Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2016 Dritter Senat - 3 AZR 580/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 12. Februar 2015 - 25 Ca 14657/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 11. - 9 Sa 295/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 582/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 580/15 9 Sa 295/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. November 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Re visionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. November 2016 durch den Vorsitzenden Ri chter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Hormel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Mün chen vom 11. August 2015 - 9 Sa 295/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags zusteht. Die Klägerin ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten beschä f- tigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenve r- band Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Beklagte hatte ihren Ar beitnehmern, die mindeste ns zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen - und Giroverband tätig waren, nach Vollen dung des 17. Lebensjahr s eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die Verso r- gungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgungska s- se) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungslei s- tungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitn ehmern, die 20 Jahre im B ankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig waren, vereinbarte die Beklagte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatt e und sein G e- sundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Ve r- sorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte, den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewä h- ren. Zudem regelt der Vertrag An sprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der B e- züge im Krankheits fall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitne h- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 4 - mer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Alternati ve 2 (Versorgung durch die Bank) Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bay e- rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängeri n- nen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Verso r- gungsvertrag . Voraussetzung für die Verleihung des Ve r- sorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfa s- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mita rbeitern und ihren Hi n- terbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen - , Witwer - und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschri e- ben wurden. Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grun d- sätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten - und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhun g des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringf ü- gig höheren Steuerbelastung) verbunden. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem R uhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden). - Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einko m- menshöhe - , zwischen der gesetzlichen und der pr i- v a ten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel m- ten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen. - Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigu ng s- schutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grun d- sätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruh e- 4 - 4 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 5 - stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist - und entschädigung s- Für die Verbindlichkeiten der B eklagten bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgend en BayLBG) vom 27. Juni 1972 z u- nächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen - und Giroverbandes. Seit dem 19. Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG: haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 best e- henden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbin d- lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gil t dies zeitlich unbegrenzt; fü r danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Lauf zeit nicht über den 31. Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte in e r- hebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und e iner staatlich garantie r- ten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 21. Jul i 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersve r- sorgung neu zu gestalten. In einer Intra net - Veröffentlichung vom 22. Juli 2009 wurden die Arbeitnehmer g Betriebliche A l- tersversorgung/ AT - Vergütungssyst hierüber unterrichtet. In der Veröffentl i- r- und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt . Der Entscheidung der Beklagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein 5 6 7 - 5 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 6 - anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von früheren int ernen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hi e- rauf bestehe nicht. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten m- 2009). Diese war im Intranet der Beklagten abrufbar. In der DV 2009 ist ua. Folgendes ger e- gelt: Präambel Die BayernLB ist der Auffassung, das s aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwal tungsrat der BayernLB entschieden, die Sy s- teme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend u m- zustellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individue l- len Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusag en unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, das s nach Auffassung der Ein i- gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbesti m- mungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrie blichen Altersversorgung zur Verfügung gestel l- ten Budgets geregelt. II. Versorgungsordnung 2010 r- 1. Träger der betrieblichen Altersversorgung Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 8 - 6 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 7 - 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Ban k- 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungska s- se Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 übe r- 1. Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen B e- schäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem M o- dus e) Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif - und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr , ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Anrechnung von Sozialversiche rungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsve r- hältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr b e- rechnete Betrag wird nach dem m/n - tel - rente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen analog der Pensionsrückstellung s- h) Ausgleich für Beitragslücke Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des Altsystems zum 31.1 2.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersverso r- gung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke e r- höhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Verso r- gungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung g e- genüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechse l- - 7 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 8 - prämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einma l- zahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ei n- malzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3. Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die b e- troffenen Beschäftigten der Überführung der Verso r- gungsanwartschaft zustimmen, einem externen Tr ä- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten 4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inne r- halb der von der BayernLB gesetzten Frist, späte s- tens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erha l- ten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zei t- punkt der späteren Zustimmung dem externen Tr ä- nach Nr. Mit Mitte ilung vom 1. Dezember 2009 wies die Beklagte ihre Arbei t- nehmer darauf hin , dass zur eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet wurde, in der ab s o- fort wichtige Dokumente - ua. die DV 2009 und eine Zusammenstellung von Frage n und Antworten zu diesem Thema - zu finden seien. Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der B e- klagten vor dem Arbeitsgericht München Klage. Sie machten geltend, die B e- klagte sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren . Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Hierauf wies der Personalrat der Beklagten mit einer im Intranet der B e- klagten veröffentlichten Mitteilung vom 13. Januar 2 010 hin. Am folgenden Tag teilte die Beklagte im Intranet mit: Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Alter s- 9 10 - 8 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 9 - versorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der A r- beitsgerichte in den nächst höheren Instanzen vorau s- sichtlich ers t in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Bank erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsg e- richts München in den nächsten Instanzen aufgeh oben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie ang e- kündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre individuellen Angebo Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am 25. Januar 2010 ein. Für verhinderte Mi t- arbeiter gab es mehrere weitere Termine. Mit Hilfe einer auf diesen Veransta l- tungen verwendeten der BayernLB - Neuordnung des Versorgungs s die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Präsentat i- on heißt es auszugsweise: Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB Anwartschaft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage) Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - s- l- einschließlich ere Fragen - Stand 11 12 - 9 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 10 - Versorgungsrecht (Direktzusage) - Bewertung der F: Direktzusage (Unkündbarkeit, Sozialversich e- rungsfreiheit = Nettovorteil, Hinterbliebenen - Ver - sorgung, Beihilfe etc.) abgefunden? A: Der Ablösebetrag verkörpert den Wert der A n- wartschaft aus der betrieblichen Altersverso r- gung, die Hinterbliebenenversorgung ist darin enthalten. Die in der Frage m- menhang mit dem Wert der bAV - Versorgungsanwartschaft und sind daher nicht in der Bemessung der Ablösebeträge enthalten. Versorgungsrecht: F: Aus den Veröffentlichungen zur betrieblichen A l- tersversorgung geht hervor, dass die Schließung des Altsystems per 31.12.2009 vollzogen wird. Es stellt sich die Frage, ob ich nicht doch noch eine Direktzusage im Altsystem erhalten müsste, nachdem ich am xx.yy.2009 meine Bedingungen erfül lt habe. Ich verstehe nicht, warum mir die Direktzusage trotzdem nicht gewährt wurde? Das Altsystem schließt doch erst per 31.12.2009! A: Die Zusagen des Versorgungsrechts (vertragliche Direktzusage) wurden bereits zu Beginn des Ja h- res zunächst ausgesetz t und dann endgültig ei n- gestellt. Aus diesem Grunde haben Sie in 2009 auch keinen Versorgungsvertrag mehr beko m- men. Die Folge war, dass Sie im Versorgung s- sy s s- n konnten. Nun wird das System Versorgungsordnung 2010 abgelöst. Das ist ein eigenständiger Vorgang, der der Einstellung von Direktzusagen folgt. Ihr Rückschluss, dass Sie das Versorgungsrecht noch hätten erhalt en mü s- sen, ist daher falsch. Versorgungsrecht: F: Wie wird der konkrete Gehaltsverlust in der Ph a- se vom verliehenen Versorgungsrecht bis zum - 10 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 11 - Dienstzeitende mit 65. l- k u lation der Einmalzahlung (Anm. Ablösebetrag) einfließen? A: Es entsteht kein Gehaltsverlust, an der Höhe I h- res Gehalts ändert sich nichts. Was Sie meinen, ist der Nettovorteil, der sich nach der Zusage des Versorgungsrechts aus der Sozialversicherung s- befreiung ergeben hat. Die Sozialversicherung s- befreiung ist in de n Sozialgesetzbüchern geregelt Insoweit sind finanzielle Differenzen, die sich aus dem Wegfall der Sozialversicherungsbefreiung ergeben, nicht berücksichtigt. Beihilfe: F: Als bereits Privatversicherter wär e ich mit Verso r- gungsrecht bis zum Lebensende beihilfeberec h- tigt. Ohne Versorgungsrecht erhalte ich lediglich einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberbeitrags zur g e- setzlichen Krankenversicherung. Wie fließt dieser Nachteil in die Berechnung der Einmalzahlung ein? A: Sie konnten nie mit Sicherheit von einer leben s- langen Beihilfeberechtigung ausgehen ... Fazit: keine Berücksichtigung bei der Berec h- Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin und den anderen betroffen en Arbeitnehmern Folgendes mit: Neustrukturierung der betrieblichen Altersverso r- gung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Rich t- linien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wi r- kung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 13 - 11 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 12 - die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit dies em Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom o- wie weitere Information en können Sie im Intranet abrufen. Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes: 1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorgungsp lan für den Past Service Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgung splan für den Past Service eingebracht, de s- sen Leistungen sich aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht. Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wec h- selprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service eingeb racht we r- den. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechs e l- prämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den Past Service. 2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service) Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstü t- zungskasse d es BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.): 5% des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrag s- bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Re n- - 12 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 13 - tenversicherung (BBG RV) und zusätzlich 10% des versorgungsfähigen Bruttojahresgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts über der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dien stve r- einbarung vom 19.11.2009. 3. Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beac h- ten Sie bitte Folgendes: Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen. Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht. Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden. Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile: Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt. Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Qua r- tals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Quartals. Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückme l- dung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollstä ndig ausgefüllt und unte r- schrieben an den Bereich Personal Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E - Mail an den Postkorb . Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in - 13 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 14 - Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des der Klägerin bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versicherungsverein d es Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt: Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben: b- Individueller Berechnungsbogen zum neuen Verso r- gungsmodell Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Nachname) Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselp rämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ei n- verstanden. Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten System der Versorgungsordnung 2010 teil. [] Ich wünsche eine Netto - Auszahlung der Wechse l- prämie 14 - 14 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 15 - _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Altersversorgung 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung: Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inha lt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das A n- gebot vom (05.02.2010) ab. Mit Datum vom 9 . März 2010 unterzeichnete die Klägerin sowohl die in der Anlage 3a übermittelte sie innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte. Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 ( ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) , dass bei der Beklagten eine b e- triebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Janu ar 2002 eingestellt wurde, über eine B e- schäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Ja h- re bei der Beklagten verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeiti ge Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss e i- nes Versorgungs vertrag s. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse auch mit ihr rückwirkend zum 1. September 2012 einen Versorgungsvertrag vereinbaren und ihr für die Monate September 2012 bis einschließlich Mai 2015 die Nettod ifferenz iHv. 287,28 Euro monatlich zahlen , die sich ergeben hätte, wenn sie bereits in dieser Zeit nicht mehr der S ozialv ersicherungs pflicht unte r- legen hätte . Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a stehe dem nicht entgegen . 15 16 17 18 - 15 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 16 - Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Bekla g- ten zur Überführung ihrer Anwartschaf ten und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebu ng des Versorgung s- rechts habe das Schreiben der Beklagten nicht enthalten; daher gehe ihr die s- bezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe sie - die Klägerin - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche Erklärung über die Auf hebung des Versorgungsrechts abgegeben. E iner solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen . Eine ggf. in der Anlage 3a enthaltene Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB , sondern auch intran sparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen , da sie einen kompensat i- onslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jede n- falls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus Mai 2012 d ie Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen. Darüber hinaus sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Sch a- densersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis - und Aufklärungspflichten verletzt. Die Kläger in hat sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung zum 1. September 2012 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungsz u- sage mit der Kläger in mit folgendem Wortlaut zuz u- stimmen: § 1. Zusage. Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie i h- ren Hinterbliebenen (Witwe und Waisen) Verso r- gungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. § 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Bei Kran kheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfal l- fürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Reg e- lungen. 19 20 - 16 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 17 - § 3. Langandauernde Krankheit. Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeit e- rin in ent sprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Ve r- setzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festg e- stellt wird, frühest ens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Verso r- gungsberechtigte Versorgungsbe züge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive A r- beitsverhältnis, finden die für die bayer ischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entspr e- chende Anwendung. § 4. Eintritt in den Ruhestand. (1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. (2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des M o- nats, in dem die Mitarbeiterin das nach der jeweil i- gen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfü l- lung der Altersgrenze vollendet oder mit A blauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Alter s- re n te von der gesetzlichen Rentenversicherung b e- zieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine R ente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens j e- doch bis zum Beendigu ngszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeit s- vertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Verso r- gungsbezüge nach § 6 di eses Vertrages. (3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt we r- den, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte L e- bensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr) . § 5. Vertragskündigung. (1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwar t- schaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige - 17 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 18 - unverfallbare Anwartschaften der V ersorgungsb e- rechtigten und ihrer Hinterbliebenen auf Verso r- gungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbess e- rung der betrieblichen Altersversorgung bleiben u n- berührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtige m Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsverse t- zung nur aus folgenden Gründen und nur unter B e- achtung folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schul d- haften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist - und entschädigung s- los kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anspr ü- che aus dieser Versorgungszusage. b b) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen. b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderu n- gen: Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere j u- ristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränd e- rung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärt i- gen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweil igen Ruhestand versetzen. c) Wegen Dienstunfähigkeit: Die Bank kann die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn sie infolge eines G e- brechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unf ähig ist. Die Regelung des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend. - 18 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 19 - § 6. Höhe der Versorgungsbezüge. (1) Die Bank verpflichtet sich, der M itarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgung s- gesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahre s- festgehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zul a- gen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Als r uhegehaltfähige Dienstzeiten gelten a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes, b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen A r- beitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Täti g- keit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte, c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vo r- schriften berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in en t- sprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Ve rsorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsges etz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwen dung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpa s- sung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unb e- rührt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer B e- schäfti gung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Verso r- gungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angere chnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge. (3) Die Hinterbliebenen der Versorgungsberechti g- ten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entspr e- chender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhest andsbea m- - 19 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 20 - ten geltenden Vorschriften. (4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. § 7. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppenrente n- versicherung; b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbe s- serung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zus atzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versich e- rungsvereins des Bankgewerbes a.G. oder der Z u- satzversorgungskasse der Bayerischen Gemei n- den), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beitr ä- gen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen we r- den; c) Leistu ngen aus einer berufsständischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Leben s- versicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung höchstzulässigen Umfang. (2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinte r- bliebenenbezüge entsprechend. (3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgung s- leistungen deshalb nicht gewährt werden, weil a) ihnen zugrundeliegende Beitragsleis tungen (in s- besondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt worden sind oder auf die ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitallei s- tung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungslei s- tung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. (4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenmind e- rungen aufgrund eine s Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB bleiben unberücksichtigt. (5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hi n- - 20 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 21 - terbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Best immungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen. (6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbez üge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für ba y- erische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens - , Anrechnungs - und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären. § 8. Unfallfürsorge. (1) Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürso r- ge in entsprechender Anwendung der für die bayer i- schen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevo r- schriften. (2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr w e- gen einer Körperv erletzung gegen einen Dritten z u- steht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Kö r- perverletzung zur Gewährung von Leistungen (Akt i- vitäts - und Versorgungsbezüge ) verpflichtet ist. (3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung der Mitarbeiterin deren Hinterbliebenen ein gesetzl i- cher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbli e- benenbezüge insoweit von der Abtr etung des Sch a- densersatzanspruchs abhängig machen als sie i n- folge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewä h- rung einer Versorgung oder sonstigen Leistung ve r- pflichtet ist. § 9. Sozialversicherung. Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Verso r- gun gszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und s o- weit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenve r- sicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl . Sozialversicherungsbeiträge gehen zu La s- ten der Mitarbeiterin. § 10. Unverfallbarkeit. Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unb e- - 21 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 22 - rührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses G e- setzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei U n- terbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank. § 11. Ergänzende Bestimmungen. (1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge ge l- ten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestel l- ten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsb e- züge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten z u- sätzlich die jeweils für die Versorgung der bayer i- schen Staatsbeam ten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend. (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bes t- immungen keinen Aufschluss geben, wird der b e- tre f fende Punkt in ei ner zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie sogenannte Ne t- tovor tei le iHv. 9.480,24 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszin s- satz seit Zustellung des Schrift satzes vom 8. Juni 2015 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen, hilfsweise 1. die Kl ägerin zu verurteilen, an die Beklagte 9.681,47 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 zu za h- len , 2. die Kl ägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.132,22 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. August 2014 zu zahlen, 3. die Klägerin zu verurteilen, ihren Erstattungsa n- spruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige 21 - 22 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 23 - Einzugsstelle i Hv. 1.326,23 Euro an die Beklagte abzutreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter , wobei sie mit ihrem Antrag zu 2. nunmehr die Za h- lung von 17.870,77 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Berufungsbegründung begehrt . Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision, hilfsweise verfolgt sie i hre Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. A. Der Klageantrag zu 1. ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. I. Der Klageantrag ist zulässig , insbesondere g enügt er dem B e- stimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann hi nreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist (vgl. e t- wa BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 18) . Zudem muss klar sein, mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt durch die nac h § 894 Satz 1 ZPO fingierte A n- nahmeerklärung der begehrte Vertrag zustande kommen soll. 2. Daran gemessen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er benennt den Zeitpunkt, zu dem der begehrte Vertragsabschluss erstrebt wird . Auch der Inha lt des abzuschließenden Versorgungsvertrags ist hinreichend deutlich b e- zeichnet. Unschädlich ist, dass die Klägerin sich in ihrem Klageantrag hinsich t- 22 23 24 25 26 27 - 23 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 24 - lich des Inhalts des begehrten Versorgungsvertrags lediglich auf eine der Kl a- geschrift beigefügte Anlage b ezieht. Die Anlage ist eindeutig gekennzeich net. Anders als - im Regelfall - die Entscheidungsformel darf sich der Klageantrag auf eine Anlage beziehen, wenn der Verfahrensgegenstand dadurch, wie vo r- liegend, ausreichend individualisiert wird (vgl. dazu au s führlich BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 29 mwN) . II. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen A n- spruch auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags . 1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Kläg e- rin aus betrieblicher Übung ist durch die von den Parteien abgeschlossene Ä n- Klägerin und zur Teilnahme an d er VO a) Die Parteien haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgung s- anwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihr künftig Leistungen der betrieb lichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Die Beklagte hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsve r- trags aufzuheben. Durch ihre Unterschri ft unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung. aa) Die Anlage 3a enthält - betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs . 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Die Beklagte hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vorform u- liert und als Verwenderin der Klägerin gestellt. Unschädlich ist, dass die Arbei t- nehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Ne t- 28 29 30 31 - 24 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 25 - tobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Formuli e- rungen in der Anlage 3a von de r Beklagten stammen. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Ve rkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der j e- weiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art bet eiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redl i- cher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Gesch äftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) . Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allg e- meiner Geschäft sbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleite n- den Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur ko n- kret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsa b- schlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 mwN) . Entgegen der Annahme d er Revision sind daher bei der Auslegung der Anlage 3a nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben, so n- 32 33 - 25 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 26 - dern auch die sonstigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zu berücksicht i- gen. cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte den Arbei t- nehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Verso r- gungsvertrags einvernehmlich aufzuheben. (1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a. Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anlage 3a ein Angebot der Beklagten zur Überführung der betriebl i- lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden. Das von der Beklagten unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem e rsten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückg e- deckte Kapitalzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis auf die VO 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage v on beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Maßgabe der Regelungen in Nr. III DV 2009 abgelöst werden. Der zweite Absatz des Änderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Versorgung s- rechts und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weiteres erkennen, dass die Beklagte nicht ledi g- lich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Verso r- 34 35 36 37 38 - 26 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 27 - gungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von Versorgungsrechten und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grun d- lage beseitigen wollte. Bereits die Formulie darauf schließen, dass es der Beklagten mit diesem Teil des Vertragsangebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre seit dem Jahr 2009 geänderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteil en und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vorg e- Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen V o- raussetzungen - künftig ke in Versorgungsvertrag mehr angeboten werden soll. Vielmehr wollte die Beklagte, wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Regelungen in Nr. II und Nr. III DV 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer ze i- gen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbringen. Dementsprechend enthält die Änderungsvereinbarung auch die Regelung, dass für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitragsorie n- tierte be triebliche Altersversorgung durch den BVV gewährt wird. (2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Ausl e- gung. Zwar erwähnt die Beklagte in ihrem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 2010 das Versorgungsrecht nicht ausdrüc klich. Das Schreiben r- schrieben. Zudem bezieht sich die Beklagte in dem Anschreiben ausdrücklich auf die für die Arbeitnehmer im Intranet abrufbare DV 2009, die in ihrer Präa m- bel den konnten die Arbeitnehmer ebenfalls erseh en, dass das in der Anlage 3a enthaltene A n- gebot darauf abzielte, das bei der Beklagten bestehende System der beamte n- ähnlichen Versorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützungska s- se, sondern auch in Bezug auf die durch die Versorgungsverträge ge währten 39 40 - 27 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 28 - Direktz usagen durch das neue in der DV 2009 vereinbarte Versorgung s- werk - die VO 2010 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbei t- nehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartscha ft und zukünftigen Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Eine solche Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der Beklagten lediglich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen A nwartscha f- ten auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Verso r- gungskasse und nicht auch die Beseitigung einer etwaigen rechtlichen Ve r- pflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger Beschä f- tigungszeit zu regeln. Die Arbe itnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppe l- versorgung zu erhalten. (3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der Änderungsvereinb a- rung spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis. Nach der Präambel der DV 2009 wollte die Beklagte die bei ihr best e- henden beamtenähnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu gehörte auch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Überführungsangebots durch die Beklagte bestand in ihrem Unternehmen Unklarheit darüber, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen. Zwar vertrat die Beklagte - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entsche i- dung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon bet roffenen Arbei t- nehmer, umsetzen zu dürfen. Eine Reihe von Arbeitnehmern hatte sich hierg e- gen jedoch gerichtlich zur Wehr gesetzt. Kurz vor der Übersendung des Ang e- bots waren zwei erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der klagenden A r- beitnehmer ergangen . Aufgrund der im Intranet veröffentlichten Stellungnahme der Beklagten hierzu war dies für die von der Neustrukturierung der betriebl i- chen Altersversorgung in der VO 2010 betroffenen Arbeitnehmer ersichtlich. Damit hatte die Beklagte ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens abschließend zu beseitigen und ihr tatsächl i- ches Handeln - vorsorglich - rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die b e- 41 42 - 28 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 29 - troffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erken nbaren Aus Sicht der Empfänger hatte die Beklagte insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die nach Nr. II 2 Buchst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäft liche Wi r- kung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklarator i- sche Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28 mwN ) . Hieran fehlt es vorliegend. dd) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Beklagten angenommen. Für die objektive Bedeutung einer em p- fangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfä n- ger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehr s- sitte verstehen musste (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342) . Die Beklagte - als Empfängerin der Zustimmungserkl ä- rung - musste und durfte davon ausgeh en, dass die Arbeitnehmer mit ihrer U n- terschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anlage 3a liege n- den Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein Einigungsmangel liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie ein e rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat sich die Klägerin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben. ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem a n- deren Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23 mwN) . Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis z u kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235) . 43 44 45 - 29 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 30 - b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. aa) Nach dieser Vorschrift werden B estimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insb e- sondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht . Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der A r- beitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN). bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung nicht überr a- schend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. (1) Die Klägerin musste bei Abschluss der Änderungsvereinbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrecht enthalten würde. Die Beklagte wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamte n- ähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Versorgung s- verträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betriebliche n Altersversorgung ablösen. Ob sie die bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen durfte, war rechtlich nicht abschließend geklärt. Eine umfassende und rechtss i- chere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte di e B e- kla g te nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbei t- nehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Ang e- sichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten diese damit rechnen, dass die in der Anl age 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine R e- gelung enthalten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigt werden sollte. (2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts ander es. Die in der Anlage enthaltenen Bestimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinb a- 46 47 48 49 50 51 - 30 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 31 - rung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern in der Mitte der rechtgeschä ftlichen Erklärung. Zudem ist sie von dem vorang e- gangenen und dem nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt. Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage e- zieht. Zwar enthielten die von der Beklagten abgeschlossenen Versorgungsve r- träge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein e r- weiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Beihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge w ar damit Teil des bei der e- löst werden sollte. Da ein zentraler Bestandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mi tarbeiterhandbuch, die Präambel der DV 2009 und die Präsentation auf der Informationsveranstaltung zeigen - bei der Beklagten für die Arbeitnehmer e r- kennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet. (3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb überr a- schend, weil das Versorgungsrecht in dem Begleitschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 nicht erwähnt wird. Die Klägerin könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Arbeitnehmer erkennbaren Interessenlage der Beklagten - nicht der Fall. c) Die Klägerin wird durch die Bestimmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbaru n- 52 53 54 55 - 31 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 32 - gen nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitne h- mer nach de r VO 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach Nr. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der DV 2009, dass die Betriebspart eien keine Regelungen da r- über getroffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden. bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. D a- nach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so g e- nau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten B e- urteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durc h- setzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Ve r- tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielrä u- me eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der G efahr, dass der Ve r- tragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Ve r tragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemess e- ne Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286) . (2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich. 56 57 58 - 32 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 33 - Anlage rt. Wie das Mitarbeiterhandbuch, die im Intranet veröffentlichte Entscheidung der B e- klagten vom 21. Juli 2009, die auf der Informationsveranstaltung am 25. Januar 2010 verwendete Präsentation sowie die ebenfalls im Intranet veröffentlichten Fragen und Antw orten zeigen, handelt es sich bei diesen beiden Formulieru n- gen um bei der Beklagten gebräuchliche Begriffe. Sie bezeichnen - für die b e- troffenen Arbeitnehmer erkennbar - schlagwortartig das von der Beklagten nach einer bestimmten Beschäftigungszeit und unt er bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf Abschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhalt der Regelung ist hinreichend klar. war für die unterzeichnenden Arbeitnehmer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in Bezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Al l- ge meiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht. cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Bestimmung zum Ve r- sorgungsrecht benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan gemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . (1) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind uneing e- schränkt kontrollfähig. (a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhalt s- kontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelu n- gen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Haup t- 59 60 61 62 63 - 33 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 34 - lei s tungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN) . Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. dekla ratorische Klauseln) sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 35, BAGE 132, 100) . (b) Die Änderungsvereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen. (aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 3 07 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören n e- ben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rec h- te und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Feb ruar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27) . Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbil d. Danach ist eine Ung e- wissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des § 779 BGB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Lei t- bild für Ve reinbarungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis in s- gesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche U n- gewissheit beseitigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Recht s unsicherheit beseitigt werden so ll. Dies erfordert, dass sich der Arbei t- geber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Ve r- tragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild de s § 779 BGB zu messen (vgl. auch BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B I der Grü n- de) . (bb) Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die Beklagte hatte vor Abschluss der 64 65 66 - 34 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 35 - Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistun gen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, war nicht abschli eßend geklärt. Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die Änderungsvereinbarung beseitigt. (2) Die Klägerin wird durch die Bestimmungen in der Änderungsvereinb a- rung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. (a) Unangem essen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründ e- te und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird . Die Feststellung einer unangemess e- nen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unte r Berüc k- sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typ ischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berüc k- sichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine una n- gemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1 ) . 67 68 - 35 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 36 - Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 N r. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorf orm u- lierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurteilung der una n- gemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Ver tragsschluss begleitenden Umstände zu b e- rücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwir k- samkeit einer nach generell - abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksa men Klausel führen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30) . (b) Danach liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor. (aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind m it dem geset z- lichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar. § 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhäl t- nis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein g e- genseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 74; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründ e, BAGE 114, 97) . Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einb e- ziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unang e- messen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/1 4 - Rn. 76) . 69 70 71 72 73 - 36 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 37 - Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte befand sich in den Ja h- ren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. Auch die Frage, ob die Beklagte ihre bisherige Praxis, unter bestimmten V o- raussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der Änderungsvereinbarung höchstrichterlich noch nicht a b- schließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die Beklagte zudem ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamte n- ähnlic hes Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hintergrund enthält die Änderungsvereinbarung - gemessen am Grundsatz g e- genseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderungsvereinbarung werden das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auch eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgung s- vertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die Beklagte den b e- troffenen Arb eitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010. Damit haben die Arbei t- nehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwa rtschaften zu erwerben. Der Einwand der Klägerin, sie habe im Fall der Ablehnung des Ang e- bots der Beklagten eine Versorgungslücke für sich und ihre Familie befürchtet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die Beklagte zum Zeitpunkt des Änderungsangebots eine u n- geklärte Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbunden war. Die Beklagte hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die A r- beitnehmer ausgeübt, dass sie sich ei ner eindeutig nicht berechtigten Recht s- position berühmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit beider Parteien. Durch die A n- nahme des Angebots hat die Klägerin es vorgezogen, Gewissheit über den U m- fang ihrer Versorgungsansprüche zu erlangen. 74 75 - 37 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 38 - (bb) Das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip g e- bietet vorliegend kein anderes Ergebnis. Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, d ient dazu, das ursprünglich von den Parteien fes t- gelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN) . Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass o hne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAG E 138, 136) . Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den Parteien Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege de s gegenseitigen Nachgebens b e- reinigt werden. (cc) Eine unangemessene Benachteiligung durch die Änderungsvereinb a- rung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass die Beklagte die Möglichkeit zur Annahme des An gebots zeitlich befristet hat. Die Beklagte hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Begleitschreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend u n- te rrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier W o- chen war ausreichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 31. Dezember 2014 die Möglichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuz u- stimmen. d) Die Änderungsvereinbar ung verstößt auch nicht gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusamme n- hang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Vereinb a- 76 77 78 79 80 - 38 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 39 - rungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 34 mwN) . e) Die Beklagte hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz verstoßen. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie dürfe die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen, ist es nicht missbräuc h- lich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt wi de r- sprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN) . Wide r- sprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand ent standen ist oder wenn andere besondere Umstä n- de die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN) . Beides ist nicht der Fall. 2. Die Klägerin kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der G e- schäftsgrun dlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änd e- rungsvereinbarung zurücktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rechtliche Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen. 3. Der Klägerin steht a uch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderung s- vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt. a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Int e- ressen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertr agsparteien nach Treu und Glauben ve r- 81 82 83 84 - 39 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 40 - langt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis - und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155) . Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnac h- teilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grun d- sätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. H inweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeit gebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 21. Januar 201 4 - 3 AZR 807/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 155) . b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein pflichtwidriges Verhalten der B e- klagten vor. aa) Entgegen der Ansicht der Revision musste die Beklagte die Klägerin nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenäh n- lichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zusti m- mung hierfür unterrichten. Die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens der B e- klagten war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf d iese laufenden Verfahren bestand für die Beklagte keine Obliegenheit, auf e i- ne mögliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch außerhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen. Zudem war für die Beklagte nicht erkennbar, dass bei der Klägerin i n- soweit ein Informationsbedürfnis bestand. Kurz vor Übersendung der Angebote auf Überführung der betrieblichen Altersversorgung hatte das Arbeitsgericht 85 86 87 88 - 40 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 41 - München zwei Klagen von Arbeitnehmern auf Erteilung von Versorgungsrec h- ten stattgegeben. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Klägerin die zu diesem Thema im Intranet veröffentlichte Stellungnahme der Beklagten zur Kenntnis nimmt und sich vor Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung über den Stand der Diskussion informiert und ggf. rechtlichen Rat einholt. bb ) Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Klägerin noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamte n- ähnlichen Versorgung zu unterrichten. Für die Beklagte bestand keine Vera n- lassung anzunehmen, dass die Klägerin insoweit noch ein individuelles Inform a- im Intranet zur Verfügung. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Klägerin diese zur Kenntnis nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, dass ihr nicht alle mit dem Abschluss eines Versorgungsve r- trags verbundenen Vorteile bekannt gewesen sind, musste die Beklagte nicht mit einem weiter gehenden Unterrichtungsbedarf bei der Klägerin rechnen. Der Inhalt der beamtenähnlichen Versorgung ergab sich aus dem Mitarbeiterhan d- buch. Angesichts der zudem im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten durfte die Beklagte da rauf vertrauen, dass den Arbeitnehmern die wesentlichen Inhalte des Versorgungsrechts bekannt waren. cc ) Die Beklagte musste die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es sich r- gl u- ation war angesichts des Inhalts der Anlage 3a für die Klägerin erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam. dd) Entgegen der Revision war d ie Beklagte nicht gehalten darauf hinz u- weisen, dass - wovon die Klägerin ausgeht - für die Versorgung nach der VO 2010 keine Gewährträgerhaftung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLBG mehr besteht. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vertretene Ansicht z u- tre f fend ist. Die Beklagte war nicht verpflichtet, über eine Rechtsauffassung zu informieren, die sie - in Übereinstimmung mit einem von ihr hierzu eingeholten 89 90 91 - 41 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 42 - Gutachten - rechtlich selbst nicht für zutreffend hält (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 106/98 - zu IV 2 der Gründe) . ee) Anders als von der Revision angenommen, hat die Beklagte der Kläg e- rin keine Falschauskünfte erteilt. Soweit sich die Beklagte trotz der damit ve r- bundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von Versorg ungsverträgen für die Zukunft einseitig einzustellen, hat sie erkennbar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - objektive - Rechtslage u n- terrichten wollen. Die Beklag te hat diese Rechtsauffassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der Beklagten sprachen. Die Beklagte hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches im Ma i 2009 zu dem Ergebnis kam, die Beklagte könne ihre bisherige Praxis zur Erteilung von Ve r- sorgungsrechten beenden. Die Beklagte war berechtigt, sich diese Rechtsa n- sicht des externen Gutachters zu eigen zu machen. Angesichts der zahlreichen anhängigen Geric htsverfahren und der beiden noch vor Abschluss der Änd e- rungsvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen gerichtlichen En t- scheidungen musste die Klägerin damit rechnen, dass die Auffassung der B e- klagten unzutreffend sein konnte. B. Der Klage antrag zu 2. ist ebenfalls erfolglos . I . Soweit die Klägerin in der Revision nunmehr die Zahlung von mehr als 9.480,24 Euro nebst Zinsen verlangt, ist der Antrag bereits unzulässig. Insoweit liegt eine unzulässige Klageerweiterung in der Revision sinstanz vor. 1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageerweiterung bzw. - änderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündl i- chen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entsche i- dungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon sind aus prozessökonom i- schen Gründen jedoch Ausnahmen zulässig, wenn ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt oder wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Ber u- 92 93 94 95 - 42 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 - 43 - fungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetr a- genen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht w e- sentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sac h- entscheidung nicht verkürz t werden (vgl. etwa BAG 2. September 2014 - 3 AZR 854/12 - Rn. 20 mwN) . 2. Danach ist die Klageerweiterung unzulässig. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, dass ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, ob sich der geändert e Antrag zu 2. lediglich auf einen längeren Zei t- raum bezieht oder ob für die Monate September 2012 bis Mai 2015 ein höherer monatlicher Differenzbetrag verlangt wird. Damit ist auch nicht erkennbar, ob sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufun gsinstanz festgestellten oder zumindest einen von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sac h- verhalt stützt. II . Soweit der Klageantrag zu 2. zulässig ist, ist er unbegründet. Die B e- klagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für die Monate Septembe r 2012 bis ei n- schließlich Mai 2015 eine weitere Nettovergütung iHv. 9.480,24 Euro zu zahlen. Es kann dahinstehen, ob bei einem rückwirkenden Abschluss des Verso r- gungsvertrags die Sozialversicherungsp flicht der Klägerin in dem vor dem Ve r- tragsabschluss lieg enden Zeitraum nachträglich entfallen würde. Denn die B e- klagte ist nicht verpflichtet, das Angebot der Klägerin auf rückwirkenden A b- schluss des Versorgungsvertrags an zu nehmen. C . Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und al s nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO) . D . Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es mit der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rat es vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbei t- nehmer in der Europäischen Gemeinschaft sowie mit Art. 27 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar wäre, wenn von den 96 97 98 99 - 43 - 3 AZR 580/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR580.15.0 Arbeitnehmervertretungen veröffentlichte Informationen dem Arbeitgeber zug e- rechnet werden, ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Auf vom Personalrat veröffentlichte Informationen kommt es vorliegend nicht entsche i- dend an. E . Die Hilfswid erklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. F . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Wischnath Hormel 100 101
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