Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2014 Dritter Senat - 3 AZR 529/12 - Arbeitsgericht München Endurteil vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 - II. Landesarbeitsgericht München - 8 Sa 836/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Gesamtzusage - Gleichb e- handlung Bestimmung en : BetrAVG § 1 Auslegung, § 1b Abs. 1 Satz 4; BGB §§ 133, 157, 305c Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1 und Abs. 2, § 258; Tarifvertrag über die Ve r- sorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (V ersTV 1993) §§ 1, 4, 16; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deu t- sche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 21. August 2009 (VersTV 2009) Präambel, Teil A §§ 1, B § 1, Teil C § 24 Hinweis des Senat s: Führende Entscheidung zu weiteren (teilweisen) Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 529/12 8 Sa 836/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Ber ufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2014 durch die Vorsitzen de Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 529/12 - 3 - Auf die Revisi on der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Februar 2012 - 8 Sa 836/11 - aufgehoben , soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 - teilweise abgeändert u nd der Klage stattgegeben hat . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richt s München vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 - wird insgesamt zurück gewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen Anpassung de s b e- trieblichen Altersr uhegelds des Klägers . Der im Januar 1944 geborene Kläger war als Ingenieur bei der Bu n- desanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf die B e- klagte übergeleitet. Im Vorfeld hatten die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung geschlossen . D a- rin verpflichtete sich die Beklagte, jede m Beschäftigten der BFS ein Überna h- meangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Ra h- menvereinbarung bestimmt dazu in § 5 Abs. 11 auszugsweise : - B undesamt (Abteilung Flugsicherung) angehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Flugs i- cherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Ang e- bot hat auch eine Versor gungszusage zu enthalten, we l- che die spätere Versorgung dieses Personals durch die DFS regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen Beamten und Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherste l- 1 2 - 3 - 3 AZR 529/12 - 4 - len, die er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur DFS e r- reicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich ve r- Die Beklagte schloss mit de n Gewerkschaft en DAG und ÖTV den Ma n- teltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1 993 (im Folgenden : MTV 1993) . § 42 MTV 1993 lautet: Hierzu schlossen dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäfti g- ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993) . Dieser Tarifvertrag bestimmt ua.: Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzi e- rung von der DFS garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme. . . . § 3 Art der Versorgungsleistungen (1) Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt: a) Altersruhegeld, (2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruh e- geldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anr e- chenbaren Beschäftigungszeit (§ 5). § 4 Ruhegeldfähiges Einkommen (1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundb e- trägen nach dem VTV und ggf . festen monatlichen 3 4 - 4 - 3 AZR 529/12 - 5 - Zulagen nach dem ZTV zuzüg l . des jeweiligen U r- laubs - und Weihnachtsgeldes ermittelt. § 16 Anpassung Die DFS pa ß t jährlich erstmals zum 1.1. des dem Rente n- beginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Ve r- sorgungs leistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalende r- jahren erfolgt eine Anpassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4 - Personen - Arbeitnehmer - haushaltes mit mittlerem Einkommen (alte Bundesländer) innerhalb des jeweiligen Rentenbezugszeitraumes, wobei die zwischenzeitlichen Anpassungen angerechnet werden. Ist die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb dieses Zeitraumes niedriger als die Wirkung der jährlich vorgenommenen Anpassungen, so wer den diese Teile der Anpassung im folgenden Dreijahr eszeitraum angerec h- A m 23. Juni 1993 hat te die Beklagte über die Einigung der Tarifve r- tragsparteien auf einen Versorgungstarifvertrag mit dem Informationsblatt Tra n- sition Transparent auszugsweise wie folgt informiert : Einigung bei der Versorgung: Besitzstandswahrung noch übertroffen Die Verhandlungskommissionen von DAG und ÖTV h a- ben am 22.06.1993 dem von der DFS - Geschäftsführung vorgelegten Modell einer B etrieblichen Altersversorgung zugestimmt. Die se Zusatzrente wurde bewu ß t so konzipiert, da ß der DFS - Angestellte im Ruhestand insgesamt mindestens so viel bekommt, als wäre er beim LBA geblieben. Damit ist die Lücke zwischen Nachversicherung und erworbenen Versorgungsansprüchen als Beamter/BAT - Angestellter geschlossen. Eine Anp assung der Zusatzrente um 2 Prozent pro Jahr wird garantiert, alle drei Jahre erfolgt eine Anpassung nach dem Lebenshaltungs kosten index der letzten 3 Jahre, de r die 2 Prozent Steigerung mit ei n- 5 - 5 - 3 AZR 529/12 - 6 - In einer Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 hei ßt es ua.: B etrieblichen Altersversorgung: Das B etriebliche Altersversorgungswerk soll über einen eigenen Tarifvertrag vereinbart werden. Das hat die rechtliche Wirkung, da ß die Mitarbeiter, die unter die sem Tarifvertrag einen Arbeitsvertrag eingega n- gen sind, einen Anspruch auf die darin vereinbarten Lei s- tungen haben, auch wenn dieser Tarifvertrag einmal au s- laufen sollte. Nicht einmal mit Zustimmung der Gewer k- schaften könnte die DFS diese Leistungen kürzen Am 30. August /4. Oktober 1993 schloss en die Parteien einen Arbeit s- vertrag , der ua. bestimmt : § 1 Vertragsgegenstand 1. Herr D wird ab 01.11.1993 als FS - Senior Ing e - nieur bei der DFS Region Süd, Regionalstelle M , b e schäftigt. 2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Ma n- teltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugs i- cherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergä n- zenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträ gen in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Versorgung Ab dem Jahr 1996 ergänzte d ie Beklagte die von ihr verwendeten A r- beitsvertr a g sformulare hinsichtlich des Verweis es auf den Vers orgungstarifve r- trag vom 7. Juli 1993 um die Wendung . Mit Wirkung ab dem 1. November 2004 vereinbarte die Beklagte ers t- mals einen Vergütungstarifvertrag mit der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. ( im Folgenden : GdF) . Sei ther wurden zwischen der Beklagten und der Gewer k- schaft ver.di keine Tarifverträge mehr geschlossen. Den VersTV 1993 hatte die Beklagte zum 31. Dezember 2004 gekündigt. Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der GdF den am 1. Januar 2005 in K raft getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei 6 7 8 9 10 - 6 - 3 AZR 529/12 - 7 - der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( im Folgenden: VersTV 2005) . Dieser Tarifvertrag trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage n ach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentlichen wortgleich mit dem VersTV 1993. Der Kläger befand sich vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007 im Vorruhestand. In dieser Zeit wurde n sein e Vorruhestandsbezüge entspr e- chend den für die akt iven Arbeitnehmer der Beklagten vereinbarten Tarifsteig e- rungen erhöht und das zuletzt bezogene ruhegeldfähige Einkommen mit den Tariferhöhungen während des Vorruhestands dynamisiert . Seit dem 1. Februar 2007 be zieht d er Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und b etrieb liches Altersr uhegeld von der Beklagten . Die se s belief sich zunächst auf 1.600,96 Euro und wurde zum 1. Januar 2009 um 2 vH auf 1.632,98 Euro an gepasst . Am 21. August 2009 schlossen die Beklagte und die GdF den Tarifve r- trag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( im Folgenden : VersTV 2009) . Dieser bestimmt ua.: Präambel Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinne n und Mi t- arbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Em p- fänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehe malige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren. Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für die b e- triebliche Altersversorgung der DFS ein neues, am Ei n- kommen über die gesamte Beschäftigungsz eit ausgeric h- tetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005). Die Allgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) ge l- ten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 11 12 - 7 - 3 AZR 529/12 - 8 - Teil A § 1 Geltungsbereich (1) Die §§ 1 bis 1 7 (Teil A) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. (2) Die §§ 1 bis 17 (Teil A) gelten nicht für a) Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, b) Beschäftigte, die eine Alterspension als Bea m- ter oder als Soldat beziehen, c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. § 16 Anpassung Die DFS passt jährlich erstmals zum 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufe n- den Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entspr e- chend dem vom Statistischen Bundesamt herausgegeb e- nen Verbraucherpreisindex um mehr als 2 ,75 % gesti e- gen, wird die Anpassung zum 1. Januar des Folgejahres nachträglich um die über 1,25 % hinausgehende Steig e- rungsrate erhöht. Teil B § 1 Geltungsbereich (1) Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten für alle Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgeno m- men haben, unter den Geltungsbereich des Mante l- tarifvertrages (MTV) in der jeweils geltenden Fa s- sung fallen und nicht vor dem 1. Januar 2009 ausg e- schieden waren. - 8 - 3 AZR 529/12 - 9 - (2) Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten nicht für a) Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, b) Beschäftigte, die eine Alterspension als Bea m- ter oder als Soldat beziehen, c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Teil C Allgemeine und Schlussbestimmungen § 24 Inkraf t treten und Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils B rüc k- wirkend zum 1. Januar 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Abweichend davon tritt der jeweilige § 16 zum 1. Januar 2010 in Kraft. (2) Teil A dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 A an die Stelle des nachwirkenden Verso r- gungstarifvertrages vom 26. September 2006 (VersTV 2005). Teil B tritt für d en Personenkreis nach § 1 B an die Stelle der Geltung des VersTV 2005. (3) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt dieser Tari f- vertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fa s- sung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausg eschiedenen eh e- maligen Beschäftigten der DFS sowie für alle Bezi e- Die Beklagte passte d as Altersr uhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 2009 zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 um jeweils 1,25 vH auf 1.653, 3 9 Euro und sodann auf 1.674,05 Euro an. Das Altersruhegeld bestim m- ter anderer Versorgungsempfänger passte die Beklagte zum 1. Januar 2010 nach § 16 VersTV 1993 um 2 vH an . In einem Schreiben an diesen Persone n- kreis vom 15. Juni 2010 erläuterte die Beklagte die Anpassung wie folgt: aufgrund der hier eingegangen en Eingaben bezüglich der Rentenanpassung zum 1. Januar 2010 gemäß dem neuen VersTV 2009 haben wir die Anpassung der Betriebsrenten 13 - 9 - 3 AZR 529/12 - 10 - nochmals über ge prüft. Nach dem Ergebnis der Prüfung bleibt es für ehemalige Mitarbeiter mit Rentenbeginn vor dem 1. November 2004, deren Arbeitsvertrag einen schlichten Verweis auf den VersTV 1993 enthält, nach heutigem Stand des § 16 VersTV 1993 bei der Anpassung um 2 % p.a. mit jeweils nachlaufender Korrektur anhand der Entwicklung des ta t- sächlichen Verbraucherpreisindexes fü r Deutschland. Mit seiner Klage hat der Kläger die Anpassung seine s Altersr uhegelds zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 um jeweils 2 vH begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 16 VersTV 1993 zur Anpa s- sung de s Altersr uheg elds um 2 vH jährlich verpflichtet. § 5 des Arbeitsvertrags enthalte keine dynamische Bezugn a hme auf den Versorgungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, sondern eine statische Bezugnahme auf den VersTV 1993. Dies ergebe sich bereits aus den unter schiedlichen Formulieru n- gen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags. Hierf ür spr e che auch die später von der Beklagten vorgenommene Ergänzung des Verweis es in den Arbeitsve r- tragsformularen auf den VersTV 1993 um die Worte Fassung . Zumindest sei die vertragliche Regelung unklar, sodass nach § 305c Abs. 2 BGB von einer statischen Bezugnahme auszugehen sei . Mit dem Info r- mationsblatt vom 23. Juni 1993 habe die Beklagte eine jährliche Anpassung de s Altersr uhegelds um 2 vH garantiert ; sie habe durch die Mitarbeiterbrosch ü- re aus Juni 1993 zugesichert, die betrieblichen Ruhegeldlei stungen nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaft kürzen zu können . Die se Erklärungen stel l- ten eine Gesamtzusage dar. Im Übrigen ergebe sich sein Anspruch auf Anpa s- sung des Altersr uhegelds nach § 16 VersTV 1993 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liege kein sachlicher Grund vor, ihn gege n- über anderen Versorgungsempfängern , bei denen d as Altersr uhegeld auch ab dem 1. Januar 2010 nach § 1 6 VersTV 1993 um jährlich 2 vH erhöht worden sei, ungleich zu behandeln. Der Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. November 2004 rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht . E r sei - ebenso wie die b e- gün s tigten Arbeitnehmer - bereits vor dem 1. November 2004 aus dem Arbeit s- verhältnis mit der Beklagten aus geschieden. 14 - 10 - 3 AZR 529/12 - 11 - Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 12,25 Euro für jeden M o- nat , beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. Januar 2011 , und aus 24,90 Euro seit dem 1. Februar 2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem Monat Februar 2011 über den Betrag von monatlich 1.653,39 Euro hinaus jeweils weitere 24,90 Euro brutto monatliche Betriebsrente, fällig jeweils zum Monatsende, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweil i- gen Ersten des Monats, der auf den Fälligkeitsmonat folgt, zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm aus § 5 seines Arbeitsvertrag s vom 4. Oktober 1993 in Verbindung mit dem Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 zustehen de betriebliche Altersrente nach Maßgabe des § 16 des Versorgungstarifve r- tra g s vom 7. Juli 1993 anzupassen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten , der Arbeitsvertrag des Klägers verweise dynamisch auf den in ihrem U n- tern ehmen jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Das Informationsschre i- ben und die Mitarbeiterbroschüre dienten lediglich der Erläuterung des Verso r- gungstarifvertrags . Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht mit Er folg berufen. Die Anpassung des Altersruh e- gelds erfolge nur bei den Versorgungsempfängern nach dem VersTV 1993, die bereits vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind. Der Stic h- tag 1. November 2004 sei gewählt worden, weil a b diesem Zeitpunkt Tarifve r- träge nur noch mit der GdF und nicht mehr mit der Gewerkschaft ver.di g e- schlossen worden seien . Versorgungsempfänger mit einem Beginn des Ruh e- stand s vor diesem Stichtag seien während ihres Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt dem Tarifregime de r GdF unterworfen gewesen. Sie hätten keine G e- haltszahlungen nach den mit der GdF vereinbarten Entgelttarifverträgen erha l- ten. Bei diesen Versorgungsempfängern sei es daher bei der Anpassung um jährlich 2 vH nach dem VersTV 1993 verblieben. Bei den nach de m 3 1. Okto ber 15 16 - 11 - 3 AZR 529/12 - 12 - 2004 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfängern erfolge die Anpa s- sung de s Ruhegelds nach § 16 VersTV 2009. Die se Versorgungsempfänger hätten vor dem Eintritt in den Ruhestand an von der GdF ausgehandelten Ve r- gütungssteigerungen partizi piert. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage - mit Ausnahme eines Teils der begehrten Zinsen - stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Wiederherstell ung der erstinstanzlichen Entscheidung . Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht im Wesentlichen entsprochen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Klagea ntrag zu 2 . ist dahin auszulegen , dass der Kläger die Veru r- teilung der Beklagten erstrebt , ihm ab Februar 2011 über d en von der Bekla g- ten gezahlten Betrag iHv. 1.674,05 Euro monatlich hinau s weitere 24,90 Euro zu zahlen. Der im Antrag genannte Betrag von 1.653, 39 Euro beruht auf einem erkennbaren Versehen. Der Kläger hat insoweit den von der Beklagten bis E n- de des Jahres 2010 gezahlten Betrag des monatlichen Altersr uhegelds wiede r- gegeben und dabei die zum 1. Januar 2011 erfolgte Anpassung um 1,25 vH nicht berücksichtigt. D ieses Verständnis des Antrags hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt . Mit diesem Inhalt ist der Klagea ntrag zu 2 . zulässig. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung a b- hängen, können gem äß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingek lagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die B e- 17 18 19 20 21 - 12 - 3 AZR 529/12 - 13 - sorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15 , BAGE 144, 180 ) . 2. Der Klagea ntrag zu 3. ist ebenfalls zulässig . a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet . Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverh ältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich alle r- dings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhäl t- nis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowi e - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN ) . b) Der A ntrag ist als Zwischenfeststellungsklage gem äß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Von der Entscheidung über den Feststellungsantrag hängt auch die Entscheidung über die Zah lungsanträge ab , weshalb es keines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 21 , BAGE 138, 197 ) . II. Die Klage ist unbegründet . Die Beklagte hat d as Altersr uhegeld des Klä gers zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 zu Recht jeweils nach Teil A § 16 VersTV 2009 um 1,25 vH angepasst. S ie ist weder aufgrund der arbeitsvertraglich en Vereinbarungen noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleic h- behandlungsgrundsatz verpflichtet, das Altersr uhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 um jährlich 2 vH anzupassen . 1 . Die Beklagte ist nach de n im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbaru n- gen nicht verpflichtet, das Altersr uhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 jährlich um 2 vH anzupassen. Der Arbeits ver trag der Parteien verweist dyn a- misch auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und damit derzeit auf den VersTV 2009 . Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des VersTV 2009. 22 23 24 25 26 - 13 - 3 AZR 529/12 - 14 - a) Der VersTV 2009 wird von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Pa r- teien erfasst. Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbaru n- gen. a a ) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen iSd. § 305 Abs. 1 Sat z 1 BGB. Der Vertragstext wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. Allgemeine G e- schäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ei n- heitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redl ichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkr e- ten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders z u- grunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 18 mwN ) . b b) Danach nimmt § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien - entgegen der Au f- fassung des Klägers - nicht statisch den VersTV 1993 in Bezug. Der Arbeitsve r- trag verweist vielmehr auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Verso r- gungstarifver trag. (1 ) Ein arbeitsvertragliche r Verweis auf einen mit Datum unverwechselbar gekennzeichneten Tarifvertrag ohne Jeweiligkeitsklausel kann zwar als stat i- sche Bezugnahme verstanden werden. Allerdings werden Bezugnahme n auf außerhalb des Arbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften in der Regel als dynami sch an gesehen ( vgl. BAG 19 . September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22) . Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltende n Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine ei n- hei t liche Anwendung der Verso rgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Ve r- sorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im 27 28 29 30 - 14 - 3 AZR 529/12 - 15 - Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. D ies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN ) . Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN ; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25 , BAGE 143, 90 ) . (2) Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass sich die Versorgung des Klägers unabhängig von den bei der Beklagten jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen nach dem VersTV 1993 richten soll. Die unterschiedlichen Form ulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags sprechen nicht für eine statische Verweisung auf den VersTV 1993 . Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Ma n- teltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsich erung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und de n den Manteltarifve r- trag ergänzenden , ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträge n in der jeweils geltenden Fassung. Der VersTV 1993 ist ein von der dynamischen Verw eisung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags erfasster ergänzender Tarifve r- trag. In § 42 MTV ist ausdrücklich bestimmt , dass die betriebliche Altersverso r- gung in einem separaten, mithin den Manteltarifvertrag iSd. § 1 Abs. 2 des Arbeitsver trag s ergänzenden Ta rifvertrag geregelt wird. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem VersTV 1993 richtet (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 23) . Insowei t ist es auch unerheblich, dass der VersTV 2009 ebenso wie der zu diesem Zeitpunkt geltende Mantelt a- rifvertrag von der GdF und damit von einer anderen Gewerkschaft abgeschlo s- sen wurde als der MTV 1993 und der VersTV 1993. § 1 Abs. 2 des Arbeitsve r- trags nim mt die bei der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge in Bezug , o h- ne nach den Tarif vertrags parteien zu differenzieren. 31 - 15 - 3 AZR 529/12 - 16 - ( 3 ) Eine andere Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht deshalb geboten , weil die Beklagte ab dem Jahr 1996 in anderen Arbeit s- verträgen die Be stimmung um eine Jeweiligkeitsklausel ergänzt hat. Formuli e- rungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern haben auf die Auslegung des im Jahr 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien kei nen Einfluss. Die Ergänzung hat zudem nur klarstellenden Ch a- rakter. Die Dynamik ergibt sich be reits aus § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrag s . ( 4 ) Aus der Mitarbeiterbroschüre und dem Informationsblatt Transition Transparent ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung. Di e- se Schriftstücke enthalten keine die Auslegung der arbeitsvertraglichen Reg e- lungen betreffende n Erklärungen, sondern lediglich I nform ationen über das e r- zielte Tarifergebnis. cc ) Da die Auslegung der Bezugnahmeklausel eindeutig is t, besteht für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. b ) Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen VersTV 2009. Dies ergibt sich aus der Präambel und Teil C § 24 VersTV 2009. Nach Satz 2 der Präambel zum VersTV 2009 gilt Teil A VersTV 2009 für alle Empfänger von Verso rgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005. Der Kläger bezog bei Inkrafttreten des VersTV 2009 am 1. Januar 2009 seit dem 1. Februar 2007 Versorgungsleistu n- gen nach dem VersTV 1 993 oder dem VersTV 2005. Aus Teil A § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VersTV 2009 ergibt sich nicht s anderes . aa) Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur in Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009 , sondern auch in der Präambel und in Teil C § 24 VersT V 2009 Regelungen zum Geltungsbereich des VersTV 2009 getroffen . Nach Satz 1 der Präambel gilt für alle vor dem 1. Januar 2005 eingetr e- tenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage de s VersTV 2005 nach Maßgabe d es VersTV 2009 ( Teil A ) we i- ter. Nach Satz 2 der Präambel gilt Teil A des VersTV 2009 auch für Empfänger von Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1993 und dem VersTV 2005 s o- 32 33 34 35 36 37 - 16 - 3 AZR 529/12 - 17 - wie für ehemalige Beschäftigte der Beklagten, die mit einer unverfallbaren A n- wartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind . Nach Satz 3 und Satz 4 der Präambel wird im Teil B des VersTV 2009 für die betriebliche Altersversorgung der Beklagten ein neues , am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System gescha ffen, das für Neueintritte ab dem Jahr 2005 gilt und für diese Personengruppe an die Stelle des VersTV 2005 tritt. Mit dem VersTV 2009 woll t en die Tarifvertragsparteien daher erkennbar die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten umfassend und für a lle Mitarbeiter, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie für Versorgungsempfänger , einhei t- lich regeln. Für diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sind , soll das endgehalt s bez o- gen e Versorgungssystem des Teil A VersTV 2009 zur Anwendung kommen, das die Vorgängerregelungen im VersTV 1993 und VersTV 2005 abgelöst hat. Für die ab dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein g e- treten en Arbeitnehmer gilt Teil B VersTV 2009 . Für diese Mitarbeiter war das ursprüngliche Versorgungswerk nach dem VersTV 1993 durch die Kündigung des VersTV 1993 zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden und es wurde durch Teil B VersTV 2009 ein am Verdienst während des gesamten Arbeitsve r- hältn isses ausgerichtetes Bausteinsystem neu eingeführt. Dies es Verständnis vom Geltungsbereich des VersTV 2009 wird durch Teil C § 24 VersTV 2009 bestä tigt. Danach tra t Teil B des VersTV 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft und schafft für die ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiter die Grundlage für die betriebliche Altersversorgung. Die Teil e A und C VersTV 2009 traten hingegen erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft. Nach Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 gilt mit Wirkung vom 1. Jan uar 2009 der VersTV 2009 auch für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschied e- nen ehemaligen Beschäftigten sowie für alle Bezieher laufender Versorgung s- leis tungen. Damit werden alle bei der Beklagten aktuell beschäftigten Arbei t- nehmer und alle m it einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen eh e- maligen Arbeitnehmer sowie die Bezieher laufender Leistungen von dem VersTV 2009 erfasst . - 17 - 3 AZR 529/12 - 18 - bb ) Dem steht Teil A § 1 VersTV 2009 nicht entgegen. Zwar gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nach Teil A § 1 A bs. 2 VersTV 2009 nicht für Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen und für B e- schäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder Soldat beziehen. Die den Geltungsbereich regelnden Bestimmungen in Teil A § 1 VersTV 2009 betreffen jedoch nur die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags noch aktiv beschäftigten Mita r- beiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten , nicht jedoch die Versorgungsem p- fänger . N ach Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 erfasst Teil A VersTV 2009 nur Mitarbeiter innen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhäl t- nis mit der Beklagten aufgenommen haben, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten A rbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in einer Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. Nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nicht für B e- schäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen und zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Entsprechendes regelt Teil B § 1 Abs. 2 VersTV 2009. In Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009 ist nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Beschäftigten die Rede. Bezogen auf diese wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden, ob sie vor dem 1. Januar 2005 oder nach dem 31. Dezember 2004 ein getreten sind. Davon hängt ab, ob Teil A oder Teil B des VersTV 2009 gilt. Die Regelung im jeweiligen § 1 Abs. 1 VersTV 2009 betrifft folglich nur aktiv Beschäftigte. Das setzt sich im jeweiligen § 1 Abs. 2 VersTV 2009 fort. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Tarifgeschichte . Nach dem Wortlaut von § 1 VersTV 2005 war unklar, ob bei der Beklagten beschäfti g- te ehemalige Soldaten, die nicht beurlaubt waren, aber eine Altersversorgung erhielten, vom Geltungsbereich erfasst waren oder nicht. Im Hin blick darauf wurde in § 1 Abs. 2 Buchst. b VersTV 2009 klargestellt, dass aktiv Beschäftigte keine betriebliche Altersversorgung erhalten, wenn sie bereits eine Alterspens i- on erhalten ( vgl. ausführlich BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - 38 39 40 - 18 - 3 AZR 529/12 - 19 - Rn. 30 ff.) . D ies zeigt auch für § 1 Abs. 2 Buchst. a VersTV 2009 , dass nur aktiv Beschäftigte, die bereits eine gesetzliche Altersrente erhalten, aus dem Ge l- tungsbereich des VersTV 2009 ausgeschlossen werden. Die Geltung des VersTV 2009 für die ehemaligen, vor dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten des VersTV 2009 entweder mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren oder bereits laufende Le istu n- gen der betrieblichen Altersversorgung bez og en, wird nicht durch Teil A § 1 VersTV 2009, sondern durch die Präambel und Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 bestimmt . Sie unterfallen Teil A VersTV 2009 aufgrund dieser b esonderen Be - stimmungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 VersTV 2009. 2 . Die Beklagte ist nicht aufgrund einer Gesamtzusage zur Anpassung des Altersr uhegelds des Klägers nach § 16 VersTV 1993 um 2 vH jährlich ve r- pflichtet. W eder das Informationsblatt Transition Transp arent vom 23. Juni 1993 noch die Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 enthalten eine dahingehende Gesamtzusage . a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner For m gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu g e- währen. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Z u- sage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wir k- sam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verla utbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als typisierte Willenserklärungen nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objekt ive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 24; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51 mwN , BAGE 141, 222 ) . 41 42 43 - 19 - 3 AZR 529/12 - 20 - b) Danach hat die Beklagte keine Gesamtzusage erteilt. aa) Das Informationsblatt vom 23. Juni 1993 gibt eine Zusammenfassung des Verhandlungsergebnisses der Tarifvertragsparteien wieder . Eine über das gefundene Tarifergebnis hinausgehende zusätzliche Leistung hat die Beklagte dabei nicht versprochen. Vielmehr hat sie die tariflich vorgesehene betriebliche Altersversorgung in ihren Grundzügen dargestellt und die zu diesem Zeitpunkt in § 16 VersTV 1993 bestimmte Anpassung de s Ruhegelds um jährlich 2 vH wiedergegeben . Eine über das Tarifergebnis hinausgehende eigenstä ndige A n- passungsgarantie ist dem Informationsblatt nicht zu entnehmen. bb) Auch d ie Mitarbeiterbroschüre von Juni 1993 enthält keine Zusage von tarifvertraglich nicht vorgesehen en Leistungen. In dieser Broschüre wird auf die tariflichen Regelung en der bet rieblichen Altersversorgung verwiesen und die Folgen einer Nachwirkung des Versorgungstarifvertrags wiedergegeben. Die Mitarbeiterbroschüre selbst garantiert keine Anpassung der Betriebsrente in bestimmter Höhe. 3 . Der Kläger kann die jährliche Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 VersTV 1993 auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun d- satz verlangen. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtl i- che Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemä ß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtl i- che Gleichbehandlungsgru ndsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 22; 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21, BAGE 124, 22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitn ehmer in vergleic h- barer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Das gilt auch bei der Anpassung von Betriebsrenten gemäß § 16 BetrAVG (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 65 ff.) . Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschi e- 44 45 46 47 48 - 20 - 3 AZR 529/12 - 21 - dene Arbeitnehm ergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unte r- schiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 20, BAGE 124, 71; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31 , BAGE 133, 158 ) . Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung di e- ses Zwecks erforderlich und angemessen ist (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 13 , BAGE 137, 339 ) . Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen. b) Ausge hend von diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen den a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor . Die Beklagte passt zwar die Versorgungsleistungen de r jenigen Versorgungsempfänger, die vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, nach § 16 VersTV 1993 an, obwohl auch für diese der VersTV 2009 und damit die Anpassungsregelung in Teil A § 16 VersTV 2009 gilt ; die Versorgungsleistungen derjenigen Verso r- gungsempfänger, die ab dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, werd en hing egen nach Teil A § 16 VersTV 2009 an gepasst . Diese U n- gleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Sie beruht darauf, dass d ie Beklagte mit Wirkung zum 1. November 2004 erstmals einen Vergütungstari f- vertrag mit der GdF abgeschlossen hat und sie in der Folgezeit keine Tarifve r- träge mit der Gewerkschaft ver.di , sondern nur noch mit der GdF vereinbart hat. B ei den Versorgungsempfängern , die vor dem 1. November 2004 in den Ruh e- stand getreten sind , wurde das betriebliche Alt ersr uhegeld gemäß § 4 Abs. 1 VersTV 1993 nach den mit der Gewerkschaft ver.di bzw. deren Rechtsvorgä n- gerinnen DAG und ÖTV geschlossenen Vergütungs - und Zulagentarifverträgen berechnet . Sie ha ben nicht an der auf den Tarifabschlüssen mit der GdF ber u- henden Vergütungsentwicklung ab dem 1. November 2004 teilgenommen. Deshalb soll auch die Anpassung der laufenden Leistungen nach der zum Zei t- punkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Tarifregelung erfolg en . Die übr i- gen Versorgungsempfänger, die - wie der Klä ger - erst ab dem 1. November 49 - 21 - 3 AZR 529/12 2004 in den Ruhe stand getreten sind , haben hingegen mit Auswirkungen auf ihr Altersruhegeld an der auf den Tarifabschlüssen mit der GdF beruhenden Ve r- g ü tungsentwicklung teilgenommen. Das aus den Tarifabschlüssen mit der GdF re sultierende höhere Entgelt führt zu eine m höheren Altersruhegeld , auch wenn das Einkommen in den Vorjahren geringer war. Für das Altersruhegeld ist g e- m äß § 4 des Versorgungstarifvertrags das ruhegeldfähige Einkommen im let z- ten Beschäftigungsjahr maßgeblich . Bei denjenigen Versorgungsempfängern, die sich vor dem Rentenbeginn im Vorruhestand befinden, wird das zuletzt b e- zogene ruhegeldfähige Einkommen dynamisiert mit den Tariferhöhungen wä h- rend der Zeit des Vorruhestands. Es ist daher nicht sachwidrig, die An passung der Versorgungsleistungen de r jenigen Versorgungsempfänger, deren Verso r- gungsleistungen sich nach den bis zum 31. Oktober 2004 mit der Gewerkschaft ver.di bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen DAG und ÖTV abgeschlossenen Ve r- gütungs - und Zulagentarifverträ gen berechne n und die insoweit nicht an den mit der GdF abgeschlossenen Vergütungstarifverträgen partizipiert haben, nach § 16 des mit der DAG und der ÖTV abgeschlossenen VersTV 1993 vorzune h- men und die Versorgungsleistungen der Versorgungsempfänger, deren ruh e- geldfähiges Einkommen sich nach den mit der GdF ab dem 1. November 2004 abgeschlossenen Vergütungs - und Zulagentarifverträge n richtet , nach dem VersTV 2009 anzupassen. III. D ie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Heuser Busch 50
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