Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2019 Dritter Senat - 3 AZR 333/18 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 15. November 2016 - 16 Ca 4504/16 II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 31. Januar 2018 - 11 Sa 348/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 333/18 11 Sa 348/17 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Holler für Recht erkann t: - 2 - 3 AZR 333/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 - 3 - Auf d ie Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Köln vom 31. Januar 2018 - 11 Sa 348/17 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussber u- fung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. November 2016 - 16 Ca 4504/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: 1. Die Beklagte wird verurteil t , an den Kläger beginn end mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 6.160,39 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 336,49 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.232,04 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkt en über dem Basiszinssatz aus jeweils 102,67 Euro seit dem 2. Juli 2015, dem 4. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 3. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 5. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2 . März 2016, dem 4 . April 201 6, dem 3. Mai 2016 und dem 2 . Juni 2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.037,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 336,49 Euro brutto seit dem 4. Juli 2016, dem 2. August 2016, de m 2. September 2016, dem 5. Oktober 2016, dem 3. November 2016, dem 2. Dezember 2016, dem 3. Januar 2017, dem 2. Februar 2017, dem 2. März 2017, dem 4. April 2017, dem 3. Mai 2017 und dem 2. Juni 2017 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster I n- stanz zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision haben die Beklagte 17/20 und der Kläger 3/20 zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 3 AZR 333/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 - 4 - T atbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. Der Kläger war vom 1. August 19 83 bis zum 30. April 201 5 bei der B e- klagten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes Versicherungsunte r- nehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Mai 201 5 von der Beklagten Leistungen Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistu n- gen der Versorgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Be stimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- 1 2 - 4 - 3 AZR 333/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 - 5 - den . e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgung skasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maß gabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. - 5 - 3 AZR 333/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 - 6 - 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- trägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder s einer Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem d ie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. - 6 - 3 AZR 333/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 - 7 - Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zun ächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziff er 1 oder Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 5 . 06 9, 07 Euro brutto s o- wie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 1.035 , 22 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen beschlossen orgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswe r- kes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu e r- Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden . Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die B e- klagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pens ionsergänzung iHv. 3 4 5 6 - 7 - 3 AZR 333/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 - 8 - 5.094,42 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgung s- kasse iHv. 1.035,22 Euro brutto. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH. Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sol lte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 5 . 119 , 89 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erh ielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 1.040,50 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätten seine Gesamtve r- sorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um we i- tere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Verso r- gungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatl i- che Differenz iHv. 102,67 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 3 36 , 79 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Dezember 2016 über den Betrag von 6.160 ,39 Euro brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag iHv. 3 36 , 79 Euro brutto zu za h- len; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1. 232 , 0 4 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz au s jeweils 102 ,6 7 Euro seit dem 2 . Juli 2015, dem 2 . August 2015, dem 2 . September 2015, dem 2 . Oktober 2015, dem 2 . November 2015, dem 2 . Dezember 7 8 9 10 - 8 - 3 AZR 333/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 - 9 - 2015, dem 3 . Januar 2016, dem 2 . Februar 2016, dem 2 . März 2016, dem 2 . April 2016, dem 3 . Mai 2016 sowie dem 2 . Juni 2016 zu zahlen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1. 683 , 95 E uro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 336,79 Euro seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016 , dem 2. Oktober 2016 sowie dem 2. November 2016 zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung en zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 sei en auf der Grundla ge von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei a ufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der weiter g e- henden Berufung - den monatlichen Differenzbetrag ab 1. Juli 2016 iHv. 336,79 Euro auf 336,49 Euro reduziert und den jeweiligen Beginn der Zinsläufe im Antrag zu 2. angepasst . Auf die Anschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte auf den Antrag zu 3. verurteilt, Rückst ände iHv. insgesamt 4. 037 , 8 8 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 336,49 Euro brutto seit dem 4. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 5. Oktober 2016, dem 3. November 2016, dem 2. Dezember 2016, dem 3. Januar 2017, dem 2. Februar 2017, dem 2. März 2017, dem 4. April 2017, dem 3. Mai 2017 und dem 2. Juni 2017 zu zahlen. Die Verurteilung zu r Zahlung künftiger Leistungen iHv. 336,49 Euro aufgrund des Antrag s zu 1 . ab dem 1. Dezember 2016 hat es jedo ch unverändert belassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagea b- weisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 11 12 - 9 - 3 AZR 333/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet . Das La n- desarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen . Allerdings hat es der A n- schluss berufung teilweise zu Unrecht stattgegeben und die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Dezemb er 2016 bis zum 30. Juni 2017 sowohl im Tenor zu 1 . als auch im Tenor zu 3 . zur Zahlung von jeweils 336,49 Euro brutto monatlich verurteilt . I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt - nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337) - auch für den Klageantrag zu 1. 1. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Par teien zuletzt noch streitigen monatlichen Differenzbetrag iHv. 336 , 49 Euro. Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. 2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkeh renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge ei n- geklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis best e- hen, dass de r Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversich e- rung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Re nte des Kl ä- gers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger ab dem 1. Juli 201 7 eine um 336,49 Euro brutto m o- 13 14 15 16 17 - 10 - 3 AZR 333/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 - 11 - na t lich höhere Pensionsergänzung, für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 rückständige Leistungen iHv . 1.232,04 Euro brutto zzgl. gestaffe l- ter Zinsen und für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 201 7 iHv. 4.037,88 Euro brutto zzgl. gestaffelter Zinsen . Für die von der Beklagten vorg e- nommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzun g zum 1. Juli 2015 iHv. 0,5 vH und zum 1. Juli 2016 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grun d lage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung entsprechend der E r- höhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt. 1. Der Kläger kann verlangen, dass seine Gesamtversorgungsbezüge gemäß AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzliche n Rentenversich e- rung angepasst werden. Die von der Beklagten nach AB § 6 Ziff. 3 BVW i n den Jahren 2015 und 2016 getroffene n Anpassungsentscheidung en sind unwirksam. Dabei kann d a- hinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Be triebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtz u- sage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmeth o- den führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verä n- dern, nich t jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.; 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 - Rn. 16 ff.) . Zur Ve r- meidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. 2. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbez üge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- 18 19 20 - 11 - 3 AZR 333/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR333.18.0 set z lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH . Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 1.232,04 Euro br utto , für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 insgesamt 4.037,88 Euro jeweils zzgl. Zinsen nach näherer Maßgabe im Tenor und ab dem 1. Juli 201 7 monatlich eine um 336 , 49 Euro brutto höhere Pensionsergänzung. Die Erhöhung der Gesamtve r- sorgung zu m 1. Juli 2017 ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Schmalz Holler 21
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