Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2018 Dritter Senat - 3 AZR 482/16 - ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 8. Mai 2015 - 31 Ca 17550/14, 31 Ca 17633/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 25. Mai 2016 - 4 Sa 1470/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebl i- che Übung - Verweisung auf Beamtenrecht Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 103/17 - ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 482/16 4 Sa 1470/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 25. Mai 2016 - 4 Sa 1470/15 - aufgehoben . Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandl ung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der Beklagte e i- nen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ruhegehalt als jährliche So n- derzuwendung hat. Der Kläger begehrt die Rückzahlung jeweils im Monat N o- vember 2006 bis 2008 geleisteter Sonderzuwendungen soweit diese den B e- trag rückständiger Betriebsrente übersteigen . Der Beklagte verlangt im Wege der Widerk lage Jahressonderzahlungen für die Jahre 2009 bis 2014 sowie die Feststellung, dass ihm jährlich im Monat November neben seinem Ruhegehalt eine volle 13. Betriebsrente in Höhe der jeweiligen Novemberleistung zustehe. Der am 12. Oktober 1937 geborene Beklagte war bei dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 2002 beschäftigt. Zuletzt mit Schre i- ben vom 13. August 1980 teilte der Kläger dem Beklagten unter dem Betreff , nach Anstellung bei der VdTÜV haben Sie die Mitteilung erhalten, daß Sie Anspruch auf eine Alters - und Hinte r- bliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich der späteren Ve rsorgungsbezüge zu erreichen, führen wir Sie bei der Alters - und Hinterbliebenen - Versorgungsstelle der TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Zur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, daß die Grundlage bei Berechnung späterer Versor gungsb e- züge die Bundesbesoldungsgruppe (B.Bes.O.) ist, nach der sich Ihr Gehalt anlehnt und zum Zeitpunkt des Lei s- 1 2 - 3 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 4 - tungsfalles bemißt. Mit Ende der Wartezeit am 01. 01 .19 78 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne An satz bei der Berechnung der späteren Verso rgungsbezüge bleiben eventuell gezahlte Zulagen. Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen: 1. ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. L e- bensjahres oder bei nachgewiesener , dauernder Berufsunfähigkeit, Andere als die hier zugesagten laufenden Versorgung s- leistungen werden nicht gewährt. Auch bezieht die Anle h- nung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche, die nicht ausdrücklich zur Gr undlage dieser Zusage gemacht wo r- den sind. Der Rentenanspruch wird auch ausgelöst, wenn ein män n licher Versorgungsberechtigter eine Altersrente b e- reits vor Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, s o- fern er Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenver s i- cherung bezieht und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei befreienden Lebensversicherungen wird sinng e- mäß verfahren. Die vorgezogene Altersrente wird in Höhe der erreichten Altersrente errechnet und wegen der läng e- ren Laufzeit für jeden Monat de s vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages gekürzt. Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg, so wird auch die Zahlung der vorgezogenen betrieblichen Alter s- rente eingestellt. Auf das betriebliche Ruhegeld werden ange rechnet: a) Renten aus der Angestellten - und Arbeiterrentenve r- sicherung, gleichgültig, ob aus einer Pflicht - oder freiwilligen Versicherung, soweit sie entstanden sind aus 1) Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber (Arbei t- geberanteile) 2) der Hälfte der Ausfall - , Ersatz - und Zurec h- nungszeiten 3) Beitragsleistungen der VdTÜV. Grundlage für die Ermittlung des auf das betriebliche Ruhegehalt anzurechnenden Rentenanteils ist der amtliche Rentenbescheid. Daraus werden die Wer t- - 4 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 5 - einheiten aus den Beiträgen der Zeiten nach 1) bis 3) ermittelt und zur Summe aller Werteinheiten aus der gesamten Versicherungszeit in Beziehung gesetzt. Nach diesem Verhältnis wird die Gesamtrente aufg e- teilt. VdTÜV - Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen feh lender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchst satz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Diens t- bezüge erreicht, wird ein Ausgleich in der Form g e- währt, daß der Betrag von der Anrechnung gemäß 1) bis 2) ausgenommen bleibt, der zur Erreichung des Höchstsatzes von 75 % erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. ... Auf das Ruhegehalt können in besonderen Fällen und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Gegebenheiten angerechnet werden Renten, Kapitalabfindungen und a n- dere Bezüge aus d) der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung, e) Unfällen und Schädigungen, soweit die oben b e- zeichneten Ansprüche des Betroffenen sich nicht aus privaten Versicherungsverträgen ergeben. ... Die Anrechnungsklausel gilt seit 01.01.1968. Betriebliches Ruhegeld wird insoweit gewährt, als die G e- samtversorgung (betriebliches Ruhegeld und sonstige Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt. Unberüc k- sichtigt bleiben hierbei jedoch eventuelle Bezüge nach d) und e). Im ü brigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Wir behalten uns vor, die Leistungen zu kürzen oder ei n- zustellen, wenn die bei der Erteilung d er Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß uns die Aufrechterhaltung der zug e- sagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. - 5 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 6 - Entsprechende Schreiben erteilte der Kläger sämtlichen AT - An - gestellten. Der Kläger zahlte seit Jahrzehnten den Betriebsrentnern - auch den AT - Angestellten mit Einzelzusage - jährlich im Monat November eine Sonde r- zuwendung in Höhe des jeweiligen monatlichen Ruhegehalts für den Monat November. Für die Versorgungsempfänger , die wie der Beklagte eine Einzelz u- sage haben, stellte er die Zahlung dieser Sonderzuwendung im Jahr 2009 ein , nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg am 1 6 . Oktober 2 009 ( - 17 Sa 1035/09 - ) entschieden hatte, dass sich die Betriebsrente dieser Ve r- sorgungsempfänger dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bu n- des richtet, das seinerzeit die Leistung einer Jahressonderzahlung als Einma l- leistung nicht vorsah. Der Be klagte bezieht seit dem 1. Juli 2002 ein vorgezogenes Ruhege - halt vom Kläger. Daneben erhielt er i n den - für den Rechtsstreit bedeutsamen - Kalenderjahren 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 1.965,49 Euro und im Kalenderjahr 2008 iHv. 2.048,80 Euro, also insgesamt 5.979,7 8 Euro. In den Kalenderjahren 2009 bis 2014 zahlte der Kläger an den Beklagten im M o- nat November nur noch das jeweilige Ruhegehalt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, de r Beklagte habe weder aus der Versorgungszusage noch aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung. Er habe in der Vergangenheit lediglich gesetzliche Zahlungspflichten erfüllen wollen. Dies habe der Beklagte - auch durch die r e- gelmäßigen Mitteilungen über Gehaltsänderungen und e ine Einmalza h- lung - erkennen müssen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 419,91 Euro zu za h- len. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorsorglich die Einr e- de der Verjährung erhoben sowie sich auf Verw irkung berufen. Zudem hat er widerklagend beantragt, 3 4 5 6 7 8 - 6 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 7 - 1. den Kläger zu verurteilen, an ihn 13.404,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.004,76 Euro seit dem 30. November 2009, aus 2.104,53 Euro seit dem 30. November 2010, aus 2.124,51 Euro brutto seit dem 30. November 2011, aus 2.295,61 Euro brutto seit dem 30. November 2012, aus 2.392,88 Euro brutto seit dem 30. November 2013 und aus 2.481,79 Euro brutto seit dem 30. November 2014 zu zahle n ; 2. festzustellen, dass der Kläger verp flichtet ist, an ihn jährlich mit der November abrechnung zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. Betriebsrente zu zahlen , deren Höhe der Novemberleistung des jeweiligen Jahres entspricht . Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stat t- gegeben, nachdem es zunächst am 16. August 2010 im Einverständnis mit den Parteien beschlossen hatte, neuen Termin nur auf Antrag einer der Part eien anzuberaumen und der Beklagte mit - am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenem - Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 den Rechtsstreit mit E r- hebung der Widerklage aufgenommen hatte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . Der Kläger verfolgt in der Revision noch die Rückzahlung restlicher in den Jahren 2006 bis 2008 geleisteter Sonderz u- wendungen iHv. 419,91 Euro und die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe D ie Revision ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann weder die Klage abgewiese n noch der Widerk lage in vollem Umfang stattg ege ben werden . In welcher Höhe dem Beklagten eine jährliche 9 10 11 - 7 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 8 - Sonderzuwendung für diesen Zeitraum zusteht, kann der Senat aufgrund der bisher igen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen . Dies gilt auch für den auf die Leistung einer vollen und damit abschlagfreien B e- triebsrente gerichteten Feststellungsantrag ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung de s Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Die Revision ist hinsichtlich der Klage begründet. Diese ist bereits unz u- lässig. 1. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft da von ausgegangen, dass der Klagegegenstand und - grund iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend b e- stimmt angegeben ist. Der Klä ger hat nicht ausreichend dargelegt, wie sich die von ihm ermittelte rückständige Betriebsrente des Beklagten für die Zeit von Januar 2006 bis De zember 20 14 auf die Klage und die von ihm vorgenommene Aufrechnung verteilt. Insoweit weichen die von ihm vorgelegten erstinstanzl i- chen Berechnungen von den im Berufungsverfahren dargelegten Berechnu n- gen ab. Damit ist die Klage man gels zureichender Individualisieru ng des Strei t- gegenstandes unzulässig (vgl. hierzu etwa BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 18 mwN) . 2. Der Senat kann nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst en t- scheiden und den Antrag als unzulässig abweis en. Dem steht entgegen, dass der Kläger nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlas sung hatte , Klagegegenstand und - grund entsprechend den B e- stimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr . 2 ZPO anzugeben . Es hätte eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 Sa tz 2 ZPO bedurft, der j e- doch in den Tatsacheninstanzen nicht erfolgt ist und in der Revisionsinstanz nicht mehr zu einer Anpassung der Antragsbegründung führen kann . a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überr a- schungsentscheidungen un d konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in der Vorinstanz obsiegenden Pa r- 12 13 14 15 - 8 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 9 - tei darauf, vom Rechtsmittelgericht rechtzeitig einen Hi nweis zu erhalten, wenn dieses anders als die Vorinstanz Anträge nicht als sachdienlich erachtet, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt. Hält ein Gericht einen Antrag abwe i- chend vom Ausspruch der Vorinstanz für unzulässig, weil er seines Erachtens d em Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, muss es auf eine Heilung dieses Mangels hinwirken. Die betroffene Partei muss G e- legenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkenne n- den Gerichts anzupassen. Zwar kö nnen sich sonst gebotene Hinweise des G e- richts erübrigen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die erforderl i- che Unterrichtung erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht ohne W eiteres für die g e- richtliche Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Begründeten Anlass zur Änderung ihres Sachantrags hat eine Partei nicht schon dann, wenn die Gegenseite in der Rechtsmittelinstanz die erstrittene Sachentscheidung wegen ihres angeblich unbestimmten Ausspruchs angreift. Denn dieser Angriff wiegt nicht schw erer als die ergangene günstige Sachentscheidung. Prozessuale O b- liegenheiten der vorinstanzlich obsiegenden Partei erwachsen deshalb noch nicht allein aus der gegnerischen Bestimmtheitsrüge im Hinblick auf eine nac h- trägliche Konkretisierung des Sachantrags . Solche Konsequenzen muss die Partei, die in der Vorinstanz obsiegt hat, erst dann erwägen, wenn sie durch die Rechtsmittelinstanz selbst erfährt, dass diese den für sie günstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt (vgl. etwa BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 21 mwN) . b) Der Kläger ha t insoweit bisher noch keinen richterlichen Hinweis ( § 139 ZPO) zur Unzulässigkeit des Antrags erhalten. Vielmehr haben beide Tats a- chenin stanzen den Klagegegenstand und - grund für hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen . Auf einen solchen Hinweis in der Revis i- onsinstanz hin könnte der Kläger sein Vorbringen nicht mehr konkretisieren. Denn da s erforderte einen nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässigen neuen Tats a- chenvortrag. Dies führt zur Zurückver weisung der Sache an das Landesarbeit s- gericht, um dem Kläger eine Konkretisie rung seines Antrags und eine entspr e- chende Sachentscheidung zu ermöglichen. 16 - 9 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 10 - II. Die Revision ist auch hinsichtlich der Widerklage begründet. Der Rechtsstreit ist insoweit jedoch nicht entscheidungsreif. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Höhe der Sonderzuwendungsbeträge unzutreffend ermittelt. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen. 1. Der Kläger schuldet dem Beklagten für die Jahre 2009 bis 2014 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe des jeweils geschuldeten Ruhegehalts für den Monat November aus betrieblicher Übung. a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrüc k- lich anerkannt . aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schul d- verhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvorau s- setzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 41 mwN) . bb) Ob eine für den Arbei tgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowi e der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 4 2 mwN) . Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortg esetzt werde, hängt 17 18 19 20 21 - 10 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 11 - davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreic hend erachtet (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 59 mwN) . cc) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht. Ei ne betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verha l- tensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Recht s- pflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Le istung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 4 3 mwN) . Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an (vgl. BAG 17. September 20 13 - 3 AZR 300/11 - Rn. 60 mwN). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfä n- gers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trä gt der Anspruch steller (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - aaO ) . dd) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 61 mwN) . b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zugunsten der Betri ebsrentner, die - wie der Beklagte - Inhaber einer Einzelzusage waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese im November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendun g in Höhe des geschuldeten Ruhege halts für den Monat N o- vember erhalten. 22 23 24 - 11 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 12 - aa) Der Kläger hat allen Versorgungsempfängern - auch den AT - An - gestellten mit Einzelzusage - jahrzehntelang im November eine Sonderzuwe n- dung in Höhe des sich für den Monat November ergebenden Ruhege halts g e- zahlt. Ein über einen derart langen Zeitraum gehendes gleichförmiges Verha l- ten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu b e- gründen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 63) . b b) Der Kläger war nicht zur Gewährung einer Sonderzuwendung an den Beklagten verpflichtet. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der erteilten Verso r- gungszusage. Die in Abs. 1 Satz 1 der Versorgungszusage zugesicherten Ve r- sorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte umfassen keine Sonderzuwendung. Zwar bestimmt § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkr e- tisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 1 3. August 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976 (seinerzeit zuletzt geändert du rch G e- setz vom 10. Mai 1980, BGBl. I S. 561 ) , dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Bezu g- nahme auf die Vorschriften des Beamt enversorgungsgesetzes von vornherein nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Der Kläger hat dem B e- klagten in Abs. 2 der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit zugesagt g- u- wendung ist keine mit der Versorgungszusage z ugesagte laufende Verso r- gungsleistung. Mit laufenden Versorgungsleistungen sind - entgegen der Au f- fassung de s Klägers - nur die monatlich geschuldeten Versorgungsl eistungen gemeint und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen. Das folgt aus dem damaligen gesetzlichen Sprachgebrauch. D er G e- setzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im Beamt enversorgungsgesetz nicht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 BeamtVG i n d er seinerzeit maßgebenden F assung vom 24. August 1976 (im 25 26 27 28 - 12 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 13 - Fol genden aF) ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezogene Leistung neben das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung gestellt. Nach § 2 Abs. 1 BeamtVG aF sind Versorgungsbezüge nur Ruhegehalt oder Unterhalt s- beitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezü ge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. Die jährliche Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 BeamtVG aF geregelt (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 65) . Dass die Sonderzuwend ung nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF nicht Teil des Ruhegehalts und damit keine laufend e Versorgungsleistung im Sinne di e- ser Norm ist, folgt auch aus § 4 in der bei Erteilung der Versorgungszusage ge l- tenden Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238 f. ; seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 197 5 , BGBl. I S. 3091) des zw i- schenzeitlich aufgehobenen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SoZuwG) . Indem § 4 Abs. 1 SoZuwG für den Anspruch auf die Sonderzuwendung vorausse tzt, dass dem r- zu den laufenden Versorgungsbezügen zu gewähren und damit selbst gerade kein derartiger Versorgungsbezug ist. Dies wird durch § 4 Abs. 2 SoZuwG b e- stätigt § 4 Abs. 1 SoZuwG sind. Dazu gehört zwar ua. das Ruhegehalt ( § 4 Abs. 2 Nr. 1 SoZuwG ) , nicht jedoch die Sonderzuwen dung. Für dieses Ergebnis spricht we i- ter § 7 SoZuwG in der bei Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung vom 23. Mai 1975 . Danach wird den Versorgungsempfängern ei n Grundbetrag s- § 4 Abs. 2 in dem Klammerzusatz wird ua. das Ruhegehalt als Bemessungsgrundlage für die Sonderzuwendung festgelegt. Auch hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Ruhegehalt und der Son derzuwendung um selbständig nebe n- einander zu gewährende Leistungen handelt und die Sonderzuwendung nicht Dem steht entgegen der A r- gumentation des Klägers nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF 29 - 13 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 14 - die Sond erzuwendung Teil der Versorgung ist. Das macht sie nicht zu einer laufenden Versorgungsleistung. cc) Es liegt ferner kein Fall eines vermeintlichen Normenvollzugs vor. Selbst wenn der Kläger geglaubt haben sollte, aufgrund der in der Verso r- gungszusage ver den AT - Angestellten mit Einzelzusage eine Sonderzuwendung nach Maßgabe der (jeweiligen) Vorschriften des Beam tenversorgungsgesetzes zu schulden, war dies für die betroffenen Versorgungsempfänger nicht erkennbar. (1) Mit der in Abs. 2 Unter abs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroff e- nen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Verso r- gungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonde r- zuwendung ausgeschlossen, sod ass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Kläger glaube, ihnen eine solche Leistung zu s chulden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 66) . (2) Der Beklagte konnte die vom Kläger jeweils im November gewährte Sonderzahlu ng auch deshalb nicht als Erfüllung eines Anspruchs auf Leistung 1 Satz 1 der Ve r- sorgungs zusage verstehen, weil diese bereits nicht der Regelung für Bunde s- beamte entsprach, wie sie aufgrund des Sonderzuwendungsgese tzes bis zu seiner Aufhebung durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst - und Ve r- sorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung diens t- rechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs - und - versorgungsanpassungsge - setz 20 03/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) galt. Nach § 7 SoZuwG idF vom 23. Mai 1975 war als Sonderzuwendung ein Grundbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich an den laufenden Versorgungsbez ü- gen für den Monat Dezember orientierte. Da nach war die volle laufende Ve r- sorgungsleistung als Sonderzuwendung zu gewähren, die sich nach den Reg e- lungen des Beamtenversorgungsgesetzes in Anlehnung an die Besoldung für 30 31 32 33 - 14 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 15 - Bundesbeamte bestimmt. Damit sollte das Versorgungsniveau der Ruh e- standsbeamten e ine 13. volle Versorgungsleistung umfassen. Dieser Regelungssystematik folgt auch die streitgegenständliche Ve r- sorgungszusage hinsichtlich der Berechnung der laufenden Versorgungsbez ü- ge. Aus dem Zusammenspiel der in Abs. 1 der Versorgungszusage bestimmten Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte und der in Abs. 3 der Verso r- gungszusage im Einzelnen geregelten Anrechnung von ua. Renten aus der g e- setzlichen Rentenversicherung auf das betriebliche Ruhegehalt wird deutlich, dass das zugesagte Versorgungsnivea u das tatsächlich geleistete Ruhegehalt übersteigt und auch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Damit liegt eine Gesamtversorgungszusage vor. Eine Sonderzuwendung hätte daher nur dann den Regelungen für Bundesbeamte entsprochen, wenn de r Kläger tatsächlich das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt hätte, da diese lediglich monatlich und nicht dreizehn mal ausgezahlt wird. (3) Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus den Schreiben vom 26. Juni 1978, vom 5. Juni 1979, vom 6. Juni 1980, vom 19. März 1982, vom 19. August 1982, vom 3. Januar 1985, vom 25. April 1 9 86, vom 11. Mai 1987 und vom 20. Juni 1988. Sie enthalten Mitteilun gen über Gehaltsänderungen und eine Einmalzahlung im Jahr 1984, die sich allein auf die aktive Dienstzeit des Beklagten beziehen und keinen Bezug zu seiner Versorgungszusage und einer damit möglicherweise im Zusammenhang st e- henden Sonderzuwendung aufweisen . dd) Danach schuldet der Kläger dem Beklagten zusätzlich zu dem im N o- vember zu zahlenden Ruhegehalt eine Sonderzahlung in Höhe des für diesen Monat geschuldeten Ruhegehalts . Dieses richtet sich - soweit die Versorgung s- zusage keine eigenständige Regelung enthält - dynamisch nach dem Beamte n- versorgungsrecht des Bundes (ausführlich hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 26 ff., 34 ff.) . 34 35 36 - 15 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 16 - 2. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Berechnung der jährlichen So n- derzuwendung rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Tabellenwerte der maßgebl i- chen Besoldungsgruppe A 15 und des Familienzuschlags Stufe 1 nach dem Bundesbesoldungsgesetz und damit je weils ein überhöhtes ruhegeld fähiges Gehalt und einen zu hohen Familienzuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt. Es hat ver kannt, dass das ruhegeld fähige Gehalt eine - umgelegte - Jahressonderza h- lung enthält. Mit Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) , das nach Art. 29 Abs. 1 HBeglG 2004 am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wurde für die Bundesbeamten mit dem Bundessonderzahlungsgesetz (B SZG) erneut die Gewährung einer Sonder - zahlung geregelt. Diese ist aufgr und des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsg e- setz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) seit dem 1. Juli 2009 in die Besoldungstabellen eingearbeitet (BT - Drs. 16/7076 S. 95) und mit dem Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842, zu zwischenzeitlich nicht in Kraft getreten en Regelungen BT - Drs. 17/7631 S. 14 ) für Zeiträume ab dem Jahr 2012 fortgeschrieben wo r- den. Der Kläger ist nicht verpflichtet, diese erhöhten Beträge für die Ermit t- lung der laufenden Versorgungsleistung für den Monat November und damit bei der Höhe der jährlichen Sonderzuwendung zugrunde zu legen. Der auf die ei n- gearbeitete Sonderzuwendung entfallende Anteil des Grundgehalts und des Familienzuschlags Stufe 1 ist nicht Bestandteil des für den Monat November geschuldeten Ruhegehalts. Die a uf das Grundgehalt und den Familienzuschlag gewährte Sonderzahlung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen wird durch die Umlegung auf zwölf Kalendermonate zwar im Rahmen der monatl i- chen Bezüge gezahlt. Sie ist - entgegen der Auffassung de s Beklagten - je doch nicht im Grundgehalt und den weiteren Besoldungsbestandteilen aufgegangen und hat auch ihren Charakter als Sonderzahlung hierdurch, wie etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zeigt, nicht verloren. Denn die dort angeordnete Ve r- vielfältigung mit dem f estgelegten Faktor soll bewirken, dass Ruhestandsbea m- te eine im Vergleich zu aktiven Beamten niedrigere Sonderzuwendung erhalten 37 38 - 16 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 17 - (BT - Drs. 16/10850 S. 239 f.) . Die Regelung setzt damit gerade voraus, dass die Sonderzuwendung ihrem Wesen nach nicht in dem Gr undgehalt und dem Fam i- lienzuschlag aufgegangen ist. Ein en A nspruch auf Berücksichtigung der umg e- legten Sonderzuwendung für Bundesbeamte schließt die Versorgungs zusage in Abs. 2 Unterabs. 2 aber aus. 3. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Landesa rbeitsgericht wird die dem Beklagten zustehenden Sonderzuwe n- dungen für die Jahre 2009 bis 2014 erneut zu berechnen und die hierfür erfo r- derlichen Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten : a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Ruhege halts und damit auch der Sonderzuwendung des Beklagten ab dem 1. Januar 2009 ist das jeweilige ruhegeldfähige Gehalt, das sich aus dem monatlichen Grundgehalt der Beso l- dungsgruppe A 15 zuzüglich des Familienzuschl ags der Stufe 1 zusamme n- setzt. Dieses ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus dem Verhältnis des ruhegeldfähigen Ausgangsgehalts einschließlich Familienzuschlag Stufe 1 zu dem durch die Einarbeitung der Sonderzahlung in die monatlichen Tabellenwerte erhöhten ruhegeldfähigen Gehalt ergibt. Dieser Fakt or beträgt aufgrund der Einarbeitung der jährlichen Sonderzahlung iHv. 2,5 vH in die Tabellenwerte 0,9756 für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 und aufgrund der weiteren Umlegung iHv. 2,44 vH auf das monatliche ruhegeldfähige Gehalt zuzüglich Familienzuschlag 0,952 4 ab dem 1. Januar 2012. Dies entspricht der Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG - für die Jahre 2009 bis 2011 idF von Art. 2 Nr. 58 DNeuG (vgl. B T - Drs. 16/7076 S. 148) und ab 2012 idF von Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Wiede r- gewährung der Sonderzahlung - für die Beamten der Postnachfolgeunterne h- men, denen keine Jahressonderzahlung nach dem Bundesbesoldungsges etz zusteht (vgl. BT - Drs. 17/7631 S. 15) . Das ruhegeldfähige Gehalt ist jedoch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zu mindern, da diese Regelung der Kürzung der nicht umg e- legten Jahressonderzuwendung für Ruhestandsbeamte dient. 39 40 41 - 17 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 18 - b) Das so verminderte ruhegeldfähige Gehal t ist mit dem für den Bekla g- ten maßgeblichen Ruhege haltssatz zu multiplizieren. Dieser beträgt 71,11 vH für das Jahr 2009, 70,71 vH für das Jahr 2010 und 70,32 vH ab dem Jahr 2011 . aa) Der maßgebliche Ruhege haltssatz bestimmt sich nach § 85 Abs. 1 , Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG idF vom 20. Dezember 2001 (B GBl. I S. 3926) . Danach berechnet sich de r Ruhegehaltssatz eines Beamten, dessen Beamte n- verhältnis , aus dem er in den Ruhestand tr itt , oder ein unmittelbar vorangehe n- des anderes öffentlich - rechtliches Dienstv erhältnis bereits am 3 1. Dezember 1991 bestanden hat und d er nach dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils ma ß- gebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht , für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegte Dienstzeit nach dem bis zu diesem Zeitpunkt , also vor Än derung durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) geltendem Recht. Der ermittelte Ruhegehaltssatz erhöht sich mit jedem Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit ab dem 1. Januar 1992 um 1 vH bis zur Höchstgrenze von 75 vH ( § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) . Der so errechnete Ruhegehaltssatz kommt nach § 85 Abs. 4 BeamtVG nur zum Tragen, wenn er den Ruhegehaltssatz übersteigt, der sich für die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach dem zu m Zeitpunkt des Versorgungsfall s geltendem Recht ergibt und nicht höhe r ist, als der nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltendem Recht er rechnete . D iese Vorschrift en komm en mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen vorrangigen oder abweichenden Regelung entsprechend zur A n- wendung. Der am 1 2 . Oktober 193 7 geborene Beklagte war beim Kläger vom 1. J anuar 19 68 bis zum 3 0 . Juni 2002 beschäftigt und bezog von diesem seit dem 1. Juli 2002 eine vorgezogene Betriebsrente . Sein 65. Lebensjahr, ab dem nach der Versorgungszusage das reguläre Ruhegehalt bezogen werden kann, ha t er mit Ablauf des 1 1 . Oktober 2002 und damit nach dem 1. Januar 2002 vollendet. bb ) Nach der Ver gleichsberechnung ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 7 3,5 vH (zur Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 4 BeamtVG s iehe BVerwG 22. Juli 1999 - 2 C 19 . 98 - ) . 42 43 44 45 - 18 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 19 - (1) Ausgangspunkt ist der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem zum Zei t- punkt des Versorgungsfalls geltenden § 14 Abs. 1 BeamtVG idF des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ergibt. Er beträgt im Fall de s Bekla g- ten , der beim Kläger insgesamt 34 Jahre und 180 Tage beschäftigt war, 6 4 , 69 vH (1,875 vH x 3 4 , 50 Jahre). (2) Demgegenüber beträgt der nach dem bis zum 31. Dezember 1991 ge l- tende n Recht (§ 14 BeamtVG seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1989, BGBl. I S. 1282) vo m Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt erreic h- te und ih m gewahrt bleibende und um den ermittelten Vomhundertsatz für die ab dem 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2002 noch angefallenen ruhegehaltf ä- higen Dienstzeiten erhöhte Ruhegehaltssatz 73,5 vH . Insoweit beträgt das R u- hegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit 35 vH und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 31. Dezember 1991 um 2 vH , v on da ab um 1 vH der ruhegehaltfähigen Dienstbezüg e bis zum Höchstsatz von 75 vH . Der Beklagte war bei dem Kläger i nsgesamt 34 Jahre und 180 Tage beschäftigt. Am 1. J anuar 19 78 hatte er eine Betriebszugehörigkeitszeit von zehn Jahren au f- zuweisen, weshalb sich der Ruhegehaltssatz zu diesem Zeitpunkt auf 35 vH belief. B is zum 31. Dezember 1991 kommen weitere 1 4 Jahre hin zu, die mit 28 vH in Ansatz zu bringen sind . F ür die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2002 sind weitere zehn Jahre und 180 Tage, also 10,50 vH zu berüc k- sichtigen (s iehe § 85 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG ) . D er Ruhegehaltssatz iHv. 73,5 vH ist für die weitere Berechnung ma ß- ge bend , da er nicht den Ruhegehaltssatz von 74 vH übersteigt , der sich für die gesamte berücksichtigungsfähige Dienstzeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe ( § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) . cc) D ieser Ruhegehaltssatz wird gemäß § 69e Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG gekürzt. Dabei macht es sachlich keinen Unterschied , ob - wie § 69e Abs. 3 BeamtVG an sich bestimmt - zunächst das ruhegehaltsfähige Entgelt und erst bei der achten Anpassung nach § 69e Abs. 4 BeamtVG der Ruhegehaltssatz oder von vornherein der Ruhegehaltssatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor multipliziert wird (vgl. hierzu BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - 46 47 48 49 - 19 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 20 - zu B II 2 c der Gründe , BVerfGE 114, 258) . Nach § 69e Abs. 3 BeamtVG ist a b dem 1. Januar 2009 mit dem Faktor 0,96750, ab dem 1. Jan uar 2010 mit dem Faktor 0,96208 und ab dem 1. Januar 2011 nach § 69e Abs. 4 BeamtVG mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfäl tigen . Der danach der Berechnung der Verso r- gungsbezüge und damit auch der Sond erzuwendung zugrunde zu legende R u- hegehalt s s atz beträgt also 71 , 11 vH für das Jahr 2009, 70 , 71 vH für das Jahr 2010 und 70 , 32 vH ab dem Jahr 2011. Dabei sind folgende vorausgegangene Anpassungen zu berücksicht i- gen: Insgesamt drei Anpassungen nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst - und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienst rechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs - und - versorgungs - anpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) , nämlich zum 1. April 2003, zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004, zwei Anpassungen zum 1. Januar 2008 und eine weitere A n- passung zum 1. Januar 2009 nach dem Bundesbesoldungs - und - versorgungs - anpassungsgesetz 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl . I S. 158 2) sowie eine Anpassung zum 1 . Januar 2010, die - wie die oben genannte achte Anpassung zum 1. Januar 2011 - aufgrund des Bundesbesoldungs - und - versorgungs - anpassungsgesetzes 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) e rfolgte . Entgegen der Auffassung des Beklagten steht - wie aus § 85 Abs. 11 BeamtVG folgt - § 85 Abs. 3 BeamtVG der Anwendung von § 69e Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen. c) Auf das so ermittelte Ruhege halt ist die jeweilige monatliche Rente des Beklagten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. aa) Anrechenbar ist nur die gesetzliche Rente, die der Beklagte aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 3 0 . Juni 20 02 erworben hat . Die Altersrente des Beklagt en ermittelt sich aus den Entgeltpunkten multipliziert mit dem für den maßgeblichen Zeitraum festg e- legten Rentenwert. Der Rentenartfaktor für die Altersrente beträgt wie der Z u- gangsfaktor zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte 1,0 (vgl. § § 64 ff. 50 51 52 53 - 20 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 21 - SG B VI) . Eine - eventuelle - Rente aus Entgeltpunkten, die vor dem 1. Januar 196 8 erworben wurden , findet demgegenüber keine Berücksichtigung. Nach der ausdrücklichen Regelung in Abs. 4 der Versorgungszusage gilt die Anrec h- nungsklausel seit dem 1. Januar 196 8. Diese Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 42 f.) . bb) Die a nzurechnende Rente des Beklagten aus der gesetzlichen Rente n- versicherung ist nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgungszusage zu mindern. Nach dieser Bestimmung wird VdTÜV - Angehörigen, deren betriebl i- ches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchs t- satz von 75 vH - ab dem 1. Januar 2011 aufgrund der Absenkung des Ruheg e- haltssatzes gemäß § 69e Abs. 4 BeamtVG den neuen Höchstsatz von 71,75 vH - der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein Betrag bis maximal 5 vH von der Anrechnung ausgenommen bleibt. Das setzt nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgungszusage von Renten stattgefunden hat, die auf Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall - , Ersatz - und Zurechnungszeiten entstanden sind. d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhe ge halt darf nach der au s- drücklichen Vereinbarung in Abs. 5 der Versorgungszusage (vgl. hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 46) zusammen mit sonstigen Ruh e- geldbezügen die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 75 vH nicht überschreiten. e) Der Beklagte, der sein 65. Lebensjahr mit Ablauf des 11. Oktober 2002 vollendete, hat seine betriebliche Altersrente am 1. Juli 2002 und damit dr ei Monate vorgezogen in Anspruch genommen. Nach Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 3 der Versorgungszusage führte die s zu einer Kürzung der erreichten Altersrente um 0,5 vH für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Eine solche 54 55 56 - 21 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 - 22 - Minderung erfolgt jedoch nicht, wenn der Beklagte bei Eintritt des Versorgung s- falls nachgewiesen und dauernd berufsunfähig iSv. Abs. 2 Unt erabs. 1 Nr. 1 Alt. 2 der Versorgungszusage war. Nach dieser Regelung wird das Invalidität s- risiko abgedeckt. Die Versorgungszusage sieht daher keine Abschläge vor, wenn Invalidität eintritt, bevor eine Altersrente in Anspruch genommen wurde. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss dies auch gelten, wenn der Versorgungs berechtigte zwar eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, bei Eintritt des Versorgungsfalls sich aber das Invaliditätsrisiko verwirklicht hat. Ob dem Beklagten ein ungekürztes Ru hegehalt zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und des Pa r- teivorbringens nicht beurteilen. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu diesem Gesichtspunkt vorzutragen. Das Landesarbeitsgericht wird auf der Grundlage eines etwaigen weiteren Parteivortrags e ntsprechende Feststellu n- gen zu treffen und sodann die streitigen Sonderzuwendungen erneut zu b e- rechnen haben. f) D as Landesarbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung auch zu beac h- ten haben, dass d er Anspruch auf Verzugszinsen aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 , § 288 iVm. § 614 Satz 2 BGB folgt. Die jeweiligen Sonderzuwendungen sind danach jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zins satz von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszins satz z u verzinsen . 5. Der Rechtsstreit war auch hinsichtlich der Entscheidung über den Fes t- stellungsantrag an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte 13. Betriebsrente als Sond erzuwendung. Unter Berücksichtigung seines Vo r- bringens und der wohlverstandenen Interessenlage begehrt er damit die Fes t- stellung, der Kläger schulde ihm eine Betriebsrente ohne die in Abs . 2 Unte r- abs. 3 Satz 3 der Versorgungszusage vorgesehenen Abschläge. Hinsichtlich dieses Gesichtspunktes bedarf es weiterer Feststellungen. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich auf eine Zahlungs ve r- pflic h tung gerichtet. Da der Kläger die Verpflichtung zur Zahlung einer jährl i- 57 58 59 60 - 22 - 3 AZR 482/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0 chen Sonderzuwendung in Höhe des Novemberruhege halts bestreitet, hat der Beklagte auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. III. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Wemheuer Günther - Gräff Lohre C. Reiter 61
Full & Egal Universal Law Academy