Bundesarbeitsgericht Urteil vom 4. August 2015 Dritter Senat - 3 AZR 479/13 - ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 29. März 2011 - 14 Ca 9010/10 II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 8. November 2012 - 7 Sa 819/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsord nung - Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens Bestimmung: BetrAVG § 1 Auslegung ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 479/13 7 Sa 819/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. August 2015 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, gegen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 4. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Trunsch und Dr. Möller für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 479/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 - 3 - Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. November 2012 - 7 Sa 819/11 - aufgehoben. Auf die Berufung de r Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. März 2011 - 14 Ca 9010/10 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewi e- sen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und der Berufung der Beklagt en hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 34 % und die Beklagte 66 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch über die Höhe des der künft i- gen Altersrente des Klägers zugrunde zu legenden Einkommens. Der Kläger war bis März 2005 bei der Beklagten zuletzt als Manager S Store s beschäftigt. Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung 1991 vom 1. April 19 89 in der Fassung vom 16. November 1992 (im Folgenden VO 1991). Die VO 1991 sieht ua. die G e- währung von Altersrenten vor, deren Höhe sich nach dem ruhegeldfähigen Ei n- kommen richtet. § 5 VO 1991 lautet wie folgt: § 5 Ruhegeldfähiges Einkommen (1) Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der monatliche Durchschnitt des Brutto Arbeitseinkommens, das der Mitarbeiter von dem Unternehmen in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat. (2 ) Bei Gehaltsempfängern auf Monatsbasis bemißt sich das Brutto - Arbeitseinkommen nach dem zwölf mal gezahlten Monatsgehalt. Bei Empfängern von leistungsabhängigen Einkommen errechnet sich das 1 2 - 3 - 3 AZR 479/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 - 4 - Monatsgehalt als Produkt aus der Zahl der betrieb s- üblichen (bzw. tarifüblichen) Arbeitsstunden und dem jeweiligen Leistungsstundenlohn (= vereinba r- ter Stundengrundlohn zzgl. leistungsabhängiger Lohn). Bei Mitarbeitern, mit denen ein festes Jahresgehalt vereinbart wurde, errechnet sich das Brutto - Arbeitseinkommen aus dem Betrag, der sich wie folgt ergibt: (Jahresgehalt : z. Zt. 13,4) x 12. Das Brutto - Arbeitseinkommen von Mitarbeitern, die Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten, errechnet sich wie folgt: (Jahreszieleinkommen : z. Zt. 13,4) x 12. (3) Monate, in denen wegen mangelnder gesundheitl i- cher Leistungsfähigkeit oder aus anderen Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, keine oder keine vollen Bezüge gezahlt wurden, bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. S ind während des gesamten Berechnungszeitraumes keine oder keine vollen Bezüge gezahlt worden, so wird der letzte Monat mit vollen Bezügen zugrunde gelegt. (4) Bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einko m- mens bleiben sonstige Vergütungen wie Überstu n- den - und Mehrarbeitsvergütungen, Erfolgsbeteil i- gungen, über 12 x hinaus gezahlte Monatsbezüge, vermögenswirksame Leistungen, Teuerungszul a- gen, Jubiläumsgaben, Urlaubsgelder, Gratifikati o- nen, Sachbezüge, Vergütungen für Erfindungen und Verbesserungsvorschläge, Sonderhonorare, Za h- l ungen für Aufwandsersatz wie z. B. Kilometergeld, Reisespesen, Auslösungen und sonstige außero r- Die Beklagte beschäftigt ua. Außendienstmitarbeiter . Mit diesen entsprechen. Nach Nr. 1 der erhalten die Auße n- dienstmitarbeiter ein - in der Höhe zu bezifferndes - Jahreszieleinkommen. Nach Nr. 2 der Anlage setzt sich das Jahreszieleinkommen aus einem fixen und einem variablen Anteil zusammen . 3 - 4 - 3 AZR 479/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 - 5 - Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtete sich zuletzt nach dem Anste l- lungsvertrag vom 13. Mai 2003/30. Juni 2003 sowie der Anlage zum Anste l- lungsver Mai 2003 (im Folgenden Anlage Zielvereinbarung). Nach Nr. 2 des Anstellungsvertrags erhielt der Kläger für seine Leistungen ein Jahresbruttogehalt iH v. 76.000,00 Euro, in dem auch Weihnachts - und Urlaubs geld enthalten waren. Die Anlage Zielvereinbarung bestimmt ua . : Herr L erhält ab 01.05.2003 ein Jahresbruttoeinko m- men in Höhe von Euro 76.000, -- . Das Jahreseinko m- men wird in 13,5 Monatsbeträgen ausgezahlt. Darin sind Urlaubs - und Weihn achtsgeld enthalten. 2. Darüber hinaus kann Herr L einen von Erfolgszielen abhängigen zusätzlichen variablen Anteil (Erfolg s- prämie) von insgesamt 20 % bezogen auf das Brutt o- jahreseinkommen erreichen, vorausgesetzt die Hal b- jahresziele wurden schriftl ich vereinbart. Herrn L werden von seinem Vorgesetzten pro Fiska l- halbjahr mindestens drei Ziele vorgegeben. Diese können sich auf unterschiedliche für seinen Veran t- wortungsbereich geltende qualitative Ziele und/oder relevante Wettbewerbsfaktoren beziehen (z. B. U m- satz, Margen, Marktanteil, Lagerbestände usw.). ... Über Zielvorgaben und die halbjährliche Bewertung der Zielerfüllungen entscheidet der Vorgesetzte im ersten Monat des Fiskalhalbjahres (April und Okt o- ber). Die Höhe der Erfolgsp rämie pro Fiskalhalbjahr beträgt max. 20 % bezogen auf das Bruttohalbjahresgehalt. Die Auszahlung der erreichten halbjährlichen Erfolg s- prämie erfolgt spätestens mit dem Mai - und Nove m- bergehalt. ... Diese Regelung zum variablen Anteil (Erfolgsprämie) e r- 4 - 5 - 3 AZR 479/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 - 6 - Das Jahresbruttogehalt des Klägers nach Nr. 2 seines Anstellungsve r- trags und Nr. 1 der Anlage Zielvereinbarung erhöhte sich vor April 2004 auf 79.000,00 Euro und betrug ab Juli 2004 80.430,00 Euro. Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers geendet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe seiner unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit . Dabei legt e sie zur Ermittlung des Brutto - Arbeitseinkommens gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 das Jahres bruttogehalt des Klägers zugrunde. Dies ergab einen Betrag iHv. 71.175,56 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse bei der Berechnung seiner künftigen Altersrente ein Brutto - Arbeitseinkommen von 85.410,67 Euro zugrunde legen . D ie Ermittlung seines Brutto - Arbeits - einkommens richte sich nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 . Aufgrund der Regelungen in der Anlage Zielvereinbarung über die Gewährung einer Erfolg s- prämie iHv. 20 % seines Jahresbruttogehalts habe er zuletzt nicht nur ein f estes Jahresgehalt, sondern ein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen e r- halten . Deshalb sei auch die Erfolgsprämie iHv. 20 % seines Jahresbruttog e- halts bei der Ermittlung seines Brutto - Arbeitseinkommens einzubeziehen. § 5 Abs. 4 VO 1991 stehe dem nicht entgegen. Die Erfolgsprämie sei keine E r- folgsbeteiligung im Sinne dieser Regelung . Im Übrigen zeige die Durchschnitt s- berechnung in § 5 Abs. 1 VO 1991, dass die Reglung von schwankenden B e- zügen ausgehe und daher auch variable Vergütungsbest andteile zu berücksic h- tigen seien. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte seine unverfallbare Ve r- sorgungsanwartschaft auf Basis eines ruhegeldfähigen Einkommens in Höhe von 85.410,67 Euro zu berechnen hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit in der Revision noch von Inte resse - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der B e- klagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer 5 6 7 8 9 10 - 6 - 3 AZR 479/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 - 7 - vollständ igen Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das klag e stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflic h- tet, bei der Berechnung der künftigen Altersrente des Klägers ein Brutto - Arbeitseinkommen iHv. 85.410,67 Euro zu g runde zu legen. I. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Revisi on zulässig. Sie ist or d- nungsgemäß begründet. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisions - gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält ( vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 16 m wN ) . 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Re - vision macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe sich bei der Auslegung von § 5 VO 1991 zu sehr am Wortlaut der Regelung orientiert und die für das Sprachverständnis der Betriebs parteien maßgebliche Vergütungsstruktur im Betrieb nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus legt d ie Revision im Einzelnen dar, welches Verständnis von § 5 Abs. 2 Unterabs . 3 VO 1991 nach ihrer Ansicht zutreffend sein soll. 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 479/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 - 8 - II. Die Revision hat au ch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist u n- begründet. 1. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. a) Der Kläger begehrt mit seinem Antrag die Feststellung, dass die B e- klagte verpflichtet ist , bei der Berechnung seiner künftigen Altersrente ein Bru t- to - Arbeitseinkommen iSd. § 5 Abs. 2 VO 1991 iHv. 85.410,67 Euro zug runde zu legen. Anders als im Klageantrag angegeben, handelt es sich bei dem im A n- trag bezifferten Betrag nicht um die Höhe des ruhegeldfähige n Einkommen s des Klägers , s ondern um das nach seiner Ansicht für dessen Berechnung nach § 5 Abs. 1 VO 1991 maßgebende Brutto - Arbeitseinkommen iSd. § 5 Abs. 2 VO 1991. Das r uhegeldfä hige Einkommen bezeichnet nach § 5 Abs. 1 VO 1991 lediglich den monatliche n Durchschnitt des Brutto - Ar beitseinkommens, das der Mitarbeiter in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezoge n hat . b) Der so verstandene Feststellungsantrag ist zulässig. aa) Der Antrag richtet sich auf die Festst ellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungskl a- ge sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Anspr ü- che oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht b e- schränken (BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 25 mwN) . Dies ist vo r- liegend gegeben. Der Feststellungsantrag betrifft die Berechnung der zukünft i- gen Alters rente des Klägers. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten. bb) An der Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtlich e Interesse. U nerheblich ist , dass der Versorgungsfall noch nicht eing e- treten ist. Da die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Berechnung s- 15 16 17 18 19 20 - 8 - 3 AZR 479/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 - 9 - grundlage für seine künftige Altersrente bestreitet, hat der Klä ger bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls ein rechtliches Interesse daran, Meinungsve r- schiedenheiten über den Umfang seiner Versorgungsrechte klären zu lassen (vgl. dazu BAG 21. Januar 20 14 - 3 AZR 362/11 - Rn. 26 mwN) . Der Annahme eines Feststellungsi nteresses steht auch nicht entgegen , dass sich der Klag e- antrag lediglich auf ein Berechnungs element der künftigen Altersrente des Kl ä- gers bezieht . Da im Übrigen über die Berechnung der künftigen Altersrente des Klägers zwischen den Parteien kein Streit meh r besteht, kann durch die En t- scheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien a b- schlie ßend geklärt werden (vgl. hierzu BAG 17. Sep tember 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 106) . 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte bei der Berechnung seiner künftigen Altersrente ein Brutto - Arbeitseinkommen iSd. § 5 Abs. 2 VO 1991 von 85.410,67 Euro zug runde legt. Das Landesarbeitsgericht hat § 5 VO 1 991 unzutreffend ausgelegt. Da es sich bei der VO 1991 um eine Betriebsvereinbarung handelt, unterliegt ihre Ausl e- gung e ntgegen der Ansicht des Klägers der vollen Überprüfung durch das Rev i- sionsgericht (vgl. nur BAG 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 77, 335) . Diese ergibt, dass sich die Ermittlung des Brutto - Arbeitseinkommens des Klägers nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 und n icht nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 richtet (zu den Auslegungsgrun d- sätzen bei Betriebsvereinbarungen vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . Der Kläger hat kein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsb e- standteilen iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 19 91 erhalten, sondern mit ihm wu r- de ein festes Jahresgehalt iSd. § 5 Abs. 2 U nterabs. 2 VO 1991 ver einbart . D a- her beläuft sich das Brutto - Arbeitseinkommen des Klägers nur auf 71.175,56 Euro. a) § 5 Abs. 2 VO 1991 unterscheidet bei der Ermittlung des Brutto - Arbeitseinkommens zwischen Mitarbeitern, deren Gehalt sich auf der Basis e i- nes Monats oder nach einem Stundengrundlohn bemisst (Unterabs. 1) , Mita r- beitern, mit denen ein festes Jahresgehalt vereinbart wurde (Unterabs. 2 ) und 21 22 - 9 - 3 AZR 479/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 - 10 - Mitarbeitern, die ein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten (Unterabs. 3 ) . Nach dem allgemeinen Sprach Jahre s- gehalt iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 vor, wenn die Vergütung bezogen auf das Jahr gezahlt und ihre Höhe im Voraus bestimmt ist . Die Regelung ve r- langt dabei nicht, dass mit den Mitarbeitern ausschließlich die Zahlung eines festen Jahresgehalts vereinbart wurde. Eine entsprechende Einschränkung - wie sie etwa durch den Zusatz zum Ausdruck gebracht werden würde - enthält § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 nicht. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 19 9 1 erfordert demgegenüber , dass der Mitarbeiter ein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhält. Bereits die Jahresgehalt mit varia b- len Gehalts bestandteilen spricht dafür , dass d ie variable Vergütung Bestandteil eines insgesamt vereinbarten Jahresgehalts sein muss. Mitarbeiter, mit denen neben einem im Voraus in der Höhe fest gelegte n Jahresgehalt noch zusätzlich die Gewährung einer variable n Vergütung vereinbart wird , fallen danach nicht unter die Regelung in Unterabs. 3 . Dieses Verständnis legt auch der von den Betriebsparteien in der Berechnungsformel des § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 verwendete Begriff nahe . beschreibt eine insgesamt für das Jahr gewährte Vergütung, deren Gesamth ö- he zumindest teilweise von der Erreichung bestimmter jahresbezogener Ziele abhängt. Die Vereinbarung eines festen Jahresgehalts sowie einer zusätzlich gezahlten variablen Vergütung, deren Höhe von der Erfüllung bestimmter Ziele abhängt, führt noch nicht d azu, dass damit ein auf das Jahr be zogenes Zielei n- kommen vorliegt. b) Auch § 5 Abs. 4 VO 1991 zeigt, dass Mitarbeiter, mit denen neben der Zahlung eines feste n Jahresgehalt s die Gewährung einer variablen Vergütung vereinbart wird, nicht von § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 erfasst werden . Nach § 5 Abs. 4 VO 1991 bleiben bei der Ermittlung des ruhegeldfäh i- Mit dieser Regelung haben die Betriebsparteien klargestellt , dass nur die in § 5 Abs. 2 VO 1991 a u f- geführten Vergütungsbestandteile in die Berechnung des Brutto - Arbeitseinkommens einfließen sollen. N ach seiner systematische n Stellung b e- 23 24 - 10 - 3 AZR 479/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 - 11 - zieht sich § 5 Abs. 4 VO 1991 auf alle in § 5 Abs. 2 VO 1991 aufgeführten Ve r- gü tungsmodelle. Anders als vom Landesarb eitsgericht angenommen bestätigt die Regelung daher , dass ein Mitarbeiter, der ein festes Jahresgehalt iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 bezieht, nicht bereits deshalb zu einem Mitarbeiter iSd. § 5 Abs. 2 Un terabs. 3 VO 1991 wird, weil die Beklagte mit ihm die Zahlung weiterer - variabler - Vergütungen vereinbart. Die umfassende Formulierung Vergütungen und die Verwendung des Beg zeigen , dass die in § 5 Abs. 4 VO 1991 enthaltene Aufzählung der von der Bek lagten ggf . g e- währten Leistungen nicht abschließend ist. Die Regelung erfasst damit auch variable Vergütungen, deren Höhe von der Erreichung bestimmter Ziele a b- hängt. Diese sind nur dann bei der Ermittlung des Brutto - Arbeitseinkommens zu berücksichtigen, w enn sie nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 Bestandteil des Jahresgehalts sind und nicht - als sonstige Vergütungen iSd. § 5 Abs. 4 VO 1991 - zusätzlich zu einem festen Jahresgehalt gewährt werden . Entgegen der Ansicht des Klägers bezieht sich § 5 Abs. 4 VO 19 91 auch nicht lediglich auf Entgeltbestandteile, die nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung, sondern aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage - etwa einer Betriebsverein barung - gezahlt werden . Für eine solche Differenzierung enthält der Wortlaut von § 5 Abs. 4 VO 1991 keine Anhaltspunkte. c ) Anders als vom Kläger angenommen ergibt sich auch a us der nach § 5 Abs. 1 VO 1991 erforderlichen B erechnung eines monatlichen Durchschnitts zur Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens nichts anderes. Durch di e auf einen Z eitraum von zwölf Monaten vor dem Eintritt des Versorgungfalls bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten a b- stellende D urchschnittsberechnung wi rd lediglich sichergestellt, das s im Ref e- renzzeitraum erfolgte Än derungen bei der Höhe des nach § 5 Abs. 2 VO 1991 maßgeblichen Brutto - Arbeitseinkommens in die Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens einfließen. Sie hat hingegen nicht zur Folge, dass im Referen z- zeitraum gezahlte variable Entgeltbestandteile bei der Berechnung des Brutto - Arbeitseinkommens zu berücksichtigen sind . Nach den Regelungen in § 5 Abs. 2 VO 1991 kommt es für die Berechnung des Brutto - Arbeitseinkommens 25 26 - 11 - 3 AZR 479/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 - 12 - lediglich auf die dort genannten Entgeltbestandteile an . Alle weiteren Vergütu n- gen bleiben - wie § 5 Abs. 4 VO 1991 ausdrücklich klarstellt - unberücksichtigt. d ) Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Auslegung von § 5 VO 1991 unerheblich, ob neben einem festen Jahresgehalt gezahlte variable Vergütung en bei der Berechnung der Höhe einer Abfindung nach der von der Beklagten geschlossene n Rahmenbetriebsvereinbarung über den Ausgleich möglicher wirtschaftlicher Nachteile für Mitarbeiter durch Änderungen der b e- triebli chen Organisation vom 31. Januar 2006 z u berücksichtigen sind. Die VO 1991 und die genan nte Rahmenbetriebsvereinbarung regeln unterschiedl i- che Gegenstände, nehmen nicht aufeinander Bezug und sind zu erheblich u n- terschiedlichen Zeiten von den Betriebsparteien abgeschlossen worden. Die später abg eschlossene Rahmenbetriebsvereinbarung lässt daher keine Rüc k- schlüsse auf den Inhalt der VO 1991 zu. e) Danach bestimmt sich die Ermittlung des Brutto - Arbeitseinkommens des Klägers nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 und nicht nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991. Der Kläger hat kein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 1991 erhalten, sondern mit ihm wurde in Nr. 2 seines Anstellungsvertrags und Nr. 1 der Anlage Zielvereinbarung lediglich ein festes Jahresgehalt iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 iHv. zuletzt 80.430,00 Euro vereinbart. Zwar konnte er zusätzlich zu diesem Jahresgehalt nach Nr. 2 der Anlage Zielvereinbarung eine von Erfolgszielen abhängige E r- folgsprä mie iHv. maximal 20 % seines festen Jahresgehalts erreichen. Die E r- folgsprämie wurde jedoch nur zusätzlich zu seinem festen Jahresgehalt verei n- bart und war nicht Bestandteil desselben . Zudem waren nach Nr. 2 der Anlage Zielvereinbarung seine Ziele nicht j ahres - , sondern h albjahresbezogen. Ob es sich bei der Erfolgsprämie um eine Erfolgsbeteiligung iSd. § 5 Abs. 4 VO 1991 handelt , kann dahinstehen . Nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1991 ist der B e- rechnung des Brutto - Arbeitskommens des Klägers nur sein festes Jahresgehalt zugrunde zu legen. Die Erfolgsprämie b leibt damit § 5 Abs. 4 VO 1991 außer Betracht. 27 28 29 - 12 - 3 AZR 479/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR479.13.0 I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Ahrendt H. Trunsch Möller 30
Full & Egal Universal Law Academy