Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. April 2016 Dritter Senat - 3 AZR 341/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 18. September 2013 - 3 Ca 2775/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 19. März 2014 - 12 Sa 1326/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Alt ersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - Anrechnung einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung auf das Gesamtruhegeld Bestimmung en : SGB VI § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, § 43 Abs. 1 und Abs. 2, § 77 Abs. 2 und Abs. 4, § 96a Abs. 1a Nr. 1 und Nr. 2, § 99 Abs. 1; SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung § 77 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3; SGB VI in der Fassung vom 16. Dezember 1997 §§ 36, 37 Satz 2, § 236 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und Abs. 3; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 341/14 12 Sa 1326/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. April 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, d en Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Dr. Rau für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2014 - 12 Sa 1326/13 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die gesetzliche Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung auf sein betriebliches Gesamtr u- hegeld anzurechnen ist. Der im April 1952 geborene Kläger war vom 1. April 1966 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. April 2011 gewährt die Deutsche Rentenversicherung Bund ihm eine Rente wegen volle r Erwerbsmi n- derung mit einem Zugangsfaktor 0,892. Außerdem bezieht d er Kläger eine Re n- te von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL) , die wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme um 10,8 % gekürzt wurde. Ferner erhält er seit dem 1 . April 2011 von der Beklagten auf der Grundlage der Anl a- ge 7a zum DAK - Tarifvertrag Alters - und Hinterbliebenenversorgung in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung (im Fol genden Anlage 7a zum DAK - TV ) einen Zuschuss zum Gesamtr uhegeld. Die Anlage 7a zu m DAK - TV enthält ua. folgende Regelungen: Nr. 7 Versorgungsfall 1. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn der Angestellte a) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung 1 2 - 3 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 4 - erhält, b) Vollrente wegen Alters im Sinne der gesetzl i- chen Rentenversicherung erhält, c) das 65. Lebensjahr vollendet. Nr. 8 Zuschuss an Angestellte 1. Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als G e- samtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 ang e- führten Bezüge angerechnet, der verbleibende Diff e- renzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt. 2. Ist der Versorgungsfall wegen teilweiser Erwerb s- minderung eingetreten, werden die in Nr. 11 ang e- führten Bezüge, soweit sie wegen der teilweisen E r- werbsminderung nur zur Hälfte gezahlt werden, bei der Anrechnung verdoppelt. Der Zuschuss wird in diesem Falle hälftig gezahlt. Bei teilweiser Erwerbsminderung und Erwerbsei n- kommen und kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (§§ 18a, 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV) darf die Summe aller Bruttobezüge, insbesondere wie die gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, der Z u- schuss nach diesem Tarifvertrag, die Rente aus der VBL oder aufgrund der BfA - Höherversicherung und das vorgenannte Erwerbseinkommen und kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, 85 v.H. des monatlichen entsprechenden Bruttogehalts nicht überschreiten, das der A ngestellte vor Eintritt des Versorgungsfalles Ist der Versorgungsfall wegen teilweiser Erwerb s- minderung eingetreten, wird das Beschäftigungsve r- hältnis nicht beendet. In diesem Falle bietet die Ka s- se dem Arbeitnehmer einen Teilzeitarbeitsp latz nach § 34 Abs. 3 EKT an. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, besteht das Arbeitsverhältnis zu den neuen Arbeitsbedingungen fort. Bietet die Kasse dem Angestellten keinen entspr e- chenden Arbeitsplatz an, endet das Beschäftigung s- verhältnis. Es e rfolgt eine Gleichstellung wie bei e i- ner Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei die in Nr. 11 anzurechnenden Bezüge nicht zu ve r- - 4 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 5 - doppeln sind. An die Stelle der Zustellung des Re n- tenbescheides tritt die Mitteilung der Kasse, keinen Teilzeitarbeitsplatz anbieten zu können. Nr. 9a Höhe des Gesamtruhegeldes nach Altersteilzeit Wird Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer vorangegangenen Altersteilzeit nach Anlage 11 vorzeitig in Anspruch genommen, wird der nach Nr. 9 e r- mittelte Versorgungssatz um denselben Vomhundertsatz gekürzt, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Ina n- spruchnahme gekürzt wurde. Nr. 11 Anzurechnende Bezüge 1. Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet: a) Die Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung und die vergleichbaren Rentenleistu n- gen von (nichtdeutschen) Versicherungsträgern in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelan gt oder ruht. Die aufgrund ihrer vorzeitigen Inanspruchna h- me gekürzte Rente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung, und zwar unvermindert in der Höhe, wie sie ohne Kürzung wegen der vorze i- tigen Inanspruchnahme gezahlt worden wäre. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung, jedoch mit der Kürzung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme, wenn der Ve r- sorgungsfall im Anschluss an eine Altersteilzeit nach der Anlage 11 eintritt. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Berücksicht igung der Regelungen nach Nr. 8 Ziffer 2. b) Sonstige Bezüge nach dem SGB mit Lohne r- satzfunktion - mit Ausnahme von Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. c) Die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in den jeweils unverminderten monatlichen Betr ä- - 5 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 6 - gen, wenn die Betriebsrente der VBL aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt wu r- de, in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde oder die Rente ruht. d) Die nach den Beamtengesetzen oder aus s on s- tigen öffentlichen Kassen gezahlten Verso r- gungsbezüge. Sind die Renten oder Bezüge im Wege des Verso r- gungsausgleichs vermindert oder erhöht worden, werden sie in der Höhe berücksichtigt, wie sie ohne den Versorgungsausgleich angerechnet würden. Das gilt auch, wenn eine Verminderung aufgrund einer Abtretung von Ansprüchen eintritt. Bei anzurechnenden Renten und Bezügen werden die darin etwa enthaltenen Kinderzuschüsse nicht berücksichtigt. Nr. 17 Bestimmungen für Sonderfälle 2. Liegen die Voraussetzungen für die Umwandlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Rente wegen Alters vor, ist sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt Das dem Kläger zustehende Gesamtruh egeld beläuft sich auf 3.290,84 Euro. Hiervon brachte die Beklagte eine mit dem Zugangsfaktor 1 b e- rechnete - fiktive - gesetzliche Erwerbsminderungsrente sowie eine ungekürzte VBL - Rente in Abzug. Dementsprechend gewährte sie dem Kläger einen Z u- schuss zum Gesamtr uhegeld ab dem 1. April 2011 iHv . 1.118,05 Euro mona t- lich, ab dem 1. Juli 2011 iHv . 1.238,01 Euro monatlich und ab dem 1. Juli 2012 iHv . 1.194,51 Euro monatlich. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlun g eines höheren Zuschusses zum Gesamtr uhegeld für den Zeitraum April 2011 bis April 2013 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nac h Nr. 11 Ziff. 1 Buchst . a Unterabs. 4 der Anl a- 3 4 - 6 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 7 - ge 7a zum DAK - TV dürfe auf das Gesamtruhegeld nur die tatsächlich gezahlte Erwerbsminderungsrente mit dem Zugangsfaktor 0,892 angerechnet werden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu ve rurteilen, an ihn 5.294,77 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klag e abweisung beantragt und geltend gemacht, bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung handele es sich um eine aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme g ekürzte Rente iSd. Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK - TV. Daher sei die gesetzliche Erwerb s- minderungsrente des Klägers fiktiv mit dem Zugangsfaktor 1 auf das Gesam t - ruhegeld anzurechnen . Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK - TV finde keine Anwendung. Die Bestimmung gelte nicht für gesetzliche Rente n wegen volle r Erwerbsminderung . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- r icht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steh t ein A n- spruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Gesamtr uhegeld für die Monate April 2011 bis April 2013 iHv. insgesamt 5.294,77 Euro brutto nebst der begehrten Zinsen zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. I. Entgegen der Ansicht der Beklagten richtet sich die Anrechnung der dem Kläger gewährten gesetzliche n Rente wegen voller Erwerb s minderung auf sein Gesamtruhegeld iHv. 3.290,84 Euro nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unte r- abs. 4 der Anlage 7a zum DAK - TV . Daher ist d ie Beklagte lediglich berechtigt, die dem Kläger tatsächlich gewährte gesetzliche Erwerb s minderungsrente und 5 6 7 8 9 - 7 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 8 - nicht eine ohne den Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 iVm. Abs. 4 SGB VI ermi t- telte - fiktive - Erwerb s minderungsrente in Abzug zu bringen. Dies ergibt d ie Auslegung von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK - TV (zu den Au s- legungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 35 , BAGE 139, 69 ) . 1. Schon Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unter abs. 4 der Anlage 7a zum DAK - TV zeigt , dass die g esetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers unter diese Tarifnorm fällt und demnach nur in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe auf das Gesamtruhegeld anzurechnen ist . a) Nr. 11 Ziff . 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK - TV regelt, in welcher Höhe gesetzliche Renten auf das Gesamtruhegeld an gerechnet werden kö n- nen. Dabei sieht Unterabs. 4 der Bestimmung vor, dass Renten wegen ve r- minderter Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK - TV in Abzug zu bringen sind. Nach § 33 Abs. 3 SGB VI sind Rente n wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowohl gesetzliche Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) als auch wegen voller Erwerbsminderung (§ 33 A bs. 3 Nr. 2 SGB VI) . Der im G e- so mit den Oberbegriff für die teilweise und die volle Erwerbsminderung. Mit diesem V e r- ständnis haben auch die Tarifvertragsparteien ihn in den Regelungen der Anl a- ge 7a z um DAK - TV verwendet. Damit ist die vom Kläger bezogene R ente w e- gen voller Erwerbsminderung bereits sprachlich von dieser Anrechnungs reg e- lung erfasst. Wird - wie vorliegend - in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition ein Begriff übernommen, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachz u- sammenhang besteht, so ist grundsätzlich die fachspezifische gesetzliche B e- deutung zugrunde zu legen (BAG 21. Januar 2011 - 9 AZR 56 5 /08 - Rn. 42; 29. Juli 2003 - 3 AZR 425/02 - zu I der Gründe) . Wie Nr. 7 Ziff. 1 Buc hst. a der Anlage 7a zum DAK - TV zeigt, wollten auch die Parteien des hier anwendbaren Tarifvertrags den Begriff der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im sozialversi cherungsrechtlichen Sinn verstanden wissen. Die Tarifnorm knüpft 10 11 12 - 8 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 9 - an die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung an. Die s gilt auch für die Anrechnungs regelung in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK - TV . Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon ausz u- gehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 16; vgl. auch BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 936/07 - Rn. 15, BAGE 133, 62) . b) Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht der in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK - TV enthaltene Verweis auf Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK - TV nicht gegen eine Anwendung dieser B e- stimmung auch auf Renten wegen voller Erwerbsminderung . Mit dieser Bezu g- nahme wird lediglich klargestellt, dass bei der Anrechnung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf das Ge samtruhegeld die in Nr. 8 Ziff. 2 der Anla ge 7a zum DAK - TV genannten Vorgaben zu beachten sind und demnach bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz die anzurechnende Erwerbsminderungsrente zu verdoppeln ist (v gl. Nr. 8 Ziff. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der A nlage 7a zum DAK - TV) . Hi e- raus lässt sich jedoch nicht ablei ten, dass die Bestimmung in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK - TV nicht auch Rente n wegen voller Erwerbsminderung umfasst. Bei dem Bezug einer solchen gesetzlichen Rente kann deren Anrechnung auf das Gesamtruhegeld lediglich ohne Berüc k- sichtigung der sich aus Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK - TV ergebenden Besonderheiten und damit nur in Höhe ihres tatsächlichen Zahlbetrags erfolgen. c) Nr. 17 der Anlage 7a zum DAK - TV steht - anders als von der Beklagten angenommen - dem vorliegenden Auslegungsergebnis ebenfalls nicht entg e- gen . Die Bestimmung bestätigt vielmehr , dass sich die Tarifvertragsparteien an den unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Begrifflichkeiten orientiert haben . Hätten sie die Anrechnungsregel in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK - TV nur auf gesetzliche Renten wegen teilweiser E r- werbsminderung anwenden woll en, hätte es vor dem Hintergrund der Besti m- 13 14 - 9 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 10 - mungen in Nr. 17 und in Nr. 8 Ziff . 2 der Anlage 7a zum DAK - TV nahegelegen, verwenden. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Anrechnung der g e- setzlichen Rente wegen voller Erwerb s minderung des Klägers auf das Gesamt - ruhegeld auch nicht Nr. 11 Ziff . 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Anlage 7a zum DAK - TV einschlägig . Die Bestimmung regelt nur die Anrechnung gesetzlicher Altersr enten, nicht jedoch von Erwerbsminderungsrenten. a) Schon nach ihrer sprachlichen Fassung bezieht sich die Tarifnorm nur r- E ine der Sozialversicherungsrente ist nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen - auf die auch im Rahmen von Nr. 11 Ziff . 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK - TV abzustel len ist - nur bei der gesetzlichen Altersr ente möglich. Schon § 36 SGB V I in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (im Folgenden aF) sah vor , dass langjährig Versicherte eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensja h- res vorzeitig in Anspruch nehmen können, wenn sie das 62. Lebensjahr volle n- det und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatten. Entsprechende Regelungen zur vorzeitige n Inanspruchnahme der Altersrente enthielten § 37 Satz 2 SGB VI aF für schwerbehinderte Menschen sowie die Übergangsvorschriften in § 236 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und Abs. 3 SG B VI aF für langjährig Versicherte bestim m- ter Geburtsjahrgänge . Bei einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsmi n- derung besteht die Möglichkeit einer hingegen nicht. Die Erwerbsminderungsrente wird dem gesetzlich Rentenvers icherten, der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wegen und nur bei Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen gewährt (vgl. § 43 Abs. 2, § 99 Abs. 1 SGB VI) . A nders als die gesetzliche Altersrente kann sie auch immer nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden (vgl. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI) . D h- 15 16 17 - 10 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 11 - Etwas ander es ergibt sich auch nicht aus § 77 SGB VI . Zwar schreiben § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI in der seit dem 1 . Januar 2001 ge l- tenden Fassung sowohl für vorzeitig in Anspruch genommen e Altersrenten als auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Anwendung eines Zugangsfaktors b ei der Rentenberechnung vor. Im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, der den Zugangsfaktor für die Altersrente regelt, verwendet allerdings § 7 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI - der die Erwerbs mind e- rungs rente betrifft - nicht den Begriff der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Soweit § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bestimmt, dass die Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. h- will in Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI lediglich sicherstellen, dass auch bei einem B ezug der Erwerbsminderungsrente höchstens ein A b- schlag in Höhe von 10,8 % erhoben wird (vgl. BVerfG 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 - Rn. 7, BVerfGE 128, 138) . b ) Das vom Wortlaut vorgegebene Auslegungsergebnis von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs . 2 der Anlage 7a zum DAK - TV wird durch die tarifliche Sy s- tematik bestätigt. Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 3 der Anlage 7a zum DAK - TV sieht vor, dass nur die gekürzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicheru n g auf das Gesamtruhegeld anger echnet wird, wenn der Versorgungsfall im Anschluss an eine Altersteilzeit eintritt . Damit nimmt die Regelung vorzeitig in An spruch genommene gesetzli che Renten, die von den Arbeitnehmern nach einer Alter s- teilzeit in Anspruch genommen werden, von der fiktiv en Anrechnung nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK - TV aus. Bei diesen Sozialversicherungsrenten handelt es sich indes typischerweise um Altersre n- ten. Nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien soll im Fall der Alterstei l- zei t keine um den Zugangsfaktor bereinigte Anrechnung der vorzeitig in A n- spruch genommenen gesetzlichen Altersrente auf das Gesamtruhegeld erfo l- 18 19 20 - 11 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 12 - gen , da sich deren Kürzung nach Nr. 9a der Anlage 7a zum DA K - TV bereits bei der Höhe des Versorgungssatzes auswirkt . Systematisch regelt Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 3 der Anlage 7a zum DAK - TV damit eine vom vorherg e- henden Unterabsatz abweichende Ausnahme. Auch dies lässt den Schluss d a- rauf zu, dass Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK - TV nur die vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente und nicht auch die Erwerbsminderungsrente erfasst. 3. Das sich aus Wortlaut und Systematik ergebende Normverständnis von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 und Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK - TV wird auch durch den Sinn und Zweck der tariflichen Regelung en getragen . Die in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK - TV vorgeseh e- nen Anrechnungsvorschriften zielen darauf ab, eine Überversorgung der g e- samtruh egeldberechtigten Arbeitnehmer zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollen Nachteilsüberkompensationen vermieden werden. Andererseits soll der die G e- samtversorgung zusagende Arbeitgeber auch nicht mit den Nachteilen belastet werden, die dadurch entstehen, dass de r versorgungsberechtigte Arbeitnehmer die gesetzliche Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt. Für diesen Fall ordnet Nr. 11 Ziff . 1 Buchs t . a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK - TV die Anrechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente an, die sich ergeben hätte, wenn die Rente erst ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen worden wäre. Nach dem Zweck der Bestimmung soll der Versorgungsberechtig te die auf se i- nem Willensentschluss beruhen den Nachteile des früheren Rentenbezugs selbst tragen. Die se, Nr. 1 1 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK - TV zugrunde liegende Interessenlage stellt sich bei einer Erwerbsmind e- rungsrente typischerweise nicht . Denn bei dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hängen der Eintritt des Versorgungsfalls und die damit ei n- hergehende Reduzierung des gesetzlichen Rentenanspruchs durch den Z u- gangsfaktor nach § 77 SGB VI regelmäßig nicht vom Willen des Arbeitnehmers, sondern von seinem Gesundheitszustand ab. D er Eintritt des Ve rsorgungsfalls ist vom Arbeitnehmer in der Regel nicht beeinflussbar. Die für die Risikoverte i- lung nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK - TV 21 22 - 12 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 - 13 - maßgebliche Interessenlage ist damit bei dem Bezug einer Erwerbsmind e- rungsrente nicht gege ben. 4. Die Systematik der Gesamtregelungen in Nr. 11 Ziff. 1 der Anlage 7a zum DA K - TV gebietet insoweit kein anderes Auslegungsergebnis. Ob die Regelung über die Anrechnung der von der VBL gewährten Renten in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. c der Anlage 7a zum DAK - TV - wie von den Pa r teien zuletzt übereinstimmend angenommen - dahin zu verstehen ist, dass fiktiv eine ungekürzte Rente anzurechnen ist, kann dahinstehen . Selbst wenn dies der Fall sein sollte, stünde dies einer anderweitigen Auslegung von Nr. 11 Ziff . 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK - TV nicht entgegen. Die Tarifvertrag s- parteien sind entgegen der Annahme der B eklagten nicht gehalten, die VBL - Rente und die ges etzliche Rente im Fall einer Er werbsminderung bei der A n- rechnung auf das Gesamtruhegeld gleich zu beh andeln. Wie Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. d der Anlage 7a zum DAK - TV zeigt, haben sie vielmehr unterschiedl i- che Berechnungsregeln je nach Art der Versorgungsleistungen getroffen. 5. Die Beklagte kann die von ihr vorgenommene Anrechnung auch nicht auf Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Anlage 7a zum DAK - TV stützen. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen dieser Tarifnorm beim Kläger nicht vor liegen, kann dieser Anrechnungstatbestand nicht die Anrechnung einer mit dem Zugangsfaktor 1 berechneten Er werbsminderungsrente rechtfertigen. Nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der genannten Anlage sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Gesamtruhegeld m- menhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob sich die in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Anlage 7a zum DAK - TV lediglich auf die im nachfolgenden Halbsatz geregelte Situation bezieht, dass die gesetzliche Rente infolge des Bezugs anderer Leistungen ruht oder nur gemindert gezahlt wird, o der ob die Tarif vertrags parteien damit - unabhängig von den Voraussetz ung en im nachfo l- genden Halbsatz - an den vom Gesetzgeber in Abgrenzung zur sog. Teilrente 23 24 25 26 - 13 - 3 AZR 341/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0 42 Abs. 1, § 96a Abs. 1a Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI anknüpfen wollten (vgl. zu einem ähnlich lautenden T a- r ifvertrag B AG 21. Januar 2011 - 9 AZR 56 5/08 - Rn. 42) . Beide Verständni s- möglichkeiten führen nicht dazu , dass die dem Kläger gewährte Erwerbsmind e- rungsrente fiktiv mit dem Zugangsfaktor 1 von seinem Gesamtruhegeld in A b- zug zu bringen wäre. Der Kläger erfüllt - in beiden Lesarten der Tarifnorm - b ereits deren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht, da er weder eine wegen des Bezugs anderer Leistungen verminderte Erwerbsminderungsren te noch eine Teilrente nach § 96a Abs. 1a SGB VI erhält. Darüber hinaus würde Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Untera bs. 1 der Anlage 7a zum DAK - TV auch nur die Anrec h- nung einer fiktiven Vollrente oder eine nicht wegen der Gewährung anderer Leistungen verminderte - fiktive - Erwerbsminderungsrente ermöglich en , nicht jedoch die von der Beklagten vo rgenommene Anrechnung einer Erwerbsmind e- rungsrente mit dem Zugangsfaktor 1 . II. Die sich danach ergebenden Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 30. April 2013 sind zwischen den Parteien rechn e- risch unstreitig. III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwanziger Spinner Ahrendt Lohre Rau 27 28
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