Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. April 2016 Dritter Senat - 3 AZR 526/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 I. Arbeitsgericht Duisburg Urteil vom 9. Oktober 2013 - 4 Ca 257/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. Mai 2014 - 12 Sa 1475/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Alt ersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter - Diskriminierung wegen des Alters - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1; AGG §§ 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Ab s. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; BGB § 280; TzBfG § 2 A bs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1; Rahmenvereinbarung über Teil- zeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit § 4 Nr. 2 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 526/14 12 Sa 1475/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. April 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richte r am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Dr. Rau für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2014 - 12 Sa 1475/13 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 9. Oktober 2013 - 4 Ca 257/13 - stattgegeben hat. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückg e- wiesen. Der Kläger hat die Koste n der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des künftigen Ruhegelds des Kl ä- gers. Der im Oktober 1956 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Kläger war bis zum 31. Mai 1995 in Vollzeit tätig. Seit dem 1. Juni 1995 ist er teilzeitbeschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszei t betrug 36,25 Stunden in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Mai 1997, 35,25 Stunden vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Mai 2007 und 25 Stunden vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2011. Seit dem 1. Juni 2011 arbeitet der Kläger 9,25 Stunden in der Woche. In den ersten 25 Jahren seines Arbeitsverhältnisses, also vom 1. Juni 1978 bis zum 31. Mai 2003 , belief sich seine Arbeitszeit auf insgesamt 97,04 % der tariflichen wöchentlichen Ar beitszeit von 39 Stunden. Dem Kläger sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zug e- sagt. Diese richteten sich zunächst nach der Versorgungsordnung für die Mita r- beiter der K Bank KGaA Düsseldorf vom 28. Oktober 1975 (im Folgenden 1 2 3 - 3 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 4 - VO 1975). Die VO 1975 wurde zum 1. Januar 1992 durch die zwischen der C P A G und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlos sene B e triebsve r einbarung B e- triebliche Altersver sorgung vom 2. Januar 1992 (im Fo l genden BV 1992) abg e- löst. In der BV 1992 ist ua. Folgendes geregelt: 2. Leistungsarten 2.1. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umfassen Ruhegeld als Altersrente oder vorzeitige Altersrente ... ... 4. Höhe der betrieblichen Renten 4.1.1. Bei der Berechnung des Ruhegeldes wird von e i- nem Steigerungsbetrag in Höhe von 0,5 % der a n- rechenbaren Bezüge (5.2.1. bis 5.2.3.) für je ein anrechenbares Dienstjahr (5.1.2.), höchstens j e- doch von 40 Steigerungsbeträgen ausgegangen. 4.1.2. Das Ruhegeld beträgt die Summe der Steig e- rungsbeträge. ... ... 5. Bemessungsgrößen 5.1.1. Die anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit, während der ununterbrochen bis zum Erwerb des A n- spruchs auf eine betriebliche Rente ein Arbeits - oder Ausbildungsverhältnis zur C bestanden hat. Die anrechenbare Dienstzeit endet spätestens bei Erreichen der fes 5.1.2. Die anrechenbaren Dienstjahre ergeben sich aus der auf volle Jahre gerundeten, anrechenbaren Dienstzeit. ... 5.2.1. Die anrechenbaren Bezüge werden ermittelt nach den Verhältnissen am letzten Bilanzstichtag der C in der anrechenbaren Dienstzeit (Ermit t lungsstic h- tag). 5.2.2. Anrechenbar ist das für die tarifliche Arbeitszeit vereinbarte Monatsgehalt, bestehend aus tarifl i- chem Grundgehalt und Besitzstandszulage. Weicht die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbe it s- zeit von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ab, wird von den Bezügen ausgegangen, die bei - 4 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 5 - tariflicher wöchentlicher Arbeitszeit vereinbart wo r- den wären. ... 5.2.3. D as tarifliche Monatsgehalt nach 5.2.2. wird mit dem durchschnittlichen Beschäft igungsgrad des Anwärters in seiner anrechenbaren Dienstzeit g e- wichtet. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der individuellen regelmäßigen zur tariflichen Arbeit s- Ergänzend zur BV 1992 bestimmt die ebenfalls zum 1. Januar 1992 in Kraft g etretene Zusatzbetriebsvereinbarung vom 2. Januar 1992 (im Folgenden Zusatz - BV 1992 ) für Arbeitnehmer, die nach der VO 1975 eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erworben haben ua. : A. 4.1.1. der Versorgungsbestimmungen gilt in folge n- der Fassung: Bei der Berechnung des Ruhegeldes wird von einem St eigerungsbetrag in Höhe von 0,8 % der anreche n- baren Bezüge (5.2.1. bis 5.2.3.) für je ein volles Jahr anrechenbarer Dienstzeit (5 .1.1.), höchstens jedoch von 25 St eigerungsbeträgen ausgegangen. Bei d er Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gilt s eit dem 28. Februar 1996 die Betriebsvereinbarung zwischen der C P AG und dem G e- samtbetriebsrat der C P AG zur Teilzeit arbeit (im Fol genden BV Teilzeit). D a- nach hat j eder Vollzeitbeschäftigte das Recht, einen Antrag auf Teilzeitarbeit bei der zuständigen Personalabteilung zu stellen . Nr. 3 Abs. 7 BV Teilzeit sieht vor, dass die Bank die Mitarbeiter, die ihre A r beitszeit reduzi e ren, mittels eines Merkblatt s über die Auswirku ngen auf Sozia l leistu n gen, Soz i alversicherung, Kündigungsschutz und Steuerrecht informiert. Zum 1. Januar 2003 trat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Betriebsvereinbarung zur Modernisierung und Neuordnung der betrieblichen Altersvers or ITALKONTENPLAN C vom 2. Januar 2003 (im Fo l ge n- den BV Kapital kontenplan) sowie die Betriebsve reinbarung zum Übergang in Kapitalkon tenplan C vom 2. Januar 2003 (im Folg enden BV Übergan g) in Kraft. Damit wurde die BV 1992 durch die Einführung ein es Kapitalkonte n plans abgelöst. Der Kläger widers prach auf der Grundlage von Nr. 2 BV Übergang 4 5 6 - 5 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 6 - der Überleitung in das neue Versorgungssystem. Die Rechtsvo r gängerin der Beklagten informierte die Mitarbeiter über das neu e Versorgung s sys tem mithilfe einer Bro schüre . Ferner erhielten die Arbeitnehmer eine B e rechnung ihres j e- weiligen Versorgungskontos sowie ein diese erlä u ternde s Im August 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein R u- hegeld nach der BV 1992 iVm. der Zusatz - BV 1992 bei einer vorgezogenen Inansp ruchnahme ab Vollendung des 63. Lebensjahre s bei einer wöchentlichen Arbeitsze it ab dem 1. Januar 2012 von 25 Stunden und einem sich danach e r- gebenden Beschä ftigungsgrad iSd. Nr. 5.2.3. BV 1992 von 85,7 % auf etwa 670,00 Euro brutto belaufen werde. Mit seiner Klage begehrt der Kläger - soweit für die Revision noch von Interesse - die Feststellung, dass die Beklagte bei der Berechnung seines kün f- tigen Ruhegelds einen Beschäftigungsgrad iSd. Nr. 5.2.3 . BV 1992 von 97,04 % zugrun de legen müsse. Zudem begehrt er hilfsweise Schadensersatz. Der Kläger hat geltend gemacht, die Begrenzung der Steigerungsbetr ä- ge auf 25 Dienstj ahre in Buchst. A Zusatz - BV 1992 bei gleichzeitiger Bildung eines auf die Dauer der gesamten Beschäftigungszei t bezogenen Teilzeitfaktors nach Nr. 5.2.3. BV 1992 benachteilige Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzei t- arbeit ohne sachlichen Grund gegenüber Vollzeitbeschäftigten und verstoße damit gegen § 4 Abs. 1 TzBfG . Während ein vollzeitbe schäftigter Arbeitnehme r, der nach 25 Dienstjahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten au s- scheide und Altersrente beziehe, den Höchstsatz nach Buchst. A Zusatz - BV 1992 von 20 % der anrechenbaren Bezüge erhalte, bekomme ein Arbei t- nehmer, der in den ersten 25 Jahren seines Arbeitsverhältnisses vollzeitb e- schäftigt gewesen se i, bis zum Eintritt in den Ruhestand jedoch in Teilzeit arbe i- te, ein niedrigeres Ruhegeld. Mit der Bildung eines auf die gesamte Beschäft i- gungszeit bezogenen Teilzeitfaktors werde der nach 25 Dienstjahren bereits erdiente Ruhegeldanspruch wegen der Teilzeitarbeit sukzessive verringert. Die Regelungen in Buchst. A Zusatz - BV 1992 iVm. Nr. 5.2.3. BV 1992 seien zudem a ltersdiskriminierend und benachteiligten Arbeitnehmer mit längerer Betrieb s- zugehörigkeit. 7 8 9 - 6 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 7 - Zumindest sei die Beklagte verpflichtet, ihm im Wege des Schadense r- satzes bei Eintritt eines Versorgungsfalls ein monatliches Ruhegeld zu zahlen, dass ihm zustünde, wenn er seit dem 1. Juni 1997 d urchgängig 32,25 Stunden in der Woche gearbeitet hätte bzw. arbeiten würde. Die Beklagte habe es unte r- lassen, ihn über die Auswirkungen seiner Teilzeitbeschäftigung auf die Höhe seines Ruhegelds zu informieren. Auch die in der Broschüre und im Glossar angegebenen Informationen seien unzutreffend. Hätte er die nacht eiligen Fo l- gen seiner Teilzeitarbeit gekannt, hätte er seine Entscheidung zur Reduzierung der Arbeitszeit - die er vereinbart habe, um seine Eltern und Schwiegereltern zu pflegen - sehr wahrscheinlich anders getroffen. Der Kläger hat - soweit für die Rev ision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt in die Altersrente Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung nach Maßgabe der Verso r- gungsordnung der C vom 2. Januar 1992 u n t er B e- rücksichtigung eines Steigerungssatzes für 25 Dienstjah re und eines Beschäftigungsgrads von 97,04 % zu gewähren, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Eintritt in die Altersrente künftig entstehenden Schaden in Höhe der Differenz zwischen der mona t- lich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Lei s- tung der betrieblichen Altersversorgung der C vom 2. Januar 1992 unter Berücksichtigung eine s durc h- gängigen Beschäftigungsumfangs von 32,25 Stun - den seit dem 1. Juni 1997 bis zur Bee n digung des Beschäftigungsverhältnisses, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Ar beitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abg e- ändert und - soweit für die Revision von Interesse - nach dem A ntrag zu 1. e r- kannt. Mit ihrer Revision erstrebt die B eklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 10 11 12 13 - 7 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage auch hinsichtlic h des in die Rev i- sion gelangten Teils unbegründet. I. Der Hauptantrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Hau p tantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. a) Ausweislich der dazu gegebenen Begründung erstrebt der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt eines Ve rsorgungsfalls iSd. Nr. 2.1. BV 1992 ein Ruhegeld zu gewähren, bei dessen Berechnung ein Beschä ftigungsgrad gemäß Nr. 5.2.3 . Satz 2 BV 1992 von 97,04 % anzusetzen ist. Soweit der Antrag darüber hinaus auch unter Berücksichti gung eines Steigerungssat zes für 25 Dienstjahre enthält, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Die Bek lagte stellt nicht in Abrede, dass bei einer Berechnung des späteren Ruh e- gelds des Klägers nach Buchst. A Zusatz - BV 1992 25 Steigerungsbeträge mit einem Pro zentsatz von jeweils 0,8 der anrechenbaren Bezüge in Ansatz zu bringen sind. b) Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag zulässig. Der Feststellungsantrag betrifft die Berechnung des künftigen Ruh e- gelds des Klägers. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistung s- pflicht der Bek lagten (vgl. zur Zulässigkeit derartiger Feststellungsklagen etwa BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 25 mwN) . Da die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Berechnungsgrundlage für sein späteres Ruhegeld bestreitet , hat der Kläger auch bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls ein rech t liche s Interesse an der begehrt en Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu auch BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 26 mwN) . 14 15 16 17 18 19 - 8 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 9 - 2. Der Hau p tantrag ist allerdings unbegründet . Der Kläger kann nicht ve r- langen, dass die Beklagte ihm bei Eintritt eines Versorgun g s falls ein Ruhegeld nach der BV 1992 iVm. der Zusatz - BV 1992 gewährt , bei dessen Berechnung ein Beschäftigungsgrad iSd. Nr. 5.2.3 . Satz 2 BV 1992 von 97,04 % zugrunde zu legen ist. a) Zur Berechn ung der Höhe des späteren Ruhegelds des Klägers ist nach Nr. 4.1.2. Satz 1 BV 19 92 zunächst die Summe der Steigerungsbeträge zu ermitteln. Da der seit dem 1. Juni 1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt e Kläger bereit s eine Anwartschaft nach der VO 1975 e rworben hatte, ist nach Buchst. A Zusatz - BV 1992 von eine m Steig e- rungsbetrag iHv. 0,8 % der anrechenbaren Bezüge für jedes volle anrechenb a- re Jahr der Dien stzeit, höchstens jedoch von 25 Steigerungsbeträgen auszug e- hen. Die anrechenbaren Bezüge sind dabei nach Maßga be von Nr. 5.2.1. und Nr. 5.2.2. BV 1992 anzuset zen. Sofern die individuelle regelmäßige wöchentl i- che Arbeitszeit des Klägers bei Ein t ritt des Versorgungsfalls von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ab weichen sollte , sind die Bezüge zugrunde zu legen , die bei tariflicher wöchentlicher Arbeitszeit gezahlt worden wären . Die sich d a- nach ergebenden anrechenbaren Bezüge sind gemäß Nr. 5.2.3. BV 1992 mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad des Klägers in seiner anrechenb a- ren Dienstzeit nach Nr. 5.1.1. BV 1992 und damit in dem Verhältnis zu gewic h- t en, in dem seine individu el le regelmäßige Arbeitszeit während der gesamten Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bzw. deren Rechtvorgä n- gerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zur tariflichen Arbeits zeit stand. Eine Festschreibung des Beschäftigungsgrads, wie vom Kläger mit dem Haup tantrag begehrt, auf den zum 3 1. Mai 2003 und damit in den ersten 25 anrechenbaren Dienstjahren erreichten prozentualen Anteil seiner individuellen regelmäßigen Arbeitszeit an der ta riflichen Arbeitszeit sieh t Nr. 5.2.3. BV 1992 nicht vor. b) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Re gelungen in Buchst. A Zusatz - BV 1992 iVm. Nr. 5.2.3. BV 1992 wirksam. aa) Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, verstoßen die Bestimmungen nicht gegen § 4 Abs. 1 T zBfG. Die Berechnung des Ruhegelds 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 10 - unter Berücksichtigung eines auf die gesamte anrechenbare Dienstzeit zu e r- mittelnden Beschäftigungsgrads bei gleichzeitiger Höchstbegrenzung der Ste i- gerungsbeträge auf 25 anrechenbare Dienstjahre nach Buchst. A Zusatz - BV 1992 entspricht vielmehr dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG normierten Pro - rata - temporis - Grundsatz. (1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitne h- mer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein ve r- gleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeit s- entgelt oder eine andere teilbare geldwert e Leistung mindestens in dem U m- fang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Tei lzeitb e- schäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN ) . Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit da rf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35 ; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN ) . Der Pro - rata - temporis - Grundsatz erlaubt eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit - und Vollzeitarbeit in quantitativer Hi n- sicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte ent sprechend ihrer gege n- über vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen. Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN ) . (2) Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung. Teilzeitkräfte können keine gleich hohe betriebliche Altersverso r- gung fordern wie Vollzeitkräfte ; vielmehr ist es zulässig, Altersverso rgungslei s- 24 25 - 10 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 11 - tungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vol l- zeitbeschäftigten mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen ( vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 24 ff. ) . Eine Berechnung der A l- tersversorgung nach dem Pro - rata - temporis - Grundsatz ist nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor dem Hintergrund von § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtl i- nie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE , CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) auch unionsrechtskonform. Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung e i- nes Beschäftigten, der während seines gesamten Berufsle bens in Vollzeit gea r- beitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. EuGH 10. Juni 2010 - C - 395/08 und C - 396/08 - [Bruno und Pettini] Rn. 65 mwN, Slg. 2010, I - 511 9) . (3) Nach dem Pro - rata - temporis - Grundsatz in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG soll der Teilzeitbeschäftigte das Arbeitsentgelt und die sonstigen teilbaren geldwe r- ten Leistungen mindestens in der Höhe erhalten, die dem Umfang seiner A r- beitszeit an der Arbeits zei t eines vergleichbaren Vollzeitbeschäfti g en entspricht. Die Regelung gebietet damit nur die (relative) Gleichbehandlung mit einem ve r- gleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Zwar sind vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer iSd. § 4 Abs. 1 TzBfG nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG Arbeitne h- Tätigkeit. Diese funktionale Sichtweise ist allerdings dann nicht maßgeb lich, wenn der Arbeitgeber bei der Leistungserbringung nicht auf die Tätigkeit, so n- dern auf andere Faktoren - etwa die Betriebszugehörigkeit - abstellt, wenn also die Funktion bzw. die Art und der Inhalt der Tätigkeit für die Leistungserbri n- gung nicht best immend sind. Ausschlaggebend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 27 mwN ) . 26 - 11 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 12 - (4) Für die Gruppenbildung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist entscheidend, dass den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nur Entgeltcharakter zukommt, sondern mit ihnen in der Regel - zumindest auch - sowohl bereits erbrach te als auch künftige Betriebs zugehörigkeit en t- lohnt werden soll ( vgl. etwa BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 24 mwN) . Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind damit regelm ä- ßig kein reines Äquivalent für die geleistete Arbeitszeit. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG in der Regel nur Teilzeit - und Vollzei t- beschäftigte mit einer gleich langen Beschäftigungszeit vergleichbar sind. (5) Daran gemessen ist die Begrenzung der Steigerungsbe träge auf 25 Jahre nac h Buchst. A Zusatz - BV 1992 bei gleichzeitiger Bildung eines auf die Dauer der gesamten Dienstzeit bezogenen Beschäf tigungsgrads nach Nr. 5.2.3. BV 1992 mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Die Regelungen entspr e- chen dem Pro - rata - temporis - Grundsatz . Dieser gebie tet es entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts nicht, den Beschäftigungsgrad nur bezogen auf die ersten 25 Dienstjahre der anrechenbaren Dienstzeit zu ermitteln. Nr. 5.2.3 . BV 1992 stellt sicher, dass bei der Berechnung des Ruh e- gelds der Anteil der anrechenbaren Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten (vgl. Nr. 5.2.2. Satz 2 BV 1992) zugrunde zu legen ist, der dem Verhältnis der indiv i- duellen regelmäßigen Arbeitszeit des Versorgungsberechtigten zur tariflichen Arbeitszeit während der gesamten Dauer se ines Arbeitsverhältnisses en t- spricht. Damit wird den Teilzeitbeschäftigten ein Ruhegeld auf Grundlage derj e- nigen anrechenbaren Bezüge gewährt, die denen eines während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspr e- ch en. Entgegen seiner Ansicht kann sich der Kläger dabei nicht mit einem vol l- zeitbeschäftigten Arbeitnehmer vergleichen, der nach 25 Dienstjahren mit Vol l- endung des 65. Lebensjahr es das Ruhegeld in Anspruch nimmt. Der Kläger ist vielmehr nur mit einem Vollze itbeschäftigten vergleichbar, der - ebenso wie er - bei Erreichen der festen Altersgrenze iSd. Nr. 3.1. BV 1992 eine anrechenbare Dienstzeit von 43 Jahren und fünf Monaten aufweist. 27 28 29 - 12 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 13 - Auch der Umstand , dass nach Buchst. A Zusatz - BV 1992 das Ruhegeld nach 25 anrechenbaren Dienstjahren auf 20 % der anrechenbaren Bezüge b e- grenzt ist und darüber hinausgehende Beschäftigungsjahre nicht mehr zu einer weiteren Erhöhung des Vomhundertsatzes führen , hat entgegen der Ansicht des Klägers und des Landesarbeitsgerichts nicht zur Folge, dass damit entg e- gen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 TzBfG Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Tei l- zeitarbeit schlechter gestellt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Die Regelung in Buchst. A Zusatz - BV 1992 bewirkt im Zusammenspiel mit Nr. 5.2.3. BV 1992 keine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung. Denn die Begr enzung nach Buchst. A Zusatz - BV 1992 gilt unabhängig vom zei t lichen Umfang der Beschäftigung und somit für Vollzeit - und Teilzeitbeschä f- tige gleichermaßen. Bei einem mit dem Kläger vergleichbaren Vollzeitbeschä f- tigten, der - ebenso wie der Kläger - bei Erreichen der festen Altersgrenze iSd. Nr. 3.1. BV 1992 über eine anrechenbare Dienstz eit von 43 Jahren und fünf Mona ten verfügt, würde die begrenzende Wirkung der Rege lung des Buchst. A Zusatz - BV 1992 daher ebenso zum Tragen kommen, wie beim Kläger. Dies übersieht das Landesarbeitsgericht. bb) D ie Regelungen in Buchst. A Zusatz - BV 1992 iVm. Nr. 5.2.3. BV 1992 bewirken auch keine unz uläs sige Altersdiskriminierung iSd. §§ 1, 3 , 7 Abs. 1 AGG (zur Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 16; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133) . (1 ) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. U n- zulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligu n- gen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wen n eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günst i- ge Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situat i- on . Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorsch riften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in beso n- 30 31 32 - 13 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 14 - derer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel s achlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. (2 ) Da die Regelunge n in Buchst. A Zusatz - BV 1992 iVm. Nr. 5.2.3. BV 1992 n icht an das Lebensalter anknüpfen , scheidet eine unmittelbare Di s- kriminierung wegen des Alters aus. ( 3 ) Die Normen führen auch nicht zu einer mittelbare n Diskriminierung w e- gen des Alters. Die Begrenzu ng der Steigerungsbe träge auf 25 Jahre nach Buchst. A Zusatz - BV 1992 bei gleichzeitiger Bildung eines auf die Dauer der gesamten Dienstzeit bezogenen Beschäftigu ngsgrads nach Nr. 5.2.3. BV 1992 hat nicht zur Folge, dass Arbeitnehmer eines bestimmten Alters hiervon beso n- ders nachteilig betroffen werden können. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer, die ih r Arbeitsverhältnis vor dem 40. Lebensjahr begonnen haben, und damit von der Begrenzung der Ste i- gerungsbeträge erfasst sind, während ihres Arbeitsverhältnisses häufiger in Teilzeit arbeiten und damit in besondere m Maße von den Regelungen betroffen sein können . Ebenso wenig hat er dargetan, dass Mitarbeiter der Beklagten , die mehr als 25 Jahre beschäf tigt waren, in bestimmten Altersphasen häufiger Tei l- zeit arbeit ausüben. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Ob die Regelung in Buchst. A Zusatz - BV 1992 für sich ge nommen eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters zur Folge hat, hatte der Senat nicht zu entsc heiden. Der Kläger wendet sich - wie sein Prozessbevollmächtigter im Ter min vor dem Senat bestätigt hat - nicht gegen die Begrenzung auf 25 Stei - gerungsbeträge an sich, sondern nur gegen die Kombination dieser Regelung mit einem au f die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bezogenen Beschä f- tigungsgrad . 33 34 35 - 14 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 15 - cc) Die Regelungen in Buchst. A Zusatz - BV 1992 iVm. Nr. 5.2.3. BV 1992 verstoßen auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz. (1) Die Betriebsp arteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbaru n- gen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, e ine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleic h- heitswidrige Gruppenbildung aus zuschließen . Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gru ppen rechtfertigenden Sachgrund e s ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck ( vgl. etwa BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 15) . (2) Soweit es um Ungleichbehandlungen geht, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 AGG oder an die Teilzeitbeschäftigung anknüpfen, scheidet vorliegend ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG aus. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ent hält insoweit keine weiter gehende n Anford e- rungen als § 3 AGG oder § 4 Abs. 1 TzBfG (vgl. für das AGG BAG 15. Ok tober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 43 mwN ) . (3) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Regelungen in Buchst. A Zusatz - BV 1992 iVm. Nr. 5.2.3. BV 1992 führten zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer n ; Arbeitnehmer, die 25 Dienstjahre in Vollzeit tätig und im Anschluss daran bis zum Eintritt des Versorgungsfalls teilzeitbeschäftigt sei en , erhielten trotz längerer Betriebszug e- hörigkeit ein ge ringeres Ruhegeld als mit 40 Jahren eingestell te Arbeitnehmer, die nach einer Vollzeit beschäftigung ihr Ruhegeld nach Vollen dung des 65. Lebensjahres in Anspruch nä hmen . Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger genannten Personen übe r- haupt vergleichbar sind . Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wä re eine unte r- schiedliche Behandlung beider Personengrupp en jedenfalls gerechtfer tigt. Den Betriebsparteien steht bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen, zu denen auch 36 37 38 39 40 - 15 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 16 - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen, ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs - und Ermessensspielraum zu (vgl. daz u etwa BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23 mwN ) . Dies ist der Bereitschaft des Arbeitgebers geschuldet, sich freiwillig zu einer von ihm zu finanzierenden betrieblichen Zusatzversorgung zu verpflichten. Die streitbefangenen Regelungen halten sich innerhalb dieses Spie l- raums. Die vom Kläger nicht beanstandete Begrenz ung der Steigerungssätze auf 25 Jahre in Buchst. A Zusatz - B V 1992 zielt darauf ab, das von den Arbei t- nehmer n bei Eintritt des Versorgungsfalls erreichbare V ersorgungsniveau zu begre nz en . Das Höchstversorgungsniveau ist daher nicht durch bestimmt e Dienstjahre erdient, sondern - bei Vorliegen der s onstigen Voraussetzungen der BV 1992 - durch das gesamte Arbeitsverhältnis. Dies erlaubt es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveau s n ach den Verhältnissen während der G e- samtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Die Betriebsparteien dürfen deshalb danach unterscheiden, ob der bei Vollzeit erreichbare Beschäftigung s- grad während des Arbeitsverhältnisses unterschritten wird. Die vom A rbeitne h- mer während der Gesamtdauer seines Arbeitsverhältnis ses erbrachte Arbeit s- leistung und die ihm hierfür gewährte Vergütung , die seinen im Arbeitsverhältnis erworbenen Lebensstandard bestimmt, rechtfertigen es, dass das höchstmögl i- che Versorgungsnivea u nicht erreicht wird . dd ) Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen , verstoßen die R e- gelungen in Buchst. A Zusatz - BV 1992 iVm. Nr. 5.2.3. BV 1992 auch nicht g e- gen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die vom Senat entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 20 mwN , BAGE 150, 147 ) können vorliegend nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden. Der Kläger konnte nach Ablauf von 25 Dienstjahren nicht darauf vertr auen, bereits einen Beschäftigungs g rad in einer bestimmten Höhe . Dies verkennt das Landesarbeitsgericht. Der B e- schäftigungsgrad ist nach Nr. 5.2.3. BV 1992 bezogen auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu ermitteln. Daher kan n er auch nicht durch eine nach 41 42 43 - 16 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 17 - dem vollendeten 25. si n- ken Der Kläger erwirbt den sich aus den Regelungen des Buchst. A Zusatz - BV 1992 iVm. Nr. 5 BV 1992 ergebenden Vollanspruch auf sein Ruhegeld vie l- mehr erst dann , wenn er bis zum Eintritt ein es Versorgungsfall s nach Nr. 3.1. oder Nr. 3.2. BV 1992 im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ver bleibt. Demen t- sprechend kann er - anders als von ihm ange nommen - mit der weiteren For t- setzung seiner Teilzeitbesc häftigung auch nicht einen etwa bereits erdienten Anspruch auf ein Ru hegeld iHv. 20 lieren c) Die vom Kläger mit dem Hauptantrag begehrte Festschreibung seines Beschäftigungsgrads auf 97,04 % ergibt sich entgegen der A nsicht des Klägers auch nicht au s einer Lückenhaftigkeit der BV 1992. Die BV 1992 weist insoweit keine Lücke auf. Nr. 5.2.3. BV 1992 erfasst vielmehr auch die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer, der lan ge Zeit vollzeitbeschäftigt war, in ein e Teilzeit beschä f- tigung wechselt. II. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger im Wege des Sch a- den ser satzes bei Eintritt eines Versorgungsfalls ein monatliches Ruhegeld zu zahlen, dass ih m zustünde, wenn er seit dem 1. Juni 1997 durchgängig 32,25 Stunden in de r Woche gearbeitet hätte . Der Hilfsantrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Hilfsantrag ist zulässig. a) Er bedarf jedoch ebenfalls der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger mit dem Antrag die Feststellung begehrt, die Beklagte sei im W ege des Schadensersatzes verpflichtet, ihn bei Eintritt eines Versorgungsfalls hinsichtlich der H öhe seines Ruhegeld s nach der BV 1992 iVm. der Zusatz - BV 1992 so zu stellen, als habe er seit dem 1. Juni 1997 durchgängig 32,25 Stunden in der Woche gearbeite t. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihm in diesem Fall ein Ruhegeld in der Höhe za h- len, dass sich ergäbe, wenn sich der Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bzw. bis zur Beendigung seines Arbeitsve r- 44 45 46 47 48 - 17 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 - 18 - hältnis ses im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens auf wöchentlich 32,25 Stunden belaufen hätte. b) In dieser Fassung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zudem liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Der Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagten und damit eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Da die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung bestreitet, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der be gehrten Feststellung. Der Vorrang der Lei s- tungsklage steht dem nicht entgegen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist noch nicht beendet, sodass der von dem Kläger geltend gemachte Betrag der Höhe nach noch nicht feststeht. 2. Der Hilfsantrag bleibt jedoc h erfolglos. Die Beklagte ist nicht verpflic h- t et, dem Kläger im Wege des Scha densersatzes nach § 280 BGB bei Eintritt eines Versorgungsfalls ein monatliches Ruhegeld zu zahlen, dass ihm zustü n- de, wenn er seit dem 1. Juni 1997 durchgängig 32,25 Stunden in d er Woche gearbeitet hätte. Es kann dahinstehen , ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten anlässlich der Einführung des Kapitalkontensystems zum 1. Januar 2003 in der Broschüre oder dem Glossar unzutreffende Angaben gemacht oder ob sie g e- gen ihre Informations pflicht nach Nr. 3 Abs. 7 BV Teilzeit verstoßen hat. Der vom Kläger begehrte Schadensersatzanspruch ist bereits deshalb nicht geg e- ben, weil es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtve r- letzung und dem vom Kläger mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Schaden fehlt. Der Kläger hat zuletzt vorgetragen, er habe die Teilzeittätigkeit vor allem in den späteren Jahren vereinbart, um seine Eltern und Schwiegereltern pflegen zu können; bei Kenntnis der Auswirkungen einer Teilzeit auf die Höh e seines Ruhegeldanspruchs hätte er seine Entscheidung zur Reduzierung der Arbeit s- zeit . Dieser Vortrag reicht nicht aus. A n- ders als vom Kläger angenommen, genügt es für die haftungsbegründende Kausalität nicht, wenn l ediglich die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er zumi n- dest ab dem 1. Juni 2007 und 1. Juni 2011 seine Arbeitszeit nicht noch weiter 49 50 51 - 18 - 3 AZR 526/14 ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR526.14.0 reduziert hätte. Da der Vortrag des insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Klägers zur haftungsbegründenden Kausalität nicht schlüssig ist, kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte diesen nicht bestritten hat . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Lohre Rau 52
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