Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 17. Juni 2011 - 7 Ca 86/11 B - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 16. Februar 2012 - 4 Sa 1001/11 B - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ausgleich des Kaufkraft- verlustes - reallohnbezogene Obergrenze Gesetz e : BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3, § 288 Abs. 1, § 291 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 249/12 4 Sa 1001/11 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Anschlussrevisionskläger, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und - 2 - 3 AZR 249/12 - 3 - Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s Niedersachsen vom 16. Februar 2012 - 4 Sa 1001/11 B - wird m it der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gesamtbetrag der von der Beklagten ab dem 1. Juni 2011 an den Kläger zu zahlenden monatlichen B e- triebsrente 2.042,79 Euro beträgt . Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten d es Revisionsverfahren s zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2008. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Seit dem 1. Juli 2005 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 1.905,59 Euro brutto. Die Beklagte passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2008 um 1,57 % auf 1.935,59 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahrese inkommens der in einem Gro ß- teil der Unternehmen des I - Konzerns in Deutschland beschäftigten Mitarbe i- ter - - in den Kalenderjahren 2004 bis 2007 zugrunde. Mit seiner der Beklagten am 16. März 2011 zugestellten Klage hat d er Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetr e- tenen Kaufkraftverlust von 7,2 % sowie die Nachzahlung des jeweiligen mona t- lichen Differenzbetrags zur gezahlten Betriebsrente iHv . 107,20 Euro brutto nebst Zinsen begehrt . Er ha t die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf A n- passung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des Verbra u- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 249/12 - 4 - cherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Juni 2005 bis Juni 2008 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits de shalb zu b e- anstanden, weil diese für die Ermittlung der sog. reallohnbezogene n Obergre n- ze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Re n- tenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Die Beklagte habe zudem eine ermessensfehlerhafte Vergleichsgruppenbildung vorgenommen. Daher schulde sie ihm die Zahlung der rückständigen an den Kaufkraftverlust ang e- passten Betriebsrente sowie von Zinsen auf die jeweiligen Differenzbeträge ab Fälligkeit der monatlichen Betriebsrentenansprüche. Der Kläger hat beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Mai 2011 (35 Monate) in Höhe vo n 3.752,00 Euro zu za h len nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 107,20 Euro seit dem 1. August 2008 und aus j e- weils weiteren 107,20 Euro seit dem jeweils Ersten der Folgemonate, 2. die Beklagte zu verurteilen, a n ihn ab 1. Juni 2011 eine gegenüber dem von der Beklagten angeno m- menen Zahlbetrag von 1.935,59 Euro um 107,20 Euro höhere monatliche Betriebsrente von monatlich insgesamt 2.042, 7 9 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffass ung vertr e- ten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers um 1,57 % ab dem 1. Juli 2008 ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der Entwicklung des durchschnittl i- chen Nettojahresein kommens der in einem Großteil der Unternehmen des I - Konzerns in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter mit Ausnahme der sog. Es sei auf die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer in denjenigen Kon zernunternehmen abgestellt worden, in denen die für den Kläger maßgebliche Versorgungsor d- nung gelte. Selbst wenn man für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obe r- grenze auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag a b- 4 5 - 4 - 3 AZR 249/12 - 5 - stelle, entspreche eine unter dem vollen Kaufkraftausgleich liegende Anpa s- sung billigem Ermessen. Die Einkommen in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Klägers und vor dem Anpassungsstichtag seien - bezogen auf die in einem Großteil der Unternehmen des I - Ko nzerns in - im Durchschnitt nur um 1,53 % und - bezogen auf die bei ihr beschäftigten Mita r- beiter - nur um 1,66 % gestiegen. Im Übr i- gen könne bei de r Nettolohnentwicklung auch berücksichtigt werden , dass die Arbeitnehmer durch die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersve r- sorgung Anwartschaft en auf Versorgungsleistungen erwerben und dadurch e i- nen Vermögenszuwachs erhielten . Dieser Vermögens wert - das sog. bAV - Lohnäquivalent - sei als Versorgungslohn dem Barlohn hinzuzurechnen. De m- entsprechend sei die Nettogesamtvergütung einschließlich des bAV - Lohnäquivalents der in einem Großteil der Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer in den letz ten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Klägers und den letzten zwölf Monaten vor dem Anpassungsstichtag durchschnittlich um 3,49 % gestiegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen; die B e- rufung hatte lediglich insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht dem Kläger Zinsen für die Zeit vor der Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen hatte; insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklag te verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Mit seiner Anschlussrevision b e- gehrt er die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Die Beklag te beantragt die Zurückweisung der Anschlussrevision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die 6 7 - 5 - 3 AZR 249/12 - 6 - Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2008 eine um 107,20 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente schuldet und daher verpflichtet ist, a n den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. 3.752,00 Euro brutto zu zahlen. Zinsen hat es dem Kläger zu Recht erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zugesprochen . I. Die Klage ist zulässig. Dies gi lt auch für den Klageantrag zu 2 . Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehre n- de Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie B e- triebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grun d- sätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gege n- satz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entz iehen werde (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 10 mwN , BAGE 142, 116 ) . II. Die Klage ist überwiegend begründet . Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Juli 2008 eine um 107,20 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit von Juli 2008 bis Mai 2011 rückstän dige Betriebsrente iHv. 3.752,00 Euro brutto. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil re chtskräftig wird, mithin erst ab dem 19. März 2014. Hinsichtlich der weitergehenden Zinsen ist die Klage - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - unbegründet. 1. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, die Betrie bsrente des Klägers zum 1. Juli 2008 anzupassen und an ihn eine um 107,20 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Der Anpa s- sungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Juli 2005 bis zum Anpa ssungsstichtag 1. Juli 2008 einget retenen Kaufkraftverlust von 7,2 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unte r- schreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wir t- schaftliche Lage der Anpassung entgegensteht. 8 9 10 11 - 6 - 3 AZR 249/12 - 7 - a) Nach § 16 Abs. 1 H albs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Ve r- pflichtung nach Abs . 1 als erfüllt, wenn die Anpa ssung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nett o- löhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Pr ü- fungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anp assungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des A r- beitgebers. b) Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten , die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 200 8 nicht an den Kaufkraftverlust , sondern entspr e- chend der Entwick lung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I - Konzerns in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer - - in den Kalenderjahren 2004 bis 2007 um 1 , 57 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte kann sich - u nabhängig von der Frage, ob sie damit eine sachgerechte Ve r- gleichsgrup pe nbildung vorgenommen hat - auf eine Begrenzung des dem Kau f- kraftverlust e ntsprechenden Anpassungsbedarfs des Klägers bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie lediglich auf die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2004 bis 200 7 abgestellt hat. Damit hat sie entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bei der Ermittlu ng der reallohnbezogenen Obe r- grenze nicht den zutreffenden Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenb e- ginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde gelegt. aa) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAV G verpflichtet, zum 1. Juli 2008 zu prüfen, ob eine Anpassun g der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 12 13 14 - 7 - 3 AZR 249/12 - 8 - Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies war - ausgehend vom Rentenbeginn des Kl ägers am 1. Juli 2005 - der 1. Juli 2008 . bb) Die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entg e- gensteht, hat bei ihrer Anpassungsentscheidung die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt. (1) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpa s- sungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgang s- punkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Verso r- gungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlic h eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nu n- mehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozial - gesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Ab s. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den akt i- ven Ar beitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nett o- löhne vergleichbarer Arbei tnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszei t- raum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsre n- te nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven A r- beitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Net toverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. 15 16 17 - 8 - 3 AZR 249/12 - 9 - Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Ei nkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 21 mwN , BAGE 142, 116 ) . (2) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zw i- schenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reich t vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN , BAGE 142, 116 ) . (3) Demnach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Ent wicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I - Konzerns in Deutschland b e schä f- tigten Mitarbeiter - - in den Kalende r ja hren 2004 bis 2007 anzupassen, nicht billigem E rmessen , da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2008 zugrunde gelegt hat (vgl. bereits BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 44 , BAGE 142, 116 ) . c) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2008 um 1,57 % anzuheben, entspricht auch nicht deshalb billigem E r- messen , weil die Nettoe inkommen der von der Beklagten in den Vergleich ei n- bezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenb e- ginn des Klägers (1. Juli 2005) und vor dem Anpassungsstichtag (1. Juli 2008) durchschnittlich nur um 1,53 % gestiegen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte zwar nicht gehindert, sich zur Begründung ihrer Anpassungsentscheidun g auch auf weitere Berec h- nungen zur Ermittlung der reallohnbezo genen Obergrenze zu stütz en ; en t- scheidend ist, dass ihre Leistungsbestimmung - trotz etwaiger, zunächst unte r- laufener Fehler bei der Ermittlung einer reallohnbezogenen Obergrenze - im Ergebnis der Billig keit entspricht ( vgl. dazu BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 18 19 20 21 - 9 - 3 AZR 249/12 - 10 - 179/0 2 - zu II 8 der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - zu 2 b der Gründe) . Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht jedoch auch bei Z u- grundelegung der geänderten Berechnung nicht billigem Ermessen , da auch hierbei die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt werden . aa) Der Prüfungszeitraum für den die Belange des Versorgungsempfän gers bestimmenden Anpassungsbedarf und dessen Begrenzung durch die realloh n- bezogene Obergrenze reicht v om individuellen Rentenbeginn bis zum jeweil i- gen Anpassungsstichtag . Zur Ermittlung des für den Anpassungsbedarf ma ß- geblichen Kaufkraftverlustes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Verbraucherpreisindex für Deutsch land für die dem Rentenbeginn und dem jeweiligen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen den Monate abzuste l- len (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 29; 27. März 2012 - 3 AZR 218/10 - Rn. 21; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) . Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt ( ausführlich dazu BAG 30. August 2005 - 3 AZ R 395/04 - zu II 1 c bb der Gründe , BAGE 115, 353 ) . Der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erforderliche Gleichlauf der Pr ü- fungszeiträume für den Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze gebietet es , e ntgegen der Ansicht der Beklagten , auch bei der Ermittlung der Nettoeinkommen auf die Ver hältnisse in den jeweiligen Monat en vor dem Re n- tenbeginn und dem Anpassungsprüfungszeitpunkt abzustellen (v gl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZN 2341/12 - Rn. 5; 2 0. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 c aa der Gr ünde) . Etwaige jahresbezogene Einmalzahlungen können anteilig berücksichtigt werden . Soweit es sich um variable jahresbezogene Ve r- gütun gsbestandteile handelt, deren Höhe zum Zeitpunkt der Anpassungspr ü- fung noch nicht feststeht, spricht nichts dagegen, die jeweils zuletzt vor Re n- tenbeginn und Anpassungsprüfungsstichtag erfolgte n Zahlung en anteilig mit in die Ermittlung der reallohnbezogene n Obergrenze einzubeziehen , da dadurch die Realeinkommen der aktiven Arbeitneh mer vor Rentenbeginn und vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beeinflusst w e rden . Dies rechtfertigt es jedoch 22 - 10 - 3 AZR 249/12 - 11 - nicht, bei den monatlich festen Vergütungsbestandteilen eine Jahresvergütung zugrunde zu legen. bb) Danach kann die Beklagte ihre Anpassungsentscheidung auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Nettoeinkommen der von der Beklagten in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Klägers (1. Juli 2005) und vor dem Anpassung s- stichtag (1. Juli 2008) durchsch nittlich nur um 1,53 % gestiegen sind . Die B e- klag te hat entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf die Realeinkommen der Arbeitnehmer im Monat vor dem Rentenbeginn des Klägers und dem Anpassungsprüfungsstichtag, sondern auf die Eink ommen in den jeweils zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten abgestellt. d) Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Juli 2005) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2008) eingetretenen Kaufkra ftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in diesem Zeitraum beträgt 7 , 2 %. Eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Klägers durch die weiteren von der Beklagten ermittelten reallohnbezogenen Obergrenzen auf 1,66 % ode r 3,49 % im Rahmen der nach § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil zu treffenden Leistungsb e- stimmung kommt nicht in Betracht . Eine solche Begrenzung würde die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nich t ausreichend berücksichtig en und damit nicht billigem Ermessen entspre chen . Daher steht dem Kläger der volle Teuerungsausgleich zu. Dementsprechend war die Ausgangsrente des Klägers iHv . 1.905,59 Euro zum 1. Juli 2008 um 137,20 Euro auf 2.042,79 Euro zu e r- höhen. aa) Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rente nbeginn des Klägers (1. Juli 2005) bis zum Anpassungsstichtag (1. J uli 2008) beläuft sich auf 7,2 %. (1) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Grü n- den der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffen t- 23 24 25 26 - 11 - 3 AZR 249/12 - 12 - licht war (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 45 , BAGE 142, 116 ; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29 , BAGE 138, 213 ) . Dies ist der Verbra u- cherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht. Für die Ermittlun g des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpa s- sungsstichtag unmittelbar vorausgehen . (2) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Juli 2005) bis zum aktuellen Anpassungssti chtag (1. Juli 2008) auf 7,2 %. Der Ve r- braucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Juni 2005 99,8 und im Juni 2008 107 . Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 7,2 % [(107 ./. 99,8 - 1) x 100] . bb) Der Anpassungsbedarf des Klägers wird nicht durch die weiteren von der Beklagten ermittelten reallohnbezogenen Obergrenzen auf 1,66 % oder 3,49 % begrenzt. (1) Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte bei der Ermittlung der be i- den reallohnbezogenen Obergrenze n e ntgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf das erzielte Einkommen der in den jeweiligen Vergleich einbezogenen Mitarbeiter im Monat vor dem Rentenbeginn des Kl ä- gers und dem Anpassungsprüfungszeit punkt ab ge stellt hat , sondern auf das in den jeweils letzten zwö lf Monaten vor den genannten Zeit punkten erzielte durchschnittliche E inkommen. Damit ist der gebotene Gleichlauf des Prüfung s- zeitraums für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogene n Obergrenze nicht gewahrt. (2) Darüber hinaus widers pricht die von der Beklagten vorgenommene E r- mittlung einer reallohnbezogenen Obergrenze von 3,49 % unter Einbeziehung eines sog. bAV - Lohnäquivalent s § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG . (a) Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze ist es, das Verso r- gun gsniveau der Versorgungsempfänger in demselben Umfang aufrechtzue r- halten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Deshalb sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berüc k- 27 28 29 30 31 - 12 - 3 AZR 249/12 - 13 - sichtigen. Die reallohnbezogene Obergrenze st ellt allerdings nur auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt. Damit geht es um die Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards. Dieser hängt v om verfügbaren Einkommen ab (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 17 9/02 - zu II 6 a der Gründe ; 10. September 2002 - 3 AZR 593/01 - zu III 2 a cc (1) der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 AZR 10 3 /99 - zu 2 d bb der Gründe ) . B etriebsrentenanwar t- schaften , die auf einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersverso r- gung beruhen und deren Wertentwicklung die Beklagte mit dem sog. bAV - Lohnäquivalent berücksichtigen möchte, gehören indes nicht zu dem ve r- fügbaren Arbeitseinkommen de r aktiv Beschäftigten (vgl. bereits BAG 18. September 2012 - 3 AZ N 952/12 - Rn. 9) . Damit unterscheiden sie sich en t- gegen der Ansicht der Revision auch von einem vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen; dieser Sachbezug steht dem Arbeitne h- mer bereits während seiner aktiven Dienstzeit zur Verfügung. Durch den Erwerb von Betriebsrentenanwartschaften wird das verfügbare Nettoeinkommen der aktiven Beschäftigten auch nicht deshalb erhöht, weil sie Aufwendungen für eine private Altersvorsorge ein sparen. Es obliegt der Disposition der aktiven Beschäftigten, wie sie ihr Einkommen verwenden und ob und ggf. in welchem Umfang sie diese s zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge nutzen. (b) Die Beklagte kann das sog. bAV - Lohnäquivalent auch nicht als s onst i- gen Aspekt im Rahmen der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmenden E r- messensentscheidung berücksichtigen. Die Anpassungsentscheidung wide r- spricht nicht billigem Ermessen im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber eine die reallohnbezogene Ob ergrenze überschreitende Anpa s- sung ablehnt. Dies galt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon vor der Einfügung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) zum 1. Januar 1999 (vgl. etwa BAG 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - zu II 2 der Gründe, BAGE 61, 102 ; 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - zu III 3 der Gründe, BAGE 36, 39) . Der Gesetzgeber hat dies mit der Regelung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nunmehr ausdrücklich anerkannt. Dies schließt es aus, 32 - 13 - 3 AZR 249/12 - 14 - den Wert einer für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze unma ß- geblichen Betriebsrentenanwartschaft als sonstige n Aspekt im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen. 2. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Mai 2011 rückständige Betriebsrente iHv. 3.752,00 Euro brutto . Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz stehen dem Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 19. März 2014 zu. Für die davorliegende Zeit fehlt es jedenfalls an der notwendigen Fälligkeit der Anpassungsforderung. Dies hat das Landesarbe itsgericht zutreffend e r- kannt. a) Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Ford e- rung. Die Fälligkeit der Anpassungsforderungen des Klägers tritt nicht vo r der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst au f- grund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die a ufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 9; 20. Augus t 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 57; 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 49 , BAGE 142, 116 ; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, BAGE 138, 213) . Entgegen der Ansicht des Klägers bietet § 315 Abs. 3 BGB keine rechtliche Grundlage dafür , ermessen s fehlerha f- tes Verhalten des Arbeitgebers mit Hilfe de r Zu erkennung von Zinsen bereits ab Fälligkeit der monatlichen Leistungen zu sankti onieren . Das Gericht hat bei einer unbilligen Leistungsbestimmung durch den Versorgungsschuldner nach § 315 Abs. 3 BGB vielmehr eine eigene, der Billigkeit entsprechende Sachen t- scheidung zu treffen (vgl. BAG 3. Dezembe r 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a dd (1) der Gründe , BAGE 104, 55 ; MüKo BGB /Würdinger 6. Aufl. § 315 BGB Rn. 51) . Diese bezieht sich nur auf die vom Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu treffende Anpassungse ntscheidung, nicht jedoc h auf eine Verzinsung . 33 34 - 14 - 3 AZR 249/12 b) Ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Fall der Bestimmung der Lei s- tung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können (dag e- gen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24; vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50 , BAGE 142, 116 ) , kann offenbleiben. Denn jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs . 2 BGB) entstehen. III. Die Kostenentscheidun g beruht auf § 97 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Wischnath Brunke 35 36
Full & Egal Universal Law Academy