Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Juli 2019 Dritter Senat - 3 AZR 357/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.3AZR357.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 2. November 2016 - 3 Ca 94/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 29. Juni - 7 Sa 16/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - A npassung - Gesamtversorgung Leits atz : § 552a ZPO gilt auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeits- gericht. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.3AZR357.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 357/17 7 Sa 16/17 Landesarbeitsgericht Hamburg BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revision sbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 23. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Holler beschlossen : Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2017 - 7 Sa 16/17 - wird zurückge wiesen. Die Beklagte hat die Kosten de r Revision zu tragen. Der Streitwert wird auf 414,72 Euro festgesetzt. - 2 - 3 AZR 357/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.3AZR357.17.0 - 3 - Gründe Die Revision der Beklagten wird nach § 552a ZPO zurückgewiesen . Danach kann das Revisionsgericht, wenn es davon überzeugt ist, dass die V o- raussetzungen für die Zulassung der Revision nicht v orliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, diese durch Beschluss - mithin ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) - zurückweisen . Diese Vorschrift ist anwen d- bar und ihre Voraussetzungen liegen vor. I. § 552a ZPO ist im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anwendbar. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG gelten im Verfahren vor dem Bundesarbeit s- gericht, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, die Vo r- schri ften der Zivilprozessordnung über die Revision entsprechend. Das erfasst auch § 552a ZPO, da das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (im Ergebnis ebenso Francken NZA 2019, 282 mwN zum Streitstand) . a) Eine solche andere Bestimmung ist insbesonde re nicht in § 74 Abs. 2 ArbGG getroffen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung unverzüglich erfolgen. Die Vorschrift setzt also die Notwendigkeit zur Bestimmung eines Termins voraus. Sie regelt dag e- gen nic ht, ob ein Termin anzuberaumen ist. Insofern unterscheidet sich die Norm von § 553 Abs. 1 ZPO, der ausdrücklich anordnet, dass Termin zur mün d s- nahmen nicht vorliegen. b) Etwas anderes ergi bt sich auch nicht aus § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Dieser lässt ausdrücklich § 552 Abs. 1 ZPO und damit die Vorabprüfung einer Revision auf ihre Zulässigkeit unberührt. Das schließt indirekt auch die in § 552 Abs. 2 ZPO vorgesehene Verwerfung der Revision du rch Beschluss ein. De m- gegenüber findet § 552a ZPO weder in § 74 Abs. 2 ArbGG noch an anderer Stelle im Arbeitsgerichtsgesetz Erwähnung. D ies lässt jedoch kein en Umkeh r- schluss z u . Vielmehr steht § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i m untrennbaren Zusa m- 1 2 3 4 5 - 3 - 3 AZR 357/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.3AZR357.17.0 - 4 - menhang mit der allein für das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht bedeu t- samen Bestimmung des § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Dort wird bestimmt, dass ein Verwerfungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuzi e- hung der ehrenamtlichen Richter ergeht. Im Übrigen enthält § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG lediglich eine unnötige Klarstellung (AR/Spelge 9. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 11) . Derartige Klarstellungen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht auch an anderer Stelle vorgenommen, etwa wenn er die Verweisung auf § 566 ZPO über die Sprungrevision in § 72 Abs. 5 ArbGG ausdrücklich ausschließt, obwohl mit § 76 ArbGG ohnehin eine eigenständige und damit vorgehende Regelung der Sprungrevision getroffen ist. 2. Für die Anwendbarkeit von § 552a ZPO im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht spricht zudem der Zweck der Norm. Der besteht darin, bei mehrfachen Zulassungen der Revision durch die Berufungsgerichte zur selben Rechtsfrage nach deren grundsätzlicher Klärung ein aufwendiges Revisionsve r- fahren einschließlich einer mündlichen Verhandlung zu vermeiden, wenn die Zulassungsfrage im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet ist und die Rev i- sion keine Aussicht auf Erfolg hat. Es soll möglich sein, aussichtslose Revisi o- nen, deren Durc hführung keinen Ertrag für die Fortentwicklung des Rechts mehr verspricht, ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Damit soll die revisionsrichterliche Arbeitskraft effizienter eingesetzt und zugleich dem Int e- resse der Parteien, insbesondere des Revisio nsbeklagten, an einer zügigen Durchführung des Revisionsverfahrens entsprochen werden (vgl. BT - Drs. 15/3482 S. 19) . Diese Erwägungen treffen ohne Weiteres auch auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zu. Sie decken sich mit dem besonderen a rbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebot in § 9 Abs. 1 ArbGG, das für alle Rechtszüge und damit auch im Revisionsverfahren gilt. 3. Nicht entscheidend ist, dass der historische Gesetzgeber bei der Scha f- fung des § 552a ZPO die Situation beim Bundesgerichts hof im Blick hatte (BT - Drs. 15/3482 S. 18 f.) . Eine gesetzgeberische Konzeption, die Bestimmung nicht auf das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht, wo vergleichbare Überl e- 6 7 - 4 - 3 AZR 357/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.3AZR357.17.0 - 5 - gungen gelten, zu übertragen, ist dem nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat auch ni cht - was in diesem Fall nahe gelegen hätte - die Geltung des § 552a ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen (AR/ Spelge 9. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 11) . Dies hat er für die vergleichbare n im Ber u- fungsverfahren geltende n Vorschrift en d es § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO in § 66 Abs. 2 Satz 3 ArbGG getan. II. Die Voraussetzungen des § 552a ZPO sind erfüllt. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und die Voraussetzungen für die Zulassung der Rev i- sion liegen nicht vor (§ 552a Satz 1 ZPO) . 1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Parteien streiten über die Anpassung einer Gesamtversorgung. rsorgung vorgesehen. § 6 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW b e- stimmt in Ziffer 1, dass die Gesamtversorgungsbezüge so angepasst werden wie die gesetzlichen Renten. Ziffer 3 der Vorschrift lautet ua.: ng der Gesamtverso r- Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was Die Beklagte beschloss unter Anw endung dieser Regelung für das Jahr 2015, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2015 für diesen Stichtag um 0,5 vH zu erhöhen. Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie eine zur betrieblichen Altersversorgung der Beklagten gehörende Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionse r- gänzung um 0,5 vH erhöht werden. Dagegen wurden die Renten in der geset z- lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH erhöht. 8 9 10 11 - 5 - 3 AZR 357/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.3AZR357.17.0 - 6 - In der vorliegenden Sache geht es darum, ob die Beklagte eine Anpa s- sung der Gesamtversorgung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten schuld et. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Ber u- fung zugelassen. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten z u- rückgewiesen . Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. b) Die Revision der Beklagten hat von vornherein keine Aussicht auf E r- folg (vgl. zu diesem Erfordernis BT - Drs. 15/3482 S. 19) . Der Senat hat über vergleichbare Fälle bereits mit Urteilen vom 25. September 2018 ( - 3 AZR 333/17 - ua.) entschieden. Er hat angenommen, die Handhabung der Beklagten sei schon deshalb nicht mit den Bestimmungen des BVW vereinbar, weil sich die Beklagte nicht mehr an einer Erhöhung der Gesamtversorgung orientiere, sondern an d er Erhöhung einer einzelnen Re n- te nleistung. Da die Beschlussfassung einheitlich zu beurteilen sei, habe die B e- klagte nicht wirksam von der Regelung der AB § 6 Ziff. 3 BVW Gebrauch g e- macht. Es verbleibe daher bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Erh ö- hung der Gesamtversorgung entsprec hend der Erhöhung der gesetzlichen Re n- te. Mit Urteil vom 11. April 2019 ( - 3 AZR 92/18 - ) hat der Senat Gegena r- gumente der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Er ist dabei davon ausgegangen, dass es nicht lediglich eine formale Argumentation darst ellt , ein Abweichen von der Erhöhung der Gesamtversorgung als von der Versorgung s- ordnung nicht gedeckt anzusehen. Typisch für eine Gesamtversorgung sei die Sicherung eines bestimmten Versorgungsniveaus. Die Beschlussfassung der Beklagten sei schon deshalb einheitlich zu beurteilen, weil AB § 6 Ziff. 3 BVW die Reaktion auf eine bestimmte Situation gestatte und die in der Versorgung s- ordnung vorgesehene Entscheidung dieser Situation insgesamt gerecht werden sollte. Gründe , von dieser Beurteilung abzuweichen, bestehen nicht . Reche n- fehler bei der Berechnung der Klageforderung macht die Beklagte nicht geltend. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 12 13 14 15 16 17 - 6 - 3 AZR 357/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.3AZR357.17.0 - 7 - a) Für die Beurteilung der Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Revisionsinstanz, nicht auf den Zeitpunkt der Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht an. Ansonsten könnte § 552a ZPO seine Zwecke nicht erfüllen (vgl. BT - Drs. 15/3482 S. 19; BGH 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10 - Rn. 2; 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - zu II 1 der Gründe) . b) Zulassungsgründe sind nicht gegeben. aa) Klärungsbedürftige Rechtsfragen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegen nicht vor, nachdem der Senat die maßgeblichen Rechtsfragen durch die an g e- führten Urteile geklärt hat (zum Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei Klärung durch das Bundesarbeitsgericht BAG 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - Rn. 18 ff.) . bb) Eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG besteht ebenfalls nicht . In Betracht kommt allenfalls eine Abweichung der mit der Revision angegriffenen Entscheidung von den Urteilen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. November 2017 ( - 6 Sa 166/17 - und - 6 Sa 167/17 - ) . Zu den maßgeblichen Rechtsfragen sind aber zwi schenzeitlich die genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ergangen. Das schließt nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG eine Divergenz aus. cc) Verfahrensfehler iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG hat die Beklagte nicht gerügt. III. Mit Beschluss der drei beru fsrichterlichen Mitglieder des Senats vom 6. Mai 2019 wurde den Parteien nach § 552a Satz 2 i Vm. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein entsprechender Hinweis erteilt und der Beklagten eine Frist zur Ste l- lungnahme bis zum 17. Juni 2019 gesetzt. Sie hat keine Stellung nahme abg e- geben. Der Hinweisbeschluss vom 6. Mai 2019 konnte durch die drei beruf s- richterlichen Mitglieder ergehen. Dieser kann grundsätzlich nicht nur durch das Gericht, sondern auch durch den Vorsitzenden allein erlassen werden (§ 552a 18 19 20 21 22 23 24 - 7 - 3 AZR 357/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.3AZR357.17.0 Satz 2 iVm. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) , sodass e ine Beschlussfassung durch alle entscheidungsbefugten Richter nicht erforderlich war . Es war deshalb z u- lässig, den Hinweisbeschluss auch als Senat in der für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei berufsrichterlichen Mitgliedern (§ 72 Abs. 6 iVm. § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; dazu BAG 2. Juni 1954 - 2 AZR 63/53 - BAGE 1, 13) zu erlassen (wie hier GMP/Müller - Glöge 9 . Aufl. § 74 Rn. 89; aA GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2019 § 72 Rn. 66) . IV . D ie Entscheidung über die Zurückweisung der Revision wurde - wie von § 552a Satz 1 ZPO gefordert - einstimmig unter Heranziehung der ehrenamtl i- chen Richter getroffen. D urch das Erfordernis der Einstimmigkeit soll sicherg e- stellt werden, dass alle entscheidun gsbefugten Revisionsrichter von der Au s- sichtslosigkeit der Revision und vom Mangel des Zulassungsgrundes überzeugt sind und jedenfalls im Ergebnis dem Berufungsgericht folgen (BT - Drs. 15/3482 S. 19) . Entscheidungsbefugt in der Sache ist beim Bundesarbeitsg ericht der Senat unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter. Daher hat der Zurückwe i- s ungsbeschluss unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen (im Ergebnis ebe nso Francken NZA 2019, 282, 283; AR/Spelge 9. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 12; Düwell/Lipk e/Düwell 4. Aufl. § 72 Rn. 73; GK - ArbGG/Mikosch Stand Juni 2019 § 72 Rn. 66 ; GMP/Müller - Glöge 9. Aufl. § 74 Rn. 89) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfes t- setzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Zwanziger Spinner Wemheuer Schmalz Holler 25 26
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