Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2018 Dritter Senat - 3 AZR 483/16 - ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 8 . Mai 2015 - 31 Ca 18244/14, - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 25. Mai 2016 - 4 Sa 1471/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebl i- che Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 103/17 - ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 483/16 4 Sa 1471/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinn en am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Berlin - Brandenburg vom 25. Mai 2016 - 4 Sa 1471/15 - im Kostenpunkt insgesamt und insoweit aufg e- hoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Mai 2015 - 31 Ca 18244/14, 31 Ca 18247/14 - hinsichtlich der Zahlung r üc k- ständiger Sonderzuwendungen für die Jahre 2009 bis 2014 iHv. insgesamt 12.615,16 Euro brutto zzgl. Zinsen zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an d as Landesarbeitsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten und ehemalige Arbeitnehmer des Klägers (im Folgenden Erblasser) einen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches R u- hegehalt als jährliche Sonderzuwendung hat te . Der Kläger begehrt insoweit die Rückzahlung jeweils im Monat November 2006 bis 2008 geleisteter Sonder z u- wendungen . Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Jahres sonderza h- lungen für die Jahre 2009 bis 2014. Der am 15 . August 193 2 geborene E rblasser , dessen Alleinerbin die Beklagte ist, war bei dem Kläger in der Zeit vom 1. Juli 197 2 bis zum 3 1 . August 199 7 beschäftigt. Dieser hatte ihm z uletzt mit Schreiben vom 13 . August 1980 F olgendes mit geteilt : S , nach Anstellung bei der VdTÜV haben Sie die Mitteilung erhalten, daß Sie Anspruch auf eine Alters - und Hinte r- bliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich der 1 2 - 3 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 4 - späteren Versorgungsbezüge zu erreichen, führen wir Sie bei der Alters - und Hinterbliebenen - Versorgungsstelle der TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Z ur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, daß die Grundlage bei Berechnung späterer Versorgungsb e- züge die Bundesbesoldungsgruppe (B.Bes.O.) ist, nach der sich Ihr Gehalt anlehnt und zum Zeitpunkt des Lei s- tungsfalles bemißt. Mit E nde der Wartezeit am 01. 07 .19 82 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne An satz bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge bleiben eventuell gezahlte Zulagen. Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen: 1. ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. L e- bensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit, Andere als die hier zugesagten laufenden Versorgung s- leistungen werden nicht gewährt. Auch bezieht die Anle h- nung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche, die nicht ausdrücklich zur Grundlage dieser Zusage gemacht wo r- den sind. Der Rentenanspruch wird auch ausgelöst, wenn ein män n licher Versorgungsberechtigter eine Altersrente b e- reits vor Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, s o- fern er Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung bezieht und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei befreienden Lebensversicherungen wird sinng e- mäß verfahren. Die vorgezogene Alt ersrente wird in Höhe der erreichten Altersrente errechnet und wegen der läng e- ren Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages gekürzt. Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg, so wird auch di e Zahlung der vorgezogenen betrieblichen Alter s- rente eingestellt. Auf das betriebliche Ruhegeld werden angerechnet: a) Renten aus der Angestellten - und Arbeiterrentenve r- sicherung, gleichgültig, ob aus einer Pflicht - oder freiwilligen Versicherung, soweit sie entstanden sind aus 1) Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber (Arbei t- geberanteile) - 4 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 5 - 2) der Hälfte der Ausfall - , Ersatz - und Zurec h- nungszeiten 3) Beitragsleistungen der VdTÜV. Grundlage für die Ermittlung des auf das betriebliche Ruhegehalt anzurechnenden Rentenanteils ist der amtliche Rentenbescheid. Daraus werden die Wer t- einheiten aus den Beiträgen der Zeiten nach 1) bis 3) ermittelt und zur Summe aller Werteinheiten aus der gesamten Versicherungszeit in Beziehung gesetzt. Nach d iesem Verhältnis wird die Gesamtrente aufg e- teilt. VdTÜV - Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchst satz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Diens t- bezüge erreicht, wird ein Ausgleich in der Form g e- währt , daß der Betrag von der Anrechnung gemäß 1) bis 2) ausgenommen bleibt, der zur Erreichung des Höchstsatzes von 75 % erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Auf das Ruhegehalt können in besonderen Fällen und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Gegebenheiten angerechnet werden Renten, Kapitalabfindungen und a n- dere Bezüge aus d) der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung, e) Unfällen und Schädigungen, soweit die oben b e- zeichneten Ansprüche des Betroffenen sich nicht aus privaten Versicherungsverträgen ergeben. Die Anrechnungsklausel gilt seit 01.01.1968. Betriebliches Ruhegeld wird insoweit gewährt, als die G e- samtversorgung (betriebliches Ruhegeld und sonstige Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt. Unberüc k- sichtigt bleiben hierbei jedoch eventuelle Bezüge nach d) und e). Im ü brigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgu ng vom 19.12.1974. Wir behalten uns vor, die Leistungen zu kürzen oder ei n- zustellen, wenn die bei der Erteilung der Pensionszusage - 5 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 6 - maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß uns die Aufrechterhaltung der zug e- sagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. Entsprechende Schreiben erteilte der Kläger sämtlichen AT - An - gestellten. Der Kläger zahlte seit Jahrzehnten den Betriebsrentnern - auch den AT - Angestellten mit Einzelzusage - jährlich im Monat November eine Sonde r- zuwendung in Höhe des jeweiligen monatlichen Ruhegehalts für den Monat November. Für die Versorgungsempfänger , die wie der Erblasser eine Einze l- zusage haben, stellte er die Z ahlung dieser Sonderzuwendung im Jahr 2009 ein , nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg am 1 6 . Oktober 2009 ( - 17 Sa 1035/09 - ) entschieden hatte, dass sich die Betriebsrente dieser Versorgungsempfänger dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrech t des Bundes richtet, das seinerzeit die Leistung einer Jahressonderzahlung als Ei n- malleistung nicht vorsah. Der am 24. Oktober 2015 verstorbene E rblasser bez og seit dem 1. September 199 7 ein Ruhegehalt vom Kläger. Daneben erhielt er i n den - für den Rech tsstreit bedeutsamen - Kalenderjahren 2006 und 2007 eine Sonde r- zahlung iHv. jeweils 1 . 841 , 84 Euro und im Kalenderjahr 2008 iHv. 1 . 923 , 11 Euro, also insgesamt 5 . 606 , 79 Euro. In den Kalenderjahren 2009 bis 2014 zahlte der Kläger an ihn im Monat November nur noch das jeweilige R u- hegehalt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Erblasser habe weder aus der Versorgungszusage noch aus betrieblicher Übung ein Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung zugestanden. Er habe in der Vergangenheit lediglich ge setzliche Zahlungspflichten erfüllen wollen. Dies habe der Erblasser - auch durch die regelmäßigen Mitteilungen über Gehaltsänderungen und eine Einmalzahlung - erkennen müssen. 3 4 5 6 - 6 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 7 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.149,14 Euro z u za h len. Der Erblasser und vormalige Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben sowie sich auf Verwirkung berufen. Zudem hat er widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an ihn 12.615,16 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 1.876,0 2 Euro seit dem 30. November 2009, aus 1.975,80 Euro seit dem 30. November 2010, aus 1.994,51 Euro brutto seit dem 30. November 2011, aus 2.162,76 Euro br utto seit dem 30. November 2012, aus 2.259,70 Euro brutto seit dem 30. November 2013 und aus 2.346,37 Euro brutto seit dem 30. November 2014 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stat t- gegeben, nachdem es zunächst am 16. August 2010 im Einverständnis mit den Parteien beschlossen hatte, neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen und der Erblasser und da ma lige Beklagte mit - am selben Tag beim Arbeits gericht eingegangenem - Schriftsatz vom 17 . Dezember 2014 den Rechtsstreit mit Erhebung der Widerklage aufgenommen hatte. Das Landesa r- beitsgericht hat - nachdem die Beklagte für den Erblasser in das Verfahren e i n- getreten ist und die Partei en einen auf Feststellung künftiger Leistung gericht e- ten Widerklageantrag zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben - die B e- rufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt - nach Rücknahme der Revision im Übrigen - in der Revision noch die Rückzahlung der in den Jahren 2006 bis 2008 geleisteten Sonderzuwendungen iHv. 5 . 606 , 79 Euro nebst Zi n- sen und die Abweisung der Widerklage. D ie Beklagte begehrt die Zurückwe i- sung der Revision. 7 8 9 10 - 7 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet , soweit das Landesarbeitsgericht die Ber u- fung des Klägers gegen die Stattgabe der Widerklage zurückgewiesen hat. Das Landesarbeitsgericht durfte der Widerk lage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung in vollem Umfang stattgeben. In welcher Höhe de m Erblasser eine jährliche Sonderzuwendung für diesen Zeitraum zu gestanden hat , kann der S e- nat aufgrund der bisher igen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen . Das führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung de s Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeit s- gericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Im Übrigen ist die Revision unbegründet. I. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Rückzahlung überzahlte r Sonderzuwendungen für die Jahre 2006 bis 2008 richtet. Ob für diesen Zeitraum ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen rechtsgrundlos an den Erblasser gezahlter Sonderzuwe n- dungen entstanden ist , kann dahinstehen. D ie Beklagte ist nach § 2 14 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil die Ansprüche verjährt sind. 1. Der Rückforderungs anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB u n- terliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. BGH 14. März 2018 - I V ZR 159/17 - Rn. 4; 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 - Rn. 11; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 22) . Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist ( § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste ( § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) . Der Gläubiger eines Bereich e- rungsanspruchs hat Kenntnis von den ansp ruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - Rn. 35 mwN, BGHZ 203, 115) . 11 12 13 - 8 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 9 - Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung einer Klage gehemmt. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder ande r- weitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass d ie Parteien es nicht betreiben, tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung b e- ginnt nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut, wenn eine der Parteien das Verfa h- ren weiter betreibt. 2. Danach wäre ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Sonderzuwendungen für die Jahre 2006 bis 2008 verjährt. a) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die dreijährige Frist des § 195 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2009 beginnt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat er durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 16. Oktober 2009 ( - 17 Sa 1035/09 - ) Kenntnis davon erlangt, nach welchen Regelungen das einzel vertraglich zugesagte Ruhegehalt zu erhöhen ist und damit auch von anspruchsbegründenden Umständen iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. b) Der Ablauf der Verjährungsfrist ist jedenfalls durch die Erhebung der Klage vom 11. Februar 2010 auf Rückzahlung überzahlter Betriebsrentenlei s- tungen für die Jahre 2006 bis 200 8 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB am 16 . Februar 201 1 , nachdem das Arbeitsgericht am 16. August 2010 im Einvernehmen mit den Parteien beschlossen hatte, einen neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Partei das Verfa h- ren aufgenommen hatte . Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, die Hemmung endete aufgrund eine r Sollstellung der Gerichtskosten als der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts iSd. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (zum Begriff der Verfahrens - bzw. Prozesshandlung iSd. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB vgl. BGH 28. Januar 2010 - VII ZR 174/08 - Rn. 9 f. mwN) erst mit Ablauf des 18. Juni 2011, wäre ein etwaiger Rückforderungsanspruch jedenfalls zum Zei t- 14 15 16 17 - 9 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 10 - punkt des Weiterbetreibens des Verfahrens iSd. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB durch den Beklagten mit Erhebung der Widerklage am 17 . Dezember 2014 verjährt. c) Etwas anderes er gibt sich auch nicht, weil für das Untätigbleiben der Parteien ein triftiger Grund vor lag und deshalb § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung findet. aa) Ein triftiger Grund schließt die Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aus. Für das Vorliegen eines t riftigen Grundes kommt es nicht allein auf die subjektiven Motive des Klägers an, das Verfahren nicht weiterzuführen, selbst wenn diese von vernünftigen und prozesswirtschaftlich sinnvollen Erw ä- gungen getragen werden. Maßgebend sind die nach außen erkennba ren U m- stände des Prozessstillstand für die Untätigkeit der Parteien ergeben muss (vgl. BGH 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - Rn. 13 mwN) . Es genügt nicht, dass die Ursache für den Verfahren s- still stand allein im Verantwortungsbereich der Parteien liegt (vgl. hierzu BGH 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - zu II 1 der Gründe mwN) . Insoweit liegt ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens auch dann nicht vor, wenn eine Partei lediglich aus proz essökonomischen Gründen den Ausgang eines Muster - bzw. Parallelverfahrens abwartet (vgl. BGH 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - Rn. 16 mwN) . bb) Danach ist im Streitfall ein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führt, nicht ge geben. Der durch das ausdrückliche Einverständnis der Parteien, einen Termin nur auf Antrag einer der Parteien zu bestimmen, erfolgte Verfahrensstillstand diente dazu, die Klärung maßgeblicher Rechtsfragen in einem Muster - oder Parallelverfahren abzuwarten und damit allein prozesswirtschaftlichen Gründen. Über den Verantwortungsbereich der Parteien hinausgehende Erwägungen lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. cc) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Parteien eine die Ve r- jährung hemmende Vereinbarung nach § 205 BGB (pactum de non petendo) getroffen hätten. Für den Abschluss eines solchen Vertrag s bedarf es rechtsg e- 18 19 20 21 - 10 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 11 - schäftlicher Erklärungen, aufgrund de rer der Schuldner berechtigt sein soll, v o- rübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begibt, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen (vgl. etwa BGH 23. Juni 2009 - EnZR 49/08 - Rn. 8 mwN) . Weder hat das Landesarbeitsgericht festgestellt noch der Kläger dargelegt, dass die Parteien entsp rechende Wi l- lenserklärungen abgegeben haben. Der bloße Umstand, dass der Erblasser und da malige Beklagte das Nichtbetreiben des Rechtsstreits angeregt hat , g e- nügt nicht. Selbst wenn er davon ausgegangen sein soll te, dass die Entsche i- dung in den Parallelver fahren eine Klärung für alle Betriebsrentner herbeiführt, berechtigt das noch nicht zu der Annahme, er sei stillschweigend mit einer we i- teren Unterbrechung der Verjährung einverstanden gewesen (vgl. etwa BGH 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - zu II 3 der Gr ünde) . Die Parteien sollten vie l- mehr befugt sein, das Verfahren jederzeit weiterzu betreiben. II. Hinsichtlich der Widerklage ist die Revision begründet . D er Re c htsstreit ist insoweit jedoch nicht entscheidungsreif. Das Landesarbeitsgericht hat die Höhe der Sonderzuwendungsbeträge unzutreffend ermittelt. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen. 1. Der Kläger schuldet dem Erblasser für die Jahre 2009 bis 2014 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe des jeweils geschuldeten Ruhegehalts für den Monat November aus betrieblicher Übung. a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrüc k- lich anerkannt . aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schul d- 22 23 24 25 - 11 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 12 - verhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvorau s- setzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 41 mwN) . bb) Ob eine für den Arbei tgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowi e der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 4 2 mwN) . Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigun gen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 59 mwN) . cc) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen , wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verha l- tensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeit nehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Recht s- pflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 4 3 mwN) . Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 60 26 27 - 12 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 13 - mwN). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbei tgeber aus Sicht des Empfä n- gers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflich tet glaubte, trägt der Anspruch steller (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - aa O ) . dd) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 61 mwN) . b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zugunsten der Betri ebsrentner, die - wie der Erblasser - Inhaber einer Einzelzusage waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese im November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des geschuldeten Ruhege halts für den Monat N o- vember erhalten. aa) Der Kläger hat allen Versorgungsempfängern - auch den AT - An - gestellten mit Einzelzusage - jahrzehntelang im November eine Sonderzuwe n- dung in Höhe des sich für den Monat November ergebenden Ruhege halts g e- zahlt. Ein über einen derart langen Zeitraum gehendes gleichförmiges Verha l- ten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu b e- gründen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 63) . b b) Der Kläger war nicht zur Gewährung einer Sonderzuwendung an den Erblass er verpflichtet. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der erteilten Verso r- gungszusage. Die in Abs. 1 Satz 1 der Versorgungszusage zugesicherten Ve r- sorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte umfassen keine Sonderzuwendung. Zwar bestim mt § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkr e- tisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 1 3. August 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976 (seinerzeit zuletzt geändert durch G e- setz vom 10. Mai 1980, BGBl. I S. 561 ) , dass die Versor gungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Bezu g- 28 29 30 31 32 - 13 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 14 - nahme auf die Vorschriften des Beamt enversorgungsgesetzes von vornherein nicht Inhalt de s Versorgungsversprechens geworden. Der Kläger hat dem Er b- lasser in Abs. 2 der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit zugesagt und zudem ausdrücklich bestimmt, dass g- u- wendung ist keine mit der Versorgungszusage zugesagte laufende Verso r- gungsleistung. Mit laufenden Versorgungsleistungen sind - entgegen der Auf - fassung de r Klägers - nur die monatlich geschuldeten Versorgungsl eistungen gemeint und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen. Das folgt aus dem damaligen gesetzlichen Sprachgebrauch. D er G e- setzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im Beamt enversorgungsgesetz ni cht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 BeamtVG i n d er seinerzeit maßgebenden F assung vom 24. August 1976 (im Folgenden aF) ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezogene Leistung neben das Ruhegehalt und die Hinterblie benenversorgung gestellt. Nach § 2 Abs. 1 BeamtVG aF sind Versorgungsbezüge nur Ruhegehalt oder Unterhalt s- beitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. Die jährlich e Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 BeamtVG aF geregelt (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 65) . Dass die Sonderzuwendung nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF nicht Teil des Ruhegehalts und damit keine laufend e Versorgungsleistung im Sinne di e- ser Norm ist, folgt auch aus § 4 in der bei Erteilung der Versorgungszusage ge l- tenden Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238 f. ; seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 197 5, BGBl. I S. 3091) des zw i- schenzeitlich aufgeho benen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SoZuwG) . Indem § 4 Abs. 1 SoZuwG für den Anspruch auf die Sonderzuwendung vorausse tzt, dass dem r- zu den laufenden Versorgungsbezügen zu gewähren und damit selbst gerade 33 34 - 14 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 15 - kein derartiger Versorgungsbezug ist. Dies wird durch § 4 Abs. 2 SoZuwG b e- stätigt , der festlegt, welche Leis 1 SoZuwG sind. Dazu gehört zwar ua. das Ruhegehalt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SoZuwG ) , nicht jedoch die Sonderzuwendung. Für dieses Ergebnis spricht we i- ter § 7 SoZuwG in der bei Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fass ung vom 23. Mai 1975 . Danach wird den Versorgungsempfängern ei n Grundbetrag s- 4 Abs. 2 in dem Klammerzusatz wird ua. das Ruhegehalt als Bemessungs grundlage für die Sonderzuwendung festgelegt. Auch hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Ruhegehalt und der Sonderzuwendung um selbständig nebe n- einander zu gewährende Leistungen handelt und die Sonderzuwendung nicht zu d Dem steht entgegen der A r- gumentation des Klägers nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF die Sonderzuwendung Teil der Versorgung ist. Das macht sie nicht zu einer laufenden Versorgungsleistung. cc) Es liegt ferner kein Fall eines vermeintlichen Normenvollzugs vor. Selbst wenn der Kläger geglaubt haben sollte, aufgrund der in der Verso r- den AT - Angestellten mit Einzelzusage eine Sonde rzuwendung nach Maßgabe der (jeweiligen) Vorschriften des Beam tenversorgungsgesetzes zu schulden, war dies für die betroffenen Versorgungsempfänger nicht erkennbar. (1) Mit der in Abs. 2 Unter abs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroff e- nen Vereinbarung, w onach andere als die dort zugesagten laufenden Verso r- gungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonde r- zuwendung ausgeschlossen, sodass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Kläger glaube, ihnen eine solche Le istung zu s chulden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 66) . (2) Der Erblasser konnte die vom Kläger jeweils im November gewährte Sonderzahlung auch deshalb nicht als Erfüllung eines Anspruchs auf Leistung 1 Satz 1 der Ve r- 35 36 37 - 15 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 16 - sorgungs zusage verstehen, weil diese bereits nicht der Regelung für Bunde s- beamte entsprach, wie sie aufgrund des Sonderzuwendungsgese tzes bis zu seiner Aufhebung durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst - und Ve r- s orgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung diens t- rechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs - und - versorgungsanpassungs - gesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) galt. Nach § 7 SoZuwG i n d er maßgeblichen F assung vom 23. Mai 1975 war als Sonderzuwendung ein Grundbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich an den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember orientierte. Danach war die volle laufende Versorgungsleistung als Sonderzuwendung zu ge wä h- ren, die sich nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes in A n- lehnung an die Besoldung für Bundesbeamte bestimmt. Damit sollte das Ve r- sorgungsniveau der Ruhestandsbeamten eine 13. volle Versorgungsleistung umfassen. Dieser Regelungssystematik f olgt auch die streitgegenständliche Ve r- sorgungszusage hinsichtlich der Berechnung der laufenden Versorgungsbez ü- ge. Aus dem Zusammenspiel der in Abs. 1 der Versorgungszusage bestimmten Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte und der in Abs. 3 der Verso r- g ungszusage im Einzelnen geregelten Anrechnung von ua. Renten aus der g e- setzlichen Rentenversicherung auf das betriebliche Ruhegehalt wird deutlich, dass das zugesagte Versorgungsniveau das tatsächlich geleistete Ruhegehalt übersteigt und auch Leistungen de r gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Damit liegt eine Gesamtversorgungszusage vor. Eine Sonderzuwendung hätte daher nur dann den Regelungen für Bundesbeamte entsprochen, wenn der Kläger tatsächlich das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt oh ne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt hätte, da diese lediglich monatlich und nicht dreizehnm al ausgezahlt wird. (3) Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus den Schreiben vom 2 6 . Juni 19 7 8 , vom 5 . Juni 197 9 , vom 6. Juni 19 80 , vom 19 . März 19 82 , vom 19 . August 198 2 , vom 3 . Januar 198 5 , vom 2 5 . April 38 39 40 - 16 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 17 - 1 9 8 6 , vom 11. Mai 1987 und vom 20. Juni 1988. Sie enthalten Mitteilungen über Gehaltsänderungen und eine Einmalzahlung im Jahr 1984, die sich allein auf die aktive Dienstzeit des Erblassers beziehen und keinen Bezug zu seiner Versorgungszusage und einer damit möglicherweise im Zusammenhang st e- henden Sonderzuwendung aufweisen. dd) Danach schuldet e der Kläger dem Erblasser zusätzlich zu dem im N o- vember zu zahlenden Ruhegehalt eine Sonderzahlung in Höhe des für diesen Monat geschuldeten Ruhegehalts . Dieses richtet sich - soweit die Versorgung s- zusage keine eigenständige Regelung enthält - dynamisch nach dem Beamte n- versorgungsrecht des Bundes (ausführlich hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 26 ff., 34 ff.) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Berechnung der jährlichen So n- derzuwendung rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Tabellenwerte der maßgebl i- chen Besoldungsgruppe A 15 und d es Familienzuschlags Stufe 1 nach dem Bundesbesoldungsgesetz und damit je weils ein überhöhtes ruhegeld fähiges Gehalt und einen zu hohen Familienzuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt. Es hat ver kannt, dass das ruhegeld fähige Gehalt eine - umgelegte - Jahressonde rza h- lung enthält. Mit Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 3076) , das nach Art. 29 Abs. 1 HBeglG 2004 am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wurde für die Bundesbeamten mit dem Bundessonderzahlungsgeset z (B SZG) erneut die Gewährung einer Sonder - zahlung geregelt. Diese ist aufgr und des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsg e- setz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) seit dem 1. Juli 2009 in die Besoldungstabellen eingearbeitet (BT - Drs. 16/7076 S. 95) und mit dem Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842, zu zwischenzeitlich nicht in Kraft getreten en Regelungen BT - Drs. 17/7631 S. 14 ) für Zeiträume ab dem Jahr 2012 fortgeschrieben wo r- den. Der Kläger ist nicht verpflichtet, diese erhöhten Beträge für die Ermit t- lung der laufenden Versorgungsleistung für den Monat November und damit bei 41 42 43 - 17 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 18 - der Höhe der jährlichen Sonderzuwendung zugrunde zu leg en. Der auf die ei n- gearbeitete Sonderzuwendung entfallende Anteil des Grundgehalts und des Familienzuschlags Stufe 1 ist nicht Bestandteil des für den Monat November geschuldeten Ruhegehalts. Die auf das Grundgehalt und den Familienzuschlag gewährte Sonder zahlung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen wird durch die Umlegung auf zwölf Kalendermonate zwar im Rahmen der monatl i- chen Bezüge gezahlt. Sie ist - entgegen der Auffassung de r Beklagten - jedoch nicht im Grundgehalt und den weiteren Besoldungsbestan dteilen aufg e- gangen und hat auch ihren Charakter als Sonderzahlung hierdurch, wie etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zeigt, nicht verloren. Denn die dort ang e- ordnete Vervielfältigung mit dem festgelegten Faktor soll bewirken, dass Ruh e- standsbeamte ein e im Vergleich zu aktiven Beamten niedrigere Sonderzuwe n- dung erhalten (BT - Drs. 16/10850 S. 239 f.) . Die Regelung setzt damit gerade voraus, dass die Sonderzuwendung ihrem Wesen nach nicht in dem Grun d- gehalt und dem Familienzuschlag aufgegangen ist. Ein en A nspruch auf B e- rücksichtigung der umgelegten Sonderzuwendung für Bundesbeamte schließt die Versorgungs zusage in Abs. 2 Unterabs. 2 aber aus. 3. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Landesa rbeitsgericht wi rd die Sonderz uwendungen für die Jahre 2009 bis 2014 erneut zu berechnen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu tre f- fen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten : a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Ruhege halts und damit auch der Sonderzuwendung des Erblasse rs ab dem 1. Januar 20 09 ist das jeweilige ruhegeldfähige Gehalt, das sich aus dem monatlichen Grundgehalt der Beso l- dungsgruppe A 15 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 zusamme n- setzt. Dieses ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem Faktor zu multiplizieren , der sich aus dem Verhältnis des ruhegeldfähigen Ausgangsgehalts einschließlich Familienzuschlag Stufe 1 zu dem durch die Einarbeitung der Sonderzahlung in die monatlichen Tabellenwerte erhöhten ruhegeldfähigen Gehalt ergibt. Dieser Fakt or beträgt aufgrun d der Einarbeitung der jährlichen Sonderzahlung iHv. 2,5 vH in die Tabellenwerte 0,9756 für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 44 45 - 18 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 19 - 31. Dezember 2011 und aufgrund der weiteren Umlegung iHv. 2,44 vH auf das monatliche ruhegeldfähige Gehalt zuzüglich Familienz uschlag 0,952 4 ab dem 1. Januar 2012. Dies entspricht der Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG - für die Jahre 2009 bis 2011 idF von Art. 2 Nr. 58 DNeuG (vgl. BT - Drs. 16/7076 S. 148) und ab 2012 idF von Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Wiede r- gewährung der Sonderzahlung - für die Beamten der Postnachfolgeunterne h- men, denen keine Jahressonderzahlung nach dem Bundesbesoldungsges etz zusteht (vgl. BT - Drs. 17/7631 S. 15) . Das ruhegeldfähige Gehalt ist jedoch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Be amtVG zu mindern, da diese Regelung der Kürzung der nicht umg e- legten Jahressonderzuwendung für Ruhestandsbeamte dient. b) Das so verminderte ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem für den Erblasser maßgeblichen Ruhegehaltssatz zu multiplizieren. Dieser beträgt 62,89 vH für das Jahr 2009, 62,54 vH für das Jahr 2010 und 62,18 vH ab dem Jahr 2011 . aa) Der maßgebliche Ruhege haltssatz bestimmt sich nach § 85 Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG . Danach richtet sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 3 1. Dezember 1991 , also vor Änderung durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) geltenden Recht, sofern das Beamte n- verhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar v o- rangehendes anderes öffentlich - rechtliches Dienstverhältn is bereits am 3 1. Dezember 1991 bestanden hat und der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht. D iese Vorschri f- t en komm en mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen vorrangigen oder abweichende n Regelung entsprechend zur Anwendung. Der am 15 . August 193 2 geborene Erblasser war beim Kläger vom 1. Juli 197 2 bis zum 3 1 . August 199 7 beschäftigt und bez og von diesem seit dem 1. September 199 7 eine Betriebsrente . Sein 65. Lebensjahr, ab dem nach der V ersorgung s- zusage das reguläre Ruhegehalt bezogen werden kann, hat er mit Ablauf des 14 . August 1997 und damit vor dem 1. Januar 2002 vollendet. Daher berechnet sich der Ruhegehaltssatz in entsprechender Anwe n- dung von § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden 46 47 48 49 - 19 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 20 - Fassung (im Folgenden aF). D anach beträgt das R uhegehalt bis zur Volle n- dung einer zehnjährigen Dienstzeit 35 vH und steigt mit jedem weiteren Diens t- jahr bis zum vo llendeten 25. Dienstjahr um 2 vH , v on da ab um 1 vH der ruh e- gehaltfä higen Dienstbezüg e bis zum Höchstsatz von 75 vH , wobei ein Rest der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als 18 2 Tagen als vollendetes Diens t- jahr gilt. Der Erblasser war bei dem Kläger insgesamt 25 Jahre und zwei Mon a- te beschäftigt. Am 1. Juli 198 2 hatte er eine Betriebszugehörigkeitszeit von zehn Jahren aufzuweisen, weshalb sich der Ruhegehaltssatz zu diesem Zei t- punkt auf 35 vH belief. Für die Zeit bis zum vollendeten 25. Dienstjahr am 3 0 . Juni 199 7 kommen 15 Jahre hinzu, die mit 30 vH in Ansatz zu bring en sind, was zu einem Ruhegehaltssatz von 65 vH führt. D ie Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 3 1 . August 199 7 bleibt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG aF a u- ßer An satz (vgl. hierzu auch BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 40) . bb) Dieser Ruhegehaltssatz wird gemäß § 69e Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG gekürzt. Dabei macht es sachlich keinen Unter schied , ob - wie § 69e Abs. 3 BeamtVG an sich bestimmt - zunächst das ruhegehaltsfähige Entgelt und erst bei der achten Anpassung nach § 69e Abs. 4 Beam tVG der Ruhegehaltssatz oder von vornherein der Ruhegehaltssatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor multipliziert wird (vgl. hierzu BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu B II 2 c der Gründe , BVerfGE 114, 258) . Nach § 69e Abs. 3 BeamtVG ist ab dem 1. Januar 2009 mit dem Faktor 0,96750, ab dem 1. Jan uar 2010 mit dem Faktor 0,96208 und ab dem 1. Januar 2011 nach § 69e Abs. 4 BeamtVG mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfäl tigen . Der danach der Berechnung der Verso r- gungsbezüge und damit auch der Sonderzuwendung zugrunde zu legende R u- hegehalt s s at z beträgt also 62,89 vH für das Jahr 2009 , 62,54 vH für das Jahr 2010 und 62,18 vH ab dem Jahr 2011 . Dabei sind folgende vorausgegangene Anpassungen zu berücksicht i- gen: Insgesamt drei An passungen nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst - und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs - und - versorgungs - 50 51 - 20 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 - 21 - anpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/ 2004) vom 10. Sep tember 2003 (BGBl. I S. 1798) , nämlich zum 1. April 2003, zum 1 . April 2004 und zum 1. August 2004, zwei Anpassungen zum 1. Januar 2008 und eine weitere A n- passung zum 1. Januar 2009 nach dem Bundesbesoldungs - und - versorgungs - anpassungsgesetz 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 15 8 2) sowie eine Anpassung zum 1. Januar 2010, die - wie die oben genannte achte Anpassung zum 1. Januar 2011 - aufgrund des Bundesbesoldungs - und - versorgungs - anpassungsgesetzes 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGB l. I S. 1552) erfolgte. Entgegen der Auffassung d er Beklagten steht - wie aus § 85 Abs. 11 BeamtVG folgt - § 85 Abs. 3 BeamtVG der Anwendung von § 69e Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen. c) Auf das so ermittelte Ruhege halt ist die jeweilige monatliche Rente des Erblassers aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. aa) Anrechenbar ist nur die gesetzliche Rente, die der Erblasser aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 3 1 . August 199 7 erworben hat . Die Altersrente des Erblassers ermittelt sich aus den Entgeltpunkten multipliziert mit dem für den maßgeblichen Zeitraum festg e- legten Rentenwert. Der Rentenartfaktor für die Altersrente beträgt wie der Z u- gangsfaktor zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte 1,0 (vgl. § § 64 ff. SGB VI) . Die Rente aus Entgeltpunkten, die vor dem 1. Januar 196 8 erworben wurden , findet demgegenüber keine Berücksichtigung. Nach der ausdrücklichen Regelung in Abs. 4 der Versorgungszusage gilt die Anrechnungsklausel seit dem 1. Januar 1968. Diese Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rente n- versicherung lediglich insoweit angerechnet werden dür fen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 42 f.) . bb) Die a nzurechnende Rente des Erblassers aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung ist nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgungszusage 52 53 54 55 - 21 - 3 AZR 483/16 ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR483.16.0 zu mindern. Nach dieser Bestimmung wird VdTÜV - Angehörigen, deren betrie b- liches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchs t- satz von 75 vH - ab dem 1. Januar 2011 aufgrund der Absenkung des Ruheg e- ha ltssatzes gemäß § 69e Abs. 4 BeamtVG den neuen Höchstsatz von 71,75 vH - der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein Betrag bis maximal 5 vH von der Anrechnung ausg e- nommen bleibt. Das setzt nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgung s- n- rechnung von Renten stattgefunden hat, die auf Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall - , Ersatz - und Zurec h- nung szeiten entstanden sind. d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhege halt darf nach der au s- drücklichen Vereinbarung in Abs. 5 der Versorgungszusage (vgl. hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 46) zusammen mit sonstigen Ruh e- geldbezügen di e maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 75 vH nicht überschreiten. e ) D as Landesarbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung auch zu beac h- ten haben, dass d er Anspruch auf Verzugszinsen aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 , § 288 iVm. § 614 Satz 2 BGB folgt. Die j eweiligen Sonderzuwendungen sind danach jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zins satz von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszins satz z u verzinsen. III. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht über die Kosten der Revision zu entscheiden h aben. Zwanziger Wemheuer Günther - Gräff Lohre C. Reiter 56 57 58
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