- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 386/1 3 6 Sa 869/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde sa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 386/13 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2013 - 6 Sa 869/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen Anpassung des b e- trieblichen Altersruhegelds des Klägers. Der im März 194 6 geborene , der Gewerkschaft ver.di angehörende Kläger war bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) b e- schäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf die Beklagte übergeleitet. Im Vorfeld hatten die Bundesr e- publik Deutschland und die Beklagte am 23. Dezember 1992 eine Rahmenve r- einbarung geschlossen . Darin verpfli chtete sich die Beklagte, jede m Beschäfti g- ten der BFS ein Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 Abs. 11 auszug s- weise : - B u ndesamt (Abteilung Flugsicherung) angehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Flugs i- cherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Ang e- bot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, we l- che die spätere Versorgung dieses Personals durch di e DFS regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen Beamten und Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherste l- len, die er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur DFS e r- reicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich ve r- 1 2 - 3 - 3 AZR 386/13 - 4 - Die Beklagte schloss mit de n Gewerkschaft en DAG und ÖTV den Ma n- teltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden : MTV 1993) . § 42 MTV 1993 lautet: betriebliche Altersversorgung wird in einem separaten Hierzu schlossen dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäfti g- ten Mitarbeiterinnen und Mitarb eiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993) . Dieser Tarifvertrag bestimmt ua.: Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzi e- rung von der DFS garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähig keit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme. .. . § 3 Art der Versorgungsleistungen (1) Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt: a) Altersruhegeld, (2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruh e- geldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anr e- chenbaren Beschäftigungszeit (§ 5). § 4 Ruhegeldfähiges Einkommen (1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundb e- trägen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen U r- laubs - und Weihnac htsgeldes ermittelt. 3 4 - 4 - 3 AZR 386/13 - 5 - § 16 Anpassung Die DFS paßt jährlich erstmals zum 1. 1. des dem Rente n- beginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Ve r- sorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalende r- jahren erfolgt eine Anpassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4 - Personen - Arbeitnehmer - haushaltes mit mittlerem Einkommen (alte Bundesländer) innerhalb des jeweiligen Rentenbezugszeitraumes, wobei die zwischenzeitlichen Anpassungen angerechnet werden. Ist die Steigerung der Le benshaltungskosten innerhalb dieses Zeitraumes niedriger als die Wirkung der jährlich vorgenommenen Anpassungen, so werden diese Teile der Anpassung im folgenden Dreijahreszeitraum angerec h- Am 29 . August / 20 . Novem ber 199 4 schloss en die Parteien einen Arbeitsvertrag , der ua. bestimmt : § 1 Vertragsgegenstand 1. Herr B wird ab 01.12.1994 als Flugmeßingenieur bei SNF beschäftigt. Sein Beschäftigungsort ist K . 2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Mante l- tarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gü l- tigen Fassung. § 5 Versorg ung Mit Wirkung zum 30. a- e- ßung wurde am 18. Oktober 1994 ein Interessenausgleich und Sozialplan zw i- schen der Beklagten und dem Betriebsrat der Außenstelle geschlossen. Für die von der Personalreduzierung betroffenen Beschäftigten war ua. eine Verse t- zung in den Ruhestand nach Maßgabe der Tarifverträge vorgesehen. Der Soz i- alplan bestimmt hierzu: 5 6 - 5 - 3 AZR 386/13 - 6 - § 6 Vorruhestand (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den en trotz intens i- ver Prüfung aller Dispositionsmöglichkeiten kein A r- beitsplatz angeboten werden kann, sind verpflichtet, sich in den Vorr uhestand versetzen zu lassen, wenn sie die tariflichen Voraussetzungen dazu erfüllen. (4) Der Vorruhestand kann einvernehmlich zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der DFS auch mit weniger als 54 Lebensjahren beginnen. Das Vo r- ruhestandsgeld wird dann je Monat früheren Eintr e- t en s in den Vorruhestand um 0,3 % gekürzt. Das Vorruhestandsgeld beträgt jedoch mindestens 65 % vom Bruttoarbeitsentgelt i. S. d. § 3 Abs. 2 des Vo r- ruhestandsgesetzes. § 12 Schlußbestimmungen (1) Soweit ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinb a- rung den gleichen Gegenstand wie dieser Sozialplan unterschiedlich regeln, ist die für die Beschäftigten günstigere Bestimmung maßgebend. Dies gilt insb e- sondere im Verhältnis zum Struktur - TV vom 10. Mai Die Parteien schlossen ei nvernehmlich auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 des Sozialplans einen Vertrag über Vorruhestand. Dieser lautet au s- zugsweise: § 1 Beginn des Vorruhestandes 1. Herr B tritt mit Wirkung vom 01.04.1996 in den Vo r ruhestand ein. Dieser bestimmt sich nach dem Tari f vertrag über Strukturmaßnahmen und Vorruh e- stand für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Stru k tur - TV) vom 10.5.1994. 7 - 6 - 3 AZR 386/13 - 7 - § 5 Betriebliche Altersversorgung 1. Der Vorruhestand endet zu dem Zeitpunkt, in dem frühestens eine gesetzliche Altersrente oder ve r- gleichbare Versorgungsleistung en beansprucht we r- den können (§ 7 Struktur - TV). 2. Mit dem Ende des Vorruhestandes werden die Lei s- tungen nach dem Versorgungstarifvertrag (Vers TV) fällig. Diese werden zu gegebener Zeit von der DFS bzw. der Unterstützungskasse berechnet und b e- kanntgegeben. Der Tarifvertrag über Strukturmaßnahmen und Vorruhestand für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen un d Mitarbeiter (Struktur - TV) vom 10. Mai 1994 bestimmt zur betrieblichen Alter s- versorgung : § 8 Betriebliche Altersversorgung (1) Zeiten, in denen Vorruhestandsgeld bezogen wird, gelten als anrechenbare Beschäftigungszeiten i.S.d . Vorruhestandstarifvertrages der DFS. (2) Als ruhegeldfähiges Jahreseinkommen wird das vor Eintritt in den Vorruhestand bezogene ruhegeldfäh i- ge Jahreseinkommen unterlegt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des Bezug s- zeitraumes. D ie Unterteilung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens gem. § 4 Abs. 2 VersT V erfolgt auf der Basis des Dur ch sch nitts der im letzten B e- zugsjahr des Übergangsgeld es geltenden Beitrag s- bemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Re n- tenversicherung. (3) § 7 Ab s. 2 des Versorgungstarifvertrages findet keine Anwendung. Mit Wirkung ab dem 1. November 2004 vereinbarte die Beklagte ers t- mals einen Vergütungstarifvertrag mit der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. ( im Folgenden : GdF) . Seither wurden zwischen der Beklagten und der Gewer k- schaft ver.di keine Tarifverträge mehr geschlossen. Den VersTV 1993 hatte die Beklagte zum 31. Dezember 2004 gekündigt. 8 9 - 7 - 3 AZR 386/13 - 8 - Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der GdF den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Tarifvert rag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( im Folgenden: VersTV 2005) . Dieser Tarifvertrag trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentlichen wortgleich mit dem VersTV 1993. Der Vorruhestand des Kläger s endete am 31. März 200 9 . Während des Vorruhestands wurden die Vorruhestandsbezüge des Klägers entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der Beklagten vereinbarten Tarifsteigerungen erhöht und das zuletzt bezogene ruhegeldfähige Einkommen mit den Tariferh ö- hungen während des Vorruhestands dynamisiert. Seit dem 1. April 200 9 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betrieb l i- ches Altersruhegeld iHv. 1.939,23 Euro . Am 21. August 2009 schlossen die Beklagte und die GdF den Tarifve r- trag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( im Folgenden : VersTV 2009 ) . Dieser bestimmt ua.: Präambel Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mi t- arbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner fü r alle Em p- fänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren. Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für die b e- triebliche Altersversorgung der DFS ein neues, am Ei n- kommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgeric h- tetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005). Die Allgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) ge l- ten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 10 11 12 - 8 - 3 AZR 386/13 - 9 - Teil A § 1 Geltungsbereich (1) Die §§ 1 bis 1 7 (Teil A) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. (2) Die §§ 1 bis 17 (Teil A) gelten nicht für a) Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, b) Beschäftigte, die eine Alterspension als Bea m- ter oder als Soldat beziehen, c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. § 16 Anpassung Die DFS passt jährlich erstmals zum 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufe n- den Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entspr e- chend dem vom Statistischen Bundesamt herausgegeb e- nen Verbraucherpreisindex um mehr als 2 ,75 % gesti e- gen, wird die Anpassung zum 1. Januar des Folgejahres nachträglich um die über 1,25 % hinausgehende Steig e- rungsrate erhöht. Teil B § 1 Geltungsbereich (1) Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten für alle Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgeno m- men haben, unter den Geltungsbereich des Mante l- tarifvertrages (MTV) in der jeweils geltenden Fa s- sung fallen und nicht vor dem 1. Januar 2009 ausg e- schieden waren. - 9 - 3 AZR 386/13 - 10 - (2) Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten nicht für a) Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, b) Beschäftigte, die eine Alterspension als Bea m- ter oder als Soldat beziehen, c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Teil C Allgemeine und Schlussbestimmungen § 24 Inkraf t treten und Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils B rüc k- wirkend zum 1. Januar 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Abweichend davon tritt der jeweilige § 16 zum 1. Januar 2010 in Kraft. (2) Teil A dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 A an die Stelle des nachwirkenden Verso r- gungstarifvertrages vom 26. September 2006 (VersTV 2005). Teil B tritt für d en Personenkreis nach § 1 B an die Stelle der Geltung des VersTV 2005. (3) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt dieser Tari f- vertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fa s- sung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausg eschiedenen eh e- maligen Beschäftigten der DFS sowie für alle Bezi e- Die Beklagte passte d a s Altersruhegeld des Klägers zum 1. Januar 2011 nach § 16 VersTV 2009 um 1,25 vH auf 1.963,47 Euro an. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt und die Au f- fassung vertreten, die Beklagte sei nach § 16 VersTV 1993 zur Anpassung des Altersruhegelds um 2 vH jährlich verpflichtet. § 5 des Arbeitsvertrags enthalte keine dynamische Bezugnahme auf den Versorgungstarifv ertrag in der jeweils geltenden Fassung, sondern eine statische Bezugnahme auf den VersTV 1993. Folglich sei zum 1. Januar 2011 sein Altersruhegeld um 2 vH anzupassen und 13 14 - 10 - 3 AZR 386/13 - 11 - die Beklagte zur Zahlung weiterer 14,54 Euro monatlich , für den Zeitraum von Januar 2 011 bis April 2012 daher iHv. insgesamt 232,64 Euro, verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 14,54 Euro seit dem 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012 und 1. Mai 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter . In der mündlichen Verhandlung vor dem S e- nat hat der Kläger seinen Anspruch auf Anpassung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 erstmals auf eine Weitergeltung des VersTV 1993 nach § 4 Abs. 5 TVG gestützt. D i e Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revisi on. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. D ie Vorinstanzen haben die Klage zu R echt abgewiesen . Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht verpflichtet, das Altersruhegeld des Kläge rs zum 1. Januar 2011 nach § 16 VersTV 1993 um 2 vH anzupassen. Auf die Weitergeltung des VersTV 1993 nach § 4 Abs. 5 TVG kann der Kläger se i- nen Anspruch in der Revision nicht stützen. I. Die Beklagte ist nach den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbaru n- gen nicht verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 jährlich um 2 vH anzupassen. Der Arbeits vertrag der Parteien verweist dyn a- misch auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und 15 16 17 18 19 - 11 - 3 AZR 386/13 - 12 - damit derzeit auf den VersT V 2009 . Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des VersTV 2009. Die Beklagte hat das A ltersruhegeld des Klägers daher zu Recht zum 1. Januar 2011 nach Teil A § 16 VersTV 2009 angepasst. 1. Der VersTV 2009 wird von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der P a r- teien erfasst. Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbaru n- gen. a) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertragstext wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. Allgemeine G e- schäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ei n- heitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b eteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkr e- ten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders z u- grunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 18 mwN ) . b ) Danach nimmt § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien - entgegen der Au f- fassung des Klägers - nicht statisch den VersTV 1993 in Bezug. Der Arbeitsve r- trag verweist vielmehr auf den jewei ls bei der Beklagten geltenden Verso r- gungstarifver trag. aa ) Ein arbeitsvertragliche r Verweis auf einen mit Datum unverwechselbar gekennzeichneten Tarifvertrag ohne Jeweiligkeitsklausel kann zwar als stat i- sche Bezugnahme verstanden werden. Allerdings werde n Bezugnahme n auf außerhalb des Arbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften in der Regel als dynami sch an gesehen ( vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22) . Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer so l- chen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Ve r- sorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der 20 21 22 23 - 12 - 3 AZR 386/13 - 13 - Parteien eher gerecht als eine statische Verw eisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgung s- empfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, e r- bringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Rege l- fall eine dynamische Verwe isung anzunehmen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN ) . Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN ; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25 , BAGE 143, 90 ) . bb ) Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass sich die Versorgung des Klägers unabhängig von den bei der Beklagten jeweils geltenden Versorgungsbestimmunge n nach dem VersTV 1993 richten soll. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags sprechen nicht für eine statische Verweisung auf den VersTV 1993 . Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis na ch dem Ma n- teltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und de n den Manteltarifve r- trag ergänzenden , ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträge n in der jeweils gelt enden Fassung. Der VersTV 1993 ist ein von der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags erfasster ergänzender Tarifve r- trag. In § 42 MTV ist ausdrücklich bestimmt , dass die betriebliche Altersverso r- gung in einem separaten, mithin den Mantelt arifvertrag iSd. § 1 Abs. 2 des A r- beitsver trag s ergänzenden Tarifvertrag geregelt wird. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem VersTV 1993 richtet (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 23) . Insoweit ist es auch unerheblich, dass der VersTV 2009 ebenso wie der zu diesem Zeitpunkt geltende Mantelt a- rifvertrag von der GdF und damit von einer anderen Gewerkschaft abgeschlo s- sen wurde als der MT V 1993 und der VersTV 1993. § 1 Abs. 2 des Arbeitsve r- 24 - 13 - 3 AZR 386/13 - 14 - trags nimmt die bei der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge in Bezug, o h- ne nach den Tarifvertragsparteien zu differenzieren. cc ) Eine andere Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht deshalb geboten , weil die Beklagte ab dem Jahr 1996 in anderen Arbeit s- verträgen die Be stimmung um eine Jeweiligkeitsklausel ergänzt hat. Formuli e- rungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Ar beitnehmern haben auf die Auslegung des im Jahr 199 4 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss. Die Ergänzung hat zudem nur klarstellenden Ch a- rakter. Die Dynamik ergibt sich be reits aus § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrag s . 2. Der Kläger unte rfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen VersTV 2009 . Dies gilt unabhängig davon, ob sein Arbeitsve r- hältnis bereits bei Eintritt in den Vorruhestand am 31. März 1996 oder erst bei Eintritt in den Ruhestand am 31. März 2009 geendet ha t . Im ersteren Fall ergibt sich die Geltung des VersTV 2009 aus der Präambel und Teil C § 24 VersTV 2009 , im zweiten Fall folgt sie aus Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009. a ) Sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits mit dem Eintritt des Klägers in de n Vorruhestand geendet haben, resultiert die Geltung des VersTV 2009 aus der Präambel und Teil C § 24 VersTV 2009. Aus Teil A § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VersTV 2009 ergibt sich nichts anderes. Nach Satz 2 der Präambel zum VersTV 2009 gilt Teil A VersTV 2009 für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor dem 1. Januar 2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Wenn das Arbeitsverhältnis bereits mit Eintritt in den Vorruhestand geendet hätte, wäre der Kläger am 31. März 1 996 mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden. aa ) Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur in Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009, sondern auch in der Präambel und in Teil C § 24 VersTV 2009 Regelungen zum Geltungsbereich des VersTV 2009 getroffen. Nach Satz 1 der Präambel gilt für all e vor dem 1. Januar 2005 eingetr e- tenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage de s VersTV 2005 nach Maßgabe des VersTV 2009 ( Teil A ) we i- 25 26 27 28 29 - 14 - 3 AZR 386/13 - 15 - ter. Nach Satz 2 der Präambel gilt Teil A des VersTV 2009 auch für Empfänger von Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1993 und dem VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der Beklagten, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind . Nach Satz 3 und Satz 4 der Präambel wird im Teil B des VersT V 2009 für die betriebliche Altersverso r- gung der Beklagten ein neues , am Einkommen über die gesamte Beschäft i- gungszeit ausgerichtetes System geschaffen, das für Neueintritte ab dem Jahr 2005 gilt und für diese Personengruppe an die Stelle des VersTV 2005 t ritt. Mit dem VersTV 2009 wollten die Tarifvertragsparteien daher erkennbar die b e- trie b liche Altersversorgung bei der Beklagten umfassend und für alle Mitarbe i- ter, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie für Versorgungsempfä n- ger, einheitlich rege ln. Für diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sind, soll das endgehalt s b e- zogene Versorgungssystem des Teil A VersTV 2009 zur Anwendung kommen, das die Vorgängerregelungen im VersTV 1993 un d VersTV 2005 abgelöst hat. Für die ab dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eing e- treten en Arbeitnehmer gilt Teil B VersTV 2009. Für diese Mitarbeiter war das ursprüngliche Versorgungswerk nach dem VersTV 1993 durch die Kündigung de s VersTV 1993 zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden und es wurde durch Teil B VersTV 2009 ein am Verdienst während des gesamten Arbeitsve r- hältnisses ausgerichtetes Bausteinsystem neu eingeführt. Dieses Verständnis vom Geltungsbereich des VersTV 2009 wir d durch Teil C § 24 VersTV 2009 bestätigt. Danach trat Teil B des VersTV 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft und schafft für die ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiter die Grundlage für die betriebliche Altersversorgung. Die Teile A und C VersTV 2009 traten hingegen erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft. Nach Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 der VersTV 2009 auch für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemal i- gen Beschäftigten sowie für alle Bezieher laufender Versorgungsleistungen. Damit werden alle bei der Beklagten aktuell beschäftigten Arbeitnehmer und alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbei t- - 15 - 3 AZR 386/13 - 16 - nehmer sowie die Bezieher laufender Leistungen v on dem VersTV 2009 e r- fasst. bb ) Dem steht Teil A § 1 VersTV 2009 nicht entgegen. Zwar gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 nicht für Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen und für B e- schäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder Soldat beziehen. Die den Geltungsbereich regelnden Bestimmungen in Teil A § 1 VersTV 2009 betreffen jedoch nur die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags noch aktiv beschäftigten Mita r- beiterinnen und Mitarbe iter der Beklagten, nicht jedoch die Versorgungsem p- fänger und mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene ehemalige B e- schäftigte . N ach Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 erfasst Teil A VersTV 2009 nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhäl t- nis mit der Beklagten aufgenommen haben, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in einer Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. Nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nicht für B e- schäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, Beschäftigte, die eine Alt erspension als Beamter oder als Soldat beziehen und zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Entsprechendes regelt Teil B § 1 Abs. 2 VersTV 2009. In Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009 ist nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Beschäftigten die Rede. Bezogen auf diese wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden, ob sie vor dem 1. Januar 2005 oder nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Davon hängt ab, ob Teil A oder Teil B des VersTV 2009 gilt. Die Regelung im jeweiligen § 1 Abs. 1 VersTV 2009 betrifft folglich nur aktiv Beschäftigte. Das setzt sich im jeweiligen § 1 Abs. 2 VersTV 2009 fort. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Tarifgeschichte . Nach dem Wortlaut von § 1 VersTV 2005 war unklar, ob bei der Beklagten beschäfti g- te ehemalige Soldaten, die nicht beurlaubt waren, aber eine Altersversorgung 30 31 32 - 16 - 3 AZR 386/13 - 17 - erhielten, vom Geltungsbereich erfasst waren oder nicht. Im Hinblick darauf wurde in § 1 Abs. 2 Buchst. b VersTV 2009 klargestellt, dass aktiv Beschäftigte keine betriebliche Altersversorgung erhalten, wenn sie bereits eine Alterspens i- on erhalten ( vgl. ausführlich BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 30 ff.) . Dies zeigt auch für § 1 Abs. 2 Buchst. a VersTV 2009 , d ass nur aktiv Beschäftigte, die bereits eine gesetzliche Altersrente erhalten, aus dem Ge l- tungsbereich des VersTV 2009 ausgeschlossen werden. Die Geltung des VersTV 2009 für die ehemaligen, vor dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten eingetretenen Mitarbeit erinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten des VersTV 2009 entweder mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren oder bereits laufende Leistu n- gen der betrieblichen Altersversorgung bezogen, wird nicht durch Teil A § 1 VersTV 2009, sondern durch die Präambel und Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 bestimmt. Sie unterfallen Teil A VersTV 2009 aufgrund dieser besonderen Be - stimmungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 VersTV 2009. b ) Sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit dem Eintritt des Kl ä- gers in den Ruhestand am 31. März 2009 geendet haben , folgt die Geltung des VersTV 2009 aus Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009. Danach gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor d em 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, die unter den Geltungsb e- reich des Manteltarifvertrags in der jeweils geltenden Fassung fallen und die am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben. Di es träfe auf den Kläger zu. Der vor dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhäl t- nis mit der Beklagten getretene Kläger hätte am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Sein Arbeitsverhältnis war nicht b e- fristet iSd. tariflichen Regelung. Zwar haben die Parteien in § 5 Abs. 1 des Vo r- ruhestandsvertrags vereinbart, dass der Vorruhestand zu dem Zeitpunkt endet, in dem der Kläger frühestens eine gesetzliche Altersr ente beziehen kann. Bei dem im März 1946 geborenen Kläger endete der Vo rruhestand nach der Vol l- endung des 63. Lebensjahrs a m 31. März 2009. Gleichwohl stand der Kläger am 1. Januar 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis iSv. Teil A § 1 33 34 - 17 - 3 AZR 386/13 - 18 - Abs. 1 VersTV 2009. Die übliche Vereinbarung einer Beendigung des Arbeit s- verhältnisses mit einer auf den Eintritt in den Ruhestand orientierten Altersgre n- ze ist zwar eine Befristung iSd. Teilzeit - und Befristungsgesetzes und unterliegt der gesetzlichen Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG 19. November 2003 - 7 AZR 2 96/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 109, 6) ; trot z- dem handelt es sich um ein un befriste tes Arbeitsverhältnis iSv . Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 (vgl. zur Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI : BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 27) . Dies gilt auch dann , wenn das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - zu dem Zeitpunkt enden soll, zu dem der Arbeitnehmer frühestmöglich eine Altersrente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung nach §§ 236 ff. SGB VI in Anspruch nehmen kann. Der von de n- selben Ta rifvertragsparteien wie der VersTV 2009 abgeschlossene Manteltari f- vertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mita r- beiterinnen und Mitarbeiter ( im Folgenden: MTV) vom 19. November 2004 u n- terscheidet zwischen der Befristung von Arb eitsverträgen und der Bee n digung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze bzw. des Eintritts in den Ruhestand. Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in § 4 MTV ge regelt , während § 41 Abs. 1 MTV bestimmt, dass das Arbeitsverhält nis mit Ablauf des Monats endet , in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollende t oder aufgrund anderer gesetzlicher oder vereinbarter Regelungen in den Ruhestand tr it t. Die eigenständige Regelung in § 41 Abs. 1 MTV zeigt, dass di e Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts in den Ruhestand im tariflichen Sprachgebrauch nicht als Befristung des A r- beitsverhältnisses zu verst eh en ist . Anderenfalls hätte Teil A VersTV 2009 auch keinen Anwendungsbereich, da jedes Arbeit sverhältnis aufgrund der Regelung in § 41 Abs. 1 MTV befristete t wäre. II. Auf die tarifrechtliche Weiterg eltung des VersTV 1993 nach § 4 Abs. 5 TVG kann der Kläger die geltend gemachte Anpassung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 in der Revision nicht stützen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung. 35 - 18 - 3 AZR 386/13 - 19 - 1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsät z- lich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN) . Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Beru fungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll e r- sichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215) . Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechts hängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben oder ein neuer Streitg e- genstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläge r in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 - zu II 1 der Gründe mwN ; 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 3 der Gr ünde mwN , BAGE 95, 47) . Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien au s- gehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur En t- scheidung g estellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte ( BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 a der Gründe mwN, BAGE 114, 332 ) . Die En t- scheidung über einen anderen oder zusätzlichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellunge n. Solche können von einem Rev i- sionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden ( vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14) . Stützt ein Arbeitnehmer seinen Klageanspruch nicht nur auf eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, so n- dern auch auf die Nachwirkung tariflicher Normen, handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 12 mwN; 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 der Gründe, aaO ) . 2. Der Kläger hat die begehrte Anpassung seines Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch auf die Nachwirkung des zum 31. Dezember 2004 gekündigten 36 37 - 19 - 3 AZR 386/13 VersTV 1993 nach § 4 Abs. 5 TVG gestützt. Damit hat er in der Revision einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Er hat te in den Vor - instanzen seinen Klageanspruch ausschließlich auf die aus seiner Sicht stat i- sche Bezugnahme von § 5 des Arbeitsvertrags auf den VersTV 1993 gestützt. Auf die nor mative Geltung des VersTV 1993 und dessen Weitergeltung nach § 4 Abs. 5 TVG hatte er sich nicht berufen . III. D ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Heuser Busch 38
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