Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2017 Dritter Senat - 3 AZR 370/16 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 18. November 2015 - 3 Ca 247/15 - Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 21. April 2016 - 7 Sa 7/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 370/16 7 Sa 7/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, gegen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver handlung vom 12. Dezember 2 0 1 7 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Hamburg vom 21. April 2016 - 7 Sa 7/16 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urte il des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. November 2015 - 3 Ca 247/15 - teilwe i- se abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 142,23 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Ba siszinssatz seit dem 14. Mai 2015 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruh e- geldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 Betriebs ve r- einbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der a m 1. Juli 1986 geltenden Fassung) zugrunde zu legen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17/100 und die Beklagte 83/100 zu tragen. Von Rechts wegen ! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Rechtsgrundlagen sich die Anpassung des Ruhegeldes des Klägers richtet. Der im Oktober 19 48 geborene Kläger war seit dem 1. April 19 65 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H AG (im Fo lgenden H AG alt) als Arbeitnehmer tätig. Bei der H AG alt war die betriebliche Altersversorgung in der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 ; im Folgenden BV Soziale Richtlinien) geregelt. D iese - für die Versorgung des Klägers ma ß- 1 2 - 3 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 4 - gebliche - Betriebsvereinbarung bestimmt in der am 1. Juli 1986 geltenden Fa s- sung auszugsweise: 2. Abschnitt Ruhegeld 1. Voraussetzungen Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 Dienstjahre bei H erfüllt haben, können unter B e- zug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. 1.1 Altersgrenzen a) Vollendung des 65. Lebensjahres; b) Vollendung des 63. Lebensjahres und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung ; c) Vollendung des 61. Lebensjahres; d) Vollendung des 60. Lebensjahres von - Schwerbehinderten, - Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente oder - Mitarbeiterinnen und Bezug von Altersrente aus der Rentenve r- sicherung. Der Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatser s- ten, frühestens mit Erfüllung der Voraussetzungen. 1.2 Gesundheitliche Gründe a) Erwerbsunfähigkeit Bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt der Ruhestand spätestens mit dem Monatsersten nach Zustellung und Vorlage des Rentenbescheides. b) Berufsunfähigkeit Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wird der Beginn des Ruhestandes von der Pe r- sonalabteilung im Einvernehmen mit Betriebsrat und betroffenem Mitarbeiter festgelegt. Vorau s- setzung ist, daß - 4 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 5 - - die Berufsunfähigkeit während des A r- beitsverhältnisses bei H eintritt und - keine Möglichkeit eines angemessenen und zumutbaren anderweitigen Einsatzes bei H besteht. c) Wegfall von Lohnersatzleistung Ein vorläufiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen ist möglich, wenn - Antrag auf Berufs - oder Erwerbsunfähi g- keitsrente beim Rentenversicherungstr ä- ger gestellt wurde und - der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank ist (Nachweis durch Attest) und die sichere Kenntnis vorliegt, daß auf absehbare Zeit nicht mit der Wiederherstellung der A r- beitsfähigkeit zu rechnen ist und - ein Ruhestand aus anderen Gründen au s- geschlossen ist. 1.3 Betrieblicher Grund Ein Mitarbeiter kann bei Vorliegen besonderer b e- trieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übe r- treten. Als solche Gründe sind beispielsweise anz u- sehen - Fortfall des Arbeitsplatzes ohne gleichwertige zumutbare Einsatzmöglichkeit , - Lösung betriebsnotwendiger Nachwuchsfragen. Der Ruhestand soll nicht vor Vollendung des 60. Le bensjahres - bei Frauen des 55. Lebensjah - res - erfolgen. In besonders begründeten Ausnahm e- fällen kann da von abgewichen werden. Die Personalabteilung entscheidet auf Vorschlag des Fachbereich e s im Einvernehmen mit Mitarbeiter und Betriebsrat; der Gesundheitsdienst ist ggf. anzuh ö- ren. 1.4 Schichtgänge r S c hicht gänger können auf eigenen Wunsch vorzeitig mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie - 5 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 6 - - bei mindestens 6 - Wochen - Schichtrhythmus: das 61. Lebensjahr - bei längerem Schichtrhythmus: das 62. Lebensjahr vollendet haben . 2. Höhe des Ruhegeldes Das Ruhegeld richtet sich nach - dem ruhegeldfähigen Gehalt - der Anzahl der Dienstjahre und - möglichen Anrechnungen. 2.1 Ruhegeldfähiges Gehalt Ruhegeldfähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit dem Faktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheidens geltenden Gehaltsteilen zusammen: - Tarifgruppen - Anfangsgehalt bzw. AT - Gehalt , - Dienstalterszulage, - Leistungszulage, 2.2 Anzahl der Dienstjahre Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres Dienstjahr um 1,25 % - Punkte (Steigerungssatz) e r- höht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil. Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches R u- hegeld beim Ausscheiden eines Mitarbeiters au f- rechtzuerhalten ist, mindert sich dessen Höhe en t- sprechend dem Verhältnis der tatsächlichen B e- triebszugehörigkeit zur möglichen Dauer der B e- t riebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung). 4.2 Grenze der Gesamtversorgung Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 70 %, wenn ein Mitarbeiter mit Vollendung des 63. Leben s- jahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um 0,21 % - Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 % - - 6 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 7 - Punkte je Jahr, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduziert, sofern der Mi t- arbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht be i Übertritt in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus anderen Gründen. Die Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 % - Punkte betragen. 7. Beginn/Ende der Ruhegeldzahlung Die Zahlung des Ruhegeldes beginnt mit dem Eintritt in den Ruhesta nd. Die Versorgungsleistungen we r- den monatlich nachträglich gezahlt. Sie entfallen mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstirbt oder seine Berufs - /Erwerbsunfähigkeitsrente entz o- gen wird. Im Rahmen der Unverfallbarkeit bei den H ausg e- schiedene Mitarbeiter erhalten Ruhegeld nur auf A n- trag. Die Leistungen werden erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat gewährt. Rückwi r- kende Zahlungen erfolgen nicht. 4. Abschnitt Witwen - und Waisengeld 5. Abschnitt Sonderzahlungen Tritt ein Mitarbeiter unmittelbar aus dem Arbeitsve r- hältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den R u- hestand, erhalten er bzw. später seine Wi t- we/Vollwaisen nachstehende Leistungen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitarbeiter während des Arbeitsve r- hältnisses bei H verstirbt. 1. Übergangszahlung 2. Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld wird in Höhe des ungekürzten Ruhe - , Witwen - bzw. Waisengeldes ohne Anrec h- nung gewährt. - 7 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 8 - 3 . Überbrückungszulage n Mitarbeiter, die - nach Vollendung des 62. (ab 1.7.1986: 61.) L e- bensjahres (Abschnitt 2, Ziffer 1.1 c), - aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c), - aus betrieblichen Gründen (Abschnitt 2, Zi f- fer 1.3) oder - als Schichtgänger (Abschnitt 2, Ziffer 1.4) in den Ruhestand treten, erhalten zusätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Ruhegeld und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung (Abschnitt 2, Zi f- fer 4.2). Diese Zahlung beginnt nach Ablauf von 2 Monaten und wird monatlich zusammen mit dem Ruhegeld überwiesen. Die Überbrückungszulage ruht im vollen Umfang bei - Einkünften aus Erwerbstätigkeit einschließlich fremder Betriebsrenten/Pensionen, - Bezug sonstiger anrechenbarer Zahlungen (allg. Bestimmungen, Ziffer 4). Die Überbrückungszulage endet mit Ablauf des M o- nats, in dem der Mitarbeiter - das 63. Lebensjahr vollendet, - Rente aus der Rentenversicherung bezieht, - nach Wegfall des vorläufigen Ruhestandes aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Zi f- fer 1.2 c) das Arbeitsverhältnis hätte fortsetzen können oder - verstirbt. Allgemeine Bestimmungen 7. Anpassung Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zei t- punkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepaßt. - 8 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 9 - Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpa s- sung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftlich Lage der H zu berücksichtigen (geset z- liche Regelung). 9. Ausschlußfrist Ansprüche nach den Sozialen Richtlinien müssen innerhalb von 4 Monaten nach Fälligkeit bzw. Erfü l- lung der in Ziffer 6 vorgeschriebenen Pflichten ge l- tend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist erlischt Im Jahr 2000 vereinbarten die Arbeitge bervereinigung energiewir t- schaftlicher Unternehmen e. V., deren Mitglied die H AG alt war, einerseits und die IG Metall sowie die Deutsche Angestellten - Gewerkschaft (im Folgenden DAG) andererseits einen neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden MTV H ) für die H AG alt. In diesem ist unter II/D Nr. 5.3 geregelt: r- beitsverhältnis mit der H AG unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand gehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen A n- spruch auf betriebliche Altersversorgung. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis mit der H AG aufgeno m- men haben, leistet das Unternehmen einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersversorgung in festz u- legendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen beteiligen. Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertritt e s in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - 3 - 9 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 10 - Die ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers - die H AG alt - gliederte nach Maßgabe eines Ausgliederungs - und Übernahmevertrag e s vom 22. August 2002 einen Teil ihres Vermögens und zwar das von ihr betriebene operative Geschäft mit allen zugehörigen Vermögensgegenständen und Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausglied erung auf die Erste H AG aus. Die Erste H AG wurde mit Beschluss der Hauptve r- sammlung vom 22. August 2002 in H Aktiengesellschaft (im Folgenden H AG neu) und mit Beschluss der Hauptversammlung vom 7. April 2005, ins Handel s- register am 2. Januar 2006 einget ragen, in V H Aktiengesellschaft umfirmiert. Die V H Aktiengesellschaft hat nach Maßgabe des Abspaltungs - und Überna h- mevertrages vom 31. März 2006 einen Teil ihres Vermögens (die Unterne h- wan d- lung durch Abspaltung auf die V GmbH als übernehmenden Rechtsträger übe r- tragen. Die V G mbH wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19. März 2013 in S GmbH umfirmiert. Sie ist die Versorgungsschuldnerin des Klägers und Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits. Wegen der bevorstehenden Ausgliederung von Teilen des Vermögens von der H AG alt auf die Erste H AG vereinbarten die Erste H AG und die IG Metall in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die kollektivrechtliche Fortge l- tung der zum Stichtag des Wirksamwerdens der Ausgliederung gültigen Tari f- verträge der H AG alt bei der Erste H AG. Die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. einerseits und die IG Metall andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 den MTV H ua. wie folgt: 4 5 6 Abschnitt II/D (Beendigung des Arbeitsverhältnisses): Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung; Datum des Inkrafttretens: 01.01.2003: - 10 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 11 - Ebenfalls z um 1. Januar 2003 trat die Betriebsvereinbarung Nr. 2003.13 über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er - Regelung) (im Folgen den BV 2003.13) in Kraft , die die vorherige Betriebsvereinbarung Nr. 99.11 über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er - Regelung) ersetzt hat . Die BV 2003.13 bestimmt auszugsweise: 1. Präambel Die sich aufgrund der Liberalisierung des Energi e- marktes er gebende Wettbewerbssituation stellt die H AG vor neue, große Herausforderungen. Die hieraus resultierende Neuorientierung des Unte r- nehmens erfordert unter anderem auch eine weit e- re Anpassung der Personalkapazitäten. Diese soll sozialverträglich für die Mit arbeiter, gleichermaßen aber auch für das Unternehmen finanzierbar, erfo l- gen. Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbeiter im Rahmen der nachfolgenden Vereinbarung g e- zielt ein Angebot der H AG zur vorzeitigen Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung dient dem Ziel, betriebsbedingte Kündigungen möglichst vermeiden zu können. 2. Voraussetzungen 2.1 persönliche 2.1.1 Alter, Dienstjahre Der Mitarbeiter muss bei Beendigung des Arbeit s- verhältnisses mindestens 55, aber noch nicht 58 Jahre alt sein. Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Änd e- rungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner 7 - 11 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 12 - 2.1.2 Vorgezogene Altersrente (SGB VI) Der Mitarbeiter muss die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres (SGB VI) nach Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen erfüllen. 2.2 betriebliche Voraussetzungen für ein Angebot zu vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind, dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersat z- los entfällt, oder der Arbeitsplatz mindestens innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Ausscheiden des Mi t- 3. Folgen Der Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses bis zum Ruhestand (Bezug von Sozialvers i- cherungsrente) gliedert sich in 2 Phasen a) Übergangsphase mit Arbeitslosengeld (Ziff. 3.1) b) Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand (Ziff. 3.2) 3.1 Übergangsphase mit Arbeitslosengeld 3.1.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Art Die betroffenen Mitarbeiter erhalten von der H AG das Angebot, das Arbeitsverhältnis vo r- ze i tig durch Aufhebungsvertrag zu beenden, damit betriebsbedingte Kündigungen mit ihren sozialen Härten bei der H AG möglichst ve r- mieden werden können. Ein Anspruch der Mitarbeiter ist ausgeschlo s- sen. 3.1.2 Arbeitslosigkeit Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Mitarbeiter u. a. - 12 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 13 - sich rechtzeitig arbeitslos melden und A r- beitslosengeld beantragen, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung st e- hen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, 3.2 Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand Der Vor - Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch des ehemaligen Mitarbeiters auf Arbeitslosengeld wegen Ablauf der Anspruch s- dauer endet, spätestens mit Ablauf des Monats vor Vollendung des 58. Lebensjahres. Der Mitarbeiter bleibt jedoch unverändert - mit allen Konseque n- zen - arbeitslos gemeldet und steht der Arbeit s- ver mittlung - soweit dies gesetzlich erforderlich ist - weiterhin zur Verfügung. Der Vor - Ruhestand endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglicher Bezug von S o- zialversicherungsrente). 3.3 Vorzeitige Beendigung der Übergangsphasen bzw. des Vor - R uhestandes Die Übergangsphasen bzw. der Vor - Ruhestand enden vorzeitig mit Aufnahme einer selbständigen/nicht sel b- ständigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese befristet oder unbefristet ausgeübt wird. In diesen Fällen erfolgt die Berec h- nung des Ruhegeld anspruch es entspr e- chend den Bestimmungen der Sozialen Richtlinien/Ruhegeldordnung 1991 als unverfallbare Anwartschaft; Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Invalidität (Erwerbs - /Berufsunfähigkeit, Erwerbsmi n- derung) - 13 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 14 - 4. Leistungen 4.1 Abfindung Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betriebl i- chen Gründen vorzeitig beendet wird, erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die mit der Beend i- gung verbundenen Nachteile eine Abfindung, die im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuer - und abg a- benfrei (§ 1 ArEV) gezahlt wird. 4.1.1 Übergangsphase mit Arbeitslosengeld Die Abfindung wird in monatlichen Teilbeträgen für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter nach dieser Regelung Arbeitslosengeld bezieht, in Höhe von 31% des ruhegeldfähigen Gehaltes (letztes M o- natsgehalt einschließlich Leistungszulage x 1,118 - Jahrgang 1947 und älter - bzw. letztes Monat s- gehalt ohne Leistungszulage x 1,24 - Jahrgang 1948 und jünger - ) gezahlt. 4.1.2 Übergangsp hase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand Die Abfindung wird für Monate gezahlt, für die der Mitarbeiter aus gesetzlichen Gründen bzw. auf B a- sis dieser Regelung kein Arbeitslosengeld bezieht. Sie setzt sich zusammen aus einem Vor - Ruhestandsgeld, das der Höhe des nominellen Ruhegeldes entspricht, zzgl. einer Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Vor - Ruhestandsgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65% des ruhegeldfähigen Gehaltes). Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfäh i- gen Gehaltes ist das zum Zeitpunkt der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Monat s- gehalt gemäß den Sozialen Richtlinien/Ruhegeld - ordnung 1991. Eine Anpassung des ruhegeldfäh i- gen Gehaltes erfolgt erstmals in dem Jahr, in dem der Mitarbei ter nicht mehr an den Tarif - /AT - Erhöhungen der Aktiven teilgenommen hat. Zei t- punkt und Umfang richten sich nach den Besti m- mungen für Ruhegeldempfänger. Maßgeblich für die Berechnung des nominellen Ruhegeldes sind die zum Zeitpunkt der Beend i- gung des Ar beitsverhältnisses geleisteten Diens t- - 14 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 15 - jahre. 4.2 Sonstiges 4.2.1 Grundsätzliches Mitarbeiter, die im Rahmen dieser Vereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der H AG beenden, werden bezüglich des Anspruch e s auf sonstige Vergünst i- gungen, die Ruhegeldempfängern gewährt werden (z. B. Werktarif, verbilligtes Tanken u. ä.), diesen gleichgestellt, soweit und solange sie Leistungen nach Ziff. 4.11/4.12 erhalten. Verfahrenstechnische Abweichungen sind möglich. Soweit bestimmte Vergünstigungen nach de r Beendigung des A r- beitsverhältnisses steuer - und sozialversich e- rungspflichtig werden, geht dies ausschließlich zu Lasten des Mitarbeiters. 4.2.3 Weihnachtsgeld im Vor - Ruhestand Das Weihnachtsgeld wird erstmalig im Jahr des Bezuges von Vor - Ruhestandsleistungen zeitante i- lig für Monate mit Vor - Ruhestandsgeld gezahlt. 5. Ruhestand 5.1 Beginn Mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Rente) bzw. mit Bezug einer E r- werbsunfähigkeits - oder Erwerbsminderungsrente tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand. 5.2 Grenze der Gesamtversorgung für Mitarbeiter im Geltungsbereich der Sozialen Richtlinien Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 65% des ruhegeldfähigen Gehalt es. 6. Sonstiges 6.1 Soziale Richtlinien/Ruhegeldordnung 1991 Die SOZIALEN RICHTLINIEN (Abschnitte 2, 4, 5 Ziff. 2 und 3, Allgemeine Bestimmungen) sowie die - 15 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 16 - Ruhegeldordnung 1991 finden in ihrer jeweils gült i- gen Fassung Anwendung, sofern vorstehend keine abweichenden Festlegungen getroffen worden Unte r dem 1 4. Januar / 11 . März 2003 vereinbarten die Arbeitgeberin - r bestimmt ua.: r geehrter Herr Q , auch Ihr Arbeitsplatz ist von notwendigen Umstrukturi e- rungsmaßnahmen der H AG betroffen. Um betriebsb e- dingte Kündigungen in der H AG möglichst zu vermeiden, bieten wir Ihnen an, das zwischen Ihnen und der H AG bestehende Arbeitsverhältnis zu nachfolgenden Bedi n- gungen vorzeitig aufzulösen. 1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartal sende vereinbaren wir mit Ihnen die Aufhebung Ihres Arbe itsverhältnisses mit Wirkung zum 01.1 1 .200 3 . Dieser Vertrag regelt Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen mit bzw. ohne Arbeitslosengeldbezug, d. h. bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente. 2. Betriebliche Leistungen Auf Basis der Betri des Arbeitsverhältnisses (55er - 01.01. 2000 (BV 99. 1 1 ), sowie der Bestimmungen der S o- zialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002), erhalten Sie Leistu n- gen s eitens der H AG während der Übergangsphasen bis zum frühestmöglichen Bezug von Rente aus der Sozia l- versicherung. Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der H AG beendet wird, erha l- ten Sie die Leistungen zum Ausgleich für die mit der B e- endigung verbundenen Nachteile als Abfindung. Vorb e- haltlich zukünftiger Änderungen ist die Abfindung der zeit i m Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG (teilweise) steuer - und a b- gabenfrei (§ 1 ArEV). 4. (Vorzeitiges) Ende der Übergangs phasen 8 - 16 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 17 - Die Übergangsphasen enden spätestens mit Ablauf des 31. 10 .20 08 , da Sie ab dem 01. 11 .200 8 eine Altersr ente wegen Arbeitslosigkeit (§ 3 8 SG B VI), eine Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI) bzw. wegen Schwerbehinderung (§ 37 SGB VI) beziehen können. Der Anspruch auf Lei s- tungen der H AG gem. Ziff. 2 entfällt damit zum gleichen Termin. Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhalten Sie nach Ablauf der Übergangsphasen mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente ein neu berechnetes H - Ru hegeld (Gesamtversorgungsbetrachtung). 6 . Schlußbestimmungen Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist, finden die f- lösung des Arbeitsverhältnisses (55er - ab 01.01.200 0 (B V 99 .1 1 , als Anlage beigefügt) sowie die Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002), in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich und ergänzend Anwendung. Am 26. September 2003 schlossen die im - e- werkschaften IG BCE, ver.di und IG die Erarbeitung und Verhandlung eines Konzerntarifwerkes sowie dessen For t- de r Einzelgewerkschaften sollten unverändert weiter fortbestehen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlossen die H AG neu, die später als V H AG firmierte, und der bei ihr gebildete Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Nr. 2005.03 (im Folgenden BV 2005.03). Di ese bestimmt: 75.14, zuletzt geändert durch BV 2004.11) wird die Ziff. 7 im Abschnitt Allgeme i- ne Bestimmungen wie folgt neu gefasst: Die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Wei h- nachtsgeldes (nominelles Ruhe geld) und der Hinte r- bliebenen bezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsre n- ten (SV - Renten). In Jahren ohne SV - Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr. 9 10 - 17 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 18 - Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren Hinte r- bliebene. Die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes e r- folgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der G e- haltstarife, der Lebens haltungskosten bzw. der Rea l- einkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H . Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt we r- den, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüb er nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 BetrAVG zu en t- scheiden. Dieser Betriebsvereinbarung stimmten die IG Metall und die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. am 26. Oktober 2006 rückwirkend für den Zeitpunkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens zu. Z um 1. Novem ber 200 3 trat der Kläger entsprechend den Regelungen in seinem Aufhebungsvertrag in die Übergangsphase mit Arbeitslosengeld . Unter dem Datum des 20. November 2006 schlossen die Arbeitg e- berverei nigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V., der Arbeitgeberve r- band energie - und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V. und der Wir t- schaftsverband Kohle e. V. einerseits sowie die IG BCE, ver.di und die IG Metall andererseits ua. für die V H Ak tiengesellschaft den Manteltarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V (im Folgenden MTV 2006). Der MTV 2006 enthält ua. folgende Regelung: VII. Altersversorgung § 36 Altersversorgung 1. Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2007 bei einem Mi t- gliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V eing e- stellt werden, erhalten eine betriebliche Altersverso r- gung nach einem neuen einheitlichen System. Die Einzelheiten dieser betrieblichen Altersversorgung werden auf betrieblicher Ebene g eregelt. Für die bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitnehmer gelten 11 12 13 - 18 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 19 - Nach der Beendigung des Vorruhestand e s zum 31. Oktober 20 08 trat der Kläger - nach der Vollendung des 60. Lebensjahres - in den Altersr uh e- st and. Seit dem 1. November 20 08 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ein betriebliches Ruhegeld. Die Beklagte erhöhte das Ruhegeld des Klägers in den Jahren 2009 und 2010 jeweils zum 1. Juli en t- sprechend der Entwicklung der Geha ltstarife um 4,0 vH bzw. 2,6 vH. Zum 1. Juli 2011 steigerte sie das Ruhegeld um 3,16 vH, zum 1. Juli 2012 um 2,49 vH und zum 1. Juli 2013 um 2,4 vH. Dabei legte die Beklagte die jeweilige prozentuale Tariferhöhung zugrunde und rechnete diese aufgrund der j eweils 13 - monatigen Laufzeit des Gehaltstarifvertrag e s auf einen Zwölf - Monats - Z eitraum um. 10. April 2013 wurde n die Tabellenvergütung en ua. ab dem 1. April 2014 um 1,8 vH angehoben. Das Ruheg eld des Klägers belief sich bis zum 30. Juni 2014 auf mona t- lich 1 . 7 3 9 ,0 4 Euro brutto. Zum 1. Juli 2014 erhöhte die Beklagte das Ruhegeld um 1,03 vH und zahlte an den Kläger monatlich 1 . 756 , 95 Euro brutto. Das Weihnachtsgeld erhöhte die Beklagte von 2.820,71 Euro ebenfalls um 1,03 vH auf 2.849,76 Euro. Die Anpassung um 1,03 vH erfolgte auf der Grundlage der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Anpassung zum 1. Juli 2013 . Mit seiner - der Beklagten am 13 . Mai 2015 zugestellten - Klage hat der Kläger die vollständige Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhung ab dem 1. Juli 2014 , die er der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 21. Dezember 2014 geltend gemacht hat, begehrt . Sein Ruhegel d sei nach Allgemeine Be - stimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien an die Entwicklung der G e- halt s tarife anzupassen. Die BV 2005.03 sei unwirksam und finde auf sein Ve r- sorgungsverhältnis keine Anwendung. Er habe deshalb Anspruch auf eine E r- höhung des R uhegeldes um 1,96 vH zum 1. Juli 2014 . Die Tariflohnerhöhung von 1,8 vH sei auf zwölf Monate hochzurechnen. A b Juli 2014 ergebe sich d a- 14 15 16 17 - 19 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 20 - her eine monatliche Differenz iHv. 16 , 17 Euro. Weiter habe er Anspruch auf Zahlung eines um 26 , 23 Euro erhöhte n Weihnacht sgeld es für das Jahr 2014 . Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 187,93 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkte n über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte ve rpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruh e- geldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab 1. Juli 1986) zugrunde zu legen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter iSv. Allgemeine Bestimmu n- gen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien . Er habe deshalb keinen Anspruch auf Anpassung seines Ruhegeldes an die Entwicklung der Gehaltstarife. Zudem sei Absatz 1 dieser Vorschrift durch die BV 2005.03 wirksam abgelöst worden; d a- für hätten tragfähige Gründe vorgelegen. Im Übrigen könne der Kläger höch s- tens eine Anpassung um 1,8 vH verlangen, soweit Ansprüche nicht sowieso verfallen seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein e zuletzt gestellten Kl a- geanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist überwiegend begründet . Die z u- lässige Klage ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - im Wesentlichen begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Di e- ser ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der 18 19 20 21 22 - 20 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 21 - Anpassung des Ruhegeldes die Steigerung der Gehaltstarife nach Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 der BV Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) - die bis zur Änderung dieser Regelung durch die BV 2005.03 unverändert geblieben ist - zugrunde zu legen. Die Voraussetzu n- gen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhä ltnisses, nämlich den Inhalt der der Beklagten obliegenden Verpflichtung, das Ruhegeld des Klägers anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsint e- resses iS v. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht (BAG 11 . Ju l i 201 7 - 3 AZR 513 / 16 - Rn. 21 mwN ) . II. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Anpassung des Ruhegeldes des Klägers die Steigerung der Gehaltstarife unmittelbar zugrunde zu legen . Das folgt aus Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung. 1. Der Kläger unterfällt dieser Regelung. Dies ergibt die Auslegung der BV Soziale Richtlinien (zu den Auslegungsgrunds ätzen statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mwN) . a) Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 BV Soziale Richtlinien sieht vor, dass der Gehaltstarife angepasst wird. Handelt es sich um Ruhegeldempfänger, die n- de Anwartschaft in Ruhegeld umgewandelt wurde, ist dieses dagegen entspr e- chend der gesetzlichen Regelung in § 16 BetrAVG alle drei Jahre zu überprüfen und über eine Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wie die Sy s tematik der Regelung zeigt, erfasst ihr Absatz 1 damit nur solche Betrieb s- rentner, die nicht unter Absatz 2 fallen. Entscheidend für die Anwendung von Absatz 2 ist, ob ei ne bestehende Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Mi t- arbeiter in Ruhegeld umgewandelt wird. Dies ist nur bei den Mitarbeitern der Fall, die nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien treten. Dies lässt der G esamtzusammenhang erkennen . 23 24 25 - 21 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 22 - Die BV Soziale Richtlinien unterscheidet an mehreren Stellen zwischen Ruhegeldempfängern, die unmittelbar mit Eintritt eines Versorgungsfalles in den Ruhestand treten und (ehemaligen) Arbeitnehmern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Ruhegeld vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erst später in den Ruhestand treten und dann Ruhegeld beziehen. So b e- stimmt Abschnitt 2 Nr. 2.2 BV Soziale Richtlinien für die Berechnung der Höhe des Ruhegeldes eines mit u nverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen A r- beitnehmers, dass sich diese entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung) minde rt. Auch A b- schnitt 2 Nr. 7 BV Soziale Richtlinien liegt eine solche Unterscheidung zugru n- de . Während die Zahlung des Ruhegeldes nach Absatz 1 der Vorschrift grun d- sätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt, sieht Absatz 2 der Vorschrift für mit unve rfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Mitarbeiter ua. vor, dass diese Ruhegeld nur auf Antrag erhalten und die Gewährung erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat erfolgt. Schließlich regelt Abschnitt 5 BV Soziale Richtlinien Sonderzahlungen für Mitarbeiter, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand tr e- ten. b) Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis iSd. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien liegt nicht vor, wen n Mita r- beiter mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorgesehenen Verso r- gungsfalles unmittelbar in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien treten. aa ) Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien sprechen für ein solches Verständnis. Danach können Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens zehn Dienstjahre bei H erfüllt h a- ben, unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist . Di e weiteren Voraussetzungen für e i- nen solchen Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand haben die Betriebsparteien in den nachfolgenden Regelungen (Abschnitt 2 Nr. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 BV Soziale Richtlinien) normiert. Abschnitt 2 Nr. 1.1 BV Soz iale 26 27 28 - 22 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 23 - Richtlinien erfasst dabei die Fälle, in denen jemand wegen Erreichens der dort geregelten Altersgrenzen in den Ruhestand tritt, Abschnitt 2 Nr. 1.2 BV Soziale Richtlinien sieht einen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen - ua. wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung oder bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente - vor. Abschnitt 2 Nr. 1.2 Buchst. c BV Soziale Richtlinien regelt einen vorläufigen Ruhestand, wenn - bei Vorliegen der weiteren dort genann ten Voraussetzungen - Lohne r- satzleistungen wegfallen, bevor eine Berufs - oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird. Ferner sieht Abschnitt 2 Nr. 1.4 BV Soziale Richtlinien für sog. Schichtgänger die Möglichkeit vor, auf eigenen Wunsch vorzeitig in den Ruh e- stand überzutreten. Darüber hinaus kann ein Mitarbeiter nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übertreten. Allen diesen Versorgungsfällen ist g e- meinsam, dass die Mitarbeiter nach dem der BV Soziale Richtlinien zugrunde liegenden Verständnis aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar in den Ruhestand übertreten. Dies schließt für die hiervon erfassten Arbeitnehmer eine Anwe n- dung der Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale R ichtlinien aus. bb ) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer b e- nichts Gegente iliges. Obschon sowohl Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 als auch Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV n- den, hat es im jeweiligen Zusammenhang eine andere Bedeutung. (vgl. D u- den Deutsches Universalwörterbuch 8. Bedeutungswörterbuch 4. . Die Zeitpunkte, auf die sich dieser Begriff bezieht, sind in Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 und in Absc hnitt 2 Nr. 1.3 BV Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien - wie sich auch aus dem Gleichlauf mit der ähnlich formulierten Regelung in Abschnitt 2 Nr. 2.2 Abs. 2 BV Soziale Richtli nien zeigt - r- 29 30 - 23 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 24 - beitsverhältnis vor dem Eintritt eines Versorgungsfalles nach der BV Soziale 2 Nr. 1.3 BV Soziale Rich t linien auf einen vorzeitigen Über den Ruhestand. Im letztgenannten Fall soll mit der Formulierung daher lediglich klargestellt werden, dass der R u- hestand früher eintritt, als es unter Berücksichtigung der in Abschnitt 2 Nr. 1.1 BV Soziale Richtlinien geregelten Altersgrenzen möglich wäre. cc ) Gegen das vorliegende Verständnis spricht auch nicht, dass es sich bei den Leistungen nach der BV Soziale Richtlinien im Fall des Wegfalls von Loh n- ersatzleistungen nach Abschnitt 2 Nr. 1. 2 Buchst. c BV Soziale Richtlinien und bei einem vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1. 3 BV Soziale Richtlinien nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes handelt. B etriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn die versprochen en Leistungen an ein biologisches Risiko anknüpfen . Dies ist bei der Zahlung des nominellen Ruhegeldes (Vorruhestandsgeld) und der Überbrückungszulage nicht der Fall. Die Leistungen knüpfen nicht an ein biologisches Risiko an, sondern dienen der Überbrücku ng der Arbeitslosigkeit (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe mwN; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120) bzw. der Absicherung im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer, bei denen ein Verso r- gungsfall iSd. Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gegeben ist und die de s- halb in den Ruhestand treten, als vorzeitig ausgeschiede n iSv. Allgemeine Bes t immungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien anzusehen sind, ist dies j e- doch unerheblich. Ausweislich der Regelung in Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gehen die Betriebsparteien vielmehr davon aus, dass auch bei di e- ser Gruppe von Arbeitnehmern ein Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den - ggf. nur vorzeitigen oder vorläufigen - Ruhestand vorliegt. dd ) Entgegen der von der Beklagten - ua. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vertretenen Auffassung, spricht gegen di e vorliegende Ausl e- gung auch nicht, dass in der BV zugesagt wurde. 31 32 - 24 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 25 - ( 1 ) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Zusage einer G e- samtversorgung regelmäßig davon auszugehen, dass eine Betriebsrente erst bea nsprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird (vgl. BAG 13 . Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 33, BAGE 150, 262) . D er Arbeitgeber will regelmäßig die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt zahlen, ab de m der Versorgungsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259) . ( 2 ) Aus dieser Rechtsprechung kann die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten . D ie BV Soziale Richtlinien enthält i n Abschnitt 5 Nr. 3 au s- drücklich auch Regelungen für Mitarbeiter, die vor dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand treten. In den Verso r- gungsfällen, bei denen der Bezug einer anzurechnenden Rente aus der geset z- lichen Rentenversicherung nicht zwingend erfolgt (Abschnitt 2 Nr. 1.1 Buchst. c, Nr. 1.2 Buchst. c, Nr. 1.3 und Nr. 1.4 BV Soziale Richtlinien) wird dem Mitarbe i- ter zusätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Ruhegeld und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung gewährt. Damit regelt die BV Sozi ale Richtlinien zumindest insoweit eine Abweichung von dem Grundsatz, dass betriebliches Ruhegeld bei Zusage einer Gesamtve r- sorgung nur beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wird. c ) Der Kläg er ist mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorg e- sehenen Versorgungsfalles und damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien getreten. Bei Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach der BV 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis aus - scheiden, ist der Versorgungsfall des vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien gegeben. Die Regelungen der BV 2003.13 zeigen, dass die Betriebsparteien damit die nach der BV Sozial e 33 34 35 - 25 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 26 - Richtlinien bestehende Möglichkeit eines vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes ausgestalten wollten. aa ) Die BV 2003.13 regelt - wie in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien vorgesehen - die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrie bl i- chen Gründen. Dies zeigt bereits ihre Präambel. Danach zielt die BV 2003.13 auf eine Anpassung der Personalkapazitäten bei der H AG neu ab, die infolge der durch die Liberalisierung des Energiemarktes entstandenen Wettbewerbss i- tuation erforderlich ist. Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbeiter im Rahmen der BV 2003.13 ein Angebot zur vorzeitigen Beendigung ihres Arbeit s- verhältnisses. Zudem muss der Arbeitsplatz des Mitarbeiters nach Nr. 2.2 BV 2003.13 ersatzlos entfallen. bb ) Auch die übrigen Re gelungen der BV 2003.13 lassen erkennen, dass die BV 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien ausgestaltet. (1 ) Nr. 6.1 BV 2003.13 ordnet ausdrücklich die Anwendung ua. des Ab - schnitts 2 der BV Soz iale Richtlinien an, soweit die BV 2003.13 selbst keine abweichenden Festlegungen trifft. Damit knüpfen die Betriebsparteien au s- drücklich an die dortigen Regelungen an. Zudem sieht Nr. 3.3 BV 2003.13 die Beendigung der Übergangsphasen bzw. des Vorruhestand es bei Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit vor. Diese führt dazu, dass der spätere Ruhegeldanspruch als unverfallbare Anwartschaft berechnet wird. Auch dies verdeutlicht, dass das Ausscheiden auf der Grundlage der BV 2003.13 gerade nicht zu einem vorzeitigen Ausscheiden iSd. BV Soziale Richtlinien führen soll, sondern dass der Mitarbeiter - entsprechend den Recht s- 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien - lediglic h in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien übertritt. Denn die Anordnung einer Berechnung als unverfallbare Anwartschaft wäre überflüssig, wenn diese bereits infolge eines Ausscheidens auf der Grundlage der BV 2003.13 zu erfolgen hätte. 36 37 38 - 26 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 27 - ( 2 ) Eine Eino rdnung der BV 2003.13 in die BV Soziale Richtlinien ergibt sich auch aus Nr. 4.1.1 BV 2003.13. Ein unter Geltung der BV 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidender Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf eine Abfindung während des Bezuges von Arbeitslose ngeld iHv. 31 % des ruhegel d- fähigen Gehaltes und nach Nr. 4.1.2 BV 2003.13 ohne den Bezug von Arbeit s- losengeld auf ein Vorruhestandsgeld in Höhe des nominellen Ruhegeldes zzgl. einer Überbrückungszulage. Dies entspricht den Ansprüchen, die einem Arbei t- nehm er nach der BV Soziale Richtlinien für den Fall zustehen, dass er in den vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Rich t- linien tritt. Unerheblich ist, dass die BV 2003.13 die Steuerfreiheit der Leistu n- gen während des Vorruhest andes nach § 3 Nr. 9 EStG in seiner damals gelte n- den Fassung anstrebte und ob die Steuerfreiheit tatsächlich eintrat (vgl. dazu BFH 11. Januar 1980 - VI R 165/77 - zu 2 der Gründe, BFHE 129, 479; sowie Schmidt/Heini c ke EStG 19. Aufl. 2000 § 3 ABC Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses) . ( 3 ) Nr. 4.2.1 und Nr. 4.2.3 BV 2003.13 unterstützen die vorliegende Ausl e- gung ebenfalls. Durch die Regelung in Nr. 4.2.1 BV 2003.13 werden die Mitarbeiter, die auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der H AG beendet haben, bezüglich sonstiger Vergünstig ung en (zB Werktarif, verbi l- ligtes Tanken) grundsätzlich mit den Ruhegeldempfängern gleichgestellt. Nr. 4.2.3 BV 2003.13 setzt - ohne diesen selbst zu begründen - den im Ab - schnitt 5 Nr. 2 BV Soziale Richtlinien geregelten Anspruch auf Weihnachtsgeld als bestehend voraus. ( 4 ) Soweit Nr. 5.1 BV 2003.13 ausdrücklich von einem Eintritt in den Ruh e- stand mit Ablauf des Monats nach der Vollendung des 60. Lebensjahres spricht, rechtfertigt dies kein anderes Verständnis. Diese Regelung dient lediglich der Abgrenzung zwischen dem Ende des Vorruhestand e e- 39 40 41 42 - 27 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 28 - ( 5 ) Auch der Umstand, dass die BV 2003.13 bestimmte Abweichungen hinsichtlich der nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien erforderlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolgen dieses Versorgungsfalles - etwa hin - sichtlich des Personenkreises und des Verf ahrens sowie der Ausgestaltung der Leistungen während des Vorruhestandes im Vergleich zum endgültigen Ruh e- stand - regelt, führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Insoweit enthält die BV 2003.13 lediglich Sonderreg e lungen, die nach Nr. 6.1 BV 2003.13 d en R e- gelungen in der BV Soziale Richtlinien zwar vorgehen, deren grundsätzliche Anwendbarkeit jedoch unberührt lassen. Denn nach der Gesamtsystematik be i- dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand getretene Versorgungsberechtigte. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der im Oktober 19 48 geborene Kläger bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. November 200 3 sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwar soll nach Ab schnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien der vorzeitige Ruhestand aus besonderen b e- trieblichen Gründen nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Dabei handelt es sich aber nur um eine Soll - Vorschrift, von der - wie in Nr. 2.1.1 BV 2003.13 ges chehen - abgewichen werden kann. 2. Die Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien ist auch weiterhin in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung anzuwenden und ve r- pflichte t die Beklagte daher zur Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Ta rifentwicklung. Daran hat die BV 2005.03 nichts geändert. a ) Die BV 2005.03 ist nicht aus formalen Gründen unwirksam, weil die Zustimmung von ver.di oder des Aufsichtsrates der H AG neu fehlt. Es kann dahinstehen, ob und auf welcher Grundlage der MTV H m it dem Zustimmungserfordernis der Tarifvertragsparteien im Versorgungsverhäl t- nis des Klägers zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Regelung in II/D Nr. 5.3 Abs. 3 MTV H auch für den Kläger gelten sollte, wäre die BV 2005.03 nicht wegen fehlender Zustimmung von ver.di unwirksam. Denn der Tarifvertrag sieht nur eine Zustimmung der IG Metall vor. Auch die fehlende Zustimmung seitens des Aufsichtsrates der H AG neu ist ohne Belang. Sie en t- 43 44 45 46 47 - 28 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 29 - faltet jedenfalls keine Rechtswirkungen gegenüber den Arbeitnehmern ( vgl. zu beiden Punkten ausführlich BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 23 ff.) . b ) Es ist auch unerheblich, dass die BV 2005.03 erst nach der Unterzeic h- nung des Aufhebungsvertrages von den Betriebsparteien geschlossen wurde und danach in Kraft getreten ist . Der Aufhebungsvertrag vom 1 4. Januar / 11 . März 2003 verweist auf die BV Soziale Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Verweisungsklausel erfasst auch die BV 2005.03, denn diese Betriebsvereinbarung soll die BV Soziale Richtlinien ändern. c ) Dem Anspruch des Klägers steht die BV 2005.03 gleichwohl nicht en t- gegen, denn deren Absatz 3 ist materiell unwirksam ( vgl. dazu ausführlich BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 36 ff.) . Daran hält der Senat auch unter B e- rücksichtigung der von der Bek lagten ua. auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente fest. Selbst wenn früher bereits die reale Gefahr b e- standen und sich auch gelegentlich verwirklicht haben sollte, dass eine Anpa s- sung des Ruhegeldes nicht erfolgte, weil es bei den die E ntgelte regelnden fi r- menbezogenen Verbandstarifverträgen wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers keine Tarifsteigerungen gab, wurde durch die BV 2005.03 ein neues Risiko geschaffen. Denn die Neuregelung ermöglicht erstmals, dass die Entwicklung de r Ruhegelder hinter der Entwicklung der Tarifgehälter zurüc k- bleibt (vgl. schon BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 41 ) . Die Änderung des Anpassungsverfahrens durch die BV 2005.03 kann auch nicht mit dem A r- gument ge rechtfertigt werden, es habe der Situation vorgebeugt werden sollen, dass es aufgrund der damals in Aussicht genommenen Umstrukturierung der H AG alt bei ausgelagerten Betrieben an einer Tarifbindung künftig fehlen kön n- te und damit eine Anpassung nach der BV Soziale Richtlinien nicht mehr ges i- chert wäre. Dieser Grund hätte allenfalls eine Änderung des Anpassungsverfa h- rens dahingehend gerechtfertigt, wonach künftig an die Änderung der Entgelte der noch beschäftigten Arbeitnehmer angeknüpft wird, auch wenn di ese nicht auf einem Tarifvertrag beruht. 48 49 - 29 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 - 30 - III. Der Zahlungsantrag ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist ve r- pflichtet, dem Kläger weitere 142,23 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2015 zu z ahlen. 1. Der Kläger hat ausgehend von einer Tariflohnerhöhung zum 1. April 2014 um 1,8 vH Anspruch auf eine weitere Erhöhung seines monatlichen R u- hegeldes und seines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 um 0,77 vH. Das monatlich e Ruhegeld d es Klägers bis einschließlich 30. Juni 2014 belief sich auf 1.739,04 Euro brutto. Dieses hat die Beklagte um 1,03 vH erhöht . Der Kläger kann jedoch eine Erhöhung um insgesamt 1,8 vH verlangen, we s- halb die Beklagte weiter e 13,39 Euro monatlich schuldet (1.739,04 Euro x 0 , 77 vH). Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 21,72 Euro brutto Wei h- nachtsgeld für das Jahr 2014 . Ausgehend von einem Weihnachtsgeld im Jahr 2013 iHv. 2.820,71 Euro und einer Zahlung im Jahr 2014 iHv. 2.849,76 Euro ergibt sich bei einem Anspruch i Hv. 2.871,48 Euro (2.820,71 Euro x 1,018) die Differenz iHv. 21,72 Euro (2.871,48 Euro - 2.849,76 Euro). 2. Für den Monat Juli 2014 kann der Kläger von der Beklagten jedoch ke i- ne weitere Zahlung mehr fordern , denn der Anspruch für den Monat Juli 2014 ist nach Allgemeine Bestimmungen Nr. 9 Abs. 3 BV Soziale Richtlinien verfa l- len. D as Ruhegeld wird nach Abschnitt 2 Nr. 7 BV Soziale Richtlinien monatlich nachträglich gezahlt und damit zum Ersten des Folgemonats fällig. Das Ruh e- geld für den Monat Juli 2014 wur de folglich am 1. August 2014 fällig. Geltend gemacht hat der Kläger seinen Anspruch erstmals mit Schreiben vom 21. Dezember 2014 und damit mehr als vier Monate nach dessen Fälligkeit . 3. Die Rückstände für die Monate August 2014 bis April 2015 einschlie ß- lich des Weihnachtsgeldes 2014 belaufen sich demnach auf 142,23 Euro brutto ( 13,39 Euro/Monat x 9 Monate + 21,72 Euro). 50 51 52 53 54 55 - 30 - 3 AZR 370/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR370.16.0 4 . Der Zinsanspruch ab dem 14. Mai 2015, dem auf die Zustellung der Klage am 13. Mai 2015 folgenden Tag, folgt aus § 288 Abs. 1 Sa tz 2, § 291 BGB. I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ri´in BAG Wemheuer ist wegen Krankheit verhindert, ihre Unterschrift beizufügen Zwanziger Becker Schultz 56 57
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