Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 833/12 - I. Arbeitsgericht München Endur teil vom 28. Juli 2011 - 23 Ca 1104/10 II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 14. März 2012 - 8 Sa 783/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein e : Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarif - vertrags - Gesamtversorgungsobergrenze - Altersdiskriminierung Gesetz e : BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Satz 1; BeamtVG in der Fassung vom 25. Juli 1984 § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3; AGG §§ 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines al lgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1; Örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München (TV A 21) in der ab de m 1. Juli 1985 geltenden Fassung § 21 Nr. 1 Satz 2; TV A 21 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung der Ö rtliche n Tarifvereinbarung Nr. C 74 20 Nr. 1; TV A 21 in der ab dem 1. Juni 1999 geltenden Fassung der Ö rtliche n Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom 19. Mai 1999 §§ 17, 20 Nr. 1, §§ 21, 23 Nr. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München vom 5. Mai 2005 § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 41 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 833/12 8 Sa 783/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e hrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 833/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsger ichts München vom 14. März 2012 - 8 Sa 783/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revisio n zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, wie ein für die Bemessung der dem Kl ä- ger zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung maßgeblicher Rentenfestbetrag - sog. garantierte Rente - zu ermitteln ist. De r am 28. Januar 1955 geborene Kläger wurde zum 1. März 1974 bei der Stadt München als Arbeiter eingestellt. Er war bei den Stadtwerken, einem Eigenbetrieb der Stadt München, tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrags des Kl ä- gers vom 1. März 1974 finden auf sein A rbeitsverhältnis die Bestimmung en des Bundesmanteltarifvertrag s für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betri e- be vom 31. Januar 1962 in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. die an deren Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen sowie die für den Bereic h der Stad t- verwaltung München jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge A n- wendung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging infolge der Umwandlung des Eigenbetriebs Ende September 1998 auf die Beklagte über. Für die betriebliche Altersversorgung der bis zum 31. Dezember 1977 bei der Stadt München eingestellten Beschäftigten war die Örtliche Tarifverei n- barung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Lande s- hauptstadt München (im Folgenden: TV A 21) maßgebend. Diese lautete in der ab dem 1. Juli 1985 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: 17 Ruhegeldsätze Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jedes weiteren Dienstjahres um je 1 1/2 %, 1 2 3 - 3 - 3 AZR 833/12 - 4 - höchstens bis 80 % des versorgungsfähigen Einkommens. § 20 Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen Auf das Ruhegeld werden angerechnet: 1. die Renten aus allen Rentenversicherungen für Arbe i- ter und Angestellte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden, mit dem Prozentsatz der Hälfte ihres Betrages, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungstr äger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entspricht. Sie dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Kürzungsgrenzen nicht übersteigen: a) bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksicht i- gung der Dienstzeit 80 % b) bei Arbeitern mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 80 % 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren 85 % und 30 Jahren und mehr 90 % ihres versorgungsfähigen Einkommens. § 21 Freilassung von Rententeilen, schätzungsweise Anrechnung 1. Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenvers i- cherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Lei s- tung freiwilliger Beiträge stammt. Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehesche i- dung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt. 2. Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversich e- rungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungs empfänger die zur - 4 - 3 AZR 833/12 - 5 - Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Au f- forderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen. Durch die Ö rtliche Tarifvereinbarung Nr. C 74 (im Folgenden: TV C 74) wurde der TV A 21 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 geändert. Die §§ 17, 20 und 21 TV A 21 lauteten seitdem wie folgt: 17 Ruhegeldsätze Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jeden wei teren Dienstjahres um je 1,25 % bis zum Höchstsatz von 75 % des versorgungsf ä- higen Einkommens. § 20 Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen Auf das Ruhegeld werden angerechnet: 1. die Renten aus allen Rentenversicherungen im In - und Ausland für ArbeiterInnen und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versich e- rungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle g e- währt werden, mit dem vollen Betrag, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entspricht. Die Renten dürfen zusammen mit dem Ruhegeld fo l- gende Höchstgrenzen nicht überste igen: a) bei Angestellten (§ 2) ohne Berüc k- sichtigung der Dienstzeit 75 % b) bei Arbeitern - mit einer versorgungsfähigen Diens t- zeit von weniger als 20 Jahren 75 % - mit einer versorgungsfähigen Diens t- zeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren 80 % - mit einer versorgungsfähigen Diens t- zeit von 30 Jahren und mehr 86 % ihres versorgungsfähigen Einkommens. 4 - 5 - 3 AZR 833/12 - 6 - § 21 Freilassung von Rententeilen, schätzungsweise Anrechnung 1. Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenve r- sicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt. Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufst o- ckungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung b e- gründet wurde. Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehesche i- dung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt. Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruc h- nahme einer Rente wegen Alters oder Inanspruc h- nahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsf ä- higkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben ebenso wie Rentenminderungen wegen Überschre i- tens von Hinzuverdienstgrenzen unberücksichtigt. 2. Die Anrechnung von Renten aus den Rentenvers i- cherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt sola n- ge schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Auffo rderung unterlassen haben oder Rentenb e- scheide nicht vorlegen. Ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem and e- ren Staat von dort eine Rente zu erwarten, erfolgt eine fiktive Anrechnung solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nich t vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wird, daß eine ausländ i- sche Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt b e- ginnt oder kein Anspruch besteht. Am 19. Mai 1999 schloss die Stadt München mit der ÖTV die Ö rtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 (im Folgenden: TV C 79) , durch die der TV A 21 in §§ 17, 20 und 21 ab dem 1. Juni 1999 auszugsweise folgende Fassung (im Folgenden: TV A 21/1999) erhielt: 5 - 6 - 3 AZR 833/12 - 7 - § 17 Ruhegeldsätze Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jeden weiteren Dienstjahres um je 1,25 %, höchstens bis 75 % des versorgungsfähigen Einkommens. § 20 Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen 1. Auf das Ruhegeld werden angerechnet: Die Renten aus allen Rentenversicherungen im In - und Ausland für ArbeiterInnen und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versicherung s- träger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschl ä- ge sowie Leistungen, die vor der Festsetzu ng der g e- setzlichen Rente n oder an deren Stelle gewährt werden. Die Renten dürfen zusammen mit dem Ruhegeld fo l- gende Höchstgrenzen nicht übersteigen: a) bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksicht i- gung der Dienstzeit 75 % b) bei Arbeitern - mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 75 % - mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren 80 % - mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren und mehr 86 % ihres versorgungsfähigen Einkommens. § 21 Freilassung von Rententeilen, schätzungsweise Anrec h- nung 1. Für jeden im städtischen Dienst zurückgeleg t en Be i- tragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ein Anteil von jeweils 0,04 % von der Rentena n- rechnung frei. Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenvers i- cherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt. - 7 - 3 AZR 833/12 - 8 - Dies gilt bei der Inanspruchnah me von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Lande s- hauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung begründet wurde. Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsa usgleich bei Ehesche i- dung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt. Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchna h- me einer Rente wegen Alters oder Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bleib en ebenso wie Rentenminderungen wegen Überschreitens von Hinz u- verdienstgrenzen unberücksichtigt. 2. Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversich e- rungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erla ngung der Rente notwendigen Schritte trotz Auffo r- derung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen. Ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat von dort eine Rente zu erwarten, erfolgt eine fikt i- ve Anrechnung solange der Bescheid des ausländ i- schen Versicherungsträgers nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wird, daß eine ausländische Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt. § 23 Ruhensvorschriften 1. Erzielt ein Ruhegeldempfänger ein Einkommen aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit, so ruht das Ruhegeld insoweit, als das Monatseinkommen z u- sammen mit dem Ruhegeld nach §§ 17, 18 das verso r- gungsfähige Einkommen nach §§ 11, 12 übersteigt. Bei der Anrechnung des Einkommens bleibt ein Betrag in Höhe von 50 % des versorgungsfähigen Einko m- mens der Lohngruppe 4 Stufe 1 anrechnungsfrei. Zum 1. Juli 2005 trat der Tarifvertrag zur Regelung der Eigenverso r- gung bei der Landeshauptstadt Mü nchen (Versorgungstarifvertrag) vom 5. Mai 2005 (im Folgenden: VersTV) in Kraft, der auszugswei se folgende Regelungen enthält: § 1 6 - 8 - 3 AZR 833/12 - 9 - Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Tarifve r- e- ren Versorgungszusagen am Tag vor Inkraf ttreten (§ 41) - Stichtag - die Bestimmungen der Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt Mü n- chen in der zuletzt gültigen Fassung Anwendung finden. § 3 Ablösung der bisherigen Versorgungsregelungen Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle der bis zum Stichtag anzuwendenden Regelungen der Örtlichen Tarifvereinb a- rung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschä f- ti g ten der Landeshauptstadt München in der jeweils ge l- tenden Fassung und löst diese ab. Die Versorgung richtet sich ausschließlich nach diesem Tarifvertrag, soweit nicht in den Übergangsregelungen dieses Tarifvertrages au s- drücklich etwas anderes bestimmt ist. § 11 Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente we gen Alters, vorgezogene Betriebsrente wegen Alters, B e- triebsrente wegen Erwerbsminderung, Wi t- wen - /Witwerbetriebsrente und Waisenbetriebsrente (1) Bemessungsgrundlage der Betriebsrente wegen A l- ters, der vorgezogenen Betriebsrente wegen Alters, der Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, der Witwen - /Witwerbetriebsrente und Waisenbetrieb s- re n te ist der der/dem Beschäftigten im Zeitpunkt des Versorgungsfalles zustehende Rentenfestbetrag (g a- rantierte Rente). (2) Die garantierte Rente wird nach Maßgabe de r Abs. 3 und 4 zum 31.12.2004 (Berechnungsstichtag) ermi t- telt und nach dem Berechnungsstichtag nach Ma ß- gabe des Abs. 5 dynamisiert. (3) Die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag ist die Rente, die sich für die Beschäftigte/den Beschä f- tigten zum Zeitp unkt der Vollendung ihres/seines 63. Lebensjahres (Referenzalter) nach dem am Berec h- nungsstichtag für ihre/seine Versorgungszusage ei n- schließlich der für die an diesem Berechnungsstic h- tag maßgeblichen Rechengrößen geltenden Recht - 9 - 3 AZR 833/12 - 10 - individuell ergeben würde. ... Bei Beschäftigten, die am 31.12.2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die garantier t e Rente zum Berechnungsstichtag einmalig um eine Entwicklungszulage in Höhe von 50 n- tierten Rente. (5) Die Höhe der zum Berechnungsstichtag ermittelten garantierten Rente wird der/dem Beschäftigten schriftlich mitgeteilt und vom Berechnungsstichtag bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 v.H. ihres Betrages erhöht (Dynamisierung). § 41 Inkrafttreten (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Das versorgungsfähige Einkommen des Klägers iSd. § 1 1 TV A 21/1999 belief sich zum 31. Dezember 2004 auf 2.837,00 Euro. Die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde unter Zugrundel e- gung der a m 31. Dezember 2004 maßgebenden Verhältnisse bei Vollendung seines 63. Lebensjahres 1.769,03 Eu ro betragen. Die Stadt München, die für die Beklagte die Berechnung der Betrieb s- renten durchführt, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2006 mit, seine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 belaufe sich auf 720,79 Euro monatlich. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt , dass seine g a- rantierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 1.093,70 Euro beträgt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Freibeträge bei der Sozia l- vers icherungsrente nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 seien nicht nur bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf das Ruhegeld nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung, ob die Höchstgrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 übersch ritten ist , zu berücksichtigen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Regelungen. 7 8 9 - 10 - 3 AZR 833/12 - 11 - Ohne Berücksichtigung der Freibeträge sei die Höchstgrenze altersdiskrimini e- rend. Der Kläger hat zuletzt beantragt fest zus tell en , dass seine § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der E i- genversorgung bei der Landeshauptstadt München (Ve r- sorgungstarifvertrag) vom 5. Mai 2005 zum Berechnung s- stichtag 31. Dezember 2004 1.093,70 Euro pro Monat b e- trägt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist der Antrag seinem Wortlaut nach auf die Feststellung der Höhe der garantierten Rente des Kläge rs iSd. § 11 Abs. 1 VersTV gerichtet. Aus dem Vorbringen des Klägers und der im Antrag enthaltenen Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 VersTV ergibt sich jedoch, dass der Kläger mit der Klage die Höhe der ihm nach dem Versorgungstarifve r- trag zustehenden Versorgungs leistungen klären lassen will . Der Antrag des Klägers ist daher auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet, bei der Bemessung der im Versorgungsfall zu gewährenden Betriebsrente nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente de s Klägers zum Berec h- nungsstichtag des 31. Dezember 2004 iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen. 10 11 12 13 14 15 - 11 - 3 AZR 833/12 - 12 - 2. Mit diesem Inhalt richtet sich der Antrag auf die F eststellung eines Rechtsverhältnis ses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Norm kann Klage auf Feststellun g des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf ei n- zelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte A n- sprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht b e- schränken (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 19 mwN ) . Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Betriebsrenten nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente iSd. § 11 Abs. 1 VersTV iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Lei s- tungspflicht der Beklagten. Die garantierte Rente ist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 11 Abs. 2 und Abs. 5 VersTV jährlich am 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 % zu erhöhen. Der sich danach im Zeitpunkt des Versorgungsfalls ergebende Betrag ist nach § 11 Abs. 1 VersTV Beme s- sungsgrundlage für die Betriebsrente. 3 . Da über die Höhe der garantierten Rente zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO . Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist u n- erheblich (vgl. etwa BAG 17. Ja nuar 2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 20 ) . II. Die Klage ist unbegründet. Di e Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung der im Versorgungsfall zu gewährenden Betriebsrente des Klägers nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente zum Berechnung s- stichtag des 31. Dezember 2004 iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen. Die Beklagte hat die garantierte Rente iSd. § 11 Abs. 1 VersTV zum Berechnung s- stichtag des 31. Dezember 2004 nach § 11 Abs. 3 VersTV zutreffend mit 720,79 Euro ermittelt. 16 17 18 19 - 12 - 3 AZR 833/12 - 13 - 1. Nach § 11 Abs. 1 VersTV ist Bemessungsgrundlage für die Betriebsre n- ten nach dem Versorgungstarifvertrag der dem Beschäftigten im Zeitpunkt des Versorgungsfalls zustehende Rentenfestbetrag, die sog. garantierte Rente. § 11 Abs. 2 und Abs. 5 VersTV sehen vor, dass die garantierte Rente nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 und Abs. 4 zum Berech nungsstichtag 31. Dezember 2004 zu ermitteln und danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli eines jed en Jahres, erstmals zu m 1. Juli 2006, um 1,9 % zu erhöhen ist. Die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV die Rente, die sich für den Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres (Referenzalter) nach dem am Berechnungsstichtag für seine Versorgungszusage einschließlich der für die an diesem Berechnung s- stichtag maßgeblichen Rechen größen geltenden Recht individuell ergeben würde. Bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich nach § 11 Abs. 3 Satz 4 VersTV die gara n- tier t e Rente zum Berechnungsstichtag einmalig um eine Entwicklu ngszulage in Höhe von 50,00 Euro. Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 5 VersTV Bestandteil der garantierten Rente. Ausgangspunkt für die Berechn ung der garantierten Rente iSd . § 11 Abs. 1 VersTV ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV damit zunächst das fiktive Ruhegeld, das sich unter Beachtung von Veränderungssperre und Festschre i- beeffekt entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG für den Kläger auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des TV A 21/1999 zum Zeitpunkt der Vollendung se ines 63. Lebensjahres ergeben würde. Demen t- sprechend ist die Höhe des fiktiven Ruhegeldes wie folgt zu ermitteln: a) Zu nächst ist gemäß § 17 TV A 21/1999 der Ruhegeldsatz zu berec h- nen, den der Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres unter Berücksichtigung der bis dahin zurückgelegten Dienstjahre erreich en würde . Nach § 17 TV A 21/1999 beträgt das Ruhegeld nach zehn Dienstjahren 50 %; mit dem Beginn jede s weiteren Dienstjahres erhöht sich der Ruhegel d- satz um je 1,25 % bis auf höchstens 75 % des versorgungsfähigen Einko m- mens. Soweit für die Höhe des Ruhegeldes nach § 17 TV A 21/1999 das ve r- 20 21 22 - 13 - 3 AZR 833/12 - 14 - sorgungsfähige Einkommen des Klägers zugrunde zu legen ist , bestimmt sich dies es nach de n am 31. Dezember 2004 maßgeblichen Verhältnissen. Etwaige spä tere Steigerungen seines Einkommens sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV unerheblich . b) Auf das so ermittelte Ruhegeld ist nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 iVm. § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV diejenige Sozialversicherungsrente anzurec h- nen, die sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde, wobei nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 ein Anteil von jeweils 0,04 % für jeden im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungs frei bleibt. Die sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebende - fiktive - Sozialversiche rungsrente ist somit für jeden bis zu diesem Zeitpunkt im städtischen Dienst verbrachten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenvers i cherung um 0,04 % zu mindern. Der verbleibende Betrag ist nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf das nach § 17 TV A 21/1999 ermittelte R u- Betrag ist das zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres zustehe n- de - fiktive - Ruhegeld. c ) Dieses Ruhegeld darf die n ach § 20 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a oder b TV A 21/1999 maßgebliche Höchstgrenze (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht überschr e iten. Ist dies der Fall, ist das Ruhegeld entsprechend zu kürzen. Für die Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist, sind das nach der Anrechnung gemäß § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf den Zei t- punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ermittelte - fiktive - Ruhegeld sowie die auf diesen Zeitpunkt hochgerechnete Sozialversicherungsrente zusamme n- zurechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hierbei die Sozialversich e- rungsrente nicht um den anrechnungsfreien Anteil nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 zu kürzen , sondern vollstän dig zu berücksichtigen . Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom T a- 23 24 25 - 14 - 3 AZR 833/12 - 15 - rifwor t laut auszugehen, wobei d er maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunde n hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfre ie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktik abilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauc h- baren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN) . bb) Danach ist im Rahmen der Prüfung, ob die Höchstgrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/199 9 überschritten ist, die Sozialversicherungsrente in vollem Umfang und nicht gekürzt um den nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 a nrechnungsfreien Anteil zu berücksichtigen. (1) Der Wortlaut der Tarifnorm ist allerdings nicht eindeutig. Nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bleibt ein Anteil von 0,04 % der Sozialversicherungsrente für jeden im städtischen Dienst verbrachten Be i- trags . Diese Formulierung könnte darauf hin deuten, dass die Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bei der Pr ü- fung, ob die Gesamtversorgungobergrenze überschritten ist, nicht zur Anwe n- dung gelangen soll. Eine 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 vor. § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 schreibt demgege n- über keine Anrechnung vor, sondern legt Gesamtversorgungsobergrenze n fest. Für deren Einhaltung sind das nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld und die R ente zusammenzurechnen. 26 27 28 - 15 - 3 AZR 833/12 - 16 - Allerdings ist die gesamte Bestimmung des § 20 TV A n- rechnung von Renten versicherungs geben Überschriften den Inhalt und Zweck einer V orschrift schlagwortartig wi e- der. Dies könnte darauf hindeuten , dass die Regelung über den anrechnung s- freien Teil der Sozialversicherungsrente in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 im Rahmen aller in § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 vorgesehenen Rechenschritte und dami t auch bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschri t- ten wird , zu berücksichtig en sein soll . Die Bestimmungen in § 23 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 TV A 21/1999 zeigen zudem, dass die Tarifvertragsparteien in ihrer Begrifflichkeit nicht konsequen das nach § 17 TV A des ermittelten Ruhegeldes mit sonstigen Leistungen zur Prüfung der Einha l- tung von Höchstgrenzen unterschieden haben. (2 ) Der tarifliche Gesamtzusammenhang führt ebenfalls nicht zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis. (a) § 21 TV A 21/1999 steht als eigenständige Vorschrift hinter § 20 TV A 21/1999. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass sein gesamter R e- gelungsinhalt bei den einzelnen in § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 bestimmten Schri t- ten zur Berechnung des Ruhegeldes Anwendung finden soll. Dafür könnten auch die bereits vor der Einfügung von § 21 Nr. 1 Satz 1 zum 1. Juni 1999 im TV A 21 enthalten en Regelungen i n § 21 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 TV A 21/ 1999 sprechen. Die Regelungen in § 21 Nr. 1 Satz 2 TV A 21 /1999 , wonach bei der Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen der Anteil freibleibt, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beitr ä- ge stammt , und in § 21 Nr. 1 Satz 3 TV A 21 /1999 , wonach dies bei der Ina n- spruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil gilt , der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl i- chen Re ntenversicherung begründet wurde , knüpfen ebenfalls an den Begriff - in Übereinstimmung mit den g e- setzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 BetrAVG - erkennbar auch auf die Prüfung der Gesamtversorgungsobergrenze n nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999. 29 30 31 - 16 - 3 AZR 833/12 - 17 - Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbez ü- ge, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Die Vorgaben des § 5 Abs. n- uf die Leistungen der betriebliche n Alter s- versorgung , sondern auch für die Berücksichtigung der gesetzlichen Rente bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag (vgl. § 5 Abs. 1 BetrAVG) . Zwar kann nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in Tarifv erträgen von § 5 BetrAVG abgewichen werden; angesichts der Systematik sowie der Übe r- schrift von § 20 TV A 21/1999 bestehen jedoch keine hinreichenden Anhalt s- punkte dafür , dass die Tarifparteien damit teilweise vom Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 BetrAVG a bweichen und die gesetzlichen Renten im Rahmen der Gesamtversorgungsobergrenze in einem weitergehenden Umfang berüc k- sichtigen wollten. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten , dass die Tarifvertragsparte i- en auch die Bestimmung über die Freilassung vo n Rententeilen in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf alle Rechenschritte zur Ermittlung der Höhe des R u- hegeldes nach § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 beziehen wollten. Denn im Gegensatz zu § 21 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 TV A 21/1999 weichen die Tarifparteien mit der Freilassung von Rententeilen in Satz 1 der Bestimmung gerade von dem g e- setzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ab, nach dem die So zialve r- sicherungsrente , soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruh t , vollumfänglich ang e- rechnet und im Rahmen einer Gesam tversorgungsobergrenze berücksichtigt werden k ann . (b) Auch § 21 Nr. 1 Satz 4 und Satz 5 TV A 21/1999 l assen keinen einde u- tigen Schluss auf die Reichweite von Satz 1 der Norm zu. Nach § 21 Nr. 1 Satz 4 TV A 21/1999 bleiben Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB (Versorgungsausgleich bei Eh e- scheidung) beruhen, unberücksichtigt. Die Bestimmung war bereits im TV A 21 32 33 34 - 17 - 3 AZR 833/12 - 18 - in der Fassung vom 1. Juli 1985 enthalten . Sie ist ersichtlich an den für die B e- amtenversorgung maßgeblichen § 5 5 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der - damals geltenden - Fassung vom 25. Juli 1984 (aF) angelehnt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BeamtVG aF werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters - und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen einer in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstgrenze g e- zahlt; Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen , bleiben dabei unberücksichtigt. S o- wohl die Anlehnung an § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG aF, als auch die Wortwahl und die systematische Stellung der Tarifnorm ze i- gen, dass § 21 Nr. 1 Satz 4 TV A 21/1999 nicht nur bei der Anrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung, ob die Gesam t- versorgungsobergrenze eingehalten wird, zur Anwendung gelangen soll. Gle i- ches gilt für § 21 Nr. 1 Satz 5 TV A 21/1999. Auch hier haben die Tarifparteien durch Wortwa hl und Systematik zum Ausdruck gebracht, dass Rentenmind e- rungen wegen vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, wegen Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres und wegen Überschreit ens von Hinzuve r- dienstgrenzen bei allen Schritten zur Berechnung des Ruhegeldes nach § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 außer Betracht bleiben sollen. Allerdings könnte gerade die unterschiedliche Wortwahl in diesen beiden Bestimmungen k- un d in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 dafür sprechen, dass sich die Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente für die im städtischen Dien s t zurückgelegten Beitragsmonate nur auf die Ermittlung des Ruhegeldes nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/199 9 und nic ht auch auf die Prüfung der Überschre i- tung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/199 9 beziehen sollte. (c) Auf das Gegenteil deuten allerdings die Formulierung en in § 21 Nr. 2 TV A 21/1999 hin. Danach erfolgt die Anrechnung von Re nten aus der Rente n- versicherung so lange schätzungsweise, wie Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen h a- 35 - 18 - 3 AZR 833/12 - 19 - ben oder Rentenbescheide nicht vorlegen ; i st aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem and eren Staat eine ausländische Rente zu erwarten, erfolgt ebenfalls eine fiktive Anrechnung , solange der Bescheid des ausländischen Versich e- rungsträgers nicht vorliegt oder nachgewiesen wird, dass diese Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt. § 21 Nr . 2 TV A 21/1999 soll sicherstellen, dass eine Berechnung des Ruhegeldes auch dann vorgenommen werden kann, wenn und solange die für die Berechnung des Ruhegeldes erforderlichen Unte r- lagen der Rentenversicherungsträger noch nicht vorliegen. Diese Zielricht ung greift gleichermaßen bei der Anrechnung der zu schätzenden Rente auf das Ruhegeld wie bei der P rüfung , ob die Gesamtversorgungsobergrenze übe r- schritten ist . Sowohl Systematik als auch Sinn und Zweck der Regelung spr e- chen daher dafür, dass diese Bestimm ungen trotz ihrer sprachlichen Fassung nicht nur bei der Rentenanrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 , so n- dern auch bei der Prüfung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 zur An wendung gelangen . (3 ) A us dem auch aus der Entstehungsgeschichte folgenden Sinn und Zweck der Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21 /1999 ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung nur für die Anrechnung der Renten nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 gilt, nicht hingegen für die Berücksichtigun g der gesetzlichen Renten bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 . Grund für die Änderung des § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21 idF vom 1. Januar 1998 und für die Einfügun g von § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 war erke nnbar der Umstand, dass die durch den TV C 74 zum 1. Januar 1998 ei n- geführte Vollanrechnung der während der Beschäftigungszeit bei der Stadt München erworbenen gesetzlichen Renten zur Folge hatte , dass Arbeitnehmer, die eine verhältnismäßig lange Zeit ihre s Berufslebens in städtischen Diensten verbracht hatten, eine prozentual höhere Anrechnung hinnehmen mussten als solche mit kürzeren Beschäftigungszeiten bei der Stadt München (vgl. dazu bereits BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04 - Rn. 24) . Mit der durch den TV C 79 zum 1. Juni 1999 eingefügten Anrechnungsregel ung in § 21 Nr. 1 36 37 - 19 - 3 AZR 833/12 - 20 - Satz 1 TV A 21 sollten diese langjährig Beschäftigten einen Ausgleich erhalten . Gleichzeitig wurde, um das Tarifziel einer weitest gehenden Kostenneutralität zu wahren, die Höhe des Ruhegeldes bei Mitarbeitern mit geringerer städtischer Dienstzeit abgesenkt, indem in § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 die vollständige Anrechnung der auch bei anderen Arbeitgebern erworbenen Sozialversich e- rungsrente auf das Ruhegeld angeordnet wurd e (vgl. dazu bereits BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04 - Rn. 24) . Mit der Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 sollte demnach die Betriebstreue der langjährig Beschä f- tigten dadurch belohn t werden , dass ihr nach § 17 TV A 21/1999 erdientes R u- hegeld durch die während der Beschäftigungszeit bei der Stadt erworbene S o- zialversicherungsrente nur geringer gekürzt wird, indem ein bestimmter Teil der bei der Stadt erworbenen Sozialversicherungsrente von der Anrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf das nach § 17 TV A 21/1999 ermittelte R u- hegeld ausgenommen wird. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der anrechnungsfreien Anteile der Sozialversicherungsrente auch im Rahmen der Höchstgrenzen in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 hätte demgegenüber d azu geführt, dass für diese Arbeitn e hmer das durch die Gesamtversorgung s obe r- grenzen festgelegte Versorgungsniveau angehoben worden wäre. Dies war von den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht beabsichtigt . Ein derartiges Reg e- lungsziel hätte der erst kurz e Zeit zuvor zum 1. Januar 1998 vereinbarten R e- duzierung der Gesamtversorgungsobergrenzen für alle Beschäftigten in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21 widersprochen. ( 4 ) Diese Auslegung führt auch zu einer vernünftige n , sachgerechte n und zweckorientierte n Regelun g. Der TV A 21/1999 sieht eine Gesamtversorgung vor. Eine solche Versorgung ziel t darauf ab, den vom Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsleben erreichten Lebensstandard in einem bestimmten Umfang auch im Ruhestand zu erhalten. Mit Hilfe von Gesamtversorgungsobergrenzen wird d a- bei der Umfang der Versorgung festgelegt, die den Betriebsrentner n letztlich verbleiben soll, um ihren Lebensunterhalt na ch Eintritt des Versorgungsfall s zu bestreiten (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 556/09 - Rn. 25) . Der durch die Gesamtversorgungsobergrenze erfolgten Festlegung des maximalen Ve r- sorgungsniveaus für alle Beschäftigten widerspräche es, wenn bei der Prüfung , 38 - 20 - 3 AZR 833/12 - 21 - ob die Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten ist, die anrechnungsfreien Anteile der Sozialversicherungsrente nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 u n- berücksichtigt blieben. Dies hätte zur Folge, dass die in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 für alle Beschäftigten nach der Dauer ihrer versorgungsfähigen Diens t- zeit einheitlich festgelegten Gesamtversorgungs ober grenzen je nach Höhe der anrechnungsfreien Anteile der gesetzlichen Rente überschritten werd en und damit keine einheitlichen, das höchstmögliche Versorgungsniveau aller B e- triebsrentner bestimmenden Grenzen mehr gelten würden. d ) Entgegen der Ansicht des Klägers bewirkt die vollständige Berücksic h- tigung der auf Beschäftigungszeiten bei der Bekla gten und ihrer Rechtsvorgä n- gerin beruhenden Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtverso r- gungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 weder eine unmittelbare Diskriminierung noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd . § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG. aa ) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. U n- zulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Be nachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteili gung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benac h- teiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien o der Ve r- fahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. bb ) Da die in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 vorgesehene Begrenzung der mit dem Ruhegeld und der Sozialvers icherungsrente erzielten Gesamtverso r- gung auf einen bestimmten Höchstsatz des versorgungsfähigen Einkommens nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus. 39 40 41 - 21 - 3 AZR 833/12 - 22 - cc) Es kann dahinstehen , o b Personen eines bestimmten Alters von der dem Anschein nach neutralen Berechnungsregel des § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 in besonderer Weise benachteiligt werden können . Selbst wenn hiervon zugunsten des Klägers auszugehen sein sollte, läge keine unzulässige mittelbare B enachteiligung wegen des Alters vor. Die Regelung ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand der mi t- telbaren Diskriminierung nach § 3 Abs . 2 AGG aus. (1) § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. (a) Durch die Festlegung von Gesamtversorgungsobergrenzen soll das Risiko des Arbeitgebers begrenzt werden, um die von ihm zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Ziel aus den Bereichen B e- schäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung iSd. Art. 6 Abs. 1 Rich t- linie 2000/78/EG des Ra tes vom 27. November 2000 zur Festlegung eines al l- gemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäft i- gung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) , die durch das AGG in das nationale Recht u mgesetzt wurde. Das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrich t- linie sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe f ür die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch a n- gemessenen Eingriff in die Rechte der Beteiligten darstellen . In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, I - 1569; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 6 53 / 11 - Rn. 36; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 21). 42 43 44 - 22 - 3 AZR 833/12 - 23 - (b) Die Begrenzung des Risikos des Arbeitgebers, um die von ihm zu e r- bringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten, stellt ein rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG dar. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersve r- sorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannt en Verso r- gungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 2 2 ; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74, BAGE 134, 89) . (2) Das von der Versorgungsordnung eingesetzte Mittel, die mit Ruhegeld und Sozialversicherungsrente erzielte Gesamtversorgung auf einen bestimmten Höchstsatz des versorgungsfähigen Einkommens zu begrenzen, ist angeme s- sen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 5 BetrAVG die Festsetzung von Gesamtversorgungsobe rgrenzen ausdrücklich als ein Mittel zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung anerkannt. Die durch § 20 Nr. 1 Satz 2 T V A 21/1999 ggf . erfolgende Kürzung des Ruhegeldes beeinträchtigt die Interessen der betroffenen Beschäftigten nur unwesentlich. Die Vorschrift legt lediglich Höchstgrenzen fest. Diese greifen erst dann, wenn der von den Tarif vertrags parteien beabsichtigte Umfang der Gesamtversorgung, der den Betriebsrentnern zur Verfügung steh en soll, um ihren Lebensunterhalt nach Ei n- tritt des Vers orgungs fall s zu bestreiten, überschritten wird. (3) Die Regelung in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ist auch erforderlich, weil nur durch die Begrenzung der mit Ruhegeld und Sozialversicherungsrente erzielten Gesamtversorgung auf eine bestimmte Obergrenze des versorgung s- fähigen Einkommens die vom Arbeitgeber höchstens zu erbringenden Verso r- gungsleistungen hinreichend sicher kalkulierbar sind. 2. Danach beträgt die garantierte Rente des Klägers zum Berechnung s- stichtag 31. Dezember 2004 720,79 Euro. Bei e inem versorgungsfähigen Einkommen des Klägers iSd. § 11 TV A 21/1999 iHv. 2.837,00 Euro und einer bis zur Vollendung des 63. Lebens - 45 46 47 48 49 - 23 - 3 AZR 833/12 - 24 - jahres erreichbaren versorgungsfähigen Dienst zeit des Klägers - gerechnet nach § 13 Nr. 1 TV A 21/1999 ab dem 21. Lebensjah r - von 42 Jahren (28. Januar 1976 bis 28 . Januar 2018) , errechnet sich bei einem Ruhegeldsatz iHv. 75 % ein Ruhegeld nach § 17 TV A 21/1999 iHv. 2.127,75 Euro. Hierauf ist nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 die um die anrechnungsfreien Anteile nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 gekürzte fiktive Sozialversicherungsrente des Klägers in Abzug zu bringen. Die auf die Vollendung des 63. Lebensjahres hochgerechnete Sozialversicherungsrente des Klägers beläuft sich unstreitig auf 1.769,03 Euro. Nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bleibt hiervon ein A n- teil von jeweils 0,04 % für jeden im städtischen Dienst zurückgeleg t en Be i- tragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Rentenanrechnung frei. Da die Bestimmung die Betriebstreue der Arbeitnehmer honor ieren soll , sind nicht nur die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Stadt München , sondern auch die Beschäftigungszeiten bei der Beklagten zu berücksichtigen . Die möglichen Beitragsmonate des Klägers bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres (vom 1. M ärz 1974 bis zum 31. Januar 2018) betr a g en somit insgesamt 527 Monate. D ementsprechend ist die fiktive Sozialversicherung s- rente des Klägers um 21,08 % (= 527 x 0,04 %) , dh. um 372,91 Euro zu mi n- dern, so dass sich eine auf das Ruhegeld anrechenbare Sozialve rsicherung s- rente iHv. 1.396,12 Euro ergibt (1.769,03 - 372,91 Euro). Damit beläuft sich das - fiktive - Ruhegeld des Klägers nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf 731,63 Euro (2.127,75 - 1.396,12 Euro) . Dieser Betrag übersteigt allerdings zusammen mit der fiktiven Sozia l- versicherungsrente iHv. 1.769,03 Euro die für den Kläger nach § 20 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TV A 21/1999 geltende Höchstgrenze von 86 % seines ve r- sor gungsfähigen Einkommens, d h . 2.439,82 Euro (8 6 % von 2.837,00 Euro) , um 60,84 Euro (731,63 Euro + 1.769,03 Euro = 2.500,66 Euro) . Um diesen Be - trag ist deshalb das Ruhegeld des Klägers zu kürzen, so dass sich eine gara n- tierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 iHv. 670,79 Euro ergibt. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebe nsjahr noch nicht vol l- endet hatte, ist dieser Betrag nach § 11 Abs. 3 Satz 4 VersTV um eine Entwic k- 50 - 24 - 3 AZR 833/12 lungszulage iHv. 50,00 Euro zu erhöhen. Damit beträgt die garantierte Rente des Klägers zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 720,79 Euro. III . Die Kost enentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Blömeke H. Frehse 51
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