Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2018 Dritter Senat - 3 AZR 103/17 - ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 5. Juli 2016 - 36 Ca 17469/14, 36 Ca 17473/14 - II. Landesarbeitsgericht - Brandenburg Urteil vom 20. Januar 2017 - 8 Sa 1404/16 - Entscheidungsstichwort e : - Auslegung einer Einzelzusage - betriebl i- che Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelentscheidungen ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 103/17 8 Sa 1404/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter am - 2 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. G ünther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 20. Januar 2017 - 8 Sa 1404/16 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Klage richtet. II. Soweit sich die Revision des Klägers gegen die En t- scheidung des Landesarbeitsgerichts über die Wide r- klage richtet, wird die Entscheidung aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- bei tsgerichts Berlin vom 5. Juli 2016 - 36 Ca 17469/14, WK 36 Ca 17473/14 - abgeändert, soweit das Arbeit s- gericht Sonderzahlungen für die Jahre 2009 und 2010 zugesprochen hat. Insoweit wird die Widerklage abg e- wiesen. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neue n Verhan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten der Re - vision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der Beklagte e i- nen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ruhege halt als jährliche So n- derzuwendung hat. Der Kläger begehrt insoweit die Rückzahlung jeweils im Monat November 2006 bis 2 008 geleisteter Sonderz uwendungen . D er Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Jahressonderzahlungen für die Jahre 2009 bis 2014 sowie die Feststellung, dass ihm jährlich im Monat November neben seinem Ruhegehalt eine volle 13. Betriebsrente in Höhe der jeweiligen Nove m- berleistung zu stehe. Der am 26. Juli 1935 geborene Beklagte war bei dem Kläger in der Zeit vom 1. April 1971 bis zum 30. Juni 1996 beschäftigt. Zuletzt mit Schreiben vom 1 2 - 3 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 4 - 13. r- , nach Anstellung bei der VdTÜV haben Sie die Mitteilung erhalten, daß Sie Anspruch auf eine Alters - und Hinte r- bliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich der späteren Versorgungsbezüge zu erreichen, führe n wir Sie bei der Alters - und Hinterbliebenen - Versorgungsstelle der TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Zur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, daß die Grundlage bei Berechnung späterer Versorgungsb e- züge die Bundesbesoldungsgru ppe (B.Bes.O.) ist, nach der sich Ihr Gehalt anlehnt und zum Zeitpunkt des Lei s- tungsfalles bemißt. Mit Ende der Wartezeit am 01. 04 .19 81 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne An s atz bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge bleiben eventuell geza hlte Zulagen. Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen: 1. ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Leben s- jahres oder bei nachgewiesener , dauernder B e- rufsunfähigkeit, Andere als die hier zugesagten laufenden Versorgung s- leistungen werden nicht gewährt. Auch bezieht die Anle h- nung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche a n- deren Berechnungsfaktoren oder Ansprüche, die nicht ausdrücklich zur Grundlage dieser Zusage gemacht wo r- den si nd. Der Rentenanspruch wird auch ausgelöst, wenn ein män n licher Versorgungsberechtigter eine Altersrente b e- reits vor Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, s o- fern er Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung bezieht und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei befreienden Lebensversicherungen wird sinng e- mäß verfahren. Die vorgezogene Altersrente wird in Höhe der erreichten Altersrente errechnet und wegen der läng e- ren Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0 ,5 % ihres Betrages gekürzt. Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg, so wird auch die Zahlung der vorgezogenen betrieblichen Alter s- rente eingestellt. - 4 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 5 - Auf das betriebliche Ruhegeld werden angerechnet: a) Renten aus der Angestellten - und Arbeiterrentenve r- sicherung, gleichgültig, ob aus einer Pflicht - oder freiwilligen Versicherung, soweit sie entstanden sind aus 1) Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber (Arbei t- geberanteile) 2) der Hälfte der Ausfall - , Ersatz - u nd Zurec h- nungszeiten 3) Beitragsleistungen der VdTÜV. Grundlage für die Ermittlung des auf das betriebliche Ruhegehalt anzurechnenden Rentenanteils ist der amtliche Rentenbescheid. Daraus werden die Wer t- einheiten aus den Beiträgen der Zeiten nach 1) bis 3) ermittelt und zur Summe aller Werteinheiten aus der gesamten Versicherungszeit in Beziehung gesetzt. Nach diesem Verhältnis wird die Gesamtrente aufg e- teilt. VdTÜV - Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchst s atz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Diens t- bezüge erreicht, wird ein Ausgleich in der Form g e- währt, daß der Betrag von der Anrechnung gemäß 1) bis 2) ausgenommen bleibt, der zur Erreichung des Höchstsatzes von 75 % erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Auf das Ruhegehalt können in besonderen Fällen und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Gegebenheiten angerechnet werden Renten, Kapitalabfindungen und a n- dere Bezüge aus d) der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung, e) Unfällen und Schädigungen, soweit die oben b e- zeichneten Ansprüche des Betroffenen sich nicht aus privaten Versicherungsverträgen ergeben. Die Anrechnungsklausel gilt seit 01.01.1968. Betriebliches Ruhegeld wird insoweit gewährt, als die G e- samtversorgung (betriebliches Ruhegeld und sonstige - 5 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 6 - Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt. Unberüc k- sichtigt bleiben hierbei jedoch eventu elle Bezüge nach d) und e). Im ü brigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Wir behalten uns vor, die Leistungen zu kürzen oder ei n- zustellen, wenn die bei der Erteilung der Pensionszus age maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß uns die Aufrechterhaltung der zug e- sagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. Entsprechende Schreiben erteilte der Kläger sämtlichen AT - An - gestellten. Der Kläger zahlte seit Jahrzehnten den Betriebsrentnern - auch den AT - Angestellten mit Einzelzusage - jährlich im Monat November eine Sonde r- zuwendung in Höhe des jeweiligen monatlichen Ruhege halt s für den Monat November. Für die Versorgungsempfänger , die wie der Beklagte eine Einzelz u- sage haben, stellte er die Zahlung dieser Sonderzuwendung im Jahr 2009 ei n , nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg a m 1 6 . Oktober 2009 ( - 17 Sa 1035/09 - ) entschieden hatte , dass sich die Betriebsrente dieser Ve r- sorgungsempfänger dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bu n- des richtet , das seinerzeit die Leistung einer Jahressonderzahlung als Einma l- leistung nicht vorsah. Der Beklagte bezieht seit dem 1. Juli 1996 ein vorgezogenes Ruhege - halt vom Kläger . Daneben erhielt er i n den - für den Rechtsstreit bedeutsamen - Kalenderjahren 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 2.133,30 Euro und im Kalenderjahr 2008 iHv. 2.219,38 Euro, also ins gesamt 6.485,98 Euro. In den Kalenderjahren 2009 bis 2014 zahlte der Kläger an den Beklagten im M o- nat November nur noch das jeweilige Ruhegehalt . 3 4 5 - 6 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 7 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, de r Beklagte habe weder aus der Versorgungszusage noch aus betriebl icher Übung einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung. Er habe in der Vergangenheit lediglich gesetzliche Zahlungspflichten erfüllen wollen. Dies habe der Beklagte - auch durch die r e- gelmäßigen Mitteilungen über Gehalts änderungen und eine Einmalzahlung - erkennen müssen. Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revisi on von Bedeutung - sin n- gemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.483,97 Euro wegen überzahlter Betriebsrentenleistungen in den Jahren 2006 bis 2009 zzgl. fünf Prozent Zinsen über dem Basiszin s- s atz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorsorglich die Einr e- de der Verjährung erhoben sowie sich auf Verwirkung berufen . Zudem hat er widerklagend beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, an ihn 14.474,53 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins s atz aus 2.179,42 Euro seit dem 30. November 2009, aus 2.279,20 Euro seit dem 30. November 2010, aus 2.300,93 Euro brutto seit dem 30. November 2011, aus 2.475,88 Euro brutto seit dem 30. November 2012, aus 2.573,59 Euro brutto seit dem 30. November 2013 und aus 2.665,51 Euro brutto seit dem 30. November 2014 zu zahlen ; 2. festzustellen, dass der Kläger auch über den 31. De - zember 2014 hinaus verpflichtet ist, an ihn jährlich im November zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. Betriebsrente als Sonderzuwendung in H ö- he des Ruhegeldes für den Monat November zu za h- len. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzu weisen und für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht an nehme , seine Rückforderungsansprüche se i- en verjährt, in der Berufungsinstanz die Einrede der Verjährung hinsichtlich möglicher Widerklage ansprüche erhoben. 6 7 8 9 - 7 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 8 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiese n und der Widerklage stat t- gegeben , nachdem es zunächst in der Güteverhandlung am 22. April 2010 im Ei n ver ständnis mit den Parteien beschlossen hat te , neuen Termin nur auf A n- trag e iner der Parteien anzuberaumen und der Beklagte mit - am selben Tag b eim Arbe itsgericht eingegangenem - Schrift s atz vom 4. Dezember 2014 d en Rechtsstreit mit Erhebung der Widerklage aufgenommen hat te . Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers - soweit für die Revision von Bede u- tung - zurück gewiesen. Der Kläger verfolgt in der Revision noch die Rückza h- lung der in den Jahren 2006 bis 2008 geleisteten Sonderzuwendungen iHv. 6.485,98 Euro nebst Zinsen und die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision is t begründet , soweit das Landesarbeitsgericht die Ber u- fung des Klägers gegen die Stattgabe der Widerklage zurückgewiesen hat. Für die Jahre 2009 und 2010 steht dem Beklagten keine Sonderz uwendung zu. Im Übrigen durfte das Landesarbeitsgericht der Widerk lage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung in vollem Umfang stattgeben. In welcher Höhe dem Beklagten eine jährliche Sonderzuwendung für diesen Zeitraum zusteht, kann der Senat aufgrund der bisher igen tatrichterlichen Feststellungen nicht a b- schließend beu rteilen . Dies gilt auch für den auf die Leistung einer vollen und damit abschlagfreien Betriebsrente gerichteten Feststellungsantrag ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Das führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung de s Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeit s- gericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Im Übrigen ist die Revision unbegründet. I . Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung de r Klage auf Rückzahlung überzahlter Sonderzuwendungen für die Jahre 2006 bis 2008 richtet. Ob für diesen Zeitraum ein A nspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen rechtsgrundlos an den Beklagten gezahlter Sonderzuwe n- 10 11 12 - 8 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 9 - dungen entstanden ist , kann dahinstehen. Der Beklagte ist nach § 2 14 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil die Ansprüche verjährt sind. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. 1. Der Rückforderungs anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt . 1 BGB u n- terliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährun gsfrist von drei Jahren (vgl. BGH 14. März 2018 - IV ZR 159/17 - Rn. 4; 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 - Rn. 11; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 22) . Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist ( § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden U m- ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste ( § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) . Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - Rn. 35 mwN, BGHZ 203, 115) . Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BG B durch die Erhebung einer Klage gehemmt. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder ande r- weitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand , dass die Parteien es nicht betreiben, tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung b e- ginnt nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut, w enn eine der Parteien das Verfa h- ren weiter betreibt. 2 . Danach wäre ein etwaige r Anspr uch des Klägers auf Rückzahlung der Sonderzuwendungen für die Jahre 2006 bis 2008 verjährt. a) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die dreijährige Frist des § 195 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2009 beginnt. S pätestens zu diesem Zeitpunkt hat er durch die Entsche idung des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 16. Oktober 2009 ( - 17 Sa 1035/09 - ) Kenntnis davon 13 14 15 16 - 9 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 10 - erlangt , nach wel chen Regelungen das einzelvertraglich zugesagte Ruhegehalt zu erhöhen ist und damit auch von anspruchsbegründenden Umständen iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB . b) Der Ablauf der Verjährungsfrist ist jedenfalls durch die Erhebung der Klage vom 11. Februar 2010 a uf Rückzahlung überzahlter Betriebsrentenlei s- tungen für die Jahre 2006 bis 2009 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB am 22. Oktober 2010, nachdem das Arbeitsgericht in der Güteverhandlung am 22. April 2010 im Einvernehmen mit den Par teien beschlossen hatte, einen neuen Termin nur auf Antrag einer der Partei en anzuberaumen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Partei das Verfahren aufgenommen hatte. Selbst wenn man mit dem Landesa r- beitsgericht zugunsten des Klägers ann immt , die Hemmung ende te aufgrund einer Sollstellung der Gerichtskosten als der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts iSd. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (zum Begriff der Verfahrens - bzw. Pr o- zesshandlung iSd. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB vgl. BGH 28. Janu ar 2010 - VII ZR 174/08 - Rn. 9 f. mwN) erst mit Ablauf des 17. Juni 2011 , wäre ein etwaiger Rückforderungsanspruch jedenfalls zum Zeitpunkt des Weiterbetreibens des Verfahrens iSd. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB durch den Beklagten mit Erhebung der Wi derklage am 4. Dezember 2014 verjährt. c) Etwas anderes ergibt sich - e ntgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht, weil für das Untätigbleiben der Parteien ein triftiger Grund vor lag und deshalb § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung findet. a a ) E in triftige r Grund schließt die Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aus. Für d as Vorliegen eines triftigen Grundes kommt es nicht allein auf die subjektiven Motive des Klägers an, das Verfahren nicht weiterzuführen, selbst wenn diese von vernünftigen und prozesswir tschaftlich sinnvollen Erw ä- gungen getragen werden . Maßgebend sind die nach außen erkennbaren U m- stände des Prozessstillstand für die Untätigkeit der Parteien ergeben muss (vgl. BGH 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - Rn. 13 mwN) . Es genügt nicht, dass die Ursache für den Verfahren s- 17 18 19 - 10 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 11 - still stand allein im Verantwortungsbereich der Parteien liegt (vgl. hierzu BGH 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - zu II 1 der Gründe mwN) . Insoweit liegt ein triftiger Grund für das N ichtbetreiben des Verfahrens auch dann nicht vor, wenn eine Partei lediglich aus prozessökonomischen Gründen den Ausgang eines Muster - bzw. Parallelverfahrens abwartet (vgl. BGH 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - Rn. 16 mwN) . b b ) Danach ist im Streitfall ei n triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB füh rt, nicht gegeben. Der durch das ausdrückliche Einverständnis der Parteien, einen Termin nur auf Antrag einer der Parteien zu bestimmen, erfolgte Verfahrensstillstand diente dazu, d ie Klärung maßgeblicher Rechtsfragen in einem Muster - oder Parallelverfahren abzuwarten und damit allein prozesswirtschaftlichen Gründen. Über den Verantwortungsbereich der Parteien hinausgehende Erwägungen lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehm en. A nders als dieser meint, wäre eine Entscheidung in einem Muster - bzw. Parallelverfahren auch nicht vorgreiflich . D er Ausgang des Strei t- falls hängt nicht vom Aus gang jenes Verfahrens ab, auch wenn dort Rechtsfr a- gen geklärt werden, die für den Streitfall ebenfalls maßgeblich sind. c c ) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Parteien ein e die Ve r- jährung hemmende Vereinbarung nach § 205 BGB (pactum de non petendo) getroffen hätten . Für den Abschluss eines solchen Vertrag s bedarf es rechtsg e- schäftli cher Erklärungen, aufgrund de rer der Schuldner berechtigt sein soll, v o- rübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begibt, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen (vgl. etwa BGH 23. Juni 2009 - EnZR 49/08 - Rn. 8 mwN) . Weder hat d as Landesarbeitsgericht festgestellt noch der Kläger dargelegt, dass die Parteien e ntsprechende Wi l- lenserklärungen abgegeben haben. Der bloße Umstand, dass der Beklagte mit dem Nichtbetreiben des Rechtsstreits einverstanden war , gen ügt nicht. Selbst wenn er bei der Einwilligung, das Verfahren vorerst nicht weiterzu betreiben, davon ausgegangen sein sollte , dass die Entschei dung in dem Muster - oder Parallelverfahren eine Klärung für alle Betriebsrentner herbei führt, berechtigt das noch nicht zu der Annahme, er sei stillschweigend mit einer weiteren U n- 20 21 - 11 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 12 - terbrechung der Verjährung einverstanden gewesen (vgl. etwa BGH 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - zu II 3 der Gründe ) . Die Parteien sollten vie l- mehr be fugt sein, das Verfahren jederzeit wei terzubetreiben . d) D er Beklagte hat d ie Einrede der Verjährung - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht rechtsmissbräuchlich iSv. § 242 BGB erhoben . Ein treuwidriges Handeln liegt nicht bereits in der Einwilligung des Beklagten, das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortzuführen. Ohne Hinzutre ten weiterer Umstände im Verhalten des Beklagten , die die Vorstellung rechtfertig t en, er werde im Fall eines berechtigten Rückforderungsanspruchs des Kläg ers auch nach Ablauf der Verjährungsfrist leisten, durfte der Kläger nicht darauf vertra u- en, der Beklagte werde sich nicht auf Verjährung berufen. Entsprechende U m- stände sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger da r- getan. II . Hinsi chtlich der Widerklage ist die Revision begründet , s oweit der B e- klagte Sonderzahlungen für die Jahre 2009 und 2010 geltend gemacht hat. Im Übrigen ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Der Beklagte hat zwar e i- nen Anspruch auf eine jährliche Sonderz uwendung im Monat November aus betrieblicher Übung. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch die Höhe der jeweil i- gen Sonderzuwendungsbeträge für die Jahre 2011 bis 2014 unzutreffend ermi t- telt. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen. Dies gilt auch hinsichtli ch der Entscheidung über den Feststellungsantrag. 1 . Der Kläger ist nicht verpflichtet, an den Beklagten für die Jahre 2009 und 2010 eine Sonderzuwendung im Monat November zu zahlen. Ihm steht insoweit ein Leistungsverweigerungs recht nach § 214 Abs. 1 BGB zu. Er hat die Einrede der Verjährung rechtswirksam erhoben. Die Ansprüche sind verjährt. a) Der Kläger hat - a nders als das Landesarbeitsgericht a nnimmt - die Ve r jährungseinrede nicht unter eine unzulässige Bedingung gestellt. Die Fo r- m u lierung : Auffassung sein ... , ist als innerprozessuale Rechtsbedingung unschädlich. 22 23 24 25 - 12 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 13 - Hieraus folgt für den Beklagten keine untragbare Ungewissheit über den Rechtszustand. b) Die Einrede der Verjähr ung ist auch nicht unbeachtlich, weil der Kläger sie erstmals in der Berufungsinstanz erhoben hat. Hat das Berufungsg e- richt - wie hier - Vorbringen zugelassen, ist dies im Revisionsverfahren una n- fechtbar und das vom Landesarbeitsgericht zugelassene Sachvor bringen zu berücksichtigen, weil die Beschleunigungswirkung, der die Präklusionsvorschrift des § 67 ArbGG dient, nicht wieder herstellbar ist (vgl. etwa BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 44 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 99 mwN) . c) Die Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage a b- gelaufen. a a) Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen unterliegen gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dam it der Verjährungsfrist von drei Jahren ( § 195 BGB ) . Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Glä u- biger von den anspruchs begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. b b) Danach begann die Verjährungsfrist für d en Anspr uch auf eine jährliche Sonderzuwendung im Jahr 2009 mit Ende des Jahres 200 9 und auf eine jährl i- che Sonderzuwendung im Jahr 2010 mit Ende des Jahres 20 10 zu laufen und endete am 31. Dezember 2012 bzw. am 31. Dezember 2013 . Am 13. De - zember 2014, dem Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage vom 4. Dezember 2014 , mit der der Beklagte die bezifferte Zahlung rückständiger Sond erzuwe n- dungen für die Jahre 2009 bis 2014 geltend gemacht hatte, war d ie dreijährige Verjährungsfrist daher hinsichtlich beider Ansprüche abgelaufen. 2 . Der Beklagte hat für die Jahre 2011 bis 2014 sowie über den 31. Dezember 2014 hinaus einen Anspruch a uf Zahlung einer jährlichen So n- 26 27 28 29 30 - 13 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 14 - derzuwendung in Höhe des jeweils geschuldeten Ruhegehalts für den Monat November aus betrieblicher Übung. a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrüc k- lich anerkannt. a a) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arb eitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenomme n werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schul d- verhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvorau s- setzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa BAG 12 . Dezember 2017 - 3 AZR 306 /1 6 - Rn. 41 mwN ) . b b) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unt er Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 4 2 mwN) . Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab , wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 59 mwN) . 31 32 33 - 14 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 15 - c c) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entste ht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verha l- tensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Recht s- pflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 4 3 mwN) . Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 60 m wN). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfä n- gers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflich tet glaubte, trägt der Anspruch steller (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - aaO ) . d d) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 61 mwN) . b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zugunsten der Betri ebsrentner, die - wie der Beklagte - Inhaber einer Einzelzusage waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese im November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des geschuldeten Ruhege halts für den Monat N o- vember erhalten. a a) Der Kläger hat allen Versorgungsempfängern - auch den AT - An - gestellten mit Einzelzusage - jahrzehntelang im November eine Sonderzuwe n- dung in Höhe des sich für den Monat November ergebenden Ruhege halts g e- za hlt. Ein über einen derart langen Zeitraum gehendes gleichförmiges Verha l- 34 35 36 37 - 15 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 16 - ten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu b e- gründen (vgl. BAG 17 . September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 63) . b b) Der Kläger war nicht zur Gewährung ei ner Sonderzuwendung an den Beklagten verpflichtet. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der erteilten Verso r- gungszusage. Die in Abs. 1 Satz 1 der Versorgungszusage zuge sicherten Ve r- sorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte umfassen keine Sonderzuwendung. Zwar bestimmt § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkr e- tisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 1 3. August 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976 (seinerzeit zuletzt geändert durch G e- setz vom 10. Mai 1980, BGBl . I S. 561 ) , dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Bezu g- nahme auf die Vorschriften des Beamt enversorgungsg esetzes von vornherein nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Der Kläger hat dem B e- klagten in Abs. 2 der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit zugesagt und g- u- wendung ist keine mit der Versorgungszusage zugesagte laufende Verso r- gungsleistung. Mit laufenden Versorgungsleistungen sin d - entgegen der Au f- fassung des Klägers - nur die monatlich geschuldeten Versorgungsl eistungen gemeint und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen. Das folgt aus dem damaligen gesetzlichen Sprachgebrauch. D er G e- setzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im Beamt enversorgungsgesetz nicht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 BeamtVG i n d er seinerzeit maßgebenden F assung vom 24. August 1976 (im Folgenden aF) ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezogene Le istung neben das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung gestellt. Nach § 2 Abs. 1 BeamtVG aF sind Versorgungsbezüge nur Ruhegehalt oder Unterhalt s- beitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, 38 39 40 - 16 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 17 - Übergangsgeld und Ausgle ich bei besonderen Altersgrenzen. Die jährliche Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 BeamtVG aF geregelt (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 65) . Dass die Sonderzuwendung nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF nicht Teil des Ruhegehalts und damit keine laufend e Versorgungsleistung i m S inne d i e- ser Norm ist, folgt auch aus § 4 in der bei Erteilung der Versorgungszusage ge l- tenden Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238 f. ; seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 18 . D ezember 197 5 , BGBl. I S. 3091) des zw i- schenzeitlich aufgehobe nen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung ( Sonderzuwendungsgesetz - SoZuwG ) . Indem § 4 Abs. 1 So Z uwG für den Anspruch auf die Sonderzuwendung vorausse tzt, dass dem r- se Sonderzuwendung zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen zu gewähren und damit sel bst gerade kein derartige r Versorgungsbezug ist. Dies wird durch § 4 Abs. 2 SoZuwG b e- stätigt , der festlegt v . § 4 Abs. 1 SoZuwG sind. Dazu gehört zwar ua. das Ruhegehalt (§ 4 Abs . 2 Nr. 1 SoZuwG ) , nicht jedoch d ie Sonder zuwendung. Für dieses Ergebnis spricht we i- ter § 7 SoZuwG in der bei Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung vom 23. Mai 1975 . Danach wird den V ersorgungsempfängern ei n Grundbetrag s- Durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 in dem Klammerzusatz wird ua. das Ruhegehalt als Bemessungsgrundlage für die Sonderzuwendung festgelegt. Auch hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Ruhegehalt und der Sonderzuwendung um s elbständig nebe n- einander zu gewährende Leistungen handelt und die Sonderzuwendung nicht . Dem steht entgegen der A r- gumentation des Klägers nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF die Sonderzuwendung Teil der Versorgung ist. Das macht sie nicht zu einer la u- fenden Versorgungsleistung. 41 - 17 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 18 - c c) Es liegt ferner kein Fall eines vermeintlichen Normenvollzugs vor. Selbst wenn der Kläger geglaubt haben sollte, aufgrund der in der Verso r- den AT - Angestellten mit Einzelzusage eine Sonderzuwendung nach Maßgabe der (jeweiligen) Vorschriften des Beam tenversorgungsgesetzes zu schulden, war dies für die betroffenen Versorgu n gsempfänger nicht erkennbar. (1 ) Mit der in Abs. 2 Unter a bs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroff e- nen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Verso r- gungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonde r- zuwendung ausgeschlossen, sodass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Kläger glaube, ihnen eine solche Leistung zu s chulden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 66) . (2 ) D er Beklagte konnte d ie vom Kläger jeweils im November gewährte Sonderzahlung auc h deshalb nicht als Erfüllung eines Anspruchs auf Leistung . Abs. 1 Satz 1 der Ve r- sorgungs zusage verst ehen , weil diese bereits nicht der Regelung für Bunde s- beamte entsprach , wie sie aufgrund des Sonderzuwe ndungsgese tzes bis zu seiner Aufhebung durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst - und Ve r- sorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung diens t- rechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs - und - versorgungsanpassungs - gesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) galt. Nach § 7 SoZuwG idF vom 2 3 . Mai 197 5 war als Sonderzuwendung ein Grundbetrag zu zahlen, de ssen Höhe sich an den laufenden Versorgungsbez ü- gen für den Monat Dezember orientierte. Danach war die volle laufende Ve r- sorgungsleistung als Sonderzuwendung zu gewähren , die sich nach de n Reg e- lungen des Beamtenversorgungsgesetzes in Anlehnung an die Besoldung für Bundesbeamte bestimmt . Da mit sollte das Versorgungsniveau der Ruh e- standsbeamten eine 13. v olle Versorgungsleistung umfassen. 42 43 44 45 - 18 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 19 - D ie ser Regelungssystematik folgt auch die streit gegenständliche Ve r- sorgungszusage hinsichtlich der Berechnung der laufenden Versorgungsbez ü- ge . Aus dem Zusammenspiel der in Abs. 1 der Versorgungszusage bestimmten Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte und der in Abs. 3 der Verso r- gungszusage im Einzelnen geregelten Anrechnung von ua . Renten aus der g e- setzlichen Rentenversicherung auf das betriebliche Ruhegehalt wird deutlich, dass das zugesagte Versorgungsnivea u d as tatsächlich geleistet e Ruhegehalt übersteigt und auch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst . Damit liegt eine Gesamtversorgungszusage vor. Eine Sonderzuwendung hätte daher nur dann den Regelungen für Bundesbeamte entsprochen, wenn de r Kläger tatsächlich das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ge währt hätte, da diese lediglich monatlich und nicht dreizehn mal ausgezahlt wird. (3 ) Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus den Schreiben vom 21. Mai 1976, vom 20. Mai 1977, vom 26. Juni 1978, vom 5. Juni 1979, vom 6. Juni 1980, vom 19. August 1982, vom 23. Februar 1 9 84, vom 3. Januar 1985, vom 25. April 1986, vom 11. Mai 1987 und vom 20. Juni 1988. Sie enthalten Mitteilungen über Gehaltsänderungen und eine Einmalzahlung im Jahr 1984, die sich allein auf die aktive Dienstzeit des B e- klagten beziehen und keinen Bezug zu seiner Versorgungszusage und einer damit möglicherweise im Zusamm enhang stehenden Sonderzuwendung au f- weisen. d d) Danach schuldet der Kläger dem Beklagten zusätzlich zu dem im N o- vember zu zahlenden Ruhegehalt eine Sonderzahlung in Höhe des für diesen Monat geschuldeten Ruhegehalts . Dieses richtet sich - soweit die Verso rgung s- zusage keine eigenständige Regelung enthält - dynamisch nach dem Beamte n- versorgungsrecht des Bundes ( ausführlich hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 26 ff., 34 ff.) . 3 . D as Landesarbeitsgericht hat bei der Berechnung der jährlichen So n- derzuwendung für die Jahre 2011 bis 2014 rechtsfehlerhaft die tatsächlichen 46 47 48 49 - 19 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 20 - Tabellenwerte der maßgeblichen Besoldungsgruppe A 15 und des Familienz u- schlags Stufe 1 nach dem Bundesbesoldungsgesetz und damit je weils ein überhöhtes ruhegeld fähiges Gehalt und einen zu hohen Familienzuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt . Es hat verkannt, dass das ruhegeld fähige Gehalt e i- ne - umgelegte - Jahressonderzahlung enth ält . Mit Art. 2 des Haushaltsbeglei t- gesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) , da s nach Art. 29 Abs. 1 HBeglG 2004 am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wurde für die Bundesbeamten mit dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) erneut die Gewährung eine r Sonderzahlung geregelt. Diese ist aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrecht s- neuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) seit dem 1. Juli 2009 in die Besoldungstabellen eingearbeitet (BT - Drs. 16/7076 S. 95) und mit dem Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlun g vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842 , zu zwischenzeitlich nicht in Kraft getret e- n en Regelungen BT - Drs. 17/7631 S. 14 ) für Zeiträume ab dem Jahr 2012 for t- geschrieben worden . D er Kläger ist nicht verpflichtet, diese erhöhten Beträge für die Ermit t- lung der laufenden Versorgungsleistung für den Monat November und damit bei der Höhe der jährlichen Sonderzuwendung zugrunde zu legen . Der auf die ei n- gearbeitete Sonderzuwendung entf allende Anteil des Grundgehalts und des Familienzus chlag s Stufe 1 ist nicht Bes tandteil des für den Monat November geschuldeten Ruhegehalts. D ie auf das Grundgehalt und den Familienzuschlag ge währte Sonderzahlung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen wird durch die Umlegung auf zwölf Kalendermonate zwar im Rahmen der monatl i- chen B ezüge gezahlt. Sie ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - jedoch nicht im Grundgehalt und den weiteren Besoldungsbestandteilen aufgegangen und hat auch ihren Charakter als Sonderzahlung hierdurch, wie etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zeigt , nicht verloren . Denn d ie dort angeordnete Ve r- vielfältigung mit dem festgelegten Faktor soll bewirken, dass Ruhestandsbea m- te eine im Vergleich zu aktiven Beamten niedrigere Sonderzuwendung erhalten (BT - Drs. 16/10850 S. 239 f.) . Die Regelung setzt damit gera de voraus, dass die Sonderzuwendung ihrem Wesen nach nicht in dem Grundgehalt und dem Fam i- 50 - 20 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 21 - lienzuschlag aufgegangen ist. Ein en A nspruch auf Berücksichtigung der umg e- legten Sonderzuwendung für Bundesbeamte schließt die Versorgungs zusage in Abs. 2 Unterabs. 2 aber aus. 4 . Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Landesa rbeitsgericht wird die dem Beklagten zustehenden Sonderzuwe n- dungen für die Jahre 2011 bis 2014 erneut zu berechnen und die hierfür erfo r- derlichen Feststellungen zu treffen haben . Dabei ist Folgendes zu beachten : a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Ruhege halts und damit auch der Sonderzuwendung des Beklagten ab dem 1. Januar 2011 ist das jeweilige ruhegeldfähige Gehalt, das sich aus dem monatli chen Grundgehalt der Beso l- dungsgruppe A 15 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 zusamme n- setzt. Dieses ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus dem Verhältnis des ruhegeldfähigen Ausgangsgehalts einschließlich Familienz uschlag Stufe 1 zu de m durch die Einarbeitung der Sonderzahlung in die monatlichen Tabellenwerte erhöhten ruhegeldfähigen Gehalt ergibt. Dieser Fakt or beträgt aufgrund der Einarbeitung der jährlichen Sonderzahlung iHv. 2,5 vH in die Tabellenwerte 0,9756 für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 und aufgrund der weiteren Umlegung iHv. 2,44 vH auf das monatliche ruhegeldfähige Gehalt zuzüglich Familienzuschlag 0,952 4 ab dem 1. Januar 2012. D ie s entspricht der Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG - für d ie Jahre 2009 bis 2011 i dF von Art. 2 Nr. 58 DNeuG (vgl. BT - Drs. 16/7076 S. 148) und ab 2012 i dF von Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Wiede r- gewährung der Sonderzahlung - für die Beamten der Postnachfolgeunterne h- men , denen keine Jahressonderzahlung nach dem Bundesbesoldungsges etz zusteht ( vgl. BT - Drs. 17/7631 S. 15) . Das ruhegeldfähige Gehalt ist jedoch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zu mindern , da diese Regelung der Kürzung der nicht umg e- legten Jahressonderzuwendu ng für Ruhestandsbeamte dient. b) D as so ver minderte ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem für den Bekla g- ten maßgeblichen Ruhege halts satz zu multiplizieren. Dieser beträgt ab dem 51 52 53 54 - 21 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 22 - 1. Januar 2011 - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - 62,18 vH. a a) Der maßgebliche Ruhege halts s atz bestimmt sich nach § 85 Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG . Danach richtet sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 3 1. Dezember 1991 , also vor Änderung durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) gel tenden Recht, sofern das Beamte n- verhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar v o- rangehendes anderes öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis bereits am 3 1. Dezember 1991 bestanden hat und der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die f ür ihn jeweils maßgebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht. D iese Vorschri f- t en komm en mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen vorrangigen oder abweichenden Regelung entsprechend zur Anwendung. Der am 2 6. Juli 193 5 geborene Beklagte war beim Kläger vom 1. April 19 71 bis zum 3 0 . Juni 199 6 beschäftigt und bezieht von diesem seit dem 1. Juli 199 6 eine vorgezog e- ne Altersrente. Sein 65. Lebensjahr, ab dem nach der Versorgungszusage das reguläre Ruhegehalt bezogen werden kann, hat er mit Ablauf des 2 5 . Juli 2000 und damit vor dem 1. Januar 2002 vollendet. Daher berechnet sich der Ruhegehalts satz in entsprechender Anwe n- dung von § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden aF) . D anach beträgt d as R uhegehalt bis zur Volle n- dung einer zehnjährigen Dienstzeit 35 vH und steigt mit jedem weiteren Diens t- jahr bis zum vo llendeten 25. Dienstjahr um 2 vH , v on da ab um 1 vH der ruh e- gehaltfähigen Dienstbezüg e bis zum Höchst s a tz von 75 vH , wobei ein Rest der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Diens t- jahr gilt. Der Beklagte war bei dem Kläger insgesamt 2 5 Jahre und drei Monat e beschäftigt. Am 1. April 19 81 hatte er eine Betriebszugehörigkeitszeit von zehn Jahren aufzuweisen, wes halb sich der Ruheg ehalts satz zu diesem Zeitpunkt auf 35 vH belief. Für die Zeit bis zum vollendeten 25. Dienstjahr am 3 1. März 199 6 kommen 15 Jahre hinzu, die mit 30 vH in An s atz zu bringen sind, was zu einem Ruheg ehalts satz von 65 vH führt. D ie Zeit vom 1. April 1996 bis zum 55 56 - 22 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 23 - 30. Juni 199 6 bleibt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG aF außer A n- satz (vgl. hierzu auch BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 40) . b b) Dieser Ruhegehalts satz wird nach § 69e Abs. 4 BeamtVG mit dem Fa k- tor 0,95667 vervielfältig t . Der danach der Berechnung der Versorgungsbezüge und damit auch der Sonderzuwendung zugrunde zu legende Ruhegehalt s s atz beträgt 62,18 vH . (1 ) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht - wie aus § 85 Abs. 11 BeamtVG folgt - § 85 Abs. 3 Bea mtVG der Anwendung von § 69e Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen . (2 ) § 69e Abs. 4 BeamtVG gilt ab dem 1. Januar 2011 , dem Tag der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG. Dabei sind folgende vorausgegangene Anpassungen zu berücksichtigen: Insgesamt drei Anpassungen nach de m Gesetz über die Anpassung von Dienst - und Ve r- sorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung diens t- rechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs - und - versorgungsanpassungs - gesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/ 2004) vom 10. September 2003 ( BGBl. I S. 1798) , nämlich zum 1. April 2003, zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004, zwei Anpassungen zum 1. Januar 2008 und eine weitere Anpassung zum 1. Januar 2009 nach dem Bundesbesoldungs - und - versorgun gsanpassungs - gesetz 2008/200 9 vom 29. Juli 2008 ( BGBl. I S. 15 8 2) sowie eine Anpassung zum 1. Januar 2010, die - wie die oben genannte achte Anpassung zum 1. Januar 2011 - aufgrund des Bundesbesoldungs - und - v ersorgungsan - passungsgesetzes 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) e r- fol g te . c) Auf das so ermittelte Ruhege ha lt ist die jeweilige monatliche Rente des Beklagten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 73,29 vH anzurechnen. 57 58 59 60 - 23 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 24 - a a) Anrechenbar ist nur die gesetzliche Rente, die der Beklagte aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 3 0 . Juni 199 6 erworben hat . D ie Altersr ente des B eklagten ermittelt sich aus den Entgeltpunkten multipliziert mit dem für den maßgeblichen Zeitraum festg e- legten Rentenwert . D er Re n ten artfaktor für die Altersrente beträgt wie der - auch aus dem Rentenbescheid ersichtliche - Zugangsfaktor zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte 1,0 (vgl. § § 64 f f . SGB VI) . Die Ren te aus En t- geltpunkten, die vor dem 1. Januar 196 8 erworben wurden , findet demgege n- über keine Berücksichtigung. Nach der ausdrücklichen Regelung in Abs. 4 der Versorgungszusage gilt die Anrechnungsklausel seit dem 1. Januar 1968. Di e- se Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem 1. Januar 1968 erwor ben wurden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 42 f.) . Ausweislich des Rentenbescheids vom 10. No - vember 2000 hat der Beklagte in diesem Zeitraum 45,7612 Entgeltpunkte e r- worben . Der prozentuale Anteil an den insgesamt laut Rentenbescheid erwo r- benen 62,4348 Entgeltpunkten beträgt daher 73,29. b b) Die anzurechnende Rente des Beklagten aus der gesetzlichen Rente n- versicherung ist nach Abs. 3 Buchst. a Unter a bs. 2 der Versorgungszusage zu mindern. Nach dieser Bestimmung wird VdTÜV - Angehörigen, deren betriebl i- ches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchs t- satz von 75 vH - ab dem 1. Januar 2011 aufgrund der Absenkung des Ruheg e- haltssatzes gemä ß § 69e Abs. 4 BeamtVG den neuen Höchstsatz von 71,75 vH - der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein Betrag bis maximal 5 vH von der Anrechnung ausg e- nommen bleibt. Das setzt nach Abs. 3 Buchst. a Unter a bs. 2 der Versorgung s- n- rechnung von Renten stattgefunden hat, die auf Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall - , Ersatz - und Zurec h- nungszeiten entsta nden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. In der 61 62 - 24 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 - 25 - Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. März 1971 hat der Beklagte 2,67985 Entgeltpunkte durch Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber erworben. d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhege hal t darf nach der au s- drücklichen Vereinbarung in Abs. 5 der Versorgungszusage (vgl. hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 46) zusammen mit sonstigen Ruh e- geldbezügen die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 75 vH nicht überschreiten. e) Der Beklagte, der sein 65. Lebensjahr mit Ablauf des 25. Juli 2000 vol l- endete, hat seine betriebliche Altersrente am 1. Juli 1996 und damit 49 Monate vorgezogen in Anspruch genommen. Nach Abs. 2 U ntera bs. 3 Satz 3 der Ve r- sorgungszusage führt e dies zu einer Kürzung der erreichten Altersrente um 0,5 vH für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Eine solche Mi n- derung erfolgt jedoch nicht, wenn der Beklagte bei Eintrit t des Versorgungsfalls nachgewiesen und dauernd berufsunfähig iSv . Abs. 2 Unterabs. 1 N r. 1 Alt. 2 der Versorgungs zusage war . Nach dieser Regelung wird das Invaliditätsrisiko abgedeckt . Die Versorgungs zusage sieht d aher keine Abschläge vor, wenn I n- validität eintritt, bevor eine Altersrente in Anspruch genommen wurde. Zur Ve r- meidung von Wertu ngswidersprüchen muss dies auch gelten, wenn der Ve r- sorgungs berechtigte zwar eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, bei Eintrit t des Versorgungsfalls sich aber das Invaliditätsrisiko verwirklicht hat. O b dem Beklagten ein ungekürztes Ruhegehalt z usteht , kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und des Pa r- teivorbringens nicht beurteilen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhan d- lung vor dem Senat erklärt, er sei nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden. Für diesen Fall sei eine Kürzung seines R u- hegehalts nach seinem Arbeitsvertrag ausgeschlossen . Da dieser Umstand bi s- lang nicht Gegenstand des Verfahrens war , ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu diesem Gesichtspunkt vorzutragen . Das Landesarbeitsgericht wird auf der Grundlage eines etwaigen weiteren Parteiv or trag s e ntsprechende Fes t- stellungen zu treffen und sodann die streitigen Sonderzuwendungen erneut zu berechnen haben. 63 64 65 - 25 - 3 AZR 103/17 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR103.17.0 f) D as Landesarbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung auch zu beac h- ten haben, dass d er Anspruch auf Verzugszinsen aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 , § 288 iVm. § 614 Satz 2 BGB folgt. Die jeweiligen Sonderzuwendungen sind danach jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zins satz von fünf Pr o- zent punkten über dem Basiszins satz z u verzinsen. 5 . D er Rechtsstreit war auch hinsichtlich der Entscheidung über den Fes t- stellung s antrag an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen . Der Beklagte erstrebt nach dem Wortlaut des Feststellungsantrags die Zahlun 13. Betriebsrente als Sonderzuwendung. Unter Berücksichtigung seines V o r- bringens und der wohlverstandenen Interessenlage begehrt er damit die Fes t- stellung, der Kläger schulde ihm eine Betriebsrente ohne die in Abs . 2 Unte r- abs. 3 Satz 3 der Versorgungs zusage vorgesehenen Abschläge. Hi nsichtlich dieses Gesichtspunkt s bedarf es weiterer Feststellungen. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich auf eine Zahlungs ve r- pflic h tung gerichtet. Da der Kläger die Verpflichtung zur Zahlung einer jährl i- chen Sonderzuwendung in Höhe des Novemberruhege halts bestreitet, hat der Beklagte auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. III . Schließlich wird d as Landesarbeitsgericht über die Kosten der R evision zu entscheiden haben. Zwanziger Wemheuer Günther - Gräff Lohre C. Reiter 66 67 68 69
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