Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 1. Dezember 2016 - 29 Ca 223/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 15. Juni 2017 - 7 Sa 6/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 333/17 7 Sa 6/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der münd lichen Verhandlung vom 25. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche n Richterin nen Knüttel und Donath für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2017 - 7 Sa 6/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 26. September 2018 zu zahlen hat. Die B eklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung . Der Kläger war vom 1. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1994 be i der B e- klagten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes Lebensvers i ch e- rungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Juli 1994 von der Bekla g ten Leistungen der betriebliche n Altersversorgung nach den Betrieblichen Versorgu (im Folgenden BVW). Diese lauten au s- zugsweise: Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen un d die Leistu n- gen der Versorgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. 1 2 - 3 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 4 - § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem fe sten Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerk e s könne n auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Z ustimmung des G e s amtb e- triebsra t es/Betriebsrat e s ergänzt oder geändert we r- den . Der gemeinsame Beschluß ersetzt die bish e- rige Grundbestimmung . 3 . Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- mungen sind am 01.01.61 in Kraft getreten. Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folg t festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch - 4 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 5 - 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zu sammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Renten vers i- cherung. .. . 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- trägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- w icklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. - 5 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 6 - ( Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten ) . 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetrieb srates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschluß fassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschlu ß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, sow eit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die ein e Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren. Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 1.011,07 Euro brutto s o- wie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 551,12 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte de m Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit , dass die Vorstände und Aufsichtsrä te der G Versicherungen nach Anh ö- rung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats beschlossen haben , die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 3 4 5 - 6 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 7 - der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerk e s normie r- ten Regelung zum 01.07. 2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgung sbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzlich e Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0, 5 vH erhöht werden. Da l et ztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach de n BV W versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günsti ger war , wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert . Demgemäß gewährte die B e- klagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv . 1.016,13 Euro brutto . Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgung s- kasse iHv. 551,12 Euro brutto . Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH . Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016 , die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen ; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss . Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 1.021,21 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 553,93 Euro brutto . D e r Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff . 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte n seine Gesamtve r- sorgung sbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH und zum 1. Juli 2016 um we i- tere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Verso r- gungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatl i- che Differenz iHv. 27,70 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv . insgesamt 6 7 8 9 - 7 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 8 - 87,52 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff . 3 BV W sei mangels Bestimmtheit u n- wirksam . Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt . D er K l ä ge r hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. November 2016 über den Betrag von 1.575,14 Euro brutto (der sich aus 553,93 Euro bru t- to und 1.021,21 Euro brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag iHv . 87,52 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag v on 332,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz auf 27,70 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf 27,70 Euro seit dem 1. August 2015, auf 27,70 Euro seit dem 1. September 2015, auf 27,70 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf 27,70 E uro seit dem 1. November 2015, auf 27,70 Euro seit dem 1. Dezember 2015, auf 27,70 Euro seit dem 1. Januar 2016, auf 27,70 Euro seit dem 1. Februar 2016, auf 27,70 Euro seit dem 1. März 2016, auf 27,70 Euro seit dem 1. April 2016, auf 27,70 Euro seit dem 1. Mai 2016 und auf 27,70 Euro seit dem 1. Juni 2016 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 350,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- p unkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag i Hv. 87,52 Euro brutto sei t dem 1. Juli 2016, auf 87,52 Euro brutto seit dem 1. August 2016, auf 87,52 Euro brutto seit dem 1. September 2016 und auf 87,52 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht , die Anpassun g en zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von AB § 6 Ziff . 3 BV W erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff . 1 BVW sei a ufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, j e- doch Zinsen erst ab der Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen. Das La n- desarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer R e- 10 11 12 - 8 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 9 - vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung we i- ter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos . Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshäng i- gen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1 . Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO ger ichtet. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgn is bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II . Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtve r- sorgungsbezüge des Klägers n ach AB § 6 Ziff . 1 und Ziff . 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Lei s- tungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 eine um 27,70 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung und für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 eine um 87,5 2 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung. Für die von der Bekla g- ten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1 . Juli 2015 und zum 1. Jul i 2016 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff . 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es 13 14 15 - 9 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 10 - bei der in AB § 6 Ziff . 1 BVW vorgesehenen Anpassung verbleibt . Dabei kann dahinstehen , ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt oder - wofür ggf. die Regelung in § 4 Ziff . 3 der Grundbestimmungen BVW spricht - um eine von der Beklagten einseitig aufg e- stellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer G e- samtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegung s- methoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff . 3 BV W die Beklagte nur dazu , die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmer n erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern , nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtverso r- gung anzurechnen de Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. 1. Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, wäre diese wegen ihres normativen Charakters wie Tarifve r- träge und d amit wie Gesetze auszulegen. a) Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vor zug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetze s- konformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . b ) Danach erlaubt AB § 6 Ziff . 3 BV W der Beklagten lediglich , die G e- samtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Ve r- gleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geri n- gere n - einheitliche n Prozentsatz zu verändern . aa ) Der Wortlaut von AB § 6 Ziff . 3 BV W ist allerdings nicht eindeutig. 16 17 18 19 - 10 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 11 - (1 ) Nach AB § 6 Ziff . 3 BVW kann der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten gemäß AB § 6 Ziff . 1 BVW nicht für vertretbar hält, nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen B e- schluss fassung vor schlagen , was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat getroffene Beschluss ersetzt die Anpa s- sung nach AB § 6 Ziff . 1 BVW . Die sprachlich weite Formulierung e- den Schluss darauf zulassen , dass die Organe der B e- klagten auch berechtigt sein sollen, eine isolierte Erhöhung der einzelnen b e- trieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung zu beschließen. (2 ) Auch die der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer liefert noch keinen weiteren Aufschluss darüber , was Bezugsobjekt der vom Vorstand und Aufsichtsrat zu treffenden Anpassungsentscheidung nach AB § 6 Ziff . 3 BVW sein soll. Einerseits könnte diese Formulierung dahin verstanden werden, dass sich der abweichende Beschluss gerade auf die r- bezieht und damit auch die gesonderte Anpassung der ei n- zelnen betrieblichen Bestandteile der Ge s amtversorgung ermöglich en soll. A n- dererseits bezieht sich die Regelung in AB § 6 Ziff . 3 BVW nicht lediglich auf ern nimmt auf dafür sprechen, dass sich das den Organen der Beklagten in AB § 6 Ziff . 3 BV W eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nur auf den für die Gesamtve r- sorgungsbezüge maßgeblic hen Steigerungssatz beziehen , nicht aber die is o- liert e Anhebung der von der Beklagten gewährte n Pensionsergänzung erlauben soll. (3 ) Auch die Überschrift von AB § 6 BVW führt zu keinem klaren Verstän d- nis . Verso rgungsbezüge übe r- nimmt weder den ua. in AB § 4 Ziff . 1, § 5 Ziff . 1 und § 6 Ziff . 1 BVW verwend e- ten noch den im Übrigen in den BVW 20 21 22 - 11 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 12 - bb ) D er systematische Zusammenhang mit AB § 6 Ziff . 4 BVW spricht d a- für, dass AB § 6 Ziff . 3 BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - A n- passung der den Arbeitnehmer n jeweils gezahlten Pensionsergänzung erla u- ben soll . Die Regelung in AB § 6 Ziff . 4 BVW beschreibt in ihrem ersten Ab satz eine nur bei der Zusage einer Gesamtversorgung denkbare Situation: Danach ist dem Arbeitnehmer auch bei einer Anpassung seiner Gesamtversorgungsb e- züge nach AB § 6 Ziff . 1 und Ziff . 2 BV W von der Beklagten keine - erst Recht keine höhe re - Pensionsergänzung zu zahlen , wenn und soweit die ihm g e- wäh r ten und nach Maßgabe von AB § 5 BV W anzurechnenden Leistungen se i- ne sich nach AB § 4 BV W zu berechnenden Gesamtversorgungsbezüge erre i- chen oder sogar übers teigen . Allerdings kann sich - wie AB § 6 Ziff . 4 Unte r- abs. 2 BV W dies vorsieht - in solchen Fällen ein erstmaliger Anspruch auf eine Pensionsergänzung gegen die Beklagte ergeben, wenn im Rahmen einer A n- passung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anhebung der g e- 4 Ziff . 1 BV W zu erreiche n- den Gesamtversorgung sbezüge auftritt, weil die von der Versorgungskasse g e- zahlte - auf die Gesamtversorgung nach AB § 5 Ziff . 1.6 BV W anzurechnen de - , nur durch Überschussanteile erhöhte Rente der Versorgungs kasse nicht en t- sprechend steigt. Der Regelung in AB § 6 Ziff . 4 Unterabs. 2 BV W liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass durch eine Anpassung der Gesamtverso r- entstehen können. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Norm d a- bei allerdings nicht nur auf das in AB § 6 Ziff . 1 BV W vorgesehene Anpa s- sungsverfahren, sondern erfasst das 1 oder 3 dargestellte Verfa h- 6 Zi ff . 4 Unterabs. 2 BV W zugrunde liegt, jedoch nur eintreten, wenn die vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene - geringere - prozentuale Steigerung bei den Gesamtverso r- gungsbezügen, nicht jedoch bei der Pensionsergänzung ansetzt. Damit lässt die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Organe der Beklagten in AB § 6 Ziff . 3 BV W lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten. 23 24 - 12 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 13 - cc ) Der weitere Regelungszusammenhang liefert eb enfalls entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass AB § 6 Ziff . 3 BV W die Beklagte lediglich zu e i- ner - unter dem Steigerungssatz der Renten liegende - Anpassung der G e- samtversorgungsbezüge berechtigen sollte. Den Arbeitnehmern wurde in de n BV W eine Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung zugesagt (vgl. AB § 4 Ziff . 1, § § 5 , 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 BV W ) . Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass der A r- beitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, so n- dern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Verso r- gungsniveau sicherstellen, dass typischerwe ise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbez ü- gen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt ( vgl. BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 35, BAGE 15 0 , 262) . Dies zeigen auch die Regelung en in AB § 4 Ziff . 1 und § 5 Ziff . 2.2 BV W . Danach zielt die Pensionsergänzung ledi g- lich darauf ab, das in AB § 4 Ziff . 1 BV W zugesagte Versorgungsniveau siche r- zustellen. Durch eine - wenn auch bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen vo r- genommene - prozentuale Steigerung der jeweiligen Pensionsergänzung weicht die Beklagte von diesem in den BV W vorgegebenen System ab. Ihre Anpa s- sungse ntscheidung, die Pensionsergänzung um 0,5 vH zu erhöhen , wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH angesichts der gestieg e- nen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim einzelnen Verso r- gungsempfänger k eine n höheren oder sogar eine n niedrigeren Zahlbetrag zur Folge hat , führt im Ergebnis zu ei nem von der Höhe der zuletzt gezahlten Pe n- sionsergänzun g abhängigen V ersorgungsniveau bei den Betriebsrentnern. Da sich - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Betriebsparteien in AB § 4 Ziff . 1 BV W auf die Gewährung eines von der An zahl der Dienstjahre und dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Versorgungsniveau s g e- einigt haben, kann nicht angenommen werden, sie wollten die Organe der B e- klagten mit AB § 6 Ziff . 3 BV W ermächtigen, durch ihre unterhalb der Steig e- 25 26 - 13 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 14 - rungssätze in de r gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anpassungsen t- schei dungen hiervon abzuweichen. Das der Beklagte n eingeräumte Leistung s- bestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff . 1 BV W festgeschriebenen Gesam trentenfortschre ibung erfolgen. dd ) Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, sprechen für dieses Verständnis von AB § 6 Ziff . 3 BVW auch betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen. (1 ) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngesta ltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig si nd die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundent scheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änd erung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) . 27 28 - 14 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 15 - (2 ) Danach unterlag bei Abschluss der BV W zwar die Entscheidung der Beklagten , künftig auch ein finanzielles Volume n für die Anpassung der nach den BV W zu gewährenden Betriebsrenten zur Verfügung zu stellen, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Alle r- dings hatte der Betriebsrat bei der Verte ilung dieses Volumens auf die einze l- nen Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dementsprechend haben die Betriebspa r- teien in den BV W die hierfür maßgeblichen Entlohnungsgr undsätze festgelegt. Hierzu gehört, dass den Arbeitnehmer n bei Eintritt eine s Versorgungsfalls in Abhängigkeit von ihren Dienstjahre n und ihrem pensionsfähigen Arbeitsentgelt ein bestimmtes Versorgungsniveau gewährt wird, das sich in der Folgezeit nach den Vorgaben des AB § 6 BVW verändern sollte. Da der Betriebsrat nicht b e- rechtigt ist, auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu verzichten, kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe durch das Leistungsbesti m- mungsrecht in AB § 6 Ziff . 3 BV W die Befugnis erhalten sollen , lediglich nach Anhörung der Arbeitnehmervertretun gen einseitig von diesen mitbestimmten Entlohnungs grundsätzen abzuweichen. Vielmehr sollte eine von der Anpassung nach AB § 6 Ziff . 1 BVW abweichende Anpassung nur im Rahmen der mitb e- stimmten Entlohnungsgrundsätze möglich sein. 2. Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufg e- st ellte Versorgungsordnung handeln , die den Arbeitnehmern in Form einer G e- samtzusage bekanntgegeben wurde , ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in AB § 6 Ziff . 3 BVW ledi glich die vertragliche Befugnis vorbeha l- ten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Re n- tenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der G e- samtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, ni cht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben . a) Wurden dem Kläger die Versorgungsleistungen nach den BVW im W e- ge einer Gesamtzusage versprochen, handelt es sich um Allgemeine G e- schäft sbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. D ie in diesem Fall von der Beklagten vorformulierte n BVW finde n auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen 29 30 31 - 15 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 16 - Anwendung. Die einzelnen Bestimmun gen de r BVW sind daher Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unte r Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen . Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertrag spartner zu orienti e- rende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Ve r- tragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entsche i- dend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an G e- schäften d ieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Ve r- tragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von re dlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16) . c) Da der Wortlaut von AB § 6 Ziff . 3 BVW - wie ausgeführt - keinen ei n- deutigen Schluss auf das Bezugsobjekt des dort vorbehaltenen einseitigen Lei s tun gsbestimmungsrechts der Beklagten zulässt, kommt es für die Ausl e- gung der Regelung maßgeblich darauf an, wie die typischerweise an Geschä f- ten dieser Art beteiligten Verkehrskreise diese n Änderungsvorbehalt verstehen durften. Ausgehend hiervon musste ein ve rständige r Arbeit nehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das O b und den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Beklagte si ch jedoch kein Recht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweil igen Einzelfall g e- zahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten ei n- hei t lich en Prozentsatz anzuheben . 32 33 - 16 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 17 - a a ) Für ein solches Verständnis spricht zunächst die in AB § 6 Ziff . 4 BVW beschriebene mögliche Wirkungsweise einer Anpassung nach AB § 6 Ziff . 1 und Ziff . 3 BVW. Aufgrund d ie se r Klausel durfte der durchschnittliche Arbei t- nehmer darauf schließen, dass sich die Beklagte in AB § 6 Ziff . 3 BVW lediglich vorbehalten woll te, die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge nicht entspr e- chend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht ve r- tretbar sein sollte - nur in ei nem geringeren Umfang anzuheben . bb ) Von einem solchen Verständnis durften die versorgungsbere chtigen Arbeitnehmer auch deshalb ausgehen , weil AB § 6 BVW keine weiteren Reg e- lungen enthält , die festlegen, wie im Fall einer isolierten Erhöhung der Pens i- onsergänzung nach AB § 6 Ziff . 3 BVW im folgenden Jahr bei einer - dann ggf. mögliche n - Anpassung nach AB § 6 Ziff . 1 B V W die Pensionsergänzungslei s- tung zu berechnen wäre . Das vertragliche Klauselwerk bestimmt nicht, ob in diesem Fall die im Vorjahr gesondert erhöhte Pensionsergänzung von den nach den Vorgaben des AB § 6 Ziff . 1 und Ziff . 2 BVW gesteigerten Gesamtverso r- gungsbezügen in Abzug zu bringen wäre oder ob eine hiervon abweichende Berechnung zu erfolgen hätte, die gewährleistet, dass die im Vorjahr erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung den Arbeitnehmern vollumfä n glich erhalten blieb e . Aus dem Umstand, dass es an weiterführenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamtversorgungssy s tem ermöglich en , mussten die Arbei t- nehmer schließen, dass das von der Beklagte n einseitig vorbehaltene Lei s- tungsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff . 1 BV W vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte . cc ) Auch der für die Arbeitnehmer erkennbare Vertragszweck stützt diese Auslegung. Sagt der A rbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu , will er diese - für die Arbeitnehmer erken n- bar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System e r- bringen (vgl. schon BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 4 8 ) . Es handelt sich in diesem Fall ni cht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen geltendes 34 35 36 - 17 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 - 18 - System. Ein - wie vorliegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer n nicht eine bestim m- te Versorgungsleistung, sondern ein bestimm tes, typischerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges V erso r- gungs niveau zusagt . Wird den Arbei tnehmern - wie vorliegend in AB § 6 Ziff . 1 BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer o hne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der A rbeitg e- ber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in gering e- rem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jede m Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern. 3. Die Anpassungse ntscheidung der Beklagten lässt sich auch nicht dahin aufrechterhalten, dass es damit lediglich bei einer Anhebung der Gesamtve r- sorgungsbezüge iHv. 0,5 vH verbleibt. Die Organe der Beklagten haben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfäng ern g e- währten Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt , die nicht i n einzelne Teile zerlegt werden kann. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner , die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig i st, rechtfertigt kein andere s Ergebnis . 4. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff . 1 und Ziff . 2 BVW vorgeseh e- n en Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- se t z lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 332,40 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Oktober 20 16 insgesamt 350,08 Euro und ab dem 1. November 2016 monatlich eine um 87,52 Euro höhere Pensionsergänzung. Berechnungs fehler sind nicht ersichtlich. Nach der insoweit rechtskräftigen En t- scheidung des Arbeitsgericht s stehen dem Kläger Zinsen erst für die Z eit nach Rechtskraft der k lages t attgebenden Entscheidung und damit ab dem 26. September 2018 zu . 37 38 - 18 - 3 AZR 333/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR333.17.0 III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Donath 39
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