Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2016 Dritter Senat - 3 AZR 445/15 - ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 7. Oktober 2014 - 6 Ca 1280/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 30. April 2015 - 8 Sa 92/15 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungszusage Bestimmung: BetrAVG § 1 Auslegung ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 445/15 8 Sa 92/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Ri chter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtli chen Richterinnen Busch und Will für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 3 - Auf die Revision de r Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Köln vom 30. April 2015 - 8 Sa 92/15 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsg e- r ichts Bonn vom 7. Oktober 2014 - 6 Ca 1280/14 - teilwe i- se abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Oktober 2014 über die bislang g e- währte Betriebsrente iH v. 1.126,47 Euro brutto mona t- lich hinaus monatlich weitere 0,07 Euro brutto zzgl. Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, soweit diese bis zum 13. Oktober 2016 eingetreten ist, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an de n Kläger rückständige Betriebsrente iHv. 0,35 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus j e- weils 0,07 Euro seit dem 30. Mai 2014, dem 30. Juni 2014, dem 31. Juli 2014, dem 31. August 2014 und dem 30. September 2014 zu zahl en. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers. Der im April 1951 geborene Kläger war vom 1. Januar 1991 bis zum 30. April 2014 bei der Beklagten beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 19. Oktober 1990 bestimmt ua.: Artikel 1 - Stellung Vollmacht Der Mitarbeiter ist als 1 2 - 3 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 4 - Hauptabteilungsle iter Leben Betrieb angestellt. Der Mitarbeiter ist leitender Angestellter im Sinne des B e- triebsverfassungsgesetzes. Artikel 3 - Gehalt Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttogehalt von DM 10.725, -- (14 x) zahlbar am Ende eines jeden Monats. Artikel 8 - Betriebliche Versorgung Die Gesellschaft gewährt dem Mitarbeiter bei Unfällen z u- sätzliche Leistungen gemäß den betrieblichen Regelu n- gen (Unfallzusatzleistung) . Die Kosten dieser Leistungen einschließlich einer Rüc k- deckungsversicherung gehen zu Lasten der Gesellscha f- ten. Der Mitarbeiter erklärt hiermit seine Einwilligung zum Abschluß einer Unfallversicherung einschließlich einer Rückdeckungsversicherung für Rechnung der Gese l l- schaft. Voraussetzungen und Inhalt einer Zusage auf Alters - , I n- validen - und Hinterbliebenenversorgung richten sich nach den Vorschriften der gültigen Versorgungsordnung der Gesellschaft. Über die Erteilung einer entsprechenden Versorgungsz u- sage an den Mitarbeiter entscheidet die Gesellschaft au f- grund des Votums des Gesellschaftsarztes. Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, auf Kosten der Gesel l- schaft eine ärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen. Der Arzt wird hiermit von seiner Schweigepflicht e ntbu n- den. Die Aufnahme in das Versorgungswerk erfolgt ohne Wa r- tezeit. Der Anstellungsvertrag wurde dem Kläger mit einem Anschreiben der Geschäftsleitung übersandt, in dem ua. mitgeteilt wurde, dass die Altersverso r- gung Bestandteil d es Dienstvertrags sei. D ies em Schreiben war ein Exemplar 3 - 4 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 5 - der Versicherungs - Gesellschaft, Direktion für Deutsc h- 1976) beigefügt. Die VO 1976 enthält ua. folgende Regelungen : Wesen der betrieblichen Vers orgung Artikel 1 Die Z Versicherungen , nachstehend Gesellschaft genannt, gewährt ihren Mitarbeitern zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine betriebliche Versorgung. Die Versorgung umfaßt eine Alters - , Invaliditäts - und Hi n- terbliebenenversorgung, deren Umfang sich nach der A n- zahl der anrechenbaren Dienstjahre und der Höhe der anrechenbaren Besoldung des Mitarbeiters richtet. Für die Versorgung sind die nachstehenden Bestimmungen ma ß- gebend. Personenkreis Artikel 2 Jeder Mitarbeiter der Gesellschaft, der in einem unbefri s- teten Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 50 % der tariflich festgelegten Arbeitszeit beschäftigt ist, erhält eine Versorgungszusage, wenn - er das 20. Lebensjahr vollendet hat, - er ein volles Jahr in den Diensten der Gesellschaft gestanden hat und - zum Zeitpunkt des Eintritts in die Dienste der Gesel l- schaft der männlich e Mitarbeiter das 55. bzw. der weiblich e Mitarbeiter das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Vor Erteilung der Versorgungszusage hat sich der Mita r- beiter nach Aufforderung durch die Gesellschaft einer ärz t- lichen Untersuchung zu unterziehen, den Arzt gegenüber der Gesellschaft von seine r Schweigepflicht zu entbinden und eine m eventuellen Abschluß von Versicherungen zur Rückdeckung der Versorgungszusage zuzustimmen. Bestehen bei de m Mitarbeiter bei Erteilung der Verso r- gungszusage gesundheitliche Störungen oder ist er tei l- weise invalide , so behält sich die Gesellschaft eine Ei n- schränkung der für den vorzeitigen Versorgungsfall vorg e- sehenen Leistungen aus der Versorgungszusage vor. - 5 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 6 - Anrechenbare Dienstjahre Artikel 3 Als anrechenbare Dienstjahre gelten alle Jahre und Teile von Jahren, die der Mitarbeiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen in den Diensten einer Gesellschaft der deutschen Z Versicherungs - Gruppe zurückg elegt hat. J e- der volle Kalendermonat der anrechenbaren Dienstzeit wird als 1/12 eines anrechenbaren Dienstjahres gerec h- net. Anrechenbare Besoldung Artikel 4 Als anrechenbare Besoldung gilt das im Gehaltstarifve r- trag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mitarbeiters für seine Besoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bz w. eingetreten ist. Ferner wird gegebenenfalls die tarifl i- che Verantwortungszulage angerechnet. Bei der anrechenbaren Besoldung bleiben sonst alle tari f- lichen und sonstigen Zulagen ebenso wie Gratifikationen, Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen un b e- rücksichtigt. Ist die Besoldung des Mitarbeiters im Dienstvertrag nicht nach dem Gehaltstarifvertrag für das private Versich e- rungsgewerbe geregelt, so wird als anrechenbare Beso l- dung eine Gehaltsgruppe des Gehaltstarifvertrages oder unmittelbar eine an rechenbare Besoldung festgelegt. Art der Versorgungsleistungen Artikel 5 Es werden folgende Renten gewährt: a) Altersrente Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei männl i- chen und des 60. Lebensjahres bei weiblichen Mita r- beitern wird ab Beendigung des Dienstverhältnisses eine lebenslänglich zahlbare Altersrente gewährt. - 6 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 7 - Scheidet der Mitarbeiter vor Vollendung des 65 . Lebensjahres aus den Diensten der Gesellschaft aus und nimmt er das Altersruhegeld der gesetzl i- chen Rentenversicheru ng in Anspruch, so wird auf sein Verlangen eine vorgezogene Altersrente g e- währt. Höhe der Versorgungsleistungen Artikel 6 Die Höhe der Renten hängt von der Anzahl der anreche n- baren Dienstjahre sowie von der anrechenbaren Beso l- dung ab. Dabei werden Teile der anrechenbaren Beso l- dung unterschiedlich berücksichtigt, wenn sie einerseits das im Gehaltstarifvertrag festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe der Gehaltsgruppe VII, nachstehend Tarifgre n- ze VII genannt, oder andererseits die Beitragsbeme s- sungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, nachstehend Beitragsbemessungsgrenze genannt, übersteigen. Als Grenzen gelten jeweils die B e- träge, die im Monat Januar des Jahres maßgebend sind, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. ein getreten ist. a) Altersrente Die Höhe der monatlichen Altersrente beträgt für j e- des anrechenbare Dienstjahr - 0,7 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der weder die Tarifgrenze VII noch die Beitragsb e- messungsgrenze übersteigt, plus - 0,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Tarifgrenze VII, jedoch nicht die Be i- tragsbemessungsgrenze übersteigt, plus - 1,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Bei vorgezogener Altersrente wird die Anwartschaft auf Altersrente um 0,4 % für jeden Monat gekürzt, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird. Im Jahr 1991 wurde nach ein er Änderung des Gehaltstarifvertrags und der dabei erfolgten Neueinführung der Gehaltsgruppe VIII als höchste tarifliche Gehaltsgruppe in Artikel 6 VO 1976 die Gehaltsgruppe VII durch die Gehalt s- gruppe VIII und die Tarifgrenze VII durch die Tarifgren ze VIII ersetzt. 4 - 7 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 8 - In einem Merkblatt des Sprecherausschusses der leitenden Angestel l- ten Sonderregelungen für L eitende Angestellte des Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der ZVersicherungen getreten sind vom 18. Dezember 1991 heißt es zu r VO 1976 ua. : s- werk beträgt generell 100.000 , -- DM. Für L eitende Ang e- stellte ist dieser Betrag jedoch dynamisiert. Ab 01.02.1992 beträgt er maximal 129.495 , -- DM und wächst jährlich um den halben In einer unter dem 23. November 1992 verfassten Musterberechnung für Versorgungsanwartschaften nach der VO 1976, die nach dem auf ihr ang e- brachten Verteil er an alle l eitenden Angestellten der Z Versicherungen gerichtet w a r, lautet auszugsweise: entspricht im außertarifl i- chen Bereich dem garantierten Januar - Gehalt (ohne Ta n- tieme etc . ) ist jedoch mit einem Betrag maximiert , der nur mit der Hälfte der Tariferhöhung dynamisiert wird. In 199 2 liegt dieser Betrag bei monatlich 10.791,00 DM , d. h. , u n- abhängig von den tatsächlichen Bezügen geht höchstens dieser Betrag in die Berechnung en ein. Unter dem 11. Dezember 1992 erhielt der Kläger folgendes Schreiben: e rgänzend zu den mit I hnen getroffenen Vereinbarungen zu I hrer betrieblichen Altersversorgung beschreiben wir anlä ß lich einer Durchsicht unserer Unterlagen einzelne Pos itionen I hrer Versorgungszusage näher. Ihre anrechenbare D ienstzeit nach Artikel 3 der Verso r- gungsordnung zählt ab dem 01.01.1991. Als a nrechenbare Besoldung gemäß Artikel 4 der Verso r- gungsord nung gilt das jeweilige Januar - Gehalt. Dieser Betrag wird für das Jahr 1992 mit 129.495 , -- DM p. a. m a- ximiert. Als Obergrenze wird er jährlich entsprechend der Hälfte der prozentualen tariflichen Gehaltssteigerung a n- gehoben. Die Regelungen der Versorgungsordnung gemäß B e- triebsvereinbarung vom 15.06.1992 finden im Hinblick auf die I hnen erteilte Zusage keine Anwendung. 5 6 7 - 8 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 9 - Mit Schreiben vom 3. März 1997 wurde dem Kläger von der Arbeitgeb e- rin mitgeteilt, dass die vereinbarte Umstellung der Gehaltszahlung von 14 auf zwölf Monatsvergütungen jährlich bei unverändertem Jahresgehalt zu monatlich höheren Bezügen führt. In de m Schreiben heißt es weiter : e- 1/14 Ihres Jahresgrundgehalt e s bzw. Ihr bisheriges , fiktiv fortgeführtes monatliches Festgehalt zugrunde gelegt Am 18. November 2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitve r- trag für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2014 über Alter s- teilzeit im Blockmodell . Der Altersteilzeitvertra g bestimmt ua.: 5. Betriebliche Altersversorgung Die betrie bliche Altersversorgung errechnet sich nach der Ver sorgungsordnung VO 76 der Z Versicherungen in Ve r- bindung mit den dazu geschlossenen Betriebsvereinb a- rungen, sowie der Bestimmung für die Deckelung der a n- rechenbaren Besoldung für leitende Angestellte (Höch s t- deckel) . Für die Berechnung von Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung wird die Zeit der Altersteilzeit mit 90 % der zuletzt gültigen Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit Im Januar 2014 belief sich die Tarifgrenze VIII auf 4.5 72,00 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug gemäß § 3 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialvers i- cherung für 2014 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2014) vom 2. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4038) monatlich 5.950,00 Euro. Zum 1. Mai 2014 trat der Kläger in den Ruhestand und bezieht seit dem von der Beklagten eine vorgezogene Altersrente iHv. 1.126,47 Euro brutto m o- natlich. Bei der Berechnung der vorgezogenen Alters rente wurde zwar ein fikt i- ves Gehalt iH v. 10.351,90 E uro zugrunde gelegt, jedoch begrenzt auf einen Betrag von 6.985,33 Euro . 8 9 10 11 - 9 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 10 - M it seiner im Jahr 2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Berechnung seiner vorgezogenen Alters rente auf der Grundlage der VO 19 7 6 ohne Begrenzung entsprechend seiner zuletzt bezogenen (Vollzeit - ) Vergütung begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten vorg e- nommene Begrenzung der anrechenbaren Besoldung für die Berechnung der vorgezogenen Altersrente sei zu Unrecht er folgt. Mit ihm sei arbeitsvertraglich ausschließlich die Geltung der VO 1976 vereinbart worden; nicht jedoch e ine Begrenzung der anrechenbaren Besoldung nach Art. 4 VO 1976. Die Vereinb a- rung im Altersteilzeitvertrag steh e seinem Anspruch nicht entgegen , da sie u n- wirksam sei . Ausgehend von einer monatlichen Vergütung iHv. 10.351,90 Euro ergebe sich eine vorgezogene Altersrente iHv. 2.171,91 Euro monatlich. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Oktober 2014 eine Betriebsrente von derzeit monatlich zu den bereits ausgezahlten 1.126,47 Euro brutto weitere 1.045,44 Euro jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz ab Fällig keit des jeweiligen Rentenbetr a- ges zzgl. der turnusmäßigen Erhöhung zu zahlen, hilfsweise, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine nur um 14,23 Euro reduzierte Rente ausgehend von der Rentenmitte i lung 2012 ab Renteneintritt zu zahlen, weiterhin , 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente aufgrund der Differenz des Auszahlung s- betrages zu de m tatsächlich zu zahlenden Betrag ohne Deckelung für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 iHv. 5.227,2 0 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.045,53 Euro ab 30. Mai 2014, aus 2.091,06 Euro ab 30. Juni 2014, aus 3.136,59 Euro ab 31. Juli 2014, aus 4.182,12 Euro ab 31. August 2014 sowie aus 5.227,65 Euro ab 30. September 2014 zu zahlen. 12 13 - 10 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 11 - D i e Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv . 1.045,44 Euro brutto monatlich stattgegeben und die weiter gehende Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision er strebt die Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen erfolgreich . Die Klage ist lediglich in geringem Umfang begründet. Dem Kläger steht eine um 0,07 Euro brutto monatlich höhere vorgezogene Altersrente zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Die Beklagte hat dem Kläger bereits mit dem Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 1990 eine bindende Versorgungszusage auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung nach der VO 1976 erteilt. Dies ergibt die Ausl e- gung des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung des Anschre ibens vom gle i- chen Tag. 1. Die Auslegung des Arbeitsvertrags und des Anschreibens hat nach §§ 133, 157 BGB zu erfolgen, denn es handelt sich insgesamt um nichttypische Erklärungen, weil zumindest d as Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 1990 nichttypi sche Erklärungen enthält . Deren Auslegung obliegt in erster Linie dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkges etze oder Erfahrungssätze verst o- ßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 50 ; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269) . Für die Überprüfung der Auslegung des Landesa r- 14 15 16 17 18 - 11 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 12 - beitsgericht s ist es unerheblich, dass dieses nicht ausgeführt hat, nach welchen Regeln es seine Auslegung vorgenommen hat. 2. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist von d en zutre f- fenden Auslegungsregeln ausgegangen und hat weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen noch wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Das Landesarbeitsgericht hat - ausgehend vom Wortlaut des Schre i- bens und des Arbeitsvertrags v om 19 . Oktober 1990 - rechtsfehlerfrei ang e- nommen, dass sich Voraussetzungen und Inhalt einer Zusage auf ua. Alter s- versorgung nach den Vorschriften der gültigen Versorgungsordnung der G e- sellschaft richten. Dies war bei Beginn des Arbeitsverhältnisses die VO 1976. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die VO 1976 die gültige a- nicht existent (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 24) . Damit konnte die VO 1976 nicht als Betriebsvereinbarung wirksam sein. D i e als B e- triebsvereinbarung unwirksame VO 1976 stellt jedoch eine wirksame Gesam t- zusage dar (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 26 ff. ) . Damit ist die VO 1976 wirksames Bezugnahmeobjekt im Sinne der arbeitsvertraglichen Regelungen de r Parteien . Auf die normative Geltung der VO 1976 kommt es nicht an, denn der Kläger würde als leitender Angestellter auch einer wirksamen Betriebsvereinbaru ng nicht unterfallen. b) Der Kläger erfüllt auch die in Art. 2 VO 1976 genannten Voraussetzu n- gen für die Erteilung einer Versorgungszusage. Die VO 1976 stellt eine G e- samtzusage dar, deren Auslegung dem Senat als Revisionsgericht obliegt (BAG 19. August 20 15 - 5 AZR 450/14 - Rn. 12 ff.) . Der Kläger war Mitarbeiter der Beklagten mit einer Arbeitszeit von mehr als der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit und er hatte bei Beginn des Arbeitsve r- hältnisses zwar das 20. Lebensjahr , nicht jedoch das 55. Lebensjahr vollendet. Weitere Voraussetzungen hatte der Kläger für die Zusage auf Leistungen bei 19 20 21 22 - 12 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 13 - Eintritt des Versorgungsfalls Alter nicht zu erfüllen, denn die in Art. 2 VO 1976 geforderte einjährige Wartezeit war nach Art. 8 letzter Absatz des Arbeitsve r- trags für d en Kläger nicht vorgesehen . Selbst wenn man den Verweis auf die VO 1976 im Arbeitsvertrag dahin gehend verstehen wollte, dass der Kläger eine Wartezeit von einem Jahr erfüllen müsste, ändert dies nichts daran, dass dem Kläger bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags eine Versorgungszusage erteilt wurde. In diesem Fall würde die Regelung eine Vorschaltzeit umfassen (vgl. BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 109, 354) . Eine r späteren förmlichen Erteilung der Versorgungszusage bedurfte es nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändern auch die weiteren R e- gelungen in Art. 8 Abs. 4 und Abs. 5 des Arbeitsvertrags an diesem Verständnis nichts. D anach entscheidet die Gesellschaft über die Erteilung der entspr e- chenden Versorgungszusage an den Mitarbeiter aufgrund des Votums des G e- sellschaftsarztes ; zugleich wird der Kläger verpflichtet , sich einer entspreche n- den ärztlichen Untersuchung zu unterzieh en und den Arzt von der Schweig e- pflicht gegenüber der Gesellschaft zu entbinden. Diese mit der VO 1976 übe r- einstimmenden Regelungen beziehen sich nur auf die Leistungen für den Fall der Invalidität und ggf. der Hinterbliebenenversorgung, nicht jedoch der A lter s- versorgung. Der Gesundheitszustand des Klägers ist nur für die Invaliditätsre n- te und ggf. die Hinterbliebenenversorgung von Bedeutung . c) Entgegen der Auffassung der Beklagten führen das Informationsschre i- ben des Sprecherausschusses der l eitenden Ang estellten vom 18. Dezember 1991 und die Musterberechnung vom 23. November 1992 zu keiner anderen Auslegung der Versorgungszusage. Soweit es das Merkblatt des Sprecherau s- schusses betrifft, ist dieses schon deshalb für die Auslegung des Arbeitsve r- trags unerh eblich, weil es nach der Erteilung der Zusage datiert und weder vom Kläger noch der Beklagten her rührt. Dem Schreiben vom 23. November 1992 ist nicht zu entnehmen, dass das erteilte Versorgungsversprechen verändert werden soll. 23 24 - 13 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 14 - II. Das Landesarbeitsgerich t hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Parteien keine wirksame Vereinbarung über die Begrenzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung getroffen haben. D ie Parteien haben in Art. 8 Abs. 3 des Arbeitsvertrags iVm. Art. 4 A bs. 3 VO 1976 vere inbart, dass die a n- rechenbare Besoldung gesondert festgelegt wird. Diese Festlegung hat die B e- klagte mit dem Schreiben vom 11. Dezember 1992 wirksam vorgenommen und sie wurde von den Parteien im Altersteilzeitvertrag zuletzt nochmals bestätigt. Danach betr ägt die anrechenbare Besoldung nach Art. 4 VO 1976 für die B e- rechnung der vorgezogenen Altersrente des Klägers 6.985,33 Euro. 1. Nach Art. 8 Abs. 3 des Arbeitsvertrags bestimmt sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach der VO 1976. Art. 4 Ab s. 3 VO 1976 b e- stimmt für Arbeitnehmer, bei denen die Besoldung nicht nach dem Gehaltstari f- vertrag für das private Versicherungsgewerbe geregelt ist, dass als anreche n- bare Besoldung eine Gehalt sgruppe des Gehaltstarifvertrag s oder unmittelbar eine anrechen bare Besoldung festgelegt wird. Zu diesen Arbeitnehmern gehört auch der Kläger. In Art. 3 s eines Arbeitsvertrags war ein Festgehalt vereinbart und keine bestimmte Tarifgruppe. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält k ein e Festlegung der anreche n- baren Beso ldung des Klägers . Sie oblag daher der Beklagten und erfolgt e erst durch d eren Schreiben vom 11. Dezember 1992. Danach betrug die anreche n- bare Besoldung 129.49 5 ,00 DM für das Jahr 1992 und wurde jährlich entspr e- chend der Hälfte der prozentualen tariflichen Gehaltssteigerung angehoben. Entgegen der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung verlangt Art. 4 Abs. 3 VO a- ren z eitlichen Zusammenhang mit der Erteilung der V ersorgungszusage zu e r- folgen hat. Vielmehr ist die Formulierung dahin zu verstehen , dass die anr e- chenbare Besoldung direkt betragsmäßig festgelegt wird. 2. Die durch die Beklagte vorgenommene Festlegung auf die im Jahr 1992 für leitende Angestellte maßgebliche Höchstgrenze von 129.495,00 DM ist wirksam. Die Beklagte hat das ihr nach dem Arbeitsvertrag iVm. der VO 1976 25 26 27 28 - 14 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 15 - insoweit zukommende einseitige Leistungsb estimmungsrecht nach § 315 BGB wirksam ausgeübt. a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abw ä- gung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzl i- chen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhäl t- nismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche U m- stände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbesti m- mung ab, die der Berech tigte zu treffen hat (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 28 mwN, BAGE 145, 341) . Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Ermessensentscheidung getroffen wird. Dem Bestimmungsberechtigten verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nac h billigem E r- messen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem B e- stimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 141/14 - Rn. 29; 15. Januar 2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 33 mwN, BAGE 147, 128) . Die Leistungsbestimmung durch einen Teil ist für den anderen verbindlich, falls sie der Billigkeit entspricht. b ) Die von der Beklagten im Jahr 1992 vorgenommene Festlegung der anrechenbaren Bezüge auf 129.495,00 DM unter gleichzeitiger Z usage der E r- höhung dieses Betrags um die hälftigen Steigerungen der Tariflohnerhöhungen ist danach nicht unbillig. Die für die betriebliche Altersversorgung des Klägers von der Beklagten vorgenommene Festlegung entspricht derjenigen, die die Beklagte für andere leitende Angestellte ihres Unternehmens vorgenommen hat . Sie entspricht z u- dem der damaligen betriebsüblichen Handhabung, wie sie sich aus dem Mer k- blatt des Sprecherausschusses vom 18. Dezember 1991 und dem Schreiben vom 23. November 1992 ergibt. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet, dass bei anderen vergleichbaren leitenden Angestellten eine höhere anrechenbare Besoldung von der Beklagten festgelegt wurde. Durch die verzögerte Festlegung hatte der Kläger auch keine Nachteile. 29 30 31 - 15 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 16 - Die Festlegung der anrechenbaren Besoldung im Jahr 1992 berüc k- sic h tigt ferner das Interesse der Beklagten an einer Begrenzung der Verso r- gungslasten für die leitenden Angestellten, da deren Vergütungen regelmäßig deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und damit nach der VO 1976 zu höheren Ansprüchen für diesen Teil des Einkommens führen. A n- dererseits berücksichtigt die in der Festlegung vorgesehene Anpassung der Obergrenze anhand der Tarifentwicklung auch die Interessen der leitenden A n- gestellte n und damit des Klägers an einer künftigen Steigerung der Verso r- gungsanwartschaften und verhindert Wert einbußen durch einen inflationsb e- dingten Kaufkraftverlust. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte die a n- rechenbare Besoldung s eit dem Jahr 1992 bis ins Jahr 2014 nicht entsprechend der vorgesehenen Steigerung in Höhe der hälftigen Tariferhöhung angepasst hat. 3. E in anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Schreiben vom 3. März 1997, denn es wurde ausdrücklich klargestellt, das s die Umstellung von 14 auf künftig zwölf Monatsgehälter bei gleichbleibendem Jahresgrundgehalt zu ke i- nen Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung führt . Damit behielt die Festlegung vom 11. Dezember 1992 weiter Geltung. 4. Die mit dem Schreiben vom 11. Dezember 1992 vorgenommene Fes t- legung der anrechenbaren Besoldung haben die Parteien in Nr. 5 des Alterstei l- zeitvertrags aufgenommen und damit die für das Versorgungsverhältnis des Klägers maßgebliche Rechtslage ausdrücklich bestätigt. Auf die vom Landesa r- beitsgericht aufgeworfene Frage, ob diese Regelung das Versorgungsverspr e- chen des Klägers nachträglich wirksam ändern konnte, kommt es daher nicht an. III . D em Kläger steht danach ab dem 1. Mai 2014 eine vorgezogene Alter s- rente iHv. 1.126,54 Euro brutto monatlich zu. Dieser Betrag übersteigt die bi s- lang von der Beklagten gezahlte vorgezogene Altersrente iHv. 1.126,47 Euro um 0,07 Euro monatlich . Insoweit ist die Klage begründet. 32 33 34 35 36 - 16 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 17 - 1. Die Berechnung der vorgezogenen Altersrente des Klägers hat unter Zugrundelegung der Tarifgrenze VIII iHv. 4.572,00 Euro, d er Beitragsbeme s- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 5.950,00 Euro und der anrechenbaren Besoldung von 6.985,33 Euro zu erfolgen . Ausgehend von diesen Beträgen und einer anrechenba ren Dienstzeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. April 2014 von insgesamt 280 Monaten , einem im Hinblick auf die A l- tersteilzeit anzusetzenden Beschäftigungsumfang von 98,14 vH (52 Monate mit 90 vH nach A ltersteilzeitv ertrag und 228 Monate mit Vollzeit) sowie einer um zwei Jahre vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente (0,4 vH pro Monat x 24 Monate) ist die Rente um 9,6 vH zu kürze n. Das ergibt eine vorgezoge ne Altersrente iHv. 1.126,54 Euro brutto monatlich. Nach Art. 6 VO 1976 ergibt sich f ür das Einkomm en bis zur Tarifgre n- ze VIII iHv. 4.572,00 Euro ein Betrag von 746,61 Euro (4.572,00 Euro x 16,33 vH ) . Für den Einkommensanteil zwischen der Tarifgrenze VIII und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.378,00 Euro (5.950,00 Euro - 4.572,00 Euro) errechnet sich ein Betrag iHv. 160,81 Euro (1.378,00 Euro x 11,67 vH ) . Für die anrechenbare Besoldung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bis zum Höchstbetrag der anreche n- baren Besoldung von 1.035,33 Euro (6.985,33 Euro - 5.950,00 Euro) ergibt sich ein Wert von 362,37 Euro ( 1.035,33 Euro x 1,5 vH x 280 Monate : 12 Monate ) . Daraus er rechnet sich eine monatliche Vollrente von 1.269,79 Euro brutto (746,61 Euro + 160,81 Euro + 362,37 Euro). Diese Vollrente ist um den Teilzeitfaktor von 98,14 vH zu kürzen . Dies ergibt 1.246,17 Euro ( 1.269,79 Euro x 98,14 vH). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente um zwei Jahre ist dieser Wert um 0,4 vH pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme zu kürzen. D ies ergibt eine vorg e- zogene Altersrente iHv. 1.126,54 Euro brutto monatlich (1.246,17 Euro x 90,4 vH). 2. Der Betrag von 1.126,54 Euro liegt um 0,07 Euro höher als die von der Beklagten errechnete und seit dem 1. Mai 2014 an den Kläger gezahlte vorg e- zogene Altersrente iHv. 1.126,47 Euro . Dem Kläger steht deshalb für die Mon a- 37 38 39 40 - 17 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 - 18 - te Mai 2014 bis September 2014 rückständige vorgezogene Altersrente iHv. 0,35 Euro (0,07 Euro/Monat x fünf Monate) und ab Oktober 2014 eine monatlich um 0,07 Euro höhere vorg ezogene Altersrente zu. 3. Der Zinsanspruch folgt für die mit dem Antrag zu 3 . geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1 . geltend gemachten künftigen Forderung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Beträge zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Leistungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Ve r- zugszinsen sind keine Leistungen iSv . § 258 ZPO, sondern Sekundäranspr ü- che, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begrü n- det ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen ( vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 60, BAGE 149, 212 ) . Für eine solche Besorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige U m- stände sonst ersichtlich. I V . Durch die weitgehende Abweisung des Antrags zu 1. fällt dem Senat der Hi lfsantrag zu 2. zur Entscheidung an. Dieser ist jedoch unbestimmt und deshalb unzulässig. 1. Der Antrag ist hilfsweise für den Fall gestellt, dass der auf die Festste l- lung einer höheren Zahlungspflicht gerichtete Antr ag zu 1. nicht im begehrten Umfang Erfolg hat. Diese innerprozessuale Bedingung ist eingetreten , denn dem Kläger steht lediglich eine um 0,07 Euro höhere vorgezogene Altersrente zu . Das bleibt deutlich hinter seinem mit dem Hauptantrag verfolgten Klageb e- gehren zurü ck. 2. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil er iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht bestimmt ist. Der Kläger wollte ursprünglich mit dem Antrag eine Korrektur der Rentenmitteilung 2013 im Vergleich zur Rentenmitteilung 2012 erreichen und hat dazu auf der Grundlage der in den Jahren 2012 und 2013 maßgebl i- chen Beträge der Tarifgrenze VIII, der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in 41 42 43 44 - 18 - 3 AZR 445/15 ECLI:DE:BAG:2016:131016.U.3AZR445.15.0 der gesetzlichen Rentenversicherung und der anrechenbaren Besoldung eine Berechnung seiner voraussichtlichen vorgezogenen Alters rente vorgenommen. Nachdem der Kläger zum 1. Mai 2014 in Ruhestand getreten ist, ist nicht mehr ausreichend bestimmbar, welches Begehren der Kläger auf welcher Grundlage nunmehr zur Entscheidung des Senats stellen will . Das gilt insbesondere, weil es für d ie Berechnung seiner vorgezogenen Altersrente nach seinem eigenen Vor bringen ausschließlich auf die Werte des Jahres 2014 ankommt. V. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Ahre ndt Busch A. Will 45
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