Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Juli 2017 Dritter Senat - 3 AZR 513/16 - ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg - 20 Ca 115/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 31. März 2016 - 2 Sa 41/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 513/16 2 Sa 41/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juli 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Hormel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeits - gerichts Hamburg vom 31. März 2016 - 2 Sa 41/15 - im Kostenpunkt insgesamt und insoweit aufgehoben, als es der Klage über einen Betrag iHv. 145,76 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkt en über dem Basiszinssatz ab dem 21. Mai 2015 hinaus stattgegeben hat. Die Klage wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2015 - 20 Ca 115/ 15 - abgewiesen, soweit dem Kläger Zinsen für den 20. Mai 2015 z ugesprochen wurden. Im Übrigen (Erhöhung des Weihnachtsgeldes 2014 um 25,46 Euro zzgl. Zinsen ab 21. Mai 2015 ) wird der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Regelung sich die Anpa s- sung des Ruhegeld e s des Klägers richtet. Der i m März 1937 geborene Kläger war bereits vor dem 1. Oktober 1998 und bis zum 31. März 2002 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H A ktiengesellschaft (im Folgenden H AG alt) als Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. April 2002 bezieht er ein betriebliches Ruhegeld. Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtete sich zuletzt nach dem A r- beitsvertrag vom 14. /28. August 2001. Dieser bestimmt ua.: 6. Zusatzleistungen Sie erhalten nach den betrieblichen Regelungen eine b e- triebliche Altersversorgung, aus der Ihnen bzw. im Falle Ihres Ablebens Ihren Hinterbliebenen Ruhegeld - Leistungen gewährt werden. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 4 - Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Leistungen sind in den jeweils geltenden Regelungen beschrieben. 9. Anwendung en anderer Regelungen Die Bestimmungen des H - Manteltarifvertrages sowie die betrieblich vereinbarten Regelungen in ihrer jeweils gült i- gen Fassung finden ausdrücklich und ergänzend Anwe n- dung, soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält; ausgenommen sind die heutigen Abschnitte V/A - 1, 2 , V/B - F; VI, VII/A des Manteltarifvertrages. Falls künftig durch Tarifvertrag Teile die ses Vertrages g e- regelt werden, ersetzen sie unmittelbar und ohne Übe r- gang entgegenstehende vertragliche Bestimmungen. Dasselbe gilt für Betriebsvereinbarungen, wenn sie nicht ausdrücklich AT - Arbeitsverhältnisse von der Anwen dung Die betri ebliche Altersversorgung bei der Rechtsvorgängerin der B e- klagten, der H AG alt, richtete sich zunächst nach der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 ; im Folgenden BV Soziale Richtlinien ) . Diese b e- stimmt in Nr. 7 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung auszugsweise: Anpassung Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepaßt. Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschi e- dener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überpr ü- fen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgung s- empfängers und die wirtschaftliche Lage der H zu berüc k- sichtigen (gesetzliche Regelung). Im Jahr 2000 vereinbarten die Arbeitgebervereinigung energiewir t- schaftlicher Unternehmen e. V., deren Mitglied die H AG alt war, einerseits und die IG Metall sowie die Deutsche Angestellten - Gewerkschaft ( im Folgenden DAG) andererseits einen neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden MTV H ) für die H AG alt. In diesem ist unter II/D Nr. 5.3 geregelt: 4 5 - 4 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 5 - Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die direkt aus dem A r- beitsverhältnis mit der H AG unter Bezug von R ente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand gehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen A n- spruch auf betriebliche Altersversorgung. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis mit der H AG aufge no m- men haben, leistet das Unternehmen einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersversorgung in festz u- legendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen beteiligen. Einzelheiten, insbesondere An spruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertritt e s in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - durch die Betriebspartner geregelt. Nach Maßgabe ein es Ausgliederungs - und Übernahmevertrags vom 22. August 2002 wurde ein Teil des Vermögens der H AG alt und zwar das von ihr betriebene operative Geschäft mit allen zugehörigen Vermögensgegenstä n- den und Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umwandlung dur ch Au s- gliederung auf die Erste H AG ausgegliedert. Die Erste H AG wurde mit B e- schluss der Hauptversammlung vom 22. August 2002 in H Aktiengesellschaft (im Folgenden H AG neu) und mit Beschluss der Hauptversammlung vom 7. April 2005 , ins Handelsregister am 2. Januar 2006 eingetragen, in V Aktiengesellschaft umfirmiert. Die V Aktiengesel l schaft hat nach Maßgabe des Abspaltungs - und Übernahmevertra g s vom 10. Juli 2008 einen Teil ihres Ve r esam t heit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die V S GmbH als übe r nehme n de n Recht s- träger übertragen. Die V S GmbH ist die Verso r gung s schuldnerin des Klägers und Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits. Wegen der bevorstehenden Ausgliederung von T eilen des Vermögens von der H AG alt auf die Erste H AG vereinbarten die Erste H AG und die IG Metall in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die kollektivrechtliche Fortge l- tung der zum Stichtag des Wirksamwerdens der Ausgliederung gültigen Tari f- verträge d er H AG alt bei der Erste H AG. 6 7 - 5 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 6 - Die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. einerseits und die IG Metall andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 den MTV H ua. wie folgt: Abschnitt II/D (Beendigung des Arbeitsverhältnisses): Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung; Datum des Inkrafttretens: 01.01.2003: Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Änd e- rungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner Am 26. - e- werkschaften IG BCE, ver.di und IG die Erarbeitung und Verhandlung eine s Konzerntarifwerkes sowie dessen For t- eine Tarifgemeinschaft bildeten. Die bisherigen Zuständigkeiten der Einzelgewerkschaften sollten unverändert weiter fortbestehen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlossen die H AG neu , die später als V A kt iengesellschaft firmierte, und der bei ihr gebildete Betriebsrat die Betrieb s- vereinbarung Nr. 2005.03 (im Folgen den BV 2005.03). Diese bestimmt: 75.14, zuletzt geändert durch BV 2004.11) wird die Ziff. 7 im Abschni Allgeme i- ne Bestimmungen wie folgt neu gefasst: Die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Wei h- nachtsgeldes (nominelles Ruhegeld) und der Hinte r- bliebenen bezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsre n- ten (SV - Renten). In Jahren ohne SV - Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr. Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren Hinte r- bliebene. Die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes e r- folgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der G e- haltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Rea l- einkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H . 8 9 10 - 6 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 7 - Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig a usg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt we r- den, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 BetrAVG zu en t- scheiden. Dieser Betriebsvereinbarung stimmten die IG Metall und die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. am 2 6. Okto ber 2006 rückwirkend für den Zeitpunkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens zu . U nter dem Datum des 20. November 2006 schlossen die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V., der Arbeitgeberve r- band energie - und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V. und der Wir t- schaftsverband Kohle e. V. einerseits sowie die IG BCE, ver.di und die IG Metall andererseits ua. für die V Aktiengesel lschaft de n Manteltarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V (im Folgenden MTV 2006). Der MTV 2006 enthält ua. folgende Regelung: VII. Altersversorgung § 36 Altersversorgung 1. Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2007 bei einem Mi t- gliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V eing e- stellt werden, erhalten eine betriebliche Altersverso r- gung nach einem neuen einheitlichen System. Die Einzelheiten dieser betrieblichen Altersversorgung werden auf betrieblicher Ebene geregelt. Für di e bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitnehmer gelten die bisherigen Versorgungssysteme weiter. Die Beklagte erhöhte das Ruhegeld des Klägers jedenfalls seit dem Jahr 200 7 jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife . Zum 1. Juli 2011 steigerte sie das Ruhegeld um 3,16 vH, zum 1. Juli 2012 um 2,49 vH und zum 1. Juli 2013 um 2,4 vH. Dabei legte die B e- klagte die jeweilige prozentuale Tariferhöhung zugrunde und rechnete diese aufgrund der jeweils dreizehnmonatigen Laufze it des Gehaltstarifvertrags auf einen Zwölf - Monats - Z eitraum um. 11 12 13 - 7 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 8 - 10. April 2013 , der erstmals zum 28. Februar 2015 gekündigt werden konnte, wurde n die Tabellenvergütung en ua. ab dem 1. April 2014 um 1,8 vH angeh o- ben. Das Ruhegeld des Klägers belief sich bis zum 30. Juni 2014 auf mona t- lich 2.938,08 Euro brutto. Zum 1. Juli 2014 erhöhte die Beklagte das Ruhegeld um 1,03 vH und zahlte an den Kläger monatlich 2.968,34 Euro brutto. Die se Anpassung er folgte auf der Grundlage der Entwicklung des Verbraucherprei s- indexes. Mit seiner - der Beklagten am 20. Mai 2015 zugestellten - Klage hat der Kläger die Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhung ab dem 1. Juli 2014 b e- gehrt und geltend gemacht, sein Ruhegeld sei nach der BV Soziale Richtlinien an die Entwicklung der Gehaltstarife anzupassen. Die BV 2005.03 sei unwir k- sam und finde auf sein Versorgungsverhältnis keine Anwendung. Als Betrieb s- vereinbarung gelt e sie nicht für die Betriebsrentner. Die BV 2 005.03 sei bereits aus form a l en Gründen unwirksam , weil ver.di als Rechtsnachfolgerin der DAG dieser Betriebsvereinbarung ebenso habe zustimmen müssen wie der Au f- sichtsrat der Arbeitgeberin . Auch lägen die materiellen Voraussetzungen für eine verschlechter nde Neuregelung nicht vor. Jedenfalls ergebe sich ein A n- spruch auf Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Entwicklung der G e- haltstarife aus betrieblicher Übung . Folglich bestehe ein Anspruch auf eine E r- höhung des Ruhegeldes um 1,96 vH . Die Tariflohnerhö hung von 1,8 vH sei auf zwölf Monate hochzurechnen . A b Juli 2014 ergebe sich daher eine monatliche Differenz iHv. 27,33 Euro. Weiter habe er Anspruch auf Zahlung eines um 38,01 Euro erhöhte n Weihnachtsgeld es für das Jahr 2014 . Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3 11 , 31 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkte n über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der lau fenden Ruh e- geldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung Soziale 14 15 16 17 - 8 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 9 - Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab 1. Juli 1986) zugrunde zu legen. Die Beklagt e hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die E r- höhung des Ruhegeldes auf 1,65 vH beschränkt , die Klage für die Monate Juli und August 2014 abgewiesen und Zinsen ab dem 20. Mai 2015 zugesprochen . Die ausschließlich von der Beklagten eingelegte Berufung blie b erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. D i e Beklagte ist nach Nr. 7 BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung verpflichtet, für die Erhöhung des Ruhegeldes des Kläger s jeweils die Steigerung der Gehalt s- tarife zugrunde zu legen. Der Zahlungsantrag ist deshalb im zuletzt noch rechtshängigen Umfang , soweit er sich auf die monatlichen Rentenzahlungen bezieht, begründet. D e m Kläger stehen Zinsen jedoch nicht bereits für den 20. Mai 2015 , sondern erst ab dem 21. Mai 2015 zu . In welchem Umfang der Kläger eine Erhöhung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 verla ngen kann , ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen . Dies führt zur teilweisen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. I. Die Klage ist zulässig. D ies gilt auch für den Feststellungsantrag. D i e- s er ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Anpassung des Ruhegeldes die Steigerung der Gehaltstarife nach Nr. 7 der BV Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der am 1. Juli 19 86 geltenden Fa s- sung) - die bis zur Änderung dieser Regelung durch die BV 2005.03 unverä n- dert geblieben ist - zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen einer Zwische n- 18 19 20 21 - 9 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 10 - feststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Festste llung eines Rechtsverhältnisses, nämlich de n Inhalt der der Bekla g- ten obliegenden Verpflichtung, d as Ruhegeld des Klägers anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Fes tstellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 21, BAGE 138, 197) . II. Die Revision ist un begründet , soweit die Beklagte sich gegen die Fes t- stellung wendet, dass sie nach Nr. 7 der BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung verpflichtet ist , für die Erhöhung und Festsetzung des laufenden Ruhegeldes des Klägers jeweils die Steigerung der Gehaltstarife z u- grunde zu legen. Die Vorinstanzen haben der Kl age insoweit zu Recht stattg e- geben. Der Kläger hat Anspruch auf Anpassung seines monatlichen Ruhege l- des entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife. 1. Die Feststellungsk lage ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits deshalb begründet , weil die BV 2005.03 formell un wirksam wäre . Dies ist nicht der Fall. Die Betriebsvereinbarung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit weder der Zustimmung der Gewerkschaft ver.di noch des Aufsichtsrats der H AG neu. a) Der Wirksamkeit der BV 2005.03 steht nicht e ntgegen, dass die G e- werkschaft ver.di ihr nicht zugestimmt hat. Die BV 2005.03 stellt zwar eine Ä n- derung der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung iSv. II/D Nr . 5.3 Abs. 3 MTV H namentlich der BV Soziale Richtlinien dar. Sie bedarf deshal b nach II/D Nr . 5.3 Abs. 3 MTV H der Zustimmung der Tarifpart ner . Sollte nach dieser Regelung überhaupt die Zustimmung einer Gewerkschaft zur Änd e- rung der BV Soziale Richtlinien erforderlich gewesen sein , wäre eine Zusti m- mung der IG Metall ausreichend. aa) Es kann dahinstehen, ob es sich beim ursprünglichen, von der Arbei t- gebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. einerseits und der IG Metall und der DAG andererseits abgeschlossenen MTV H um einen meh r- 22 23 24 25 - 10 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 11 - gliedrigen Tarifvertrag oder um einen Einheitstarifvertrag handelt und ob jede n- falls die Regelung in Abschnitt II/D Nr. 5.3 Abs. 3 eine betriebsverfassung s- rechtliche Norm beinhaltet . Daraus ergibt sich allenfalls das Erfordernis einer Zustimmung durch die IG Metall , nicht jedoch durch ver.di. (1) Sollte es sich beim MTV H um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag ha n- deln ( im Zweifel ist hiervon auszugehen, vgl. BAG 8. November 2006 - 4 AZR 590/05 - Rn. 23 , BAGE 120, 84 ) , so hätte jede Tarifvertragspartei für sich den Tarifvertrag jeweils kündige n oder eine Änderung vereinbaren können . Dies hätte die IG Metall durch den Änderungstarifvertrag vom 24. Juli 2003 g e- tan e- ßenden Parteien vereinbart. Ein Zustimmungserfordernis sa h der Tarifvertrag auf Gewerkschaftsseite folglich nur für die IG Metall als tarifschließende G e- werkschaft vor . Es ist nicht ersichtlich, dass ver.di einen vergleichbaren Tari f- vertrag ab geschlossen hat. Es spricht auch nichts dafür, dass die DAG einen äh nlichen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Die vom Kläger vorgelegt e Druckfassung des Tarifvertrag s aus dem Jahre 2000, die auf Gewerkschaftsseite neben der IG Metall auch die DAG als Tarifvertragspartei ausweist, zeigt durch eine Fußnote auf, dass die Zustim mungsklausel erst aus dem Jahr 2003 stammt. Damit dokumentiert sie lediglich die Änderung des MTV H durch den mit der IG Metall abgeschloss e- nen T arifvertrag vom 24. Juli 2003 . Die Vereinbarung einer entsprechende n Klausel i m Jahr 2000, als auch die DAG Tarif vertrags partei war, wird dadurch hingegen nicht belegt. Die Änderung im Jahre 2003 kann nicht mehr von der DAG abgeschlossen worden sein , denn d iese ging bereits im Jahre 2001 mit anderen Gewerkschaften in ver.di auf. (2) Sollte es sich beim MTV H um einen Einheitstarifvertrag handeln oder zwar um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag, jedoch die Regelung in A b- schnitt II/D Nr. 5.3 Abs. 3 eine betriebsverfassungsrechtliche Norm darstellen und deshalb nur einheitlich geändert werden können, so wäre die Ände rung nur durch die IG Metall im Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 unwirksam und es bliebe bei der Regelung im MTV H aus dem Jahr 2000. Dort war ein Zustimmungse r- 26 27 28 - 11 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 12 - fordernis jedoch nicht vorgesehen, sondern ausschließlich eine Öffnungsklausel zugunsten betriebli cher Regelungen. Folglich bed ü rfte die BV 2005.03 auch in diesem Fall keiner Zustimmung der Gewerkschaft ver.di. bb) Aus diesem Grund ist es auch unerheblich , ob der Kläger Mitglied der IG Metall oder der DA G bzw. von ver.di (gewesen) ist oder der MTV H in seiner jeweils gültigen Fassung nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Unabhängig vom Geltungsgrund im Rechtsverhältnis des Klägers zur Versorgungsschuldnerin ist eine wirksame Regelung, die eine Zustimmung zur Änderung der B V Sozia le Richtlinien auf Gewerkschaftsseite neben der IG Metall von einer weiteren Gewerkschaft erforderte, nicht gegeben. cc) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 haben die Arbeitgebervereinigung e nergiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. und die IG Metall die Z u stimmung zur BV 2005.03 erteilt . Damit liegt - soweit überhaupt erforderlich - die Zusti m- mung der tarifschließenden P arteien zur BV 2005.03 vor. b) Die BV 2005.03 ist auch nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Aufsichtsrats der H AG neu unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn - wie vom Kläger vorgebracht - der Aufsichtsrat nach seiner Geschäftsordnung de m A b- schluss der BV 2005.03 hätte zustimmen müssen. Nach § 82 Abs. 1 AktG kann die Vertretungsberechtigung des Vo r- stands nicht beschränkt werden. Ein e g l e ichwohl vorgenommene Beschrä n- kung ist im Verhältnis zu Dritten jedenfalls unbeachtlich. Dritte brauchen sich um den sachlichen Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorstands, soweit nicht gesetzliche Beschränkungen bestehen, nicht zu kümmern ( vgl. statt vieler MüKoAktG/Spindler 4. Aufl. § 82 Rn. 7) . Zu den Dritten, die von § 82 Abs. 1 AktG geschützt werden, gehören grundsätzlich auch Arbeiter und Angestellte des Unternehmens (vgl. MüKoAktG/Spindler 4. Aufl. § 82 Rn. 53) . Dementsprechend handelt es sich bei einem Zustimmungserfordernis nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG , wonach die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen hat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, grundsätzlich nur um eine das 29 30 31 32 33 - 12 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 13 - Innenverhältnis der Gesellschaft betreffende Regelung . Rechtsgeschäfte mit Dritten sind daher auch dann wirksam, wenn sie unter Verstoß gegen das Z u- stimmungsgebot ab ge schlossen werden (vgl. BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 20; MüKoAktG/Habersack 4. Aufl. § 111 Rn. 129) . 2. Die BV 2005.03 findet a uf das Versorgungsverhältnis des Klägers grundsätzlich Anwendung. Es ist insoweit unerheblich, dass die BV 2005.03 erst nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Es kann dabe i dahinstehen, ob die Betriebsparteien die Regelung s- macht auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer haben (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe ; offengelassen etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) . D enn d er Arbeitsvertrag des Klägers enthält eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Betriebsvereinb a- rungen. N r . 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags bestimmt , dass der Kläger eine b e- triebliche Altersversorgung nach den betrieblichen Regelungen erhält. In Abs. 4 wi rd ergänzend klargestellt, dass Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der sind . Damit wird hinreichend deutlich auf die jeweils in Kraft befindlichen betrieblichen Regelu n- gen Bezug genommen . Im Übri gen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats arbeitsvertragliche Verweisungen auf die für die betriebliche Altersve r- sorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Soweit - wie im Streitfall - keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, ist d a- her auf die beim Arbeitgeber jeweils bestehenden Versorgungsregelungen ve r- wiesen , die sich typischerweise auch auf die Zeit nach der Beendigung des A r- beitsverhältnisses beziehen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 19 ; 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 20 mwN ) . Arbeitsvertragliche Verweisungen auf die Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersverso r- gung in ihrer jeweiligen Fassung gelten auch noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort ( vgl. BAG 23. Septe mber 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 3 der Gründe) . 3. Die Neuregelung der BV Soziale Richtlinien durch Abs . 3 BV 2005.03, wonach d i e Anpassung künftig unter Berücksichtigung der Entwicklung der 34 35 36 - 13 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 14 - Gehaltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H festgelegt wird, greift in Versorgungsrechte des Klägers ein. Es kann unentschieden bleiben , ob es sich dabei um einen nur g e- ringfügigen oder einen nicht unerheblichen Eingriff handelt . Rechtfertigende Gründe sind nic ht gegeben. a) Nach Abs. 3 BV 2005.03 hat die Beklagte bei der Anpassung des R u- hegeldes eine Ermessen s entscheidung unter Berücksichtigung der Kriterien twicklung der wirtschaftlichen Lage der H zu tre f- fen. Diese kann auch dazu führen, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten eine Anpassung vollständig unterbleibt. Dies ergibt die Auslegung der BV 2005.03 nach den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grund - sätzen ( vgl. dazu etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22) . aa ) Nach dem Wortlaut der BV 2005.03 erfolgt die jährliche Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Weihnachtsgeldes und der Hinterbliebenenbezüge B bezeichnet i m allgemeinen Sprachgebrauch e- (Duden Deu t- sches Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichwort berücksichtige n ) . Die Anpa s- sungsentscheidung ist folglich anhand der anschließend genannten Kriterien n- kommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H vorzunehmen . Eine Gewic h- tung dieser drei Gesicht spunkte ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen . Leben s- haltungskosten und Realeinkommen werden lediglich dafür spricht, dass es sich - aus der Sicht der Betriebsparteien - um denselben Gesichtspunkt handelt . Gleichrangig neben diesem Aspekt benennt d ie BV 2005.03 die En t- wicklung der Gehaltstarife und die wirtschaftliche Lage der Beklagten. Dies ve r- deutlich t Aufzählung (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl . und bildet ein Synonym ua. für daneben, darüber hinaus, dazu, des Weiteren, 37 38 39 - 14 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 15 - ferner, obendrein, plus, überdies, und [auch/außerdem], weiter[hin], wie auch, zusätzlich ( vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 5. . bb ) Demgegenüber spricht nach dem Wortlaut der BV 2005.03 nichts für die Annahme der Beklagten, die Anpassung erfolge , abhängig von der wir t- schaftlichen Lage der H , entweder entsprechend der Entwicklung der Gehalt s- tarife oder der Lebenshaltungskosten bzw. de r Realeinkommen. Wäre ein so l- ches Verständnis von den Betriebsparteien gewollt gewesen, hätten sie - - zum Ausdruck gebracht, dass eine A n- passung jedenfalls anhand eines der beiden Kriterien zu erfolg en hat . Auße r- dem hät ten sie die wirtschaftliche Lage nicht gleichrangig in d er Aufzählung der die Ermessen s entscheidung bestimmenden Kriterien genannt, sondern verdeu t- licht , dass die Entscheidung zwischen der Entwicklung der Gehaltstarife eine r- seits und de n Lebenshaltungskost en bzw. Realeinkommen andererseits b- b ) Nach Abs. 3 BV 2005.03 kann es - je nach der wirtschaftlichen Lage der Beklagten - damit zu einem vollständigen Ausbleiben einer Anpassung kommen . Eine Mindestanpassung in Höhe der Änderung der Lebenshaltung s- kosten oder der Reallöhne garantiert die BV 2005.03 nicht. Demgegenüber war nach der BV Soziale Richtlinien das Ruhegeld zu bestimmten Zeitpunkten an die Entwicklung der Gehaltstarife anzupassen. Dabei kam es a uf die wirtschaf t- liche Lage der Versorgungsschuldnerin nicht an. Die Neufassung der Anpa s- sungsregelung für die mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhäl t- nis aus geschiedenen Arbeit nehmer durch Abs. 3 BV 2005.03 führt daher wegen der damit verbundenen Gefahr, dass die Anpassung des Ruhegeldes vollstä n- dig unterbleiben oder hinter der Gehaltsentwicklung zurückbleiben kann, zu e i- nem Eingriff in bestehende Versorgungsrechte des Klägers. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zulässigkeit dieser Ve r- schlechterung am Maßstab für die Ablösung von Versorgungsregelungen durch Betriebsvereinbarungen und nicht nach den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen (dazu BAG 20. September 201 6 - 3 AZR 273/15 - Rn. 32 ff.) zu 40 41 42 - 15 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 16 - messen. Danach kann d ie Regelung in Abs. 3 BV 2005.03 die vorherige A n- passungsregel in Nr. 7 BV Soziale Richtlinien nicht wirksam ablösen . aa ) Auch wenn nach dem MTV H eine Zustimmung der Tarifpart ner zur B e- triebsvereinba rung erforderlich sein sollte, erfolgt der Eingriff vorliegend durch eine Betriebsvereinbarung und nicht aufgrund einer R egelung der Tarifve r- tragsparteien . Die Tarifvertragsparteien haben den Regelungen in der BV 2005.03 durch ihre Zustimmung mit Schreib en vom 26. Oktober 2006 - soweit eine so l- che überhaupt erforderlich war - zwar zur formellen Wirksamkeit verholfen. Gleichwohl führt diese Zustimmung der Tarifvertragsparteien nicht dazu, dass die Regelungen aus der BV 2005.03 nur einer Überprüfung anhand der für Ve r- einbarungen der Tarifvertragsparteien geltenden Maßstäbe unterzogen werden könnten. Inhalt, Voraussetzungen und Umfang der betriebliche n Altersverso r- gung des Klägers sind nicht tariflich geregelt. Der MTV H bestimmt lediglich in allgemeiner Form, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die direkt aus dem Arbeitsverhältnis mit der H AG unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand gehen , unter bestimmten Vorau s- setzungen An spruch auf betriebliche Altersversorgung haben. Welche Vorau s- setzungen dies sind, regelt der MTV H nicht. Die Einzelheiten hierzu sind vie l- mehr in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Der Tarifvertrag selbst stellt de s- halb keine unmittelbare Grundlage für Rechte der tarifunterworfenen Arbei t- nehmer auf betriebliche Altersversorgung dar. Es bedarf vielmehr der Ausg e- staltung durch eine Betriebsvereinbarung. Allein die Zustimmung der Tarifve r- tragsparteien im Rahmen einer Öffnungsklausel nach § 77 Abs. 3 BetrVG führt nicht dazu, dass aus einer Betriebsvereinbarung eine Regelung der Tarifve r- tragsparteien wird. Nichts anderes folgt aus § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 MTV 2006, wonach die Einzelheiten der betrieblichen Altersversorgung auf betrieblicher Ebene g e- regelt we rden und für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Arbeitne h- mer die bisherigen Versorgungssysteme weitergelten. Damit wurde der Recht s- charakter der bestehenden Versorgungssysteme nicht geändert. Das Zusti m- 43 44 45 - 16 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 17 - mungserfordernis für Änderungen der einschläg igen Betriebsvereinbarungen bewirkt zwar eine eingeschränkte Tariföffnung iSv. § 77 Abs. 3 BetrVG. Die e r- teilte Zustimmung führt aber nicht dazu, dass die Betriebsvereinbarung zu einer tariflichen Regelung wird oder einer solchen gleichzustellen ist. Die Tarifvertragsparteien nehmen - trotz des Zustimmungserforderni s- ses - mit der Öffnungsklausel ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifaut o- nomie zurück. Sie überlassen die inhaltliche Gestaltung den Betriebsparteien, die entscheiden, ob und in welchem U mfang Änderungen der bestehenden Versorgungsordnung erfolgen. Jedoch führt d ie Öffnungsklausel nicht dazu, dass sich der Rechtscharakter der BV 2005.03 als Betriebsvereinbarung in eine tarifli che Regelung wandelt . Der MTV H sieht für Änderungen weder ein I niti a- tivrecht noch eine eigene gestaltende Entscheidung der Tarifvertragsparteien vor. D ie Zustimmung bewirkt nur die Dispositivität des Tarifvertrag s und bese i- tigt damit das Hindernis für eine wirksame Gestaltung durch die Betriebsparte i- en ( vgl. Löwisch/R ieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 501) . Die Einschränkung der Pr ü- fungs anforderungen durch die für die Überprüfung ablösender tariflicher Reg e- lungen geltenden Maßstäbe ist aber nur dann gerechtfertigt , wenn die betriebl i- che Altersversorgung insgesamt von den Tarifvertragsparteien selbst geregelt wird (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 41 ff., BAGE 143, 90) . bb ) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Ä n- derung der Versorgungsregelu ngen. Vielmehr sind s ie bei Einschnitten in Ve r- sorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhäl t- nismäßigkeit gebunden. (1) Diese Grundsätze hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384 /07 - Rn. 30 ) . Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Ve r- trauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen en t- 46 47 48 - 17 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 18 - zogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, al so noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 21 mwN) . (2 ) Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in die Höhe von Verso r- gungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistun gen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. etwa BAG 14. Deze mber 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358, jeweils mwN) . In laufende Ve r- sorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Grü n- de vorliegen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Grü n- de, aaO ; 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 38) . Das bedeutet, dass nach Ei n- tritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringfügige Verschlechteru n- gen gerechtfertigt sein können (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - R n. 32; 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155) . Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Wil l- kür ausschließender Gründe (BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu II 3 a der Gründe; 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 293) . Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigun g des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwi e- gender Interessen des Arbeitgebers tragen. Dies beruht darauf, dass der A r- beitnehmer die de n Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38 , BAGE 138, 197 ) . 49 - 18 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 19 - (3 ) Auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung können die Geringfügi g- keitsgrenze überschreiten. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entsteh en (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358) . Mehr als geringfügig sind solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch b e- stehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hä tten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Absicherung auszugleichen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 38 mwN ) . (4) Unabhängig von der Schwere des Eingriffs müssen die zur Rechtfert i- gung angezogenen Gründe gerade den vorgenommenen Eingriff tragen. Es muss deshalb ein innerer Zusammenhang zwischen der Neur egelung und den Gründen für die se bestehen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 47 , BAGE 138, 197 ) . cc ) Derartige Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. ( 1 ) D em Kläger war nach der BV Soziale Richtlinien eine automatische A n- passung seines monatlichen Ruhegeldes entsprechend der Bruttogehaltsen t- wicklung der Arbeitnehmer bei der H AG alt zugesagt . Durch Abs. 3 BV 2005.03 wurde an die Stelle der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung nach den Gehaltstarifen eine Ermessen s entscheidung gesetzt, die - zwar auch - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bruttogehaltstarife bei der H und ihren Rechtsnachfolgern zu erfolgen hat, aber auch die Steigerung der Lebensh a l- tungskosten bzw. der Realeinkommen und die wirtschaftliche Lage der Arbei t- geberin mitberücksichtigen muss. Dadurch wurde eine in ihrer Struktur und Wi r- kungsweise völlig neue Anpassungsregelung geschaffen, bei der eine Erme s- sensentscheidung unter Berücksi chtigung der genannten Kriterien erfolgen soll, ohne dass dabei eine Untergrenze im Sinne einer Mindestanpassung bestimmt wurde. Dies setzt Versorgungsempfänger dem Risiko aus, dass eine Anpa s- sung de s Ruhegeldes dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum nicht mehr stattfindet, sofern sich die wirtschaftliche Lage de r Arbeitgeberin ungünstig en t- wickel t . 50 51 52 53 - 19 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 20 - ( 2 ) Gründe , die die Ersetzung der Anpassungspflicht durch eine nach bill i- gem Ermessen - unter Berücksichtigung der durch die BV 2005.03 geschaff e- nen und miteinander in Beziehung stehenden Kriterien - zu treffende Anpa s- sungsentscheidung rechtfertigen, hat die Beklagte nicht dargelegt. ( a) Die Beklagte hat geltend gemacht , zum Zeitpunkt des Abschlusses der Neuregelung in Abs. 3 BV 2005.03 sei wegen der Vereinbarung von IG BCE, ver.di und IG Metall vom 26. September 2003 absehbar gewesen, dass künftig eine am Konzern und dessen wirtschaftlicher Lage ausgerichtete Tarifpolitik stattfinde und sich damit auch die Gehaltsentwicklung am Konzern orientieren werde . Die wirtschaftliche Lage der Beklagten, die bei Abschluss der Gehaltst a- rifverträge zuvor berücksichtigt worden sei, w e rde sich künftig nicht mehr unmi t- telbar wi derspiegeln. Bei konzern weit einheitlichen Gehaltstarifverträgen best e- he die Besorgnis, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt werde. Um die Beklagte nicht zu überfordern, sei die BV 2005.03 abgeschlossen worden. Diese Begründung trägt die Verschlechterung nicht. D ie Betriebsparte i- en haben sich nicht da rauf beschränkt, die BV Soziale Richtlinie n lediglich i n- soweit zu ergänzen, als dass die Anpassung de s Ruhegeld es entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife unterbleiben kann, wenn die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin dies wegen ein er ko nzernweiten Gehaltsentwic k- lung erfordert , weil die Beklagte - etwa im Vergleich zu anderen Konzernunte r- nehmen - übermäßig belastet ist . Vielmehr haben d ie Betriebsparteien eine gänzlich neue - in sich geschlossene - Regelung geschaffen, die mehrere Krit e- ri en für die Anpassung des Ruhegeldes enthält und der Beklagte n bei der Fes t- legung einen Ermessensspielraum eröffnet. Ein innerer Zusammenhang der Neuregelung zur konzerneinheitlichen Tarifpolitik ist deshalb nicht erkennbar. ( b ) Die Beklagte führt zudem zur Rechtfertigung der Änderung aus , es solle durch die Neuregelung eine Überversorgung abgebaut werden. Die Anpa s- sung der Ruhegelder entsprechend de n Gehaltstarife n führe bei gleichen Ste i- gerungen zu einer Besserstellung der Versorgungsempfänger gegenüb er den 54 55 56 57 - 20 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 21 - aktiven Beschäftigten, da ihre Belastung mit Sozialabgaben und Steuern geri n- ger sei als bei den Aktiven. Auch insoweit fehlt j edenfalls ein innerer Zusammenhang zwischen der neugefassten Anpassungsregelung in Abs. 3 BV 2005.03 und dem Abbau einer Überversorgung . Diese wäre etwa durch eine Begrenzung der Anpassung anhand der Reallohnentwicklung möglich, erfordert aber keine Ermessensen t- scheidung unter Berücksichtigung weiterer Kriterien. Deshalb kann dahinst e- hen, ob eine schon desw egen nicht vorliegt , weil die von der Beklagten beanstandete Entwicklung von vornherein in der BV Soziale Richtl i- nien angelegt war. ( c ) Au ch die von der Beklagten vorgebrachten wirtschaftliche n Gründe k ö nn en die Änderung der BV Soziale Richtlinien nicht r echtfertigen . Die Bekla g- te hat lediglich pauschal auf die wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns nach der Atomkatastrophe in Fukushima im Jahr 2011 und die Einbußen aufgrund des Atomausstiegs und auf de n damit verbundenen Abbau von Arbeitsplätzen hingewi esen . Diese Gründe - so sie überhaupt einen inneren Zusammenhang mit der Neuregelung aufweisen - sind sämtlich erst lange nach dem Inkrafttr e- ten der BV 2005.03 eingetreten und waren im Jahr 2005/2006 nicht absehbar. d) D er Verstoß von Abs. 3 BV 2005.03 gegen die Grundsätze des Ve r- trauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit führt nicht zur Un anwendbarkeit der BV 2005.03 insgesamt , sondern hat lediglich zur Folge, dass die Regelung in Abs. 3 BV 2005.03 nicht zur Anwendung gelangt. Die Abs. 1 un d 2 und ggf. 4 enthalten - auch ohne die Bestimmung in Abs. 3 - noch eine sinnvolle und pra k- tisch handhabbare Regelung (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 20; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe, BAGE 114, 162) , die von d en Gründen der Unanwendbarkeit nicht betroffen ist . Abs. 1 BV 2005.03 schreibt den Anpassungsstichtag auf den Anpassungstermin in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit den 1. Juli eines Jahres (§ 65 SGB VI) fest . Abs. 2 bestimmt die Maßgeblichkeit des 1. Juli auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer und Abs. 4 befasst sich mit der Gruppe der vo r- zeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausg e- 58 59 60 - 21 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 22 - schiedenen Arbeitnehmer. Die Anpassungsentscheidung für ehemalige Arbei t- nehme r, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden haben, hat demnach anhand der Entwicklung der G e- haltstarife und zwar zum 1. Juli eines jeden Jahres zu erfolgen, unabhängig davon, ob sie bei Inkrafttreten der BV 2005.03 bereits Versorgungsempfänger waren oder es erst danach wurden. Demgegenüber kommt eine teilweise Aufrechterhaltung der Anpa s- sungsregelung in Abs. 3 BV 2005.03 nicht in Betracht, da sich die Gründe für deren Verstoß gegen die Grundsätze des Vertr auensschutzes und der Verhäl t- nismäßigkeit auf die R egelung insgesamt beziehen. III. Der Zahlungsantrag ist hinsichtlich eines Betrag e s von 145,76 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Mai 2015 begründet. Zinsen für den 20. Mai 2015 stehen dem Kläger nicht zu; insoweit ist die Klage abzuweisen. Ob dem Kläger ein um 25, 46 Euro brutto höheres W eihnachtsgeld für das Jahr 2014 zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Mai 2015 zusteht, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellung en nicht abschließend entscheiden. Dies führt insoweit zur Zurückverweisun g des Rechtsstreits an das Landesa r- beitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. 1 . Dem Kläger stehen gegen die Beklagte für die noch streitgegenständl i- chen Monate September 2014 bis April 2015 monatlich jeweils 18,22 Euro zu . Dabei handelt es sic h um die monatliche Differenz zwischen der gewährten E r- höhung des Ruhegeldes um 1,03 vH zur zuletzt erstrebten Erhöhung um 1,65 vH, mithin um 0,62 vH bezogen auf das Ruhegeld für Juni 2014 iHv. 2.938,08 Euro brutto. Für die acht Monate von September 2014 b is einschlie ß- lich April 2015 ergibt sich ein Betrag iHv. 145,76 Euro (18,22 Euro/Monat x 8 Monate) brutto. 2 . Der Zinsanspruch des Klägers besteht nach § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB erst ab dem Tag nach der am 20. Mai 2015 erfolgten Zustellung der Kl age (BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 40; 2 0. September 2016 61 62 63 64 - 22 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 - 23 - - 3 AZR 411/15 - Rn. 60, BAGE 156, 196) . Zinsen kann der Kläger daher erst ab dem 21. Mai 2015 verlangen. Für den vorangegangenen Tag ist die Revision begründet und die Klage abzuweisen. 3 . Die Revision ist auch begründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 25, 46 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt hat. D er Rechtsstreit ist hinsichtlich dieses Streitgegenstandes zur neuen V erhandlung und Entscheidung an das Lande s- arbeitsgericht zurückzuverweisen. a) Auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Klägers und der Fes t- stellung des Landesarbeitsgerichts ist die Höhe des Weihnachtsgeldes bzw. des geltend gemachten Differenzanspr uchs nicht schlüssig. Der Kläger hat in der Klageschrift zur Be gründung d e r Höhe dieses Anspruchs lediglich ausg e- von 38,01 n Vortrag hat er nicht gehalten . Dies genügt für ein schlüssige s Vor bringen im Hinblick auf das Weihnachtsgeld - entgegen der Au f- fassung der Vorinstanzen - nicht . b) Da die Vorinstanzen die Klage bezüglich dieses Streitgegenstandes gleichwohl für schlüssig gehalten haben , den Kläger folgerichtig au f die fehle n- de Schlüssigkeit nicht hingewiesen hatten und zu erwarten steht, dass die Kl a- ge unschwer hinsichtlich der Höhe schlüssig begründet werden kann , ist der Rechtsstreit insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 26 ff.) . c) Das Landesarbeitsgericht wird anhand des zu erwartenden Vortrags der Parteien die ggf. für das Jahr 2014 noch offene Differenz zu ermitteln h a- ben. 65 66 67 68 - 23 - 3 AZR 513/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0 IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der R evision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Ahrendt Hormel Schepers 69
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