre Pers o- nalabteilung der L mbH . Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03 .2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes: 1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorgungsplan für den Past Service Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht, de s- sen Leistungen sich aus der Verw endung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht. Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusät zlich einmalig eine Wec h- selprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht we r- den. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, sich die Wec hselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen. ... Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechse l- prämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den Past Service . 2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service) Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie von der L mbH Be i tr ä ge an die rückgedeckte Unterstü t- zungskasse des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewe rbes e. V.): 5% des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrag s- - 12 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 13 - bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Re n- tenversicherung (BBG RV) und zusätzlich 10% des versorgungsfähigen Bruttojahresgrundg e- halts bzw . Bruttojahresfestgehalts über der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dienstve r- einbarung der BayernLB vom 19.11.2009. 3 . Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beac h- ten Sie bitte Folgendes: Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen. Ein Anspruch a uf die Wechselprämie besteht nicht. Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine arbeitgeber finanzierten Leistu n- gen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. kon k- ret, dass für Sie weder durch die BayernLB noch durch die L mbH Beiträge an die Unterstützung s- kasse des BVV en t richtet werden. Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteil e: Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt. Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Qua r- tals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zust immungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Quartals. Future Service: arbeitgeber finanzierte Beitragslei s- tungen und die Anmeldung bei der Unterstützung s- kasse des BVV erfolgen in d em Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückme l- dung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollstän dig ausgefüllt und unte r- schrieben an den Bereich Personal Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E - Mail - 13 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 14 - an den Postkorb . Bitte geben Sie Ihre Personalnummer (der BayernLB) und ggf. Ihre Tel e fonnummer an. Wir we r- den uns mit Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua . Angaben zur Höhe des dem Kläger bei einer Teilnahme an der VO 2010 im A l- ter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versiche rungs verein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt: Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben: b- Individueller Berechnungsbogen zum neuen Verso r- gungsmodell Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unt erschrift (Vor - und Nachname) Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung d ieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteil ung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ei n- verstanden. Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten System der Versorgungsordnung 2010 teil. 14 - 14 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 15 - [] Ich wünsche eine Netto - Auszahlung der Wechse l- prämie ____ _____________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und 3b enthielt neben einer Empfa ngsbestätigung folgende Erklärung: Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich ve rbundenen Nachteile - das A n- gebot vom (05.02.2010) ab. Mit Datum vom 4 . März 2010 unterzeichnete der Kläger d ie in der Anl a- ge 3a enthaltene Empfangsbestätigung und mit Datum vom 14. März 2010 die eichnete Anlage 3a übermittelte er innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte zu 1 . Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 ( ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) , dass bei der Beklagten zu 1. eine betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, über eine Beschäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Jahre bei der Beklagten zu 1. verfügt, eine gute B eurteilung durch seinen Vo r- gesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeiti ge Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf A b- schluss eines Versorgungs vertrag s. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte n müs s- t e n auch mit ihm einen Versorgungsvertrag vereinbaren. Die von ihm unte r- zeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe er lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Beklagten zu 1. zur Überführung seiner A n- 15 16 17 18 - 15 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 16 - wartsc haften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe das Schreiben der Beklagten zu 1. nicht enthalten; daher gehe sein diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe er - de r Kläger - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche Erklärung über die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. E iner solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen . Eine ggf. in der Anlage 3a enthaltene Regelung über die Au f- heb ung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB , sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen , da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus Mai 2012 die Geschäftsgrun d- lage für die Vereinbarung entfallen. Darüber hinaus sei die Beklagte zu 1. unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zum Abschluss eines V ersorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis - und Aufklärungspflichten verletzt. Der Kläger hat beantragt , d ie Beklagten zu verurteilen , mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Vers orgungszusage mit dem Kläger mit folgendem Wortlaut zuzustimmen: § 1. Zusage in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft. Zu diesem Zweck ist er seit diesem Zeitpunkt von der Bank beurlau bt. Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Diens t- unfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Ma ß- gabe dieses Vertrags. § 2. Kündigung (1) Der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsvertrag m it der Gesellschaft mit 6 monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwar t- schaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige 19 20 - 16 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 17 - unverfallbare Anwartschaften des Versorgungsb e- rechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Verso r- gungsleistung en im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbess e- rung der betrieblichen Altersversorgung bleiben u n- berührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Gesellschaft kan n den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsve r- setzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schul d- haf ten Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die G e- sellschaft den Arbeitsvertrag frist - und entschäd i- gungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. ab) Wenn der wichtige Grund nicht in einem gro b- schuldhaften Verha lten des Mitarbeiters liegt, kann die Ge sellschaft den Mitarbeiter mit 3 monatiger Frist zum Quartalsschluss kündigen. In diesem Fall ve r- setzt die Bank den Mitarbeiter zum gleichen Zei t- punkt in den Ruhestand. b) Kündigung wegen organisatorischer Veränd e- r ungen: Bei einer Auflösung, einer Eingliederung der Gesel l- schaft in eine andere juristische Person, bei Zusa m- menschluss der Gesellschaft mit einer anderen juri s- tischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Änderung des Aufbaus der G e- sellschaft, insbesondere durch Übertragung von Au f- gaben auf andere Stellen kann die Gesellschaft den Mitarbei ter mit 3 monatiger Frist zum Quartalsschluss kündigen. In diesem Fall versetzt die Bank den Mi t- arbeiter nach dem Ermessen der Gesellschaft en t- we der in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiede r- verwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch aus wärtigen S telle der Gesellschaft bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand. c) w egen Dienstunfähigkeit: Die Gesellsch aft kann den Mitarbeiter durch Künd i- gung mit dreimonatiger Frist zum Quartalsschluss kündigen , wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen - 17 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 18 - Kräfte zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenhe i- ten dauernd unfähig i st. In diesem Fall versetzt die Bank den Mitarbeiter zum gleichen Zeitpunkt in den Ruhestand. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtenStG gelten entsprechend. § 3. Eintritt in den Ruhestand (1) Das Arbeitsverhältnis end et mit der Folge des Ei n- tritts des Mitarbeiter s in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das nach der jeweiligen gesetzl i- chen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für di e Erfüllung der Alter s- grenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter nach den jeweils geltenden gesetzl i- chen Bestimmungen eine Rente wegen voller E r- werbsminderung oder eine Altersrente von der g e- setzlichen Rentenversicherung bezieht. G ewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beend i- gungszeitpunkt nach diesem Absatz 1 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 4 di e- ses Vertrages. (2) Der Mitarbeiter kann auf seinen Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt we r- den, wenn er das in Art. 64 BayBG festgelegte L e- bensalter vollendet hat (derzeit: 64. Leben sjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr). § 4. Höhe der Versorgungsbezüge (1) Die Bank verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Ve r- sorgungsfall ein Ruhegehalt zu gewähren, das en t- sprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehalt s- fähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenverso r- gungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor Eintritt in den Ruhestand von der Gesellschaft zuletzt gezahlt wird und das von der Bank als versorgungsfähig b e- stätigt wurde. Laufende Zulagen sind nur dann ve r- sorgungsfähig, wenn diese von der Gesellschaft ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet und von der Bank als versorgungsfähig bestätigt sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelt en - 18 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 19 - a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines i h- rer Vorgängerinstitute, die Gesellschaft oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes, b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen A r- beitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Täti g- keit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte, c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vo r- schriften berücksichtigungsfähig sind. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und stru kturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 di e- ser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend d em Tarifvertrag bleiben unberührt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäft i- gung über das in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte L e- bensalter hinaus ruht der Anspruch auf Verso r- gungsbezüge. Dienstzeiten na ch Vollendung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge. (3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entspreche n- de r Anwendung der für die Hinterbliebenen von ba y- erischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften. (4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal g e- währt. § 5. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppenrente n- versicherung; b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbe s- serung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Z u- s atzversorgungsei nrichtungen (z. B. des Versich e- rungsvereins des Bankgewerbes a.G. oder der Z u- satzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf - 19 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 20 - Zeiten entfallen, die in die Be rechnung der ruheg e- haltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden; c) Leistungen aus einer berufsständischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Lebensve r- sicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in die ser Höhe geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung höchstzulässigen Umfang. (2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterblieb e- nenbezüge entsprechend. (3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungslei s- tungen de shalb nicht gewährt werden, weil a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (in s- besondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfind ung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungslei s- tung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. (4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 f BGB bleibe n unberücksichtigt. (5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinte r- bliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils ge l- tenden Fassung ruhen. (6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich i n- soweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Ve r- trag angerechnet, als sie auch nach den für bayer i- sche Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens - , A n- rechnungs - und Kürzungsvorschriften auf die Ve r- sorgungsbezüge anzurechn en wären. § 6. Unverfallbarkeit. Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der b e- trieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unve r- fallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, sie wird durch die Arbeitsl eistung bei der Gesellschaft nicht unterbrochen. § 7. Ergänzende Bestimmungen. - 20 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 21 - (1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages en t- sprechend. Die Anpass ung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allg e- mein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vo r- schri f ten mit Ausnahme der Vorschrifte n über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter en t- sprechend. (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Besti m- mungen keinen Aufschluss geben, wird der betre f- fende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zw i- schen dem Versorgungsberechtigten und d er Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Ve r- einbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftl i- chen Form. Die Beklagte n haben beantragt die Klage abzuweisen, hilfsweise de n Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1. 74.072 ,19 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Kl a- geerwiderung vom 16. Mai 2014 zu zahlen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiese n. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte n begehren die Zurückweisung der Revisi on, hilfsweise verfolgen sie die Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet . Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung de s Kläger s gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. 21 22 23 - 21 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 22 - A. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig . 1. Ausweis lich der gegebenen Begründung zielt der Klagea ntrag darauf ab, dass beide Beklagte n das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Ve r- sorgungsvertrags mit dem sich aus dem Klageantrag ergebenden Inhalt a n- nehmen . Die Klage nach § 894 ZPO richtet sich damit so wohl auf die Abgabe einer Wille nserklärung durch die Be klagte zu 1. als auch die Be klagte zu 2. Be i- de Beklagten sollen das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Verso r- gungsvertrags annehmen , damit - wie der Inhalt des vom Kläger begehrten Versor gungsvertrags zeigt - ein dreiseitiger V ertrag zwischen dem Kläger und beiden Beklagten zustande kommt. 2. Der Klageantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur d ann hinreichend bestimmt iSv. § 2 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist (vgl. e t- wa BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 18) . Zudem muss klar sein, mit Wirkung zu wel chem Zeitpunkt durch die nach § 894 Satz 1 ZPO fingierte An - nahmeerklärung der begehrte Vertrag zustande kommen soll. b) Daran gemessen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er benennt den Zeitpunkt, zu dem der begehrte Vertragsabschluss erstrebt wird, und b e- schreibt präzise den Inhalt des a bzuschließenden Versorgungsvertrags. II. Die Klage ist unbegründet . Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags. Da der Kl ä- ger den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit beiden Beklagten und dam it einen dreiseitigen Vertrag begehrt, bleibt die Klage insgesamt - mithin auch, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richtet - erfolglos. 24 25 26 27 28 29 30 - 22 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 23 - 1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) b estehender Anspruch de s Kl ä- ger s gegen die Beklagte zu 1. auf Abschluss des begehrten Versorgungsve r- trags aus betrieblicher Übung ist durch die zwischen ihm und der Beklagten zu 1. trieblichen Alte rsversorgung des Kläger s und zur Teilnahme an der VO a) Der Kläger und die Beklagte zu 1. haben sich in der genannten Verei n- barung darauf geeinigt, dass die vom Kläger bei der Versorgungskasse erwo r- benen Versorgungsanwartschaften in die V O 2010 überführt werden und ihm künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Die Beklagte zu 1. hat in der Anlage 3a zudem das A n- gebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aufzuheben. Durch seine Unterschrift unter die Anlage 3a hat der Kläger dieses Angebot angenommen. Ein Ein i- gungsmangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung. aa) Die Anlage 3a enthält - betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Die Beklagte zu 1. hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vo r- formuli ert und als Verwenderin dem Kläger gestellt. Unschädlich ist, dass die Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Nettobetrag ausgezahlt werden so ll. Dies ändert nichts daran, dass die Form u- lierungen in der Anlage 3a von der Beklagten zu 1. stammen. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lic hen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der j e- weiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsb e- 31 32 33 34 - 23 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 24 - dingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redl i- cher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) . Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die de n besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleite n- den Umstände nur bei der Prüfung der unange messenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur ko n- k ret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsa b- schlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 mwN) . Entgegen der Annahme der Revision sind daher bei der Auslegung der Anlage 3a nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben, so n- dern auch die sonstigen für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbare n U m- stände zu berücksichtigen. cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zu 1. den A r- beitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu g e- währen und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuheben. 35 36 - 24 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 25 - (1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a. Schon n ach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anlage 3a ein Angebot der Beklagten zu 1. zur Überführung der b e- ist lediglich in seinem weiteren Inhal t aus der Sicht der das Angebot anne h- menden Arbeitnehmer formuliert. Unerheblich ist, dass die Beklagte zu 1. die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden. Das von der Beklag ten zu 1. unterbreitete Angebot bezieht sich in se i- nem ersten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückg e- deckte Kapitalzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis au f die VO 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Maßgabe der Regelungen in Nr. III DV 2009 abgelös t werden. Der zweite Absatz des Änderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Erteilung eines Verso r- gungsrechts und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konn ten ohne Weiteres erkennen, dass die Beklagte zu 1. nicht lediglich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Versorgungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von Versorgungsrechten und damit eine etwa hierfür bes tehende rechtliche lässt darauf schließen, dass es der Beklagten zu 1. mit diesem Teil des Ve r- tragsangebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre s eit dem Jahr 2009 geänderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern bringt zum Ausdruck, dass dem Arbeitn ehmer - auch bei Vorliegen der erforde r- lichen Voraussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten 37 38 39 40 - 25 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 26 - werden soll. Vielmehr wollte die Beklagte zu 1. , wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Regelungen in Nr. II und Nr. III DV 2009 für die b e- troffenen Arbeitnehmer zeigen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbringen. Dementsprechend enthält die Änderungsvereinbarung auch die Regelung, dass für di e Beschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV g e- währt wird. (2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Ausl e- gung. Zwar erwähnt die Beklagte zu 1. in ihrem Begleitschreiben zur Anl a- ge 3a vom 5. Februar 2010 das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich. Das überschrieben. Zudem bezieht sich die Beklagte zu 1. in dem Anschreiben au s- drüc klich auf die den beurlaubten Arbeitnehmern übersandte DV 2009, die in ihrer Präambel den Hinweis enthält, dass die Beklagte zu 1. entschieden habe, g- ten Anlagen konnten die Arbeitnehmer ebenfalls ersehen, dass das in der Anl a- ge 3a enthaltene Angebot darauf abzielte, das bei der Beklagten zu 1. best e- hende System der beamtenähnlichen Versorgung nicht nur für de n Durchfü h- rungsweg Unterstützungskasse, sondern auch in Bezug auf die durch die Ve r- sorgungsverträge gewährten Direktzusagen durch das neue in der DV 2009 vereinbarte Versorgungswerk - die VO 2010 - abzulösen. In den genannten U n- terlagen wird den Arbeitnehm ern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft und zukünftigen Tei l- nahme an der VO 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Eine so l- che Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3 a enthaltene Ang e- bot der Beklagten zu 1. lediglich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grund - sätzen bei der Versorgungskasse und nicht auch die Beseitigung einer etwa i- 41 42 - 26 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 27 - gen rechtliche n Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger Beschäftigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwa r- ten, eine Doppelversorgung zu erhalten. (3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der Änderungsvereinb a- rung spric ht ebenfalls für das vorliegende Verständnis. Nach der Präambel der DV 2009 wollte die Beklagte zu 1. die bei ihr bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgesta l- ten. Hierzu gehörte auch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zei t- punkt der Übersendung des Überführungsangebots durch die Beklagte zu 1. bestand in ihrem Unternehmen Unklarheit darüber, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen. Zwar vertrat die Beklagte zu 1. - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entscheidung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon b e- troffenen Arbeitnehmer, umsetzen zu dürfen. Eine Reihe von Arbeitnehmern hatte sich hiergegen jedoch gerichtlich zur Wehr gesetzt . Kurz vor der Übe r- sendung des Angebots waren zwei erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der klagenden Arbeitnehmer ergangen. Aufgrund der im Intranet veröffentlic h- ten Stellungnahme der Beklagten zu 1. hierzu war dies für die von der Ne u- strukturierung der betriebli chen Altersversorgung in der VO 2010 betroffenen Arbeitnehmer ersichtlich. Dies galt auch für die beurlaubten und bei der Bekla g- ten zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer. Diese waren aufgrund der mit E - M ail vom 5. Februar 2010 von der Beklagten zu 2. übersandten Information des Gesam t- personalrats über die beiden Entscheidungen in Kenntnis gesetzt worden . D a- mit hatte die Beklagte zu 1. ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens abschließend zu beseitigen un d ihr ta t- sächliches Handeln - vorsorglich - rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die betroffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Aus Sicht d er Empfänger hatte die Beklagte zu 1. insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die nach Nr. II 2 Buchst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung 43 44 45 - 27 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 28 - der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Ver sorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wi r- kung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklarator i- sche Ang abe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28 mwN) . Hieran fehlt es vorliegend. dd) Der Kläger hat durch seine Unterschrift das in der A nlage 3a liegende Angebot der Beklagten zu 1. angenommen. Für die objektive Bedeutung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsem p- fänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ve r- kehrssitte verste hen musste (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342) . Die Beklagte zu 1. - als Empfängerin der Z u- stimmungserklärung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitne h- mer mit ihrer Unterschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anlage 3a liegenden Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein Ein i- gungsmangel liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserkl ä- rung abg eben. Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat sich der Kläger eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts beg e- ben. ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem a n- deren Ergebnis. Es bestehen keine nicht beh ebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23 mwN) . Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 15. April 20 15 - 4 AZR 796/13 - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235) . b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. 46 47 48 - 28 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 29 - aa) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die n ach den Umständen, insb e- sondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der A r- beitnehme r subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN). bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung nicht überr a- schend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. (1) Der Kläger musste bei Abschluss der Änderungsverei nbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrecht enthalten würde. Die Beklagte zu 1. wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise veru r- sachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamtenähnliche Ver sorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Ve r- sorgungsverträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung abl ö- sen. Ob sie die bisherige Praxis auf Erteilung von Ve rsorgungsrechten einseitig einstellen durfte, war rechtlich nicht abschließend geklärt. Eine umfassende und rechtssichere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die Beklagte zu 1. nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Recht e der Arbeitnehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Angesichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten diese damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Vereinbarung auch e i- ne Regelung enthalten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der Bekla g- ten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigt werden sollte. (2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes. Die in der Anlage enthaltenen Bestimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinb a- rung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern 49 50 51 52 53 - 29 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 30 - in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem ist sie von dem vorang e- gangenen und de m nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt. Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage e- zieht. Zwar enthielten die von der Beklagten zu 1. abgeschl ossenen Verso r- gungsverträge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein erweiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Beihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der Beklagten zu 1. abgelöst werden sollte. Da ein zentraler Bestandteil die Direktzusage von Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrech te - wie das Mitarbeiterhandbuch, die Präambel der DV 2 009 und die Präsentation auf den Informationsveranstal tung en zeigen - bei der Beklagten zu 1. für die Arbeitnehmer erkennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zug e- ordnet. (3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb überr a- schend, weil da s Versorgungsrecht in dem Begleitschreiben der Beklagten zu 1. vom 5. Feb ruar 2010 nicht erwähnt wird. D e r Kläger könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitne hmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Arbeitnehmer erkennbaren Interessenlage der Beklagten zu 1. - nicht der Fall. c) De r Kläger wird durch die Bes timmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbaru n- 54 55 56 57 - 30 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 31 - gen nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitne h- mer nach der VO 2010 berechnen. Sie bestimmt n icht unmittelbar, dass eine Überführung in die VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach Nr. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen da r- über getro ffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden. bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung schon daraus ergeb en, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. D a- nach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so g e- nau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertig ten B e- urteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durc h- setzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Ve r- tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält u nd Spielrä u- me eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Ve r- tragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Ve r tragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemess e- ne Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286) . (2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich. 58 59 60 - 31 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 32 - Anlage das Mitarbeiterhandbuch, di e auf den Informationsveranstaltung en am 1. und 11. Februar 2010 verwendete Präsentation sowie die ebenfalls im Intranet ve r- öffentlichten Fragen und Antworten zeigen, handelt es sich bei diesen beiden Formulierun gen um bei der Beklagten zu 1. gebräuchliche Begriffe. Sie b e- zeichnen - für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar - schlagwortartig das von der Beklagten zu 1. nach einer bestimmten Beschäftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf A b- schluss des vorlie gend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhalt l- h- mer erkennbar, dass sie sich möglicher Rech te in Bezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, da ss sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Al l- gemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht. cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Bestimmung zum Ve r- sorgungsrecht benachteiligt d e n Kläger auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . (1) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind uneing e- schränkt kontrollfähig. (a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhalt s- kontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelu n- gen verein bart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Haup t- 61 62 63 64 65 - 32 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 33 - lei s tungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN) . Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln) sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 35, BAGE 132, 100) . (b) Die Änderungsvereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen. (aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören n e- ben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebe ne Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rec h- te und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27) . Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Danach ist eine Ung e- wissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitig es Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des § 779 BGB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Lei t- bild für Vereinbarungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis in s- gesamt oder in einzelnen Pu nkten bestehender Streit oder eine rechtliche U n- gewissheit beseitigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Recht s unsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbei t- geber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Ve r- tragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen (vgl. auch BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B I der Grü n- de) . (bb) Da nach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Di e Beklagte zu 1. hatte vor Abschluss 66 67 68 - 33 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 34 - der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtliche n Grundsätzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, war nicht abschließend geklärt. Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die Änderungsvereinbarung beseit igt. (2) D e r Kläger wird durch die Bestimmungen in der Änderungsvereinb a- rung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. (a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesse s des Arbeitnehmers, die nicht durch begründ e- te und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemess e- nen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksic htigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berüc k- sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemess enheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegens tand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berüc k- sichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreis e eine una n- gemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1 ) . 69 70 - 34 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 35 - Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags e rgeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorform u- lierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurteilung der una n- gemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu b e- rücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwir k- samkeit einer nach generell - abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 A ZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30) . (b) Danach liegt keine un angemessene Benachteiligung des Kläger s vor. (aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind mit dem geset z- lichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar. § 779 BGB geht davon aus, da ss ein im Hinblick auf ein Rechtsverhäl t- nis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, w eil ihr kein g e- genseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 74; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97) . Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einb e- ziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unang e- messen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 76) . 71 72 73 74 75 - 35 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 36 - Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte zu 1. befand sich in den Jahre n 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen L a- ge. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Verso r- gung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hi n- sichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufe n zu können, rechtlich nicht fer n- liegend. Auch die Frage, ob die Beklagte zu 1. ihre bisherige Praxis, unter b e- stimmten Voraussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der Änderungsvereinbarung höchstrichterlic h noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwi e- rigkeiten hatte die Beklagte zu 1. zudem ein Interesse daran, ihr bislang gelte n- des beamtenähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hinterg rund enthält die Änderungsvereinbarung - gemessen am Grundsatz gegenseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderungsve r- einbarung werden das bisherige beamtenähnliche Versorgung ssystem und d a- mit auch eine mögliche Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die Bekla g- te zu 1. den betroffenen Arbeitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistu n- gen der betri eblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010. Damit h a- ben die Arbeitnehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Mö g lichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Der Einwand de s Kläger s , er habe im Fall der Ablehnung des Angebots der Beklagten zu 1. eine Versorgungslücke für sich und seine Familie befürc h- tet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitne h- mer, sondern auch für die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Änderungsa ng e- bots eine ungeklärte Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Ris i- ken verbunden war. Die Beklagte zu 1. hat auch nicht dadurch unangemess e- nen Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Rechtspositi on berühmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit beider Ve r- 76 77 - 36 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 37 - tragsp arteien. Durch die Annahme des Angebots hat der Kläger es vorgezogen, Gewissheit über den Umfang seiner Versorgungsansprüche zu erlangen. (bb) Das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip g e- bietet vorliegend kein anderes Ergebnis. Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, das ursprünglich von den Pa rteien fes t- gelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN) . Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe u nd kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136) . Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den Parteien Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege des gegenseitigen Nachgebens b e- reinigt w erden. (cc) Eine unangemessene Benachteiligung durch die Änderungsvereinb a- rung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass die Beklagte zu 1. die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat. Die Beklagte zu 1. hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Beglei t- schreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folg en bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausre i- chend unterrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier Wochen war hin reichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 31. Dezember 2 014 die Möglichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuzustimmen. 78 79 80 81 - 37 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 38 - d) Die Änderungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusamme n- hang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getro ffen werden. Vereinb a- rungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 34 mwN) . e) Die Beklagte zu 1. hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchl dürfe die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen, ist es nicht missbräuchlich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassun g eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsa n- sicht ändern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN) . W i- dersprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere U m- stände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN) . Beides ist ni cht der Fall. 2. Der Kläger kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der G e- schäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änd e- rungsvereinbarung zurücktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/ 11 - BAGE 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rechtliche Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten zu 1. , die Erteilung von Versorgungsrec h- ten einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen. 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderung s- vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen de r Ansicht der Revision hat die Beklagte zu 1. keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt. 82 83 84 85 - 38 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 39 - a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Int e- ressen de s Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben ve r- langt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Ar beitnehmer. Daraus können sich Hinweis - und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155) . Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnac h- teilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grun d- sätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erken nbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsma terie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 155) . b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein pflichtwidriges Verhalten der B e- klagten zu 1. vor. aa) Entgegen der Ansicht der Revision musste die Beklagte zu 1. den Kl ä- ger nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der bea m- tenähnlichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zustimmung hierfür unterrichten. Die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens der Beklagten zu 1. war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hi n- blick auf diese laufenden Verfahren bestand für die Beklagte zu 1. keine Obli e- 86 87 88 89 - 39 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 40 - genheit, auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch auß erhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen. Zudem war für die Beklagte zu 1. nicht erkennbar, dass bei m Kläger i n- soweit ein Informationsbedürfnis bestand. Kurz vor Übersendung der Angebote auf Überführung der betrieblichen Altersversor gung hatte das Arbeitsgericht München zwei Klagen von Arbeitnehmern auf Erteilung von Versorgungsrec h- ten stattgegeben. Die Beklagte zu 1. durfte sich darauf verlassen, dass der Kl ä- ger sich vor Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung über den Stand der Dis kussion informiert und ggf. rechtlichen Rat einholt. bb ) Die Bek lagte zu 1. war auch nicht gehalten, den Kläger noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamtenähnlichen Versorgung zu unterrichten. Für die Beklagte zu 1. bestand keine Veranlassung anzunehmen, dass der Kläger insoweit noch ein individue l- les Informationsbedürfnis hatte. Die DV 2009 und damit der Systems nach der VO 2010 war dem Kläger per E - M ail übersandt worden . Die Beklagte zu 1. durfte sich darauf verlassen, dass der Kläger diese zur Kenntnis nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten des Kläger s annähme, dass ihm nicht alle mit dem Abschluss eines Versorgung svertrags verbundenen Vorteile bekannt gewesen sind, musste die Beklagte zu 1. nicht mit einem weiter g e- henden Unterrichtungsbedarf bei dem Kläger rechnen. Der Inhalt der beamte n- ähnlichen Versorgung ergab sich aus dem bereits aus der Zeit vor der Beurla u- bu ng des Klägers stammenden Mitarbeiterhandbuch. Zudem waren dem Kläger die im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten per E - M ail übersandt worden. Die Beklagte zu 1. durfte deshalb darauf vertrauen, dass auch den b e- urlaubten Arbeitnehmern die wesentl ichen Inhalte des Versorgungsrechts b e- kannt waren. cc ) Die Beklagte zu 1. musste d e n Kläger nicht darauf h inweisen, dass es sich bei der V handelte. Vor dem Hintergrund der bei der Beklagten z u 1. bestehenden Situ a- tion und der laufenden Rechtsstreitigkeiten war angesichts d es Inhalts der A n- 90 91 92 - 40 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 - 41 - lage 3a für den Kläger erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam. dd) Entgegen der Revision war die Beklagte zu 1 . nicht gehalten darauf hinzuweisen, dass - wovon der Kläger ausgeht - für die Versorgung nach der VO 2010 keine Gewährträgerhaftung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLBG mehr besteht. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vertretene Ansicht zutreffend ist. Di e Beklagte zu 1. war nicht verpflichtet, über eine Rechtsauffassung zu informieren, die sie - in Übereinstimmung mit einem von ihr hierzu eingeholten Gutachten - rechtlich selbst nicht für zutreffend hält (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 106/98 - zu IV 2 der Gründe) . ee) Anders als von der Revision angenommen, hat die Beklagte zu 1. de m Kläger keine Falschauskünfte erteilt. Soweit sich die Beklagte zu 1. trotz der damit verbundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den A b- schluss von Versorgun gsverträgen für die Zukunft einseitig einzustellen, hat sie erkennbar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimm te - objektive - Rechtslage unterrichten wollen. Die Beklagte zu 1. hat diese Rechtsauffassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der Beklagten zu 1. sprachen. Die Beklagte zu 1. hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegebe n, welches im Mai 2009 zu de m Ergebnis kam, die Beklagte zu 1. könne ihre bisherige Praxis zur Erteilung von Versorgungsrechten bee n- den. Die Beklagte zu 1. war berechtigt, sich diese Rechtsansicht des externen Gutachters zu eigen zu machen. Angesichts der beiden noch vor Abschluss der Änderungsvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen gerichtlichen Entscheidungen musste der Kläger damit rechnen, dass die Auffassung der Beklagten zu 1. unzutreffend sein konnte. B . Die von dem Kläger gerügten Verfa hrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO) . 93 94 95 - 41 - 3 AZR 579/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR579.15.0 C . Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es mit der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbei t- nehmer in der Europäischen Gemeinschaft sowie mit Art. 27 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäis chen Union vereinbar wäre, wenn von den Arbeitnehmervertretungen veröffentlichte Informationen dem Arbeitgeber zug e- rechnet werden, ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Auf vom Personalrat veröffentlichte Informationen kommt es vorliegend nicht entsche i- dend an. Soweit der Kläger durch das Schreiben des Gesamtpersonalrats vom 4. Februar 2010 über die beiden Urteile des Arbeitsgerichts München infor miert wurde, wurde ihm diese Information nicht vom Gesamtpersonalrat der Be kla g- ten zu 1., sonde rn von der Beklagten zu 2. und damit von seiner Arbeitgeberin übermittelt. D . Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. E . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Wisch nath Hormel 96 97 98
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