Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2016 Dritter Senat - 3 AZR 193/15 - ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 3. Juli 2014 - 8 Ca 2933/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 90/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : B etriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wir t- schaftliche Lage en : BetrAVG §§ 1, 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und Abs. 2; BGB §§ 134, 241 Abs. 2, §§ 242, 267, 280 Abs. 1 Satz 1, § § 329, 414, 415, 765 Abs. 1, § 826; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A; ZPO § 321 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:070616 .U.3AZR193.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 193/15 8 Sa 90/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter , p p. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. , Revisionsbeklagte zu 1. und Revi sionsklägerin, 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2. , - 2 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlu ng vom 7. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Schultz für Recht er kannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurüc k- weisung der Revision des Klägers - das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 90/15 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers gegen das Ur teil des Arbeitsgerichts Köln vom 3. Juli 2014 - 8 Ca 2933/12 - stattgegeben hat. Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revis i- onsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Di e Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, die B e- triebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2008 und 1. April 2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab Januar 2009 eine höh ere Betriebsrente schulden. D er Kläger war langjährig im G - Konzern und zuletzt bei der G - K - Beteiligungs - AG (im Folgenden GKB) beschäftigt , die ihm eine Versorgungsz u- sage erteilt hat. Seit dem Jahr 1999 bezieht er eine Betriebsre n te. Die GKB war bis Ende April 2006 die Konzernobergesellschaft des d a- maligen G - Konzerns. Aufgrund eines mit den Gesellschaften des G - Konzerns abgeschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden 1976er Vereinbarung) trat die GKB mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 in die b est e- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 4 - henden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften h- keiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten. Als Gegenleistung für die Übernah me der Pensionsverpflichtungen zahlte jede Konzerngesellschaft an die GKB einen Betrag in Höhe der für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen. Die Konzerngesellschaften waren zudem verpflichtet, der GKB die auf sie entfallenden zukünftigen Au fwendungen für die Altersversorgung zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als zukün f- tige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zzgl. der laufenden Za h- lungen an die Pensionäre vermindert um eine Verzinsung von 6 vH der Pens i- onsrückstellung en des Vorjahres. Der G - Konzern wurde zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaft s- rechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die GKB, die seit 200 6 als W Verwaltungs - AG (im Folgenden W) firmierte und im D e zember 2007 im Wege des Formw echsels in die W Verwaltungs - GmbH - die hiesige B eklagte zu 1. - umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die G Bete i li gungs - G esellschaft mbH (im Folgenden GBG). Die GBG war eine Tochterg e sellschaft der GKB und spätere n W . Seit dem Geschäftsjahr 2003 fungierte sie als Zwischenholding für das op e- rative Geschäft. Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesel l- schaft W und die T AG die Übernahme der operativen Gesellschaften des G - Konzerns durch die T AG . Zum 30. April/1. Mai 2006 übe r nahm die T AG die Gesellschaftsanteile der GBG. Gleichzeitig schied die W aus dem G - Konzern aus. Zwischen der GBG und der T AG wurde am 28. Juni 2006 ein Ergebnisa b- führungs - und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Ve r tr ag wurde zum 31. März 2008 wieder aufgehoben. Durch Vertrag vom 5. Dezember 2007 übe r- trug die W ihre Anteile an den Rückversicherungsgesellschaften des früh e ren G - Konzerns auf ein drittes, nicht dem Konzern angehörendes Unterne h men. 4 5 - 4 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 5 - Die T AG verkauft e mit Wirkung zum 31. März 2008 ihre Anteile an der GBG an die H - G AG, die später in T S AG u m firmiert wurde. Seit dem 1. Juni 2010 war wiederum die T AG alleinige Gesel l schafterin der GBG. Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 23. August 2010 wurde die Ha Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden HBG alt) mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 auf die GBG verschmolzen. Im Zuge dieser Verschme l zung firmierte die GBG in Ha Beteiligungs gesellschaft mbH (im Folge n den HBG neu) um. Sie ist die Beklagte zu 2. des vorlie genden Rechtsstreits. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 - nach Übernahme der Gesellschaft s- anteile der GBG durch die T AG - teilten diese Gesellschaften dem Kläger Fo l- gendes mit: nachdem die G - K - Beteiligungs - AG (GKB) ihren G e- schäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstve r- sicherungskonzerns nunmehr auf die G - Beteiligungs - GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Ve r pflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungsz u- sage über no m men. Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gege n- über den deutschen Gesellschaften der GBG - Gruppe und Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbs t- schuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick au f Ihre von der GBG übernommenen Verso r- gungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der GBG geleistet. An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat si ch dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig. 6 7 8 - 5 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 6 - In dem im Mai 2006 erstellten Jahresabschluss der W für das G e- schäftsjahr 2005 wird hierzu ausgeführt: 04. 2006 hat die GBG im Innenve r- hältnis zu unserer Gesellschaft unsere Pensionsverpflic h- tungen auf G rund der Mithaftung für Pensionsversprechen gemäß des Pensionsvertrages vom 31. 12. 1976 übe r- nommen. Für die übernommenen Verpfli chtungen erhielt die GBG einen Ausgleichsanspruch gegenüber unserer Gesellschaft in Höhe der nach § 6a E StG zu berechne n- den übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichke i- ten. Bei der GBG wurde insoweit die freie Kapitalrücklage in Höhe dieses Ausgleichsan spruchs aufgelöst und eine entsprechende Ausschüttung an unsere Gesellschaft b e- schlossen. Der Ausschüttungsanspruch unserer Gesel l- schaft wurde mit dem Ausgleichsanspruch der GBG ve r- rechnet. Für alle Verpflichtungen der GBG aus überno m- menen Pensionsversprec hen hat die T AG gege n über der W Verwaltungs - AG (vormals GKB) die selbstschuldner i- In einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft l- lungnahme zu der Feststellung der H - G P AG im Rahmen der Anpassungspr ü- fung gemäß § 16 BetrAVG bei der G Beteiligungs - GmbH ( GBG ) zum 1. April April 2006 hat die GKB mit Wirkung zum 30. April 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche s o- wie Pflichten und Verbindlichkeiten aus d er 1976er Pens i- onsvereinbarung (mit Ausnahmen), GKB - eigene Pens i- onsverpflichtungen sowie die Umlagevereinbarungen auf Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die GBG mit Wirkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinb a- rung im Innenverhältnis auf die T AG. Im Geschäftsbericht der T AG für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt: Juli 2006 hat die T Pensionsversprechen ihrer Tochter gesellschaft G Beteil i- gungs - GmbH gegenüber den Gesel l schaften des G - Konzerns mit der Maßgabe übe r nommen, dass die T AG im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pens i on s- 9 10 11 - 6 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 7 - Für sämtliche Gesellschaften des früh eren G - Konzerns werden die A n- passungsprüfungen gebündelt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres durc h- geführt. Die Betriebsrente des Klägers wurde erstmalig zum 1. April 2002 ang e- passt. Eine weitere Anpassung d er Betriebsrente fand weder zum 1. April 2005 noch zu den späteren Anpassungsstichtagen 1. April 2008 und 1. April 2011 statt. Mit seiner am 12. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2008 an den seit dem 1. April 2 005 eingetretenen Kaufkraftverlust sowie die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2011 an den seit dem 1. April 2008 eingetr e- tenen Kaufkraftverlust. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei zum Anpassungsstichtag 1. April 20 08 um 6,51 vH und zum Anpassungsstichtag 1. April 2011 um 10,52 vH anzuheben. Die Beklagte zu 1. dürfe die Anpassung der Betriebsrente zu beiden Anpassungsstichtagen nicht unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage verweigern. Diese lasse vielmehr eine An passung zu. J e- denfalls sei auch die wirtschaftliche Lage der GBG und der T AG maßge b lich. Diese erlaubten eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftve r lust. Neben der Beklagten zu 1. schulde auch die Beklagte zu 2. die Zahlung des aus den begehrten Betriebsrentenanpassungen zum 1. April 2008 und 1. April 2011 resultierenden Erhöhungsbetrags. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 16. Mai 2006 . Die Beklagte zu 2. habe sich damit zur Zahlung der von der Beklagten zu 1. geschuldeten Betriebsre nte verpflichtet . Jedenfalls habe sie in dem Schreiben eine befreiende Schuldübernahme in Bezug auf die Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu 1. erklärt . Zumindest sei im Ve r- trag zwischen der Beklagten zu 2 . und der W vom 25. April 2006 eine b e freie n- de Schuldübernahme vereinbart worden . Zudem ergebe sich eine Ve r pflichtung der Beklagten zu 2. zur Betriebsrentenanpassung auch aus § 242 BGB und unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. 12 13 14 15 - 7 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 8 - Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, 1. die B eklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 2.244,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 83,14 Euro brutto seit dem j e- we i ligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1 . Februar 2009 und endend mit dem 1. April 2011 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 4.836,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 134,35 Euro brutto seit dem j e- weiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. Mai 2011 und endend mit dem 1. April 2014 zu zahlen, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm für die Zeit ab April 2014 über den Betrag von unstreitig 1.277,15 Euro brutto hinaus weitere 134,35 Euro brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu 1. - unter Zurückweisung der Ber ufung im Übrigen - veru r- teilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate April 2011 bis Februar 2013 iHv. insgesamt 1.152,48 Euro brutto nebst Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung und ab März 2013 eine um monatlich 48,02 Euro brutto höh e- re Betriebsrente jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte zu 1. die vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten zu 1. ist begründet, die Revision des Kl ä- gers bleibt hingegen erfolglos . Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Klage in vollem Umfang unbegründet. 16 17 18 19 - 8 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 9 - I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. für die Zeit ab Januar 2009 kein Anspruch auf Z ahlung einer höheren Betriebsrente zu. 1. Die Beklagte zu 1. war weder zum 1. April 2008 noch zum 1. April 2011 verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Ihre wirtschaftliche Lage steht einer Anpassung de r B e- triebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftve r- lust zu beiden Anpassungsstichtagen entgegen. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeit gebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpa s- sungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaf t- liche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit da r- aus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für e i- ne zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbeso n- dere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu b erechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheni nstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vo rhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 10 - chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN) . b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapital verzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können. Bei einer un genügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Be triebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Z eit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 28 mwN) . Die Pr üfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen. c) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einhe it ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juri s- 24 25 - 10 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 11 - tischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermög ensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wir t- schaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Verso r- gungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Ei n- zelgesellschaft mit ei genen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN) . d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) . aa) Bei der Berechnung der Eigen kapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, ander er seits auf die Höhe des Eigenkapitals a b- zustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach i n- ternationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sonde rn auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22) . Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber e r- laubt, eine A npassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitg e- ber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage obje k- tiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum ander en müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln de s HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) . Demgegenüber haben die nach den Rechnung s- legungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unter nehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse di e- 26 27 28 - 11 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 12 - nen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubige r- schutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern en tsche i- dungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer G e- sellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch u n- terscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzr echt, das neben der Informationsfunktion auch die Za h- lungsbemessungsfunktion betont (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 27 mwN) . bb) Zwar ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den ha n- delsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für b e- triebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Er träge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beu r- teilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugr unde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurec h- nen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Ve r- luste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklung en oder Umständen ber u- hen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (v gl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) . cc) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich 29 30 - 12 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 13 - das Eigenkapital während eines Geschäftsjahre s ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des G e- schäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende de s Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN) . dd) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglic hen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mi t- tel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Eink ommen und vom Ertrag; di e- se sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) . Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, s oweit sie in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - R n. 36 mwN) . ee) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sog. Rentner - und Abwicklungsgesellschaften. Auch di e- se haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei si nd auch Rentner - und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Verm ö- genssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn d er Rentner - oder A b- wicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner - und Abwicklungsgesellschaften eine E i- genkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspric ht. Für einen Zuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem 31 32 - 13 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 14 - erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42 f. mwN, BAGE 14 8, 244) . e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung bee influssenden Umstände (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27) . Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlü s- se den geeigneten Einstieg. Betriebs wirtschaftlich gebotene Korrekturen kö n- nen aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien au s- reichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN) . f) Bei Zu grundelegung dieser Maßstäbe entspricht die Entscheidung der Beklagten zu 1., die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2008 und zum 1. April 2011 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen. Die Beklagte zu 1. durfte an beiden Anpassungss tichtagen davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag die für die Betrieb s- rentenanpassung erforderliche wirtschaftliche L eistungsfähigkeit fehlen würde. aa) Zum 1. April 2008 stand die wirtschaftliche Lage der Beklagte n zu 1. einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers entgegen. (1) Die V orgängerin der Beklagten zu 1 . , die W , aus der die Beklagte zu 1. im Wege eines Formwechsels hervorgegangen ist, hat ausgehend von den Ja h- resabschlüssen in den Jahre n 2005 bis 2007 keine angemessene E i genkapita l- rendite erwirtschaftet. Das Landesarbeitsgericht hat die Jahresa b schlüsse für diese Geschäftsjahre ausgewertet und an genommen, dass die E i genkapit al ve r- zinsung i n den maßgeblichen Geschäftsjahren durchgängig unt e r halb der für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Senatsrechtsprechung erforderl i- chen Werte lag. Hiergegen hat der Kläger in seiner Revision keine Einwände 33 34 35 36 37 - 14 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 15 - erh o ben . Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts sind insoweit auch nicht e r- sichtlich. (2) Die sich aus den Geschäftsjahren 2005 bis 2007 ergebende negative Prognose der Beklagten zu 1. wurde durch die E ntwicklung im Geschäftsjahr 2008 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr erreichte d ie Beklagte zu 1. ein Erge b- nis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 9.806 .885,84 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag und nach sonstigen Steuern iHv. 20.935,93 Euro ergab sich damit ein Jahresüberschuss iHv. 9.785.949,91 Euro. Ausgehend von einem durchschnittlichen Eigenkapital im Jahr 2008 iHv. 260.084.919,47 Euro be trug die Eigenkapitalverzinsung 3,76 vH. Damit war sie auch in diesem Geschäftsjahr nicht angemessen, denn öffentliche Anleihen e r- zielten im Jahr 2008 eine Umlaufrendite von 4 vH. bb) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts durfte die Beklagte zu 1. auch zum Anpassungsstichtag 1. April 2011 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag die für die Betriebsrentenanpa s- sung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. (1) Die Beklagte zu 1. hat ausgehend v on ihren Jahresabschlüssen für die Jahre 2008 bis 2010 lediglich im Geschäftsjahr 2010 eine angemessene Eige n- kapitalrendite erwirtschaftet. Im Geschäftsjahr 2008 war die Eigenkapitalverzinsung der Beklagten zu 1. - wie dargelegt - mit 3,76 vH nicht angem essen. Auch im Geschäftsjahr 2009 erzielte d ie Beklagte zu 1. keine angemessene Eigenkapitalrendite. S ie erwirtschaftete in diesem J ahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstäti g- keit iHv. 4.102.064,77 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag s o- wie nach sonstigen Steuern iHv. 503,00 Euro erreichte sie damit zwar ein B e- triebsergebnis iHv. 4.101.561,77 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkap i- tal in diesem Geschäftsjahr von 144.505.465,50 Euro belief sich ihre Eigenkap i- talrendite jedoch nur auf 2,84 vH und lag damit unterhalb der für Rentnergesel l- schaften angemessenen iHv. 3,1 vH. Lediglich im Geschäftsjahr 2010 war die erreichte Eigenkapitalrendite der Beklagten zu 1. angemessen. In diesem G e- 38 39 40 41 - 15 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 16 - schäftsjahr erwirtschaftete d ie Beklagte zu 1. ein Ergebni s der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 7.113.837,03 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.572.248,99 Euro. Nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 2.672,94 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 7.111.164,09 Euro. Damit errechnet sich bei e inem durchschnittlichen Eigenkapital der Beklagten zu 1. im Jahr 2010 iHv. 142.999.115,70 Euro eine Eigenkapitalrendite iHv. 4,97 vH, die oberhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen iHv. 2,4 vH lag. (2) Ausgehend hiervon hat das Landesarbeitsgeric ht rechtsfehlerhaft a n- genommen, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1. habe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2011 nicht entgegen ge standen. Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 1. im Durc h- schni tt der Jahre 2008 bis 2010 eine Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, die die durchschnittlichen Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand in diesen drei Jahren übersteigt . t- schaftlichen Lage des Ar 16 Abs. 1 BetrAVG verkannt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßg ebend ist vielmehr, o b sich im Vergleich s zeitraum ein e p ositi ve Entwicklung abzeic h- net, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche L a- ge in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt . (3) Dies war vorliegend nicht der Fall. Auf der Grundlage der von der B e- klagten zu 1 . in den Geschäftsjahren 2008 bis 2010 erzielten Ergebnisse ist deren Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2011 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, ermessensfehlerfrei. Die Eigenkapitalrendite der Beklagten zu 1. war sowohl im Ja hr 2008 als auch im Jahr 2009 nicht angemessen. Zudem war sie von 3,76 vH im Jahr 2008 noch einmal auf 2,84 vH abgesunken, bevor sie im Geschäftsjahr 2010 auf 4,97 vH anstieg und damit erstmals seit - mindestens - 2005 angemessen war. Angesichts dieser Ent wicklung musste die Beklagte zu 1. nicht davon au s- gehen, dass sie in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. April 42 43 44 - 16 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 17 - 2014 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Lei s- tungsfähigkeit besitzen würde. (4) Die negative Progn ose der Beklagten zu 1. wird auch durch die wir t- schaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2011, in dem die Anpassungsprüfung stattfand, bestätigt. Im Geschäftsjahr 2011 erwirtschaftete die Beklagte zu 1. ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 1.566.221,97 Euro. Damit ergab sich nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 490,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 1.565.731,97 Euro. Soweit die Beklagte zu 1. darüber hinaus in diesem Geschäftsjahr außerordentliche Erträge iHv. 5.243.935,00 Euro erzielte, sind diese bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen. Nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung sind außerordentliche Erträge solche, die außerhalb der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Kapitalges ellschaft anfallen. Nach überwiegender Auffa s- sung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39; BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe) entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorherse h- bar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BA G 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39) , weshalb sie sich als Progn o- segrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen. Damit errechnet sich - bei einem durchschnittlichen Eigenkapital der Beklagten zu 1. iHv. 144.671.987,19 Euro - eine Eigen kapitalverzinsung für das Geschäftsjahr 2011 iHv. 1,08 vH, die unterhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen E i- genkapitalrendite von 2,4 vH liegt. cc) Die Beklagte zu 1. muss sich weder eine etwaige günstige wirtschaftl i- che Lage der Beklagten zu 2. noch der T AG zum 1. April 2008 oder zum 1. April 2011 im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen. Entg e- gen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen für einen Berec h- nungsdurchgriff (vgl. dazu BAG 10. März 2015 - 3 AZR 7 3 9/13 - Rn. 28 ff. , 45 46 - 17 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 18 - BAGE 151, 94; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344 ) nicht vor. ( 1 ) Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die Beklagte zu 2. weder auf deren Schreiben vom 16. Mai 2006 noch auf den Übernahmevertrag der beiden Beklagt en vom 25. April 2006 stützen. Der Berechnungsdurchgriff setzt grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Si n- ne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gege n- über dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versor gungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wir t- schaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Bela s- tung an das ande re Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu ref i- nanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344 ) . D er Kläger macht nicht geltend , d ass sich aus dem Schreiben vom 16. Mai 2006 oder dem V ertrag vom 25. April 2006 eine Verpflichtung der B e- klagten zu 2. gegenüber der Beklagten zu 1. ergeben könnte , die Kosten einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu überne h- men. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. (2 ) Ein möglicher Berechnungsdu rchgriff wegen des Bestehens eines B e- herrschungsvertrags (vg l. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739 /13 - Rn. 28 ff. , BAGE 151, 94 ) scheidet ebenfalls aus. Z wischen der Beklagte n zu 1. einerseits und der Beklagten zu 2. oder der T AG bestand weder zum Anpassu ng s stichtag 1. April 2008 noch zum Anpassungsstichtag 1. April 2011 ein Beher r schung s- vertrag. (3 ) Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein Berechnungsdurchgriff auf die Beklagte zu 2. oder die T AG nicht auf die Rechtsprechung des Bu n desg e- richtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB (vgl. BGH 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [Sanitary] BGHZ 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) gestützt werden ( vgl. dazu bereits BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 72, BA GE 148, 244) . Der Einwand des Klägers, für einen solchen Eingriff genüge es , wenn die Wettbewerbsfähigkeit 47 48 49 - 18 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 19 - der Versorgungsschuldnerin durch die Entscheidung, diese in eine Rentnerg e- sellschaft umzuwandeln, verloren geht , greift daher nicht . ( 4 ) Der Kläger kann einen Durchgriff auf die wirtschaftliche Lage der T AG auch nicht damit begründen, diese habe ihre Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt, die keine Rücksicht auf die abhängigen Gesellscha f ten g e- nommen habe. Nachdem der Bundesgerichtshof s eine Rechtsprechung zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des b e herrsc h- ten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufge geben hat, scheidet ein hierauf gestützter Berechnungsdurchgriff von vornherein aus (vgl. BAG 15. Janu ar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180) . ( 5 ) Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der T AG ergibt sich auch nicht aus einer von dieser gegenüber der V orgängerin der B e klagten zu 1. , der W , abgegebenen selbstschuldn erischen Bürgschaft. E i ne Bür g schaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht (vgl. ausführlich BAG 15. Sept ember 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 55 mwN) . ( 6 ) Anders als vom Kläger angenommen, kommt es für die Frage eines Berechnung sdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage der Beklagte n zu 2. und d er T AG vorliegend nicht darauf an, ob es sich bei der 1976er Vereinb a rung um einen sog. atypischen Schuldbeitritt der W in die Versorgungsve r bin d lichke i- ten der anderen Konzernges ellschaften des früheren G - Konzerns handelt (vgl. dazu BAG 15. Sept ember 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 48 ff.) . Die 1976er Vereinbarung, mit der die V orgängerin der Beklagten zu 1. allen bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen beigetreten ist, b e- zieht sich nur auf die Versorgungs verbindlichkeiten der anderen Konzerngesel l- schaften des früheren G - Konzerns. Sie erfasst nicht die originären Ve r so r- gungsver pflichtungen der Beklagten zu 1., da sie für diese - wie im Fall des Klägers - als Versorg ungsschuldnerin ohnehin schon haftet. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass die Verbindlichkeiten der W aus der 1976er Verei n b a- rung mit Vertrag vom 25. April 2006 auf die Beklagte zu 2. übertragen wu r den 50 51 52 53 - 19 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 20 - und dass nachfolgend die T AG in die da durch begründeten Verpflic h tu n gen der Beklagten zu 2. Juli 2006 eingetreten ist. dd ) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es der Beklagten zu 1. nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Rahmen des § 16 BetrAVG auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen. Eine r Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG s o- wie der Zweck des § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen (vgl. bereits ausführlich BAG 15. September 20 1 5 - 3 AZR 8 39/13 - Rn. 3 6 f . ) . ee ) D ie Beklagte zu 1. schuldet eine Anpassung der Betriebsrente des Kl ä- gers auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung. ( 1 ) Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kann es auf die wirtsc haftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners ankommen, wenn der Versorgungsschuldner E r- klärungen abgegeben hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Verso r- gungsempfängers darauf begründen, auch das andere Unternehmen werde siche rstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgung s- schuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche von Betriebsren t- nern des anderen Unternehmens. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftl ichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet. Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen (vgl. BAG 15 . September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 58 ) . ( 2 ) Danach kommt eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1. nicht in Betracht. (a) Das Schreiben vom 16. Mai 2006 scheidet als Grundlage für einen Ve r- trauenstatbestand bereits deshalb aus , weil die Vorgängerin der zur Anpa s- sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- pflichtete n Beklagte zu 1. - als originäre Versorgungsschuldnerin des Klägers - 54 55 56 57 58 - 20 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 21 - nicht die Urheberin dieses Schreibens ist und es ihr insoweit auch nicht zug e- rechnet werden kann. (b) Auch der Vortrag des Kläger s , der frühere G - Konzern habe in den ve r- gangenen Jahren bei der Prüfung der Anpassung neben der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Versorgungsschuldnerin immer auch auf die wirtschaftliche Lage der Konzernoberg esellschaft abgestellt und diese mit berücksichtigt, rechtfertigt keine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1. Der Vortrag lässt nicht erkennen, welche Erklärungen die Be klagte zu 1., bzw. ihre V orgängerin, die W , die bis Ende April 2006 selbst die Ko n- zernobergesell schaft des früheren G - Konzerns war, abgegeben h a ben oder welche Verhaltensweisen sie an den Tag gelegt haben soll, die darauf schli e- ßen lassen könnten, eine Anpassung der Betriebsrente richte sich nicht nur nach ihrer wirtschaftliche n Lage, sondern auch nach der wirtschaftlichen Lage der jeweil s nachfolgenden Konzernobergesellschaft. Darüber hinaus g e hört die W und damit nachfolgend die Beklagte zu 1. seit Ende April 2006 dem früheren G - Konzern nicht mehr an. Daher handelt es sich weder bei de r Bekla g ten zu 2. noch bei der T AG um die zu den beiden Anpa s sung s stichtagen 1. April 2008 und 1. April 2011 für die Beklagte zu 1. maßge b liche Konzer n obergesel l schaft. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. a uf Anpa s- sung seiner Betriebsrente zum 1. April 2008 und zum 1. April 2011 auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. a) Soweit der Kläger von der Beklagten zu 1. eine Anpassung seiner B e- triebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1. April 200 8 begehrt, kann er diesen in der Revision nicht auf einen - etwaige n - Schadensersatzanspr uch gegen die Beklagte zu 1. stützen. Der Kläger hat im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragen, er mache seine Ansprüche auf Anpassung gegen die Beklagte zu 1. auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend. Damit waren diese Anspr ü- che ursprünglich Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Im ang e- fochtenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht einen schadensersatzrechtlichen 59 60 61 62 63 - 21 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 22 - Anspruch des Klägers g egen die Beklagte zu 1. auf Anpassung seiner Betrieb s- rente zum Anpassungsprüfungsstichtag 1. April 2008 allerdings nicht behandelt und der Kläger hat keinen Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO gestellt. Damit ist die Rechtshängigkeit dieses pro zessualen Anspruchs entfa l- len. Zwar kann ein übergangener Anspruch, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, grundsätzlich in der näch s- ten Instanz durch Klageerweiterung wieder neu in den Prozess eingeführt we r- den ( vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 20 mwN) . In der Revision s- instanz ist die Einführung neuer Ansprüche im Wege der Klageerweiterung a l- lerdings wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ( vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21 mwN) . Soweit d er Kläger daher sein Klagebegehren gegenüber der Beklagten zu 1. auf Anpassung seiner Betrieb s- rente zum 1. April 2008 in der Revision erneut auf einen Schadensersatza n- spr uch stützt, handelt es sich um eine unzulässige Klageerweiterung. b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. auf Anpassung se i- ner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1. April 2011 unter dem G e- sichtspunkt des Schadensersatzes besteht nicht. a a) Die Beklagte zu 1. ist nicht wegen unzureichender Ausstattung a ls Rentnergesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag 1. April 2011 anz u- passen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand keine Verpflic h- tung, die Beklagte zu 1. anl so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte. Die vom Senat im Urteil vom 11. März 2008 ( - 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelten Grundsätze betreffen ausschließlich die Aussta t- tung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwend bar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entsteht (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 25 ff.; 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - BAGE 148, 244) . 64 65 - 22 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 23 - b b ) Ein Anspruch des Klägers gegen die Bekla gte zu 1. auf Anpassung se i- ner Betriebsrente zum 1. April 2011 folgt auch nicht aus § 826 BGB . (1 ) E in Schadensersatzanspruch des Versorgungsempfängers gemäß § 826 BGB kann in Betracht kommen, wenn die Betriebsrente wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Rentnergesellschaft nicht angepasst wird, weil der Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft innerhalb des Ko n- zerns übertragen hat, die bislang von ihm ausgeübten wirtschaftlichen Aktivit ä- ten dort weitergeführt werden und dadurch ein Auseinand erfallen der wirtschaf t- lichen Aktivitäten einerseits und der Versorgungsverbindlichkeiten andererseits herbeigeführt wird (vgl. dazu ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 64 ff. ) . (2 ) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar hat die V orgängerin der Beklagte n zu 1. , die W , ihren G e schäft s- betrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die Beklagte zu 2. übe r tragen. Dadurch wurde sie jedoch noch nicht zur Rentnerge sellschaft, denn sie hielt weiterhin die Gesellschaftsanteile an d er Beklagten zu 2. und war damit - in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft des früheren G - Konzerns - noch als Holding tätig. Erst zum 30. April/1. Mai 2006 übertrug d ie W die A nteile an der Beklagten zu 2. an die T AG ; gleichzeitig s chied sie damit jedoch aus deren Konzern aus. Darüber hinaus fungierte die W auch in der Zeit d a nach noch als Holding . Bis Ende 2007 hielt s ie die Geschäftsanteile an den Rückversich e- rungsgesellschaften des früheren G - Konzerns. Da sie diese durc h Vertrag vom 5. Dezember 2007 auf ein nicht dem T - Konzern ang e hörendes U n terne h men übertrug, w u rden jedenfalls nicht alle von der V o r gä n gerin der B e klagten zu 1. früher ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten im T - Konzern weite r geführt. (3 ) So weit der Kläger geltend macht, die Pensionsverbindlichkeiten der früheren Konzerngesellschaften der Beklagten zu 1. würden nicht mehr bei di e- ser, sondern bei der T AG bilanziert , sodass nunmehr dort Pensionsrüc k ste l- lungen zu bilden seien , vermag dies ebenfalls keinen Schadensersatza n spruch gegen die Beklagte zu 1. zu begründen. Entgegen der Annahme des Klägers 66 67 68 69 70 - 23 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 24 - hat damit keine Vermögensverschiebung zwischen den beiden Unte r nehmen stattgefunden. Pensionsrückstellungen sind keine Erträge zugeordnet . Sie e r- lauben es dem Unternehmen lediglich , Gewinne nicht zu versteuern, so n dern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Es wird ein Aufwand ve r bucht, o h- ne dass tatsächlich Mit tel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Da s Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsve r- brauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückste l- lungen sind damit im Wesentlichen nur ein Instrument der Innenfinanzierung (vgl. bereits BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52 mwN) . (4) Dafür, dass ein Schadensersatzanspruch aus sonstigen Gründen en t- standen sein könnte, hat der Kläger nichts vorgetragen. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte. II. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebn is zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 2. keine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente für die Zeit ab Januar 2009 zustehen. 1. Die Beklagte zu 2. war weder zum 1. April 2008 noch zum 1. April 2011 verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. a) Die Beklagte zu 2. hat dem Kläger weder das hier maßgebliche Verso r- gungsversprechen erteilt, noch ist sie in dieses wirksam im Wege einer Recht s- nachfolge eingetreten. Der Kläg er hat vorgetragen, die Beklagte zu 2. und die V orgängerin der Beklagten zu 1. , die W , hätten im Vertrag vom 25. April 2006 vereinbart, die Beklagte zu 2. übernehme deren Versorgungs verbindlic h keiten gegenüber ihren Betriebsrentnern mit befreiender Wi rkung nach §§ 414, 415 BGB . Selbst wenn der Vortrag des Klägers zutreffend sein sollte , wäre die B e- klagte zu 2. damit nicht Schuldnerin der Verpflichtung zur Zahlung der la u fe n- 71 72 73 74 - 24 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 2 5 - den Betriebsrente des Klägers und damit auch nicht der Pflicht zur Anpa s- sungsprü fung und - entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gewo r- den. Ein etwaiger Schuldübernahmevertrag wäre wegen Verstoß es gegen § 4 BetrAVG nach § 134 BGB unwirksam. Die Regelung des § 4 BetrAVG schränkt die wirksame Vereinbarung befreiender Schuldüber nahmen im Betriebsrentenrecht zwingend ein (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 23 , BAGE 126, 120 ) . Nach § 4 Abs. 1 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung besteht auch für la u- fende Leistungen ein ausdrückliches gesetzliches Übertr agungsverbot. Au s- nahmen hiervon sind nur unter den in § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 BetrAVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese sind - wie das Landesarbeitsgericht zutre f- fend erkannt hat - vorliegend nicht gegeben. Da die Beklagte zu 2. nicht Arbei t- geberin d es Klägers war, scheidet eine wirksame Übertragung auf der Grundl a- ge von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG aus. Die tatbestandlichen Vorausse t- zungen des § 4 Abs. 4 BetrAVG sind ebenfalls nicht erfüllt. Ob nach der Ne u- fassung des § 4 BetrAVG zum 1. Januar 2005 eine rechtsgeschäftliche Übe r- tragung von laufenden Leistungen au ch auf nicht im Gesetz genannte Dritte noch zulässig sein kann, wenn der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zustimmt (vgl. zu § 4 BetrAVG in der bis zum 31 . Dezember 2004 geltenden Fassung : BAG 18. März 2003 - 3 AZR 313/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 240; 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 - zu II 3 b der Gründe , BAGE 54, 297 ; 26. Juni 1980 - 3 AZR 156/79 - zu II 4 der Gründe, BAGE 33, 234 ) , kann dahinsteh en. Denn der Kläger hat nicht behau p- tet, eine solche Zustimmung sei erteilt worden. Damit wäre - de r Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - ein etwaiger Schuldübernahmevertrag zwischen den beiden Beklagten nach § 4 BetrAVG iVm. § 134 BGB unwirk sam . b) Eine Pflicht der Beklagten zu 2. zur Anpassungsprüfung und - entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ergibt sich auch nicht, wenn man zugunsten des Klägers die Ausführungen der Beklagten zu r Wirkungswe i- se des Vertrag s vom 25. April 2006 zu grunde legen würde. D ie Beklagte n h a- 75 76 77 - 25 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 - 26 - ben geltend gemacht , durch diesen Vertrag habe die Beklagte zu 2. gegenüber der V orgängerin der Beklagten zu 1. , der W , nur im Innenverhältnis die aus der 1976er Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen und deren Pen sion s ve r- bindlichkeiten übernommen ; sie habe sich verpflichtet, die Ansprüche der Pe n- sionsberechtigten zu erfüllen und die W da durch von der Zahlung fre i z u stellen. Selbst wenn man annähme , damit sei - abweichend von der Ausl e gungsregel des § 329 BG B - den Betriebsrentnern auch das Recht ein ge räum t worden , die Erfüllung ihrer Versorgungsansprüche unmittelbar von der Bekla g ten zu 2. zu fordern, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall könnte der Kläger zwar auch von der Beklagten zu 2. e ine Erfüllung der Ve r pflichtung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verlangen . Die se Pflicht würde sich jedoch nur darauf beschränken, die jenigen Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1. bez o gen auf d ie Anpa s- sungsstichtage 1. April 2008 und 1. April 2011 geschuldet waren. 2. Die Beklagte zu 2. ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Sch a- densersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den beiden Anpassungsstic htagen 1. April 2008 und 1. April 2011 verpflichtet. Die Beklagte zu 2. hat - selbst wenn man annähme, dem Kl ä- ger sei ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Erfüllung seiner Versorgungsansprüche eingeräumt worden - k eine Pflicht aus einem in Bezug auf die begehrten Betriebsrentenanpassungen mit dem Kläger bestehenden Schuldverhältnis verletzt. Denn auch in diesem Fall wäre die Beklagte zu 2. nur gehalten gewesen, die Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen L age der Beklagten zu 1. bezogen auf die Anpassung s- stichtage 1. April 2008 und 1. April 2011 geschuldet waren. 3. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. nach § 826 BGB kommt nicht in Betracht. Da s ie nicht die originäre Versorgungsschuldn e- r in des Klägers ist, ist die Möglichkeit, dass in einer einen Schadensersatza n- spruch auslösenden Weise die Entstehung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2. auf Anpassung der Betriebsrente verhindert worden wäre , ausgeschlo s- sen. 78 79 - 26 - 3 AZR 193/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0 III . Der Kläger hat die Ko sten seiner erfolglosen Berufung und des Revis i- onsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Schultz Schepers 80
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