Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2016 Dritter Senat - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 12. Februar 2015 - 25 Ca 14646/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 11. August 2015 - 9 Sa 286/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz Leitsätze: 1. Berühmt sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäft s- e- änderten Vertragsbedingungen einer Rechtsposition, ist die Änderung am Leitbild des § 779 BGB zu messen. 2. Mit dem von gegenseitigem Nachgeben geprägten Leitbild des § 779 BGB i st eine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Vertragsbedingungen unvereinbar. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016 :151116.U.3AZR582.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 582/15 9 Sa 286/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15 . November 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsk lägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeits gericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Hormel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - ar beitsgerichts München vom 11. August 2015 - 9 Sa 286/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf A b- schluss eines Ver sorgungsver trags zusteht. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die B eklagte hatte ihren Arbeitnehmern , die mindeste ns zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen - und Giroverband tätig waren, nach Vollen dung des 17. Lebensjahr s eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die Verso r- gungskasse der Ba yerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgungska s- se) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungslei s- tungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern , die 20 Jahre im B ank gewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig waren, vereinbarte die Beklagte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein G e- sundheitszustan d eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Ve r- sorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte , den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu ge wä h- ren . Zudem regelt der Vertrag An sprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der B e- züge im Krankheits fall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitne h- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 4 - mer , die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben , erhalten nach den Richtlinien der Versorgungsk asse von dieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der zum Versorgungsvertrag ua.: Alternative 2 (Versorgung durch die Bank) Mitarbeiter, die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bay e- rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängeri n- nen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Verso r- gungsvertrag . Voraussetzung für die Verleihung des Ve r- sorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfa s- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hi n- terblie benen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen - , Witwer - und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschri e- ben wurden. Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grun d- sätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten - und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringf ü- gig höheren Steuerbelastung) verbunden. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Si e erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden). - Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einko m- menshöhe - , zwischen der gesetzlichen und der pr i- v a ten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheit sfall (siehe Kapitel ) zugute. Sie müssen allerdings den gesa m- ten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen. - Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigung s- schutz. Eine Kündigu ng seitens der Bank hat grun d- sätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruh e- 4 - 4 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 5 - stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist - und entschädigung s- los kündigen. Für die Verbindlichkeiten der Beklagten bestand nach d em Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgend en BayLBG) vom 27. Juni 1972 z u- nächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen - und Giroverbandes. Seit dem 1 9 . Juli 200 5 lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG: haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 best e- henden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbin d- lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegre nzt; fü r danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Lauf zeit nicht über den 31. Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte in e r- hebliche wirtscha ftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staatlich garantie r- ten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Die se Beihilfen wurden von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 21. Jul i 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten, zukünftig keine Versorgungsvert räge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersve r- sorgung neu zu gestalten. In einer Intra net - Veröffentlichung vom 22 . Juli 2009 wurden die Arbeitnehmer g Betriebliche A l- tersversorgung/ AT - hierüber un terrichtet. In der Veröffentl i- r- und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter au f ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt . Der Entscheidung der Beklagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein 5 6 7 - 5 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 6 - anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von f rüheren internen Stellungn ahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hi e- r auf bestehe nicht. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Dienstvereinb m- stellung der betrieblichen DV 2009). Diese war im Intranet de r Beklagten abrufbar. In der DV 2009 ist ua . Folgendes ger e- gelt: Präambel Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund h aben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Sy s- teme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend u m- zustellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individue l- len Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit e rteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Ein i- gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbesti m- mungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablö sendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestel l- ten Budgets geregelt. II. Versorgungsordnung 2010 Ab dem 01.01 Verso r- gungsordnung 2010 ( VO 2010 ) mit folgendem Inhalt: 1 . Träger der betrieblichen Altersversorgung Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 8 - 6 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 7 - 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Ban k- 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungska s- se Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 übe r- führen 1 . D ie Bayern LB errechnet für jeden betroffenen B e- schäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem M o- dus e) Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif - und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr , ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsve r- hältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr b e- rechnete Betrag wird nach dem m/n - tel - wird nach versicherungsmathematischen Grund - sätzen analog der Pensionsrückstellungsb e- h) Ausgleich für Beitragslücke Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des Altsystems zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersverso r- gung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke e r- höhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 2. Beschäftig te, die der Überführung ihrer Verso r- gungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung g e- genüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechse l- - 7 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 8 - prämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einma l- zahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ei n- malzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3 . Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die b e- troffenen Beschäftigten der Überführung der Verso r- gungsanwartschaft zustimmen, einem externen Tr ä- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten Kapitalzu 4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inne r- halb der von der BayernLB gesetzten Frist, späte s- tens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erha l- ten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). D arüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zei t- punkt der späteren Zustimmung dem externen Tr ä- Wechselprämie nach Nr. Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2009 wies die Beklagte ihre Arbeit - nehmer darauf hin, dass zur eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet wurde, in de r ab s o- fort wichtige Dokumente - ua. die DV 2009 und eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zu diesem Thema - zu finden seien. Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der B e- klagten vor dem Arbeitsgericht München Klage. Sie machten geltend, die B e- klagte sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren . Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgeric ht München den Klagen zweier Mitarbeiter statt . Hierauf wies der Personalrat der Beklagten mit einer im Intranet der B e- klagten veröffentlichten Mitteilung vom 13. Januar 2010 hin. Am folgenden Tag teilte die Beklagte im Intranet mit: Im Zusammenhang mit der gestrigen Entscheidung des Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Alter s- 9 10 - 8 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 9 - versorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließ enden Entscheidung seitens der A r- beitsgerichte in den nächst höheren Instanzen vorau s- sicht lich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Bank erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsg e- richts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsve ranstaltungen wie ang e- kündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre individuellen Angebote erhalten . Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu einer Infor mationsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am 25. Januar 2010 ein. Für verhinderte M i t- arbeiter gab es mehrere weitere Termine. Mit Hilfe einer auf diesen V eransta l- tungen der BayernLB - Neuordnung des Versorgung s die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungs werk . Auf Folie 14 der Präsentat i- on heißt es auszugsweise: Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB Anwartschaft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage) Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Die im s- versorgung (bAV veröffentlichte Zusammenste l- einschließlich - Stand hat auszugsweise folgenden Inhalt: 11 12 - 9 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 10 - Versorgungsrecht (Direktzusage) - Bewertung der F: Direktzusage (Unkündbarkeit, Sozialversich e- rungsfreiheit = Nettovorteil, Hinterbliebenen - Ver - sorgung, Beihilfe etc.) abgefunden? A: Der Ablösebetrag verkörpert den Wert der A n- wartschaf t aus der betrieblichen Altersverso r- gung, die Hinterbliebenenversorgung ist darin m- menhang mit dem Wert der bAV - Versorgungsanwartschaft und sind daher nicht in der Bemessung der Ablösebeträge enthalten. Versorgungsrecht: F: Aus den Veröffentlichungen zur betrieblichen A l- tersversorgung geht hervor, dass die Schließung des Altsystems per 31.12.2009 vollzogen wird. Es stellt sich die Frage, ob ich nicht doch noch eine Direktzusage im Altsystem erhalten müsste, nachdem ich am xx.yy.2009 meine Bedingungen erfüllt habe. Ich verstehe nicht, warum mir die Direktzusage trotzdem nicht gewährt wurde? Das Altsystem schließt doch erst per 31.12.2009! A: Die Zusagen de s Versorgungsrechts (vertragliche Direktzusage) wurden bereits zu Beginn des Ja h- res zunächst ausgesetzt und dann endgültig ei n- gestellt. Aus diesem Grunde haben Sie in 2009 auch keinen Versorgungsvertrag mehr beko m- men. Die Folge war, dass Sie im Versorgung s- sy s tem Versorgungskasse geblieben sind und damit nicht mehr in das System Versorgung s- recht wechseln konnten. Nun wird das System Versorgungskasse geschlossen und durch die Versorgungsordnung 2010 abgelöst. Das ist ein eigenständiger Vorgang, der der Einstellung von Direktzusagen folgt. Ihr Rückschluss, dass Sie das Versorgungsrecht noch hätten erhalten mü s- sen, ist daher falsch. Versorgungsrecht: F: Wi e wird der konkrete Gehaltsverlust in der Ph a- se vom verliehenen Versorgungsrecht bis zum - 10 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 11 - Dienstzeitende mit 65. l- k u lation der Einmalzahlung (Anm. Ablösebetrag) einfließen? A: Es entsteht kein Gehaltsverlust, an der Höhe I h- res Gehalts ändert sich nichts. Was Sie meinen, ist der Nettovorteil, der sich nach der Zusage des Versorgungsrechts aus der Sozialversicherung s- befreiung ergeben hat . Die Sozialversicherung s- befreiung ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt und somit nicht von der Bayern LB Insoweit sind finanzielle Differenzen, die sich aus dem Wegfall der Sozialversicherungsbefreiung ergeben, nicht berücksichtigt. Beihilfe: F: Als bereits Privatversicherter wäre ich mit Verso r- gungsrecht bis zum Lebensende beihilfeberec h- tig t. Ohne Versorgungsrecht erhalte ich lediglich einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberbeitrags zur g e- setzlichen Krankenversicherung. Wie fließt dieser Nachteil in die Berechnung der Einmalzahlung ein? A: Sie konnten nie mit Sicherheit von einer leben s- langen Beihilfeberechtigung ausgehen ... Fazit: keine Berücksichtigung bei der Berec h- Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin und de n anderen betroffen en Arbeitnehmern Folgendes mit: Neustrukturierung der betrieblichen Altersverso r- gung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung w ie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Rich t- lin ien der Versorgungskasse Bayern LB GmbH mit Wi r- k ung zum 31.12. 2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem äß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihre n Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 13 - 11 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 12 - die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom . Die Dienstvereinbarung s o- wie weitere Informationen können Sie im Intranet abrufen. Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes: 1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorgungsplan für den Past Service Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht, de s- sen Leis tungen sich aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht. Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wec h- selprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht we r- den. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechse l- prämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den Past Service. 2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service) Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstü t- zungskasse des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.): 5 % des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrag s- bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Re n- - 12 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 13 - tenversicherung (BBG RV) und zusätzlich 10 % des versor gungsfähigen Bruttojahresgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts über der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dienstve r- e inbarung vom 19.11.2009. 3. Wenn Sie sich gegen eine Überführu ng Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beac h- ten Sie bitte Folgendes: Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen. Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht. Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden. Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nac hteile: Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt. Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrag e s in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Qua r- tals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Quartals. Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückme l- dung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollständig ausgefüllt und unte r- schrieben an den Bereich Personal Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E - Mail an den Postkorb . Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre T elefonnummer an. Wir werden uns mit - 13 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 14 - Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des der Klägerin bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Al ter 65 zustehenden Versorgun gskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) g ewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt: Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 Zustimmung ) Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben: Anschreiben Angebot zur Überführung Ihrer betrie b- lichen Altersversorgung vom 05.02.2010 Individueller Berechnungsbo gen zum neuen Verso r- gungsmodell Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Nachname) Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unters tützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ei n- verstanden. Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten System der Versorgungsordnung 2010 teil . [] Ich wünsche eine Netto - Auszahlung der Wechse l- prämie 14 - 14 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 15 - _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorg ung und zur Teilnahme an der VO 2010 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung: Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das A n- gebot vom (05.02.2010) ab. Mit Datum v om 4. März 2010 unterzeichnete die Kl ägerin sowohl die in der Anlage üllte und unterzeichnete Anlage 3a über mittelte sie innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte . Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 ( ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) , dass bei der Beklagten eine b e- triebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, über eine B e- schäftigungszeit i m Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Ja h- re bei der Beklagten verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeiti ge Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss e i- nes Versorgungs vertrag s. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch mit ihr einen Verso r- gungsvertrag vereinbaren. Di e von ihr unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Beklagten zur Überführung ihre r Anwartschaften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des 15 16 17 18 - 15 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 16 - Versorgungsrechts habe das Schreiben der Beklagten nicht enthalten; daher gehe ihr diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe sie - die Klägerin - mi t der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechts geschäftliche E r- klärung über die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. E iner solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen . Eine ggf. in der Anlage 3a en t- halte ne Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrecht s sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB , sondern auch intransparent iS d . § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen , da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsg e- richts aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die V ereinbarung entfallen. Darüber hinaus sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Sch a- densersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis - und Aufklä rungspflichten verletzt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt 1 . festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Ergänzung zum b e- stehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Ve r- sorgungs zusage mit folgendem Wo rtlaut zuzusti m- men: § 1. Zusage. Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwe und Waisen) Versorgung s- leistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. § 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfal l- fürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Reg e- lungen. § 3. Langandauernde Krankheit. Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Ve r- setzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des M o- nats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt 19 20 - 16 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 17 - wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Ve r- sorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneut e Berufung ins aktive Arbeit s- verhältnis, finden die für die bayerischen Staatsb e- amten geltenden Regelungen entsprechende A n- wendung. § 4. Eintritt in den Ruhestand. (1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. (2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des M o- nats, in dem die Mitarbeiterin das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsb e- amten gel tende Lebensalter für die Erfüllung der A l- tersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiter in nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der g e- setzlichen Ren tenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beend i- gungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Ar beitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 di e- ses Vertrages. (3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt we r- den, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte L e- bensalter voll endet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr). § 5. Vertragskündigung. (1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6 monatiger Frist zum Monatsende künd i- gen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallb a- re Anwartschaf ten der Versorgungsberechtigten und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alt ersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzl i- - 17 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 18 - chen Vorschriften. (2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schul d- haften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist - und entschädigungslos kündigen. In dies em Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruh estand versetzen. b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderu n- gen: Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere j u- ri s tische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer a n- deren wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kü n- digung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewe r- tenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. c) Wegen Dienstunfähigkeit: Die Bank kann die Mita rbeiterin durch Kündigung mit 3 monatiger Frist zum Quartalsschluss in d en Ruh e- stand versetzen, wen n sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geist i- gen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliege n- heiten dauernd unfähig ist. Die Regelung des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend. § 6. Höhe der Versorgungsbezüge. (1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall ( § 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entspr e- chend den jeweils für bayerische Staatsbeamte ge l- tenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltfäh i- - 18 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 19 - ge Dienstbezüge im Sinne des Beamtenverso r- gungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Ei n- tritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur d ann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten , a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines i h- rer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Si n- ne des Kreditwesengese tzes, b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen A r- beitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Täti g- keit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte, c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils gelt enden Vo r- schriften berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in en t- sprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vo rschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpa s- sung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unb e- rührt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist a usgeschlossen. Bei einer Beschäft i- gung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte L e- bensalter hinaus ruht der Anspruch auf Verso r- gungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge. (3) Die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entspreche n- der Anwendung der für die Hinterbliebenen von ba y- erischen Staatsbeamten und Ruhestands beamten geltenden Vor schriften. (4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. - 19 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 20 - § 7. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppenrente n- versicherung; b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbe s- serung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Z u- satzversorgungseinrichtungen (z . B . des Versich e- rungsvereins des Bankgewerbes a . G . oder der Z u- satzversorgungs kasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruheg e- haltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden; c) Leistungen aus einer berufsständischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Lebensve r- sicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung höchstzulässigen Umfang. (2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinte r- bliebenenbezüge entsprechend. (3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgung s- leistungen deshalb nicht gewährt werden, weil a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (in s- besondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt worden sind oder auf die ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungslei s- tung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. (4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenmind e- rungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § § 1587 ff. BGB bleiben unberücksichtigt. (5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hi n- terbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen. - 20 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 21 - (6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbez üge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bay e- rische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens - , A n- rechnungs - und Kürzungsvorschriften auf die Ve r- sorgungsbezüge anzurechnen wären. § 8. Unfallfürsorge. (1) Die Bank gewährt der Mitarbe iterin Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayer i- schen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevo r- schriften. (2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr w e- gen einer Körperverletzung gegen einen Dritten z u- steht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Kö r- perverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktiv i- täts - und Versorgung sbezüge) verpflichtet ist. (3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung de r Mitarbeiterin deren Hinterbliebenen ein gesetzl i- cher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbli e- benenbezüge insoweit von d er Abtretung des Sch a- densersatzanspruchs abhängig machen als sie info l- ge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflic h- tet ist. § 9. Sozialversicherung. Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Ve rso r- gungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in di e- sem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversich e- rung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer u nd evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten de r Mitarbeiter in . § 10. Unverfallbarkeit. Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes b e- ginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiederei n- tritt in die Bank. - 21 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 22 - § 11. Ergänzende Bestimmungen. (1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge ge l- ten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestel l- ten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsb e- züge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten z u- sätzlich die jewei ls für die Versorgung der bayer i- schen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter en t- sprechend. (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Besti m- mungen keinen Au fschluss geben, wird der betre f- fende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zw i- schen der Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Ve r- einbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftl i- chen Form. sofern zum vorgenannten Zeitpunkt ihr Gesundheit s- zustand eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und sie durchschnittlich gute Beurte i- lungen erhalten hat. 2 . festzustellen, dass sie sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 5. Februar 2010 gesandten Schreiben ohne U n- terbrechung im bei der Beklagten bestehenden b e- amtenähnlichen Versorgungssystem befindet , hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klagea n- trag zu 1. festzustellen, dass si e von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 5. Februar 2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem . Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen, h ilfsweise 1 . die Kl ägerin zu verurteilen, an s ie 22.199,36 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zuste llung der Klageerwid e- 21 - 22 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 23 - rung vom 21 . Januar 2014 zu zahlen , 2 . die Kl ägerin zu verurteilen, an sie 662,90 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. August 2014 zu zahlen, 3 . die Kl ägerin zu verurteilen, ihren Erstattungsa n- spruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle in Höhe von 2.845,98 Euro an sie a b- zutreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie sen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Rev i- sion, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. A. Der Klage antrag zu 1. ist zwar zulässig, jedoch unbegründet . I. Die Kläger in begehrt, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt h at, mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Angebot auf Abschluss des im Antrag n ä- her beschriebenen Versorgungsvertrags anzunehmen, wenn die Vorausset zu n- gen für den Abschluss dieses Vertrags nach Maßgabe der bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Übung vorliegen. II . Mit diesem Inhalt ist der Klage a ntrag zu 1. zulässig. 1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er be nennt den Zeitpunkt, zu dem der begehrte Vertragsa bschluss erstrebt wird, und beschreibt ausreichend die notwendigen inhaltlichen Voraussetzungen für 22 23 24 25 26 27 - 23 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 24 - die Abgabe der Annahmeerklärung durch die Beklagte . Auch der Inhalt des a b- zuschließenden Versorgungsvertrags ist hinreichend deutlich bezeichnet. U n- schädlich ist, dass die Klägerin sich in i hrem Klagea ntrag hinsichtlich des I n- halts des begehrten Versorgungsvertrags lediglich auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage bezieht. Die Anlage ist e indeutig gekennzeichnet. Anders als - im Regelfall - die Entschei dungsformel darf sich der Klagea ntrag auf eine Anlage beziehen, wenn der Verfahrensgegenstand dadurch - wie vorliegend - ausreichend individualisiert wird (vgl. dazu ausführlich BAG 12. Janua r 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 29 mwN) . 2. Der Klagea ntrag zu 1. erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er richtet sich auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhäl t- nis ses. Die Klägerin möchte klären lassen, ob ihr trotz ihrer Unterschrift unter der Anlage 3a ein Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss des im Klagea n- trag genannten Versorgungsvertrags zusteht, wenn die vom Senat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222 ) genannten Voraussetzungen v orliegen. Da die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung bestreitet, hat die Klägerin an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Int e- resse. II I . Der Klage antrag zu 1. i st unbegründet. Die Klägerin hat keinen A n- spruch auf Abschluss des begehrten Vers orgungsvertrags . 1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff. , BAGE 141, 222 ) bestehender Anspruch der Kläg e- rin aus betrieblicher Übung ist durch die von den Parteien abgeschlossene Ä n- derungsvereinbarung Klägeri n und zur Teilnahme an der VO 2010 a) Die Parteien haben sich in der genannten V ereinbarung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungs kasse erworbenen Versorgun g s- a n wartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihr künftig Leistungen der betriebliche n Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Die Beklagte hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, ein e etwa 28 29 30 31 - 24 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 25 - be stehende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsve r- trags aufzuheben. Durch ihre Unterschrift unter die Anla ge 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein Einigungsmangel liegt nicht v or. Dies ergibt die Auslegung. aa ) Die Anlage 3a enth ält - soweit es die betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingung en ( § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erschei nungsbild. Die Beklagte hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderu ngsv erträgen vorform u- liert und als Verwender in der Klägerin ge stellt . Unschädlich ist, dass die Arbei t- nehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Ne t- tobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Formuli e- rungen in der Anlage 3a von der Beklagten stammen. bb ) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwen ders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der j e- weiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegu ng entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redl i- cher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN ) . Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern b ekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen , dürfen bei der Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt s ich 32 33 34 - 25 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 26 - auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleite n- den Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur ko n- kret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hin gegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsa b- schlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertragl ichen Abrede begleiten (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 mwN ) . Entgegen der Annahme der Revision sind daher bei der Auslegung der Anlage 3a nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben , so n- dern auch die sonstigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zu berücksicht i- gen . cc ) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte den Arbei t- nehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgung s anwartschaft en Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gewähren und ein e etwaige Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Verso r- gungsvertrags einvernehmlich aufzuheben . ( 1 ) Dies folgt bereits aus dem W ortlaut der Anlage 3a . Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anlage 3a ein Angebot der Beklagten zur Überführung der betrieb l i- chen Altersversorgung der angesprochenen Arbeitnehmer . Dieses ist l ediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Unerheblich ist, dass die Beklagte die An lage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden. D as von der Beklagten unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbe n en Versorgungsa nwartschaften in eine rückg e- 35 36 37 38 - 26 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 27 - deckte Kapitalzusage nach der VO 2010 . Wie der Verweis auf die VO 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungs kasse durch eine Z usage von Kapitalleistungen nach Maßgabe der Regelungen in Nr. III DV 2009 abgelöst werden. Der zweite Absatz des Änderungsa ngebots ist darauf gerichtet, eine et waige rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Versorgung s- rechts und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen . Die Arbeitnehmer konnte n ohne W eiteres erkennen, dass die Beklagte nicht ledi g- lich ihr bei der Versorgungs kasse bestehendes beamtenähnliches Verso r- gungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von Versorgungsrechten und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grun d- lage beseitigen wollte. Bereits die Formulierung einverstanden darauf schließen , dass es der Beklagten mit diesem Teil des Vertragsa ngebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre seit dem Jahr 2009 geänderte Praxis , keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vorg e- hensweise recht s verbindlich abzusichern. Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen V o- raussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden soll. Vielmehr wollte die Beklag te, wie der Verwe is auf die VO 2010 und damit die Regelungen in Nr. I I und Nr. III DV 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer ze i- gen , zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbringe n. Dementsprechend enthält die Änderungsvereinbarung auch die Regelung, dass für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitragsorie n- tierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV gewährt wird. (2 ) Die der Anlage 3a beigefügten S chriftstücke bestätigen diese Ausl e- gung. Zwar erwähnt die Beklagte in ih rem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 2010 das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich. Das Schreiben 39 40 41 - 27 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 28 - übe r- schrieben. Zudem be zieht sich die Beklagte in dem Ans chreiben ausdrücklich auf die für die Arbeitnehmer im Intrane t abrufbar e DV 2009 , die in ihrer Präa m- betrieblichen Altersv keine individuellen Versorgungs zusagen A us den beigefügten Anlage n konnten die Arbeitnehmer ebenfalls ersehen , dass das in der Anlage 3a enthaltene A n- gebot darauf abzielte , das bei der Beklagten bes tehende System der beamte n- ähnlichen Versorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützungska s- se , sondern auch in Bezug auf die durch die Versorgungsverträge gewährten Direktzusagen durch das neue in der DV 2009 vereinbarte Versorgung s- werk - die VO 20 10 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbei t- nehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaft und zukünftig en Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Ei ne solche Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der Bekl agten lediglich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartscha f- ten auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Verso r- gungskasse und nicht auch die Beseitigung einer etwaigen rechtlichen Ve r- pflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20 jähriger Beschä f- tigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnte n nicht erwarten, eine Doppe l- versorgung zu erhalten. ( 3 ) Der für die Arbei tneh mer erkennbare Zweck der Änderungsvereinb a- rung spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis. Nach der Präambel der DV 2009 wollte die Beklagte die bei ihr best e- henden beamtenähnlichen Versorgungs s ysteme grundlegend umgestalten. Hierzu gehörte au ch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Überführungsangebots durch die Beklag te bestand in ihrem Unternehmen Unklarheit darüber, ob s ie berechtigt war , ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseiti g einzustellen. Zwar vertrat die Beklagte - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entsche i- 42 43 - 28 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 29 - dung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon betroffenen Arbei t- nehmer, umsetzen zu dürfen. Eine Reihe von Arbeitnehmern hatte sich hierg e- g en jedoch gerichtlich zur Wehr gesetzt. Kurz vor der Übersendung des Ang e- bots waren zwei erst instanzliche Entscheidungen zug unsten der klagenden A r- beitnehmer ergangen. Aufgrund der im Intranet veröffentlichten Stellungnahme der Beklagten hierzu war dies fü r die von der Neustrukturierung der betrie bl i- chen Altersversorgung in der VO 2010 betroff enen Arbeitnehmer ersichtlich . Damit hatte die Beklagte ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens abschließend zu beseitig en und ihr tatsächl i- ches Handeln - vorsorglich - rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die b e- troffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Zie l diente die Vereinbarung über die Einstellung des Versorgungsrechts . A us Sicht der Empfänger hatte die Beklagte insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt d er Anlage 3a geht über die nach Nr. II 2 Buchst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Ve rsorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wi r- kung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklarator i- sche Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll , muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. J uli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28 mwN) . H ieran fehlt es vorliegend. dd ) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Beklagten angenommen. Für die objektive B edeutung einer em p- fangsbedürftigen Willenserklärung ist m aßgeblich, wie der Erklärungsempfä n- ger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehr s- sitte verstehen musste ( vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 46 mwN , BAGE 147, 342 ) . Die Beklagte - als Empfängerin der Zustimmungserkl ä- rung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer mit ihrer U n- terschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anla ge 3a liege n- den Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären . Ein Einigungsmangel liegt 44 45 - 29 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 30 - insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine recht lich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissen serklärung abgeben . Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat sich die Klägerin eines möglichen Anspruch s auf Erteilung des Versorgungsrecht s begeben . ee ) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem a n- deren Ergebnis. E s bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23 mwN) . Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 80 mwN , BAGE 151, 235 ) . b ) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. aa ) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insb e- sondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel vorau s, mit der der A r- beitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte ( vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN). bb ) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung nicht überr a- schend iSd. § 305c Abs. 1 BGB . (1 ) Die Klägerin musste bei Abschluss der Änderungsv ereinbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrech t enthalten würde. Die Beklag t e wollte a ufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehen de beamte n- ähnliche Versorgungssys tem - zu dem auch der Abschluss von Versorgung s- verträge n nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen . O b sie die bisherige Praxi s auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen 46 47 48 49 50 - 30 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 31 - durf te, war rechtlich nicht abschließend geklärt. Eine umfassende und rechtss i- chere Ablösung des beamtenähnliche n Versorgungssystem s konnte die B e- kla g te nur mit einer V ereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbei t- neh mer auf Abschluss entsprechender Ve rsorgungsve rträge erfasste. Ang e- sichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände musste n die se damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Vere inbarung auch eine R e- gelung enthalten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigt werden sollte . (2 ) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes. Die in der Anlage 3a unter der Zeile enthaltene n Bestimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinb a- rung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle , sondern in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem ist sie vo n dem vor ang e- gangenen und dem nac hfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt. Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage 3a in ihrer Überschrift b e- zieht . Zwa r enthielte n die von der Beklagten abgeschlossenen Versorgungsve r- trä ge nicht nur Regelungen über die betriebli che Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG ; vielmehr waren hier mit weitere Vergünstigungen, etwa ein e r- weiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Bei hilfe , verbunden. Grund hierfür war jedoch , dass die Arbeitnehmer d urch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem bayeri schen Staatsb eamten gleichgestellt werden sollten . Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der Beklagten bestehenden , das abg e- löst werden sollte . Da ein zentraler Bestandteil die Di rek tzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mitarbeiterhandbuch , die Präambel der DV 2009 und die Präsentation auf der Informationsveranstaltung zei gen - bei der Beklagten für die Arbeitnehmer e r- kennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet. ( 3 ) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht de shalb überr a- schend, weil das Versorgungsrecht in dem Begleitschreiben d er Beklagten vom 51 52 53 54 - 31 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 32 - 5. Februar 2010 nicht erwähnt wird. D ie Klägerin könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwart ungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Arbeitnehmer erkennbar en Interessenlage der Beklagten - nicht der Fall. c ) Die Klägerin wird d urch die Bestimmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt . aa) Die DV 2009 steh t einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbaru n- g en nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedin gungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitne h- mer nach der VO 2010 berechnen. Si e bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr n ach Nr. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen d a r- über getroffen haben, dass Versorgungs rechte nicht mehr erteilt werden . bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinreichend transparent ( § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ) . (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. D a- nach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so g e- nau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ung erechtfertigten B e- urteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durc h- setzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leis tungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Ve r- 55 56 57 58 - 32 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 33 - tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheit en enthält und Spielrä u- me eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Ve r- trag spartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Ve r tragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemess e- ne Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286) . (2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich. Anlage näher definiert. Wie das Mitar beiterhandbuch, die im I ntranet veröffentlichte Entscheidung der B e- klagten vom 21. Juli 2009 , die auf der I nformationsveranstaltung am 25. Januar 2010 verwendete Präsentation sowie die ebenfalls im Intranet veröffentlich t en Fragen und Antworten zeigen, han delt es sich bei diesen bei den Formulieru n- gen um bei der Beklagten gebräuchlich e Begriffe. Sie bezeichnen - für die b e- troffenen Arbeitnehmer erken nbar - schlagwortartig das von der Beklagten nach einer bestimmten Beschäftigungszeit und unter bestimmten Vor aussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf Abschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags . Auch der übrige Inhalt der Regelung ist hinreichend klar. war für die unterzeichnenden Arbeitnehmer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in Bezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung nach Maßgabe der VO 2010 zust ehen. Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Al l- 59 60 61 - 33 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 34 - gemeiner Vertragsbe dingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht. cc ) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Bestimmung zum Ve r- sorgungsrecht benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ) . (1 ) Die Bestimmungen in der Änderungs vereinbarung sind uneing e- schränkt kontrollfähig . (a ) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhalt s- kontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gung en von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelu n- gen vereinbart werden. Danach sind f ormularmäßige Abreden zu den Haup t- lei s tungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhal tskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN) . Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln) sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 35, BAGE 132, 100) . (b ) Die Änderu ngs v ereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen . ( a a) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören n e- ben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamthe it der wesentlichen Rec h- te und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27) . Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild . Danach ist eine Ung e- wissheit über die Recht s lage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges 62 63 64 65 66 - 34 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 35 - Nachgeben zu beseitigen . Die Regelung des § 779 B GB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Lei t- bild für Vereinbarungen , mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis in s- gesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtli che U n- gewi ssheit beseitigt werden soll . Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Recht s unsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbei t- geber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Ve r- tragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen (vgl. auch BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B I der Grü n- de) . ( b b) Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungs v ereinbarung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die Beklagte hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des 31 . Dezember 2009 mit Wirku ng für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Recht s berühmt, die Erteilung von Versorgungsrechten ei nseitig einstellen zu dürfen . Ob die von ihr eingenommene n Rechtsposition en zutreffend war en , war nicht abschließend geklärt . Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die Änderungs vereinbarung beseitigt . (2) Die Klägerin wird durch die Bestimmung en in der Änderungsvereinb a- rung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. ( a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründ e- te und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemess e- nen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Inte ressen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf 67 68 69 - 35 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 36 - es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berüc k- sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzel fall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Ge schäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berüc k- sichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine una n- gemessene Benachteiligung des Vertragspar tners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1 ) . N ach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wi rd, nicht zu vereinbaren ist ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrag s ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung de s Ver tragszwecks gefährdet ist ( § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorform u- lierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurt eilung der una n- gemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu b e- rücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwir k- samkeit einer nach generell - abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen ( vgl. BA G 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69 ; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAG E 143, 30) . (b) Danach liegt kein e unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor. (aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind mit dem geset z- lichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar. 70 71 72 73 - 36 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 37 - § 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechts verhäl t- nis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitig e Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein g e- genseit iges Nachgeben zugrunde liegt ( vgl. auch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 4 74/1 4 - Rn. 74; 15. März 200 5 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97) . Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einb e- ziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unang e- messen benachteiligende einseiti ge Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/1 4 - Rn. 76) . Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte befand sich in den Ja h- ren 2008 und 2009 in einer ih re Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage . Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nich t fernliegend. Auch die Frage, ob die Beklagte ihre bisherige Praxis, unter bestimmten V o- raussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der Änderungsvereinbarung höchstrichterlich noch nicht a b- schließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die Beklagte zudem ein Interes se daran , ihr bislang geltende s beamte n- ähnliche s Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen . Vor diesem Hintergrund enthält die Ände rungsv ereinbarung - gemessen am Grundsatz g e- genseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderungsvereinbarung werden das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auc h ein e mögli che Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgung s- vertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die Beklagte den b e- troffenen Arbeitnehmer n auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung nach Ma ßgabe der VO 2010 . Damit haben die Arbei t- nehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben. 74 75 - 37 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 38 - Der Einwand der Klägerin, sie habe im Fall der Ablehnung des Ang e- bots der Beklagten eine Versorgungslücke für sich und ihre Familie befürchtet, rechtfertigt kein ander e s Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die Beklagte zum Zeitpunkt des Änder ungsangebots eine u n- ge klärte Rechtslage , die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbunden war. Die Beklagte hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die A r- beitnehmer ausgeübt , dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigt en Recht s- position berühmt hat . Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit beider Parteien. Durch die A n- nahme des Angebots hat die Klägerin es vorgezogen, Gewissheit über den U m- fang ihrer Versorgungs ansprüche zu erlangen. (bb ) D as im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip g e- bietet vorliegend kein anderes Ergebnis. Das Äquivalenzprinzip , das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, das ursprünglich von den Parteien fes t- gelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN) . Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entst andene Ansprüche verliert , sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff. ; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 4 4 mwN, BAGE 138, 136) . Etwas anderes gilt jedoch dann , wenn zwischen den Parteien Streit oder e ine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Ein e derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege des gegenseitigen Nachgebens b e- reinig t werd en. (cc ) Eine unangemessene Benachteiligun g durch die Änderungsvereinb a- rung ergibt sich auch weder daraus , dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden , wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt , noch daraus, dass d ie Beklagte die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat. 76 77 78 79 - 38 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 39 - Die Beklagte hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Begleit schreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend u n- terrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmef rist von über vier W o- chen war hin reichend la n g. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 31. Dezember 2014 die Möglichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuz u- stimmen. d ) Die Änder ungs vereinbarung verstößt auch nich t gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusamme n- hang mit der Beendigung des Arbeit sverhältnisses getroffen werden. Vereinb a- rungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 34 mwN ) . e ) Die Beklagte hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbot verstoßen. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie dürfe die Erteilung von Versorgungsrechte n einseitig einstell en, ist es nicht missbräuc h- lich , wenn sie zur Absicherung ihrer R echtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergle ichsweisen Einigung herbeiführt . Die Rechtsordnung lässt wide r- sprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN) . Wide r- sprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstä n- de die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 m wN ) . Beides ist nicht der Fall. 2. Die Klägerin kann nicht wegen einer wesentlichen Änderun g der G e- schäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änd e- rungsv ereinbarung zurücktreten. Durch die Entscheidung en des Senats vom 15. Mai 20 12 ( ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen . Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rechtliche Unsicherheit 80 81 82 83 - 39 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 40 - über die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen. 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderung s- vereinbarung unter dem Gesichtspu nkt des Schadensersatzes na ch § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu . Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflicht en iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt . a ) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsver traglichen Nebenpflicht verpflichtet , die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Int e- ressen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben ve r- langt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitg ebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis - und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 21. Jan uar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155) . Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten de s Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Re chtsnac h- teilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grun d- sätzl ich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebn is einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hän gt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 1 6 mwN, BAGE 147, 155) . b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein pflichtwidriges Ve rhalten der B e- klagten vor . 84 85 86 87 - 40 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 41 - aa ) Entgegen der Ansicht der Revision musste die Beklagte die Klägerin nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenäh n- lichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zusti m- mung hierfür unterrichten . Die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens der B e- klagten war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf diese laufenden Verfahren bestan d für die Beklagte keine Obliegenheit , auf e i- ne mögliche F ehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch außerhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen. Zudem war für die Beklagte nicht erkennbar, dass bei der Klägerin i n- soweit ein Informationsbedürfnis bestand. Kurz vor Übersendung der Angebote auf Überführung der betrieblichen Altersversorgung hatte das Arbeitsgericht München zwei Klagen von Arbeitnehmern auf Erteilung von Versorgungsrec h- ten stattgegeben. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Klägerin die zu diesem Thema im Intranet v eröffent lichte Stellungnahme der Beklagten zur Kenntnis nimmt und sich vor Unterzeichnung der Änderungsv ereinbarung über den Stand der Diskussion informiert und ggf. rechtlichen Rat einholt. bb ) Die Bekl agte war auch nicht gehalten , die Klägerin noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamte n- ähnlichen Versorgung zu unterrichten. Für die Beklagte bestand keine Vera n- lassung anzunehmen , dass die Klägerin insoweit noch ein individuelles Inform a- tionsbedürfnis hatte . Der Inhalt VO 2010 stand im Intranet zur Verfügung. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Klägerin diese n zur Kenntnis ne hmen würde. Selbst wenn man zug unsten der Klägerin annähme, dass ihr nicht alle mit dem Abschluss eine s Versorgungsve r- trags verbundenen Vorte ile bekannt gewesen sind , musste die Beklagte nicht mit einem weiter gehenden Unterrichtungsbedarf bei der Klägerin rechnen. Der Inhalt der beamtenähnlichen Versorgung ergab sich aus dem Mitarbeiterh an d- buch. Angesichts der zudem im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten durfte die Beklagte darauf vertrauen , dass den Arbeitnehmer n die wesentlichen Inhalte des Versorgungsrechts bekannt waren. 88 89 90 - 41 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 42 - cc ) D ie Beklagte musste die Klägerin nicht darauf hin weisen, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien um eine Art Klageverzichtsvertrag oder Ve r- gleich handel t e. V or dem Hintergrund der bei der Beklagten bestehenden Sit u- ation war an gesichts des Inhalts der Anlage 3a für die Klägerin erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam . dd ) Entgegen der Revision war die Beklagte nicht gehalt en darauf hinz u- weisen, dass - wovon die Klägerin ausgeht - für die Versorgung nach der VO 2010 keine Gewährträgerhaftung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLBG mehr besteht. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vertretene Ansicht z u- tre f fend ist . D ie Beklagte war nicht verpflichtet , über eine Rechtsauffassung zu informieren , die sie - in Übereinstimmung mit einem von ihr hierzu eingeholten Gutach ten - rechtlich selbst nicht für zutreffend hält (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 106 / 98 - zu IV 2 der Gründe ) . ee ) Anders als von der Revision angenommen , hat die Beklagte der Kläg e- rin keine Falschauskünfte erteilt . Soweit sich die Beklagte trotz der damit ve r- bundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von Versorgungsverträgen für die Zukunft einseitig einzustellen , ha t sie erkennbar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - objektive - Rechtslage u n- terrichten wollen. Die Beklagte hat diese R echtsauffassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der Beklagten sprachen. Die Beklagte hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben , welches im Mai 2009 zu dem Ergebnis kam , die Beklagte könne ihre bisherige Pra xis zur Erteilung von Ve r- sorgungsrechte n beenden. Die Beklagte war berechtigt, sich d ie se Rechtsa n- sicht des externen Gutachters zu e igen zu machen. Angesichts der zahlreichen anhängigen Gerichtsverfahren und der beiden noch vor Abschluss d er Änd e- rungs vereinbarung zug unsten der Arbeitnehmer ergangenen gerichtlichen E n t- scheidungen musste die Klägerin damit rechnen, dass die Auffassung der B e- klagten unzutreffend sein konnte. 91 92 93 - 42 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 43 - B. Der Klagea ntrag z u 2 . ist eb enfalls unbegründet. I. Der Klage antrag zu 2. ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. D er Antrag ist nach der von der Klägerin gegebenen Begründung auf die Fests tellung gerichtet , die Beklagte habe der Klägerin, solange noch kein ergänzender Versor gungsvertrag zustande gekommen ist , bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach den - von der Beklagten für die Zukunft w i- der rufenen - Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach b e- amtenrechtlichen Grundsätzen idF vom 1. Januar 2010 zu gewähren . 2. In diese r Fassung ist der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Klägerin geht es um die Klärung des Umfangs einer künftigen Lei s- tungspflicht der Beklagten (vgl. zur Zulässigkeit derartiger Feststellungsklagen etwa BAG 21. Januar 20 14 - 3 AZR 362/11 - Rn. 25 mwN) . Da die Beklagte den Anspruch der Kläger in bestreitet, hat diese bereits vor Eintritt des Versorgung s- falls ein rechtliches Interesse an der begehrten Fes tstellung . II. Der Klage an trag zu 2. ist jedoch unbegründet. Die Bekla gte muss der Klägerin bei Eintritt eines Versorgungsfalls k eine Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien über eine Versorgung nach beamten rechtli chen Grundsätzen idF vom 1. Januar 2010 gewähren. Aufgrund der Änderungsvereinbarung richten sich die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung nur noch nach der VO 2010 . Die Änderungsvereinbarung ist wirksam . Sie benachteiligt - wie ausgeführt - die Klägerin nicht unangemessen. Die Klägerin kann sich auch weder erfolgreich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen noch eine Aufhebung der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen. C. Der H ilfsantrag i st mangels Bestimmtheit un zulässig . I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte A n- gabe des Gegenstand e s und des Grund e s des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau 94 95 96 97 98 99 100 101 - 43 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 - 44 - zu bezeichnen, dass der Rahmen der gericht lichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Part eien entschieden werden kann ( § 322 ZPO) . An die Bestimmtheit eines Feststell ungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags ( vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN) . II. Daran gemessen ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin lässt sich - ins - besondere unter Berücksichtigung des bereits mit dem Hauptantrag zu 2. ve r- folgten Klagebegehrens - nicht erkennen, über welches feststellungsfähige Rechtsverhältnis oder über welchen konkreten Anspruch das Gericht eine En t- scheidung treffen soll . D. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet ( § 72 Abs. 5 A rbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO) . E. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es mit der Richtli nie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines all gemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbei t- nehmer in der Europäisc hen Gemeinschaft sowie mit Art. 27 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar wäre, wenn von den Arbeitnehmervertretungen veröffentlich t e Info rmationen dem Arbeitgeber zug e- rechnet werden, ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Auf vom Personal rat veröffentlichte Informationen kommt es vorliegend nicht entsche i- dend an . F. Die Hilfs widerklage der Beklagten ist dem Senat nicht zu r Entscheidung an gefallen . 102 103 104 105 - 44 - 3 AZR 582/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR582.15.0 G. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Wischnath Hormel 106
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