Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat - 3 AZR 485/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR485.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 2. Februar 2017 - 12 Ca 371/15 II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 18. Juli 2017 - 4 Sa 33/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 468/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR485.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 485/17 4 Sa 33/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesar beitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Metzner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 485/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR485.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 - 4 Sa 33/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 26. September 2018 zu zahlen hat. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente . Der Kläge r war vom 1. September 19 77 bis zum 3 0 . Juni 2009 z u- nächst bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten und zuletzt bei der Beklagten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes Unternehmen - tätig. I h m wurden zunächst Leistungen der betriebliche n Altersversorgung nach den (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise: Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 1 2 - 3 - 3 AZR 485/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR485.17.0 - 4 - 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschluß fassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschlu ß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die ein e Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen h aben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestell te Verfahren. Der Kläger schied a uf der Grundlage des Frühpensionierungsvertrags vom 29. Juni/2. Juli 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2009 aus. § 9 des Frühpensionierungsvertrags lautet wie folgt : § 9 Die Gesellschaft gewährt Herrn Z unabhängig von der H ö he außerbetriebliche r Leistungen oder Leistungen der Ve r sorgungskasse der Volksfürsorge VVaG mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab er erstmals eine Alter s- rente aus der gesetzlichen Rentenversi cherung ggf. auch mit Abschlägen oder eine mit ihr vergleichbare Leistung (Lei s tung einer Versicherungs - oder Versorgungseinric h- tung oder eines Versicherungsunternehmens, wenn sie von der Versicherungspflicht befreit ist, sowie Knap p- schaftsau s gleichsleistu ngen und ähnliche Leistungen ö f- fentlich - rechtlicher Art) in Anspruch nehmen kann, eine monatliche Rente in Höhe von 1.436,89 EURO brutto. Di e- se Rente wird in der Folge nach den jeweils maßgebenden betriebl i chen Versorgungsregelungen angepasst. 3 - 4 - 3 AZR 485/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR485.17.0 - 5 - Der Kl äger trat nach der Vollendung seines 63. Lebensjahres zum 1. Februar 2015 in den Al tersruhestand und erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten nach der Regelung in § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag eine Betriebsrente iHv. 1.436,89 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 661 , 43 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte de m Kläger mit Schreiben vom 20 . November 2015 mit , dass die Geschäftsführung der Beklagten beschlossen ha t , die Gesam t- versorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Au s- führungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerk e s normierten R e- gelung zum 01.07. 2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen Nach der Entscheidung der Beklagten sollten im Geltungsbereich de r BVW entweder die Gesamtversorgung sbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzlich e Rente sowie die Versorgungskassenrente abgez o- gen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, l e- diglich die Pensionsergänzung um 0, 5 vH erhöht werden. Da l et ztere Variante letztlich für alle nach de n BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner gün s- ti ger war , wurde die dem Kläger nach § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag zustehende Betriebsrente iHv. 1.436,89 Euro entsprechend um 0,5 vH geste i- gert . Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Betriebsrente iHv . 1.444,07 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 661,43 Euro brutto. D e r Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 9 Satz 2 Frühpens i- onierungsvertrag iVm. § 6 Ziff . 1 der Ausfü hrungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte jedenfalls seine Betriebsrente zu diesem Zeitpunkt um 2,097 17 vH angehoben werden und die Beklagte ihm monatli ch weitere 2 2,99 Euro zahlen müssen. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BV W sei mangels Bestimmtheit un wirksam . Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt . 4 5 6 7 8 - 5 - 3 AZR 485/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR485.17.0 - 6 - D er K l ä ge r hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. März 201 7 über die bisher gezahlten betrieblichen Verso r- gungsbezüge iHv. monatlich 1.444,07 Euro brutto hinaus weitere 22,99 Euro brutto, insgesamt de m- nach die betrieblichen Versorgungsbezüge iHv. m o- natlich 1.467,06 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- träge der betrieblichen Versorgungsbezüge für die Zeit von Juli 2 015 bis Februar 2017 iHv. insgesamt 505,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz au s jeweils 22,99 Euro ab dem 1. Juli 2015 und dem jeweils 1. des Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ge ltend gemacht , die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BV W e r- folgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Ra h- menbedingunge n nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage - nach Rücknahme eines weiteren A n- trags und einer Beschränkung der Zahlungsanträge - in der Hauptsache stat t- gegeben, jedoch Zinsen erst ab der Rechtskraft der Entscheidung zugespr o- chen. Das Landesarbei tsgericht hat auf die Berufung der Beklagten lediglich einen monatlichen Differenzbetrag iHv. 22,95 Euro brutto zuerkannt und hi n- sichtlich des übersteigenden Teils (0,04 Euro monatlich) die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren A ntrag auf vollständige Klagea b- weisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- 9 10 11 12 - 6 - 3 AZR 485/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR485.17.0 - 7 - richts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1 . Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Beso rgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betr iebsrente des Klägers iHv. 1.436,89 Euro nach § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag iVm. AB § 6 Ziff . 1 und Ziff . 2 BVW entspr e- chend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH zu erhöhen. Daher schuldet s ie dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 eine um 22 , 95 Euro monatlich höhere betriebliche Re n te . D er Kl äger ist hinsichtlich der Anpassung seiner Rente so zu behandeln, wie die den BVW unmittelbar unterfallenden Versorgungsberechtigten. Dies folgt aus § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag. Die Beklagte hat keine wirks a- me Anpassungsentscheidung iSd. AB § 6 Ziff. 3 BVW getroffen . Daher verbleibt es - auch für den Kläger - bei der in AB § 6 Ziff . 1 BVW vorgesehenen Anpa s- sung . 1. Die Anpassu ng der betrieblichen Rente des Klägers nach § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag richtet sich aufgrund vertragliche r Vereinbarung nach AB § 6 BV W ; seine betriebliche Rente ist so anzupassen wie die Gesam t- versorgung der direkt unter AB § 6 BVW fallenden Versorgungsempfänger . D a s ergibt die Auslegung von § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag . Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedi n- gung iSv. § 305 Abs . 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs . 3 Nr . 2 BGB oder u m eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willen s- erklärung handelt. Selbst wenn L etzteres der Fall sein sollte , kann der Senat die 13 14 15 - 7 - 3 AZR 485/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR485.17.0 - 8 - Klausel auslegen. Zwar obliegt d ie Auslegung nichttypischer Erklärungen in er s- ter Linie den Tatsachenge richten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder w e- sentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisi onsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen , wenn das Landesa r- beitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festg e- stellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl . dazu etwa BAG 15 . Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn . 27 mwN ) . a) Der Wortlaut von § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag bezieht sich zwar nicht ausdrücklich auf die ein im Betrieb der Beklagten allgemein geltendes Versorgungswerk - wie die BVW - handeln muss. b) § 9 Satz 1 Frühpensionierungsver trag z eigt , dass § 9 Satz 2 Frühpens i- onierungsvertrag für die Anpassung der Betriebsrente des Klägers auf die Be - stimmungen de r BVW verweist . Dem Kläger war ursprünglich eine Gesamtve r- sorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach den B VW zugesagt . Mit Abschluss des Frühpensionierungsvertrags haben d ie Vertragsparteien alle r- dings in § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag vereinbart , dass d er Kläger u n- abhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Betriebsren te er hält . Damit haben die Vertragsparteien ausdrücklich bestimmt , dass d em Kl ä- ger keine Gesamtversorgung mehr zustehen soll . § 9 Satz 2 Frühpensioni e- rungsvertrag sieht eine entsprechende Änderung für die Erhöhu ng der Betrieb s- rente dagegen nicht vor , sondern verweist auf die sonst maßgebenden Verso r- gungsregelungen . Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Betriebsrente bei der bishe rigen Zusage und damit bei der Anwendung der Anpassungsreg e- lungen in den BVW bleiben soll . c) A uch Sinn und Zweck von § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag tragen dieses Verständnis . Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner nach 16 17 18 - 8 - 3 AZR 485/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR485.17.0 - 9 - § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag ermittelten Betriebsrente so behandelt werden, wi e d ie Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach den BVW erhalten ; dies erfolgt, indem die Betriebsrente des Klägers um denselben Steigerungssatz erhöht wird, wie die Gesamtversorgung nach den BVW. 2. Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Be triebsrente zum 1. Juli 2015 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steig e- rungssatz nach AB § 6 Ziff . 1 BVW angepasst wird. a) Die von der Beklagten im Jahr 2015 nach AB § 6 Ziff. 3 BVW getroffene Anpassungsentscheidung ist unwirksam . Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. AB § 6 Ziff. 3 BVW berec h- ti gt die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verä n- dern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmer s anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen vom selben Tag entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.) . Zur Vermeidung von Wiede r- holungen wird hierauf Bezug genommen. b) Damit verbleibt es bei der in § 9 Sat z 2 Frühpensionierungsvertrag iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat d a- nach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente entspr e- chend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH . Weiter gehende Ansprüche , die sich ergeben könnten, wenn es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelte und § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag deshalb wegen Verstoßes gegen das betriebsverfassungsrechtliche Günstigkeitspri nzip (vgl. dazu BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 59 ff., BAGE 155, 326) unwirksam wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Beklagte schuldet ihm folgli ch für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 insgesamt 459,00 Euro und ab dem 1 . März 201 7 monatlich eine um 22,95 Euro höhere Betriebsrente . Rechenfe h- 19 20 21 - 9 - 3 AZR 485/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR485.17.0 ler des Landesarbeitsgerichts sind nicht ersichtlich. Nach der insoweit recht s- kräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen erst für die Zeit nach Rechtskraft der klagestattgebenden Entscheidung und damit ab dem 26. September 2018 zu. III. Die Kosten entscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Metzner Knüttel 22
Full & Egal Universal Law Academy