Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Dritter Senat - 3 AZR 433/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 20. August 2013 - 2 Ca 1461/12 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Urteil vom 13. März 2014 - 2 Sa 401/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: - Auslegung eines Versorgungsplans - ve r- sorgungsberechtigtes Einkommen - Berücksichtigungsfähigkeit einer tari f- lichen Zulage für Arbeit in der d ritten Schicht Bestimmungen: BGB § 305c Abs. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Cigare t- tenindustrie in der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung § 6 Nr. II Buchst. a ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 433/14 2 Sa 401/13 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Trunsch und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 433/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- de sarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 13. März 2014 - 2 Sa 401/13 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Trier vom 20. August 2013 - 2 Ca 1461/12 - abgeändert, soweit die Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 2011 b is 28. Februar 2013 zur Zahlung von 1.892,40 Euro brutto Betriebsrente nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2013 und für die Zeit ab 1. März 2013 zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente verurteilt worden ist, die über den monatlichen Betrag von 1.253,00 Euro hinau s- geht. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der ersten Instanz und der Berufung haben der Kläger zu 1/11 und die Beklagte zu 10/11 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des bei der Berechnung der b e- trie b lichen Altersrente des Klägers zugrunde zu legenden Einkommens . Der im Jahr 1951 geborene Kläger war von Mai 1975 bis Ende Nove m- ber 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte ihren Arbeitnehmern im Wege einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Ve r- sorgungsplan der T GmbH vom 1. Juli 1981 (im Folgenden Versorgungsplan) zugesagt. Der Versorgungsplan bestimmt in seinem Teil II ua.: 1 2 - 3 - 3 AZR 433/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 - 4 - 5. Höhe der Versorgungsleistungen 5.1 Versorgungsberechtigtes Einkommen Versorgungsberechtigtes Einkommen ist das durchschnit t- liche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttom o- natsentgelt einschließlich der Betriebszugehörigkeitszul a- ge während der letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des Versorgungsfalles. Das versorgungsberechtigte Einkommen für Stundenlö h- ner und Teilzeitbes chäftigte errechnet sich nach der Fo r- mel tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarter Stunde n- lohn x vereinbarte Arbeitszeit pro Woche x 4,33 Überstundenentgelte, Mehrarbeitsvergütungen, Prämien, Gratifikationen, Jahressonderzahlungen und Sonderza h- lungen, Funktions - Erschwerniszulagen, Bronzierzuschl ä- ge, Beihilfen, Mankogelder, Aufwandsentschädigungen, Zuschüsse usw. oder sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankende Zuwendungen bleiben bei der Errechnung unberücksichtigt. 5.2 Invaliden - u nd Altersrente ... Der monatliche Anspruch auf Invalidenrente oder Alter s- rente errechnet sich wie folgt: Zahl der Dienstjahre (maximal 35) mal 0,45 % des versorgungsberechtigten Einkommens bis zur durchschnittlichen monatlichen Beitragsbemessung s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung während der letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des Versorgungsfalles sowie mal 2 % des versorgungsberechtigten Einkommens, das die durchschnittliche monatliche Beitragsbemessung s- grenze während de r letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des Versorgungsfalls übersteigt. Der Kläger arbeitete seit dem 1. März 2001 im zwischenzeitlich bei der Beklagten eingeführten Drei - Schicht - System. Dabei war er regelmäßig in jeder dritten Woche in der Na chtschicht tätig. Der Schichtplan wurde jeweils im N o- 3 - 4 - 3 AZR 433/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 - 5 - vember eines Jahres für das gesamte Folgejahr erstellt. N ach § 6 Nr. II Buchst. a des zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen und auf das Arbeitsve r- hältnis des Klägers anwendbaren Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie in seiner jeweils geltenden Fassung (im Folgenden MTV) erhielt der Kläger für die Arbeit in der dritten Schicht eine Zulage iHv. 40 % se i- nes normalen Arbeitsentgelts iSd. § 2 Nr. 5 MTV . Ende Dezember 2003 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten Alter s- teilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Dezember 2006 bis zum 31 . Mai 2009 und einer Freistellungsphase vom 1. Juni 2009 bis zum 30 . November 201 1 . § 11 Abs. 2 seines Altersteilzeitvertrags sieht vor, dass das versorgungsberechtigte Einkommen für die Zeitspanne der Alter s teilzeit auf der Basis des letz ten Ein kommens unmittelbar vor Beginn der Al tersteilzeit ei n- schließlich der bis zum Rentenbeginn an gefa llenen Tarifsteigerun gen berechnet wird. Nach § 11 Abs. 3 des Altersteilzeitvertrags gilt für die Berechnung der b e- trieblichen Altersversorgung r- Die Beklagte gewährt dem Kläger seit dem 1. Deze mber 2011 eine A l- tersrente . Diese belief sich auf monatlich 1.253,00 Euro brutto. Bei der Berec h- nung der Altersrente berücksichtigte die Beklagte die dem Kläger gezahlte tari f- liche Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht nicht. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Zulage für seine regelmäßige Arbeit in der dritten Schicht sei in die Berechnung seines verso r- gungsberechtigten Einkommens nach Nr. 5.1 des Versorgungplans einzubezi e- hen . Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm ab dem 1. De zember 2011 eine um monatlich 126,16 Euro brutto höhere Ausgangsrente zu zahlen. Die Zulage gehöre zum tariflich vereinbarten Bruttomonatsentgelt iSv. Nr. 5.1 Abs. 1 des Versorgungsplans. Nr. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans schließe ihre Berüc k- sichtigung n icht aus. Die Zulage sei keine vorübergehende Zuwendung, da sie a uf g rund des Drei - Schicht - Systems regelmäßig in jede r dritte n Woche an falle . Es liege auch keine in der Höhe schwankende Zuwendung vor, da die Arbeit in der d ritten Schicht nach den tariflichen Bestimmungen immer mit 40 % des 4 5 6 - 5 - 3 AZR 433/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 - 6 - normalen Arbeitsentgelts zu vergüten gewesen sei. Zumindest gehe eine U n- klarheit im Versorgungsplan nach § 305c Abs. 2 BGB zu l asten der Beklagten. Darüber hinaus habe die Beklagte die Ei nbeziehung der Zulage auch zugesichert. Bei der Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrags habe d ie zustä n- dige Sachbearbeiterin Frau M ihm mitgeteilt, die tarifliche Zulage sei auch bei der Berechnung seiner Altersrente zu berücksichtigen. Auch der ehemalig e personalverantwortliche Manager T habe in einer von der Beklagten am S en E - Mail vom 17. Dezember 2002 bestätigt, dass regelmäßige Nachtzulagen aus einer Mehrschichtvereinbarung zum ve r- sorgungsberechtigten Einkommen gehörten, we nn sie in den letzten drei Jahren des Arbeitsverhältnisses angefallen seien. Der Kläger hat - soweit in der Revision von Interesse - zuletzt sinng e- mäß beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 28. Fe bruar 2013 1.892,40 Euro brutto Betriebsrente nebst Zinsen iH v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab 1. März 2013 über die von der Beklagten gezahlte Betriebsre nte iHv. 1.253,00 Euro brutto hinaus weit e- re 126,16 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. D as Arbeitsgericht hat der Klage, die zunächst auch auf die Verurte i- lung der Beklagten zur künftigen Zahlung einer Betriebsrente iHv. 1.253,00 Euro brutto monatlich ab dem 1. März 2013 gerichtet war, stattgeg e- ben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten , die sich zuletzt nur noch gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer um monatlich 126,16 Euro bru t to höheren Altersrente richtete, zurückgewiesen. Zuvor hatten die Parteien den Rechtsstreit h insichtlich der von der Beklagten für die Monate März 2013 bis Februar 201 4 zu zahlenden Altersrente iHv. 1.253,00 Euro brutto monatlich übereinstimmend für erledigt erklärt . Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr 7 8 9 10 - 6 - 3 AZR 433/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 - 7 - Klageabweisung sbegehren weiter. Der Kläger erstrebt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet . Die Klage ist - soweit sie in die Revision gelangt ist - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu U n- recht angenommen, die dem Kläger gewährte tarifliche Zulage für die regelm ä- ßige Arbeit in der dritten Schicht sei bei der Berechnung seines versorgungsb e- rechtig ten Einkommens zu berück sichtigen. D ie Beklagte schuldet dem Kläger daher für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 keine um monatlich 126,16 Euro brutto höhere Betriebsrente. I. E ntgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg auf Nr. 5.1 des Versorg ungsplans stü t- zen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob d ie Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht nach § 6 Nr. II Buchst. a MTV bereits deshalb nicht in die Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens einzubeziehen ist, weil sie nicht zum tarifli ch vereinbarten Bruttomonatsentgelt iSv. Nr. 5.1 Abs. 1 des Versorgung s- plans gehört. Denn jedenfalls bleibt die Zulage nach Nr. 5.1 Abs. 3 des Verso r- gungsplans bei der Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens u n- berücksichtigt. Zwar ist die Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht in Nr. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans nicht ausdrücklich aufgeführt. Dies ist jedoch u n- erheblich. Wie die Formulierung der Regelung zeigt, ist die Aufzählung der dort genannten Vergütungsbestandteile nicht abschließend. Neben den ausdrücklich erwähnten Entgeltbestandteilen bleiben bei der Errechnung des versorgungsb e- rechtigten Einkommens auc h sonstige vorübergehende oder in ihre r Höhe schwankende Zuwendungen unberücksichtigt. Die tarifliche Zulage für die A r- beit in der dritten Schicht ist eine in ih rer Höhe schwankende Zuwendung iSd. N r. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans . Dies ergibt die Ausleg ung des Verso r- gungsplans nach den für Gesamtzusage n und damit für A llgemeine Geschäft s- bedingungen geltenden Grundsätzen (vgl. etwa BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 11 12 - 7 - 3 AZR 433/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 - 8 - 897/12 - Rn. 24) . Daher kann sowohl unentschieden bleiben, ob - wie von der Beklagten erstmals in der Revision geltend gemacht - mit der Bezeichnung Funktions - Erschwerniszulagen in Nr. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans eigen t- l- ten, als auch, ob di e Zulage für die Arbeit in der d ritten Schicht unter eine dieser Begrifflichkeiten fallen würde. 1. Die dem Kläger gezahlte tarifliche Zulage für seine Arbeit in der dritten Schicht Nr. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans . Zwar wird im allgemeinen Sprachgebrauch i- ( vgl. Duden Das Bede u- tungswörterbuch 4. Aufl. ) . Die konkrete Verwendung des Begriffs in Nr. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans zeigt jedoch , dass damit auch Leistungen der Beklagt en erfasst sind, die - wie die tarifliche Zulage für die Arbeit in der d ritten Schicht - als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Der Begriff der Zuwendung ist mit den vorher aufgezählten nicht berücksichtigungsf ähigen Entgeltbestandt eilen, darunter zB auch Übe r- r- bunden. Auch diese Leistungen sind daher im Sprachgebrauch des Verso r- gungsplans entweder vorübergehende oder in der Höhe schwankende Zuwe n- dungen. Damit erfasst der Begriff der Zuwendun gen iSd . Nr. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans nicht nur Zahlungen der Beklagten, die diese freiwillig und ohne Rücksicht auf die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeit erbringt. 2. Die tarifliche Zulage f ür die Arbeit in der d Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem nicht entg e- gen, dass die Entlohnung von Arbeit in der d ritten Schicht nach § 6 Nr. II Buchst. a MTV immer mit 40 % des normalen Arbeitsentgelts iSd. § 2 Nr. 5 MTV zu erfolgen hat . Auch kommt es anders als vom Kläger angenommen nicht darauf an, ob die Zuwendung bezogen auf den Referenzzeitraum nach Nr. 5.1 Abs. 1 des Versorgungsplans von 36 Monaten in der Höhe schwankt. F ür die Frag e, ob eine Leistung der Beklagten in der Höhe schwank end ist , ist vielmehr entscheidend , ob diese in jedem Kalendermonat in derselben Höhe 13 14 15 - 8 - 3 AZR 433/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 - 9 - gewährt wird . Dies ist bei der tariflichen Zulage für die Arbeit in der d ritten Schicht nicht der Fall. a) Nr. 5.1 A bs. 3 des Versorgungsplans definiert nicht, wann eine Zuwe n- dung als . Dem Gesamtzusamme n- hang der Bestimmung lässt sich allerdings entnehmen, dass für dieses Erfo r- dernis darauf abzustellen ist , ob die Leistung der Bekla gten in jedem Monat in gleichbleibender Höhe anfällt. Nr. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans führt beispielhaft als bei der B e- rechnung des versorgungsberechtigten Einkommens nicht berücksichtigung s- fähige Leistungen die Jahressonderzahlung en an . Zwar kann - bezogen auf das Kalenderjahr - eine von der Beklagten jedes Jahr gewährte S onderzahlung j e- weils gleich hoch sein. Dennoch handelt es sich bei einer solchen stetigen ja h- resbezogenen Zahlung nach dem Nr. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans zugru n- de liegenden Ve rständnis Höhe schwankende Leistung . Dies rechtfertigt sich alleine daraus , da ss sie bezogen auf einen m o- natlichen Abrechnungszeitraum nicht in jedem Kalendermonat und damit nicht monatlich gleichbleibend hoch gewährt wird. b) Die Regelung in Nr. 5.1 Abs. 1 des Versorgungsplans spricht ebenfalls dafür, dass die schwankende Höhe einer Zahlung bezogen auf den Kalende r- monat zu bestimmen ist . Nach Nr. 5.1 Abs. 1 des Versorgungsplans ist v erso r- gungsberechtigtes Einkommen das durch schnitt liche tariflich bzw. einzelv e r- tra g lich vereinbarte Bruttomo natsentgelt . D er Wort bestandteil lässt erkennen , dass auf den monatlichen Zahlungs - und Abrechnungszeitraum abzustellen ist ( vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn . 22; 19. November 2002 - 3 AZR 561/01 - zu I 1 der Grü n- de) . Anhaltspunkte, dass im Rahmen von Nr. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans ein abweichender Bezugszeitraum zugrunde zu legen sein soll, sind nicht e r- sichtlich. 16 17 18 - 9 - 3 AZR 433/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 - 10 - c) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass Nr. 5.1 Abs. 1 des Ve r- sorgungsplans auf ein im Referenzzeitraum von 36 Monaten durchschnittli ch vereinbarte s Bruttomo natsentgelt abstellt. Damit soll lediglich geregelt werden, wie mit Gehaltserhöhungen - seien sie allgemein oder in f olge von Beförderu n- gen - umzugehen ist. d) Danach ist die an den Kläger gezahlt e tarifliche Zulage für seine Arbeit in der dritten Schicht in der Höhe schwankend. Die Höhe der monatlich an den Kläger gezahlten Zulage hängt davon ab, wie die Schichten in einem Monat verteilt sind. Auch wenn die A rbeit in der Nacht entsprechend dem bei d er B e- klagten geltenden Schichtplan regelmäßig alle drei Wochen abgeleistet wurd e, war die Höhe der dem Kläger g ezahlten Z ulagen nicht in jedem Monat gl e ich hoch, d a bei einem Schichts ystem mit einem Dreiwochenrhythmus nicht in j e- dem Monat in gleichem Umfang Arbeit in der dritten Schicht und damit in der Nachtschicht anfallen kann . 3. Anders als vom Kläger angenommen ge bietet der Zweck des Verso r- gungsp lans kein anderes Ergebnis. In welchem Umfang mit einer für das Alter zugesagten betrieblichen Versorgung der bisherige Lebensstandard der verso r- gungsberechtigten Arbeitnehmer gesichert werden soll, hängt vor allem davon ab, welche Vergütungsbestandteile n ach der konkreten Versorgungsordnung als versorgungsfähig bezeichnet werden. Das Versorgungsziel ist keine vorg e- gebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen ( vgl. bereits BAG 19 . November 200 2 - 3 AZR 561/01 - zu I 3 a der Gründe ) . 4. A us der Entscheidung des Senats vom 17. Januar 1969 ( - 3 AZR 1 0 /68 - ) kann der Kläger nichts Gegenteiliges ableiten. Anders als bei der vo r- liegend maßgebenden Regelung des Nr. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans ließ sich aus der dort anwendbaren Versorgungsordnung nicht eindeutig entne h- men, ob S onntags - und Feiertagszuschläge zu den ruhegeldfähige n Dienstb e- züge n gehörten . Nur aus diesem Grund hat der Senat daher angenommen, diese Zuschläge seien, wenn sie regelmä ßig und im Voraus berechenbar anfi e- 19 20 21 22 - 10 - 3 AZR 433/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 - 11 - len , entsprechend dem Lebensstandardprinzip bei der Berechnung der Alter s- rente zu berücksichtigen. 5. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg a uf die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB berufen. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 964/08 - Rn. 36 mwN) . Dies ist hier nicht der Fall. II. Die Beklagte ist au ch nicht verpflichtet, die dem Kläger gewährte tarifl i- che Zulage für die regelmäßige Arbeit in der dritten Schicht deshalb bei der B e- rechnung seines versorgungsberechtigten Einkom mens zu berücksichtigen, weil dem Kläger dies zugesagt worden sein soll. Der hierzu vom Kläger geha l- tene Vortrag ist nicht schlüssig. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeit s- gericht war daher nicht geboten. Der Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, dass die Sachbearbeit e- rin M eine rechts verbindliche Erklärung abgegeben hat, nach der die Beklagte u nabhängig von der sich aus den R egelungen des Versorgungsplans ergebe n- den Rechtslage das versorgungsberechtigte Einkommen unter Berücksicht i- gung der tariflichen Zulage für die d ritte Schicht be rechnen wird. Selbst wenn die Sachbearb eiterin dem Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags mitg e- teilt haben sollt e , dass bei der Berechnung seiner Altersrente auch die Nach t- schichtzu lage zu berücksichtigen sei, konnte der Kläger hieraus nicht entne h- men, dass die Beklagte ihm damit ohne Rücksicht auf die sich aus Nr. 5.1 Abs. 3 des Versorgungsplans ergebenden Vorgaben eine abweichende B e- rechnung seines versorgungsfähigen Einkommens zusichern wollte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte konnte und durfte der Kläger die Äußerung vie l- mehr nur dahin verstehen, dass die Sachbearbeiterin - fälschlicher w eise - d a- von ausging , die tarifliche Zulage für die Arbeit in der d ritten Schicht sei nach Nr. 5.1 des Versorgungsplans in die Berechnung des versorgungsfähigen Ei n- kommens einzubeziehen. Gleiches gilt für die E - Mail vom 17. Dezember 2002 . S konnte der Kläger aus ihr nur ableiten, die Beklagte nehme 23 24 25 - 11 - 3 AZR 433/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR433.14.0 - unzutreffender w eise - an , die regelmäßig anfallen den Zulage n für die Arbeit in der d ritten Schicht seien auf der Grundlage von Nr. 5.1 des Versorgungsplans bei der Ermittlung des versorgungsfähigen Einkommens zu berücksichtigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO . Soweit die Parteien in der Vorinstanz den Rechtsstreit hinsichtlich der von der Beklagten zu zahlenden Altersrente iHv. 1 . 253,00 Euro brutto monatlich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen , da der Kläger i nsoweit obsiegt hätte. Zwanziger Spinner Ahrendt Blömeke H. Trunsch 26
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