Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2017 Dritter Senat - 3 AZR 540/16 - ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 1. Juli 2015 - 32 Ca 14732/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 31. Mai 2016 - 2 Sa 904/15 - Entscheidungsstichwort e : - Änderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 582/15 - ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 5 40 /16 2 Sa 9 0 4 /15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungskläger in und Revisionskläger in, pp. Beklagte , Berufungsbeklagte und Revision sbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 durch den Richter am Bundesarbei tsgericht Dr. Spinner als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 3 - Die Revision de r Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts München vom 31. Mai 2016 - 2 Sa 9 0 4 /15 - wird zurückgewiesen. Die Kläger in hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags zusteht. Die Kl ägerin ist seit dem 7. Juni 1999 bei der B eklagten beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Ba y- ern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen - und Giroverband tätig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung über eine Unterst ützungskasse - die Verso r- gungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgungska s- se) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungslei s- tungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nah ezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Bankgewerbe, davon mindest ens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig wa ren, vereinbarte die Beklagte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein G e- sundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Ve r- sorgungsver trag verpflichtet die Beklagte , den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewä h- r en. Zudem regelt der Vertrag Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der B e- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 4 - züge im Krankheitsfall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitne h- mer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von d ieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Alternativ e 2 (Versorgung durch die Bank) Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bay e- rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängeri n- nen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Verso r- gungsvertrag . Voraussetzung für die Verleihung des Ve r- sorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfa s- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeit ern und ihren Hi n- terbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen - , Witwer - und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschri e- ben wurden. Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grun d- sätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten - und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhun g des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringf ü- gig höheren Steuerbelastung) verbunden. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem R uhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden). - Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einko m- menshöhe - , zwischen der gesetzlichen und der pr i- v a ten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt I hnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel m- 4 - 4 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 5 - ten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen. - Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigung s- schutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grun d- sätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruh e- stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist - und entschädigung s- Für die Verbindlichkeite n der Beklagten bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgenden BayLBG) vom 27. Juni 1972 z u- nächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen - und Giroverbandes. Seit dem 19. Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG: haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 best e- henden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbin d- lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart war en, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Im Rahmen der Finanzmarktkri se 2007/2008 geriet die Beklagte in e r- hebliche wirtschaf tliche Schwierigkeiten. Das Ges chäftsjahr 2008 endete für sie mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und ein er staatlich garantierten Abschi r- mung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wu r- den von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten , zukünftig keine Ve rsorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersve r- sorgung neu zu gestalten. In einer Intranet - Veröffentlichung vom 22. Juli 2009 Altersversorgung/AT - Vergütungssyste t- 5 6 7 - 5 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 6 - i- che Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf scheidung der Beklagten , zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von früheren inte rnen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hi e- rauf bestehe nicht. Im Rahmen eines Einigungsstellenv erfahrens schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. m- 2009). Die s e war im Intranet der Beklagten abr ufbar. In der DV 2009 ist ua. Folgendes ger e- gelt: Präambel Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Sy s- teme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend u m- zustellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass ke ine individue l- len Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für d ie Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Ein i- gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbesti m- mungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegend en Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestel l- ten Budgets geregelt. 8 - 6 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 7 - II. Versorgungsordnung 2010 Ab dem 01.01.2010 gilt in der BayernLB die r- 1. Träger der betrieblichen Altersversorgung Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Ban k- 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungska s- se Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 übe r- 1. Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen B e- schäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem M o- dus e) Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif - und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr, ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsve r- hältnissen. Die ser auf das 65. Lebensjahr b e- rechnete Betrag wird nach dem m/n - tel - wird nach versicherungsmathematischen Grund - sätzen analog der Pensionsrückstellungsb e- - 7 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 8 - h) Ausgleich für Beitragslücke Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des Altsystems zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersverso r- gung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke e r- höhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a ) bis f) um 1,0 2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Verso r- gungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung g e- genüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechse l- prämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einma l- zahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ei n- malzahlung na ch Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3. Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die b e- troffenen Beschäftigten der Überführung der Verso r- gungsanwartschaft zustimmen, einem externen Tr ä- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückge deckten, insolvenzgesicherten 4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inne r- halb der von der BayernLB gesetzten Frist, späte s- tens jedoch bis zum 31.12.2014, z ustimmen, erha l- ten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zei t- punkt der späteren Zustimmung dem externen Tr ä- nach Nr. In einer am 20. Novembe r 2009 im Intranet der Beklagten veröffentlic h- t . : wie bekannt, hat die Bank entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen. Das bedeutet 9 - 8 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 9 - insbesondere, dass für die Anwärter der Versorgungska s- se BayernLB GmbH anstelle des beamtenähnlichen Ve r- sorgungssystems ein marktübliches System der betriebl i- Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der B e- klagten vor dem Arbeitsgericht München K lage. Sie machten geltend, die B e- klagte sei verp flichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Hierauf wi es der Personalrat der Beklagten mit einer im Intranet der B e- klagten veröffentlichten Mitteilung vo m 13. Januar 2010 hin. Am folgenden Tag teil te die Beklagte im Intranet mit: Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Alter s- versorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der A r- beitsgerichte in den nächst höheren Instanzen vorau s- sichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Bank erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsg e- richts München in den nächsten In stanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie ang e- kündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre indivi Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am 25. Januar 2010 ein. Für verhinderte Mi t- arbeiter gab es mehrere weitere Termine. Mit Hilfe einer auf diesen Veranstaltun gen verwendeten Präsentation - Neuordnung des 10 11 12 - 9 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 10 - Versorgungss die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Präsentation heißt es auszugsweise: Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB Anwartschaft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage) Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit: Neustrukturierung der betrieblichen Altersverso r- gung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Rich t- linien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wi r- kung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihr en Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die V O 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom o- wie weitere Informationen können Sie im Intranet abrufen. Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes: 13 - 10 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 11 - 1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorgungsplan für den Past Service Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unver fallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht, de s- sen Leistungen sich aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht. Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wec h- selprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht we r- den. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, s ich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechse l- prämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den Past Service. 2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service) Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstü t- zungskasse des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.): 5% des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrag s- bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Re n- tenversicherung (BBG RV) und zusätzlich 10% des versorgungsfähigen Bruttojahresgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalt s über der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dienstve r- einbarung vom 19.11.2009. - 11 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 12 - 3. Wenn Sie sich gegen eine Überführun g Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beac h- ten Sie bitte Folgendes: Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen. Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht. Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden. Eine Zustimmung ist nach Ab lauf der regulären Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile: Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt. Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Qua r- tals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eing eht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Quartals. Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung fol gt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückme l- dung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollständig ausgefüllt und unte r- schrieben an den Bereich Personal Wen n Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E - Mail an den Postkorb . Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des der Klägeri n bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV 14 - 12 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 13 - Versiche rungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anl age 3a hat folgenden Inhalt: Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntn is genommen zu haben: b- Individueller Berechnungsbogen zum neuen Verso r- gungsmodell Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Nachname) Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ei n- verstanden. Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten System der Versorgungsordnung 2010 teil. [] Ich wünsche eine Netto - Auszahlung der Wechse l- prämie _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und - 13 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 14 - und zur Teilnahme an der VO überschriebene Anlage 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung: Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis g enommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das A n- gebot vom (05.02.2010) ab. D ie Klägerin unterzeichnete sowohl die in der Anlage 3a enthaltene e- füllte und unterzeichnete Anlage 3a übermittelte sie innerhalb der vo rgegeb e- nen Frist bis zum 12. März 2010 an die Beklagte . Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) , dass bei der Beklagten ei ne b e- triebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, über eine B e- schäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Ja h- re bei der Beklagten verf ügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss e i- nes Versorgungsvertrags. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch mit ihr einen Verso r- gungsvertrag vereinbaren. Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthal tene Angebot der Beklagten zur Überführung ihrer Anwartschaften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe das Schreiben der Beklagten nicht enthalten; daher gehe ihr diesbezüglich erk lärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe sie - die 15 16 17 18 - 14 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 15 - Klägerin - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche E r- klärung über die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. Einer solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a en t- haltene Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensati onslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsg e- richts aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen. Darüber hinaus sei die Beklagte unter dem Gesichtsp unkt des Sch a- densersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis - und Aufklärungspflichten verletzt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, mit Wir kung zum 3. September 2014 in E rgänzung zu m bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungsz u- sage mit der Klägerin mit folgendem Wortlaut zuz u- stimmen: § 1. Zusage . Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren H interbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgung s- leistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. § 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfal l- fürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Reg e- lungen. § 3. Langandauernde Krankheit . Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand ver setzt werden. Die Ve r- setzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des M o- nats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühes tens jedoch mit Ablauf des 182. Kalen - 19 20 - 15 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 16 - dertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Ver sorgungsb e- rechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten gelte n- den Regelungen entsprechende Anwendung. § 4. Eintritt in den Ruhestand . (1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. (2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des M o- nats, in dem die Mitarbeiterin das nach der je weiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsb e- amten geltende Lebensalter für die Erfüllung der A l- tersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen vo ller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der g e- setzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beend i- gu ngszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 di e- ses Vertrages. (3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetz t we r- den, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte L e- bensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebens jahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr). § 5. Vertragskündigung . (1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende künd i- gen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallb a- re Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nac h den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzl i- - 16 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 17 - chen Vorschriften. (2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsb eendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schul d- haften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist - und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen. b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderu n- gen: Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere j u- ri s tische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit ein er anderen juristischen Person oder bei einer a n- deren wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kü n- digung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wi ederverwendung in einer gleich zu bewe r- tenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. c) Wegen Dienstunfähigkeit: Die Bank kann die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3 monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruh e- stand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geist i- gen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliege n- heiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 A bs. 2 und Abs. 4 sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend. § 6 . Höhe der Versorgungsbezüge . (1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgun gsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und - 17 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 18 - c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsg e- setzes sind 1/12 des ru - hegehaltsfähigen Jahre s- festgehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhesta nd zuletzt gezahlt wird. Laufende Zul a- gen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines i h- rer Vorgängerinsti tute oder eine andere Bank im Si n- ne des Kreditwesengesetzes, b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen A r- beitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Täti g- keit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte, c) vorher zurückgelegte Zeiten, sowei t sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vo r- schriften berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in en t- sprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Vers orgungszusage über die lineare Anpa s- sung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unb e- rührt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäft i- gung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte L e- bensalter hinaus ruht der Anspruch auf Verso r- gungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge. (3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberecht igten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entspreche n- der Anwendung der für die Hinterbliebenen von ba y- erischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten - 18 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 19 - geltenden Vorschriften. (4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. § 7. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppenrente n- versicherung; b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbe s- serung der betrieblichen Altersversorgung sowie sons tige Renten und Versorgungsleistungen aus Z u- satzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versich e- r ungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Z u- satzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen frühe rer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruheg e- haltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden; c) Leistungen aus einer berufsständischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Lebensve r- sicherung, zu denen der Arbei tgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung höchstzulässigen Umfang. (2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinte r- bliebenenbezüge entsprechend. (3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgung s- leistungen deshalb nicht gewährt werden, weil a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (in s- besondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungslei s- tung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. (4) Renten, Rentenerhöhungen und Re ntenmind e- rungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt. - 19 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 20 - (5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hi n- terbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung auch insoweit angerechnet, als sie nac h den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen. (6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bay e- rische Staatsbeamte jeweils geltende n Ruhens - , A n- rechnungs - und Kürzungsvorschriften auf die Ve r- sorgungsbezüge anzurechnen wären. § 8. Unfallfürsorge. (1) Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayer i- schen Staatsbeamten geltenden Unfal lfürsorgevo r- schriften. (2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr w e- gen einer Körperverletzung gegen einen Dritten z u- steht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverl etzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Kö r- perverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktiv i- täts - und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist. (3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung der Mitarbeiterin deren Hinterbliebe nen ein gesetzl i- cher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbli e- benenbezüge insoweit von der Abtretung des Sch a- densersatzanspruchs abhängig machen als sie info l- ge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewähru ng einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflic h- tet ist. § 9. Sozialversicherung. Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Verso r- gungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in di e- sem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversich e- rung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiterin. - 20 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 21 - § 10. Unverfallbarkeit. Die Vorschrifte n des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes b e- ginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiederei n- tritt in die Bank. § 11. Ergänzende Bestimmungen. (1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge ge l- ten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestel l- ten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsb e- züge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten z u- sätzlich die jeweils für die Versorgung der bayer i- schen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besold ungsdienstalter en t- sprechend. (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Besti m- mungen keinen Aufschluss geben, wird der betre f- fende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zw i- schen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Ve r- einbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftl i- ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie sogenann te Ne t- tovorteile iHv. 6.153,56 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Pro zentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszin s- satz seit 10. D ezember 2015 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen, hilfsweise, 1. die Klägerin zu verurteilen, an sie 7.337,95 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwid e- rung vom 28. Januar 2014 zu zahlen, - 21 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 22 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Rev i- sion, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgeric ht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. A . Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der von den Parteien erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene Sachvo r- trag zur Elternzeit der Klägerin nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksicht i- gen ist. I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. April 2017 behauptet, sie habe s ich ab Anfang Mai 2009 zunächst im Urlaub und unmittelbar anschließend ab dem 31. Mai 2009 bis etwa Juli 2010 in Elternzeit befunden . D ie Beklagte hat geltend gemacht , hierbei hand ele es sich um neuen Sachvortrag in der Revision. Sie hat zudem vorgetrage n, die Beklagte habe die Klägerin mit Schreiben vom 25. a- tionen zur neuen betrieblichen Alte , dass sie 2. die Klägerin zu verurteilen, an si e 592,73 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. August 201 4 zu zahlen, 3. die Klägerin zu verurteilen, ihren Erstattungsa n- spruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle iHv. 613,19 Euro an sie abzutreten. 22 23 24 25 26 - 22 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 23 - sich mit dem Personalrat über eine Neugestaltung der betrieblichen Altersve r- sorgung für die Anwärter der Versorgungskasse ab dem Jahr 2010 verständigt habe. Dem Schreiben seien die Intranet - Mitteilung der Einigungsstelle vom 20. November 2009, die DV 2009 sowie eine Zusammenfassung der wesentl i- chen Inhalte des in ihr geregelten Ve rsorgungssystems beigefügt gewesen. Das Schreiben habe mit dem Hinweis geendet, die Klägerin könne sich, sofern sich für sie nach Durchsicht der Unterlagen Fragen ergeben sollt en, per E - Mail an die Beklagte wenden. Die Klägerin sei zudem von der Beklagten mit Schreiben vom 18. Januar 2010 zu der Informationsveranstaltung am 25. Januar 2010 eingeladen worden. In dem Schreiben heiße es ua., dass auf der Information s- r- gung bei der Beklagte n vorgestellt, Einzelheiten erläutert und Fragen beantwo r- tet würden. Schließlich habe die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 im Nachgang zu der Informationsveranstaltung die Präsentat i- onsunterlagen zu der Veranstaltung übermittelt. Auc h dieses Schreiben enthalte den Hinweis, dass sich die Klägerin, sofern sich für sie nach Durchsicht der U n- terlagen Fragen ergeben sollten, per E - Mail an die Beklagte wenden könne. Die Klägerin hat unstreitig gestellt , die Schreiben vom 25. November 2009, vom 18. Januar 2010 und vom 28. Januar 2010 erhalten zu haben. II. Selbst wenn der Senat dieses Vorbringen der Parteien seiner Entsche i- dung zugrunde legen würde, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags. 1. Ein nach Maß gabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Kläg e- rin aus betriebli cher Übung ist durch die von den Parteien abgeschlossene Ä n- Altersversorgung der Klägerin und zur Teilnahme an der VO a) Die Parteien haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgung s- 27 28 29 30 - 23 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 24 - anwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihr künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe de r VO 2010 zustehen. Die Beklagte hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa besteh en de Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eine s Versorgungsve r- trags aufzuheben. Durch ihre Unterschrift unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung. aa) Die Anlage 3a enthält - betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dies ergibt sich bereits aus dem äußere n Erscheinungsbild. Die Beklagte hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vorform u- liert und als Verwenderin der Klägerin gestellt. Unschädlich ist, dass die Arbei t- nehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Ne t- tobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Formuli e- rungen i n der Anlage 3a von der Beklagten stammen. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter A bwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der j e- weiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragszweck au s Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redl i- cher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kan n das nur in Bezug auf typische und von 31 32 - 24 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 25 - redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) . Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die de n besonderen Einzelfall kenn zeichnen, dürfen bei der Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleite n- den Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nac h § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 34) . Dies bedeutet, dass ausschlie ß- lich konkret - individuelle Begleitumstände für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ni cht herangezogen werden können. Maßgebend sind vielmehr solche Umstände, die typischerweise den Abschluss vergleichbarer Abreden begleiten. B ei der Auslegung der Anlage 3a sind de s- halb nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben, sondern auch die sonst i- gen im Unterneh men der Landesbank allgemein bekannten und für die b e- troffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Auslegung nur diejenigen B e- gleitumstände berücksichtigt werden können, die f ür die Arbeitnehmer, die sich im maßgeblichen Zeitraum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, erkennbar waren. Selbst wenn man dies annehmen sollte, ergäbe sich angesichts der di e- sen Arbeitnehmern - und damit auch der Klägerin - von der Beklagten übe r- sa ndten Informationen kein anderes Ergebnis. Ob die betroffenen Arbeitnehmer diese zur Kenntnis genommen haben, ist unerheblich. Hierbei handelt es sich um konkret - individuelle Umstände, die bei der Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen nicht zu berücks ichtigen sind. D anach hat d ie Beklagte auch den in Mutterschutz und Elternzeit b e- findlichen Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Alters versorgung zukünftig nur noch entsprechend der 33 34 35 - 25 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 26 - VO 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflicht ung der Beklagten auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuheben. (1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a. Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anl a ge 3a ein Angebot der Beklagten zur Überführung der betriebl i- lediglich in seinem weiteren Inha lt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Un er heblich ist, dass die Beklagte die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden. Das von der Beklagten u nterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückg e- deckte Kapitalzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis auf die VO 20 10 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Maßga be der Regelungen in Nr. III DV 2009 - die der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2009 von der Beklagten übersandt worden war - abgelöst werden. Der zweite Absatz des Änderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtl i che Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Versorgung s- rechts und dam it auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weit eres erk ennen, dass die Beklagte nicht ledi g- lich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Verso r- gungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes Sy stem zur Erteilung von Versorgungsrechten und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grun d- darauf schlie ßen, dass es der Beklagten mit diesem Teil des Vertragsangebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre seit dem 36 37 38 39 - 26 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 27 - Jahr 2009 geänderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vorg e- hensweise rechtsverbindlich abzusiche Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen V o- raussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden so ll . Vielmehr wollte die Beklagte , wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Rege lungen in Nr. II und Nr. III DV 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer ze i- gen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbringen. Dementsprechend ent hält die Änderungsvereinbarung auch die Regelung, dass für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitragsorie n- tierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV gewährt wird. (2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Ausl e- gung. Zwar erwähnt die Beklagte in ihrem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 2010 das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich. Das Schreiben r- schrieben. Zudem bez ieht sich die Beklagte in dem Anschreiben ausdrücklich auf die der Klägerin übersandte DV 2009 , die in ihrer Präambel den Hin weis ent hält, dass die Beklagte r- konnte die Kl ä- gerin ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene Angebot darauf abziel te, das bei der Beklagten bestehende System der beamtenähnlichen Ve r- sorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützungskasse, sondern auch in Bezug auf die durch die Versorgungsverträge gewährten Direktz usagen durch das neue in der DV 2009 verei nbarte Versorgungswerk - die VO 2010 - abzulösen. In den genannten Unterl agen wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überführung ihrer Verso r- gungsanwartschaft und zukünftigen Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 v o- 40 41 - 27 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 28 - raussichtlich erhalten werden. Eine solche Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a e nthaltene Angebot der Beklagten lediglich bezweckt hä t- te, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Versorgungskasse und nicht auch die Beseitigung einer etw aigen rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger Beschäftigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppelversorgung zu erhalten. (3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der Änderungsve reinb a- rung spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis. Nach der Präambel der DV 2009 sowie dem Inhalt der - der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2009 übersandten - Erklärung der Einigung s- stelle vom 20. November 2009 wollte die Beklagte die bei ihr bestehenden b e- amtenähnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu gehörte auch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zeitpunkt der Überse n- dung des Überfüh rungsangebots durch die Beklagte war unklar, ob sie berec h- tigt war, i hre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen. Zwar vertrat die Beklagte - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entscheidung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hie r- von betroffenen Arbeitnehmer, u msetzen zu dürfen. Angesichts der über me h- rere Jahrzehnte andauernden Praxis der Beklagten bei der Vergabe der Ve r- sorgungsrechte musste sich den betroffenen Arbeitnehmern - auch ohne Kenntnis der zahlreichen Klageverfahren und der beiden erstinstanzlich z u- gun s ten der Arbeitnehmer ergangenen Entscheidungen - jedoch die Frage au f- drängen, ob die Beklagte befugt war, die Erteilung von Versorgungsrechten für die Zukunft einzustellen. Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte ein Intere s- se daran, die rechtliche U nsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens a b- schließend zu beseitigen und ihr tatsächliches Han deln vorsorglich rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die betroffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Ziel diente d ie Vereinbarung über die 42 43 - 28 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 29 - Aus Sicht de r Empfänger hatte die Beklagte insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt der Anla ge 3a geht über die nach Nr. II 2 Buc hst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wi r- kung zukomme n soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklarator i- sche Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28 mwN) . Hieran fehlt es v orliegend. dd) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3 a liegende Angebot der Beklagten angenommen. Für die objektive Bedeutung einer em p- fangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfä n- ger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehr s- sitte verstehen musste (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342) . Die Beklagte - als Empfängerin der Zustimmungserkl ä- rung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitn ehmer mit ihrer U n- terschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anlage 3a liege n- den Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein Einigungsmangel liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsa me Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat sich die Klägerin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben. ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem a n- deren Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23 mwN) . Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt fü r die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235) . 44 45 46 - 29 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 30 - b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. aa) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allg emeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insb e- sondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objekt iv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der A r- beitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN ). bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung selbst dann nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB, wenn man auch insoweit nur di e- jenigen Begleitumstände berücksichtigen würde, die für die Arbeitnehmer, die sich im maßgeblichen Zeitraum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, e r- k ennbar waren. (1) Die Klägerin musste bei Abschluss der Änderungsvereinbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrec ht enthalten würde. Die Beklagte wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaf tlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamte n- ähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Versorgung s- verträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersve rsorgung ablösen. Ob sie ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen durfte, war rech tlich unklar . Eine umfassende und rechtssichere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die Beklagte nur mit einer Ve r- einbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbeitnehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Diese Umstände waren auch für die Klägerin erkennbar. Die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die Erteilung von Versorgungsrechten fü r die Zukunft einzustellen, drängte sich angesichts ihrer über mehrere Jahrzehnte andauernden anderweitigen Praxis auf. Ang e- 47 48 49 50 - 30 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 31 - sichts dieser Umstände musste die Klägerin damit rechnen, dass die in der A n- lage 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine Regelung e nthalten würde, mit der eine mögliche Ver pflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Verso r- gungsvertrags beseitigt und damit eine möglichst rechtssichere Ablösung des beamtenähnliche n Versorgungssystems herbeigeführt werden sollte. (2) Aus dem äußeren Er scheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes. Die in der Anlage enthaltenen Bestimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinb a- rung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckt er Stelle, sondern in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem ist sie von dem vorang e- gangenen und dem nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt. Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage 3a in ihrer Übersc e- zieht. Zwar e nthielten die von der Beklagten abgeschlossenen Versorgungsve r- träge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Vergüns tigungen, etwa ein e r- weiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Beihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollte n. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der Beklagten e- löst werden sollte. Da ein zentraler Bestandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgun g war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mitarbeiterhandbuch, die Präambel der DV 2009 und die - der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 übersandte - Präsentation auf der Informat i- onsveranstal tung zeigen - bei der Beklagten für die Arbeitnehmer erkennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet. (3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb überr a- schend, weil das Versorgungsrecht in de m Begleitschreiben der Beklagten vom 51 52 53 54 - 31 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 32 - 5. Februar 2010 nicht erwähnt wird. Die Kl ägerin könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - a uch vor dem Hintergrund der für die Klägerin e rkennbaren Interessenlage der B e- klagten - nicht der Fall. c) Die Klägerin wird durch die Bestimmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbaru n- gen nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv . § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitne h- mer nach der VO 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf viel mehr nach Nr. II 2 Buch st. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel d er DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen da r- über getroffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden. bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinrei chend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein . D a- nach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so g e- nau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten B e- urteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertrag spartner des Klauselverwenders von der Durc h- setzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der 55 56 57 58 - 32 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 33 - Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits be i Ve r- tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielrä u- me eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbei tnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Ve r- tragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Ve r tragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt e ine unangemess e- ne Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286) . (2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich. Anlage rt. Wie das Mitarbeiterhandbuch und die auch der Klägerin übersandte Präsentation auf der I nformationsveranstaltung am 25. Januar 2010 zeigen , hande lt es sich bei diesen beid en Form ulierungen um bei der Beklagten gebräuchliche Begriffe. Sie bezeichnen - für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar - schla gwortar tig das von der Beklagten nach einer bestimmten Beschäftigungszeit und unter bestimmten Vorau ssetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf A b- schluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhalt l- ie unterzeichnenden Arbeitne h- mer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in Bezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Alter sversorgung nach Maßgabe der VO 2010 zusteh en. 59 60 - 33 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 34 - Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Al l- gemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht. cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Bestimmung zum Ve r- sorgungsrecht benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemesse n (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . (1) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind uneing e- schränkt kontrollfähig. (a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhalt s- kontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts bedi n- gungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelu n- gen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Haup t- lei s tungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlic hen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN) . Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorisch e Klauseln) , sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/ 09 - Rn. 35, BAGE 132, 100) . (b) Die Änderungsvereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen. (aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören n e- ben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rec h- te und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Februar 201 4 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 61 62 63 64 65 66 - 34 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 35 - 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27) . Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Dana ch ist eine Ungewissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des § 779 BGB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Leitbild für Vereinb a- r ungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit bese i- tigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden soll. Die s erfordert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Vertragsänderung im Hi n- blick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen (vgl. auch BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B I der Gründe) . (bb) Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung der uneingeschränkte n Inhaltskontrolle. Die Beklagte hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht , die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nu r noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren , war unklar . Diese recht liche Unsicherheit wurde durch die Änderungsvereinb a- rung beseitigt. (2) Die Klägerin wird durch die Bestimmungen in der Änderungsvereinb a- rung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. 67 68 - 35 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 36 - (a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründ e- te und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemess e- nen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berüc k- sichtigung des G rundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berü c k- sichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine una n- gemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1 ) . Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesen tliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorform u- lierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurteilung der una n- gemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitende n Umstände zu b e- rücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwir k- 69 70 71 - 36 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 37 - samkeit einer nach generell - abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30) . (b) Danach liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor. (aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind mit dem geset z- lichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar. § 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhäl t- nis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige U mgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein g e- genseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 74; 15. M ärz 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97) . Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einb e- ziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unang e- messen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 76) . Das ist vorlieg en d nicht der Fall. Die Beklagte befand sich in den Ja h- ren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. A uch die Frage, ob die Beklagte ihre bisherige Praxis, unter bestimmten V o- raussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen d urfte, war bei Abschluss der Änderungsvereinbarung höchstrichterlich noch nicht a b- schließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwie rigkeiten hatte die Beklagte zudem ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamte n- ähnliches Versorgun gssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hintergrund enthält die Änderungsvereinbarung - gemessen am Grundsatz g e- 72 73 74 75 - 37 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 38 - genseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderung svereinbarung werden das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auch eine mögl i che Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgung s- vertrags nicht ersatzlos aufgehobe n. Vielmehr g ewähr t die Beklagte den b e- troffenen Arbeitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betriebl i- chen Alter sversorgung nach Maßgabe der VO 2010. Damit haben die Arbei t- nehmer, die das Ang ebot angenommen haben, noch immer die Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Der Einwand der Klägerin, sie habe im Fall der Ablehnung des Ang e- bots der Beklagten eine Versorgungslücke für sich und ihre Familie befürchtet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitnehmer, son dern auch für die Beklagte zum Zeitpunkt des Ä nderungsangebots eine u n- klare Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbun den war. Die Beklagte hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die A r- beitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Recht s- position berühmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit beider Parteien . Durch die A n- nahme des Angebots hat die Klägerin es vorgezogen, Gewissheit über den U m- fang ih rer Versorgungsansprüche zu erlangen. (bb) Das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip g e- bietet vorliegend kein anderes Ergebnis. Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, da s ursprünglich von den Parteien fes t- gelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN) . Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfert igende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 76 77 78 - 38 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 39 - 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136) . Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den Parteien Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege des gegenseitig en Nachgebens b e- reinigt werden. (cc) Eine unangemessene Benachteiligung durch die Änderungsvereinb a- rung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Ang ebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass d ie Beklagte die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat. Die Beklagte hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Begleitschreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ansicht nach eint retenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend u n- terrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier W o- chen war hinreichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 3 1. Dezember 2014 die Mög lichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuz u- stimmen. (dd) Entgegen der Annahme der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Elternzeit nicht von allen im Intranet der Beklagten ve r- öffentlichten Informationen Kenntnis genommen hat oder nehmen konnte, kein anderes Ergebnis. Die Klägerin hatte aufgrund der ihr von der Beklagten übe r- mittelten Informationen Kenntnis davon, dass die Beklagte die beamtenmäßige Versorgung ihrer Arbeitnehmer abscha ffen wo llte. Zudem hat die Beklagte ihr in den Schrei ben vom 25. November 2009, vom 2 8. Januar 2010 und vom 5. Februar 2010 angeboten, sich bei einem weiter gehenden Informationsbedarf an die ei gens hierfür von der Beklagten eingerichtete E - Mail - Adresse zu we n- den . Die Inanspruchnahme dieser Informationsmöglichkeiten war für die Kläg e- 79 80 81 - 39 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 40 - rin zumutbar. Damit liegt auch insoweit keine unangemessene Benachteiligung vor. d) Die Änderungsvereinbarung verstößt nicht gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbar ungen Anwendung, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 34 mwN) . e) Die Beklagt e hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz verstoßen. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie dürfe die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstel len, ist es nicht missbräuc h- lich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt wide r- sprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht än dern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN) . Wide r- sprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstä n- de die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN) . Beides ist nicht der Fall. 2. Die Klägerin kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der G e- schäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änd e- rungsvereinbarung z urücktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende r echtliche Unsicherheit übe r die Berechtigung der Beklagten , die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen. 82 83 84 - 40 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 41 - 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderung s- vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen der Ansic ht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt. a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpfli cht verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Int e- ressen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben ve r- langt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis - und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155) . Die a rbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnac h- teilen auch gehalten sein, von sich aus ge eignete Hinweise zu geben. Grun d- sätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umstände n des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Information sbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 155) . b) Nach diesen Grun dsätzen liegt kein pflichtw idriges Verhalten der B e- klagten vor. 85 86 87 88 - 41 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 42 - aa) Entgegen der Ansicht de r Revision musste die Beklagte die Klägerin nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenäh n- lichen Versorgung oder eine mögliche Erfo rderlichkeit der individuellen Zusti m- mung hierfür unterrichten. Die Frage der Z ulässigkeit des Vorgehens der B e- klagten war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf diese laufenden Ve rf ahren bestand für die Beklagte keine Obliegenheit , auf e i- ne mögliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch außerhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen. Zudem war für die Beklagte nicht erkennbar, dass bei der Klägerin i n- soweit ein Informationsbedürfnis bestand. Angesichts der j ahrzehntelangen Handha bung der Beklagten , nach einer gewissen Beschäftigungszeit und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, mit den Arbeitnehmern Verso r- gungsverträge abzuschließen, musste sich die Frage, ob die Beklagte berec h- tigt war, diese Pra xis einseitig einzustellen, für die Klägerin aufdrängen. En t- sprechend hatten auch zahlreiche Arbeitnehmer Klagen ge gen die Beklagte auf Erteilung eines Versorgungsrechts erho ben. Die Beklagte hatte der Klägerin darüb er hinaus mit Schreiben vom 25. November 2009 Informationen zur Abl ö- sung des beamtenähnlichen Versorgungssystems übersand t und sie mit Schreiben vom 18. Januar 2010 zur Informationsveranstaltung eingeladen, auf der - ausweislich des Inhalts des Schreibens - weitere Fragen beantwortet we r- den konnten. Zudem hat sie sowohl im Schreiben vom 25. November 2009 als auch in den weiteren Schreiben vom 18. Januar 2010 und vom 5. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, sich bei Fragen an die e igens hierfür von der Be klagten eingerichtete E - Mail - Adresse zu wenden. Angesichts des sen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin sich bei einem durch ihre vorübergehende Nichtbeschäftigung im Betrieb bedingten weiteren Informationsbedürfnis an sie wenden würde. b b ) Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Klägerin noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem S ystem nach der VO 2010 und der alten beamte n- 89 90 91 - 42 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 43 - ähnlichen Versorgung z u unterrichten. Für die Beklagte bestand keine Vera n- lassung anzunehmen, dass die Klägerin insoweit noch ein individuelles Inform a- tionsbedürfnis hatte VO 2010 war der Klägerin mit der DV 2009 übersandt worden. Die Beklagte durfte si ch darauf verlassen, dass die Klägerin diesen zur Kenntnis nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, dass ihr nicht alle mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags verbundenen Vorteile bekannt gewesen sind, mus s- te die Beklagte nicht mi t einem weiter gehenden Unterrichtungsbedarf bei der Klägerin rechnen. Der Inhalt der beamtenähnlichen Versorgung ergab sich aus dem Mitarbeiterhandbuch . Angesichts der in den drei Schreiben enthaltenen Hinweise, dass die Kl ägerin sich bei Fragen an die Be klagte wenden könne, durfte diese darauf vertrauen, dass sich die Klägerin bei einem weiter gehenden Informationsbedürfnis zu den Inhalten des Versorgungsrechts bei ihr melden würde. cc ) Die Beklagte musste die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es sich r- i ntergrund der bei der Beklagten bestehenden Sit u- ation war angesichts des Inhalts der Anlage 3 a für die Klägerin erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam. dd ) Anders als von der Revis io n angenommen, hat die Beklagte der Kläg e- rin keine Falschauskünfte erteilt noch sie ins Blaue hinein Soweit sich d ie Beklagte trotz der damit verbundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von Versorgungsverträgen für die Zukunft einseitig und damit ohne Einverständnis der Arbeitnehmer einzustellen, hat sie erken n- bar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertr e- ten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - objektive - Rechtslage u nt errichten wollen. Die Beklagte hat diese Rechtsauffassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der Beklagten spra chen. Die Beklagte hat jedoch ein 92 93 - 43 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 44 - externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches im Mai 2009 z u dem Ergeb nis kam, die Beklagte könne ihre bisherige Praxis zur Erteilung von Ve r- sorgungsrechten beenden. Die Beklagte war berechtigt, sich diese Rechtsa n- sicht des externen Gutachters zu eigen zu machen . Die zahlreichen hiergegen eingeleiteten Gerichtsverfahren zeigen, dass eine Reihe von Arbeitnehmern diese Auffassung der Beklagten n icht teilten. Auch die Klägerin hätte daher in Erwägung ziehen können, dass die Ansicht der Beklagten unzutreffend sein konnte. B . Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls erfolglos. 1 . Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Revision der Kl ä- gerin in Bezug auf den auf die Zahlung sogenannter Nettovort eile gerichteten Klageantrag zu 2. zulässig. a) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlic hen, die Gegenstand und Ric h- tung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den trage n- den Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des B erufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 15; 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN; 18. März 2015 - 10 AZR 165/14 - R n. 11) . Hat das Berufungsge richt über mehrere selbstständige Strei t- gegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand b e- gründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen and e- 94 95 96 - 44 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 - 45 - ren korrekt angefochtenen abhängig ist (BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 15; 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 39) . b) Gemessen daran entspricht die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Es bedurfte im Streitfall keiner eigenständi gen Begründung. Zwar stellt der Anspruch auf die Zahlung der sogenannten Nettovorteile gege n- über dem Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung einen eigenen Streitg e- genstand dar. Das Landesarbeitsgericht hat indessen über diesen Streitgege n- stand nicht mit einer unabhängigen tragenden Begründung entschieden, so n- dern die Abweisung des Zahlungsanspruchs allein darauf gestützt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags habe. Mit ihrem Revisionsangriff gegen die Entscheidung über den Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung stellt die Klägerin die Entscheidung über den sogenan n- ten Nettovorteil deshalb hinreichend in Frage. 2 . Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für die Monate Sep tember 2014 bis einschließlich Oktober 2015 eine weite re Nettovergütung iHv. 6.153,56 Euro zu zahlen. Es kann dahinst e- hen, ob bei einem rückwirkenden Abschluss des Versorgungsvertrags die Soz i- alversicherungspflicht der Klägerin in dem vor dem Vertragsabsch luss liege n- den Zeitraum nachträglich entfallen würde. Denn die Beklagte ist nicht verpflic h- tet, das Angebot der Klägerin auf rückwirkenden Abschluss des Versorgung s- vertrags anzunehmen. C . Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO) . D . Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) . E . Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. 97 98 99 100 101 - 45 - 3 AZR 540/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0 F . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Spinner Ahrendt Wemheuer Wischnath Brunke 102
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