Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2017 Dritter Senat - 3 AZR 179/16 - ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 4. März 2015 - 37 Ca 14822/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 24. September 2015 - 4 Sa 485/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 582/15 - ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 179/16 4 Sa 485/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 durch den Richter am Bund e sarbeitsgericht Dr. Spinner als Vorsitzenden , die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts München vom 24. September 2015 - 4 Sa 485/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags zusteht. Die Klägerin war seit dem 1. September 1994 bei der Bayerischen La n- desbank (im Folgenden Landesbank) beschäftigt. Die Landesbank, deren Tr ä- ger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlic hen Rechts. Zum 1. Januar 2013 ist das A r- beitsverhältnis der Klägerin aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Landesbank hatte ihren Arbeitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Toc htergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen - und Giroverband tätig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die Ve r- sorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgung s- kasse) - zugesag t. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungslei s- tungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Landesbank oder ihr en Rechtsvorgängerinnen tätig waren, vereinbarte die Landesbank ab dem Jahr 1972 Versorgungsvertr ä- ge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Ver sorgungsvertrag verpflichtet die Landesbank, den Arbeitnehmern bei Eintritt 1 2 3 - 3 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 4 - eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren. Zudem regelt der Vertrag Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall sowi e einen besonderen Kündigungsschutz. A r- beitnehmer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet a ls Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Alternative 2 (Versorgung durch die Bank) Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bay e- rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängeri n- nen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Verso r- gungsvertrag . Voraussetzung für die Ver leihung des Ve r- sorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfa s- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hi n- terbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen - , Witwer - und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschri e- ben wurden. Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grun d- sätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten - und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringf ü- gig höheren Steuerbel astung) verbunden. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden). - Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einko m- menshöhe - , zwischen der gesetzlichen und der pr i- v a ten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel 4 - 4 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 5 - m- ten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen. - Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigung s- schutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grun d- sätzlich die Versetzung in den (einstwei ligen) Ruh e- stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist - und entschädigung s- Für die Verbindlichkeiten der Landesbank bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgenden BayLBG) vom 2 7. Juni 1972 zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen - und Giroverbandes. Seit dem 19. Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG: hafte n für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 best e- henden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbin d- lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Landesbank in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für sie mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staatlich garantierten A b- schirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Landesbank, z u- künftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersversorgung neu zu gestalten. In einer Intranet - Veröffentlichung vom 22. Betriebliche Altersversorgung/AT - en auf bea m- 5 6 7 - 5 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 6 - t- t- scheidung d er Landesbank, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abz u- schließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von früheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hierauf bestehe nicht. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Lande s- bank und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. olgenden DV 2009). Diese war im Intranet der Landesbank abrufbar. In der DV 2009 ist ua. Folgendes g e- regelt: Präambel Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführun g der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Sy s- teme der betrieblichen Altersversorgung grundleg end u m- zustellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individue l- len Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Ein i- gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbest i m- mungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestel l- ten Budgets geregelt. 8 - 6 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 7 - II. Versorgungsordnung 2010 r- 1. Träger der betrieblichen Altersversorgung Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Ban k- 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungska s- se Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 übe r- 1. Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen B e- schäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem M o- dus e) Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif - und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr, ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Anrechnung von Sozialversic herungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsve r- hältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr b e- rechnete Betrag wird nach dem m/n - tel - wird nach versicherungsmathematischen Grund - sätzen analog der Pensions rückstellungsb e- h) Ausgleich für Beitragslücke Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des Altsystems zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersverso r- - 7 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 8 - gung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke e r- höhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Verso r- gungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung g e- genüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechse l- prämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einma l- zahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steu erpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ei n- malzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3. Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die b e- troffenen Beschäftigten der Überführung der Verso r- gungsanwartschaft zustimmen, einem externen Tr ä- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten 4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inne r- halb der v on der BayernLB gesetzten Frist, späte s- tens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erha l- ten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 err echnete Einmalzahlung zum Zei t- punkt der späteren Zustimmung dem externen Tr ä- nach Nr. In einer am 20. November 2009 im Intranet der Landesbank veröffen t- lich t en Erkl . : wie bekannt, hat die Bank entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen. Das bedeutet insbesondere, dass für die Anwärter der Versorgungska s- se BayernLB GmbH anstelle des beamtenähnlichen Ve r- sorgungssystems ein marktübliches System der betriebl i- 9 - 8 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 9 - Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der La n- desbank vor dem Arbeitsgeri cht München Klage. Sie machten geltend, die La n- desbank sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbe i- ter statt. Hierauf wies der Personalrat der Landesbank mi t einer im Intranet der Landesbank veröffentlichten Mitteilung vom 13. Januar 2010 hin. Am folgenden Tag teilte die Landesbank im Intranet mit: Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frag e gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Alter s- versorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidun g seitens der A r- beitsgerichte in den nächst höheren Instanzen vorau s- sichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Bank erwartet, d ass die Entscheidung des Arbeitsg e- richts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie ang e- kündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre Die Landesbank lud ihre Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am 25. Januar 2010 ein. Für verhinderte Mi t- arbeiter gab es mehrere weitere Termine. Mit Hilfe einer auf diesen Veranstaltungen verwendeten Präsentation - Neuordnung des r neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Präsentation heißt es auszugsweise: Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB Anwartschaft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung 10 11 12 - 9 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 10 - - Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage) Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Landesbank der Klägerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit: Neustrukturierung der betrieblichen Altersver - sorgung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Rich t- linien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wi r- kung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihr en Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die V O 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom o- wie weitere Informationen können Sie im Intranet abrufen. Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes: 1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorgungsplan für den Past Service Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht, de s- sen Leistungen sic h aus der Verwendung des jeweils 13 - 10 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 11 - maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht. Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannt en Frist zusätzlich einmalig eine Wec h- selprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht we r- den. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren , sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechse l- prämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den P ast Service. 2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service) Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstü t- zungskasse des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.): 5% des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrag s- bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Re n- tenversicherung (BBG RV) und zusätzlich 10% des versorgungsfähigen Bruttojahresgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestge halts über der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dienstve r- einbarung vom 19.11.2009. 3. Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beac h- ten Sie bitte Folgendes: Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen. Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteh t nicht. Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass - 11 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 12 - für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden. Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile: Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt. Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in d en neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Qua r- tals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übe rnächsten Quartals. Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückme l- dung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollständig ausgefüllt und unte r- schrieben an den Bereich Personal Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E - Ma il an den Postkorb . Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des der Kläg erin bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt: ur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben: 14 - 12 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 13 - Anschreiben b- Individueller Berechnungsbogen zum neuen Verso r- gungsmodell Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Nachname) Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteilung vo n Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ei n- verstanden. Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten System der Versorgungsordnung 2010 teil. [] Ich wünsche eine Netto - Auszahlung der Wechse l- prämie _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und und zur Teilnahme an der VO 3b enthielt neben einer E mpfangsbestätigung folgende Erklärung: Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das A n- gebot vom (05.02.2010) ab. 15 - 13 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 14 - Mit Datum vom 1 7 . Februar 2010 unterzeichnete die Klägerin sowohl die in der Anlage m- hnete Anlage 3a übermi t- telte sie innerhalb der vorgegebenen Frist an die Landesbank. Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) , dass bei der Landesbank eine b e- triebliche Übung auf Abschl uss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, über eine B e- schäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Ja h- re bei der Landesbank verfügt, eine gute Beurteilung durc h seinen Vorgeset z- ten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeit i- ge Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die B eklagte müsse bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch mit ihr einen Verso r- gungsvertrag vereinbaren. Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Landesbank zur Überführung ihrer Anwartschaften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe das Schreiben der Landesbank nicht enthalten; daher gehe ihr diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Lee re. Auch habe sie - die Klägerin - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche E r- klärung über die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. Einer solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a en t- haltene Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitrei chende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsg e- richts aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen. 16 17 18 - 14 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 15 - Darüber hinaus sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Sch a- densersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Die La n- desbank - als ihre Rechtsvorgängerin - habe ihre Hinweis - und Aufklärung s- pflichten verletzt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung zum 1. September 2014 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss folgender Verso r- gungszusage mit der Klägerin zuzustimmen: § 1. Zusage. Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihre n Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgung s- leistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. § 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfal l- fürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Reg e- lungen. § 3. Langandauernde Krankheit. Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Ve r- setzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des M o- nats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kale n- dertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzu ng an erhält der Versorgungsb e- rechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten gelte n- den Regelungen entsprechende Anwendung. § 4. Eintritt in den Ruhestand. (1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. (2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des M o- nats, in dem die Mitarbeiterin das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsb e- 19 20 - 15 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 16 - amten geltende Lebensalter für die Erfüllung der A l- tersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Ren te wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der g e- setzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis z um Beend i- gungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 di e- ses Vertrages. (3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt we r- den, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte L e- bensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr). § 5. Vertragskündigung. (1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6 monatiger Frist zum Monatsende künd i- gen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallb a- re Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Diens tunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzl i- chen Vorschriften. (2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Fol ge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schul d- haften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist - und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen. - 16 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 17 - b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderu n- gen: Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere j u- ri s tische Person, bei Zusammenschluss der Ba nk mit einer anderen juristischen Person oder bei einer a n- deren wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kü n- digung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis z u ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewe r- tenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. c) Wegen Dienstunfähigkeit: Die Bank kann die Mitarbeiterin durch Kündi gung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruh e- stand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geist i- gen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliege n- heiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend. § 6 . Höhe der Versorgungsbezüge. (1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsg e- setzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfes t- gehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese au s- drücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines i h- rer Vo rgängerinstitute oder eine andere Bank im Si n- ne des Kreditwesengesetzes, b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen A r- beitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Täti g- keit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte, c) vorher zurückgelegte Z eiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vo r- schriften berücksichtigungsfähig sind. - 17 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 18 - Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in en t- sprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpa s- sung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unb e- rührt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäft i- gung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte L e- ben salter hinaus ruht der Anspruch auf Verso r- gungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge. (3) Die Hinterbliebenen des Vers orgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entspreche n- der Anwendung der für die Hinterbliebenen von ba y- erischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften. (4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. § 7. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppenrente n- versicherung; b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbe s- serung der betrieblichen Altersversorg ung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Z u- satzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versich e- rungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Z u- satzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zu schüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruheg e- haltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden; - 18 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 19 - c) Leistungen aus einer berufsständischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Lebensve r- sicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung höchstzulässigen Umfang. (2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinte r- bliebenenbezüge entsprechend. (3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgung s- leistungen deshalb nicht gewährt werden, weil a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (in s- besondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt wo rden sind oder auf sie ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungslei s- tung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. (4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenmind e- rungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt. (5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hi n- terbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung auch insoweit angerechnet, a ls sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen. (6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bay e- rische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens - , A n- rechnungs - und Kürzungsvorschriften auf die Ve r- sorgungsbezüge anzurechnen wären. § 8. Unfallfürsorge. (1) Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayer i- schen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevo r- schriften. (2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr w e- gen einer Körperverletzung gegen einen Dritten z u- steht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden - 19 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 20 - Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Kö r- perverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktiv i- täts - und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist. (3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung der Mitarbeiteri n deren Hinterbliebenen ein gesetzl i- cher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbli e- benenbezüge insoweit von der Abtretung des Sch a- densersatzanspruchs abhängig machen als sie info l- ge der Körperverletzung ode r Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflic h- tet ist. § 9. Sozialversicherung. Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Verso r- gungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in di e- sem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversich e- rung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiterin. § 10. Unverfallbarkeit . Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes b e- ginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiederei n- tritt in die Bank. § 11. Ergänzende Bestimmungen. (1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge ge l- ten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestel l- ten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgung sb e- züge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten z u- sätzlich die jeweils für die Versorgung der bayer i- schen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergan gsgeld und das Besoldungsdienstalter en t- sprechend. (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Besti m- mungen keinen Aufschluss geben, wird der betre f- fende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zw i- schen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Ve r- - 20 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 21 - einbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftl i- 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie sogenannte Ne t- tovorteile iHv. 4.213,77 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Bas iszin s- satz seit 16. August 2015 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, 1. die Klägerin zu verurteilen, an sie 28.024,52 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwid e- rung vom 31. Januar 2014 zu zahlen, 2. die Klägerin zu verurteilen, an sie 643,46 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2015 zu zahlen, 3. die Klägerin zu verurteilen, ihren Erstattungs - anspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zustän - dige Einzugsstelle iHv. 2.539,01 Euro an sie abzutr e- ten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber ufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Rev i- sion, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. A. Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der von den Parteien erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene Sachvo r- 21 22 23 24 - 21 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 22 - trag zur Elternzeit der Klägerin nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksicht i- gen ist. I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. April 2017 behauptet, sie habe sich in der Zeit von Mitte 2007 bis nach dem 5. Februar 2010 in Elternzeit b e- funden. Die Beklagte hat geltend gemacht, hierbei hand ele es sich um neuen Sachvortrag in der Revision. Sie hat zudem vorgetragen, die Landesbank habe die Klägerin mit Schreiben vom 25. n- formationen dass diese sich mit dem Personalrat über eine Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung für die Anwärter der Versorgungskasse ab dem Jahr 2010 verständigt habe. Dem Schreiben seien die Intranet - Mitteilung der Einigung s- stelle vom 20. November 2009, die DV 2009 sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des in ihr geregelten Versorgungssystems beigefügt g e- wesen. Das Schreiben habe mit dem Hinweis geendet, die Klägerin könne sich, sofern sich für sie nach Durchsicht der Unterlagen Fragen ergeben sollten, per E - Mail an die Landesbank wenden. Die Klägerin sei zudem von der Lande s- bank mit Schreiben vom 18. Januar 2010 zu der Informationsveranstaltung am 25. Januar 2010 eingeladen worde n. In dem Schreiben heiße es ua., dass auf Altersversorgung bei der Landesbank vorgestellt, Einzelheiten erläutert und Fragen beantwortet würden. Schließlich habe die Landesbank der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 im Nachgang zu der Informationsveranstaltung die Präsentationsunterlagen zu der Veranstaltung übermittelt. Auch dieses Schreiben enthalte den Hinweis, dass sich die Klägerin, sofern sich für sie nach Durchsich t der Unterlagen Fragen ergeben sollten, per E - Mail an die Lande s- bank wenden könne. Die Klägerin hat unstreitig gestellt, die Schreiben vom 25. November 2009, vom 18. Januar 2010 und vom 28. Januar 2010 erhalten zu haben. 25 26 27 - 22 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 23 - II. Selbst wenn der Senat dieses Vorbringen der Parteien seiner Entsche i- dung zugrunde legen würde, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags. 1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Kläg e- rin aus betrieblicher Übung ist durch die von der Klägerin und der Landesbank Altersversorgung der Klägerin und zur Teilnahme an der VO en. a) Die Klägerin und die Landesbank haben sich in der genannten Verei n- barung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihr künftig Leistungen der betrieb lichen Altersversorgung nur noch nach Ma ß- gabe der VO 2010 zustehen. Die Landesbank hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Landesbank auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aufzuheben. Durch ihre Untersc hrift unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein Einigung s- mangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung. aa) Die Anlage 3a enthält - betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Die Lande s- bank hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vo r- formuliert und als Verwenderin der Klägerin gestellt. Unschädlich ist, dass die A rbeitnehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Nettobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Form u- lierungen in der Anlage 3a v on der Landesbank stammen. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teilig ten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- 28 29 30 31 32 - 23 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 24 - lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der j e- weiligen Vertragspartner zu orienti erende Auslegung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser A rt beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redl i- cher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) . Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allg e- meiner Ge schäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleite n- den Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 34) . Dies bedeutet, dass ausschlie ß- lich konkret - individuelle Begleitumstände für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden können. Maßgebend sind vi elmehr solche Umstände, die typischerweise den Abschluss vergleichbarer Abreden begleiten. Bei der Auslegung der Anlage 3a sind de s- halb nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben, sondern auch die sonst i- gen im Unternehmen der Landesbank allgemein bekan nten und für die b e- troffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Auslegung nur diejenigen B e- gleitumstände berücksichtigt werden können, die für die Arbeitnehmer, die sich im maßgeblichen Zei traum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, erkennbar waren. Selbst wenn man dies annehmen sollte, ergäbe sich angesichts der di e- sen Arbeitnehmern - und damit auch der Klägerin - von der Landesbank übe r- sandten Informationen kein anderes Ergebnis. Ob di e betroffenen Arbeitnehmer 33 34 - 24 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 25 - diese zur Kenntnis genommen haben, ist unerheblich. Hierbei handelt es sich um konkret - individuelle Umstände, die bei der Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen nicht zu berücksichtigen sind. D anach hat die Landesbank auch den in Mutterschutz und Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflicht ung der Landesbank auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuheben. (1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a. Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erken nbar - enthält die Anlage 3a ein Angebot der Landesbank zur Überführung der betrie b- lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer form uliert. Unerheblich ist, dass die Landesbank die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden. Das von der Landesbank unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz a uf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückg e- deckte Kapitalzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis auf die VO 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnl ichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Maßgabe der Regelungen in Nr. III DV 2009 - die der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2009 von der Landesbank übe rsandt worden war - abgelöst werden. Der zweite Absatz des Änderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtliche Verpflichtung der Landesbank zur Erteilung eines Verso r- gungsrechts und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weiteres erkennen, dass die Landesbank nicht 35 36 37 38 39 - 25 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 26 - lediglich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Verso r- gungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von Versorgungsrechten und damit ein e etwa hierfür bestehende rechtliche Grun d- darauf schließen, dass es der Landesbank mit diesem Teil des Vertragsang e- bots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setze n über ihre seit dem Jahr 2009 geänderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vo r- Ausdruck, das s dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen V o- raussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden soll. Vielmehr wollte die Landesbank, wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Regelungen in Nr. II und Nr. III DV 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer zeigen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbri n- gen. Dementsprechend enthält die Änderungsvereinbarung auch die Regelung, da ss für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitrag s- orientierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV gewährt wird. (2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Ausl e- gung. Zwar erwähnt die Landesbank in ihrem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 2010 das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich. Das Schreiben r- schrieben. Zudem bezieht sich die Landesbank in dem Anschreiben ausdrü c k- lich auf die der Klägerin übersandte DV 2009, die in ihrer Präambel den Hinweis r- teilen. Aus den beigefügten Anlagen konnte die Kl ä- gerin ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene Angebot darauf abzielte, das bei der Landesbank bestehende System der beamtenähnlichen Versorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützu ngskasse, sondern 40 41 - 26 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 27 - auch in Bezug auf die durch die Versorgungsverträge gewährten Direktzusagen durch das neue in der DV 2009 vereinbarte Versorgungswerk - die VO 2010 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, welche Versor gungsleistungen sie im Fall einer Überführung ihrer Verso r- gungsanwartschaft und zukünftigen Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 v o- raussichtlich erhalten werden. Eine solche Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der Land esbank lediglich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Versorgungskasse und nicht auch die Beseitigung einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger Beschäftigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppelversorgung zu erhalten. (3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der Änderungsvereinb a- rung spricht ebenfalls für das vorliegende Ver ständnis. Nach der Präambel der DV 2009 sowie dem Inhalt der - der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2009 übersandten - Erklärung der Einigung s- stelle vom 20. November 2009 wollte die Landesbank die bei ihr bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssy steme grundlegend umgestalten. Hierzu g e- hörte auch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zeitpunkt der Übe r- sendung des Überführungsangebots durch die Landesbank war unklar, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungs - re chten ei n- seitig einzustellen. Zwar vertrat die Landesbank - gestützt auf ein Rechtsgu t- achten - die Ansicht, diese Entscheidung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon betroffenen Arbeitnehmer, umsetzen zu dürfen. Angesichts der über mehrere Jah rzehnte andauernden Praxis der Landesbank bei der Vergabe der Versorgungsrechte musste sich den betroffenen Arbeitnehmern - auch ohne Kenntnis der zahlreichen Klageverfahren und der beiden erstinstanzlich z u- gun s ten der Arbeitnehmer ergangenen Entscheidunge n - jedoch die Frage au f- drängen, ob die Landesbank befugt war, die Erteilung von Versorgungsrechten für die Zukunft einzustellen. Vor diesem Hintergrund hatte die Landesbank ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorg e- 42 43 - 27 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 28 - hens abschließend zu beseitigen und ihr tatsächliches Handeln vorsorglich rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die betroffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Ziel diente die Vereinbarung Aus Sicht der Empfänger hatte die Landesbank insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die nach Nr. II 2 Buchst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wi r- kung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklarator i- sche Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28 mwN) . Hieran fehlt es vorliegend. dd) Die Klägerin hat durch ihr e Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Landesbank angenommen. Für die objektive Bedeutung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsem p- fänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung de r Ve r- kehrssitte verstehen musste (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342) . Die Landesbank - als Empfängerin der Zusti m- mungserklärung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer mit ihrer Unterschrift ihre Zusti mmung und damit die Annahme des in der Anl a- ge 3a liegenden Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein Einigung s- mangel liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine W issenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat sich die Kläg e- rin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben. ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem a n- deren Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23 mwN) . Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu 44 45 46 - 28 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 29 - kommen, genügt für die Anwendung vo n § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235) . b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. aa) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insb e- sondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine un gewöhnliche Klausel voraus, mit der der A r- beitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN). bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung selbst dann nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB, wenn man auch insoweit nur di e- jenigen Begleitumstände berücksichtigen würde, die für die Arbeitnehmer, die sich im maßgeblichen Zeitraum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, e r- kennbar waren. (1) Die Klägerin musste bei Abschluss der Änderung svereinbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrecht enthalten würde. Die Landesbank wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursac h- ten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende bea m- tenähnliche V ersorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Verso r- gungsverträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Ob sie ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig ei n- stellen durfte, war rechtlich unklar. Eine umfassende und rechtssichere Abl ö- sung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die Landesbank nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbeitnehmer au f Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Diese Umstände w a- ren auch für die Klägerin erkennbar. Die Frage, ob die Landesbank berechtigt war, die Erteilung von Versorgungsrechten für die Zukunft einzustellen, drängte 47 48 49 50 - 29 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 30 - sich angesichts ihrer übe r mehrere Jahrzehnte andauernden anderweitigen Praxis auf. Angesichts dieser Umstände musste die Klägerin damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine Regelung en t- halten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der Lande sbank auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags beseitigt und damit eine möglichst rechtss i- chere Ablösung des beamtenähnliche Versorgungssystems herbeigeführt we r- den sollte. (2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes. Die in d er Anlage enthaltenen Bestimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinb a- rung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklä rung. Zudem ist sie von dem vorang e- gangenen und dem nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt. Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage e- zieht. Zw ar enthielten die von der Landesbank abgeschlossenen Versorgung s- verträge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein e r- weiterter Kündigungsschutz oder ein Ans pruch auf Beihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der e- löst werden sollte. Da ein zentraler Bestandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mitarbeiterhan dbuch, die Präambel der DV 2009 und die - der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 übersandte - Präsentation auf der Informat i- onsveranstaltung zeigen - bei der Landesbank für die Arbeitnehmer erkennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zu geordnet. 51 52 53 - 30 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 31 - (3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb überr a- schend, weil das Versorgungsrecht in dem Begleitschreiben der Landesbank vom 5. Februar 2010 nicht erwähnt wird. Die Klägerin könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu ihr en Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Klägerin erkennba ren Interessenlage der Landesbank - nicht der Fall. c) Die Klägerin wird durch die Bestimmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nich t entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbaru n- gen nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitne h- mer nach der VO 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach Nr. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen da r- über getroffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden. bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. D a- nach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen un d Rechtsfolgen so g e- nau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten B e- urteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durc h- setzung bes tehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der 54 55 56 57 58 - 31 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 32 - Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Ve r- tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. E ine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielrä u- me eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Ve r- tragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Ve r tragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemess e- ne Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286) . (2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich. Anlage 3a dur das Mitarbeiterhandbuch und die auch der Klägerin übersandte Präsentation auf der Informationsveranstaltung am 25. Januar 2010 zeigen, handelt es sich bei diesen beiden Formulierungen um bei der Landesbank gebräuchliche B e- griffe. Sie bezeichnen - für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar - schla g- wortartig das von der Landesbank nach einer bestimmten Beschäftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf A bschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige r- beitnehmer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in Bezug auf den A b- schluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch A n- sprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Al l- 59 60 61 - 32 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 33 - gemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht. cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Bestimmung zum Ve r- sorgungsrecht benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . (1) Die Bestimmungen in der Änderu ngsvereinbarung sind uneing e- schränkt kontrollfähig. (a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhalt s- kontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänze nde Regelu n- gen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Haup t- lei s tungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st . Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN) . Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln), sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 35, BAGE 132, 100) . (b) Die Änderungsvereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen. (aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören n e- ben dem dispositiven Gesetzesrecht auch an erkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rec h- te und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27) . Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Danach ist eine Ungewissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu 62 63 64 65 66 - 33 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 34 - beseitigen. Die Regelung des § 779 BGB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Leitbild für Vereinb a- rungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhält nis insgesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit bese i- tigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender A llgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Vertragsänderung im Hi n- blick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen (vgl. auch BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/ 96 - zu B I der Gründe) . (bb) Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die Landesbank hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Ver sorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu mü ssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, war unklar. Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die Änderungsvereinb a- r ung beseitigt. (2) Die Klägerin wird durch die Bestimmungen in der Änderungsvereinb a- rung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. (a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannt en Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründ e- te und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemess e- nen Benachteiligung setzt eine wechselseiti ge Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf 67 68 69 - 34 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 35 - es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berüc k- sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung de r Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Ar t und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berüc k- sichtigung der typischen Interessen der beteiligten V erkehrskreise eine una n- gemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1 ) . Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benach teiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur de s Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorform u- lierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurteilung der una n- gemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu b e- rücksichtigen. Die Berücksichtigung d ieser Umstände kann sowohl zur Unwir k- samkeit einer nach generell - abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69; 21. Augu st 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30) . (b) Danach liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor. 70 71 72 - 35 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 36 - (aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind mit dem geset z- lichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar. § 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhäl t- nis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein g e- genseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 74; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97) . Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Ein b e- ziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unang e- messen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 76) . Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Landesbank befand sic h in den Jahren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen L a- ge. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Verso r- gung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hi n- sichtlich der zukünftigen Zuwä chse widerrufen zu können, rechtlich nicht fer n- liegend. Auch die Frage, ob die Landesbank ihre bisherige Praxis, unter b e- stimmten Voraussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der Änderungsvereinbarung höchst richterlich noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwi e- rigkeiten hatte die Landesbank zudem ein Interesse daran, ihr bislang gelte n- des beamtenähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem H intergrund enthält die Änderungsvereinbarung - gemessen am Grundsatz gegenseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderungsve r- einbarung werden das bisherige beamtenähnliche Vers orgungssystem und d a- mit auch eine mögliche Verpflichtung der Landesbank auf Abschluss eines Ve r- sorgungsvertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die Lande s- bank den betroffenen Arbeitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betriebl ichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010. Damit haben die Arbeitnehmer, die das Angebot angenommen haben, noch immer die Mö g- 73 74 75 - 36 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 37 - lichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Der Einwand der Klägerin, sie habe im Fall der Ablehnung des Ang e- bots der Landesbank eine Versorgungslücke für sich und ihre Familie befürc h- tet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitne h- mer, sondern auch für die Landesbank zum Zeitpunkt des Änderungsangebots ei ne unklare Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken ve r- bunden war. Die Landesbank hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Rechtsposition berühmt hat. V or diesem Hintergrund diente daher der A b- schluss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit sowohl der Kläg e- rin als auch der Landesbank. Durch die Annahme des Angebots hat die Kläg e- rin es vorgezogen, Gewissheit über den Umfang ihrer Versorgungsansprü che zu erlangen. (bb) Das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip g e- bietet vorliegend kein anderes Ergebnis. Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, das ursprünglich von de n Parteien fes t- gelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN) . Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Grün de und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136) . Etwas anderes gilt je doch dann, wenn zwischen den Parteien Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege des gegenseitigen Nachgebens b e- reini gt werden. 76 77 78 - 37 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 38 - (cc) Eine unangemessene Benachteiligung durch die Änderungsvereinb a- rung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Ver sorgung auswirkt, noch daraus, dass die Landesbank die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat. Die Landesbank hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Beglei t- schreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausre i- chend unterrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier Wochen war hinreichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 31. Dezemb er 2014 die Möglichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuzustimmen. (dd) Entgegen der Annahme der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Elternzeit nicht von allen im Intranet der Landesbank veröffentlichten Informationen Kenntn is genommen hat oder nehmen konnte, kein anderes Ergebnis. Die Klägerin hatte aufgrund der ihr von der Landesbank übermittelten Informationen Kenntnis davon, dass die Landesbank die bea m- tenmäßige Versorgung ihrer Arbeitnehmer abschaffen wollte. Zudem hat d ie Landesbank ihr in den Schreiben vom 25. November 2009, vom 28. Januar 2010 und vom 5. Februar 2010 angeboten, sich bei einem weiter gehenden I n- formationsbedarf an die eigens hierfür von der Landesbank eingerichtete E - Mail - Adresse zu wenden. Die Inanspruchnahme dieser Informationsmöglic h- keiten war für die Klägerin zumutbar. Damit liegt auch insoweit keine unang e- messene Benachteiligung vor. d) Die Änderungsvereinbarung verstößt nicht gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 34 mwN) . 79 80 81 82 - 38 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 39 - e) Die Landesbank hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grun d- i- die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstelle n, ist es nicht mis s- bräuchlich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsa n- sicht ände rn (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN) . W i- dersprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere U m- stände die Rechtsausübung als treuwidrig er scheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN) . Beides ist nicht der Fall. 2. Die Klägerin kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der G e- schäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änd e- rungsvereinbarung zurü cktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rech tliche Unsicherheit über die Berechtigung der Landesbank, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen. 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderung s- vereinbarung unter dem Gesichtspunkt de s Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Landesbank keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt. a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflicht et, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Int e- ressen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben ve r- langt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtn ahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich 83 84 85 86 - 39 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 40 - Hinweis - und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155) . Die arbeitsvertragl ichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnac h- teilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinwei se zu geben. Grun d- sätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfa lls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 155) . b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein pflichtwidriges Verhalten der La n- desbank vor. aa) Entgegen der Ansicht der Revision musste die Landesbank die Klägerin nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenäh n- lichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkei t der individuellen Zusti m- mung hierfür unterrichten. Die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens der La n- desbank war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf diese laufenden Verfahren bestand für die Landesbank keine Obliegenheit, auf ei ne mögliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch außerhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen. Zudem war für die Landesbank nicht erkennbar, dass bei der Klägerin insoweit ein Informationsbedürfnis bestand. Angesichts der jahrzeh ntelangen Handhabung der Landesbank, nach einer gewissen Beschäftigungszeit und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, mit den Arbeitnehmern Verso r- 87 88 89 90 - 40 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 41 - gungsverträge abzuschließen, musste sich die Frage, ob die Landesbank b e- rechtigt war, diese Praxis einseitig einzustellen, für die Klägerin aufdrängen. Entsprechend hatten auch zahlreiche Arbeitnehmer Klagen gegen die Lande s- bank auf Erteilung eines Versorgungsrechts erhoben. Die Landesbank hatte der Klägerin darüber hinaus mit Schreiben vom 25. Novembe r 2009 Informationen zur Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems übersandt und sie mit Schreiben vom 18. Januar 2010 zur Informationsveranstaltung eingeladen, auf der - ausweislich des Inhalts des Schreibens - weitere Fragen beantwortet werden kon nten. Zudem hat sie sowohl im Schreiben vom 25. November 2009 als auch in den weiteren Schreiben vom 18. Januar 2010 und vom 5. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, sich bei Fr a- gen an die eigens hierfür von der Landesban k eingerichtete E - Mail - Adresse zu wenden. Angesichts dessen durfte die Landesbank davon ausgehen, dass die Klägerin sich bei einem durch ihre vorübergehende Nichtbeschäftigung im B e- trieb bedingten weiteren Informationsbedürfnis an sie wenden würde. bb ) Die Landesbank war auch nicht gehalten, die Klägerin noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamte n- ähnlichen Versorgung zu unterrichten. F ür die Landesbank bestand keine Ve r- anlassung anzunehmen, dass die Klägerin insoweit noch ein individuelles I n- 2010 war der Klägerin mit der DV 2009 übersandt worden. Die Landesbank durfte sich darauf verlassen, dass die Klägerin diesen zur Kenntnis nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, dass ihr nicht alle mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags verbundenen Vorteile bekannt gewesen sind, musste die Landesbank nic ht mit einem weiter gehenden Unterrichtung s- bedarf bei der Klägerin rechnen. Der Inhalt der beamtenähnlichen Versorgung ergab sich aus dem Mitarbeiterhandbuch. Angesichts der in den drei Schreiben enthaltenen Hinweise, dass die Klägerin sich bei Fragen an d ie Landesbank wenden könne, durfte diese darauf vertrauen, dass sich die Klägerin bei einem weiter gehenden Informationsbedürfnis zu den Inhalten des Versorgungsrechts bei ihr melden würde. 91 - 41 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 - 42 - cc ) Die Landesbank musste die Klägerin nicht darauf hinweisen, d ass es Situation war angesichts des Inhalts der Anlage 3a für die Klägerin erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam. dd) Anders als von der Revision angenommen, hat die Landesbank der ins Blaue hinein Soweit sich die Landesbank trotz der damit verbund enen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von Versorgungsverträgen für die Z u- kunft einseitig und damit ohne Einverständnis der Arbeitnehmer einzustellen, hat sie erkennbar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Recht s- meinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - objek - tive - Rechtslage unterrichten wollen. Die Landesbank hat diese Rechtsauffa s- sung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der Landesbank sprachen. Die Landesbank hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, we l- ches im Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, die Landesbank könne ihre bisherige Praxis zur Erteilung von Versorgungsrechten beenden. Die Lan desbank war berechtigt, sich diese Rechtsansicht des externen Gutachters zu eigen zu m a- chen. Die zahlreichen hiergegen eingeleiteten Gerichtsverfahren zeigen, dass eine Reihe von Arbeitnehmern diese Auffassung der Landesbank nicht teilten. Auch die Klägeri n hätte daher in Erwägung ziehen können, dass die Ansicht der Landesbank unzutreffend sein konnte. B. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls erfolglos. Die Beklagte ist nicht ve r- pflichtet, der Klägerin für die Monate September 2014 bis einschließlich Juni 20 15 eine weitere Nettovergütung iHv. 4.213,77 Euro zu zahlen. Es kann d a- hinstehen, ob bei einem rückwirkenden Abschluss des Versorgungsvertrags die Sozialversicherungspflicht der Klägerin in dem vor dem Vertragsabschluss li e- genden Zeitraum nachträglich entf allen würde. Denn die Beklagte ist nicht ve r- pflichtet, das Angebot der Klägerin auf rückwirkenden Abschluss des Verso r- gungsvertrags anzunehmen. 92 93 94 - 42 - 3 AZR 179/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR179.16.0 C. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO) . D. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) . E. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Spinner Ahrendt Wemheuer Wischnath Brunke 95 96 97 98
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