Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Juli 2017 Dritter Senat - 3 AZR 601/16 - ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 3. Februar 2016 - 14 Ca 218/15 - II. Urteil vom 29. Juni 2016 - 6 Sa 15/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung Hinweis des Senats: T eilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 513/16 - ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 601/16 6 Sa 15/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juli 2017 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klä ger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Hormel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 - 6 Sa 15/16 - wird zurü ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Regelung sich die Anpa s- sung des Ruhegeldes des Klägers richtet. Der im April 19 4 7 geborene Kläger war vom 1. Ap ril 1963 und bis zum 3 0 . April 200 9 ua. bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H Aktiengesellschaft (im Folgenden H AG alt) als A r beitnehmer tätig. Seit dem 1. Mai 200 9 bezieht er ein betriebliches Ruhegeld. Die betriebliche Altersversorgung bei d er Rechtsvorgängerin der B e- klagten, der H AG alt, richtete sich zunächst nach der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14; im Folgenden BV Soziale Richtlinien) . Diese b e- stimmt in Nr. Juli 198 6 geltenden Fassung auszugsweise: Anpassung Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepaßt. Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschi e- dener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewande lt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überpr ü- fen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgung s- empfängers und die wirtschaftliche Lage der H zu berüc k- sichtigen (gesetzliche Im Jahr 2000 vereinbarten die Arbeitgebervereinigung energiewir t- schaftlicher Unternehmen e. V., deren Mitglied die H AG alt war, einerseits und 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 4 - die IG Metall sowie die Deutsche Angestellten - Gewerkschaft (im Folgenden DAG) andererseits einen neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden MTV H ) für die H AG alt. In diesem ist unter II/D Nr. 5.3 geregelt: r- beitsverhältnis mit der H AG unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversi cherung in den Ruh e stand gehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen A n- spruch auf betriebliche Altersversorgung. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis mit der H AG aufgeno m- men haben, leistet das Unternehmen einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersversorgung in festz u- legendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen b e teiligen. Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - Nach Maßgabe eines Ausgliederungs - und Übernahmevertr ags vom 22. August 2002 wurde ein Teil des Vermögens der H AG alt und zwar das von ihr betriebene operative Geschäft mit allen zugehörigen Vermögensgegenstä n- den und Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Au s- gliederung auf die Erste H AG a usgegliedert. Die Erste H AG wurde mit B e- schluss der Hauptversammlung vom 22. August 2002 in H Aktiengesel l schaft (im Folgenden H AG neu) und mit Beschluss der Hauptversammlung vom 7. April 2005, ins Handelsregister am 2. Januar 2006 eingetragen, in V Akti engesellschaft umfirmiert. Die V Aktiengesel l schaft hat nach Maßgabe des Abspaltungs - und Übernahmevertrags vom 10. Juli 2008 einen Teil ihres Ve r Umwandlung durch Abspaltung auf die V S GmbH als übernehmenden Recht s- träger übertragen. Diese hat nach Maßgabe des Spaltungs - und Übernahm e- vertrag s vom 29. Mai 2012 einen Teil ihres Vermögens ( die Unternehmensei n- heit Customer Service ) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch A b- 5 - 4 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 5 - spaltung auf die V K GmbH übertragen. Die V K GmbH ist die Versorgung s- schuldnerin des Klägers und Beklagte des vorliegenden Recht s streits. Wegen der bevorstehenden Ausgliederung von Teilen des Vermögens von der H AG alt auf die Erste H AG vereinbarten die Erste H AG und die IG Metall in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die kollektivrechtliche Fortge l- tung der zum Stichtag des Wirksamwerdens der Ausgliederung gültigen Tari f- verträge der H AG alt bei der Erste H AG. Die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. einerseits und die IG Metall andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 den MTV H ua. wie folgt: Abschnitt II/D (Beendigung des Arbeitsverhältnisses): Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung; Datum des Inkrafttretens: 01.01.2003: Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Änd e- rungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner Am 26. - e- werkschaften IG BCE, ver.di und IG die Er arbeitung und Verhandlung eines Konzerntarifwerkes sowie dessen For t- n digkeiten der Einzelgewerkschaften sollten unverändert weiter fortbestehen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlossen die H AG neu, die später als V Aktiengesellschaft firmierte, und der bei ihr gebildete Betriebsrat die Betrieb s- vereinbarung Nr. 2005.03 (im Folgenden BV 2005.03). Diese bestimmt: 75.14, zuletzt geändert durch BV 2004.1 1) wird die Ziff. Allgeme i- ne Bestimmungen wie folgt neu gefasst: Die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Wei h- nachtsgeldes (nominelles Ruhegeld) und der Hinte r- bliebenenbezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der 6 7 8 9 - 5 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 6 - allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsre n- ten (SV - Renten). In Jahren ohne SV - Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr. Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mita rbeiter und deren Hinte r- bliebene. Die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes e r- folgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der G e- haltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Rea l- einkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H . Soweit bestehende An wartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt we r- den, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 BetrAVG zu en t- scheiden. Dieser Betrie bsvereinbarung stimmten die IG Metall und die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. am 26. Oktober 2006 rückwirkend für den Zeitpunkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens zu. Unter dem Datum des 20. November 2006 schlossen die Arbe itg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V., der Arbeitgeberve r- band energie - und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V. und der Wir t- schaftsverband Kohle e. V. einerseits sowie die IG BCE, ver.di und die IG Metall andererseits ua. fü r die V Aktiengesellschaft den Mantelt a rifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V (im Folgenden MTV 2006). Der MTV 2006 enthält ua. folgende Reg e lung: VII. Altersversorgung § 36 Altersversorgung 1. Arbeitnehmer, die ab de m 01.01.2007 bei einem Mi t- gliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V eing e- stellt werden, erhalten eine betriebliche Altersverso r- gung nach einem neuen einheitlichen System. Die Einzelheiten dieser betrieblichen Altersverso r gung werden auf betrieblicher Ebene geregelt. Für die bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitne h mer gelten die bisherigen Versorgungssysteme we i 10 11 - 6 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 7 - Die Beklagte erhöhte das Ruhegeld des Klägers ab dem Jahr 200 9 j e- weils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung der Gehaltsta rife. Zum 1. Juli 2011 steigerte sie das Ruhegeld um 3,16 vH, zum 1. Juli 2012 um 2,49 vH und zum 1. Juli 2013 um 2,4 vH. Dabei legte die Beklagte die jeweilige prozentuale Tariferhöhung zugrunde und rechnete diese aufgrund der jeweils dreizehnmonatigen La ufzeit des Gehaltstarifvertrags auf einen Zwölf - Monats - Zeitraum um. 10. April 2013, der erstmals zum 28. Februar 2015 gekündigt werden konnte, wurden die Tabellenvergütungen ua. ab dem 1. April 2014 um 1,8 vH angeh o- ben. Das Ruhegeld des Klägers belief sich bis zum 30. Juni 2014 auf mona t- lich 1 . 099 ,0 6 Euro brutto. Zum 1. Juli 2014 erhöhte die Beklagte das Ruhegeld um 1,03 vH und zahlte an den Kläger monatlich 1 . 110 , 38 Euro brutto. Diese Anpassun g erfolgte auf der Grundlage der Entwicklung des Verbraucherprei s- indexes. Mit seiner - der Beklagten am 2 2 . Mai 2015 zugestellten - Klage hat der Kläger die Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhung ab dem 1. Juli 2014 b e- gehrt und geltend gemacht, sein Ruhegeld sei nach der BV Soziale Richtlinien an die Entwicklung der Gehaltstarife anzupassen. Die BV 2005.03 sei unwir k- sam und finde auf sein Versorgungsverhältnis keine Anwendung. Als Betrieb s- vereinbarung gelte sie nicht für die Betriebsrentner. Die BV 20 05.03 sei bereits aus formalen Gründen unwirksam, weil ver.di als Rechtsnachfolgerin der DAG dieser Betriebsvereinbarung ebenso habe zustimmen müssen wie der Au f- sichtsrat der Arbeitgeberin. Auch lägen die materiellen Voraussetzungen für eine verschlechtern de Neuregelung nicht vor. Jedenfalls ergebe sich ein A n- spruch auf Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Entwicklung der G e- haltstarife aus betrieblicher Übung. Folglich bestehe ein Anspruch auf eine E r- höhung des Ruhegeldes um 1,96 vH. Die Tariflohnerhöh ung von 1,8 vH sei auf zwölf Monate hochzurechnen. Ab Juli 2014 ergebe sich daher eine monatliche 12 13 14 15 - 7 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 8 - Differenz iHv. 10 , 22 Euro. Weiter habe er Anspruch auf Zahlung eines um 25,87 Euro erhöhten Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128 , 07 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der lauf enden Ruh e- geldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab 1. Juli 1986) zugrunde zu legen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 71,81 Euro brutto zzgl. Zinsen ab dem 23. Mai 2015 verurteilt und die mit dem Antrag zu 2. bea ntragte Festste l- lung ausgesprochen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewi e- sen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des die Kl a- ge vollständig abweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger begehrt die Zurückw eisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist un begründet. Die Beklagte ist nach Nr. 7 BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung verpflichtet, für die Erh ö- hung des Ruhegeldes des Klägers jeweils die Steigerung der Gehal tstarife z u- grunde zu legen. Der Zahlungsantrag ist deshalb im zuletzt noch rechtshäng i- gen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Di e- ser ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet i st, bei der 16 17 18 19 20 - 8 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 9 - Anpassung des Ruhegeldes die Steigerung der Gehaltstarife nach Nr. 7 der BV Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fas sung) - die bis zur Änderung dieser Regelung durch die BV 2005.03 unverändert g e- blieben ist - zugrund e zu legen. Die Voraussetzungen einer Zwischenfestste l- lungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich den Inhalt der der Beklagten obliegenden Verpflichtung, das Ruhegeld des Kläg ers anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 21, BAGE 138, 197) . II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte ist nach Nr. 7 der BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung verpflichtet, für die Erhöhung und Festsetzung des laufenden Ruhegeldes des Klägers jeweils die Steigerung d er Gehaltstarife zugrunde zu legen. 1. Die Feststellungsklage ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits deshalb begründet, weil die BV 2005.03 formell unwirksam wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Betriebsvereinbarung bedurfte zu ihrer Wi rksamkeit weder der Zustimmung der Gewerkschaft ver.di noch des Aufsichtsrats der H AG neu. a) Der Wirksamkeit der BV 2005.03 steht nicht entgegen, dass die G e- werkschaft ver.di ihr nicht zugestimmt hat. Die BV 2005.03 stellt zwar eine Ä n- derung der Betrieb svereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung iSv. II/D Nr. 5.3 Abs. 3 MTV H namentlich der BV Soziale Richtlinien dar. Sie bedarf deshalb nach II/D Nr. 5.3 Abs. 3 MTV H der Zustimmung der Tarifpart ner . Sollte nach dieser Regelung überhaupt die Zustimmu ng einer Gewerkschaft zur Änd e- rung der BV Soziale Richtlinien erforderlich gewesen sein, wäre eine Zusti m- mung der IG Metall ausreichend. aa) Es kann dahinstehen, ob es sich beim ursprünglichen, von der Arbei t- gebervereinigung energiewirtschaftlicher Unter nehmen e. V. einerseits und der 21 22 23 24 - 9 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 10 - IG Metall und der DAG andererseits abgeschlossenen MTV H um einen meh r- gliedrigen Tarifvertrag oder um einen Einheitstarifvertrag handelt und ob jede n- falls die Regelung in Abschnitt II/D Nr. 5.3 Abs. 3 eine betriebsverfassung s- rechtliche Norm beinhaltet. Daraus ergibt sich a llenfalls das Erfordernis einer Zustimmung durch die IG Metall, nicht jedoch durch ver.di. (1) Sollte es sich beim MTV H um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag ha n- deln (im Zweifel ist hiervon auszugehen, vgl . BAG 8. November 2006 - 4 AZR 590/05 - Rn. 23, BAGE 120, 84) , so hätte jede Tarifvertragspartei für sich den Tarifvertrag jeweils kündigen oder eine Änderung vereinbaren können. Dies hätte die IG Metall durch den Änderungstarifvertrag vom 24. Juli 2003 g e- e- ßenden Parteien vereinbart. Ein Zustimmungserfordernis sah der Tarifvertrag auf Gewerkschaftsseite folglich nur für die IG Metall als tarifschließende G e- werkschaft vor. Es is t nicht ersichtlich, dass ver.di einen vergleichbaren Tari f- vertrag abgeschlossen hat. Es spricht auch nichts dafür, dass die DAG einen ähnlichen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Die vom Kläger vorgelegte Druckfassung des Tarifvertrags aus dem Jahre 2000, die auf Gewerkschaftsseite neben der IG Metall auch die DAG als Tarifvertragspartei ausweist, zeigt durch eine Fußnote auf, dass die Zustimmungsklausel erst aus dem Jahr 2003 stammt. Damit dokumentiert sie lediglich die Änderung des MTV H durch den mit der IG Metall abgeschloss e- nen Tarifvertrag vom 24. Juli 2003. Die Vereinbarung einer entsprechenden Klausel im Jahr 2000, als auch die DAG Tarif vertrags partei war, wird dadurch hingegen nicht belegt. Die Änderung im Jahre 2003 kann nicht mehr von der DAG abge schlossen worden sein, denn diese ging bereits im Jahre 2001 mit anderen Gewerkschaften in ver.di auf. (2) Sollte es sich beim MTV H um einen Einheitstarifvertrag handeln oder zwar um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag, jedoch die Regelung in A b- schnitt II/ D Nr. 5.3 Abs. 3 eine betriebsverfassungsrechtliche Norm darstellen und deshalb nur einheitlich geändert werden können, so wäre die Änderung nur durch die IG Metall im Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 unwirksam und es bliebe 25 26 27 - 10 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 11 - bei der Regelung im MTV H aus dem Jahr 2000. Dort war ein Zustimmungse r- fordernis jedoch nicht vorgesehen, sondern ausschließlich eine Öf f nungsklausel zugunsten betrieblicher Regelungen. Folglich bedürfte die BV 2005.03 auch in diesem Fall keiner Zustimmung der Gewerkschaft ver.di. bb) Au s diesem Grund ist es auch unerheblich, ob der Kläger Mitglied der IG Metall oder der DAG bzw. von ver.di (gewesen) ist oder der MTV H in seiner jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwe n dung findet. Unabhängig vom Geltungsgrund i m Rechtsverhältnis des Klägers zur Versorgungsschuldnerin ist eine wirksame Regelung, die eine Zustimmung zur Änderung der BV Soziale Richtlinien auf Gewerkschaftsseite neben der IG Metall von einer weiteren Gewerkschaft erforderte, nicht gegeben. cc) Mi t Schreiben vom 26. Oktober 2006 haben die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. und die IG Metall die Zustimmung zur BV 2005.03 erteilt. Damit liegt - soweit überhaupt erforderlich - die Zusti m- mung der tarifschließenden Parteien zur BV 2005.03 vor. b) Die BV 2005.03 ist auch nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Aufsichtsrats der H AG neu unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn - wie vom Kläger vorgebracht - der Aufsichtsrat nach seiner Geschäftsordnung dem A b- schluss der BV 2 005.03 hätte zustimmen müssen. Nach § 82 Abs. 1 AktG kann die Vertretungsberechtigung des Vo r- stands nicht beschränkt werden. Eine gleichwohl vorgenommene Beschrä n- kung ist im Verhältnis zu Dritten jedenfalls unbeachtlich. Dritte brauchen sich um den sachli chen Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorstands, soweit nicht gesetzliche Beschränkungen bestehen, nicht zu kümmern (vgl. statt vieler MüKoAktG/Spindler 4. Aufl. § 82 Rn. 7) . Zu den Dritten, die von § 82 Abs. 1 AktG geschützt werden, gehören grundsätzlic h auch Arbeiter und Angestellte des Unternehmens (vgl. MüKoAktG/Spindler 4. Aufl. § 82 Rn. 53) . Dementsprechend handelt es sich bei einem Zustimmungserfordernis nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG, wonach die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen hat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit der Zustimmung 28 29 30 31 32 - 11 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 12 - des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, grundsätzlich nur um eine das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffende Regelung. Rechtsgeschäfte mit Dritten sind daher auch dann wirksam, wenn sie unte r Verstoß gegen das Z u- stimmungsgebot ab ge schlossen werden (vgl. BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 20; MüKoAktG/Habersack 4. Aufl. § 111 Rn. 129) . 2 . Der Kläger kann Ansprüche aus der BV Soziale Richtlinien geltend m a- chen. Diese galt bei ihrem Abs chluss kollektivrechtlich für das Arbeitsverhältnis des Klägers. Nach den späteren Umstrukturierungen galt sie jedenfalls nach § 613a Abs. 1 BGB für den Kläger fort und blieb damit für das Versorgungsve r- hältnis verbindlich. Auch d ie BV 2005.03 findet auf d as Versorgungsverhältnis des Klägers grundsätzlich Anwendung. Bei Abschluss der BV 2005.03 stand der Kläger noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der B e- klag ten. Die BV 2005.03 ga lt nach den weiteren Umstrukturierungen jedenfalls aufgrun d von § 613a Abs. 1 BGB für den Kläger weiter . Abweichendes haben die Parteien im Rechtsstreit auch nicht geltend gemacht. 3. Die Neuregelung der BV Soziale Richtlinien durch Abs. 3 BV 2005.03, icklung der Gehaltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H Klägers ein. Es kann unentschieden bleiben, ob es sich dabei um einen nur g e- ringfügigen oder einen nicht unerheblichen Eingriff handelt. Rechtfertigende Gründe sind nicht gegeben. a) Nach Abs. 3 BV 2005.03 hat die Beklagte bei der Anpassung des R u- hegeldes eine Ermessen s entscheidung unter Berücksichtigung der Kriterien H f- fen. Diese kann auch dazu führen, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten eine Anpassung vollständig unterbleibt. Die s ergibt die Ausl e gung der BV 2005.03 nach den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grund - sätzen (vgl. dazu etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22) . 33 34 35 - 12 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 13 - aa) Nach dem Wortlaut der BV 2005.03 erfolgt die jährliche Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, d es Weihnachtsgeldes und der Hinterbliebenenbezüge e- achten, nicht übergehen, in seine Überlegungen einbeziehe (Duden Deu t- sches Universalwörterbuch 5. . Die Anpa s- sungsentscheidung ist folglich anhand der anschließend genannten Kriterien n- kommen sowie der wir tschaftlichen Lage der H h- tung dieser drei Gesichtspunkte ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Leben s- lediglich dafür spricht, dass es sich - aus der Sicht der B etriebsparteien - um denselben Gesichtspunkt handelt. Gleichrangig neben diesem Aspekt benennt die BV 2005.03 die En t- wicklung der Gehaltstarife und die wirtschaftliche Lage der Beklagten. Dies ve r- deutlich t von Gliedern einer Aufzählung (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. ferner, obendrein, plus, überdies, und [auch/außerdem], weiter[hin], wie auch, zusät (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 5. . bb) Demgegenüber spricht nach dem Wortlaut der BV 2005.03 nichts für die Annahme der Beklagten, die Anpassung erfolge, abhängig von der wir t- schaftlichen Lage der H , entweder entspreche nd der Entwicklung der Gehalt s- tarife oder der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen. Wäre ein so l- ches Verständnis von den Betriebsparteien gewollt gewesen, hätten sie - - zum Ausdruck gebracht, dass eine A n- passung jedenfalls anhand eines der beiden Kriterien zu erfolgen hat. Auße r- dem hätten sie die wirtschaftliche Lage nicht gleichrangig in der Aufzählung der die Ermessen s entscheidung bestimmenden Kriterien genannt, sondern verdeu t- licht, dass die Entscheidung zwisch en der Entwicklung der Gehaltstarife eine r- 36 37 38 - 13 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 14 - b- b) Nach Abs. 3 BV 2005.03 kann es - je nach der wirtschaftlichen Lage der Beklagte n - damit zu einem vollständigen Ausbleiben einer Anpassung kommen. Eine Mindestanpassung in Höhe der Änderung der Lebenshaltung s- kosten oder der Reallöhne garantiert die BV 2005.03 nicht. Demgegenüber war nach der BV Soziale Richtlinien das Ruhegeld zu bes timmten Zeitpunkten an die Entwicklung der Gehaltstarife anzupassen. Dabei kam es auf die wirtschaf t- liche Lage der Versorgungsschuldnerin nicht an. Die Neufassung der Anpa s- sungsregelung für die mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhäl t- nis au sgeschiedenen Arbeitnehmer durch Abs. 3 BV 2005.03 führt daher wegen der damit verbundenen Gefahr, dass die Anpassung des Ruhegeldes vollstä n- dig unterbleiben oder hinter der Gehaltsentwicklung zurückbleiben kann, zu e i- nem Eingriff in bestehende Versorgungs rechte des Klägers. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zulässigkeit dieser Ve r- schlechterung am Maßstab für die Ablösung von Versorgungsregelungen durch Betriebsvereinbarungen und nicht nach den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen (dazu B AG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 32 ff.) zu messen. Danach kann die Regelung in Abs. 3 BV 2005.03 die vorherige A n- passungsregel in Nr. 7 BV Soziale Richtlinien nicht wirksam ablösen. aa) Auch wenn nach dem MTV H eine Zustimmung der Tarifpartner zur B e- triebsvereinbarung erforderlich sein sollte, erfolgt der Eingriff vorliegend durch eine Betriebsvereinbarung und nicht aufgrund einer Regelung der Tarifve r- tragsparteien. Die Tarifvertragsparteien haben den Regelungen in der BV 2005.03 durch ihre Zu stimmung mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 - soweit eine so l- che überhaupt erforderlich war - zwar zur formellen Wirksamkeit verholfen. Gleichwohl führt diese Zustimmung der Tarifvertragsparteien nicht dazu, dass die Regelungen aus der BV 2005.03 nur einer Überprüfung anhand der für Ve r- einbarungen der Tarifvertragsparteien geltenden Maßstäbe unterzogen werden 39 40 41 42 - 14 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 15 - könnten. Inhalt, Voraussetzungen und Umfang der betrieblichen Altersverso r- gung des Klägers sind nicht tariflich geregelt. Der MTV H bestimmt lediglich in Arbeitsverhältnis mit der H AG unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen s- setzungen Anspruch auf betriebl s- setzungen dies sind, regelt der MTV H nicht. Die Einzelheiten hierzu sind vie l- mehr in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Der Tarifvertrag selbst stellt de s- halb keine unmittelbare Grundlage für Rechte der tarifun terworfenen Arbei t- nehmer auf betriebliche Altersversorgung dar. Es bedarf vielmehr der Ausg e- staltung durch eine Betriebsvereinbarung. Allein die Zustimmung der Tarifve r- tragsparteien im Rahmen einer Öffnungsklausel nach § 77 Abs. 3 BetrVG führt nicht dazu, dass aus einer Betriebsvereinbarung eine Regelung der Tarifve r- tragsparteien wird. Nichts anderes folgt aus § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 MTV 2006, wonach die Einzelheiten der betrieblichen Altersversorgung auf betrieblicher Ebene g e- regelt werden und für die bi s zum 31. Dezember 2006 eingestellten Arbeitne h- mer die bisherigen Versorgungssysteme weitergelten. Damit wurde der Recht s- charakter der bestehenden Versorgungssysteme nicht geändert. Das Zusti m- mungserfordernis für Änderungen der einschlägigen Betriebsverein barungen bewirkt zwar eine eingeschränkte Tariföffnung iSv. § 77 Abs. 3 BetrVG. Die e r- teilte Zustimmung führt aber nicht dazu, dass die Betriebsvereinbarung zu einer tariflichen Regelung wird oder einer solchen gleichzustellen ist. Die Tarifvertragsparte ien nehmen - trotz des Zustimmungserforderni s- ses - mit der Öffnungsklausel ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifaut o- nomie zurück. Sie überlassen die inhaltliche Gestaltung den Betriebsparteien, die entscheiden, ob und in welchem Umfang Änderungen de r bestehenden Versorgungsordnung erfolgen. Jedoch führt die Öffnungsklausel nicht dazu, dass sich der Rechtscharakter der BV 2005.03 als Betriebsvereinbarung in eine tarifliche Regelung wandelt. Der MTV H sieht für Änderungen weder ein Initi a- tivrecht noch eine eigene gestaltende Entscheidung der Tarifvertragsparteien 43 44 - 15 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 16 - vor. Die Zustimmung bewirkt nur die Dispositivität des Tarifvertrags und bese i- tigt damit das Hindernis für eine wirksame Gestaltung durch die Betriebsparte i- en (vgl. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 501) . Die Einschränkung der Pr ü- fungsanforderungen durch die für die Überprüfung ablösender tariflicher Reg e- lungen geltenden Maßstäbe ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die betriebl i- che Altersversorgung insgesamt von den Tarifvertragsparteien se lbst geregelt wird (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 41 ff., BAGE 143, 90) . bb) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Ä n- derung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in Ve r- sorgungsrechte a n die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhäl t- nismäßigkeit gebunden. (1) Diese Grundsätze hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30) . Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Ve r- trauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen en t- zogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbez ogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportion ale Gründe (BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 21 mwN) . (2) Dieses Prüfungss chema ist allerdings auf Eingriffe in die Höhe von Ve r- sorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in Anpassungsregelungen für Ve r- sorgungsanwärter, die noch in einem Arbeits verhältnis mit der Versorgung s- schuldnerin stehen, zugeschnitten. Es ist deshalb auf die dem dreistufigen Pr ü- fungsschema zugrunde liegenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des 45 46 47 - 16 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 17 - Vertrauensschutzes zurückzugreifen. Auch für Einschnitte in Anpassungsreg e- lungen müssen danach schon während des Arbeitsverhältnisses Gründe best e- hen , die gerade den vorgenommenen Eingriff tragen. Es muss ein innerer Z u- sammenhang zwischen der Neuregelung und den sie tragenden Gründen b e- stehen ( vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/ 09 - Rn. 47, BAGE 138, 197) . cc) Derartige Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. (1) Dem Kläger war nach der BV Soziale Richtlinien eine automatische A n- passung seines monatlichen Ruhegeldes entsprechend der Bruttogehaltsen t- wicklung der Arbeitnehmer b ei der H AG alt zugesagt. Durch Abs. 3 BV 2005.03 wurde an die Stelle der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung nach den Gehaltstarifen eine Ermessen s entscheidung gesetzt, die - zwar auch - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bruttogehaltstarife bei der H und ihren Rechtsnachfolgern zu erfolgen hat, aber auch die Steigerung der L e bensha l- tungskosten bzw. der Realeinkommen und die wirtschaftliche Lage der Arbei t- geberin mitberücksichtigen muss. Dadurch wurde eine in ihrer Struktur und Wi r- kungsweise völlig neue Anpassungsregelung geschaffen, bei der eine Erme s- sensentscheidung unter Berücksichtigung der genannten Krit e rien erfo l gen soll, ohne dass dabei eine Untergrenze im Sinne einer Mindesta n passung bestimmt wurde. Dies setzt Versorgungsempfänger dem Risiko aus, dass eine Anpa s- sung des Ruhegeldes dauerhaft oder über einen längeren Zei t raum nicht mehr stattfindet, sofern sich die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin ungün s tig en t- wickelt. (2) Gründe, die die Ersetzung der Anpassungspflicht durch ein e nach bill i- gem Ermessen - unter Berücksichtigung der durch die BV 2005.03 geschaff e- nen und miteinander in Beziehung stehenden Kriterien - zu treffende Anpa s- sungsentscheidung rechtfertigen, hat die Beklagte nicht dargelegt. (a) Die Beklagte hat geltend ge macht, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Neuregelung in Abs. 3 BV 2005.03 sei wegen der Vereinbarung von IG BCE, ver.di und IG Metall vom 26. September 2003 absehbar gewesen, dass künftig eine am Konzern und dessen wirtschaftlicher Lage ausgerichtete Tarif politik 48 49 50 51 - 17 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 18 - stattfinde und sich damit auch die Gehaltsentwicklung am Konzern orientieren werde. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten, die bei Abschluss der Gehaltst a- rifverträge zuvor berücksichtigt worden sei, werde sich künftig nicht mehr unmi t- telbar widers piegeln. Bei konzernweit einheitlichen Gehaltstarifverträgen best e- he die Besorgnis, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt werde. Um die Beklagte nicht zu überfordern, sei die BV 2005.03 abgeschlossen worden. Diese B egründung trägt die Verschlechterung nicht. Die Betriebsparte i- en haben sich nicht darauf beschränkt, die BV Soziale Richtlinie n lediglich i n- soweit zu ergänzen, als dass die Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife unterbleibe n kann, wenn die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin dies wegen einer konzernweiten Gehaltsentwic k- lung erfordert, weil die Beklagte - etwa im Vergleich zu anderen Konzernunte r- nehmen - übermäßig belastet ist. Vielmehr haben die Betriebsparteien eine gänzlich neue - in sich geschlossene - Regelung geschaffen, die mehrere Krit e- rien für die Anpassung des Ruhegeldes enthält und der Beklagten bei der Fes t- legung einen Ermessensspielraum eröffnet. Ein innerer Zusammenhang der Neuregelung zur konzerneinh eitlichen Tarifpolitik ist deshalb nicht erkennbar. (b) Die Beklagte führt zudem zur Rechtfertigung der Änderung aus, es solle s- sung der Ruhegelder entsprechend den Gehaltstarifen führe bei gleichen Ste i- gerungen zu einer Besserstellung der Versorgungsempfänger gegenüber den aktiven Beschäftigten, da ihre Belastung mit Sozialabgaben und Steuern geri n- ger sei als bei den Aktiven. Auch insoweit fehlt jedenfalls ein innerer Zusammenhang zwis chen der neugefassten Anpassungsregelung in Abs. 3 BV 2005.03 und dem Abbau einer anhand der Reallohnentwicklung möglich, erfordert aber keine Ermessensen t- scheidung unter Berücksichtigun g weiterer Kriterien. Deshalb kann dahinst e- 52 53 54 - 18 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 19 - Beklagten beanstandete Entwicklung von vornherein in der BV Soziale Richtl i- nien angelegt war. (c) Auch die von der Beklagten vorgebrac hten wirtschaftlichen Gründe können die Änderung der BV Soziale Richtlinien nicht rechtfertigen. Die Bekla g- te hat lediglich pauschal auf die wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns nach der Atomkatastrophe in Fukushima im Jahr 2011 und die Einbußen aufgru nd des Atomausstiegs und auf de n damit verbundenen Abbau von Arbeitsplätzen hingewiesen. Diese Gründe - so sie überhaupt einen inneren Zusammenhang mit der Neuregelung aufweisen - sind sämtlich erst lange nach dem Inkrafttr e- ten der BV 2005.03 eingetreten u nd waren im Jahr 2005/2006 nicht absehbar. d) Der Verstoß von Abs. 3 BV 2005.03 gegen die Grundsätze des Ve r- trauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit führt nicht zur Unanwendbarkeit der BV 2005.03 insgesamt, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Re gelung in Abs. 3 BV 2005.03 nicht zur Anwendung gelangt. Die Abs. 1 und 2 und ggf. 4 enthalten - auch ohne die Bestimmung in Abs. 3 - noch eine sinnvolle und pra k- tisch handhabbare Regelung (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 20; 22. März 2005 - 1 AB R 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe, BAGE 114, 162) , die von den Gründen der Unanwendbarkeit nicht betroffen ist. Abs. 1 BV 2005.03 schreibt den Anpassungsstichtag auf den Anpassungstermin in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit den 1. Jul i eines Jahres (§ 65 SGB VI) fest. Abs. 2 bestimmt die Maßgeblichkeit des 1. Juli auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer und Abs. 4 befasst sich mit der Gruppe der vo r- zeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausg e- schiede nen Arbeitnehmer. Die Anpassungsentscheidung für ehemalige Arbei t- nehmer, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden haben, hat demnach anhand der Entwicklung der G e- haltstarife und zwar zum 1. Juli eines jeden Jahres zu erfolgen, unabhängig davon, ob sie bei Inkrafttreten der BV 2005.03 bereits Versorgungsempfänger waren oder es erst danach wurden. Demgegenüber kommt eine teilweise Aufrechterhaltung der Anpa s- sungsregelung in Abs. 3 BV 2005.03 nicht in Betrach t, da sich die Gründe für 55 56 57 - 19 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 - 20 - deren Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhäl t- nismäßigkeit auf die Regelung insgesamt beziehen. III. Der Zahlungsantrag ist hinsichtlich eines Betrages von 71 , 81 Euro bru t- to zzgl. Zinsen iHv. fünf Proze ntpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2 3 . Mai 2015 begründet. 1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte für die noch streitgegenständl i- chen Monate September 2014 bis April 2015 monatlich jeweils 6 , 8 2 Euro zu. Dabei handelt es sich um die monatliche Diffe renz zwischen der gewährten E r- höhung des Ruhegeldes um 1,03 vH zur zuletzt erstrebten Erhöhung um 1,65 vH, mithin um 0,62 vH bezogen auf das Ruhegeld für Juni 2014. Für die acht Monate von September 2014 bis einschließlich April 2015 ergibt sich ein Betrag iHv. 54 , 56 Euro ( 6 , 8 2 Euro/Monat x 8 Monate) brutto. 2. De r Kläger kann auch ein um 17,25 Euro brutto höheres Weihnacht s- geld für 2014 beanspruchen . Ausgehend von einem Weihnachtsgeld im Jahr 2013 iHv. 2.781,83 Euro und einer Zahlung im Jahr 2014 iHv. 2.8 10,48 Euro ergibt sich bei einem Anspruch iHv. 2.827,73 Euro (2.781,83 Euro x 1,0165) eine Differenz iHv. 17,25 Euro (2.827,73 Euro - 2.810,48 Euro). 3. Die Rückstände für die Monate September 2014 bis April 2015 ei n- schließlich des Weihnachtsgeldes 20 14 belaufen sich demnach auf 71,81 Euro brutto (54,56 Euro + 17,25 Euro). 4 . Der Zinsanspruch des Klägers besteht nach § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Tag nach der am 2 2 . Mai 2015 erfolgten Zustellung der Klage (BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 40; 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 60, BAGE 156, 196) . Zinsen kann der Kläger daher - wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt - ab dem 2 3 . Mai 2015 verlangen. 58 59 60 61 62 - 20 - 3 AZR 601 /16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0 IV. D ie Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen . Zwanziger Spinner Ahrendt Hormel Schepers 63
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