Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juli 2015 Dritter Senat - 3 AZR 252/14 - ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 I. Arbeitsgericht Würzburg Endu rteil vom 16. Mai 2013 - 5 Ca 1264/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 20. März 2014 - 7 Sa 369/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaf t- liche Lage der Versorgungsschuldnerin - Rentnergesellschaft - unz u- reichende Ausstattung - Schadensersatzanspruch gegen die Rentnerg e- sellschaft Bestimmung en : BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; UmwG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 123 Abs. 2 Nr. 2, § 125 Satz 1, § 191 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3, § 202 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 267 Abs. 1, § 272 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1, § 826 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 252/14 7 Sa 369/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 4. Juli 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 4. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 252/14 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Nürnberg vom 2 0. Mä rz 2014 - 7 Sa 369/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrenten des Kl ä- gers zum 1. Juli 2012. Der Kläger war bis Dezember 1994 bei der B GmbH & Co. KG (im Fo l- genden B KG) beschäftigt. Diese hatte ihm Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung zugesagt. Der Kläger erhält seit dem 1. Januar 1997 zwei Betrieb s- renten. Deren Höhe belief sich zunächst auf insgesamt 3.044,86 DM. Im Januar 2001 schied die einzige persönlich hafte nde Gesellschafterin der B KG, die B L GmbH, aus der Gesellschaft aus. Dadurch wurd e die B KG aufgelöst und die Firma erlosch. Gesamtrechtsnachfolgerin war - als zuletzt ei nzige Kommanditistin der B KG - die B G AG. Diese wurde durch formwec h- selnde Umwandlung im Jahr 2002 in die B V GmbH u mgewandelt. Im Juni 2005 wurden im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsplan vom 2 8. Juni 2005 Teile des Vermögens - Teilbetrieb: - der B V GmbH abgespalten und auf die neu gegründete Beklagte übertragen. Die A b- spaltung wurde am 5. August 2005 in das Handelsregister eingetragen. Durch die Abspaltung wurden der Beklagten die Pensionsverpflichtungen der B V GmbH sowie ua. A nsprüche aus Rückdeckungsversicherungen und das für die Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten gebildete Barvermögen übertragen. Die Beklagte, die eine kleine Kapitalgesellschaft iSd. § 267 Abs. 1 HGB ist, u n- terhält kein eigenes operatives Geschäft. Si e finanziert sich im Wesentlichen aus den Zinserträgen ihres Vermögens. 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 252/14 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 - 4 - Ausweislich der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerber a- tungsgesellschaft R GmbH erstellten Jahresabschlüsse wies die Beklagte im Geschäftsjahr 2009 einen nicht durch Eigenk apital gedeckten Fehlbetrag von 2.608.577,01 Euro aus. Dieser erhöhte sich im Geschäftsjahr 2010 auf 3.179.221,20 Euro und im Geschäftsjahr 2011 auf 3.402.556,38 Euro . Die Beklagte nimmt - ebenso wie zuvor ihre Rechtsvorgängerinnen - die Anpassungsprüfung en gebündelt zum 1. Juli eines Jahres vor. Die Betriebsre n- ten des Klägers wurden zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2003, 1. Juli 2006 und zum 1. Juli 2009 angepasst. Die beiden Betriebsrenten des Klägers belaufen sich seitdem auf insgesamt 1.721,87 Euro . Mit sein er Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrenten zum 1. Juli 2012 um insgesamt 3,8 % verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsre n- te n nicht entgegen. Die Beklagte habe nic ht substantiiert dargelegt, dass ihre Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2012 nicht anzupassen, billigem Ermessen entspreche. Jedenfalls müssten für Rentnergesellschaften im Ra h- men der Anpassungsprüfungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ander e Grundsätze als für werbende Unternehmen gelten. Die Beklagte verfüge über ausreichendes Vermögen, welches sie für die Anpassung der Betriebsrenten einsetzen könne. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung ihres Vermögens hätte die Beklagte höhere Renditen erzielen können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Betriebsrente für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 3 0. September 2012 iHv. 196,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 65,43 Euro ab dem 1. Juli 2012, aus weiteren 65,43 Euro ab dem 1. August 2012 und aus weiteren 65,43 Euro ab dem 1. September 2012 zu za h- len, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Oktober 2012 die betriebliche Rente i Hv. monatlich 1.787,30 Euro jeweils am Monatsersten zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 5 6 7 8 9 - 4 - 3 AZR 252/14 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 - 5 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. I. Die Beklagte ist nicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, die B e- triebsrenten des Klägers zum 1. Juli 2012 an den Kaufkraftverlust anzupassen; es liegt eine Eigenkapitalauszehrung vor. 1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum Anpa s- sungsstichtag 1. Januar 2012 zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein e Anpassung der Betriebsrenten des Klägers an den Kau f- kraftverlust zu erfolgen hatte. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hi erüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. b) Die Beklagte ist Arbeitgeber iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG. aa) Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung ist dasjenige Unternehmen, das ursprünglich als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge die sich daraus ergebenden Verpflichtu n- gen übernommen hat (BAG 1 0. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 21) . bb) Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der B KG, die dem Kläger die Ve r- sorgungszusage erteilt hat. Mit dem Ausscheiden der einzigen persönlich ha f- tenden Gesellschafterin - der B L GmbH - aus der B KG ist diese ohne Liquid a- tion erloschen; die Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger sind im 10 11 12 13 14 15 16 17 - 5 - 3 AZR 252/14 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 - 6 - Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die einzige beschränkt haftende Gesel l- s chafterin der KG - die B G AG - übergegangen (vgl. zur Gesamtrechtsnachfo l- ge des Kommanditisten bei Ausscheiden des Komplementärs aus einer zwe i- gliedrigen Personengesellschaft bei vereinbarter Übernahme des Gesel l- schaftsvermögens durch den Kommanditisten: BGH 1 4. Februar 2005 - II ZR 361/02 - zu III der Gründe; 1 5. März 2004 - II ZR 247/01 - zu I der Gründe; 1 6. Dezember 1999 - VII ZR 53/97 - zu II 1 b der Gründe mwN; 2 5. März 1999 - I ZR 77/97 - zu II 1 der Gründe mwN; 1 0. Mai 1978 - VIII ZR 32/77 - zu II 2 a aa der Gründe mwN , BGHZ 71, 296 ) . Durch die formwechselnde U m- wandlung der B G AG in die B V GmbH wurde diese Versorgungsschuldnerin (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 191 Abs. 2 Nr. 3 UmwG) . Nach der Abspaltung des Ve s- sen Übertragung auf die Beklagte gingen die damit verbundenen Verbindlic h- ke i ten auf diese über ( § 123 Abs. 2 Nr. 2, § 125 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) . c) Die Anpassungsprüfung hatte zum 1. Januar 2012 stattzufinden. aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Versorgungsschuldner in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 1997 hätte die Anpassung sprüfung erstmals zum 1. Januar 2000 und - unter nachfolgender Beibehaltung des Drei - Jahres - Rhythmus - zum 1. Januar 2012 erfolgen müssen. bb) Allerdings hat die Beklagte ersichtlich alle bei ihr anfallenden Prüfung s- termine zum 1. Juli eines jeden Kalende rjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2012 als rechtlich maßgeblicher Prüfungstermin. (1) Der gesetzlich vorgegebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu sta r- ren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Untern ehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig, wenn sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung s- prüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert und in der Folgezeit der 18 19 20 21 - 6 - 3 AZR 252/14 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 - 7 - Drei - Jahres - Rhythmus allerd ings eingehalten wurde (st. Rspr., vgl. ausführlich BAG 1 1. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 11 mwN) . (2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 1997 Betriebsrente. Seine erste Anpassungsprüfung am 1. Juli 2000 hat sich um nicht mehr als sechs Monate ver zögert. Daher leitet sich hieraus der weitere Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 ab. 2. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat, steht die wirtschaf t- liche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente n des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2012 entgegen. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpa s- sungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaf t- liche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit da r- aus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für e i- ne zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Ar beitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstic h- tag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften, soweit sie zum Anpassungsstic h- tag bereits vorhersehbar waren (BAG 1 0. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 17 mwN) . b) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen E r- tragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen; andererseits darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungspr ü- 22 23 24 25 - 7 - 3 AZR 252/14 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 - 8 - fung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Verso r- gungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. etwa BAG 1 0. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 30 mwN) . c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist nicht nur der Fall, wenn keine angemesse ne Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eige n- kapital verfügt. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unterne h- men Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Dem Arbeitgeber ist deshalb zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten oder einer Eigenkap i- talauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und verlorene Vermögenssubs tanz wieder aufbaut (vgl. BAG 2 1. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 24 mwN; 1 0. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292) . Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen. Von einer Gesundung des Unterne h- mens kann nicht ausgegangen werden, solange das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital ( § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat. Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Die Kapitalrücklagen müssen daher nicht für B e- triebsrentenanpassungen verwandt werden (vgl. BAG 2 1. Oktober 2014 - 3 AZ R 1027/12 - Rn. 31 mwN) . d) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für sog. Rentner - und Abwic k- lungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner - und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrente n- 26 27 - 8 - 3 AZR 252/14 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 - 9 - anpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen (vgl. BAG 1 7. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42 f. mwN) . e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. aa) Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassung s- entscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriter i- e- weis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Be weismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Int e- ressen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 1 1. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 46 mwN) . bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse biet en den geeigneten Ei n- stieg für die Feststellung sowohl des vorhandenen Eigenkapitals als auch der erzielten Betriebsergebnisse. Allerdings sind betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen, wenn der Sachvortrag der Parteien hierfür ausre i- chende Anhaltspunkte enthält. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach sei ner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu b e- zeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse su b- stantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu ste l- len, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstande n sind (vgl. BAG 1 1. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 47 mwN) . f) In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte zum Anpa s- sungsstichtag 1. Juli 2012 davon ausgehen, dass ihre Eigenkapitalausstattung bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 20 15 für eine Betriebsrente n- anpassung nicht ausreichen würde. 28 29 30 31 - 9 - 3 AZR 252/14 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 - 10 - aa) Ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse waren bei der Beklagten in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 Eigenkapitalverluste in einem eine B e- triebsrentenanpassung ausschließenden Umfang vor handen. Die Beklagte hat in den Jahren 2009 bis 2011 erhebliche Bilanzverluste erlitten, die vom Eige n- kapital nicht mehr gedeckt waren. Der nicht vom Eigenkapital gedeckte Fehlb e- trag der Beklagten belief sich im Geschäftsjahr 2009 auf 2.608.577,01 Euro , im Geschäftsjahr 2010 auf 3.179.221,20 Euro und im Geschäftsjahr 2011 auf 3.402 . 556,38 Euro . Damit liegt eine Eigenkapitalauszehrung vor. Das vorha n- dene Eigenkapital der Beklagten hat in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 die Summe aus gezeichnetem Kapital ( § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) nicht erreicht. Angesichts dieser Entwicklung durfte die Beklagte zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 davon ausgehen, dass ihre Eigenkapitalausstattung bis zum nächs ten Anpa s- sungsstichtag für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichen würde. bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte der ihr im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG obliegenden Darlegungslast im erforderlichen Umfang nachgekommen. Sie hat zur Höhe ihres bilanziellen Fehlbetrags in den G e- schäftsjahren 2009 bis 2011 vorgetragen und ihre handelsrechtlichen Jahre s- abschlüsse für diese Geschäftsjahre vorgelegt. Daher bedurfte es keines weit e- ren Vortrags der Beklagten. Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung ( § 286 Abs. 1 ZPO) das in den Jahresabschlü s- sen ausgewiesene Zahlenwerk als bewiesen angesehen. Hiergegen hat die Revision keine Rügen erhoben. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger das von der Bekl agten vorgetragene Zahlenwerk pauschal bestreiten konnte. cc) Die Beklagte ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht g e- halten, die Betriebsrentenanpassung aus ihrem Vermögen zu finanzieren. Auch Rentnergesellschaften sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrente n- anpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpa s- 32 33 34 - 10 - 3 AZR 252/14 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 - 11 - su ngsgarantie gewährt die Regelung nicht. Bei einem Eingriff in die Verm ö- genssubstanz bestünde zudem die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann (vgl. ausführlich dazu BAG 1 7. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 43 mwN) . dd) Der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung ihres Vermögens höhere Renditen erzielen können, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG ist die ta t- sächlich e wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers entscheidend, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 2 1. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn . 22 mwN) . Aus diesem Grund ist es auch nicht e rheblich, ob - wie der Kläger behau p- tet - die B V GmbH die Beklagte nicht ausreichend ausgestattet hat. Selbst wenn die frühere Versorgungschuldnerin des Klägers nicht für eine ausreiche n- de finanzielle Ausstattung der Beklagten gesorgt haben sollte, würde dies nicht dazu führen, dass die Beklagte sich nicht auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit berufen kann (vgl. BAG 1 7. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 47 f.) . 3. Die Beklagte ist auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2012 ve r- pflichtet. a) Der Kläger hat erstmals in der Revision geltend gemacht, die Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu einer Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2012 verpflichtet, da die frühere Versorgungsschuldnerin - die B V GmbH - sie nicht ausreichend ausgestattet habe. Damit führt er einen weiteren Streitgegenstand in das Ve r- fahren ein. Die darin liegende Klageerweiterung ist jedoch ausnahmsweise z u- lässig. aa) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsät z- lich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Klageänderungen und Klageerweiterungen können in der Revisionsinstanz nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gr ünden zugelassen werden, wenn sich der neue 35 36 37 38 - 11 - 3 AZR 252/14 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 - 12 - Antrag - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO - auf den vom La n- desarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf den unstreitigen Pa r- teivortrag stützt. Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (vgl. etwa BAG 1 8. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 46 mwN) . bb) Danach sind die Voraussetzungen für eine zulässige Klageerweiterung in der Revision ausnahmsweise gegeben. Für eine Entschei dung des Senats über einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte bedarf es keiner weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Berechtigte Intere s- sen der Beklagten werden durch die Zulassung der Klageerweiterung nicht b e- einträchtigt. b) Die Beklagte schuldet dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes k eine Anpassung seiner Betriebsrente n an den Kaufkraftve r- lust zum 1. Juli 201 2. Daher kann offenbleiben, ob die Beklagte von der B V GmbH ausreichend für die Zahlung der laufenden Betriebsrenten und die A n- passungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ausgestattet wurde. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, stünde den Versorgungsberechti g- ten kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB oder § 826 BGB g e- g en die Beklagte zu. Bei der Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten auf eine Ren t- nergesellschaft im Wege der umwandlungsrechtlichen Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG spaltet der bisherige Versorgungsschuldner von seinem Verm ö- gen Teile ab und überträgt diese zur Aufnahme oder zur Neugründung als G e- samtheit auf die Rentnergesellschaft; im Gegenzug werden ihm oder seinem Anteilsinhaber dafür Anteile oder Mitgliedschaften an der Rentnergesellschaft gewährt. Den Umfang der zu übertragenden Vermögen steile und damit auch des Kapitals, mit dem die Rentnergesellschaft ausgestattet wird, bestimmt d a- bei der bisherige Versorgungsschuldner. Die Rentnergesellschaft ist hinsichtlich ihrer Ausstattung dagegen nicht Handelnde, sondern lediglich Handlungsobjekt. Sie stattet sich nicht selbst unzureichend mit dem für die Zahlung der laufenden Betriebsrenten und die Anpassungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG 39 40 41 - 12 - 3 AZR 252/14 ECLI:DE:BAG:2015:140715.U.3AZR252.14.0 erforderlichen Kapital aus; vielmehr wird sie von der die Versorgungsverbin d- lichkeiten übertragenden bi sherigen Versorgungsschuldnerin nur unzureichend ausgestattet. Mangels eines schadensverursachenden Verhaltens der Rentne r- gesellschaft scheiden damit vertragliche oder deliktische Schadensersatza n- sprüche gegen die Rentnergesellschaft aus. II. Die Kostenen tscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Schmalz Schultz 42
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