Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2014 Dritter Senat - 3 AZR 527/11 - I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 1. Juli 2010 - 3 Ca 581/09 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 30. März 2011 - 8 Sa 1158/10 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel Bestimmung en : BetrAVG § 1 Auslegung; BGB §§ 133, 157 ; ZPO § 256 Abs. 1 , § 559 Abs. 1 Satz 1 ; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deu t- sche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (VersTV 1993) §§ 1, 4, 16; Tarifvertrag über die Verso r- gung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 21. August 2009 (VersTV 2009) Präambel, Teil A §§ 1, 16, Teil B § C § 24 Hinweis des Senats: (Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 529/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 527/11 8 Sa 1158/1 0 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- be itsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 527/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urtei l des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2011 - 8 Sa 1158/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen Anpassung des b e- trieblichen Altersruhegelds des Klägers. Der im April 194 8 geborene Kläger war bei der Bundesanstalt für Flu g- sicherung (im Folgenden: BFS) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhä l t- nisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf die Beklagte überg e- leitet. Im Vorfeld hatten die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung geschlossen . Darin verpflichtete sich die Beklagte, jede m Besc häftigten der BFS ein Übernahmeangebot ei n- schließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 Abs. 11 auszugsweise : - B undesamt (Abteilung Flugsicherung) an gehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Flugs i- cherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Ang e- bot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, we l- che die spätere Versorgung dieses Personals durch die DFS regelt. Diese Zusage muß dem j eweiligen Beamten und Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherste l- len, die er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur DFS e r- reicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich ve r- 1 2 - 3 - 3 AZR 527/11 - 4 - Die Beklagte schloss mit de n Gewerkschaft en DAG und ÖTV den Ma n- teltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden : MTV 1993) . § 42 MTV 1993 lautet: paraten Hierzu schlossen dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäfti g- ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1 993) . Dieser Tarifvertrag bestimmt ua.: Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzi e- rung von der DFS garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme. .. . § 3 Art der Versorgungsleistungen (1) Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt: a) Altersruhegeld, (2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruh e- geldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anr e- chenbaren Beschäftigungszeit (§ 5). § 4 Ruhegeldfähiges Einkommen (1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundb e- trägen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen U r- laubs - und Weihnachtsgeldes ermittelt. 3 4 - 4 - 3 AZR 527/11 - 5 - § 16 Anpassung Die DFS paß t jährlich erstmals zum 1.1. des dem Rente n- beginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Ve r- sorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalende r- jahren erfolgt eine Anpassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4 - Personen - Arbeitnehmer - haushaltes mit mittlerem Einkommen (alte Bundesländer) innerhalb des jeweiligen Rentenbezugszeitraumes, wobei die zwischenzeitlichen Anpassungen angerechnet werden. Ist die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb dieses Zeitraumes niedr iger als die Wirkung der jährlich vorgenommenen Anpassungen, so werden diese Teile der Anpassung im folgenden Dreijahreszeitraum angerec h- In einer Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 heißt es ua.: Betrieblichen Altersversorgung: Das Betriebliche Altersversorgungswerk soll über einen eigenen Tarifvertrag vereinbart werden. Das hat die rechtliche Wirkung, daß die Mitarbeiter, die unter diesem Tarifvertrag einen Arbeitsvertrag eingega n- gen sind, einen A nspruch auf die darin vereinbarten Lei s- tungen haben, auch wenn dieser Tarifvertrag einmal au s- laufen sollte. Nicht einmal mit Zustimmung der Gewer k- Am 30. August / 6 . Oktober 1993 schloss en die Parteien eine n Arbeit s- vertrag , der ua. bestimmt : § 1 Vertragsgegenstand 1. Herr S wird ab 01.11.1993 als FS - Senior Ing e - nieur bei der DFS Region Süd, Regionalstelle M , b e schäftigt. 2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Ma n- teltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugs i- cherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergä n- zenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. 5 6 - 5 - 3 AZR 527/11 - 6 - § 5 Versorgung Ab dem Jahr 1996 ergänzte die Beklagte die von ihr verwendeten A r- beitsvertragsformulare hinsichtlich des Verweises auf den Versorgungstarifve r- trag vom 7. Juli 1993 um die Wendung . Mit Wirkung ab dem 1. November 2004 vereinbarte die Beklagte ers t- mals einen Vergütungstarifvertrag mit der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. ( im Folgenden : GdF) . Seither wurden zwischen der Beklagten und der Gewer k- schaft ver. di keine Tarifverträge mehr geschlossen. Den VersTV 1993 hatte die Beklagte zum 31. Dezember 2004 gekündigt. Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der GdF den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( im Folgenden: VersTV 2005) . Dieser Tarifvertrag trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentliche n wortgleich mit dem VersTV 1993. V om 1. Juli 200 3 bis zum 3 0 . Ju ni 200 8 wurde der Kläger in Alterstei l- zeit beschäftigt . In dieser Zeit wurde seine V e r gütung entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der Beklagten vereinbarten Tarifsteigerungen erhöht und das ruhegeldfähige Einkommen entsprechend den Tarifsteigerungen dynam i- siert . Seit dem 1. Juli 200 8 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches Altersruhegeld von der Beklagten. Di e- ses belief sich zunä chst auf 1. 995 , 58 Euro . Am 21. August 2009 schlossen die Beklagte und die GdF den Tarifve r- trag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( im Folgenden : VersTV 2009) . Dieser bestimmt ua.: Präambel Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mi t- arbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses 7 8 9 10 11 - 6 - 3 AZR 527/11 - 7 - VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Em p- fänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren. Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für die b e- trieblich e Altersversorgung der DFS ein neues, am Ei n- kommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgeric h- tetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2 005). Die Allgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) ge l- ten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Teil A § 1 Geltungsbereich (1) Die §§ 1 bis 17 (Teil A) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. (2) Die §§ 1 bis 17 (Teil A) gelten nicht für a) Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, b) Beschäftigte, die eine Alterspension als Bea m- ter oder als Soldat beziehen, c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. § 16 Anpassung Die DFS passt jährlich erstmals zum 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufe n- den Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entspr e- chend dem vom Statistischen Bundesamt herausgegeb e- nen Verbraucherpreisindex um mehr als 2,75 % gesti e- - 7 - 3 AZR 527/11 - 8 - gen, wird die Anpassung zum 1. Januar des Folgejahres nachträglich um die über 1,25 % hin ausgehende Steig e- rungsrate erhöht. Teil B § 1 Geltungsbereich (1) Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten für alle Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgeno m- men haben, unter den Geltungsbereich des Mante l- tarifvertrages (MTV) in der jeweils geltenden Fa s- sung fallen und nicht vor dem 1. Januar 2009 ausg e- schieden waren. (2) Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten nicht für a) Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, b) Beschäftigte, die eine Alterspension als Bea m- ter oder als Soldat beziehen, c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Teil C Allgemeine und Schlussbestimmungen § 24 Inkraf t treten und Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils B rüc k- wirkend zum 1. Januar 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Abweichend davon tritt der jeweilige § 16 zum 1. Januar 2010 in Kraft. (2) Teil A dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 A an die Stelle des nachwirkenden Verso r- gungstarifvertrages vom 26. September 2006 (VersTV 2005). Teil B tritt für d en Personenkreis nach § 1 B an die Stelle der Geltung des VersTV 2005. (3) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt d ieser Tari f- vertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fa s- sung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen eh e- maligen Beschäftigten der DFS sowie für alle Bezi e- - 8 - 3 AZR 527/11 - 9 - Die B eklagte passte das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 2009 zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 um jeweils 1,25 vH an. Mit seiner Klage hat der Kläger eine fehlerhafte Berechnung seines A l- tersruhegelds gerügt und deshalb ab dem 1. Juli 2008 ein höheres Altersruh e- geld begehrt. Desweiter e n hat er die Feststellung der Verpflichtung der Bekla g- ten zur Anpassung seines Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 ver langt . Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 16 VersTV 1993 zur A n- passung des Altersruhegelds um 2 vH jährlich verpflichtet. § 5 des Arbeitsve r- trags enthalte keine dynamische Bezugnahme auf den Versorgungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, sondern eine statische Bezugnahme auf den VersTV 1993. Dies ergebe sic h bereits aus den unterschiedlichen Formulieru n- gen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags. Hierfür spr ä che n auch die später von der Beklagten vorgenommene Ergänzung des Verweises in den Arbeitsve r- tragsformularen auf den VersTV 1993 um die Worte jeweils gültigen sowie die Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 . Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 eine zusät z- liche Betriebsrente in Höhe von 2.635,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je weils 1 46 , 43 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Juli 2008 mit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats und endend mit dem 31. Dezember 2009 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2010 eine Betriebsrente in Höhe von 2.184,85 Euro brutto im Monat zu zahlen und diesen Betrag gemäß § 16 VersTV 1993 zu dynamisieren, 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflic h- tet ist, seine Betriebsrente gemäß § 16 VersTV 1993 zu dynamisieren . 12 13 14 - 9 - 3 AZR 527/11 - 10 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, der Arbeitsvertrag des Klägers verweise dynamisch auf den in ihrem U n- ternehmen jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Sollte sie zur Anpassung des Altersruhegelds des Klägers nach § 16 VersTV 1993 verpflichtet sein, mü s- se das Altersruhegeld unter Zugrundelegung der letzten mit der Gewerkschaft ver.di bzw. deren Rechtsvorgängerinnen DAG u nd ÖTV geschlossenen Verg ü- tungs - und Zulagentarifverträge berechnet werden. Die Beklagte hat hilfsweise - für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem Klageantrag zu 2. oder dem Hilfsantrag - widerklagend beantragt, den Kläger zu verpflichten, an sie 10.101,48 Euro zu za h- len. Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . Mit der Revision hat der Kläger zunächst seine Kl ageanträge weiter verfolgt . Nach einer teilweisen Rücknahme der Revision begehrt er nur noch d i e Feststellung , dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Betriebsrente gemäß § 16 Vers TV 1993 zu dynamisieren. Hierzu stützt er sich zusätzlich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun d- satz. D i e Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision und verfolgt ihre Hilfswiderklage weiter . Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage hi n- sichtlich des allein n och rechtshängigen Feststellungsantrags im Ergebnis zu R echt abgewiesen . Über die Hilfswiderklage hat der Senat nicht zu entsche i- den. I. D ie Feststellungsklage ist - entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts - zulässig. S ie ist aber unbegründet. 15 16 17 18 19 20 - 10 - 3 AZR 527/11 - 11 - 1. Die Klage ist zulässig. Der Klagea ntrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet . Zwar können nach dieser B e- stimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder V orfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhäl t- nis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Ve r- pflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht b e- schränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN ) . Für den Klageantrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ge geben . Die Parteien streiten ausschließlich noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist , das Alter s- ruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 oder nach § 16 VersTV 2009 a n- zupassen. Mit einer Entscheidung hierüber ist der Streit der Parteien endgültig beigelegt. Da die Beklagte ihre Pflicht zur Anpassung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 leugnet, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. 2 . Die Klage ist unbegründet. Die Bekla gte ist nach den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 anzupassen. Der Arbeits vertrag der Parteien verweist dynamisch auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstar ifvertrag und damit derzeit auf den VersTV 2009 . Der Kläger unterfällt dem Geltungsb e- reich des VersTV 2009. a) Der VersTV 2009 wird von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Pa r- teien erfasst. Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbaru n- ge n. aa ) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertragstext wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. Allgemeine G e- schäftsbedingungen sind nach ih rem objektiven Inhalt und typischen Sinn ei n- heitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise 21 22 23 24 - 11 - 3 AZR 527/11 - 12 - verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglic hkeiten des konkr e- ten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders z u- grunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 18 mwN ) . bb ) Danach nimmt § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien - entgegen der Au f- fassung des Klägers - nicht statisch den VersTV 1993 in Bezug. Der Arbeitsve r- trag verweist vielmehr auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Verso r- gungstarifver trag. ( 1 ) Ein arbeitsvertragliche r Verweis auf einen mit Datum unverwechselbar gekennzeichneten Tarifvertrag ohne Jeweiligkeitsklausel kann zwar als stat i- sche Bezugnahme verstanden werden. Allerdings werden Bezugnahme n auf außerhalb des Arbeitsvertrags liegende Versorgu ngsvorschriften in der Regel als dynami sch an gesehen ( vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22) . Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solc hen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine ei n- hei t liche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Ve r- sorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. D ies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN ) . Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN ; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25 , BAGE 143, 90 ) . 25 26 - 12 - 3 AZR 527/11 - 13 - ( 2 ) Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass sich die Versorgung des Klägers unabhängig von den bei der Beklagten jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen nach dem VersTV 1993 richten soll. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags sprechen nicht für eine statische Verweisung auf den VersTV 1993 . Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Ma n- teltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und de n den Manteltarifve r- trag ergänzenden , ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträge n in der jeweils geltenden Fassung. Der VersTV 1993 ist ei n von der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags erfasster ergänzender Tarifve r- trag. In § 42 MTV ist ausdrücklich bestimmt , dass die betriebliche Altersverso r- gung in einem separaten, mithin den Manteltarifvertrag iSd. § 1 Abs. 2 des Arbe itsver trag s ergänzenden Tarifvertrag geregelt wird. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem VersTV 1993 richtet (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 23) . Insoweit ist es auch unerheblich, dass der VersTV 2009 ebenso wie der zu diesem Zeitpunkt geltende Mantelt a- rifvertrag von der GdF und damit von einer anderen Gewerkschaft abgeschlo s- sen wurde als der MTV 1993 und der VersTV 1993. § 1 Abs. 2 des Arbeitsve r- trags nimmt die bei der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge in Bezug, o h- ne nach den Tarifvertragsparteien zu differenzieren. ( 3 ) Eine andere Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht deshalb geboten , weil die Bek lagte ab dem Jahr 1996 in anderen Arbeit s- verträgen die Be stimmung um eine Jeweiligkeitsklausel ergänzt hat. Formuli e- rungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern haben auf die Auslegung des im Jahr 1993 abgeschlossenen Arbeits vertrags der Parteien keinen Einfluss. Die Ergänzung hat zudem nur klarstellenden Ch a- rakter. Die Dynamik ergibt sich be reits aus § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrag s . ( 4 ) Aus der Mitarbeiterbroschüre ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung. D iese s Schriftstück enth ält keine die Auslegung der arbeit s- 27 28 29 - 1 3 - 3 AZR 527/11 - 14 - vertraglichen Regelungen betreffenden Erklärungen, sondern lediglich Inform a- tionen über das erzielte Tarifergebnis. b) Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen VersTV 2009. Dies ergibt sich aus der Präambel und Teil C § 24 VersTV 2009. Nach Satz 2 der Präambel zum VersTV 2009 gilt Teil A VersTV 2009 für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005. Der Kläger bezog bei Inkrafttreten des VersTV 2009 am 1. Januar 2009 seit dem 1. Juli 200 8 Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005. Aus Teil A § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VersTV 2009 ergibt sich nichts anderes. aa ) Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur i n Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009, sondern auch in der Präambel und in Teil C § 24 VersTV 2009 Regelungen zum Geltungsbereich des VersTV 2009 getroffen. Nach Satz 1 der Präambel gilt für alle vor dem 1. Januar 2005 eingetr e- tenen Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage de s VersTV 2005 nach Maßgabe des VersTV 2009 ( Teil A ) we i- ter. Nach Satz 2 der Präambel gilt Teil A des VersTV 2009 auch für Empfänger von Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1 993 und dem VersTV 2005 s o- wie für ehemalige Beschäftigte der Beklagten, die mit einer unverfallbaren A n- wartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind . Nach Satz 3 und Satz 4 der Präambel wird im Teil B des VersTV 2009 für die betriebliche Altersversorgung der Beklagten ein neues , am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System geschaffen, das für Neueintritte ab dem Jahr 2005 gilt und für diese Personengruppe an die Stelle des VersTV 2005 tritt. Mit dem VersTV 2009 wollten die Tarifv ertragsparteien daher erkennbar die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten umfassend und für alle Mitarbeiter, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie für Versorgungsempfänger, einhei t- lich regeln. Für diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 in ein A r- beitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sind, soll das endgehalt s bezogene Versorgungssystem des Teil A VersTV 2009 zur Anwendung kommen, das die Vorgängerregelungen im VersTV 1993 und VersTV 2005 abgelöst hat. Für die 30 31 32 - 14 - 3 AZR 527/11 - 15 - ab dem 1 . Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten en Arbeitnehmer gilt Teil B VersTV 2009. Für diese Mitarbeiter war das ursprüngl i- che Versorgungswerk nach dem VersTV 1993 durch die Kündigung des VersTV 1993 zum 31. Dezember 2004 geschlos sen worden und es wurde durch Teil B VersTV 2009 ein am Verdienst während des gesamten Arbeitsve r- hältnisses ausgerichtetes Bausteinsystem neu eingeführt. Dieses Verständnis vom Geltungsbereich des VersTV 2009 wird durch Teil C § 24 VersTV 2009 bestätigt. D anach trat Teil B des VersTV 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft und schafft für die ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiter die Grundlage für die betriebliche Altersversorgung. Die Teile A und C VersTV 2009 traten hingegen erst mit Wirkun g zum 1. Januar 2009 in Kraft. Nach Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 der VersTV 2009 auch für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschied e- nen ehemaligen Beschäftigten sowie für alle Bezieher laufender Versorgung s- leistungen. Damit werden alle bei der Beklagten aktuell beschäftigten Arbei t- nehmer und alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen eh e- maligen Arbeitnehmer sowie die Bezieher laufender Leistungen von dem VersTV 2009 erfasst. bb ) Dem steht Teil A § 1 VersTV 2009 nicht entgegen. Zwar gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 nicht für Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen und für B e- schäftigte, die eine Alterspension als Beamt er oder Soldat beziehen. Die den Geltungsbereich regelnden Bestimmungen in Teil A § 1 VersTV 2009 betreffen jedoch nur die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags noch aktiv beschäftigten Mita r- beiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten, nicht jedoch die Versorg ungsem p- fänger. N ach Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 erfasst Teil A VersTV 2009 nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhäl t- nis mit der Beklagten aufgenommen haben, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 33 34 - 15 - 3 AZR 527/11 - 16 - 1. Januar 2009 in einer Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. Nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nicht für B e- schäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen und zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Entsprechendes regel t Teil B § 1 Abs. 2 VersTV 2009. In Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009 ist nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Beschäftigten die Rede. Bezogen auf diese wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden, ob sie vor dem 1. Januar 2005 od er nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Davon hängt ab, ob Teil A oder Teil B des VersTV 2009 gilt. Die Regelung im jeweiligen § 1 Abs. 1 VersTV 2009 betrifft folglich nur aktiv Beschäftigte. Das setzt sich im jeweiligen § 1 Abs. 2 VersTV 2009 fort . Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Tarifgeschichte . Nach dem Wortlaut von § 1 VersTV 2005 war unklar, ob bei der Beklagten beschäfti g- te ehemalige Soldaten, die nicht beurlaubt waren, aber eine Altersversorgung erhielten, vom Geltungsbereich erfasst waren oder nicht. Im Hinblick darauf wurde in § 1 Abs. 2 Buchst. b VersTV 2009 klargestellt, dass aktiv Beschäftigte keine betriebliche Altersversorgung erhalten, wenn sie bereits eine Alterspens i- on erhalten ( vgl. ausführlich BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 30 ff.) . Dies zeigt auch für § 1 Abs. 2 Buchst. a VersTV 2009 , dass nur aktiv Beschäftigte, die bereits eine gesetzliche Altersrente erhalten, aus dem Ge l- tungsbereich des VersTV 2009 ausgeschlossen werden. Die Geltung des VersTV 20 09 für die ehemaligen, vor dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten des VersTV 2009 entweder mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren oder bereits laufende Leistu n- gen der betrieblichen Altersversorgung bezogen, wird nicht durch Teil A § 1 VersTV 2009, sondern durch die Präambel und Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 bestimmt. Sie unterfallen Teil A VersTV 2009 aufgrund dieser besonderen Be - stimmungen una bhängig von den Voraussetzungen des § 1 VersTV 2009. 35 36 - 16 - 3 AZR 527/11 - 17 - II. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kl ä- ger die geltend gemachte Anpassung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 in der Revision nicht stützen. Hierbei handelt es sic h um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung. 1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsät z- lich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN) . Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprot okoll e r- sichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215) . Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben e in neuer Anspruch erhoben oder ein neuer Streitg e- genstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfol ge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 - zu II 1 der Gründe mwN ; 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 3 der Gründe mwN , BAGE 95, 47) . Der Leben ssachverhalt umfasst das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien au s- gehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur En t- scheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte ( BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 a der Gründe mwN, BAGE 114, 332 ) . Die En t- scheidung über einen anderen oder zusätzlichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Rev i- si onsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden ( vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14) . 2. Der Kläger hat die begehrte Anpassung seines Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 erstmals in der Revisionsbegründung auch auf den arbeit s- 37 38 39 - 17 - 3 AZR 527/11 rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Damit hat er einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Die mögliche Verpflichtung der Beklagten , das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 anzupa s- sen, weil sie das Altersruhegel d anderer Versorgungsempfänger auch ab dem 1. Januar 2010 weiter nach § 16 VersTV 1993 anpasst, stützt sich auf einen anderen Lebenssachverhalt als die in den Vorinstanzen vom Kläger verlangte Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung des Altersruhegelds n ach § 16 VersTV 1993 aufgrund der i m Arbeitsver trag getroffenen Vereinbarung en und stellt damit einen anderen Streitgegenstand dar. III. Die Hilfswiderklage ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, da die Klage unbegründet ist. IV . D ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Heuser Busch 40 41
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