Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. April 2014 Dritter Senat - 3 AZR 435/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15. Februar 2011 - 13 Ca 2201/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht - 6 Sa 515/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung Arbeitsvertragliche Einheitsregelung - Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel - vorgezogene Bestimmungen: BetrAVG § 1 Auslegung, § 2 Abs. 1 und Abs. 5; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI §§ 159, 160, 275c - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 435/12 6 Sa 515/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. April 2014 durch die Vorsitzen de Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 435/12 - 3 - Auf die Revision der Beklagte n wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Februar 2012 - 6 Sa 515/11 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung der Bekla gten im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 - 13 Ca 2201/10 - insoweit abgeändert, als das A r- beitsgericht dem Kläger einen 2.611,54 Euro übersteige n- den Betrag zuerkannt hat. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankf urt am Main vom 15. Februar 2011 - 13 Ca 2201/10 - wird aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2010 iHv. insgesamt 2.61 1,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz aus jeweils 153,62 Euro für jeden Fo l- gemonat, beginnend mit dem 1. November 2008 und e n- dend mit dem 1. März 2010, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden vo r- ß i- r- sicherung zum 1. Januar 2003 sowie darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Betriebsrente des Klägers wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratie r- lich zu kürzen. 1 - 3 - 3 AZR 435/12 - 4 - Der am 4. September 1945 geborene Kläger war seit dem 1. April 1962 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der B f G AG (im Fo l ge n den: BfG) , beschäftigt. Im zuletzt maßgeblichen Anstellungsve r trag vom 1. Oktober 1983 ist ua. vereinbart: 7. Pension 7.1 Der Vertragsinhaber hat Anspruch auf eine von der Bank zu gewährende Pension, wenn er das 65. Leben s- jahr vollendet hat oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung erhält oder berufs - oder e r- werbsunfähig im Sinne der §§ 23, 24 AVG ist und deshalb aus den Diensten der Bank ausscheidet. 7.2 Als Voraussetzung für den Anspruch auf Pension gilt, daß der Versorgungsfall nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit des Vertragsinhabers von 10 Jahren (Wartezeit) einget reten ist. Die Wartezeit entfällt bei Arbeitsunfällen nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversich e- rung. 7.4 Versorgungsfähiges Einkommen ist das zuletzt bez o- gene Bruttomonatsgehalt gemäß Ziffer 2.1 des Anste l- lungsvertrages. 7.5 Als anrechn ungsfähige Dienstzeit gilt die ununterbr o- chene Tätigkeit des Vertragsinhabers nach Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Bank. 7.6 Die Höhe der Pension nach Ziffer 7.1 richtet sich nach dem versorgungsfähigen Einkommen (Ziffer 7.4) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (Ziffer 7.5). Die monatliche Pension beträgt für jedes volle anrec h- nungsfähige Dienstjahr 0,3 Prozent des versorgu ngsfäh i- gen Einkommens zuzüglich 1,5 Prozent des Teils des ve r- sorgungsfähigen Einkommens, der die Beitragsbeme s- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßge b- lich ist. 7.9 Bei Inanspruchnahm e eines vorgezogenen Altersr u- hegeldes gemäß Ziffer 7.1 wird die nach Anwendung der Ziffern 7.7 und 7.8 sich ergebende Versorgungsleistung für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor dem Alter 65 um 0,4 Prozent gekürzt. 2 - 4 - 3 AZR 435/12 - 5 - 12. Beginn und Ende der Versorgungsleistungen Die Pension, die Pension für den hinterbliebenen Ehega t- ten sowie das Waisengeld werden erstmalig für den Monat gezahlt, der auf das die Versorgungsleistungen auslöse n- de Ereignis folgt. Übergangszahlungen werd en auf die Pension angerechnet. Die Zahlung der Versorgungslei s- tungen erfolgt letztmalig für den Monat, in dem die V o- raussetzungen für die Versorgungsleistungen entfallen. Vor Abschluss des Anstellungsvertrages vom 1. Oktober 1983 hatte die BfG dem Kläger mit Schreiben von Oktober 1983 Folgendes mitgeteilt: , u m Ihre Mitarbeit in verantwortungsvoller Funktion hervo r- zuheben und anzuerkennen, möchten wir mit Ihnen einen Anstellungsvertrag abschließen, der mit einer Verso r- gungszusage verbun den ist. Sie erhalten diesen Vertrag in zweifacher Ausfertigung. Zu dem Versorgungsteil des Vertrages einige Anmerku n- gen: Wir weisen bereits heute darauf hin, daß die vom Geset z- n- schätzen, die Ihnen vorliegende Vertragsfassung tangiert. Möglicherweise werden, sobald wir die neue Gesetzg e- bung kennen, die vertraglichen Bestimmungen entspr e- chend angepaßt werden müssen. Für diesen Fall behalten wir uns ausdrücklich vor, die Pensionsregelung an die z u erwartenden gesetzlichen Änderungen einseitig anzupa s- sen. Die vertragliche Pensionsregelung verfolgt den Zweck, einen Teil der Versorgungslücke zu schließen, die en t- steht, soweit Gehälter oberhalb der Beitragsbemessung s- grenzen der Versicherungsträger ( Angestelltenversich e- rung und BVV) liegen, da für diesen Gehaltsteil keine Be i- träge geleistet und späterhin keine Rentenerträge erwartet werden können. Sollten Sie bei der Prüfung des Vertragsangebots festste l- len, daß nach der Tarifvereinbarung über Zusat zverso r- gungsleistungen zur Zeit die Altersversorgung für Sie günstiger ist, so hängt das einmal mit der derzeitigen H ö- he der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Re n- tenversicherung und zum anderen mit der Höhe Ihres pe r- sönlichen Gehalts zusammen. Zwei Faktoren, die sich bis zum Erreichen des Pensionsalters noch erheblich verä n- 3 - 5 - 3 AZR 435/12 - 6 - dern können. So läßt z. B. die gegenwärtige gesetzliche Regelung mit Sicherheit erwarten, daß sich die Beitrag s- bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den nächsten Jahren nicht mehr so stark entwickeln wird. Die Folge wird sein, daß sich der Abstand zu Ihrem pensionsfähigen Einkommen vergrößert und sich die ve r- Der Kläger schied auf Veranlassung der BfG aufgrund Ve reinbarung vom 24./31. Juli 2000 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus dem Arbeitsve r- hältnis aus. In der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 heißt es ua.: Ab 01.10.2008 erhält Herr B Bankpension g e mäß § 7 des Anstellungsvertrages vom 01.10.1983. Als B e- rechnungsgrundlage für die A n fangspension g e mäß § 7.4 wird ein Bruttomonatsg e halt von DM 19.300 festgesetzt. Als anrechnungsf ä hige Dienstzeit gemäß § 7.5 gilt die Zeit bis zum 30.09.2008. Auf die sich aus § 7.9 ergebende Kü r zung wegen vorgezogener I nanspruchnahme vor dem Alter 65 wird verzichtet. Herr B verpflichtet sich, vorgezogenes Alter s r u h e geld aus der Angestelltenversicherung und R u h e geld vom BVV rechtzeitig zum 01.10.2008 zu b e a n tragen. Die vollständigen Rentenbescheide sind der Bank umg e- hend vorzulegen. Vorgezogenes Altersruhegeld aus der Angestellte n- versicherung und Ruhegeld vom BVV werden bis zum 65. Lebensjahr fiktiv angerechnet, wenn Herr B Ansprüche auf diese Leistungen wegen a n de r weit i- ger Einkünfte (Überschreiten der Grenze z u lä s sigen Einkommens) nicht geltend machen kann. Die Anpassung der Pension erfolgt gemäß § 10 des Anstellungsvertrages vom 01.10.1983. 9. Der Eintritt des Rentenfalles vor dem 01.10.2008 (vorgezogenes Ruhegeld, Erwerbs - bzw. Berufsu n- fähig keitsrente), löst keinen Anspruch nach § 7 des Anstellungsvertrages vom 01.10.1983 aus, sondern lediglich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 teilte die BfG dem Kläger Folgendes mit: 4 5 - 6 - 3 AZR 435/12 - 7 - wir kommen zurück auf die getroffene Vereinbarung vom 24. 0 7.2000 zur Beendigung Ihres Anstellungsverhältni s- ses zum 31.12.2001 und bestätigen ergänzend, daß wir bei der Formulierung der Ziffern 8 und 9 dieser Vereinb a- rung übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß mit Vollendu ng des 63. Lebensjahrs eine Altersrente für lan g- jährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann. Sollten sich bis zum 01.10.2008 hinsichtlich Zeitpunkt oder Höhe der vorgezogenen Altersrente gegenüber derzeitig geltendem Rentenrecht für Sie nachteilige Veränderungen ergeben, so wird die Bank für diese Nachteile - auch g e- genüber Ihren Hinterbliebenen - einstehen. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozia lvers i- cherungs - Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festges etzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur S i- cherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitragsbeme s- sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Erge bnis auch für die folge n- den Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Veror d- nung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 (Soz i- 6 - 7 - 3 AZR 435/12 - 8 - alversicherungs - Rechengrößenverordnung 2004) vom 9. Dezember 2003 für das Jahr 2004 auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverord - nung 2005) vom 29. November 2004 für das Jahr 2005 auf 62.400,00 Euro jäh r- lich und 5.200,00 Euro monatlich festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2008) vom 5. Dezember 2007 betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen R entenversicherung für das Jahr 2008 jährlich 63.600,00 Euro und monatlich 5.300,00 Euro. Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2008 eine Bankpension iHv. 3.575,04 Euro. Bei deren Berechnung hatte die Beklagte ein versorgungsfähiges Eink ommen iHv. 9.867,93 Euro und eine anrechnungsfäh i- ge Dienstzeit von 38 Jahren in Ansatz gebracht. Unter Zugrundelegung der am 30. September 2008 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5.300,00 Euro errechnete sie zunäc hst eine Bankpe n- sion iHv. 3.728,66 Euro. Diesen Betrag kürzte sie wegen des vorzeitigen Au s- scheidens des Klägers zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis einer B e- triebszugehörigkeit des Klägers von dessen Eintritt am 1. April 1962 bis zum 30. September 2 008 zur möglichen Betriebszugehörigkeit des Klägers bis zum 30. September 2010 auf 95,88 %, was zu einer Bankpension iHv. 3.575,04 Euro führte. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten vo r- genommene Berechnung seiner Bankpension gewandt. Er hat zum einen unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 1 3 0 , 214 und - 3 AZR 471/07 - ) aufgestellten Grundsätze die Auffassung vertreten, seine Bankpensio u- der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Janua r 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die Bankpension unter Außerachtlassung 7 8 - 8 - 3 AZR 435/12 - 9 - werde. Dies folge auch aus den Schreiben der BfG von Oktober 1983 sowie vom 25. Juli 2000. Zudem habe die Beklagte seine monatliche Betriebsrente wegen seines vorzeitigen Ausscheidens nicht ratierlich kürzen dürfen. Die B e- klagte schulde ihm daher für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2010 rüc k- ständ ige Betriebsrente iH v . insgesamt 7.456,54 Euro. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betrieb s- rente für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2010 iHv. insgesamt 7.456,54 Euro brutto nebst Z insen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz aus jeweils 438,62 Euro seit dem jewe i- ligen Ersten des Folgemonats, beginnend mit dem 1. November 2008 und endend mit dem 1. März 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist zum Teil begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgege ben. Die Klage ist nur iHv. 2.611,54 Euro nebst Zinsen begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zw ar zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Bankpension des Klägers zeitratierlich zu kürzen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts durfte die Beklagte aber der Berechnung der Bankpension die im Se p- tember 2008 gültige Bei tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rente n- versicherung iHv. monatlich 5.300,00 Euro zugrunde legen. 9 10 11 12 - 9 - 3 AZR 435/12 - 10 - I. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Bankpension des Klägers wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis einer Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1962 bis zum 30. September 2008 zu eine r möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet, mithin bis zum 30. September 2010, zu kürzen. 1. Der Versorgungss chuldner kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts berechtigt sein, die Betriebsrente bei deren vorgez o- gener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden zeitratierlich zu kürzen. Bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente wird in das Äquivalen z- verhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbei t- nehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden oder bis zur vorgezogenen In anspruchnahme der Betriebsrente betriebstreu geblieben ist. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vol l- rente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betrieb s- zugehörigkeit bis zu der in der Versorgun gsordnung vorgesehenen festen A l- tersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschi e- bung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass der Arbeitnehmer die Betriebsrente mit höh e- rer Wahrscheinlichkeit früher und länger als mit der Versorgungszusage ve r- sprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34) . Der ersten Stör ung im Äquivalenzverhältnis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Qu o- tierung vorgenommen wird, indem die fiktive Vollrente zeitratierlich entspr e- chend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen B etriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren festen Altersgrenze gekürzt wird. Die zweite Störung im Äquivalenzverhältnis kann ent sprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt 13 14 15 - 10 - 3 AZR 435/12 - 11 - werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält di e Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung. Dabei ist die Zeit vom Beginn der Betriebszu g e- hörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhäl t- nis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren festen Altersgrenze (vgl. BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 35) . Eine Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze des Betriebsrente n- rechts kommt allerdings nu r in Betracht, wenn die Versorgungszusage keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Ina n- spruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden enthält. Regelt die Versorgung s- zusage die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für d ie Anwendung allgemeiner betriebsrentenrechtlicher Grundsätze kein Raum (vgl. hierzu zuletzt BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 16; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 26) . 2. Danach ist die Bankpension des Klägers nicht wegen der vorgezog e- nen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu berechnen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Ziff. 8 des Aufhebungsvertrages eine eigenständ i- ge Berechnungsregel für die Ermittlu ng der dem Kläger ab dem 1. Oktober 2008 zustehenden Bankpension (Ausgangsrente) enthält. Es hat Ziff. 8 der Vereinbarung der Parteien vom 24./31. Juli 2000 dahin ausgelegt, dass die B e- klagte nicht nur auf die sich aus Ziff. 7.9 des Anstellungsvertrages er gebende Möglichkeit der Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der B e- triebsrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch auf eine Kürzung der Betriebsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers 16 17 - 11 - 3 AZR 435/12 - 12 - aus dem Arbeitsverhältnis verzi chtet hat. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Vereinbarung der Parteien vom 24./31. Juli 2000 enthält atypische Willenserklärungen, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz nur darauf überprüf t werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk - und Erfahrungssätze verst o- ßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Au s legung unterlassen hat (vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23) . b) Die Auslegung der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 durch das La n- desarbeitsgericht hält dieser eingeschränkten Überprüfung stand. aa) Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 u n- ter Ziff. 8 darauf verständigt, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2008 die Bankpension nach Ziff. 7 des Anstellungsvertrages vom 1. Oktober 1983 erhält und dass als anrechnungsfähige Dienstzeit nach Ziff. 7.5 des Anstellungsve r- trages die Zeit bis zum 30. September 2008 gilt. Daraus hat das La ndesarbeit s- gericht zu Recht geschlossen, dass der Kläger erkennbar so gestellt werden sollte, als wäre er nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in Ziff. 7.1 des Anstellungsvertrages bestimmten Versorgungsfalls der vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Betriebsrente bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Alter s- ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zudem hat die Beklagte nicht nur unter Ziff. 8 der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 ausdrücklich auf die sich aus Ziff. 7.9 des Anstellungsve r- trag e s ergebende Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente wegen der vo r- gezogenen Inanspruchnahme vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ve r- zichtet; die Parteien haben sich vielmehr darüber hinaus als Berechnung s- grun d 7.4 des Anstellungsvertrages auf ein Bruttomonatsgehalt von 19.300,00 DM (= 9.867,93 Euro) verständigt. Damit stan den alle für die Berechnung der Bankpension des Klägers zum 1. Oktober 2008 erforderlichen Berechnun gsfaktoren fest. Hieraus konnte der Kläger nur den Schluss ziehen, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Oktober 2008 eine nach diesen Berechnungsregeln ermittelte Betriebsrente 18 19 20 - 12 - 3 AZR 435/12 - 13 - zustehen sollte. Dies steht - wie das Landesarbeitsgericht zutreffe nd erkannt hat - einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebsrente nach allgemeinen betrieb s- rentenrechtlichen Grundsätzen entgegen. b b ) Aus dem Urteil des Senats vom 29. September 2010 ( - 3 AZR 557/08 - ) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Z war hat der Senat in di e- ser Entscheidung angenommen, die dortige Beklagte sei nach den im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Aussche i- den anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu einer Kürzung d er Betriebsrente berechtigt gewes en. Allerdings regelte die in jenem Verfahren anzuwendende Versorgungsordnung - anders als die vorli e- gend e Versorgungszusage - die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall nicht selbst absc hließend. Zudem sah jene Versorgungs ordnung für den Fall der vo r- gezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ausdrücklich die versich e- rungsmathematische Herabsetzung der Pension vor, während die Beklagte in Ziff. 8 der Vereinbarung vom 24./31. Juli 2000 auf eine Kürzungsmöglichkeit nach Ziff. 7.9 des Anstellungsvertrages verzichtet und damit einen versich e- rungsmathematischen Abschlag ausgeschlossen hat. Damit kam nach den Wertungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung auch ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Ab schl ag nicht in Betracht. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend gewürdigt. II. Die Beklagte war jedoch berechtigt, der Berechnung der Betriebsrente des Klägers die im September 2008 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenvers icherung iHv. 5.300,00 Euro zugrunde zu legen. Dies entspricht der Regelung in Ziff. 7.6 des Anstellungsvertrag e s. 1. Die dem Kläger in dem Anstellungsvertrag erteilte Pensionszusage ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass seine Betriebsrente unter Au ßerach t- der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 zu berechnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die dem Kläger erteilte Versorgungszusage infolge bung der Beitragsbemessungsgrenze in der g e- setzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 l ü- 21 22 23 - 13 - 3 AZR 435/12 - 14 - ckenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der Versorgungszusage scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeit en zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht fes t- stellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschieden hätten, wenn r- gesehen hätten. a) Zwa r hat der Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ; zur Kritik an diesen Entsche i- dungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 Bd. I AR T Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsor d- nung en, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (Verso r- gungsordnungen mit sog. gespaltener Rentenf ormel) r- Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelung s- plan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen e r- höht hat. b) Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 AZR 475/11 - und - 3 AZR 23/11 - ) zu Versorgungsregelu n- gen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schli e- ßung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv - 24 25 - 14 - 3 AZR 435/12 - 15 - generalisierenden Maßstabs lasse es sich nicht fest stellen, für welche Möglic h- keit die Parteien bzw. die Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn r- gesehen hätten. Dies gilt auch für die dem Kläger erteilte Versorgungszusage, be i der es sich nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung handelt. Die Regelungen der Versorgungszusage sind danach Allgemeine G e- schäftsbedingungen, deren ergänzende Auslegung nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 5 AZR 651/ 09 - Rn. 20; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182; BGH 6. November 2009 - V ZR 63/09 - Rn. 43; 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - Rn. 47, BGHZ 164, 297) . Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende A n- haltspunkte für einen hypothetische n Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehr e- re gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus (vgl. BGH 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - Rn. 24 mwN; 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - zu II 3 b der Gründe; vgl. auch BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259) . Hierdurch werden die Parteien vor einer Auswahl seitens des Gerichts nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 - Rn. 73 mwN) . c) Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung der Versorgungszusage dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers von einer um 275c SGB s- bemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in der Versorgungszusage getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulä s- sige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen 26 - 15 - 3 AZR 435/12 - 16 - nac h träglich eingetretenen ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze best e- henden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgese hene höhere Lei s- tung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Alter s- rente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) . Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich die Parteien im Hinblick d a- rauf, dass i- tragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Eb enso käme eine Lückenschli e- ßung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung - Entscheidung de s Europäischen Gerichtshofs (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642) . Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwarts chaftsteile eine Korre k- 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 200 3 erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Be i- tragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils d er Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und in die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hie r- zu ausführlich Weber DB 2010, 1642) . - icht interesseng e- recht sein, weil dieser bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus dem A r- beitsverhältnis mit der BfG ausgeschieden ist und danach keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt wurden. Dies gebietet jedoch entg e- 27 - 16 - 3 AZR 435/12 - 17 - gen der Re chtsansicht der Revision keine andere Beurteilung. Bei der dem Kl ä- ger erteilten Versorgungszusage handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung und demnach um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deren ergänzende Auslegung hat nach einem objekti v - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehr s- kreise und nicht nur der konkret beteiligten Parteien auszurichten ist. Deshalb muss die Vertragsergänzung für den betroffenen Vertragstyp als allge meine Lösung eines immer wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Darauf, ob die Lösung im Einzelfall interessengerecht ist, kommt es nicht an. d) Aus den Schreiben der BfG von Oktober 1983 sowie vom 25. Juli 2000 kann der Kläger insoweit ni chts zu seinen Gunsten ableiten. aa) In dem Schreiben der BfG von Oktober 1983 heißt es, die vertragliche Pensionsregelung verfolge den Zweck, einen Teil der Versorgungslücke zu schließen, die entstehe, soweit Gehälter oberhalb der Beitragsbemessung s- gren zen der Versicherungsträger (Angestelltenversicherung und BVV) liegen, da für diesen Gehaltsteil keine Beiträge geleistet und später keine Rentenertr ä- ge erwartet werden können. Daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine möglicherweise erforder lich werdende Vertragsergänzung bei einer Schreiben den ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Betriebsrente von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenve rs i- cherung abhängt und dass sich dieser Faktor bis zum Erreichen des Pension s- alters noch erheblich verändern kann. bb) Auch aus dem Schreiben der BfG vom 25. Juli 2000 folgt nicht, dass die Versorgungszusage des Klägers ergänzend dahin auszulegen ist, da ss seine Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu b e- rechnen ist. Die BfG hat dem Kläger zwar in diesem Schreiben nicht nur best ä- tigt, dass bei der Formulieru ng der Ziff. 8 und 9 der Aufhebungsvereinbarung übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass mit Vollendung des 28 29 30 - 17 - 3 AZR 435/12 - 18 - 63. Lebensjahr e s eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch g e- nommen werden kann; sie hat ihm für den Fall, dass sich bis zum 1. O ktober 2008 hinsichtlich Zeitpunkt oder Höhe der vorgezogenen Altersrente gegenüber derzeit geltendem Rentenrecht nachteilige Veränderungen ergeben sollten, auch zugesagt, für diese Nachteile (mit einer höheren Betriebsrente) einstehen zu wollen. Es kann d i- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI zum 1. n- Juli 20 00 ist. Der Kläger selbst hat vorgetragen, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der BfG mit Ablauf des 31. Dezember 2001 seien keine weiteren Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt worden. Damit hat die auße r- planmäßige An hebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Höhe der geset z- lichen Rente des Klägers gehabt. cc) Die Auslegung der Schreiben der BfG, die das Landesarbeitsgericht unterlassen hat, kann der Senat selbst vornehmen. Zwar handelt es sich s o- wohl bei dem Schreiben von Oktober 1983 als auch bei dem Schreiben vom 25. Juli 2000 offensichtlich um atypische Willenserklärungen, deren Auslegung den Tatsachengerichten obliegt und die in der Revisionsi nstanz nur eing e- schränkt darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegung s- regeln verletzt hat oder gegen Denk - und Erfahrungssätze verstoßen, wesentl i- che Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unte r- lassen hat (vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23) . Vorliegend kann der Senat die Auslegung der Schreiben der BfG von Oktober 1983 sowie vom 25. Juli 2000 ausnahmsweise jedoch selbst vornehmen, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. etwa BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 18 mwN) . 2. Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der G e- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass seine Bankpension s o b e- 31 32 - 18 - 3 AZR 435/12 - 19 - s- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt. a) Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrag e s verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrag e s geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Ve r- änderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Ei n- zelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. b) Daran fehlt es. Eine Vertragsanp assung nach den Regeln über die St ö- rung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass n- hebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversich e- r ung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine Vertragsl ü- cke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundl a- ge nicht entgegen (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 19) . Die durch er Beitragsbemessungsgrenze in der g e- setzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte Vermögen s- einbuße des Klägers von ca. 285,00 Euro monatlich, dh. von 7,1 %, ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. aa) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss best e- henden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsa n- passung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unverä n- derten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen we r- den, wenn ein Festhalten an der vereinbarte n Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN) . 33 34 35 - 19 - 3 AZR 435/12 - 20 - bb) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den K läger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen B e- triebsrente sich bei Eintritt des Versorgungsfalls, dh. ab dem 1. Oktober 2008, auf 3.728,66 Euro beläuft, zu einer Versorgungseinbuße von ca. 7,1 %. Ohne nze in der g e- setzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI wäre seine vorgezogene Altersrente um 285,00 Euro höher gewesen und hätte sich demnach auf 4.013,66 Euro belaufen. Diese Versorgungseinbuße ist für den Kläger nicht u n- tragbar. Dabei kann offe nbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Verso r- gungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 30. März 1973 ( - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hat te der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlu n- gen mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftve r- lust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur U n- zumutbarkeit bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 23; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerruf s- vorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseiti g- keitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitg e- bers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann de r widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % b e- tragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den 36 37 38 - 20 - 3 AZR 435/12 Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine Versorgung s- einbuße von ca. 7,1 % auch vor dem Hintergrund, dass die Betriebsrente des Klägers Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr z u- gemutet werden könnte. 3. Danach errechnet sich auf der Grundlage eines versor gungsfähigen Einkommens iHv. 9.867,93 Euro , der Beitragsbemessungsgrenze von 5.300,00 Euro monatlich und einer anrechenbaren Dienstzeit von 38 Jahren eine Ban k- pension iHv. insgesamt 3.728,66 Euro brutto. Unter Berücksichtigung geleist e- ter Zahlungen iHv. 3. 575,04 Euro brutto monatlich er gibt sich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 153,62 Euro. Für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2010 schuldet die Beklagte dem Kläger daher insgesamt 2.611,54 Euro brutto. 4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner C. Reiter Schepers 39 40 41
Full & Egal Universal Law Academy