Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Mai 2017 Dritter Senat 3 AZR 172/16 - ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 4. März 2015 - 37 Ca 14809/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 24. September 2015 - 4 Sa 473/15 - Entscheidungsstichwort e : - Änderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 582/15 - ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 172/16 4 Sa 473/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin , Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger , die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts München vom 24. September 2015 - 4 Sa 473/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags zusteht. Die Kl ägerin war seit dem 1. Juli 2000 bei der B ayerischen Landesbank (im Folgenden Landesbank) beschäftigt. Die Landesbank, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zum 1. Januar 2013 ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Landesbank hatte ihren Arb eitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bay erischen Sparkassen - und Giroverband tätig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die Ve r- sorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgung s- kasse) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgu ngkasse sahen Versorgungslei s- tungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nah ezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Bankgewerbe, davon mindest ens zehn Jahre bei der Landesbank oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig w a ren, vereinbarte die Landesbank ab dem Jahr 1972 Versorgungsvertr ä- ge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Versorgungsver trag verpflichtet di e Landesbank , den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu 1 2 3 - 3 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 4 - gewähren. Zudem regelt der Vertrag Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall sowie einen besonderen Kündigungssc hutz. A r- beitnehmer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Alternative 2 (Versorgung durch die Bank) Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre b ei der Bay e- rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängeri n- nen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Verso r- gungsvertrag . Voraussetzung für die Verleihung des Ve r- sorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfa s- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hi n- terbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen - , Witwer - und Waisengeld ein. Für d iese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschri e- ben wurden. Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grun d- sätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten - und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringf ü- gig höheren Steuerbelastung) verbunden. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden). - Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einko m- menshöhe - , zwischen der gesetzlichen und der pr i- v a ten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel n allerdings den gesa m- ten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen. 4 - 4 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 5 - - Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigung s- schutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grun d- sätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruh e- stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist - und entschädigung s- Für die Verbindlichkeiten der Landesbank bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgenden BayLBG) vom 27. Juni 1972 zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen - und Giroverbandes. Seit dem 19. Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG: haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Jul i 2005 best e- henden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbin d- lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 3 1. Im Rahmen der Finanzmarktkri se 2007/2008 geriet die Landesbank in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Ges chäftsjahr 2008 endete für sie mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bi s in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staatlich garantierten A b- schirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der Europäischen Kommi ssion am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Landesbank , z u- künftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersversorgung neu zu gestalten. In einer Intranet - Veröffentlichung vom 22. Betriebliche Altersversorgung/AT - m- tenähnliche Versorgung (Versorgu t- t- 5 6 7 - 5 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 6 - scheidung der Landesbank , zukünftig keine Versorgungsv erträge mehr abz u- schließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von früheren internen Stellungnahmen - die Auffassung ve r- trat, ein Anspruch hierauf bestehe nicht. Im Rahmen eines Einigungsstellenv erfahrens schlossen die Lande s- bank und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. 2009). Die se war im Intranet der Landesbank abrufbar. In der DV 2009 ist ua. Folgendes g e- regelt: Präambel Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund h aben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Sy s- teme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend u m- zustellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individue l- len Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit e rteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Ein i- gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbesti m- mungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablö sendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestel l- ten Budgets geregelt. II. Versorgungsordnung 2010 r- 8 - 6 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 7 - 1. Träger der betrieblichen Altersversorgung Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Ban k- 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungska s- se Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 übe r- 1. Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen B e- schäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem M o- dus e) Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif - und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr, ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsve r- hältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr b e- rechnete Betrag wird nach dem m/n - tel - Verhältni wird nach versicherungsmathematischen Grund - sätzen analog der Pensionsrückstellungsb e- h) Ausgleich für Beitragslücke Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des Altsystems zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersverso r- gung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke e r- höhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 - 7 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 8 - 2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Verso r- gungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung g e- genüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechse l- prämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einma l- zahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ei n- malzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3. Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofe rn die b e- troffenen Beschäftigten der Überführung der Verso r- gungsanwartschaft zustimmen, einem externen Tr ä- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten 4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inne r- halb der von der BayernLB gesetzten Frist, späte s- tens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erha l- ten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleis tungen des Arbeitgebers zur VO 2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zei t- punkt der späteren Zustimmung dem externen Tr ä- nach Nr. 2 wird nachtr In einer am 20. Novembe r 2009 im Intranet der Landesbank veröffen t- l i ch t . : wie bekannt, hat die Bank entschieden, die Systeme de r betrieblichen Altersversorgung umzustellen. Das bedeutet insbesondere, dass für die Anwärter der Versorgungska s- se BayernLB GmbH anstelle des beamtenähnlichen Ve r- sorgungssystems ein marktübliches System der betriebl i- chen Altersversorgung eingeführt wird. Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der La n- desbank vor dem Arbeitsgericht München K lage. Sie machten geltend, die La n- desbank sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. 9 10 - 8 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 9 - Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbe i- ter statt. Hierauf wi es der Personalrat der Landesbank mit einer im Intranet der Landesbank veröffentlichten Mitteilung vom 13. Januar 2010 hin. Am folgenden Tag teil te die Landesbank im Intranet mit: Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Alter s- versorgung festhält. Da das Urteil des Arb eitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der A r- beitsgerichte in den nächst höheren Instanzen vorau s- sichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderu ngen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Bank erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsg e- richts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt , keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie ang e- kündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre Die Landesbank lud ihre Mitarbeiter zu einer Informa tionsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am 25. Januar 2010 ein. Für verhinderte Mi t- arbeiter gab es mehrere weitere Termine. Mit Hilfe einer auf diesen Veranstaltungen verwendeten Präsentation rnLB - Neuordnung des Versorgungss die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Präsentation heißt es auszugsweise: Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB Anwartschaft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage) 11 12 - 9 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 10 - Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Direktzusage (unmittelbare Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Landesbank der Klägerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit: Neustrukturierung der betrieblichen Altersverso r- gung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf b e- tri ebliche Altersversorgung wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Rich t- linien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wi r- kung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihr en Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die V O 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom o- wie weitere Informationen können Sie im Intranet abrufen. Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes: 1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorgungsplan für den Past Service Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unver fallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht, de s- sen Leistungen sich aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht. 13 - 10 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 11 - Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wec h- selprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht we r- den. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechse l- prämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den Past Service. 2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service) Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstü t- zungskasse des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.): 5% des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrag s- bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Re n- tenversicherung (BBG RV) und zusätzlich 10% des versorgungsf ähigen Bruttojahresgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts über der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dienstve r- einbaru ng vom 19.11.2009. 3. Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beac h- ten Sie bitte Folgendes: Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen. Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht. Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden. - 11 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 12 - Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile: Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt. Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Qua r- tals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Quartals. Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückme l- dung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollst ändig ausgefüllt und unte r- schrieben an den Bereich Personal Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E - Mail an den Postkorb. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des der Klägeri n bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versiche rungsverein des Bankgewerbes a. G. ( im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt: Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben: b- 14 - 12 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 13 - Individueller Berechnungsbogen zum neuen Verso r- gungsmodell Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Nachname) Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Le istungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ei n- verstanden. Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten System der Versorgungsordnung 2010 teil. [] Ich wünsche eine Netto - Auszahlung der Wechse l- prämie _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und ung und zur Teilnahme an der VO 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung: Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der b isherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das A n- gebot vom (05.02.2010) ab. 15 - 13 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 14 - Mit Datum vom 4. März 2010 unterzeichnete die Klägerin sowohl die in der Anlage 3a übermittelte sie innerhalb der vo rgegebenen Frist an die Landesbank . Das Bunde sarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) , dass bei der Landesbank eine b e- triebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, über eine B e- schäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Ja h- re bei der Landesbank verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgeset z- ten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzei t i- ge Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch mit ihr einen Verso r- gungsver trag vereinbaren. Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Landesbank zur Überführung ihrer Anwartschaften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur e invernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe das Schreiben der Landesbank nicht enthalten; daher gehe ihr diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe sie - die Klägerin - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftlich e E r- klärung über die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. Einer solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB en tgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a en t- haltene Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeit sg e- richts aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen. 16 17 18 - 14 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 15 - Darüber hinaus sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Sch a- densersatzes zum Abschluss eines Ver sorgungsvertrags verpflichtet. D ie La n- desbank - als ihre Rechtsvorgängerin - habe ihre Hinweis - und Aufklärung s- pflichten verletzt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, 1. festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr mit Wir kung zum 3. Mai 2017 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage mit folgendem Wortlaut als Vertragsänderung anz u- bieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt ihr G e- sundheitszustand eine vorzeitige Ruhestandsverse t- zung nicht erwarten lässt und sie durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat : § 1. Zusage . Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgung s- leistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. § 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfal l- fürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Reg e- lungen. § 3. Langandauernde Krankheit . Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Ve r- setzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des M o- nats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frü hes tens jedoch mit Ablauf des 182. Kalen - dertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Versorgungsb e- rechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die b ayerischen Staatsbeamten gelte n- den Regelungen entsprechende Anwendung. § 4. Eintritt in den Ruhestand . (1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. 19 20 - 15 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 16 - (2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des M o- nats, in dem die Mitarbeiterin das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsb e- amten geltende Lebensalter für die Erfüllung der A l- tersgrenze vol lendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der g e- setzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungs träger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beend i- gungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsb ezüge nach § 6 di e- ses Vertrages. (3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt we r- den, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte L e- bensalter volle ndet hat (derzeit: 64. Lebens jahr, bei Schwerbehinderun g 60. Lebensjahr). § 5. Vertragskündigung . (1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende künd i- gen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallb a- re Anw artschaften der Ver sorgungsberechtigten und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzl i- chen Vorschriften. (2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schul d- haften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist - und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. - 16 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 17 - bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen. b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderu n- gen: Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere j u- ri s tische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer a n- deren wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kü n- digung mit 6monatiger Frist z um Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewe r- tenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. c) W egen Dienstunfähigkeit: Die Bank kann die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruh e- stand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geist i- gen Kräfte zur Erfüllung ihr er dienstlichen Obliege n- heiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend. § 6 . Höhe der Versorgungsbezüge . (1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsg e- setzes sind 1/12 des ruhegehaltsfä higen Jahresfes t- gehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese au s- drücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelt en a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines i h- rer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Si n- ne des Kreditwesengesetzes, - 17 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 18 - b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen A r- beitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Täti g- keit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte, c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vo r- schriften berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in en t- sprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften e rsetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpa s- sung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unb e- rührt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlosse n. Bei einer Beschäft i- gung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte L e- bensalter hinaus ruht der Anspruch auf Verso r- gungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu ei ner Erhöhung der Versorgungsbezüge. (3) Die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entspreche n- der Anwendung der für die Hinterbliebenen von ba y- erischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften . (4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. § 7. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppenrente n- versicherung; b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbe s- serung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Z u- satzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versich e- rungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Z u- satzversorgungskass e der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder - 18 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 19 - Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruheg e- haltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden; c) Leistungen aus einer beru fsständischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Lebensve r- sicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung höchstzulässigen Umfang. (2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinte r- bliebenenbezüge entsprechend. (3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgung s- leistungen deshalb nicht gewährt werden, weil a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (in s- besondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungslei s- tung der Bet rag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. (4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenmind e- rungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt. (5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hi n- terbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen. (6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbez üge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bay e- rische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens - , A n- rechnungs - und Kürzungsvorschriften auf die Ve r- sorgungsbezüge anzurechnen wären. § 8. Unfallfürsorge. (1) Die Bank gewährt der Mitarbe iterin Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayer i- schen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevo r- schriften. - 19 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 20 - (2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr w e- gen einer Körperverletzung gegen einen Dritten z u- steht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Kö r- perverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktiv i- täts - und Versorgung sbezüge) verpflichtet ist. (3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung der Mitarbeiterin deren Hinterbliebenen ein gesetzl i- cher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbli e- benenbezüge insoweit von d er Abtretung des Sch a- densersatzanspruchs abhängig machen als sie info l- ge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflic h- tet ist. § 9. Sozialversicherung. Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Ve rso r- gungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in di e- sem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversich e- rung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer u nd evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiterin. § 10. Unverfallbarkeit. Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes b e- ginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiederei n- tritt in die Bank. § 11. Ergänzende Bestimmungen. (1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge ge l- ten die jeweils für die Bezahlung der Tarifanges tel l- ten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsb e- züge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten z u- sätzlich die jeweils für die Versorgung der bayer i- schen Sta atsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter en t- sprechend. - 20 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 21 - (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Besti m- mungen keinen Aufschluss geben, wird der betre f- fende Punk t in einer zusätzlichen Vereinbarung zw i- schen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Ve r- einbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftl i- ; 2. festzustellen, dass sie sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Landesbank unter dem 5. Februar 2010 gesandten Schreiben ohne U n- terbrechung im bei der Landesbank bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet , hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klagea n- trag zu 2. festzustellen, dass sie von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Landesbank unter dem 5. Februar 2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Landesbank b estehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise , 1. die Kl ägerin zu verurteilen, an sie 30.182,25 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwid e- rung vom 31. Januar 2014 zu zahlen , 2 . die Kläge rin zu verurteilen, an sie 683,75 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zus tellung des Schriftsatzes vom 19 . August 2014 zu zahlen , 3 . die Klägerin zu verurteilen, ihren Erstattungs - anspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zus tänd i- ge Einzugsstelle iHv. 2.368,17 Euro an sie abzutr e- ten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin R e- vision eingelegt. Mit ihren zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat formulierten Anträgen verfolgt die Klägerin ihr e bereits in der Berufungsinst anz 21 22 - 21 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 22 - zur Entscheidung gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Z u- rückweisung der Revision, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl ägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. A . Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der von den Parteien erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene Sachvo r- trag zur Elternz eit der Klägerin nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berück sicht i- gen ist. I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. April 2017 behauptet, sie habe sich in der Zeit von 2006 bis etwa 2011 in Elternzeit befunden . D ie Beklagte hat geltend gemacht , hierbei handele es sich um neuen Sachv ortrag in der Revision. Sie hat zudem vorgetragen, die Landesbank habe die Klägerin mit Schreiben vom 25. n- formationen zur neuen betrieblichen Alte , dass diese sich mit dem Personalrat über eine Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung für die Anwärter der Versorgungskasse ab dem Jahr 2010 verständigt habe. Dem Schreiben seien die Intranet - Mitteil ung der Einigung s- stelle vom 20. November 2009, die DV 2009 sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des in ihr geregelten Versorgungssystems beigefügt g e- wesen. Das Schreiben habe mit dem Hinweis geendet, die Klägerin könne sich, sofern sich für sie nach Durchsicht der Unterlagen Fragen ergeben sol lten, per E - Mail an die Landesbank wenden. Die Klägerin sei zudem von der L ande s- bank mit Schreiben vom 18. Januar 2010 zu der Informationsveranstaltung am 25. Januar 2010 eingeladen worden. In dem Schreiben heiße es ua., dass auf der Informationsveranstalt 23 24 25 26 - 22 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 23 - Altersversorgung bei der Landesbank vorgestellt, Einzelheiten erläutert und Fragen beantwortet würden. Schließlich habe die Landesbank der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 im Nachgang zu der Inf ormationsveranstaltung die Präsentationsunterlagen zu der Veranstaltung übermittelt. Auch dieses Schreiben enthalte den Hinweis, dass sich die Klägerin, sofern sich für sie nach Durchsicht der Unterlagen Fragen ergeben sollten, per E - Mail an die Lande s- bank wenden könne. Die Klägerin hat unstreitig gestellt , die Schreiben vom 25. November 2009, vom 18. Januar 2010 und vom 28. Januar 2010 erhalten zu haben. II. Selbst wenn der Senat dieses Vorbringen der Parteien seiner Entsche i- dung zugrunde legen würde, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags. 1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Kläg e- rin aus betriebli cher Übung ist durch die von der Klägerin und der Landesbank Altersversorgung der Klägerin und zur Teilnahme an der VO a) Die Klägerin und die Landesbank haben sich in der genannten Verei n- barung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihr künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Ma ß- gabe de r VO 2010 zustehen. Die L andesbank hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa besteh ende Verpflichtung der Landesbank auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aufzuheben. Durch ihre Unterschrift unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein Einigung s- mangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung. aa) Die Anlage 3a enthält - betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dies ergibt sich bereits aus dem äußere n Erscheinungsbild. Die Lande s- bank hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vo r- 27 28 29 30 31 - 23 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 24 - formuliert und als Verwenderin der Klägerin gestellt. Unschädlich ist, dass die Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Nettobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Form u- lierungen i n der Anlage 3a von der Landesbank stammen. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nac h ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lich keiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der j e- weiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist zwar in erster Lin ie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redl i- cher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) . Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die de n besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleite n- den Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 34) . Dies bedeutet, dass ausschlie ß- lich konkret - individuelle Begleitumstände für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden können. Maßgebend sind vielmehr solche Umstände, die typischerweise den Abschluss vergleichbar er Abreden begleiten. B ei der Auslegung der Anlage 3a sind de s- 32 33 - 24 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 25 - halb nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben, sondern auch die sonst i- gen im Unterneh men der Landesbank allgemein bekannten und für die b e- troffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zu ber ücksichtigen. cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Auslegung nur diejenigen B e- gleitumstände berücksichtigt werden können, die für die Arbeitnehmer, die sich im maßgeblichen Zeitraum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, erkennbar waren. Selb st wenn man dies annehmen sollte, ergäbe sich angesichts der di e- sen Arbeitnehmern - und damit auch der Klägerin - von der Landesbank übe r- sandten Informationen kein anderes Ergebnis. Ob die betroffenen Arbeitnehmer diese zur Kenntnis genommen haben, ist une rheblich. Hierbei handelt es sich um konkret - individuelle Umstände, die bei der Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen nicht zu berücksichtigen sind. D anach hat d ie Landesbank auch den in Mutterschutz und Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünft ig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der Landesbank au f A b- schluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuheben. (1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a. Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anl age 3a ein Angebot der Landesbank zur Überführung der betrie b- lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Un erheblich ist, dass die Landesbank die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden. Das von der Landesbank unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern be i der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückg e- deckte Kapitalzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis auf die VO 2010 34 35 36 37 38 - 25 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 26 - zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Maßga be der Regelungen in Nr. III DV 2009 - die der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2009 von der Landesbank übersandt worden war - abgelöst werden. Der zweite Absat z des Änderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtl iche Verpflichtung der Landesbank zur Erteilung eines Verso r- gungsrechts und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weit eres erkennen, dass die Landesbank nicht lediglich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Verso r- gungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von Versorgungsrechten und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grun d- lage beseitig darauf schlie ßen, dass es der Landesbank mit diesem Teil des Vertragsang e- bots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre seit dem Jahr 2009 geänderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vo r- Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlic hen V o- raussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden so ll. Vielmehr wollte die Landesbank , wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Rege lungen in Nr. II und Nr. III DV 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer zeigen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG und zwa r lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbri n- gen. Dementsprechend enthält die Änderungsvereinbarung auch die Regelung, dass für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nu r noch eine beitrag s- orientierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV gewährt wird. (2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Ausl e- gung. Zwar erwähnt die Landesbank in ihrem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 201 0 das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich. Das Schreiben 39 40 41 - 26 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 27 - r- schrieben. Zudem bez ieht sich die Landesbank in dem Anschreiben ausdrüc k- lich auf die der Klägerin übersandte DV 2009 , die in ihrer Präambel den Hin weis enthält, dass die Landesbank r- konnte die Kl ä- gerin ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene Angebot darauf abzielte, das bei der Landesbank bestehende System der beamtenähnlichen Versorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützungskasse, sondern auch in Bezug auf die durch die Verso rgungsverträge gewährten Direktz usagen durch das neue in der DV 2009 verei nbarte Versorgungswerk - die VO 2010 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überführung ihrer Vers o r- gungsanwartschaft und zukünftigen Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Eine solche Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der Landesbank lediglich b e- zweckt hätte, nur die Ablösung der b ereits erworbenen Anwartschaften auf Ve r- sorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Versorgungskas se und nicht auch die Beseitigung einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung zum A b- schluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger Beschäftigungszeit zu r e- geln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppelversorgung zu e r- halten. (3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der Änderungsvereinb a- rung spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis. Nach der Präambel der DV 2009 sowie dem Inh alt der - der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2009 übersandten - Erklärung der Einigung s- stelle vom 20. November 2009 wollte die Landesbank die bei ihr bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu g e- hörte auch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zeitpunkt der Übe r- sendung des Überfüh rungsangebots durch die Landesbank war unklar, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten ei n- 42 43 - 27 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 28 - seitig einzustellen. Zwar vertrat die Landesban k - gestützt auf ein Rechtsgu t- achten - die Ansicht, diese Entscheidung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon betroffenen Arbeitnehmer, umsetzen zu dürfen. Angesichts der über mehrere Jahrzehnte andauernden Praxis der Landesbank bei der Vergab e der Versorgungsrechte musste sich den betroffenen Arbeitnehmern - auch ohne Kenntnis der zahlreichen Klageverfahren und der beiden erstinstanzlich z u- gun s ten der Arbeitnehmer ergangenen Entscheidungen - jedoch die Frage au f- drängen, ob die Landesbank befug t war, die Erteilung von Versorgungsrechten für die Zukunft einzustellen. Vor diesem Hintergrund hatte die Landesbank ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorg e- hens abschließend zu beseitigen und ihr tatsächliches Ha n deln vorsorglich rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die betroffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Ziel diente die Vereinbarung Aus Sicht der Empfänger hatte die Landesbank insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die nach Nr. II 2 Buc hst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wi r- kung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklarator i- sche Angabe in Form einer sog. Wiss enserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28 mwN) . Hieran fehlt es vorliegend. dd) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3 a liegende Angebot der Landesbank angenommen. Für die objektive Bedeutung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsem p- fänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ve r- kehrssitte verstehen musste (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342) . Die Landesbank - als Empfängerin der Zusti m- mungserklärung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer 44 45 - 28 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 29 - mit ihrer Unterschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anl a- ge 3a lie genden Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein Einigung s- mangel liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der Änd erungsvereinbarung hat sich die Kläg e- rin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben. ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem a n- deren Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtige n Auslegung (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23 mwN) . Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235) . b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. aa) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insb e- sondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der A r- beitnehmer subjektiv nicht zu rechnen br auchte (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN ). bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung selbst dann nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB, wenn man auch insoweit nur di e- jenigen Begleitumstände berücksichtigen würde, die für die Arbeitnehmer, die sich im maßgeblichen Zeitraum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, e r- kennbar waren. (1) Die Klägerin musste bei Abschluss der Änderungsvereinbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsre c ht enthalten würde. Die Landesbank wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursac h- 46 47 48 49 50 - 29 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 30 - ten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende bea m- tenähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Verso r- gungsverträgen nach ein er Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Ob sie ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig ei n- stellen durfte, war rech tlich unklar . Eine um fassende und rechtssichere Abl ö- sung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die Landesbank nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbeitnehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Diese Umstände w a- ren auch für die Klägerin erkennbar. Die Frage, ob die Landesbank berechtigt war, die Erteilung von Versorgungsrechten für die Zukunft einzustellen, drängte sich angesichts ihrer über mehrere Jahrzehnte andauernden anderweitigen Praxis auf. Angesichts dieser U mstände musste die Klägerin damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine Regelung en t- halten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der Landesbank auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags beseitigt und damit eine möglich st rechtss i- chere Ablösung des beamtenähnliche n Versorgungssystems herbeigeführt werden sollte. (2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes. Die in der Anlage enthaltenen Bestimm ungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinb a- rung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem ist sie von dem vorang e- gangenen und dem nachfolgenden Absatz druc ktechnisch abgesetzt. Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage e- zieht. Zwar enthielten die von der Landesbank abgeschlossenen Versorgung s- verträge nich t nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein e r- weiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Beihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehme r durch den Abschluss dieser Verträge 51 52 53 - 30 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 31 - möglichst weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der s abg e- löst werden sollte. Da ein zentraler Bestandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mitarbeit erhandbuch, die Präambel der DV 2009 und die - der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 übersandte - Präsentation auf der Informat i- onsveranstaltung zeigen - bei der Landesbank für die Arbeitnehmer erkennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet. (3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb übe rr a- schend, weil das Versorgungsrecht in de m Begleitschreiben der Landesbank vom 5. Februar 2010 nicht erwähnt wird. Die Klägerin könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens be i den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Klägerin erkennbaren Interessenlage der Landesbank - nicht der Fall. c) Die Klägerin wird durch die Bestimmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbaru n- gen n icht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitne h- mer nach der VO 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die V O 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf viel mehr nach Nr. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Prä ambel der DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen da r- über getroffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden. 54 55 56 - 31 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 32 - bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. D a- nach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so g e- nau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ung erechtfertigten B e- urteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durc h- setzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leis tungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Ve r- tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheit en enthält und Spielrä u- me eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Ve r- trag spartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Ve r tragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemess e- ne Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286) . (2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich. Anlage rt. Wie das Mitarbeiter handbuch und die auch der Klägerin übersandte Präsentation auf der I nformationsveranstaltung am 25. Januar 2010 zeigen , handelt es sich bei diesen beid en Formulierungen um bei der Landesbank gebräuchliche B e- griffe. Sie bezeichnen - für die betroffenen Arbe itnehmer erkennbar - schla g- wortartig das von der Landesbank nach einer bestimmten Beschäftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer 57 58 59 60 - 32 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 33 - auf Abschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhal r- beitnehmer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in Bezug auf den A b- schluss eines Versorgungsvertrags b egeben und ihnen zukünftig nur noch A n- sprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maß gabe der VO 2010 zustehen. Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Al l- gemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht. cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Bestimmu ng zum Ve r- sorgungsrecht benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . (1) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind uneing e- schränkt kontrollfähig. (a) Nach § 307 Abs. 3 S atz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhalt s- kontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelu n- gen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Haup t- lei s tungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN) . Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln) , sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 35, BAGE 132, 100) . (b) Die Änder ungsvereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen. 61 62 63 64 65 - 33 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 34 - (aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören n e- ben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamth eit der wesentlichen Rec h- te und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27) . Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Danach ist eine Ungewissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des § 779 B GB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Leitbild für Vereinb a- rungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewi ssheit bese i- tigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Vertragsänderung im Hi n- blick auf die ge änderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen (vgl. auch BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B I der Gründe) . (bb) Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsve reinbarung der uneingeschränkte n Inhaltskontrolle. Die Landesbank hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirku ng für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von Versorgungsrechten ei nseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren , war unklar . Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die Änderungsvereinb a- rung beseitigt. 66 67 - 34 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 35 - (2) Die Klägerin wird durch die Bestimmungen in der Änderungsvereinb a- rung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. (a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründ e- te und billigenswerte Inter essen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemess e- nen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragsp artner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berüc k- sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maß stab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksic htigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berüc k- sichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine una n- gemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rs pr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1 ) . Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorform u- lierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurteilung der una n- gemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 68 69 70 71 - 35 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 3 6 - Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu b e- rücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwir k- samkeit einer nach generell - abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30) . (b) Danach liegt keine un angemessene Benachteiligung der Klägerin vor. (aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind mit dem geset z- lichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar. § 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhäl t- nis bestehender Stre it oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein g e- genseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. au ch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 74; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97) . Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einb e- ziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unang e- messen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 76) . Das ist vorlieg end nicht der Fall. Die Landesbank befand sich in den Jahren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlic hen L a- ge. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Verso r- gung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hi n- sichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fer n- liegend. Auch die Frage, ob die Landesbank ihre bisherige Praxis, unter b e- stimmten Voraussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der Änderungsvereinbarung höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtsc haftlichen Schwi e- rigkeiten hatte die Landesbank zudem ein Interesse daran, ihr bislang gelte n- des beamtenähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hintergrund enthält die Änderungsvereinbarung - gemessen am 72 73 74 75 - 36 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 37 - Grundsatz gegenseit igen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderungsve r- einbarung werden das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und d a- mit auch eine mögl iche Verpflichtung der Landesbank auf Ab schluss eines Ve r- sorgungsvertrags nicht ersatzlos aufgehobe n. Vielmehr g ewähr t die Lande s- bank den betroffenen Arbeitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betrieblichen Alter sversorgung nach Maßgabe der VO 2010. Damit haben die Arbeitnehmer, die das Ang ebot angenommen haben, noch immer die Mö g- lichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Der Einwand der Klägerin, sie habe im Fall der Ablehnung des Ang e- bots der Landesbank eine Versorgungslücke für sich und ihre Familie befürc h- tet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitne h- mer, son dern auch für die Landesbank zum Zeitpunkt des Ä nderungsangebots eine unklare Rechtslage, die für beide Seiten mi t wirtschaftlichen Risiken ve r- bun den war. Die Landesbank hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Rechtsposition berühmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der A b- schlu ss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit sowohl der Kläg e- rin als auch der Landesbank . Durch die Annahme des Angebots hat die Kläg e- rin es vorgezogen, Gewissheit über den Umfang ihrer Versorgungsansprüche zu erlangen. (bb) Das im Schuldrecht ver ankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip g e- bietet vorliegend kein anderes Ergebnis. Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, das ursprünglich von den Parteien fes t- gelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN) . Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 76 77 78 - 37 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 38 - 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136) . Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den Parteien Streit o der eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege des gegenseitigen Nachgebens b e- reinigt werden. (cc) Eine unangemessene Benachtei ligung durch die Änderungsvereinb a- rung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass d ie Landesban k die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat. Die Landesbank hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Beglei t- schreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausre i- chend unterrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier Wochen war hinreichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 31. Dezember 2014 die Mög lichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zu zustimmen. (dd) Entgegen der Annahme der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Elternzeit nicht von allen im Intranet der Landesbank veröffentlichten Informationen Kenntnis genommen hat oder nehmen konnte, kein anderes Ergebnis. Die Klägerin hatte aufgrund der ihr von der Landesbank übermittelten Informationen Kenntnis davon, dass die Landesbank die bea m- tenmäßige Versorgung ihrer Arbeitnehmer abschaffen wollte. Zudem hat die Landesba nk ihr in den Schrei ben vom 25. November 2009, vom 2 8. Januar 2010 und vom 5. Februar 2010 angeboten, sich bei einem weiter gehenden I n- formationsbedarf an die eigens hierfür von der Landesbank eingerichtete E - Mail - Adresse zu wenden. Die Inanspruchnahme dieser Informationsmöglic h- keiten war für die Klägerin zumutbar. Damit liegt auch insoweit keine unang e- messene Benachteiligung vor. 79 80 81 - 38 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 39 - d) Die Änderungsvereinbarung verstößt nicht gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getr offen werden. Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 34 mwN) . e) Die Landesbank hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grun d- satz des Verbots widersprüchlich i- die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen, ist es nicht mis s- bräuchlich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung e ine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsa n- sicht ändern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN) . W i- dersprüchliches Ve rhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere U m- stände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN) . Beides ist nicht der Fall. 2. Die Klägerin kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der G e- schäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änd e- rungsvereinbarung zurücktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/1 1 - BAGE 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rechtliche Unsicherheit übe r die Berechtigung der Landesbank , die Erteilung von Verso rgungsrechten einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen. 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderung s- vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen der An sic ht der Revision hat die Landesbank keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt. 82 83 84 85 - 39 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 40 - a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Int e- ressen des Arbeit nehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben ve r- langt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehm er. Daraus können sich Hinweis - und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155) . Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arb eitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnac h- teilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grun d- sätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer I nteressen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren I nformationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie so wie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 155) . b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein pflichtwidriges Verhalten der La n- desbank vor. aa) Entgegen der Ansicht der Revision musste die Landesbank die Klägerin nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenäh n- lichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zusti m- mung hierfür unterrichten. Die Frage der Zulässigkeit d es Vorgehens der La n- desbank war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf diese laufenden Ve rfahren bestand für die Landesbank keine Obliegenheit, auf 86 87 88 89 - 40 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 41 - eine mögliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch außerhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen. Zudem war für die Landesbank nicht erkennbar, dass bei der Klägerin insoweit ein Informationsbedürfnis bestand. Angesichts der jahrz ehntelangen Handhabung der Landesbank, nach einer gewissen Beschäftigungszeit und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, mit den Arbeitnehmern Verso r- gungsverträge abzuschließen, musste sich die Frage, ob die Landesbank b e- rechtigt war, diese Prax is einseitig einzustellen, für die Klägerin aufdrängen. Entsprechend hatten auch zahlreiche Arbeitnehmer Klagen gegen die Lande s- bank auf Erteilung eines Versorgungsrechts erhoben. Die Landesbank hatte der Klägerin darüb er hinaus mit Schreiben vom 25. Novem ber 2009 Informationen zur Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems übersand t und sie mit Schreiben vom 18. Januar 2010 zur Informationsveranstaltung eingeladen, auf der - ausweislich des Inhalts des Schreibens - weitere Fragen beantwortet werden k onnten. Zudem hat sie sowohl im Schreiben vom 25. November 2009 als auch in den weiteren Schreiben vom 18. Januar 2010 und vom 5. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, sich bei Fr a- gen an die eigens hierfür von der Landesb ank eingerichtete E - Mail - Adresse zu wenden. Angesichts dessen durfte die Landesbank davon ausgehen, dass die Klägerin sich bei einem durch ihre vorübergehende Nichtbeschäftigung im B e- trieb bedingten weiteren Informationsbedürfnis an sie wenden würde. bb ) Die Landesbank war auch nicht gehalten, die Klägerin noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamte n- ähnlichen Versorgung z u unterrichten. Für die Landesbank bestand keine Ve r- anlassung anzunehmen, dass die Klägerin insoweit noch ein individuelles I n- formationsbedürfnis hatte . Der Inhalt 2 010 war der Klägerin mit der DV 2009 übersandt worden. Die Landesbank durft e sich darauf verlassen, dass die Klägerin diesen zur Kenntnis nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, dass ihr nicht alle mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags verbundenen Vorteile bekannt gewesen 90 91 - 41 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 42 - sind, muss te die Landesbank ni cht mit einem weiter gehenden Unterrichtung s- bedarf bei der Klägerin rechnen. Der Inhalt der beamtenähnlichen Versorgung ergab sich aus dem Mitarbeiterhandbuch . Angesichts der in den drei Schreiben enthaltenen Hinweise, dass die Klägerin sich bei Fragen an die Landesbank wenden könne, durfte diese darauf vertrauen, dass sich die Klägerin bei einem weiter gehenden Informationsbedürfnis zu den Inhalten des Versorgungsrechts bei ihr melden würde. cc ) Die Landesbank musste die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es intergrund der bei der Landesbank bestehenden Situation war angesichts des Inhalts der Anlage 3a für die Klägerin erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam. dd ) Anders als von der Revis ion angenommen, hat die Landesbank der Klägerin keine Falschauskünfte erteilt noch sie Soweit sich d ie Landesbank trotz der damit verbundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von Versorgungsverträgen für die Z u- kunft einseitig und damit ohne Einverständnis der Arbeitnehmer einzustellen, hat sie erkennbar lediglich eine - wenn auch letztli ch unzutreffende - Recht s- meinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - ob - jektive - Rechtslage u nterrichten wollen. Die Landesbank hat diese Rechtsau f- fassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr i n- terne S tellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der Landesbank spra chen. Die Landesbank hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches im Mai 2009 z u dem Ergebnis kam, die Landesbank könne ihre bish e- rige Praxis zur Erteilung von Ver sorgungs rechten beenden. Die Landesbank war berechtigt, sich diese Rechtsansicht des externen Gutachters zu eigen zu machen . Die zahlreichen hiergegen eingeleiteten Gerichtsverfahren zeigen, dass eine Reihe von Arbeitnehmern diese Auffassung der Landesbank nicht t eilten. Auch die Klägerin hätte daher in Erwägung ziehen können, dass die A n- sicht der Landesbank unzutreffend sein konnte. 92 93 - 42 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 - 43 - B . Der nach der Begründung der Klägerin auf die Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2. , die Beklagte habe der Klägerin, solange noch kein ergä n- zender Versorgungsvertrag zustande gekommen ist, bei Eintritt eines Verso r- gungsfalls Leistungen nach den - von der Landesbank für die Zukunft widerr u- fenen - Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamte n- rechtlichen Grunds ätzen idF vom 1. Januar 2010 zu gewähren, ist zulässig, j e- doch ebenfalls unbegründet. Die Beklagte muss der Klägerin bei Eintritt eines Versorgungsfalls keine Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien über eine Versorgung nach beamte n- rechtlichen Grundsätzen idF vom 1. Januar 2010 bei der Landesbank gewä h- ren. Aufgrund der Änderungsvereinbarung richten sich die Ansprüche der Kl ä- gerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach der VO 2010. Die Änderungsvereinbarung ist wirksam. Sie benachte iligt - wie au s- geführt - die Klägerin nicht unangemessen. Die Klägerin kann sich auch weder erfolgreich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen noch eine Aufh e- bung der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ve r- langen (sh. bereit s BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 94 bis Rn. 99) . C . Der Hilfsantrag ist mangels Bestimmtheit unzulässig (zu den Anford e- rungen an die Bestimmtheit des Antrags vgl. etwa BAG 15 . November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 101 mwN) . Auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin lässt sich - insbesonde re unter Beachtung des bereits mit dem Hauptantrag zu 2. verfolgten Klagebegehrens - nicht erkennen, über welches feststellung s- fähige Rechtsverhältnis oder über welche n konkreten Anspruch das Gericht eine Entscheidung treffen soll. D . Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO) . 94 95 96 97 98 - 43 - 3 AZR 172/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR172.16.0 E . Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) . F . Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. G . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Schmalz Blömeke 99 100 101
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