Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2019 Dritter Senat - 3 AZR 280/18 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 14. Dezember 2016 - 11 Ca 731/16 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. November 2017 - 6 Sa 166/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Teilweise P arallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 280/18 6 Sa 166/17 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer s owie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Holler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 280/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 22. November 2017 - 6 Sa 166/17 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeits - gerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2016 - 11 Ca 731/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 201 7 über den Betrag von 2.979,82 Euro brutto hinaus, jeweils zum Ersten eines Monats, einen Betrag iHv. 164,16 Euro brutto zu za h- len. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 328,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten übe r dem Basiszinssatz aus jeweils 164,16 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016 sowie dem 2. August 2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 612,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 51,03 Euro brutto seit dem 2. Juli 2015, dem 2. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 2. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 2. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 2. Mai 2016 sowi e dem 2. Juni 2016 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. 1 - 3 - 3 AZR 280/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 - 4 - Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1997 bei der Beklagten - ein i n den deutschen G - Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunte r ne h men - tätig. Er bezieht seit dem 1. September 2003 von der Beklagten Lei s tu n gen der be e triebl i chen s weise: Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistu n- gen der Versorgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicheru ng sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerk es können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- den . e- rige Grundbestimmung. 2 - 4 - 3 AZR 280/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 - 5 - 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgung skasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maß gabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... - 5 - 3 AZR 280/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 - 6 - 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- trägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder s einer Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem d ie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. - 6 - 3 AZR 280/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 - 7 - Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zun ächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziff er 1 oder Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 2.182,25 Euro brutto s o- wie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 771,75 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen b e schlossen amtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwe n dung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Ve r sorgungswe r- kes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu e r- Nach der Entscheidung der Beklagten sollten e ntweder die Gesamtve r- sorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die B e- 3 4 5 6 - 7 - 3 AZR 280/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 - 8 - klagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 ei ne Pensionsergänzung iHv. 2.193, 16 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgung s- kasse iHv. 771,75 Euro brutto. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH. Der Vorstand der Beklagten besch loss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sei n sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 2.204,13 Euro brutto. Von der Versorgungskass e erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 775,69 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgend en AB) BVW hätten seine Gesamtve r- sorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um we i- tere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Verso r- gungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlun gen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatl i- che Differenz iHv. 51,0 3 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 164,31 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzung en nicht erfüllt. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Juli 201 7 über den Betrag von 2 . 97 9 ,82 Euro brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen B e- trag iHv. 164,31 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 7 8 9 10 - 8 - 3 AZR 280/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 - 9 - 328 , 62 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz au s jeweils 164,31 Euro seit dem 2 . Juli 201 6 sowie dem 2 . August 201 6 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 612 , 36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz au s jeweils 51,03 Euro seit dem 2 . Juli 201 5 , dem 2 . August 201 5, dem 2 . September 201 5, dem 2. Oktober 2015, dem 2. November 2015, dem 2 . Dezember 2015, dem 2. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 2. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung en zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 sei en auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nic ht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung de r arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision d es Klägers ist begründet . Das Landesarbeit s- gericht hat der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unr echt entsprochen . Die zulässige Klage ist im noch r echtshängigen Umfang begründet. 11 12 13 - 9 - 3 AZR 280/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 - 10 - I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt - nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 33 7) - auch für den Klageantrag zu 1. 1. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Parteien ab dem 1. Juli 2017 streitigen monatlichen Dif f e- renzbetrag iHv. 164,31 Euro. 2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gem äß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge ei n- geklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis best e- hen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 20 18 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist begründet. 1. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Kl ä- gers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Re n- ten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Verso r- gungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit ab dem 1 . Juli 2015 eine um 5 1 , 0 3 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung und für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 eine um 164,16 Euro monatlich höhere Pens i- onsergänzung. Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erh ö- hung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 iHv. 0,5 vH und zum 1. Juli 2016 iHv. 0,5 vH fehlt es - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Lande s- arbeitsgerichts - an einer rechtlichen Grundlage. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten 14 15 16 17 18 19 - 10 - 3 AZR 280/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 - 11 - einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rech t- scharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwend en sind. Be i- de Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach b e- rechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsb e- züge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsn i- veau gleichmäßig zu verändern, ni cht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuh e- ben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.; 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 - Rn. 16 ff.) . Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug geno m- men. 2. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- set z lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insges amt 6 12 , 36 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 3 1 . August 201 6 insgesamt 328 , 3 2 Euro und ab dem 1. Juli 2017 monatlich über den Betrag von 2.979,82 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 164,16 Euro brutto . Berechnungs fehler sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat der Kläger bei der Berechnung der Klageford e- rung die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unberücksichtigt g e- lassen. Diese wirkt sich im Ergebnis nicht aus, denn ihre Erhöhung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entspricht der prozentualen Steigerung der Gesam t- versorgungsobergrenze. Die von der Versorgungskasse tatsächlich gezahlte Pensionskassenrente hat der Kläger berücksichtigt. Zinsen schuldet die Bekla g- te ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats. 20 - 11 - 3 AZR 280/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR280.18.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Schmalz Holler 21
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