Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 18. März 2014 - 3 AZR 460/12 - I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 10. August 2011 - 4 Ca 389 a/11 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 22. März 2012 - 5 Sa 371/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - des Kaufkraft - verlustes - reallohnbezogene Obergrenze Gesetz: BetrAVG § 16 1 und Abs. 2 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise führender Sache - 3 AZR 249/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 460/12 5 Sa 371/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Re visionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. März 2014 durch die Vorsitzende Richter in am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 460/12 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Schleswi g - Holstein vom 22. März 2012 - 5 Sa 371/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 200 9 . Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als A n- gestellter beschäftigt . Seit dem 1. Januar 200 6 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 2.187,00 Euro brutto. Die Be klagte, die die Anpassungspr üfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt , passte die Betriebsren te des Kl ä- gers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 2.251,00 Euro brutto an. Dieser Anpa s- sung lag die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I - Konzerns in Deutschland beschäfti g ten Mitarbeiter - - in den Kalenderjahren 200 5 bis 200 8 zugrunde. Mit seiner der Beklagten am 7. März 2011 zugestellten Klage hat der Kläge r eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetr e- tenen Kaufkraftverlust von 6,04 % begehrt . Er hat die Auffassung vertreten, e i- nen Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwic k- lung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die Ermittlung der sog. realloh n- bezogene n Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum au sg e- gangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf 1 2 3 - 3 - 3 AZR 460/12 - 4 - den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Die Beklagte habe zudem keine ermessensfehler freie Vergleichsgruppenbildung vorgenommen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 2009 eine monatliche Betriebsrente von 2.319,09 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, mit der Anhebung der Betriebsrente de s Klägers um 2,91 % ab dem 1. Juli 2009 ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der Entwicklung des durchschnittl i- chen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I - Konzerns in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter mit Ausnahme der sog. 5 bis 200 8 vorzunehmen. Es sei auf die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer in denjenigen Konzernunternehmen abgestellt worden, in denen die fü r den Kläger maßgebliche Versorgungsor d- nung gelte. Selbst wenn man für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obe r- grenze auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag a b- stelle, entspreche eine unter dem vollen Kaufkraftausgleich liegende Anpa s- sung billigem Ermessen. B ei der Nettolohnentwicklung könne auch berücksic h- tigt werden, dass die Arbeitnehmer durch die Beiträge des Arbeitgebers zur b e- trieblichen Altersversorgung Anwartschaften auf Versorgungsleistungen erwe r- ben und dadurch einen Vermögenszuwachs erhielten. Dieser Vermögen s- wert - das sog. bAV - Lohnäquivalent - sei als Versorgungslohn dem Barlohn hinzuzurechnen. Dementsprechend sei die Nettogesamtvergütung einschlie ß- lich des bAV - Lohnäquivalents der in einem Großteil der Konzernuntern ehmen beschäftigten Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor dem Rentenb e- ginn des Klägers und den letzten zwölf Monaten vor dem Anpassungsstichtag durchschnittlich um 2,41 % gestiegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen . Die Beklagte verfolgt mit 4 5 6 - 4 - 3 AZR 460/12 - 5 - der Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte schuldet dem Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.319,09 Euro brutto. I. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO li e- gen vor. 1. Der Klageantr ag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Recht s- verhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser B e- stimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhäl t- nis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Ve r- p flichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259) . D ies ist vorliegend der Fall. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betrieb s- rente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 um 6,04 % auf 2.319,09 Euro anzupa s- sen. 2. D a die Beklagte die vom Kläger begehrte V erpflichtung zur Zahlung einer höheren Betriebsrente leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsi n- teresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Fests tel lungsantrags nicht entgegen. Ein Feststellungsint e- resse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erled i- gung der auftretenden Streit punkte zu erreichen ist und p rozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 7 8 9 10 - 5 - 3 AZR 460/12 - 6 - 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31 , BAGE 139, 69; 28. Juni 2011 - 3 AZR 28 6/09 - Rn. 17 ) . Dies ist vorliegend der Fall. II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrente des Klä gers zum 1. Juli 2009 anzupa s- sen und ihm ab dem 1. Juli 2009 eine Betriebsrente iHv. 2.319,09 Euro brutto zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenb e- ginn am 1. Januar 200 6 bis zum Anpa ssungsstichtag 1. Juli 200 9 eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt ke i- ne die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht ge l- tend gemacht, dass ihre wi rtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht. 1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheide n. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Vers orgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Ve r- pflichtung nach Abs . 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nett o- löhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Pr ü- fungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des A r- beitgebers. 2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vo r- nehmen , obwohl der Kläger bereits seit dem 1. Januar 2006 Versorgungslei s- tungen bezieht. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der in einem Großteil der Unternehmen des I - Konzerns in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer mit 11 12 13 - 6 - 3 AZR 460/12 - 7 - i gem Ermessen. Die Beklagte kann sich - u nabhängig von der Frage, ob sie damit eine sachgerechte Vergleichsgrup penbildung vorgenommen hat - auf e i ne B e- gre nzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Klägers bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie lediglich auf die Nett o- lohnentwicklung in den Kalenderjahren 200 5 bis 200 8 abgestellt hat. D a mit hat sie entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bei der Ermittlung der realloh n- bezogenen Obergrenze nicht den zutreffenden Prüfungszeitraum vom individ u- ellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde gelegt. a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAV G verpflichtet , zum 1. Juli 2 00 9 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet , alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersverso rgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies war - ausgehend vom Rentenbeginn de s Klägers am 1. Januar 200 6 - der 1. Januar 2009 . bb) A llerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Pr ü- fungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kl ä- ger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin. (1) Der geset zlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Ver waltungsaufwand und beei n- trächtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksic h- 14 15 16 17 - 7 - 3 AZR 460/12 - 8 - tigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sec hs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18 , BAGE 142, 116 ; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . (2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate. b) Die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entg e- gensteht, hat bei ihrer Anpassungsentscheidung die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreic hend berücksichtigt. aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpa s- sungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgang s- punkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Verso r- gungsempfängers. Er richtet si ch nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nu n- mehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformg esetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozia l- gesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentw icklung bei den akt i- ven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nett o- löhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszei t- raum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsre n- te nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven A r- 18 19 20 - 8 - 3 AZR 460/12 - 9 - beitnehmer anpasst. Sowe it die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang a ufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 21 mwN , BAGE 142, 116 ) . bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zw i- schenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpas sungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN , BAGE 142, 116 ) . cc ) Demnach entspricht die Entscheidung der Beklagten , die Betriebsren te des Klägers an die Ent wicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I - Konzerns in Deutschland b e schä f- tigten Mitarbeiter - - in den Kalende r ja hren 200 5 bis 200 8 anzupassen, nicht billigem Ermessen , da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 bis zum 1. Juli 200 9 zugrunde gelegt hat (vgl. bereits BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 44 , BAGE 142, 116 ) . c) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 200 9 um 2 , 91 % anzuheben, entspricht auch nicht deshalb billigem E r- messen, weil die aus dem Bar - und dem Versorgungslohn - dem sog. bA V - Lohnäquivalent - zusammen gesetzte Netto gesamtvergütung der von der Beklagten in den Vergleich einbezogenen Mitarb eiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Klägers (1. Januar 200 6 ) und vor dem Anpassungsstichtag (1. Juli 200 9 ) durchschnittlich nur um 2,41 % gesti e- gen ist . 21 22 23 - 9 - 3 AZR 460/12 - 10 - Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte zwar nicht gehindert, sich zur Begründung ihrer Anpassungsentscheidun g auch auf weitere Berec h- nungen zur Ermittlung der reallohnbezo genen Obergrenze zu stützen; en t- scheidend ist, dass ihre Leistungsbestimmung - trotz etwaiger, zunächst unte r- laufener Fehler bei der Ermittlung einer reallohnbezogenen Obergrenze - im Ergebnis der Billigkeit entspricht ( vgl. dazu BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/0 2 - zu II 8 der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - zu 2 b der Gründe) . Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht jedoch auch bei Z u- grundelegung der geänderten Berechnung nicht billigem Ermessen , da auch hierbei die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt werden . Die Beklagte hat entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 B e trAVG bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obe r- grenze ein sog. bAV - Lohnäquivalent berücksichtigt. aa ) Der die Belange des Versorgungsempfängers bestimmende Anpa s- sungsbedarf wird dur ch die reallohnbezogene Obergrenze begrenzt . Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze ist es, das Versorgungsniveau der Versorgungsempfänger in demselben Umfang aufrechtzuerhalten wie das Ei n- kommensniveau der Aktiven. Deshalb sind grundsätzlich sämt liche Verg ü- tungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berücksichtigen. Die rea l- lohnbezogene Obergrenze stellt allerdings nur auf den Teil des Arbeitsverdien s- tes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialvers i- cherungsabgabe n üblicherweise verbleibt. Damit geht es um die Aufrechterha l- tung eines bestimmten Lebensstandards. Dieser hängt vom verfügbaren Ei n- kommen ab (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 17 9/02 - zu II 6 a der Gründe ; 10. September 2002 - 3 AZR 593/01 - zu III 2 a cc (1) der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - zu 2 d bb der Gründe ) . B etriebsrentenanwartschaften , die auf einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung ber u- hen und deren Wertentwicklung die Beklagte mit dem sog. bAV - Lohnäquivalent berücksicht igen möchte, gehören indes nicht zu dem verfügbaren Arbeitsei n- kommen de r aktiv Beschäftigten (vgl. bereits BAG 18. September 2012 - 3 AZ N 952/12 - Rn. 9) . Damit unterscheiden sie sich entgegen der Ansicht der Revis i- 24 25 - 10 - 3 AZR 460/12 - 11 - on auch von einem vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen; dieser Sachbezug steht dem Arbeitnehmer bereits während se i- ner aktiven Dienstzeit zur Verfügung. Durch den Erwerb von Betriebsrentena n- wartschaften wird das verfügbare Nettoeinkommen der aktiven Beschäftigten auch nicht deshalb erhöht, weil sie Aufwendungen für eine private Altersvorso r- ge einsparen. Es obliegt der Disposition der aktiven Beschäftigten, wie sie ihr Einkommen verwenden und ob und ggf. in welchem Umfang sie diese s zum Aufbau einer privaten Altersvorsor ge nutzen. bb ) Die Beklagte kann das sog. bAV - Lohnäquivalent auch nicht als sonst i- gen Aspekt im Rahmen der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmenden E r- messensentscheidung berücksichtigen. Die Anpassungsentscheidung wide r- spricht nicht billigem Ermessen im S inne des § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber eine die reallohnbezogene Obergrenze überschreitende Anpa s- sung ablehnt. Dies galt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon vor der Einfügung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Ref orm der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 RRG 1999) zum 1. Januar 1999 (vgl. etwa BAG 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - zu II 2 der Gründe, BAGE 61, 102 ; 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - zu III 3 der Gründe, BAGE 36, 39). Der Gesetzgeber hat dies mit der Regelung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nunmehr ausdrücklich anerkannt. Dies schließt es aus, den Wert einer für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze unma ß- geblichen Betriebsrentenanwartschaft als sonstigen Aspekt im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen. 3. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 200 6 ) bis zum Anpassungsstic h- tag (1. Juli 200 9 ) eingetretenen Kaufkraftverlust anzup assen. Der Kaufkraftve r- lust in diesem Zeitraum beträgt 6,04 %. E ine Begrenzung des dem Kaufkraf t- ve r lust entsprechenden Anpassungsbedarfs im Rahmen der nach § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil zu treffenden Leistungsbestimmung kommt nicht in Betracht . Zwar macht die Revision geltend , dass auf Grundlage der vorgetragen en B e- rechnungen auch ohne Berücksichtigung des sog. b AV - Lohnäquivalents die 26 27 - 11 - 3 AZR 460/12 - 12 - Nettoeinkommen der in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Klägers (1. J anuar 200 6 ) und vor dem Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) im D urchschnitt nur um 3,92 % g e- stiegen seien . Eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs auf 3,92 % würde die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger allerdings nich t ausreichend berücksichtigen und damit nicht billigem Ermessen entsprechen. Daher steht dem Kläger der volle Teuerungsausgleich zu. Dem zufolge war die Ausgang s- rente des Klägers iHv 2.187,00 Euro zum 1. Juli 200 9 auf 2. 319,09 Euro zu e r- höhen. a) Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. Januar 200 6 ) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2009 ) beläuft sich auf 6,04 %. aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Grü n- den der Rechtssicherheit auf die akt uelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffen t- licht war (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 45 , BAGE 142, 116 ; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29 , BAGE 138, 213 ) . Dies ist der V erbra u- cherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht. Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpa s- sungsstichtag unmittelbar vor ausgehen. bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100] . b) Der Anpassungsbedarf des Klägers wird nicht durch die von der B e- klagten ermittelte reallohnbezogene Obergrenze auf 3,9 2 % begrenzt. Die B e- 28 29 30 31 - 12 - 3 AZR 460/12 - 13 - klagte hat bei der Erm ittlung dieser reallohnbezogenen Obergrenze entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf die Realeinko m- men der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat vor dem Rentenbeginn des Klägers und dem Anpassungsprüfungsstichtag, sondern auf die Einko mmen in den j e- weils zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten abgestellt. Damit ist der gebotene Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Kaufkraftverlust und die reallohnb e- zogene Obergrenze nicht gewahrt. Der Prüfungszeitraum für den die Belange des Versorgungsempfängers bestimmenden Anpassungsbedarf und dessen Begrenzung durch die realloh n- bezogene Obergrenze reicht v om individuellen Rentenbeginn bis zum jeweil i- gen Anpassungsstichtag . Zur Ermittlung des für den Anpassungsbedarf ma ß- geblichen Kaufkraftv erlustes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Verbraucherpreisindex für Deutsch land für die dem Rentenbeginn und dem jeweiligen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen den Monate abzuste l- len (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 29; 27. März 2012 - 3 AZR 218/10 - Rn. 21; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) . Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt ( ausführlich dazu BAG 30. August 20 05 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c bb der Gründe , BAGE 115, 353 ) . Der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erforderliche Gleichlauf der Pr ü- fungszeiträume für den Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze gebietet es , auch bei der Ermittlung der Nettoe inkommen auf die Verhältnisse in den jeweiligen Monaten vor dem Rentenbeginn und dem Anpassungsprüfung s- zeitpunkt abzustellen (v gl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZN 2341/12 - Rn. 5; 2 0. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 c aa der Gründe) . Etwaige jahresbezog e- ne Einmalzahlungen können anteilig berücksichtigt werden . Soweit es sich um variable jahresbezogene Vergütungsbestandteile handelt, deren Höhe zum Zeitpunkt der Anpassungsprüfung noch nicht feststeht, spricht nichts dagegen, die jeweils zuletzt vor Rentenbegi nn und Anpassungsprüfungsstichtag erfolgten Zahlungen anteilig mit in die Ermittlung der reallohnbezogene n Obergrenze ei n- zubeziehen, da dadurch die Realeinkommen der aktiven Arbeitneh mer vor Re n- tenbeginn und vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beeinfluss t werden. Dies 32 - 13 - 3 AZR 460/12 rechtfertigt es jedoch nicht, bei den monatlich festen Vergütungsbestandteilen eine Jahresvergütung zugrunde zu legen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs . 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Wischnath Brunke 33
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