Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2014 Dritter Senat - 3 AZR 978/12 - I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 18. Januar 2012 - 5 Ca 389/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. September 2012 - 6 Sa 194/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Verso r- gungstarifvertrag Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 Bestimmungen: BetrAVG § 1 Auslegung; SGB VI §§ 159, 160, 275c; TVG § 1; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (VersTV 1993) §§ 1, 4, 6, 7; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 29. September 2006 (VersTV 2005) §§ 4, 6, 7; Tari f- vertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 21. August 2009 (VersTV 2009) Teil A §§ 4, 6, 7, Teil C § 24 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 978/12 6 Sa 194/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufu ngsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richte rin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 978/12 - 3 - Die Revision des Kläger s gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 5. September 2012 - 6 Sa 194/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe d er dem Kläger zustehenden B e- triebsrente und dabei über die Auswirkung en e- bung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 auf die Berechnung seiner Betriebsrente . Der i m März 194 6 geborene , der Gewerkschaft ver.di angehörende Kläger war bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) b e- schäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurde n die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der Beamten und Angeste llten der BFS wurden auf die Beklagte übergeleitet. Am 2 9 . August /20. November 199 4 schlossen die Parteien ein en Arbeitsvertrag , der ua. bestimmt: § 1 Vertragsgegenstand 1. Herr B wird ab 01.12.1994 als Flugmeßingenieur bei SNF beschäftigt. Sein Beschäftigungsort ist K . 2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Mante l- tarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den di esen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gü l- tigen Fassung. § 5 Versorgung 1 2 3 - 3 - 3 AZR 978/12 - 4 - Der von der Beklagte n mit de n Gewerkschaft en DAG und ÖTV abg e- schlossene Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993) be stimmt ua.: nzi e- rung von der DFS garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorg ungssysteme. § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit der DFS a b- geschlossen haben und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen. § 4 Ruhegeldfähiges Einkommen (1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundb e- trägen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen U r- laubs - und Weihnachtsgeldes ermittelt. (2) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird unterteilt in den Teil - bis zum Durchschnitt der im letzten Beschäft i- gungsjahr geltenden Beitragsbemessungsgre n- zen (BBG) in der gesetzlichen Rentenversich e- rung und - den diesen Durchschnitt übersteigenden Teil des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens. 4 - 4 - 3 AZR 978/12 - 5 - § 6 Altersruhegeld (1) Lebenslängliches Altersruhegeld wird gewährt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Dien s- ten der DFS ausscheiden. (2) Das jährliche Altersruhegeld beträgt - 0,4 % des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens bis zum Durchschnitt der im letzten Be - schäftigungsjahr geltenden BBG zuzüglich - 1,2 % des den Durchschnitt der im letzten B e- schäftigungsjahr geltenden BBG übersteige n- den Teils des ruhegeldfähigen Jahreseinko m- mens, jeweils multipliziert mit der anrechenbaren Beschäft i- gungszeit. § 7 Vorzeitiges Altersruhegeld (1) Vorzeitiges Altersruhegeld können die Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter beanspruchen, wenn sie vorze i- tige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung (Vollrente) beziehen und aus den Diensten der DFS ausscheiden. (2) Die Höhe des vorzeitigen Altersruhegeldes errechnet sich wie das Altersruhegeld gemäß § 6 Abs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung des bis zum Dienstaustritt erworbenen Ruhegeldes um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, in dem der Beginn der Ruhegeldzahlung vor Erreichen des normalen Pensionierungstages liegt, maximal jedoch um 18 %. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialvers i- cherungs - Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur S i- 5 - 5 - 3 AZR 978/12 - 6 - cherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eing e- fügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitrag s- bemessungsgrenze in der Rentenver sicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro mona t- lich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Au s- gangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Ja h- res 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stä r- kere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsb e- messungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rente n- versicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversich e- rung fü r 2008 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2008) vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2797) für das Jahr 2008 auf 63.600,00 Euro jäh r- lich und 5.300,00 Euro monatlich festgesetzt und anschließend durch die Ve r- ordnung über maßgebende Rechengrößen der Soz ialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2009) vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2336) für das Jahr 2009 auf 64.800,00 Euro jährlich und 5.400,00 Anhebung der Beitragsbem essungsgrenze für das Jahr 2003 und der daraus resultiere n- den erhöhten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die gesetzliche Altersrente des Klägers erhöht. Im Hinblick auf Anhebung der Beitragsbeme s- sungsgre nze bemühte sich die Gewerkschaft ver.di als Rechtsnachfolgerin von DAG und ÖTV um Verhandlung en mit der Beklagten mit dem Ziel einer Änd e- rung des VersTV 1993. Zu einer solchen kam es jedoch nicht, vielmehr wurde d er VersTV 1993 von der Beklagten zum 31. D ezember 2004 gekündigt. Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft der F l ugsicherung ( im Folgenden: GdF) den Tarifvertrag über die Versorgung 6 7 - 6 - 3 AZR 978/12 - 7 - für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiteri n- nen und Mitar beiter ( im Folgenden: VersTV 2005) . Dieser trat rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Er trat nach seiner Präambel an die Stelle der Verso r- gungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentlichen wortgleich mit dem VersTV 1993. Am 21 . August 2009 vereinbarten die GdF und die Beklagte den Tari f- vertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( im Folgenden: VersTV 2009) , der ua. bestimmt : Präambel Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mi t- arbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Em p- fänger von Versorgungsleistungen aus de m VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren. Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für die b e- triebliche Altersversorgung der DFS ein neues, a m Ei n- kommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgeric h- tetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005). Teil A § 4 Versorgungsfähiges Einkommen (2) Das versorgungsfähige Einkommen wird unterteilt in den Teil bis zur Splittinggrenze und in den diese Splittinggrenze übersteigenden Teil. 8 - 7 - 3 AZR 978/12 - 8 - Die Splittinggrenze beträgt 64.800 Euro. Ab dem 1. November 2009 wird die Splittinggrenze jeweils im Umfang der tabellenwirksamen Tarifanpassungen zu den maßgeblichen Zeitpunkten angepasst. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf volle Euro - Beträge. § 6 Altersruhegeld (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Regelalter s- grenze erreicht haben und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, erhalten l e- benslang ein Altersruhegeld. (2) Das jährliche Altersruhegeld setzt sich zusammen aus 0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinko m- mens bis zur durchschnittlichen Splittinggrenze der letzten 12 Beschäftigungsmonate zuzüglich 1,2 % des diese Splittinggrenze übersteigenden Teils des versorgungsfähigen Jahreseinko m- mens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 ve r- sorgun gsfähigen Beschäftigungszeit. § 7 Vorzeitiges Altersruhegeld (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorzeitige A l- tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, können vo r- zeitiges Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Teil C Allgemeine und Schlussbestimmungen § 24 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils B zum 1. Januar 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. J a- nuar 2009 in Kraft. Abweichend davon tritt der jewe i- lige § 16 zum 1. Januar 2010 in Kraft. - 8 - 3 AZR 978/12 - 9 - (2) Teil A dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 A an die Stelle des nachwirkenden Verso r- gungstarifvertrages vom 26. September 2006 (VersTV 2005). Teil B tritt für den Personenkreis nach § 1 B an die Stelle der Geltung des VersTV 2005. (3) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt dieser Tari f- vertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fa s- sung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen eh e- maligen Beschäftigten der DFS sowie für alle Bezi e- her von laufenden Versorgungsleistungen. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. März 2009 aufgrund eines Vo rruhestandsvertrags vom 10./20. November 1994 im Vorruhestand . Dieser Vertrag bestimmt zur betrieblichen Altersversorgung: § 5 Betriebliche Altersversorgung 1. Der Vorruhestand endet zu dem Zeitpunkt, in dem frühestens eine gesetzliche Altersrente oder ve r- gleichbare Versorgungsleistung en beansprucht we r- den können (§ 7 Struktur - TV). 2. Mit dem Ende des Vorruhestandes werden die Lei s- tungen nach dem Versorgungstarifvertrag (VersTV) fällig. Diese werden zu gegebener Zeit von der DFS bzw. der Unterstützungskasse berechnet und b e- Seit dem 1. April 2009 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung und betriebliches Altersruhegeld von der Beklagten . Unter Zugrundelegung der in dem Jahr vor dem 1. April 2009 durchschnittlich geltende n Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 63.900,00 Euro ( vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 jeweils 5.300,00 Euro pro Monat und vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 j e- weils 5 .400,00 Euro pro Monat) errechnete die Beklagte ein Altersruhegeld iHv. 1.939,23 Euro monatlich. Gegen diese Berechnung hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 9 10 11 - 9 - 3 AZR 978/12 - 10 - und - 3 AZR 471/07 - ) aufgestellten Grundsätze gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Ruhegeldansprüche richteten sich nicht nach dem VersTV 2009 oder dem VersTV 2005, sondern nach dem VersTV 1993. § 5 des Arbeitsvertrags enthalte eine statische Verweisung au f diesen Tarifvertrag. Der VersTV s- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 l ü- ckenhaft geworden. Im Rahmen einer ergänzenden Auslegung sei diese Lücke dahin zu schli eßen, dass sein Altersr u- wobei der durch die erhöhte Beitragsabführung erworbene Erhöhungsbetrag bei der gesetzlichen Rente anzurechnen sei. Für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2011 errechne sich ein Differenzbetrag iHv. insgesamt 6.720,00 Euro brutto. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.720,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz aus jeweils 240,00 Euro seit dem 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011 und 1. August 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision ver folgt der Kläger den Klageanspruch iHv. 4.480,00 Euro nebst Zinsen in Höhe v on fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 160,00 Euro seit dem 1. Mai 2009 und den jeweils folgenden Monatsersten bis zum 1. August 2011 weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen Anspruch auf Berechnung seine s Altersruhegelds nach dem VersTV 1993 12 13 14 - 10 - 3 AZR 978/12 - 11 - erstmals auf eine Weitergeltung des VersTV 1993 nach § 4 Abs. 5 TVG g e- stützt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Kl age zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Für die Berechnung des Alter s- ruhegeld s des Klägers ist der VersTV 2009 maßgeblich . D er Arbeitsvertrag des Klägers verweist auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstari f- vertrag . Das war bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. April 2009 der rückwi r- kend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene VersTV 200 9 . Danach errechnet sich kein höheres als das von der Beklagten gezahlte Altersruhegeld. Der VersTV 2009 ist der Beitragsbeme s- sungsgrenze ebenso wenig lückenhaft geworden wie der VersTV 2005 . Auf die Weitergeltung des VersTV 1993 nach § 4 Abs. 5 TVG kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht stützen. I. Das Altersruhegeld des Klägers ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht nach dem VersTV 1993, sondern nach dem VersTV 2009 zu berechne n . Der Arbeits vertrag der Parteien verweist dyn a- misch auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und damit bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. April 2009 auf den VersTV 2009 . Zwar hat die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers bei Eintritt des Verso r- gungsfalls nach dem VersTV 2005 ermittelt und nach dem rückwirkenden I n- krafttreten des VersTV 2009 zum 1. Januar 2009 das Altersruhegeld des Kl ä- gers nicht neu berechnet. Dies ist jedoch unerheblich, da die Berechnung des Altersruhegelds nach dem VersTV 2005 mit der im Jahr vor dem Eintritt des Versorgungsfalls am 1. April 2009 durchschnittlich geltenden Be itragsbeme s- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 63.900,00 Euro für den Kläger günstiger ist als unter Zugrundelegung der im VersTV 2009 b e- stimmten Splittinggrenze iHv. 64.800,00 Euro. 15 16 - 1 1 - 3 AZR 978/12 - 12 - 1. Der VersTV 2009 wird von der Bezugnahme im Arbei tsvertrag der Pa r- teien erfasst . Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbaru n- gen. D er Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in Bezug g e- nommenen VersTV 2009 . D a s gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits bei Eintritt in den Vorruhestand zum 1. April 1996 oder erst bei Eintritt in den Ruhestand zum 1. April 2009 geendet hat. Dies hat der Senat in einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien mit Urteil vom 17. Juni 20 14 entschieden und ausführli ch begründet (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 386/13 - Rn. 2 6 ff.) . Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 2. Es ist unerheblich, dass die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. April 2009 nach dem Vers T V 2005 und damit gemäß § 7 Abs. 2, § 6 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 VersTV 2005 unter Zugru n- delegung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 iHv. 63.900, 0 0 Euro und nicht unter Zugrundelegung der in § 4 Abs. 2 VersTV 2009 bestimmten Splittinggrenze iHv. 64.800,00 Euro berechnet hat . Da der VersTV 2009 erst am 21. August 2009 abgeschlossen wurde, galt bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch der VersTV 2005, auf dessen Grundlage die Beklagte das Altersruhegeld zutreffend berechnet hat. Nach dem VersTV 2009 hätte der Kläger ein geringeres Altersruhegeld zu beanspruchen . a) Auf der Grundlage des VersTV 200 5 hat die Beklagte das (vorzeitige) Altersruhegel d nach § § 7 und 6 iVm. § 4 Abs. 2 VersTV 200 5 unter Berücksic h- tigung der im Jahr vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand durchschnit t- lich geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversich e- rung iHv. 63.900,00 Euro mit 1.939,23 Euro brutto - unstreitig - zutreffend b e- rechnet. Eine andere Berechnung ist nicht deshalb geboten, weil die Beitrag s- bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. o rde n war . Der VersTV 2005 ist dadurch nicht lückenhaft geworden. Eine ergänzende Auslegung des VersTV 2005 dahingehend, dass das Altersruhegeld des Kl ä- 17 18 19 - 12 - 3 AZR 978/12 - 13 - i- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen R entenversicherung nicht erfolgt, kommt daher nicht in Betracht. Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze hatte auf den VersTV 200 5 keine Auswirkungen. Da die Anhebung der Be i- tragsbemess ungsgrenze bei Abschluss d es Tarifvertrags bereits erfolgt war, kann d ie Regelung zur Beitragsbemessungsgrenze in § § 4 und 6 VersTV 200 5 aus der Sicht der Normunterworfenen nur so verstanden werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die b e i Abschluss des Tarifvertrags gültige und da mit die bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint ist. Es bestehen keine A n- haltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf eine andere als die zu di e- sem Zeitpunkt geltende und sich künftig ändernde Beitragsbemessungsgren ze Bezug nehmen wollten (BAG 2 3 . April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 25) . b) Die Beklagte war zwar wegen des rückwirkenden Inkrafttretens des VersTV 2009 zum 1. Januar 2009 grundsätzlich verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers auf der Grundlage dieses Tarifvertrags neu zu berechnen und d a- bei die Splittinggrenze iHv. 64.800,00 Euro nach § 4 Abs. 2 VersTV 2009 z u- grunde zu legen . Dies hätte wegen des um 900,00 Euro geringeren die Spli t- tinggrenze übersteigenden ruhegeldfähigen Einkommens zu einem ger ingeren Altersruhegeld geführt , denn diese 900,00 Euro hätte n lediglich noch mit einem Steigerungssatz von 0,4 vH und nicht von 1,2 vH in Ansatz gebracht werden der gesetzlichen Rentenv ersicherung zum 1. Januar 2003 hatte auf den VersTV 2009 schon deshalb keine Auswirkungen, weil die Berechnung des Altersruhegelds nach dem VersTV 2009 nicht von der Beitragsbemessung s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt. Der VersTV 2009 legt in § 4 Abs. 2 VersTV 2009 eine eigenständige, von der Beitragsbemessung s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängige Splittinggrenze fest. II. Der Kläger kann seinen Klageanspruch auch nicht auf eine ergänzende Auslegung seines Arbeitsv ertrags und seines Vorruhestandsvertrags stützen. 20 21 - 13 - 3 AZR 978/12 Beide Verträge enthalten keine Regelung zur Beitragsbemessungsgrenze in der r- gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 nicht lückenhaft geworden sein. III. Auf die tarifrechtliche Weitergeltung des VersTV 1993 nach § 4 Abs. 5 TVG kann der Kläger eine abweichende Berechnung seines Altersruhegelds nach dem VersTV 1993 in de r Revision nicht stützen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung (vgl. ausführlich BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 386/13 - Rn. 35 f .) . Der Kläger hat die Geltung des VersTV 1993 für die Berechnung seines Altersruhegelds ers tmals in der mün d- lichen Verhandlung vor dem Senat auch auf die Nachwirkung des zum 31. Dezember 2004 gekündigten VersTV 1993 nach § 4 Abs. 5 TVG gestützt. Damit hat er einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt (vgl. hierzu BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 12 mwN; 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 114, 332) . Dies ist in der Revision nicht zulässig. In den Vorinstanzen hatte er seinen Klageanspruch ausschlie ß- lich auf die aus seiner Sicht statische Bezugnahme im Ar beitsvertrag auf den VersTV 1993 gestützt. Auf die normative Geltung des VersTV 1993 und dessen Weitergeltung nach § 4 Abs. 5 TVG hatte er sich nicht berufen. I V . D ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Heuser Busch 22 23
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