Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2019 Dritter Senat - 3 AZR 467/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 8. November 2016 - 25 Ca 253/16 II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 18. Juli 2017 - 4 Sa 13/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 467/17 4 Sa 13/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamti n der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Holler für Recht e rkannt: - 2 - 3 AZR 467/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Hamburg vom 1 8. Juli 2017 - 4 Sa 13 /17 - teilweise aufgehoben . Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Be rufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsg e- richts Hamburg vom 8. November 2016 - 25 Ca 253/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insg e- samt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Dezember 2016 üb er die gezahlten Verso r- gungsbezüge iHv. 1.298,37 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 22,82 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38 7,94 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basisz inssatz ab dem 24. Juli 2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. Der Kläger war vom 16 . April 1970 bis zum 3 0 . April 2009 bei der B e- klagten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes Lebensvers i ch e- rungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Mai 2009 von der Bekla g ten s- zugsweise: 1 2 - 3 - 3 AZR 467/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0 - 4 - Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsb estimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistu n- gen der Versorgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- fa lls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- den . e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates - 4 - 3 AZR 467/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0 - 5 - § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pen sionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zu sammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine P ensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; - 5 - 3 AZR 467/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0 - 6 - 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- trägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder s einer Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem d ie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst - 6 - 3 AZR 467/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0 - 7 - nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränder ungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 863 , 15 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 430 ,9 0 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen b e schlossen n dung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmun gen des Betrieblichen Ve r sorgungswe r- kes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu e r- Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche R e n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgung sberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die B e- klagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 867,47 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Verso rgungska s- se iHv. 430 ,9 0 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff . 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte n seine Gesamtve r- sorgun gsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2, 1 vH angehoben werden müssen. A b- züglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rentenlei s- 3 4 5 6 7 - 7 - 3 AZR 467/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0 - 8 - tungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv . 22 , 85 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Dezember 2016 über die gezahlten Verso r- gungsbezüge iHv. 1 . 298 , 37 Euro brutto hinaus j e- weils zum 1. eines Monats weitere 2 2,8 5 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 388,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der En t- scheidung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW e r- folgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage im beantragten Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beruf ung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt ganz überwiegend erfol g- los. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts im Wesentlichen zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist in Höhe einer monatlichen Differenz von 22,82 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbeg ründet. 8 9 10 11 - 8 - 3 AZR 467/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0 - 9 - I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt - nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337) - auch für den Klageantrag zu 1. 1. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag z u 1. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Parteien streitigen monatlichen Differenzbetrag iHv. 22 , 85 Euro. Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. 2. Der so vers tandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge ei n- geklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis best e- hen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist iHv. 22,82 Euro brutto monatlich begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2 015 um 2,09717 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistu n- gen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger ab dem 1. Dezember 2016 eine um 22,82 Euro brutto monatlich höher e Pens i- onsergänzung und für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. November 2016 insgesamt 387,94 Euro brutto . Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen G rundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen A n- passung entsprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rente n- versicherung verbleibt. 12 13 14 15 - 9 - 3 AZR 467/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0 - 10 - 1 . Der Kläger kann verlangen, dass seine Gesamtversorgungsbezüge gemäß AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW zum 1. Juli 2015 entsprechend der Ste i- gerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. Die von der Beklagten nach AB § 6 Ziff. 3 BVW im Jahr 2015 getroffene Anpassungsentscheidung ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinb a- rung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in For m einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegung s- grundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Lei s- tung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.; 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 - Rn. 16 ff.) . Zur Vermeidung von Wi e- derholungen wird hierauf Bezug genommen. 2. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- set z lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH . Die Beklagte schulde t ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. November 2016 insgesamt 387,94 Euro brutto und ab dem 1. Dezember 201 6 monatlich eine um 22 , 82 Euro brutto höhere Pensionsergänzung. Aufgrund eine r von der B e- klagten in den Vori nstanzen bereits gerüg ten Rund ungs differenz ( angenomm e- ne Rentenerhöhung um 2,1 vH an statt um 2,09717 vH ) ergibt sich lediglich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 22,82 Euro brutto und nicht iHv. 22,85 Euro brutto . Die Klage ist mithin in einem Umfang von 0,03 Euro brutto mona tlich unbegründet . Zinsen hat die Beklagte - wie vom Kläger zuletzt beantragt - ab 16 17 18 - 10 - 3 AZR 467/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0 dem Tag nach der Rechtskraft der Entscheidung und damit ab dem 24. Juli 2019 zu zahlen . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Schmalz Holler 19
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