Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. November 2014 Dritter Senat - 3 AZR 848/11 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. September 2010 - 7 Ca 11591/09 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 22. September 2011 - 13 Sa 1287/10 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in A n- spruch genommenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden - Au s- legung einer Versorgungsordnung Bestimmungen: BetrAVG § 2 Abs. 1, § 6; ZPO § 547 Nr. 6 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 191/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 848/11 13 Sa 1287/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. November 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 848/11 - 3 - Prof. Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom 12. August 2014 - 3 AZR 848/11 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Klägerin auf den Betrag iHv. 337,41 Euro Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz erst seit dem 24. Dezember 2009 zustehen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Part eien streiten über die Höhe der dem vormaligen Kläger z u- stehenden Betriebsrente. Der vormalige Kläger (im Folgenden: Erblasser) ist am 6 . Februar 2014 verstorben . Die Klägerin ist seine Alleinerbin. Der am 14. April 1925 geborene Erblasser war vom 8. März 1949 bis zum 31. März 1984 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte sagte dem Er blasser Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte ( im Folgenden: Richtlinien 68) zu. Die Richtlinien 68 bestimmen ua.: Art der Versorgungsleistungen Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit 1 . Erwerbsunfähigkeitsrente 2. Altersrente 3 . Witwenrente 4 . Waisenrente 1 2 - 3 - 3 AZR 848/11 - 4 - II. Wartezeit Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder A n- gestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat . III. Anrechnungsfähige Dienstzeit Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 20. Lebensjahres und vor Vollendung seines 65. L e- bensjahres ununterbrochen in unserem Unterne h- men abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß der Arbeiter oder Angeste llte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Diens t- jahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigung s- zeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre. IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten Es werden gewährt 2. Altersrente, wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vol l- endung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet. VI. Zahlungsweise Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt. VIII. Höhe der Leistungen B) Bei Angestellten: 1. a) Die Erwerbsunfähigkeits - und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsf ä- hige Dienstjahr um mona tlich 1 % des let z- ten Grundgehaltes. - 4 - 3 AZR 848/11 - 5 - 2. a) Die Bezüge des Angestellten aus der g e- setzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt b e- grenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Ja h- ren auf 65 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozent satz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 45 Dienstjahren. B e- züge des Angestellten aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung, die auf freiwill i- ger Höherversicherung oder fr eiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unb e- rücksichtigt. b) Unabhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von 40 % der gemäß 1) ermittelten E r- werbsunfähigkeits - oder Alter srente g e- währt. X. Wegfall von Ansprüchen Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unterne h- men aus, ohne daß ein Leistungsfall gegeben ist, so Zudem sehen die Richtlinien 68 für die Witwenrente vor, dass d iese in Abhängigkeit von der Altersrente des Arbeitnehmers zu berechnen ist. D as Arbeitsverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten end e- te d urch Aufhebungsvertrag von Ende September 1983 mit Ablauf des 31. März 1984. Der Leiter der Personalabteilung der Beklagten, Herr G , hatte dem Er b- lasser - ebenso wie einem weiteren Arbeitnehmer - im Vorfeld dieser Ve r einb a- rung im Rahmen eines Gesprächs zugesagt, dass die vom Erbl asser vo r gez o- gen in Anspruch genommene Altersrente so berechnet werden würde, als wenn er wegen des Bezugs der gesetzlichen Rente ausgeschieden wäre. Mit Schreiben vom 1. März 1985 teilte die Beklagte dem Erblasser mit , dass sich seine Altersrente auf 1. 426 ,00 DM belaufe. I n der dem Schreiben beigefügten Berechnung ist die Beklagte von einem pensionsfähigen Gehalt 3 4 5 - 5 - 3 AZR 848/11 - 6 - iHv. 4.840,16 DM ausgegangen und hat die Altersrente des Erblassers unter Zugrundelegung der Dienstzeit bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbei t s- verhältnis und der tat sächlich bezogenen, nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtl i- nien 68 anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche rung iHv. 2.084,10 DM ermittelt. Eine zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG wegen des vor zeitigen Ausscheidens des Erblassers nahm die Beklagte nicht vor. In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebenen Aushang vom 10. Dezember 1986 wurde Folgendes bekannt gegeben: Gewährung von Betriebsrenten Die C GmbH gewährt abweichend vom Wor t laut der A l- tersversorgungszusagen die Firme n rente auch schon vor dem Erreichen des 65. Lebensja h res, o h ne ve r sich e- rungsmathematische Abschläge vorz u nehmen. Im Ra h- men der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden, die Altersversorgungszusagen entspr e chend zu ändern. Aus diesem Grunde werden die Richtl i nien für die betrie b- liche Altersversorgung in den Fassu n gen vom 6. Mai 1968 und 1. Januar 1974 wie folgt e r gänzt: IV. 2. Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mit arbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezog e- nes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rente n- versicherung bezieht. In diesen Fällen werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen. Seit dem 1. Mai 1985 bezog der Erblasser eine gesetzliche Rente und von der Beklagten eine Altersrente iHv. 1.426,00 DM. Die Altersrente wurde zum 1. Januar 1990 um 5,4 % auf 1.503,00 DM (= 768,47 Euro ) erhöht . Diesen Betrag erhielt der Erblasser bis zum 31. August 2009. Seit dem 1. September 2009 zahlte die Beklagte dem Erblasser nur noch eine monatliche Altersrente von 656,00 Euro. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr eine mögliche anrechnungsfähige Beschä f- 6 7 8 - 6 - 3 AZR 848/11 - 7 - tigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr e s zugrunde legte, die anr e- chenbare Rente aus der gesetzli chen Rentenversicherung fiktiv auf die bei e i- ner Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahr e s erreichbare Rente hochrechnete und den sich ergebenden Betrag im Verhältnis der tatsäc h- lichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensja hr kürzte; den sich danach erge benden Betrag von (aufgerundet) 622 ,00 Euro erhöhte die Beklagte um 5,4 % auf (aufgerundet) 656 ,00 E uro . Mit seiner der Beklagten am 23 . Dezember 2009 zugestellten Klage hat der Erblasser von der Beklagten eine monat liche Altersrente iHv. 768,47 Euro sowie die Zahlung rückständige r Alters rente für den Zeit raum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 iHv. monatlich 112,47 Euro verlangt . Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, se i- ne A ltersrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG durch zeitratierliche Kürzung der fikt i- ven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Vollrente im Verhältnis der ta t- sächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr e s erreic h- baren Dienstzeit zu berechnen. Die Beklagte habe die gegenüber § 2 Abs. 1 BetrAVG günstigere Berechnung seiner Altersrente ganz bewusst praktiziert. Der Erblasser hat beantragt 1. festzustellen, dass er über den 1. September 2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 768,47 Euro hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 337,41 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszins satz seit Rechtshängigkeit zu z ahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. D ie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben , wobei dem Erblasser Zinsen auf den Betrag iHv. 337,41 Euro ab dem 23. Dezember 2009 zugespr o- chen wurden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsa n- trag weiter. Nachdem die Beklagte im Termin vor dem Bundesarbeitsgericht am 12. August 2014 keinen Antrag gestellt hat, hat der Senat Versäumnisurteil e r- lassen, mit dem die Revision der Beklagten zurückgewiesen wurde. G egen das 9 10 11 12 - 7 - 3 AZR 848/11 - 8 - der Beklagten am 1 . September 201 4 zugestellte Versäumnisurteil vom 12. August 2014 hat diese am 4 . September 201 4 Einspruch eingelegt . D ie Beklagte beantragt sinngemäß , das Versäumnisurteil des Bundesarbeit sgerichts vom 12. August 2014 sowie das Urteil des Landesarbeitsg e- richt s Köln vom 22. September 2011 - 13 Sa 1287/10 - aufzuheben, das Urtei l des Arbeitsgerichts Köln vom 8 . September 2010 - 7 Ca 11591/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger in beantragt, das Versäumnisurteil vom 12. August 2014 au f- rechtzuerhalten. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist statthaft (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der gesetzlichen Form ( § 340 ZPO) und Frist ( § 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt . Das Versäumnisurteil ist mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Klägerin Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszins satz auf den Betrag von 337,41 Euro erst seit dem 24. Dezember 2009 zustehen. Die Revision der Beklagten ist nur hinsich t- lich des Beginns der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Zinsen begründet , im Übrigen is t sie unbegründet. A. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 239 ZPO unterbrochen, weil der Er b- lasser als vormalige r Kläger wäh rend des Revisionsverfahrens verstorben ist . Da er anwaltlich vertreten war, trat nach § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO aufgrund seines Todes k eine Unterbrechung des Verfahrens ein; die Aussetzung des Verfahrens nach § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO wurde nicht beantragt. 13 14 15 16 - 8 - 3 AZR 848/11 - 9 - B . Der Rechtsstreit ist nicht auf die Verfahrensrüge der Beklagten hin, es liege eine Entscheidung ohne Gründe vor, an das Landesarbeitsgericht zurüc k- zuverweisen. I. Eine Entscheidung ohne Gründe iSd. § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht nur vor, we nn das Berufungsurteil überhaupt keine Begründung enthält. Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihm nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeb lich waren. Gründe im Rechtssinn fehlen, wenn die Ausführungen des Urteils gänzlich unverständlich sind, so dass sie die für die Entscheidung maßgeblichen Überlegungen nicht erkennen lassen, so etwa bei leeren Redensarten oder der bloßen Wiedergabe des Ges etzes (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 - Rn. 16; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 214/05 - Rn. 22 mwN ) . II . Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landesarbeitsgerich t seine Entscheidung begründet. Das Landesarbeitsgericht hat sich in den Grü n- den der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang den Entscheidung s- gründen der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einer Parallelen t- scheidung vom 10. Juni 2011 - 10 Sa 1352/10 - t- lich wiedergegeben. Hieraus ergibt sich für die Parteien, dass die in einem P a- rallelfall von einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln getroffenen rechtlichen Erwägungen auch im Streitf all für die vom Berufungsgericht g e- troffene Entscheidung maßgeblich sein sollten . Aus der Entscheidung des Bu n- desarbeitsgerichts vom 16. Juni 1998 ( - 5 AZR 255/98 - ) folgt nichts anderes. Danach ist ein Berufungsurteil zwar auch dann nicht mit Gründen iSd. § 547 Nr. 6 ZPO versehen, wenn seine Entscheidungsgründe trotz neuen Vorbringens der Parteien nur aus dem wörtlichen Zitat der Gründe eines erstinstanzlichen Urteils in einem Parallelverfahren und der eigenen Wertung bestehen, diese seien auf den Streitfall übertragbar . S o liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts lässt erkennen, dass es das Vorbringen der Bekla g- ten in der Berufung gewürdigt hat. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit au s- drücklich ausgeführt, die Berufung enthalte keine neuen re chtlichen oder ta t- 17 18 19 - 9 - 3 AZR 848/11 - 10 - sächlichen Gesichts punkte, die eine Abweichung von der Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtfertigen würden , und damit eine Prüfung des Berufung s- vorbringens vorgenommen . C . Das Landesar beitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgega n- gen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Erblasser auch ab dem 1. September 2009 weiter eine monatliche Altersrente iHv. 768,47 Euro zu za h- len. Daher schuldet sie der Klägerin für die Monate September 2009 bis N o- vember 2009 rück ständige Betriebs rente iHv. 337,41 Euro brutto. Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag stehen der Klägerin allerdings erst ab dem 24. Dezember 2009 zu. Soweit das Landesarbeitsgericht Zinsen bereits ab dem 23. Dezember 2009 zugesprochen hat, ist daher das Versäumnisurteil aufzuh e- ben ( § 343 Satz 2 ZPO) . I . Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Die V o- raussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt. 1. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellung s- klage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen s o- wie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn . 19 mwN, BAGE 141, 259 ) . 2. Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 bezieht, handelt es sich um eine Zwische n- feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellung s- interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übrigen besteht ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente an den Erblasser iHv. 768,47 Euro brutto bestreitet. 20 21 22 23 - 10 - 3 AZR 848/11 - 11 - Das Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht aufgrund des Todes des Erblassers entfallen. Die begehrte Feststellung ist auch für A n- sprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach den Richtlinien 68 von Bede u- tung. Der Aushang vom 10. Dezember 1986 hat daran nichts geändert. II . Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte schuldet dem Erblasser ab dem 1. September 2009 weiterhin eine monatliche Altersrente iHv. 768,47 Euro brutto. Daher kann die Kläger in von der Bek lagten für die Monate September 2009 bis November 2009 rückständige Betriebsrente iHv. 337,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz seit dem 24. Dezember 2009 beanspruchen. E ntgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich der Anspruch des Er b- lassers auf Gewährung einer höhere n Altersrente über den 31. August 2009 hinaus zwar nicht aufgrund betrieblicher Übung . Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtl i- ch e Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht ( vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62 ) . Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Dem Erblasser steht bereits aufgrund der Bes t- immungen in den Richtlinien 68 in Verbindung mit dem Aushang vom 10. Dezember 1986 auch ab dem 1. September 2009 weiterhin eine monatliche Altersrente iHv. 768,47 Euro brut to zu. S eine nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente berechnet sich trotz des vorzeitigen Au s- sch eidens des Erblassers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach den Regelungen in VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b dieser Besti m- mungen . 1. D ie Altersrente des vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Bekla g- ten ausgeschiedene n und die Altersrente vorgezogen nach § 6 BetrAVG in A n- spruch nehmenden Erblassers berechnet sich e ntgegen der Ansicht der B e- kla g ten nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts u n- ter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, bei der Berechnung der Altersrente nach IV Nr. 2 Richtlinien 68 iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahr e s hochgerechnete 24 25 26 - 11 - 3 AZR 848/11 - 12 - Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quoti e- rung entspre chend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. Der im April 1925 geborene Erblasser ist zwar am 31. März 1984 vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhäl t- nis mit der Beklagten ausgeschieden und hat die Altersrente nach den R ichtl i- nien 68 nach Vollendung seines 60. Lebensjahres ab dem 1. Mai 1985 und d a- mit vorgezogen nach § 6 BetrAVG in Anspruch ge nommen. Dennoch bestimmt sich die Berechnung seiner Altersrente nicht nach den allgemeinen Grundsä t- zen des Betriebsrentenrechts unt er entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG . Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrente n- rechts , nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, bei einer vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebstreue und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vorzunehmen , finden au f den Erblass er keine Anwendung. Denn die Beklagte hat ihm zugesagt , sei n e Altersrente so zu berechnen , als wenn er wegen des Bezugs der gesetzlichen Rente nach § 6 BetrAVG ausgeschieden wäre . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der damalige Leiter der Pe r- sona labteilung der Beklagten, Herr G , dem Erblasser vor Abschluss des Au f h e- bungsvertrags vom 28./29. September 1983 zugesagt hat, seine vorg e zogen in Anspruch genommene Altersrente so zu berechnen , als ob er wegen des B e- zugs der gesetzlichen Rente nach § 6 BetrAVG ausgeschie den wäre. Die B e- klagte hat dem Erblasser damit zugesagt, ihn bei der Berechnung seiner A l ter s- rente so zu stellen, als ob er nach seinem Ausscheiden unmittelbar die A l ter s- rente nach § 6 B etrAVG in Anspruch genommen hätte. Entgegen der A n sicht der Beklagten kann dieser Zusage nicht entnommen werden, dass die B e klagte damit die Zeit nach dem Ausscheiden des Erblassers a m 31. März 1984 bis zum Rentenbeginn am 1. Mai 1985 als a nrechnungsfähige Dienstzeit a n rec h- nen wollte. Die Berechnung der Altersrente des Erblassers sollte vielmehr so vorgenommen werden, als ob der Erblasser nicht auch vorzeitig, dh. vor Ei n tritt des Versorgungsfalls, bei der Beklagten ausgeschieden wäre , sondern se i ne 27 28 - 12 - 3 AZR 848/11 - 13 - Altersr ente lediglich vorgezogen nach § 6 BetrAVG in Anspruch genommen hätte. 2. Ein e entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. a) Bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente eines Arbei t- nehmers , dessen Arbeitsverhältnis bis zur In anspruchnahme der Betriebsrente nac h § 6 BetrAVG besteht, wird in das Äquivalenz verhältnis zwischen der z u- gesagten Versorg ungsleistung und der vom Arbeit nehmer zu erbringenden G e- genleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden ist oder sein Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente bestanden hat . Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente z u- grunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugeh ö- rigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhäl t- nisses von Leistung und Gegenlei stung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt ( vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN) . Die Berechnung einer nach § 6 BetrAVG vorgezog en in Anspruch genommenen Betriebsrente entsprechend § 2 BetrAVG kommt daher grundsätzlich in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält (st. Rspr . vgl. etwa B AG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 16) . b) Vorliegend besteht eine solche Regelung jedenfalls aufgrund des Au s- hangs vom 10. Dezember 1986 in Verbindung mit den Richtlinien 68 . aa) Die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl . I S. 3610) stammenden Ri chtlinien 68 enthielten zunächst keine Regelung zur Höhe und Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidenden Arbeitnehmers. VIII B Nr. 1 29 30 31 32 - 13 - 3 AZR 848/11 - 14 - Richtlinien 68 bestimmte lediglich die Höhe der Altersrente, die der Arbeitne h- mer nach IV Nr. 2 Richtlinien 68 erhielt , wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausschied . Durch die Einführ ung von § 6 BetrAVG zum 2 2 . Dezember 1974 waren die Richtlinien 68 daher lückenhaft und ergänzungsbedürftig geworden (vgl. zur Lückenhaftigkeit von Verso r- gungsordnungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes au s- führlich BAG 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE 30, 333; 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - zu II der Gründe) . Die Beklagte war nach der Rechtsprechung des Senats - unter Beachtung de s Mitbestimmung srechts des Betriebsrats - befugt, die in der Versorgungsordnung ents tandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen (vgl. zur Anpassungsbefugnis des Arbeitg e- bers infolge der Lückenhaftigkeit der Versorgungso rdnung BAG 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - zu I 2 und zu II 3 c der Gründe; 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, aaO ) . bb ) Mit der Ergänzung der Richtlinien 68 durch den Aushang vom 10. Dezember 1986 hat die Beklagte die Lücke in den Richtlinien 68 über die Höhe und die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch g e- nommene n Altersrente mit Rechtsbindungswillen geschlossen. Damit wurde der in § 6 BetrAVG geregelte Versorgungsfall ausdrücklich in IV Nr. 2 der Richtl i- nien 68 aufgenommen . Gleichzeitig wurde dadurch die Berechnung der vorg e- zogen in Anspruch genommene n Altersrente durch die so n eu gefassten Rich t- linien 68 ( im Folgenden : Richtlinien 86 ) eigenständig und abschließend dahin geregelt , dass diese sich nach VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b Rich t- linien 86 bestimmt und nach IV Nr. 2 Satz 3 Richtlinien 86 keine versich e- rungs mathematische n Abschläge vorgenommen werden. Dies ergibt die Ausl e- gung der Richtlinien 86 . (1 ) Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Richtlinien 86 um eine B e- triebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelt. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der Richtlinien 86 ab, welche Auslegungsgrundsätze anz u- wenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Erge b- nis. 33 34 - 14 - 3 AZR 848/11 - 15 - ( aa ) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortl aut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjen i- gen Ausl egung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) . ( bb ) Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern geric h- tete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ve r- standen wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern ve r- folgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck ( vgl. etwa BAG 15 . Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51 , BAGE 141, 222 ) . (2 ) Die Auslegung der Richtlinien 86 führt nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen in IV Nr. 2 Satz 2, VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 86 die Berechnung der Altersrente auch für den Fall ihrer vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG abschließend r e- geln. ( aa ) Hierfür spricht bereits die sprachliche Fassung von IV Nr. 2 Satz 2 Mi t- arbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet und gesetzliche Re n te in Anspruch nimmt. Diese Formulierung verdeutlicht, dass es sich auch bei der v n- I Nr. 2 Richtlinien 86 handelt, deren Höhe sich - trotz Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres - nach den Bestimmungen in VIII Richtl i- nien 86 richtet. 35 36 37 38 - 15 - 3 AZR 848/11 - 16 - (b b ) Auch der syst ematische Z usammenhang der Richtlinien 86 bestätigt dieses Verständnis. In I Richtlinien 86 sind die vier Arten von Versorgungsleistungen aufg e- führt, die nach den Richtlinien 86 gewährt werden. Hierbei handelt es sich um die Erwerbsunfähigkeitsrente, die Altersrente, die Witwenrente und die Waise n- rente. Die Voraussetzungen für die Gewährung der verschiedenen Verso r- gungsleistungen sind in IV Richtlinien 86 benannt. Die in I Nr. 2 Richtlinien 86 enthaltene Altersrente wird demnach nicht nur bei Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher aussche i- det und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Die Höhe der Versorgungsleistungen ist in VIII Richtlinien 86 bestimmt. l- ten nach VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Richtlinien 86. Die Regelungen erfa s- sen damit sowohl die Berechnung der mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommene n Altersrente iSv. IV Nr. 2 Sat z 1 Richtlinien 86 als auch die nach § 6 BetrAVG vorgezogen e Altersrente iSv. IV Nr. 2 Satz 2 Richtl i- nien 86 . Damit wird dem Umstand der verkürzten Betriebs zugehörigkeit sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG nicht durch eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG, sondern dadurch abschließend Rechnung getragen, dass die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben . cc ) Die Lücke in den Richtlinien 68 über die Höhe und die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommene n Altersrente wurde mit Wirkung für die Vergangenheit geschlossen . Daher ist es unerheblich, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Ergänzung der Richtlinien 68 im Dezember 1986 bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden war und eine Altersrente von der Beklagten bezog . D urch den Aushang vom 10. Dezember 1986 sollte n d ie Richtlinien 68 lediglich an die bereits bis dahin geübte Praxis der Beklagten, die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente nach den Richtlinien 68 zu berechnen und keine versicherungsmathematische n Abschläge vorzune h- 39 40 41 - 16 - 3 AZR 848/11 - 17 - men, angepasst werden. Dies zeigt der Inhalt des Aushangs , der auf eine fo r- malisierte Fes tschreibung der bestehenden Praxis ausgerichtet war . Demen t- sprechend hat die Beklagte auch im Fall des Erblassers mit Schreiben vom 1. März 1985 die Altersrente nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinien 68 unter Zugrundelegung der Dienstzeit bis zu dessen Ausscheiden aus dem Arbeit s- verhältnis und der tat sächlich bezogenen, nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtl i- nien 68 anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche rung b e- rechnet . 3 . Da die Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach VIII B Richtlinien 86 zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach den Richtlinien 86 anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnu ng der fiktiven Rente, die der Kläger er - hielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahr e s in Anspruch genommen hätte, scheidet aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahme n der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eige n- ständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlic hen Rentenversicherung nicht vo r- sieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entg e- gensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 23) . So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene Altersrente in ent - sprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sehen die Richtlinien 86 die Anrechnung einer fikti ven, auf das 65. Lebensjahr hochge - rechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. 4. Danach hat die Beklagte dem Erblasser bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche Altersrente iHv. 768,47 Euro gezahlt. Dieser Betrag 42 43 44 - 17 - 3 AZR 848/11 - 18 - stand ihm auch üb er den 31. August 2009 hinaus zu. Der Erblasser hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 198 5 nach § 6 BetrAVG iVm. VIII B Richtlinie n 86 einen Anspruch auf eine Altersrente iHv. (aufgerundet) 1.426,00 DM. D er Erblasser hat vom 8. März 1949 bis zum 31. März 1984 insgesamt 35 anrechnungsfähige Dienstjahre iSd. III Satz 1 und Satz 2 Richtlinien 68 bei der Beklagten zurückgelegt. Damit belief sich seine Altersrente nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinien 68 bei Zugrundelegung eines pensionsfähigen G ehalts iHv. 4 . 840,16 DM auf 40 % dieses Betrags, mithin auf 1.936,06 DM (15 % für die ersten zehn Jahre, je 1 % für jedes weitere Jahr). Ausgehend von 35 Dienstjahren ergab sich nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 6 8 eine G e- samtversorgungsobergrenze iHv. 7 2, 5 % (65 % für die ersten 25 Dienstjahre und 0,75 % für jedes weitere Dienstjahr), mithin ein Betrag von 3.509,12 DM (72,5 % von 4.840,16 DM ). Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Mai 1985 hat der Erblasser aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein e Rente iHv. 2.084,10 DM bezogen . Auf die maximale Gesamtversorgung von 3.509,12 DM ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 2.084,10 DM anz u- rechnen. Daraus ergab sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 1985 eine Altersrente iHv. 1.425,02 DM (aufgerundet 1.426,00 DM). Diese Altersrente wurde von der Beklagten zum 1. Januar 1990 auf 1.503,00 DM angepasst. Der sich danach ergebende Betrag iHv. 768,47 Euro s tand dem Erblasser auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu. 5. D a die Beklagte dem Erblasser für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 nur noch einen Betrag iHv. 656,00 Euro monatlich g e- zahlt hat, kann die Kläger in für diese Zeit ein e Nachzahlung iHv. insgesamt 337,41 Euro beanspruchen. Soweit die Be klagte erstmals in der Revision ge l- tend gemacht hat, sie habe zuletzt 672,00 Euro an den Erblasser gezahlt und die sich ergebende Differenz zu 656,00 Euro für die Zeit ab dem 1. Sep tember 2009 ausgeglichen, handelt es sich um vom Landesarbeitsgericht nicht festg e- stellten neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 ZPO unb e- achtlich ist. 45 46 47 - 18 - 3 AZR 848/11 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § § 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zi n- sen stehen der Klägerin - anders als von den Vorinstanzen zugesprochen - a l- lerdings erst seit dem 24. Dezember 2009 und nicht bereits seit dem 23. Dezember 2009 zu. Die Verzinsungspflicht begann nach § 187 Abs. 1 BGB einen Tag nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ( vgl. etwa BAG 19. Sep - tember 2012 - 5 AZR 924/11 - Rn. 16 ) . D . Au f die weitere von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es nach alledem nicht an. E . Die K ostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Ahrendt Wischnath C. Reiter 48 49 50
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