Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2019 Dritter Senat - 3 AZR 536/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 24. November 2016 - 23 Ca 3079/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 29. August 2017 - 8 Sa 3/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 536/17 8 Sa 3/17 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Holler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 536/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 - 3 - Auf d ie Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Baden - Württemberg vom 29. August 2017 - 8 Sa 3/17 - teilweise aufgehoben . Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbei tsg e- richts Stuttgart vom 24. November 2016 - 23 Ca 3079/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Dezember 2016 über den Betrag von 3.121,36 Euro brut to hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 172,23 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 861,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 172,23 Eu ro brutto seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 2. Oktober 2016 sowie dem 2. November 2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 644,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 53,72 Euro brutto seit dem 2. Juli 2015, dem 2. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 2. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 2. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 2. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. 1 - 3 - 3 AZR 536/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 - 4 - Der Kläger war vom 1 . Oktober 1970 bis zum 30. September 2011 bei der Beklagten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes V ersich e- rungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 2014 von der Bekla g- s- zugsweise: Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergän zungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistu n- gen der Versorgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistunge n der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betr ieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- den . e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- 2 - 4 - 3 AZR 536/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 - 5 - stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgung skasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maß gabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens - 5 - 3 AZR 536/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 - 6 - der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- tr ägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist a m 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. E ine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- - 6 - 3 AZR 536/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 - 7 - samtversorgungsbezüge, er reichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 2 . 235 , 43 Euro brutto s o- wie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 859 , 14 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen beschlossen § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Bet rieblichen Versorgungswe r- kes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu e r- Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigt en Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die B e- klagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 2 . 246 , 61 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgung s- kas se iHv. 859 , 14 Euro brutto. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH. 3 4 5 6 7 - 7 - 3 AZR 536/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 - 8 - Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbe züge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 2 . 257 , 84 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 863 , 52 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffass ung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätten seine Gesamtve r- sorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2, 1 vH und zum 1. Juli 2016 um wei te re 4,2 5 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgung s- kassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlu n- gen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Diff e- renz iHv. 53 , 72 Euro und ab dem 1 . Juli 2016 iHv. insgesamt 172 , 39 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jede n- falls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Dezember 2016 über den Betrag von 3 . 121 ,3 6 Euro brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag iHv. 172 , 39 Euro brutto zu za h- len; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 861,95 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- pun kten über dem Basiszinssatz au s jeweils 172,39 Euro brutto seit dem 2 . Juli 201 6 , dem 2 . August 201 6 , dem 2 . September 201 6 , dem 2 . Oktober 201 6 sowie dem 2. November 2016 zu zahlen ; 3 . die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv . 644,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 53,72 Euro brutto seit dem 2. Juli 2015, dem 8 9 10 - 8 - 3 AZR 536/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 - 9 - 2. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 2. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 2. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 2. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung en zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 sei en auf der Grundla ge von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeb en . Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsa ntrag weiter. Der Kläger begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Be klagten bleibt im Wesentlichen erfolglos. Die zulässige Klage ist ab dem 1. Juli 2015 in Höhe einer monatlichen Differenz von 53,72 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2016 iHv. 172,23 Euro brutto begrü n- det. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist zul ässig. Dies gilt - nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337) - auch für den Klageantrag zu 1. 1. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung s eines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Parteien streitigen monatlichen Differenzbetrag iHv. 172 , 39 Euro. Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. 11 12 13 14 15 - 9 - 3 AZR 536/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 - 10 - 2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künf tig fällig werdende Teilbeträge ei n- geklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis best e- hen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II . Die Klage ist in Höhe einer monatlichen Differenz ab dem 1. Juli 2015 von 53,72 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2016 von 172,23 Euro brutto begrü n- det. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 B VW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Verso rgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger ab dem 1. Dezember 201 6 eine um 172,23 Euro brutto monatlich höhere Pensionsergänzung (Antrag zu 1.), für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. November 2016 insgesamt 861,15 Euro brutto (Antra g zu 2.) und für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 644 , 6 4 Euro brutto (Antrag zu 3.) . Für die von der B e- klagten vorgenommene n - gesonderte n - Erhöhung en der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 iHv. 0,5 vH und zum 1. Juli 2016 iHv. 0, 5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung en t- sprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt. 1. Der Kläger kann verlangen, dass seine Gesamtversorgungsbezüge gemäß AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW zum 1. Juli 2015 entsprechend der Ste i- gerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. Die von der Beklagten nach AB § 6 Ziff. 3 BVW in den Jahr en 2015 und 2016 getroffene n Anpassungsentscheidung en sind unwirksam. Dabei kann d a- hinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine 16 17 18 19 - 10 - 3 AZR 536/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 - 11 - Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorg ungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtz u- sage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmeth o- den führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach bere chtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verä n- dern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Le istung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.; 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 - Rn. 16 ff.) . Zur Ve r- meidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. 2. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- set z lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH . Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 644,64 Euro brutto , für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. November 2016 insgesamt 861,15 Eur o und ab dem 1. Dezember 2016 monatlich eine um 172 , 23 Euro brutto höhere Pensionse r- gänzung. Aufgrund einer von der Beklagten in den Vorinstanzen bereits gerü g- ten Rundungsdifferenz (fehlerhafte Annahme einer Rentenerhöhung in der g e- setzlichen Rente zum 1. Juli 2015 um 2,1 vH anstatt 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,25 vH anstatt 4,2451 vH ) ergibt sich zwar für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 gleichwohl ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 53 , 7 2 Euro brutto . Allerdings errechnet sich für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 ein monatlicher Betrag iHv. 172,23 Euro und nicht iHv. 172 , 39 Euro brutto. Die Klage ist mithin in einem Umfang von 0, 16 Euro brutto monatlich unbegründet. Zinsen schuldet die Beklagte - wie von den Vorinstanzen zutre ffend angeno m- men - ab dem jeweiligen Zweiten eines jeden Monats . 20 - 11 - 3 AZR 536/17 ECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR536.17.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Schmalz Holler 21
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