Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Mai 2019 Dritter Senat - 3 AZR 112/18 - ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 I. Urteil vom 30. Mai 2017 - 5 Ca 2325/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 9. Januar 2018 - 9 Sa 989/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung A npassung - Rügepflicht Leits atz : Ein Versorgungsempfänger, der eine fehlerhafte Anpassungsentschei- dung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband geltend m a- chen will, muss zur Wahrung seiner Rechte bis zum nächsten jährlichen Anpassungsprüfungsstichtag zumindest eine außergerichtliche Rüge und bis zum übernächsten Anpassungsprüfungsstichtag Klage erheben. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu zwei w eiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 112/18 9 Sa 989/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Mai 2019 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 9. Januar 2018 - 9 Sa 989/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob de r Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 weitere s Ruhegeld iHv. 938,00 Euro brutto beanspruchen kann . Der Kläger bezieht von der Beklagten ein Ruhegeld nach der Lei s- Dies e bestimmt in der seit dem 1. Oktober 2006 geltenden Fassung ua.: T E I L I Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene § 1 Leistungen Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind: a) Ruhegeld, b) Hinterbliebenenbezüge. ... § 9 Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge ... (2) Die Zahlbeträge werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Ve r- hältnissen angepasst. 1 2 - 3 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 4 - T E I L II Leistungen an vorzeitig ausgeschiedene Angestellte und an deren Hinterbliebene § 10 Unverfallbarkeit (1) Endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Mitglied vor Eintritt des Leistungsfalles, bleibt die Versorgungsanwartschaft zu einem Teil erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unve r- fallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt sind. ... § 11 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (1) Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich nach den Bestimmungen des Betriebsrenteng e- setzes. ... (3) Ab Eintritt des Leistungsfalles werden die Leistungen durch das Mitglied nach § 16 BetrAVG überprüft. In der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Leistungsor d- des Essener Verbandes 11 Abs. 3 Leistungsordnung Essener Verband r- setzt. Im Übrigen blieben die zitierten Regelungen unverändert. Die Satzung des Essener Verbandes i dF vom 1. Januar 1997 lautet auszugsweise: § 3 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband hat die Leistungsordnungen bei Bedarf anzupassen. (3) Darüber hinaus hat er die Zahlbeträge der laufenden Leistungen regelmäßig zu überprüfen und gegeb e- nenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. ... 3 4 - 4 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 5 - § 5 Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verband (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Lei s- tungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten, es sei denn, daß dies einem Unternehmen aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann. Der Essener Verband prüft die Anpassung der Leistungen an die Ve r- sorgungsempfänger auf der Basis der jeweiligen Leistungsordnung seit dem Jahr 2002 stets zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Aufgrund solcher Anpassungsbeschlüsse wurde n d ie Ruhegeld er ab dem 1. Januar 2002 jäh rlich zu diesem Datum erhöht . Das monatliche Ruhegeld des Klägers wurde zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 um 1,40 vH erhöht. Mit Schreiben vom 25. September 2007 tei l- te der Essener Verband dem Kläger dazu ua. mit: der Vorstand hat am 28.08. und 11.09.2007 folgende B e- schlüsse gefasst: 1. Anpassung Ihrer Leistungen ab 01.01.2008 Ihr Versorgungsanspruch wird mit Wirkung vom 01.01.2008 um 1,40 ... Ergänzende Hinweise an alle Leistungsempfänger mit zum 01.01.2008 eit Rentenbeginn beziehen Sie eine Betriebsrente, die abweichend vom Betriebsrentengesetz nicht in 3 - Jahres - abständen, sondern jährlich angepasst wird. Bei der A n- passung sind im Rahmen des billigen Ermessens die B e- lange des ehemaligen Arbeitnehmers und des Arbeitg e- bers zu berücksichtigen. Das Interesse des Arbeitnehmers richtet sich dabei in erster L inie auf einen Inflationsau s- gleich, während beim Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage entscheidend ist; ihm ist nur dann und insoweit eine A n- passung der Betriebsrenten zuzumuten, soweit diese aus den Erträgen des Unternehmens finanzierbar ist. 5 6 - 5 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 6 - ... Bei der Ermittlung der diesjährigen Anpassungshöhe der laufenden Renten des Essener Verbandes wurde erstmals berücksichtigt, dass sich der Wert der Versorgungsve r- pflichtungen auf Grund der steigenden Lebenserwartung von Jahr zu Jahr erhöht. Als Maßstab für d iese Erhöhung haben wir im Rahmen eines Versicherungsmathematischen Gutachtens ermitteln lassen, wie hoch der finanzielle Aufwand eines Jahres zur Berücksichtigung der Längerlebigkeit der Essener Ve r- bandsrentner gegenüber dem durchschnittlichen Sozia l- versi cherungsrentner ist. Danach liegt die durchschnittl i- che Längerlebigkeit der Rentner mit Zusagen nach den Leistungsordnungen des Essener Verbandes erheblich über der von Sozialversicherungsrentnern. Der die Lä n- ge r lebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand beträgt bei den gegebenen Verhältnissen durchschnittlich 0,765% des Verpflichtungsumfangs, der in jedem Jahr finanziert werden muss. Analog dem Vorgehen in der Versicherungswirtschaft oder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich der Vorstan d entschlossen, den Anpassungsrahmen der B e- triebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um di e- sen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu ve r- mindern. Zum Anpassungsprüfungsstichtag 1. Januar 2009 wurden die laufe n- den Leistungen unter Berücksicht igung des biometrischen Faktors von 0,765 vH um 2,5 vH erhöht. Zu den Anpassungsprüfungsstichtage n 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 wurden die laufenden Leistungen jeweils um eine G a- rantieanpassung iHv. 1 vH angehoben . Eine Kürzung um den biometrischen Faktor erfolgte nicht . Der Essener Verband informierte den Kläger darüber ua. mit den Anpassungsmitteilungen vom 22. September 2008, vom 22. September 2009 und vom 22. September 2010. Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1972 Mitg lied des Verband e DIE FÜHRUNGSKRÄFTE Verband DFK) bzw. dessen Rechtsvo r- gängers, des Verband e s der Führungskräfte. 7 8 - 6 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 7 - Der Verband DFK bemängelte in einem an den Geschäftsführer des Essener Verbandes gerichteten Schreiben vom 21. Dezember 2 007 ua . : vor allem auch [den] Umstand, dass der Anstieg der Lebenserwartung zum Anlass genommen wurde, um b e- wusst vom Prinzip der Werterhaltung zu Gunsten der Pensionäre abzuweichen. Tatsächlich halten wir eine solche Entscheidung für sehr bedenklich und sehen sie als nicht durch die Gesetzesl a- ge gestützt an. n- Im Jahr 2010 erhob ein Ruhegeldempfänger, dem von seinem vormal i- gen Arbeitgeber eben falls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Klage auf Zahlung eines höheren Ruhegeldes ab dem 1. Januar 2008 und machte insoweit die Ermessensfehlerhaftigkeit der Anpassungs entscheidungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 geltend . Dieser Rechtsstreit wu r- de unter dem Aktenzeichen - 3 AZR 402/12 - in der Revision beim Bundesa r- beitsgericht geführt. In einem weiteren Schreiben des Verband e s DFK an den Essener Ve r- band vom 30. Dezember 2011 heißt es ua.: des biometrischen Faktors als ausgesprochen problem a- betroffenen Rentner auch auf diesem Wege die Bitte ä u- ßern, die Re duktion der Betriebsrentenanpassungen fallen zu lassen und die bislang eingetretenen Minderungen auszugleichen. Nach alledem meinen wir, dass im Zuge der kommenden Anpassungsentscheidungen Ausgleichsleistungen sowohl für Rentner wie für aktive Arbeitnehmer zum Tragen kommen sollten. Dabei hoffen wir, dass Sie bereit sind, die hier angesprochenen Themen in einem Gespräch mit dem zuletzt deswegen, weil sich durch ein Gespräch ein lan g- wier iger Schriftwechsel und die damit quasi einhergehe n- den Missverständnisse vermeiden ließen . 9 10 11 - 7 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 8 - In einem Schreiben des Vorsitzenden des Vorstandes des Essener Verbandes vom 20. November 2014 an den Finanzvorstand des Verband e s DFK heißt es ua.: in allen uns bekannten Fällen von unseren Mitgliedsunte r- nehmen ausdrücklich verzichtet worden. Tatsächlich war h- r ungsfristen können deshalb erst mit einem Gestaltungsu r- teil in Gang gesetzt werden. Ein Verjährungseingriff kann deshalb bei keinem Ihrer Mitglieder drohen. Für Ihre Mi t- glieder ist u.E. auch ein Verwirkungseinwand ausg e- schlossen, weil Sie hinreichend deutl ich gemacht haben, für Ihren Mitgliederbestand die Anwendung eines biome t- rischen Faktors nicht zu akzeptieren. Die Beklagte h at einen anderen Ruhegeldempfänger, der individuell Widerspruch gegen die Anpass ung sein es Ruhegeldes unter Anwendung des biome trischen Faktors erhoben hatte, mit Schreiben vom 22. November 2013 um Verständnis gebeten , dass man die Entscheidung des B undesarbeitsg e- richts im Verfahren - 3 AZR 402/12 - abwarten möchte . Andere Unternehmen des t - Konzerns teilten in den Jahren 2012 und 2013 weiteren Betriebsrentnern, die individuell Widersprüche gegen die Anpassung des Ruhegeldes unter A n- wendung des biometrischen Faktors erhoben hatten, mit, eine abschließende Aussage könne erst getroffen werden, wenn das beim Bundesarbeitsgericht anhäng ige Revisionsv erfahren ( - 3 AZR 402/12 - ) abgeschlossen sei. Die t Dienstleistungen GmbH bestätigte zudem, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. September 2014 ( - 3 AZR 402/12 - ) erkannt , dass die Anpassungsbeschlüsse des Essener Ve r- band es zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 auf der Grundlage des um einen biometrischen Faktor iHv. jeweils 0,765 vH reduzierten Anpassungsb e- darf s nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entspr a chen. Folglich habe der dortige Kläger Anspruch auf die An pass ung seines Ruhegeldes zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 ohne Abzug des biometrischen Fa k- tor s . 12 13 14 - 8 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 9 - D er Vorstand des Essener Verband es fasste in seiner S itzung a m 11. Februar 2015 einen Beschluss, der im Mai 2015 bekannt gegeben wurde und in dem es ua. heißt: 1) Im BAG - Urteil wurde über die Anpassungsentsche i- dungen für die Jahre 2008 und 2009 entschieden. Diese Grundsätze sind dem Grunde nach auch für weitere Stichtage anzuwenden. Entsprechend sind die Essener Verbands Rentner hinsichtlich der z u- künftigen Rentenhöhe n so zu stellen, als wäre der biometrische Abschlag nie zur Anwendung geko m- men. Für Versorgungsberechtigte, deren Leistung s- anspruch bereits zum 01.01.2008 einer Anpa s- sung sprüfung gemäß § 9 Abs. 8 Abs. Erhöhung der Rente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67%. 2) Die Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014 sind in Bezug auf die Nachzahlunge n korrigiert und neu gefasst. Damit werden die Leistungen zum 01.01.2012 um 1,765%, zum 01.01.2013 um 2,764% und zum 01.01.2014 um 2,324% angehoben. Die bereits gewährten Anpa s- sungen zu den entsprechenden Stichtagen sind a n- zurechnen. Der Vorstand stellt fest, dass alle Mitglieder des Verba n- des satzungsgemäß verpflichtet sind, die vorstehenden Beschlüsse zu befolgen und deshalb nur zu Gunsten der Versorgungsberechtigten davon abweichen dürfen. Den Mitgliedern bleibt es im Übrigen unbenommen, abwe i- ch end von den getroffenen Beschlüssen nachträgliche Zahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 zu leisten (soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch der Ve r- sorgungsberechtigten z. B. aufgrund von Widersprüchen oder Klagen besteht). Entsprechend d ies em Beschluss passte die Beklagte das Ruhegeld des Klägers für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 an. Den sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ergebenden Differenzbetrag iHv. insgesamt 938,00 Euro zahlte sie nicht . 15 16 - 9 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 10 - Mit seiner am 30. D ezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen , der Beklagten am 3. Januar 2017 zugestellten Klage, hat der Kläger diesen B e- trag geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt. D ie vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Rüge der Fehlerhaftigkeit einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG seien auf die Anpassung sentscheidungen nach der Leistungsordnung des Essener Verband es nicht übertragbar . Jedenfalls habe d er Verband DFK mit seinen Sch reiben aus den Jahren 2007 und 2011 auch für den Kläger der Anwendung des biometrischen Faktors wirksam widersprochen. Es sei ein Musterverfahren gegen ein Mitgliedsunte r- nehmen des Essener Verband e s geführt worden, dessen Ausgang abgewartet werden sollte. Es habe in diesem Zusammenhang immer wieder Gespräche zwischen Vertretern des Verband e s DFK und des Essener Verbandes geg e- ben, in den en seitens des Verbandes DFK die Unzulässigkeit des biometr i- schen Faktors geltend gemacht worden sei, so im Jahr 2008 und i m Jahr 2012. Nach der ers ten Rüge im Jahr 2007 seien auch keine weiteren jährlichen R ü- gen erforderlich gewesen . Der Berücksichtigung eines biometrischen Faktors sei dem Grunde nach widersprochen worden . D er Beschluss des Essener Ve r- bandes vom 11. Februar 2015 habe ein erneutes Rügerecht des Klägers au s- g e löst, weshalb die Rügefrist bei Klageerhebung noch nicht verstrichen gew e- sen sei. D er Essener Verband habe mit d ies em Beschluss eine neue Anpa s- sungsentscheidung getroffen. E iner Verwirkung seines Klagerechts stehe jedenfalls entgegen, dass Ruhegeldempfängern Ende des Jahres 2007 auf Nachfrage erklärt worden sei, s ie müssten nichts unternehmen , und verschiedene Gesellschaften de s t - Konzern s mit zahlreichen Schreiben in den Ja hren 2012 und 2013 betroffene Ruhegeldempfänger um Verständnis dafür gebeten h ätt e n , zunächst die En t- scheidung des Bundesarbeitsgerichts zum biometrischen Faktor abwarten zu wollen . Dem entspräche auch der Vortrag eines anderen Ruhegeldempfängers in dessen Rechtsstreit über die auch vorliegend streitigen Anpassungen . Di e- sem gegenüber habe ein Unternehmen des t - Konzerns i m Dezember 2014 e r- klärt, man verzichte - soweit nicht bereits Verjährung eingetreten sei - bis auf 17 18 19 - 10 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 11 - Weiteres auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige Ansprüche auf Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Essener Verband durch den Abzug des biometrischen Faktors der vergangenen Jahre . Der Ess ener Verband habe zudem im Jahr 2014 zugesagt, das zu erwartende Urteil des Bund esarbeitsgerichts zum biometrischen Faktor umzusetzen, unabhängig d a- von, ob Klage erhoben sei . Auch habe sich die Beklagte durch eine Zusage ihrer Betriebsrentena b- teilung selbst an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und sich verpflichtet, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2014 ( - 3 AZR 402/12 - ) umzusetzen und Nachzahlungen zu leisten, ohne dass es auf eine rechtzeitige Klageerhebung ankommen sollte . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu ve rurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 938,00 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein en Klage antrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nur teilweise zulä s- sig . Soweit sie zulässig i st, ist sie nicht begründet . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. I. Die Revision ist unzulässig, s oweit der Kläger seinen Anspruch auf h ö- here Ruhegeldleistungen auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsg run d- 20 21 22 23 24 25 - 11 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 12 - satz stützt. Hinsichtlich dieses Streitgegenstands genügt die Revisionsbegrü n- dung nicht den gesetzlichen Anforderungen. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegrü ndung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Hat das Berufungsg e- richt die angefochtene Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, sel b- ständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Begründung nur mit einer der beiden E r- wägungen auseinander, ist die Rev ision insgesamt unzulässig ( vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 16 mwN) . Entsprechendes gilt für eine En t- scheidung des Berufungsgerichts über mehrere, selbständige Streitgegenstä n- de (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 11 mwN; 16. Dezember 201 0 - 2 AZR 963/08 - Rn. 18) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, der Kläger habe die seiner Auffassung nach fehlerhaften Anpassung s- entscheidungen teilweise schon nicht rechtzeitig gerügt und jedenfalls nicht rechtzeitig Klage erhoben. Zum anderen hat es ausgeführt, auch a us anderen Grundlagen ergebe sich kein Anspruch. W eder aus dem Beschluss des Vo r- stand e s des Essener Verband e s vom 11. Februar 2015 noch aus einer vom Kläger behaupteten Zu sage der Betrie bsrentenabteilung der Beklagten und d a- raus folgend dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei ein so l- cher für den streitgegenständlichen Zeitraum herzuleiten . Damit hat das Landesarbeitsgericht über mehrere , unterschiedliche Streitgegenstände ( zu den Merkmalen eines Streitgegenstands vgl. nur BAG 15. November 2016 - 3 AZR 182/16 - Rn. 88 mwN) entschieden . Mit dem Streitgegenstand arbeitsrechtliche r Gleichbehandlungsgrundsatz setzt sich die 26 27 28 - 12 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 13 - Revision sbegründung jedoch - bis auf dessen bloße Erwähn ung - nicht ause i- nander. II . Die im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31 . Dezember 2011 keine weitere Ruhegeldzahlung iHv. 938,00 Euro bru t- to verlangen . Der sich eigentlich aus § 9 Abs. 2 L eistungsordnung Essener Verband iVm . § 315 Abs. 3 BGB nach den Grundsätzen des Urteils des Bu n- desarbeitsgerichts vom 30. September 2014 ( - 3 AZR 402/12 - ) ergebende A n- spruch auf nachträgliche Anpassung seine s Ruhegeldes im Streitzeitraum ist erloschen. Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Rügefrist und die Verwirkung des Klagerechts zu berufen. Auf eine etwaige Verjährung des Anspruchs kommt es daher nicht an. 1 . Der Kläger kann für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 k ein höher es Ru hegeld nach § 9 Abs. 2 L eistungsordnung Essener Verband iVm. § 315 Abs. 3 BGB beanspruchen, d enn er kann eine Korrektur der vo m Essener Verband zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 getroffenen Anpassungsentscheidungen nicht mehr ve rlangen. Die Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 stehen als solche nicht im Streit, sondern lediglich die Folgewi r- kungen aufgrund der früheren Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009. Erst die in de r jeweiligen Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung ein es höhere n Ruhegeld es auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Korrektur der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche. Vorliegend ist die Verpflichtung zur Korrektur für die streitgegenständlichen A n- passungsentscheidungen entfallen. a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Senat für die gesetzliche Anpassungs prüfung des § 16 BetrAVG und z ur vertraglichen Anpassungsprüfung nach § 20 Leistungsordnung Bochumer Ve r- 29 30 31 - 13 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 14 - band entwickelten Grundsätze für die Geltendmachung von Ruhegelderhöhu n- gen auch auf die vertragliche Anpassung sprüfung nach § 9 Abs. 2 Leistung s- ordnung Essener Verband anwendbar sind . aa) Im Rahmen von § 16 BetrAVG nimmt der Senat an, dass sowohl Obli e- genheiten zur außergerichtlichen als auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erhöhung der Betriebsrente bestehen. (1) Es obliegt dem Versorgungsempfänger , die Anpassungsentscheidung für die Versorgungsleistungen spätestens bis zum nächsten Anpassungsstic h- tag zu rügen, wenn er mit einer Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist. ( a) § 16 BetrAVG enthält ein in sich geschlossenes System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen, mit denen der Gesetzgeber selbst die Int e- ressen des Versorgungsberechtigten am Werterhalt seiner Betriebsrente und des Arbeitgebers an Planungs - und Rechtssicherheit gegeneinander abgew o- gen hat. § 16 BetrAVG will nach seinem Schutzzweck nicht nur eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern. Die Besti m- mung will auch die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgung s- verpflichtungen berechenbar gestalten und eine zuverläss ige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum Anpassungsstichtag ermöglichen (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 83, 1) . Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen A n- passungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpa s- sungsentscheidung gerügt wurde (st. Rspr. , vgl. nur BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 17, BAGE 149, 326) . (b ) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungs prüfung vorzunehmen hat. Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpa s- 32 33 34 35 - 14 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 15 - sungsprüfung und - entscheidung entsteht (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 149, 326) . D iese Verpflichtun g wird nur durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt. (c ) Infolgedessen hat der Arbeitgeber zu jedem neuen Anpassungsstichtag zu prüfen, ob seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betrieb s- renten der Versorgungsempfänger zulässt. Dieser Verpflich tung kann er nur nachkommen, wenn er über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage verfügt. Eine gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber zur Anpassungspr ü- fung und - entscheidung zu bestimmten Anpassungsstichtagen unter Berüc k- sichtigung der Belange de r Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage verpflichtet, muss auch sicherstellen, dass der Arbeitgeber seiner Ve r- pflichtung nachkommen und eine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen kann. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage bedeut et dies, dass der Arbei t- geber wissen muss, ob er seine Prognose auf seine wirtschaftlichen Daten aus der Zeit vor dem aktuellen Anpassungsstichtag stützen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um (zusätzliche) Anpassungslasten korrig ieren muss, die sich aus einer Anpassungspflicht zu einem vorangega n- genen Anpassungsstichtag ergeben. Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen Anpassung s- stichtag Kenntnis darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegang e- ne Anpassungsentscheidung gerügt wurde. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft hält, muss er dies deshalb grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber zumindest außer - gerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt a n- sonsten der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungse ntscheidung. Diesem Anliegen auf gesicherte Prognosegrundlagen trägt dabei nur eine u m- fassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassung s- entscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom ak tuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rüc k- 36 37 - 15 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 16 - wirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen. Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (st. Rspr. , vgl. zum Ganzen etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 23, 26 mwN und Rn. 30 mwN, BAGE 149, 326) . (2) Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann zudem das Kl a- gerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 14 ff., BAGE 118, 51) . Wurde eine Anpassungsentsche i- dung getroffen und ist der Zeitraum bis zum übernächsten Anpassungsstichtag verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderli chen Zeit - , Umstands - und Zumutbarkeitsmomente vor (zu diesen Voraussetzung en vgl. etwa BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - zu IV der Gründe ; 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - zu II 3 b der Gründe) . Die Besonderheiten des Einze l- falls, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, können jedoch zu einer abweichenden Beurteilung füh ren. Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsberechtigten zu den Gerichten unzumutbar beschnitten wird (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31) . b b ) Dieses System hat der Senat auf die vertragliche Anpassungsprüfung nach § 20 Lei stungsordnung Bochumer Verband, der sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 BetrAVG anlehnt, übertragen und für anwendbar erklärt. Das mit dem durch den Bochumer Verband organisierten Konditionenkartell verbundene Vereinheitlichungsziel führt nicht dazu, das s bei Versorgungszusagen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes Ansprüche auf nachträgliche A n- passung ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden können. Die Rügefrist g i lt für alle Versorgungsempfänger und stell t damit eine einheitliche V ersorgungsbedingung dar (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 33 mwN; 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 20; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) . 38 39 40 - 16 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 17 - c c ) D iese Grundsätze sind auch auf die Anpassung sprüfung en nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband zu übertragen . (1 ) Die maßgeblichen Strukturprinzipien des Essener Verbandes entspr e- chen denen des Bochumer Verbandes. (a) Der Essener Verband ist - ebenso wie der Bochumer Verband - ein sog. Konditionenk artell. Es dient der Vereinheitlichung der Versorgungsleistungen für die angeschlossenen Unternehmen (BAG 25. Juli 2000 - 3 AZR 674/99 - zu II 1 b aa der Gründe) . ( b ) Einer Anwendung der für die gesetzliche Anpassungs prüfungs pflicht und die vertragliche Anpassungsprüfungspflicht nach § 20 Leistungsordnung Bochumer Verband geltenden Grundsätze auf die L eistungsordnung des Ess e- ner Verband es steht - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht der von § 20 Leistungsordnung Bochumer Verband abweichende, n icht an § 16 Abs. 1 BetrAVG angelehnte Wortlaut von § 9 Abs. 2 L eistungsordnung Essener Verband entgegen . Beide Leistungsordnungen enthalten ein vergleichbares Grundsystem. Wie bei der Leistungsordnung des Bochumer Verband es wird auch nach der Leistungsor dnung des Essener Verbandes die Anpassungsentscheidung nicht vom einzelnen Arbeitgeber unternehmensbezogen, sondern vom Verband für seine Mitglieder einheitlich nach branchenweiten Maßstäben getroffen. Damit bleiben de n einzelnen Versorgungsberechtigten ei nerseits die mit einer unte r- nehmensbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken erspart. Andererseits kommt ihnen eine vom Branchentypischen abweichende besonders günstige Unternehmensentwicklung nicht zugute. Auch nach dieser Leistungsordnung sinken danach s owohl Chancen als auch Risiken (vgl. zu m Bochumer Verband BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe mwN) . Beide Lei s- tungsordnungen stellen, anders als dies in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen ist, nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzel nen Mitgliedsunterneh mens ab, s o- dass selbst bei einer positiven wirtschaftlichen Lage des einzelnen Unterne h- mens eine geringere Erhöhung der Betriebsrenten im Verband möglich ist. In 41 42 43 44 45 - 17 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 18 - beiden Leistungsordnungen sind Abweichungen vom Verbraucherpreisindex nac h oben und nach unten möglich. (c) Entgegen der Ansicht des Klägers wird dieser den Grundsätzen des Bochumer Verbandes entsprechende Mechanismus der Anpassungsregeln des Essener Verbandes auch aus der Leistungsordnung hinreichend deutlich , und die Maßstäbe der Anpassung sind für den Ruhegeldempfänger erkennbar. E s ist zwar zutreffend, dass der Wortlaut von § 9 Abs. 2 L eistungs - ordnung Essener Verband nicht auf die Belange der Leistungsempfänger und d ie wirtschaftliche Lage der Mitglied sunt ernehmen abstellt . Er spricht auch nicht vo n billige m Ermessen in Bezug auf die Anpassungsentscheidung . D amit u n- terscheidet sich der Wortlaut von dem des § 16 BetrAVG. Nach der Rechtspr e- chung des Senats zielt jedoch auch § 9 Abs. 2 L eistungsordnung Essener Verband - ebenso wie § 16 BetrAVG - darauf ab , den Wert der laufenden R u- hegelder zu erhalten (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 40 2 /12 - Rn. 20) . Dies ergibt sich ohne W eiteres schon daraus, dass in der einheitlich für alle Mitgliedsunternehmen geltend en Leist ungsordnung eine Anpassungsrege lung geschaffen wurde. Dem entspr i ch t im Übrigen auch der Wortlaut des Hinweises zur Anpassungsmitteilung an den Kläger vom 25. September 2007, wonach des ehem a- Der Umstand, dass § 9 Abs. 2 L eistungsordnung Essener Verband für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebs zugehörigen Arbeitnehmer eine eigenständige, vertragliche Regelung der Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht enthält , die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsu n- ternehmen obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG tritt, steht dem nicht entgegen. Dies ist auch beim Bochumer Verband der Fall und folgt aus dem Zweck dieser Verbände. Diese sollen als Konditionenkartell die Bedingungen der betrieblichen Altersve r- sorgung für die angeschlossenen Unternehmen koordinieren u nd ihre Verso r- gungsleistungen vereinheitlichen (vgl. dazu für den Essener Verband nur BAG 46 47 48 - 18 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 19 - 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 19; für den Bochumer Verband BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe mwN) . Wie der Senat mit Urteil vom 30. September 2014 ( - 3 AZR 402/12 - ) deshalb erkannt hat , muss auch der Essener Verband seine Entscheidung über die Anpassung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband nach bill i- gem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB treffen. Auch § 9 Abs. 2 Leistung s- ord nung Essener Verband beinhaltet ein vertragliches Leistungsbestimmung s- recht. Insoweit besteht - entgegen der Auffassung des Klägers - kein erhebl i- cher Unterschied in der grundsätzlichen rechtlichen Ausgestaltung der Anp a s- sungsprüfungen bei beiden Verbände n . Auch die Überprüfung der Leistungsb e- stimmungen durch den Essener Verband orientiert sich - wie auch beim Bochumer Verband - an den abwägungserheblichen Belangen des § 16 BetrAVG (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 22 mwN) . Zudem knüpft die Regelung in § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband mit dem Versorgungsschuldner geschuldete laufende Ruhegeld an , das vor einer Auszehrung durch den Kaufkraftverlust geschützt werden soll. Durch § 9 Abs. 2 L eistungsor dnung Essener Verband soll ebenso wie mit der Anpassungsprüfungs - und - e ntscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Be trAVG, das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erhalten bzw. wiederher ge stell t werd en ( vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 23 mwN) . (d ) Schließlich erfolgt nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband die Überprüfung der Zahlbeträge regelmäßig . Dies e Überprüfung wird zwar vom Essener Verband nicht alle drei Jahre vorgenommen, sondern jedenfalls seit dem Jahr 2002 jährlich zum gebündelten Stichtag 1. Januar. Die Überpr ü- fung erfolgt damit jedoch ebenfalls zu bestimmten, festgelegten Stichtagen in festen Abständen. (2 ) Die Leistungsordnung des Essener Verbandes ist deshalb so au szul e- gen, dass der Versorgungsempfänger e ine Anpassungsentscheidung, die er für unzutreffend hält , bis zum darauffolgenden Anpassung s stichtag rügen muss. Denn dies ergibt sich - ebenso wie bei § 16 BetrAVG und der Leistungsordnung 49 50 51 - 19 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 20 - Bochumer Verband - aus Sy stematik und Zweck des Anpassungsentsche i- dungssystems. (a) Au f die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nich t behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mi n- destens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Au s- legu ng bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 55 mwN , BAGE 134, 269) . V or dem Hinte r- grund des auch für die Versorgungsempfänger erkennbaren Sinn und Zweck s von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband gibt es keine derartigen Zweifel. ( b ) Die sich aus der Systematik und dem Regelungszweck von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband ergebende Rügepflicht steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgem ä- ßen Unterrichtung der Ruhegeldempfänger über die der Anpassungsentsche i- dung zugrunde liegenden und in sie eingeflossenen, abwägungsrelevanten Fa k toren. Bei der nachträglichen Anpassung spielt die Frage, aus welchen Gründen eine begehrte Anpassung versagt worden ist, keine Rolle ( vgl. BAG 1 0. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 20) . Bei der Rügepflicht geht es auch nicht um die anderweitige Fragestellung des Eingreifens der Fiktionswirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. ( 3 ) D ie vom Senat entwickelten Grundsätze über die Verwirkung des Kl a- gerechts sind - angesichts des Gleich laufs der Systematik von § 16 BetrAVG und der Leistungsordnung Bochumer Verband mit der Leistungsordnung Ess e- ner Verb and - ebenfalls übertragbar. Auch insoweit kommt es auf den Anpa s- sungsstichtag an, nicht auf den zeitlichen Abstand der Anpassungsstichtage. Nach einer wirksamen Rüge innerhalb eines Jahres nach einer Anpassung s- entscheidung ist deshalb grundsätzlich bis zu m weiteren Anpassung s stichtag, 52 53 54 - 20 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 21 - mithin innerhalb von zwei Jahren nach der jeweiligen Anpas s ungsentscheidung , Klage zu erheben. Etwas anderes gilt nur, soweit besondere Umstände vorli e- gen. b) D er Kläger hat die von ihm einzuhaltende Rügefrist nur für den An pa s- sungsstichtag 1. Januar 2008 , nicht jedoch f ür spätere Anpassungsstichtage gewahrt. Insoweit fehlt es an einer entsprechenden Rüge. a a ) Für die Anpassungsentscheidung des Essener Verband e s zum 1. Januar 2008 hat der Kläger diese Frist durch die vom Verband DFK im Schreiben vom 21. Dezember 2007 erhobene Rüge gewahrt. (1 ) Die (ehemaligen) Arbeitnehmer von Unternehmen der Konditionenka r- telle des Bochumer und des Essener Verband e s können - spiegelbildlich zu den in diesen beiden Verbänden zusammengesch lossenen Unternehmen - durch Interessenvertretungen unternehmens - und personenübergreifend diesen g e- genüber auftreten (vgl. zum Verband DFK betreffend den Bochumer Verband: BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 33 mwN; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) . Dazu bedarf es keiner Anerkennung des Ve r- band e s DFK als Verhandlungspartner durch das Konditionenkartell oder eines institutionalisierten Einflusses auf die von den Konditionenkartellen zu treffe n- de n Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Mitglieder des Verband e s DFK haben können, wie etwa die Anpassungsentscheidungen nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband. Die Unternehmen des Essener Verbandes haben die Abwicklung der Festsetzung und - wie allgemeinkundig ist - auch der Berechnung der von ihnen für den hier maßgeblichen Personenkreis zu zahle n- den Ruhegelder in die Hände des Essener Verbandes gelegt. Die Interessenl a- ge auf Arbeitnehmerseite entspricht dem und ergänzt das von den Unterne h- men geschaffene System. Rügen eines solchen Arbeitnehmerv erband e s , die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungs empfänger auf Anpa s- sun g der Ruhegelder geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche zu verhindern, wirken daher zu g unsten der Mitglieder dieses Verbandes ( im Ergebnis schon: BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 33; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe ) . 55 56 57 - 21 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 22 - Die Mitgliedschaft im Verband muss allerdings , um Rechtswirkungen zugunsten des Ruhegeldempfängers zu entfalten, im Zeitpunkt der Rüge durch den Verband bereits bestehen. Durch einen spätere n Eintritt in den Verband können hinsichtlich zurückliegender Handlungen des Verbandes keine Wirku n- gen mehr herbeigeführt werden . E rst ab dem Zeitpunkt des Eintritt s in den Ve r- ba nd legt der Versorgungsberechtigte seine Interessen in dessen Hände und unterstellt sich dessen Satzung einschließlich der daran anknüpfenden Ve r- pflichtungen. (2 ) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört d er Kläger seit dem 1. Ju n i 1972 zu nächst dem Rechtsvorgänger des Verbandes DFK und zum Zeitpunkt der Rüge durch den Verband DFK diesem an. (3 ) Mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2007 hat der Verband DFK g e- genüber dem Essener Verband auch hinreichend deutlich die im September 2007 getroffe ne Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2008 gerügt. Der Verband DFK hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er die se Anpassungsen t- scheidung für ermessensfehlerhaft hält. b b ) Das Landesarbeitsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Anpassungsentscheidung zum Stichtag 1. Januar 2009 nicht rechtzeitig gerügt hat. (1 ) Der Kläger musste eine gesonderte Rüge hinsichtlich der Anpassung s- entscheidung zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 bi s zum 31. Dezember 2009 erheben. Nach dem in § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband liegenden Fristenregime entsteht zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungs prüfung und - entscheidung. Da die Anpassungspr ü- fungen beim Essener Verband seit lange m in Jahresschritten vorgenommen werden , muss die Rüge vor dem jeweiligen nächsten Anpassungsstichtag 1. Januar - folglich bis einschließlich zum 31. Dezember des Vorjahres - erfo l- gen . Damit hätte der Kläger eine entsprechende Rüg e bis zum 31. Dezember 2009 erheben müssen. 58 59 60 61 62 63 - 22 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 23 - (2 ) Im Schreiben des Verband e s DFK vom 21. Dezember 2007 liegt bez o- gen auf den Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 keine solche Rüge. Die se R ü- ge wirkt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht auch für den nac hfo l- genden Anpassungsstichtag 1. Januar 2009. D er vormalige Arbeitgeber muss über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage für die Anpassungsprüfung und - e ntscheidung verfügen. Die streitbeendende Wirkung der neuen Anpassungsentscheidung bezieht sic h auf frühere Anpassungen und verhindert, dass rückwirkend die Versorgungsla s- ten des Arbeitgebers erhöht werden und sich seine wirtschaftliche Lage rüc k- wirkend verschlechtert (vgl. dazu BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) . Allerdings muss der Ar beitgeber zu jedem Anpassungsstichtag erneut umfassend prüfen, inwieweit seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpa s- sung der Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zulässt (vgl. dazu nur BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 23, BAGE 149, 326) . H at sich demzufolge der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so hat auch das Gericht in einem späteren Prozess nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, so n- dern die Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 29 mwN, BAGE 149, 326; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 18 ) . B ei der Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Ess e- ner Verband es und im Falle einer unbilligen Leistungsbestimmung durch diesen hat das Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB eine eigene, der Billigkeit entspreche n- de E ntscheidung zu treffen (vgl. dazu nur BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 28 mwN) . Sollte sich dabei herausstellen, dass die Anpassung s- entscheidung nur zum Teil unbill ig ist , darf das Gericht die Ermessen s entsche i- dung zwar nur insoweit korrigieren, als sie sich infolge der Berücksichtigung bestimmter Faktoren im Ergebnis als unbillig erweist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit nur eine eingeschränkte Überprüfung der Ermessensen t- scheidung durch das Gericht erfolgt (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 28) . 64 65 66 - 23 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 24 - Wegen der uneingeschränkt erfolgenden Überprüfung der rechtzeitig gerügten Anpassungsentscheidung ist für jeden Anpassungsstichtag eine g e- sond erte Rüge erforderlich, auch wenn die Anpassungsentscheidung selbst - wie hier mit dem biometrischen Faktor - nur in einem Teilbereich angegriffen wird. (3 ) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass keine rech t- zeitige Rüge der Anpassungsentscheidung vom 1. Januar 2009 durch den Kl ä- ger selbst oder den Verband DFK vor liegt . Selbst wenn man aber ein Gespräch im Juli 2008 zwischen Rechtsa n- walt S als Vertreter des Verbandes DFK einerseits und dem damaligen G e- schäftsführer des Essen er Verbandes andererseits als ausreichende Rüge e i- ner Anpassungsentscheidung ansehen wollte , könnte sich eine solche allenfalls auf die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2008 beziehen. Die Anpa s- sungsentscheidung zum 1. Januar 2009 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen. Gespräche im Jahr 2012 fanden nach dem maßgeblichen Anpa s- sungsstichtag 1. Januar 2010 und damit nach Ablauf der Rügefrist am 31. Dezember 2009 statt. Die vom Kläger erhobene n Verfahrensrügen gegen die Annahme des Landesarbe itsgerichts, sein Vortrag hinsichtlich einzelner Gespräche zwischen Vertretern des Essener Verband e s und des Verband e s DFK sei ohne nähere Konkretisierung bereits mangels Substantiierung unerheblich, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend eracht et. Von einer Begründung insoweit wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Auf die Rügen des Klägers bezüglich des Schreiben s des Verband e s DFK an den Essener Verband vom 30. Dezember 2011 und weiterer späterer Handlungen und Erklärung en des Essener Verband e s und seiner Vertreter kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dieses Schreiben ist dem Essener Verband jedenfalls nicht bis zum Ablauf der Rügefrist am 31. Dezember 2009 zugegangen. 67 68 69 70 71 - 24 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 25 - (4 ) D er Beschluss des Essener Verbandes vom 11. Februar 2015 hat k eine neue Rügemöglichkeit für die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2009 eröffnet . Der Essener Verband hat damit keine neue Anpassungsentscheidung zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 getroffen . ( a ) Soweit nach dem Beschluss e Rente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67 r- gangenheit nur mit Wirkung für die Zukunft - mithin als nachholende Anpa s- sung - ausgeglichen. Im Übrigen wurde eine nachträgliche Anpassung lediglich für die Anpassungs stichtage 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014 vorgenommen und damit die früheren Anpassungsentscheidungen zu diesen Stichtagen korrigiert und neu gefasst. Für die davorliegenden Anpa s- sungsst ichtage 1. Januar 2008, 1. Januar 2009 , 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 wurde ausdrücklich kein Beschluss gefasst . Es wurde den Verbandsmi t- gliedern vielmehr freigestellt, ob sie Zahlungen für diesen Zeitraum leisten, s o- weit nicht ein Rechtsanspruch aufgr und rechtzei tiger Rüge und Klage besteh t . ( b) E ine Analogie zu § 141 BGB (vgl. dazu BAG 10. Febru ar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 37 ) ist nicht möglich . Nach § 141 Abs. 1 BGB ist die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts als erneute Vornahme zu beurtei len . Eine ve r- gleichbare Sach - und Interessenlage besteht vorliegend jedoch nicht , zumal es nach dem Beschluss des Essener Verbandes vom 11. Februar 2015 dem Mi t- e- schlüssen nachträgliche Z ahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 liegt gerade keine nachträgliche Bestätigung der Anpa s- sungsentscheidung zu m 1. Januar 2009 . Vielmehr sollten die Anpassungsen t- scheidungen des Essener Verband e s zu den Stichtagen 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 für die Zeit vor dem 1. Januar 2012 unberührt bleiben. Es ging folglich nicht um eine positive Ne u- entscheidung, sondern die früheren Entscheidungen blieben unangetastet. c) Trotz rechtzeitiger Rüge k ann der Kläger auch hinsichtlich der Anpa s- sungsentscheidung zum 1. Januar 2008 keine nachträgliche Anpassung seines 72 73 74 75 - 25 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 26 - Ruhegeldes mehr verlangen. Insoweit hat er sein Klagerecht verwirkt. Er hätte spätestens bis zum 31. Dezember 2015 Klage erheben müssen. aa ) Der Kläger hätte grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2009 Klage g e- gen die von ihm als fehlerhaft gerügte Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2008 erheben müssen , um das Zeit - , Umstands - und Zumutbarkeits moment für die Verwirkung nicht zu erfüllen . Das fo lgt daraus, dass der zweite Anpa s- sungsstichtag nach der gerügten Anpassungsentscheidung vom 1. Januar 2008 der 1. Januar 2010 war. b b) Jedoch sind auch stets die Umstände des konkreten Einzelfalls zu b e- rücksichtig en. Es muss dem Versorgungsschuldner aufgr und konkrete r U m- stände unzumutbar sein, sich noch auf die Klage des Versorgungsberechtigten einzulassen. Dabei ist vorliegend zu beachten, dass dem Essener Verband und de n in ihm zusammengeschlossen en Mitgliedsunternehmen bekannt war, dass hinsichtlich der Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 aufgrund der Berücksichtigung des biometrischen Faktors zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen liefen und der Ausgang des Revisionsverfa h- rens - 3 AZR 402/12 - abgewartet werden sollte. Das könnte als besonderer Umstand eine Verwirkung zum 3 1. Dezember 20 09 ausschließen. cc) Dies kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls konnte auch unter Berüc k- sichtigung der Umstände des vorliegenden Falls der Versorgungsschuldner damit rechnen, dass spätestens zum 31. Dezember 2015 eine Klage erhoben wird. Nachdem Ende des Jahres 2014 das Urteil des Senats vom 30. September 2014 ( - 3 AZR 402/12 - ) veröffentlicht wurde, stand fest, dass die Anpassungsents cheidungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 ermessensfehlerhaft waren. Danach fasst e der Vorstand des Essener Verba n- d es am 11. Februar 2015 ein en Beschluss hierzu. Die früheren Anpassung s- entscheidung en zu den Stichtagen 1. Januar 2008 und 1. Janua r 2009 blieben dabei unberührt. E ine nachträgliche Anpassung für diese beiden Anpassung s- stichtage wurde nicht vor ge geben, sondern es dem jeweiligen Mitgliedsunte r- 76 77 78 79 - 26 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 - 27 - nehmen frei ge stell t , eine solche vorzunehmen oder nicht. Jedenfalls ab Mitte des Jahres 2015 war damit klar, dass der jeweilige Versorgungsempfänger nunmehr Klage erheben muss te , um seine durch eine rechtzeitige Rüge noch bestehenden Rechte durchsetzen zu können . Es war erkennbar, dass der E s- sener Verband und seine Mitgliedsunternehmen ein erhebli ches Interesse d a- ran hatte n , dass etwaige Klagen schnell, spätestens aber bis zum folgenden Anpassungsstichtag erhoben werden (vgl. dazu BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 25) . Auf die Schreiben des Geschäftsführers des Essener Verbandes vom 11. Apr il 2013 an den Verband DFK, den Inhalt von Gesprächen zwischen Ve r- tretern des Essener Verbandes und des Verbandes DFK am 7. März 2012 und am 10. April 2014 sowie das Schreiben des Essener Verbandes vom 20. November 2014 an den Verband DFK kommt es mithin n icht an. dd) Selbst wenn im Dezember 2014 die Versorgungsschuldnerin des Kl ä- gers an ihn ein solches Schreiben gerichtet hätte , wie es gegenüber eine m a n- deren Versorgungsempfänger erfolgte , worin bis auf Weiteres auf die Einrede der Verjährung in Bezug au f etwaige Ansprüche auf Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Essener Verband durch den Abzug des biometr i- schen Faktors der vergangenen Jahre verzichtet w u rde, ergäbe sich vorliegend nichts anderes. Zum einen war dieses Schreiben ersichtlich im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel 2014/2015 und die damit sich zu diesem Zei t- punkt möglicherweise stellende Frage der Verjährung zum Jahresende geric h- tet. Zum anderen erfolgte lediglich ein Verzicht auf die Verjährung bis auf We i- teres. Mit der Beschlussfassung des Vorstandes des Essener Verband e s am 11. Februar 2015 und dessen Verlautbarung war jedenfalls eine neue Situation eingetreten und die Klä rung herbeigeführt. Damit war auch für den Kläger en d- gültig erkennbar, dass nunmehr die Klageer hebung bis zum nächsten Anpa s- sungsstichtag erforderlich war . 2. D er Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung zur Geltendmachung zu berufen. 80 81 82 - 27 - 3 AZR 112/18 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR112.18.0 a) Das gilt zunäc hst für die unterlassene außergerichtliche Geltendm a- chung der Fehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2009. Die vom Kläger geltend gemachten Sachverhalte liegen alle nach dem 31. Dezember 2009, dem letzten möglichen Zeitpunkt für die Rüge . Sie können ihn mithin nicht davon abgehalten haben, seine Obliegenheit zu erfüllen. b) Dies gilt ebenso für den Eintritt der Verwirkung aufgrund der unterla s- senen Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2015. S pätestens mit dem B e- schluss des Vorstand e s des Essener Verbandes vom 11. Februar 2015 und dessen Verlautbarung war auch für den Kläger klar, dass es eine nachträgliche Anpassungsentscheidung des Essener Verband e s, die für die Beklagte verbin d- lich war, für die streitgegenständlichen Anpassungsstichtage nicht geben wü r- de. Damit stand fest, dass für die Durchsetzung seiner Rechtsposition eine Kl a- ge notwendig sein könnte. Der Kläger konnte sich nicht mehr darauf verlassen, eine solche Notwendigkeit bestehe nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Günther - Gräff Lohre Brunke 83 84 85
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