Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2019 Dritter Senat - - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 I. Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - Endurteil vom 9. März 2017 - 6 Ca 872/16 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Sa 152/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 347/18 3 Sa 152/17 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrun d der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter S chmalz und Holler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Nürnberg vom 8. Februar 2018 - 3 Sa 152/17 - tei l- weise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Endu rteil des Arbeit s- gerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 9. März 2017 - 6 Ca 872/16 - teilweise abgeändert und zur Kla r- stellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurt eilt, an den Kläger beginnend ab dem 1. März 2018 über den Betrag von 2.496,31 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 135,94 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.233,84 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fü nf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Juli 2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung ein er dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. Der Kläger war vom 1. Novem ber 197 4 bis zum 3 1 . Januar 199 1 bei der Beklagten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes L e bensv ers i- cherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Februar 1991 von der B e- n- auszugsweise: 1 2 - 3 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 4 - Grundbestimmungen des Betrie blichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistu n- gen der Versorgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimm ungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Ände rungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- den . die bish e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates - 4 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 5 - § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgung skasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maß gabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; - 5 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 6 - 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- tr ägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist a m 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, e rreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- - 6 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 7 - ge erreichen oder überschreiten, erha lten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv . 1 . 606 , 37 Euro brutto s o- wie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 822 ,9 8 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen b e schlossen n dung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Ve r sorgungswe r- kes normi erten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu e r- Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsb erechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die B e- klagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 1 . 614 , 40 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Verso rgung s- kasse iHv. 822 ,9 8 Euro brutto. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH. Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtvers orgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger 3 4 5 6 7 8 - 7 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 8 - sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 20 16 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 1 . 622 , 47 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 827,18 Euro brutto. Der Kläger hat di e Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätten seine Gesamtve r- sorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um we i- tere 4,25 vH angehoben werden müssen. Abzü glich der gewährten Verso r- gungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatl i- che Differenz iHv. 4 2, 92 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 136 , 06 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. November 2016 über den Betrag von 2 . 449 , 65 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 136,06 Euro brutto zu za h- len; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 544,24 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz au s jeweils 136,06 Euro brutto seit dem 2 . Juli 201 6 , seit dem 2 . August 201 6 , seit dem 2 . September 201 6 sowie seit dem 2 . Oktober 2016 zu zahlen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 515,04 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus j e- weils 42 , 92 Euro brutto seit dem 2. Juli 201 5 , dem 2 . August 2015, dem 2 . September 2015, dem 2 . Oktober 2015, dem 2 . November 2015, dem 2 . Dezember 2015, dem 2 . Januar 2016, dem 2 . Februar 2016, dem 2 . März 2016, dem 2 . April 2016, dem 2 . Mai 2016 sowie dem 2 . Juni 2016 zu zahlen . 9 10 - 8 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 9 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassun g en zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 sei en auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, Zi n- sen jedoch erst ab Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Bekla g- ten zurückgewiesen März 2018 über den Betrag von 2.496,31 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten e i- nes Monats weitere 136,06 Euro brutto und Rüc kstände iHv. insgesamt 3.236,24 Euro brutto zzgl. Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen . Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagea b- weisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen . Die zulässige Klage ist jedoc h ab Juli 2016 lediglich in Höhe einer monatlichen Differenz von 135,94 Euro brutto be gründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt - nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 1 54, 337) - auch für den Klageantrag zu 1. 1. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Parteien streitigen monatlichen Differenzbetrag i Hv. 11 12 13 14 15 - 9 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 10 - 136 , 06 Euro. Davon sind auch die Vorinstanzen unausgesprochen zutreffend ausgegangen. 2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrente nansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge ei n- geklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis best e- hen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist ab Juli 2016 in Höhe einer monatlichen Differenz von 135,94 Euro brutto begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtverso r- gungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 2,42451 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Lei s- tungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger ab dem 1. März 201 8 eine um 135,94 Euro brutto monatlich höhere Pensionsergänzung , für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 28 . Februar 201 8 insgesamt 3.2 33,84 Euro brutto zzgl. Zinsen ab dem 24. Juli 2019 . Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 iHv. 0,5 vH und zum 1. Juli 201 6 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung en t- sprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt. 1. Der Kläger kann verlangen, dass seine Gesamtversorgungsbez üge gemäß AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversich e- rung angepasst werden. 16 17 18 - 10 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 - 11 - Die von der Beklagten nach AB § 6 Ziff. 3 BVW i n den Jahr en 2015 und 2016 getroffene n Anpassungsentscheidung en sind unwirksam. Dabei kann d a- hinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbei tnehmern in Form einer Gesamtz u- sage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmeth o- den führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Bekl agte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verä n- dern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben . Dies hat der Senat in mehreren Urteilen entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.; 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 - Rn. 16 ff.) . Zur Ve r- meidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. 2. Damit verbleibt es b ei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- set z lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zu m 1. Juli 2016 um 4,2451 vH . Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 28 . Februar 201 8 insgesamt 3.233,84 Euro brutto (515,04 Euro [12 Monate x 42,92 Euro pro Monat] zzgl. 2.718,80 Euro [20 Monate x 135,94 Euro]) und ab dem 1. März 201 8 monatlich eine um 135 , 94 Euro brutto höhere Pensionsergänzung. Aufgrund einer von der Beklagten in den Vor - instanzen bereits gerügten Rundungsdifferenz (angenommene Rentenerh ö- hung um 4,25 vH anstatt um 4,2451 vH) ergibt sich ab Juli 2016 ledig lich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 135 , 94 Euro brutto und nicht iHv. 136,06 Euro brutto. Die Klage ist mithin in einem Umfang von 0, 12 Euro brutto monatlich ab dem 1. Juli 2016 unbegründet. Zinsen schuldet die Beklagte wegen der insoweit rechtskräft igen Entscheidung des Arbeitsgerichts ab dem Tag nach der Recht s- kraft und damit ab dem 24. Juli 2019. 19 20 - 11 - 3 AZR 347/18 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR347.18.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Schmalz Holler 21
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