Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat 3 AZR 468/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR468.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 10. November 2016 - 29 Ca 140/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 11. Juli 2017 - 4 Sa 100/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR468.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 468/17 4 Sa 100/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der münd lichen Verhandlung vom 25. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Metzner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 468/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR468.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juli 2017 - 4 Sa 100/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 26. September 20 18 zu zahlen hat. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung . Der Kläger war vom 1. April 19 45 bi s zum 3 1 . Mai 199 3 bei der Bekla g- ten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes Lebensversich e rung s u n- ternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Ju n i 199 3 von der Beklagten Lei s tu n- gen der betriebliche n Altersversorgung auf der Grundlage der Verso r gung s z u- sage in seinem Dienstvertrag vom 30. Mai 1975 . Dieser lautet ua.: 5 Versorgungsanspruch 1. Der Vertragsinhaber hat für die Dauer einer Beruf s- unfähigkeit von mehr als 50 % sowie bei Vollendung seines 65. Lebensjahres einen Versorgungsanspruch 2. Die Höhe der Versorgungsbezüge richtet sich nach der Zahl der Dienstjahre und nach dem durchschnit t- lichen versorgungsberechtigten Gehalt des letzten Dienstjahres, wobei etwaige Sonderzahlun gen unb e- rücksichtigt bleiben. § 8 Anrechnung auf den Versorgungsanspruch Auf den Versorgungsanspruch werden angerechnet: a) 1 2 - 3 - 3 AZR 468/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR468.17.0 - 4 - b) Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. c) Die Rente der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG. § 9 Anpassung laufender Versorgungsansprüche 1. Werden die betrieblichen Versorgungsansprüche gemäß den Bestimmungen des Betrieblichen Ve r- sorgungswerks an veränderte wirtschaftliche Ve r- hältnisse angepaßt, so verändern sich die Verso r- gungsansprüche des Vertragsinhabers oder die se i- ner Witwe und Waisen in dem gleichen Verhältnis. D ie in § 9 Nr. 1 Dienstvertrag in Bezug genommene n (im Folgenden BVW) regeln auszug s- weise: Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetrieb srates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschluß fassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschlu ß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 3 - 4 - 3 AZR 468/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR468.17.0 - 5 - 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die ein e Pensionsergänzung zu den Lei stungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänz ung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren. Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 7 . 330,74 Euro brutto s o- wie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 912 , 42 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte de m Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit , dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherun gen b e schlo s sen haben , die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwe n dung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Ve r sorgung s we r- k e s normierten Regelung zum 01.07. 2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu e r- höhen Nach der Entsc heidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgung sbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzlich e Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pen sionsergänzung um 0, 5 vH erhöht werden. Da l et ztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach de n BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günsti ger war , wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert . Demgemäß gewährte die B e- klagte de m Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv . 4 5 6 7 - 5 - 3 AZR 468/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR468.17.0 - 6 - 7 . 367 , 39 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgung s- kasse iHv. 912,42 Euro brutto. D e r Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 9 Nr . 1 Dienstvertrag iVm. § 6 Ziff . 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte n seine Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Verso r- gungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatl i- che Differenz iHv. 136 , 23 Euro. Die Re gelung in AB § 6 Ziff. 3 BV W sei ma n- gels Bestimmtheit unwirksam . Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht e r- füllt . D er K l ä ge r hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Januar 2016 über den Betrag von 8 . 279 , 81 Euro brutto (der sich aus 7.367 , 39 Euro brutto und 912 , 42 Euro brutto zusammensetzt) hi n- aus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag iHv . 136 , 23 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 817,38 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 136,23 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf 136 , 23 Euro seit dem 1. August 2015, auf 136,23 Euro seit dem 1. September 2015, auf 136,23 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf 136,23 Euro seit dem 1. November 2015 und auf 136,23 Euro seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht , die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BV W e r- folgt. Die Regel ung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe einer monatlichen Differenz von 136,22 Euro br utto stattgegeben , Zinsen jedoch erst ab Rechtskraft der 8 9 10 11 - 6 - 3 AZR 468/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR468.17.0 - 7 - Entscheidung zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen . Das La n- desarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer R e- vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung we i- ter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshäng i- gen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt - nach der gebotenen Auslegung ( zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG 23 . März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn . 26 mwN, BAGE 154, 337) - auch für den Klageantrag zu 1 . 1. Der Kläger erstrebt m it dem Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich d en zwischen den Parteien streitige n monatlichen Differenz betrag iHv. 136,22 Euro . Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. 2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - v on keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge ei n- geklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis best e- hen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtve r- sorgungsbezüge des Klägers nach § 9 Nr . 1 Dienstvertrag iVm. AB § 6 Ziff . 1 und Ziff . 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen 12 13 14 15 16 - 7 - 3 AZR 468/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR468.17.0 - 8 - Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die L eistu n- gen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 eine um 136 , 22 Euro monatlich höhere Pens i- onsergänzung. Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erh ö- hung der Pensionsergänzung zum 1 . Juli 2015 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. § 9 Nr . 1 Dienstvertrag iVm. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff . 1 BVW vorg e- sehenen Anpassung entsprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzl i- chen Rentenversicherung verbleibt. 1. Gemä ß § 9 Nr. 1 Dienstvertrag richtet sich d ie Anpassung der Gesam t- versorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 BV W. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung . Dabei kann offenbleiben, ob e s sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, e i- ne Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Ve r- tragsabrede und damit nichttypische Willenserklärungen handelt. Selbst wenn L etzteres der Fall wäre, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Ber u- fungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB ) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erfo rde r- lichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN) . a) Schon aus dem Wortlaut von § 9 Nr. 1 Dienstvertrag ergibt sich, dass die betrieblichen Versorgungsansprüche des Klägers nach AB § 6 BV W ang e- passt werden sollen. D a s folgt aus de n Worten . Mit dieser Formulierung ist die in Bezug g e- nommene Versorgu ngsordnung namentlich bezeichnet . 17 18 - 8 - 3 AZR 468/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR468.17.0 - 9 - b) Auch Sinn und Zweck von § 9 Nr. 1 Dienst vertrag sprechen für dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner betrieblichen Versorgungsansprüche so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänge r, die Versorgungsleistungen direkt nach den Bestimmungen de r BVW erhalten . Denn die Versorgung des Klägers ist ebenfalls als Gesamtversorgung mit G e- samtrentenfortschreibung ausgestaltet. 2. Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Gesamtversorgungsb e- züge gemäß AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW zum 1. Juli 2015 entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst we r- den. a) Die von der Beklagten nach AB § 6 Ziff. 3 BVW im Jahr 2015 getroffene Anpassungsentscheidung ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseiti g aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegung s- grundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtverso rgung anzurechnende Lei s- tung des Arbeitnehmers anzuheben. Die s hat der Senat in mehreren Urteilen vom selben Tag entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.) . Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genomme n. b) Damit verbleibt es bei der in § 9 Nr. 1 Dienstvertrag iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach einen A n- spruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der E r- höhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1 . Dezember 201 5 insgesamt 817,32 Euro und ab dem 1. Januar 2016 19 20 21 22 - 9 - 3 AZR 468/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR468.17.0 monatlich eine um 136 , 22 Euro höhere Pensionsergänzung. Rechen fehl er des Landesarbeitsgerichts sind nicht ersichtlich. Nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen erst für die Zeit nach Rechtskraft der klagestattgebenden Entscheidung und damit ab dem 26. September 2018 zu. III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Wemheuer Metzner Knüttel 23
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