Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2019 Dritter Senat - 3 AZR 306/18 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 I. Arbeitsgericht Koblenz Urteil vom 1. März 2017 - 11 Ca 3170/16 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 26. März 2018 - 3 Sa 196/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung Auslegung einer Verso r- gungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 306/18 3 Sa 196/17 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2019 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Holler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 306/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Rheinland - Pfalz vom 26. März 2018 - 3 Sa 196/17 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das U rteil des Arbeits g e- richts Koblenz vom 1. März 2017 - 11 Ca 3170 /16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend ab dem 1. Oktober 201 6 über den Betrag von 961,90 Euro brutto hinaus je weils zum Ersten eines Monats weitere 53, 28 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159 , 84 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 53,28 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016, dem 2. Au gust 2016 sowie dem 2. September 201 6 zu zah len. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 16,76 Euro brutto seit dem jeweiligen Zweiten eines jeden Monats beg innend mit 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 z u za h- len. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter I n- stanz haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tr a- gen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. 1 - 3 - 3 AZR 306/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 - 4 - Der Kläger war vo n 197 7 bis zum 31. August 1994 bei der Beklagten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunte r- nehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 von der Be klagten Leistu n- i- ese lauten auszugsweise: Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistu n- gen der Versorgung skasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter P ersonenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betr iebsrates ergänzt oder geändert we r- den . e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes 2 - 4 - 3 AZR 306/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 - 5 - können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, - 5 - 3 AZR 306/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 - 6 - soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- trägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder s einer Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem d ie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- - 6 - 3 AZR 306/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 - 7 - mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv . 648 , 42 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 305,42 Euro b rutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen beschlossen orgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswe r- kes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu e r- Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden . Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die B e- klagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pens ionsergänzung iHv. 651,66 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungska s- se iHv. 305,42 Euro brutto. 3 4 5 6 - 7 - 3 AZR 306/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 - 8 - Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH. Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv . 6 54 , 92 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 306 , 98 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 de r Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätten seine Gesamtve r- sorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um we i- tere 4,2 4 5 1 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Verso r- gungskassenrente, der gesetzlichen Rentenle istungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatl i- che Differenz iHv. 16 , 76 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 89,33 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit u n- wirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Okto ber 2016 über den Betrag von 961,90 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 89,33 Euro brutto zu za h- len; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 267,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 89,33 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016, seit dem 2. August 2016 sowie seit dem 2. September 2016 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 7 8 9 10 - 8 - 3 AZR 306/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 - 9 - 201 , 12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus j e- weils 16 , 76 Euro brutto seit dem 2. Juli 2015, dem 2. A ugust 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 2. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 2. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 2. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei a ufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurüc k- gewiesen, dass es - und Rechenfehlers statt 89,33 Euro 53,33 . Mit ihrer Revision verfolgt die B e- klagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsg ründe Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet . Die zulä s- sige Klage ist ab Juli 2016 lediglich in Höhe einer monatlichen Differenz von 5 3 , 28 Euro brutto begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt - nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337) - auch für den Klageantrag zu 1. 11 12 13 14 - 9 - 3 AZR 306/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 - 10 - 1. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Parteien streitigen monatlichen Differenzbetrag iHv. 89,33 Euro. Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. 2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 2 58 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge ei n- geklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis best e- hen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist ab Juli 2016 in Höhe einer monatlichen Differenz von 53 , 28 Euro brutto begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtverso r- gungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4 , 2451 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Lei s- tungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger ab dem 1. Oktober 201 6 eine um 53 , 28 Euro brutto monatlich höhere Pensionsergänzung, für die Zeit vom 1. Juli 201 6 bis zum 30 . September 201 6 insgesamt 159,84 Euro brutto zzgl. Zinsen und für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 201,12 Euro brutto zzgl. Zinsen . Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensions ergänzung zum 1. Juli 2015 iHv. 0,5 vH und zum 1. Juli 201 6 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgeseh enen Anpassung en t- sprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt. 1. Der Kläger kann verlangen, dass seine Gesamtversorgungsbezüge gemäß AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 15 16 17 18 - 10 - 3 AZR 306/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 - 11 - entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversich e- rung angepasst werden. Die von der Beklagten nach AB § 6 Ziff. 3 BVW in den Jahren 2015 und 2016 getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dabei kann d a- hinstehen, ob es sich - wovon d ie Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtz u- sage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der B VW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmeth o- den führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtver sorgungsniveau gleichmäßig zu verä n- dern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.; 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 - Rn. 16 ff.) . Zur Ve r- meidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. 2. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Ansp ruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- set z lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30 . Juni 2016 insgesamt 201,12 Euro brutto ( 16,76 Euro /Monat x 12 Monate ) , für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 159,84 Euro brutto (53,28 Euro/Monat x 3 Monate ) und ab dem 1. Oktober 201 6 monatlich eine um 53 , 28 Euro brutto höhere Pensionsergänzung. Aufgrund e i- ne s dem Kläger bereits in der Klageschrift unterlaufenen und vom Arbeitsg e- richt übernommenen Berechnungsfehlers (monatliche Differenz ab 1. Juli 2016 iHv. 89,33 Euro brutto statt 53,28 Euro brutto) ergibt sich ab Juli 2016 lediglich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 53 , 28 Euro brutto und nicht iHv. 89,33 Euro - wie vom Kläger und dem Arbeitsgericht angenommen - bzw. iHv. 53,33 Euro 19 20 - 11 - 3 AZR 306/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR306.18.0 - wie vom Landesarbeitsgericht errechnet - , sondern lediglich iH v. 53,28 Euro brutto . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Schmalz Holler 21
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