Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. April 2014 Dritter Senat 3 AZR 288/12 - I. Urteil vom 23. September 2010 - 25 Ca 170/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 17. Januar 2012 - 4 Sa 87/10 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Berechnung eines betrieblichen Ruh e- gelds Bestimmung: BetrAVG § 1 Auslegung - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 288/12 4 Sa 87/10 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklag te, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. S chlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 288/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2012 - 4 Sa 87/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe mehrerer für das betriebliche R u- hegeld des Klägers maßgeblicher Berechnungsfaktoren . Der im April 1951 geborene Kläg er war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H AG (im Folgenden: H AG) , seit dem 1. Juli 1980 , zuletzt als Personalreferent im Status eines AT - Angestellten , beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2001 ist er als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Be hind e rung von 50 anerkannt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund eines Aufhebung s- vertrags vom 24./28. November 2003 zum 1. Juli 2006 . D er Aufhebungsvertrag lautet auszugsweise: 1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Unter Einhal tung der tariflichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende vereinbaren wir mit Ihnen die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01.07.2006. Dieser Vertrag regelt Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen mit bzw. ohne Arbeit slosengeldbezug, d. h. bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente. 2. Betriebliche Leistungen Auf Basis der Betriebsvereinbarung Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er - Regelung) , gültig ab 01.01.2003 (BV 2003.13), sowie der Bestimmu ngen der Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002), erhalten Sie Leistu n- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 288/12 - 4 - gen seitens der H AG während der Übergangsphasen bis zum frühestmöglichen Bezug von Rente aus der Sozia l- versicherung. Da das Arbeitsve rhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der H AG beendet wird, erha l- ten Sie die Leistungen zum Ausgleich für die mit der B e- endigung verbundenen Nachteile als Abfindung. Vorb e- haltlich zukünftiger Änderungen ist die Abfindung de r zeit i m Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG (teilweise) steuer - und a b- gabenfrei (§ 1 ArEV). Leistungen in der Übergangsphase mit Bezug von A r- beit s losengeld: Für jeden Monat, in dem Sie Arbeitslosengeld beziehen, wird die Abfindung als monatlicher Teilbetrag in Höh e von 31% Ihres ruhegeldfähigen Gehaltes gezahlt. Für ang e- fangene Monate wird die Abfindung anteilig geleistet. Leistungen in der Übergangsphase ohne Bezug von A r- beitslosengeld: Für Monate, in denen Sie aus gesetzlichen Gründen kein Arbeitslosenge ld beziehen bzw. auf Basis der BV 2003.13 auf den Bezug von Arbeitslosengeld verzichten, setzt sich die (ggf. anteilige) Abfindung zusammen aus: - einem Vor - Ruhestandsgeld, das der Höhe Ihres n o- minellen Ruhegeldes entspricht, zzgl. - einer Überbrücku ngszulage in Höhe der Differenz zwischen Vor - Ruhestandsgeld und Grenze der G e- samtversorgung (65 % des ruhegeldfähigen Geha l- tes, bzw. 67,5 % bei vorliegender Schichtvorausse t- zung). 4. (Vorzeitiges) Ende der Übergangsphasen Die Übergangsphasen enden spätestens mit Ablauf des 30.04.2011, da Sie ab dem 01.05.2011 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SBG VI), eine Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) bzw. wegen Schwerbehind e- rung (§ 236a SGB VI) beziehen können. Der Anspruch auf Leistun gen der H AG gem. Ziff. 2 entfällt damit zum gle i- chen Termin. - 4 - 3 AZR 288/12 - 5 - Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhalten Sie nach Ablauf der Übergangsphasen mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente ein neu berechnetes H - Ruhegeld (Gesamtversorgungsbetr achtung). 7. Schlußbestimmungen Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist, finden die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung Vorzeitige Au f- lös ung des Arbeitsverhältnisses (55 er - Regelung) , gültig ab 01.01.2003 (BV 2003.13, als Anlage beigefü gt) sowie die Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002), in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich und ergänzend Anwendung. Die Betriebsvereinbarung Nr. 2003.13 über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55 er - Regelung) (im Folgenden: BV 2003.13) bestimmt auszugsweise: 2. Voraussetzungen 2.1 persönlich e 2.1.2 Vorgezogene Altersrente (SGB VI) Der Mitarbeiter muss die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters rente mit Vollendung des 60. Lebensjahres (SGB VI) nach Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen erfüllen. 3. Folgen Der Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses bis zum Ruhestand (Bezug von Sozialvers i- cherungsrente) gliedert sich in 2 Phasen a) Übergangsphase mit Arbeitslosengeld (Ziff. 3.1) b) Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand (Ziff. 3.2) 4 - 5 - 3 AZR 288/12 - 6 - 3.1 Übergangsphase mit Arbeitslosengeld 3.1.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Art Die betroffenen Mita rbeiter erhalten von der H AG das Angebot, das Arbeitsverhältnis vo r- zeitig durch Aufhebungsvertrag zu bee n den, damit betriebsbedingte Kündigungen mit ihren sozialen Härten bei der H AG möglichst ve r- mieden werden können. Ein Anspruch der Mitarbeiter is t ausgeschlo s- sen. 3.1.2 Arbeitslosigkeit Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Mitarbeiter u. a. sich rechtzeitig arbeitslos melden und A r- beitslosengeld beantragen, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung st e- hen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, 3.2 Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand Der Vor - Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch des ehem aligen Mitarbeiters auf Arbeitslosengeld wegen Ablauf der Anspruch s- dauer endet, spätestens mit Ablauf des Monats vor Vollendung des 58. Lebensjahres. Der Mitarbeiter bleibt jedoch unverändert - mit allen Konseque n- zen - arbeitslos gemeldet und steht der Arb eit s- vermittlung - soweit dies gesetzlich erforderlich ist - weiterhin zur Verfügung. Der Vor - Ruhestand endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglicher Bezug von S o- zialversicherungsrente). - 6 - 3 AZR 288/12 - 7 - 4. Leistungen 4.1 Abfindung Da das Arb eitsverhältnis aus dringenden betriebl i- chen Gründen vorzeitig beendet wird, erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die mit der Beend i- gung verbundenen Nachteile eine Abfindung, die im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuer - und abg a- benfrei (§ 1 ArEV) gezahlt wi rd. 4.1.1 Übergangsphase mit Arbeitslosengeld Die Abfindung wird in monatlichen Teilbeträgen für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter nach dieser Regelung Arbeitslosengeld bezieht, in Höhe von 31% des ruhegeldfähigen Gehaltes (letztes M o- natsgehal t einschließlich Leistungszulage x 1,118 - Jahrgang 1947 und älter - bzw. letztes Monat s- gehalt ohne Leistungszulage x 1,24 - Jahrgang 1948 und jünger - ) gezahlt. 4.1.2 Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand Die Abfindung wird für Mo nate gezahlt, für die der Mitarbeiter aus gesetzlichen Gründen bzw. auf B a- sis dieser Regelung kein Arbeitslosengeld bezieht. Sie setzt sich zusammen aus einem Vor - Ruhestandsgeld, das der Höhe des nominellen Ruhegeldes entspricht, zzgl. einer Üb erbrückungszulage in Höhe der Diff e- renz zwischen Vor - Ruhestandsgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65% des r u- hegeldfähigen Gehaltes). Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfäh i- gen Gehaltes ist das zum Zeitpunkt der Beend i- gung des Arbeitsverhältni sses gezahlte Monat s- gehalt gemäß den Sozialen Richtlinien/Ruhegeld - ordnung 1991. Eine Anpassung des ruhegeldfäh i- gen Gehaltes erfolgt erstmals in dem Jahr, in dem der Mitarbeiter nicht mehr an den Tarif - /AT - Erhöhungen der Aktiven teilgenommen hat. Zei t- punkt und Umfang richten sich nach den Besti m- mungen für Ruhegeldempfänger. - 7 - 3 AZR 288/12 - 8 - Maßgeblich für die Berechnung des nominellen Ruhegeldes sind die zum Zeitpunkt der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Diens t- jahre. 5. Ruhestand 5.1 Beginn Mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglichen Bezug der g e- setzlichen Rente) bzw. mit Bezug einer Erwerbsu n- fähigkeits - oder Erwerbsminderungsrente tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand. 5.2 Grenze der Gesamtversorgung für Mitarbeiter im Geltungsbereich der Sozialen Richtlinien Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 65% des ruhegeldfähigen Gehaltes. 6. Sonstiges 6.1 Soziale Richtlinien/Ruhegeldordnung 1991 Die SOZIALEN RICHTLINIEN (Abschnitte 2, 4, 5 Zi ff. 2 und 3, Allgemeine Bestimmungen) sowie die Ruhegeldordnung 1991 finden in ihrer jeweils gült i- gen Fassung Anwendung, sofern vorstehend keine abweichenden Festlegungen getroffen worden sind. Die Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien in der Fassung ab 1. Juli 1986 (im Folgenden: BV Soziale Richtlinien) bestimmt auszugsweise: 2. Abschnitt Ruhegeld 1. Voraussetzungen Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 Dienstjahre bei H erfüllt haben, können unter B e- zug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. 5 - 8 - 3 AZR 288/12 - 9 - 1.1 Altersgrenzen a) Vollendung des 65. Lebensjahres; c) Vollendung des 61. Lebensjahres; d) Vollendung des 60. Lebensjahres von - Schwerbehinderten, und Bezug von Altersrente aus der Rentenve r- sicherung. Der Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatser s- ten, frühestens mit Erfüllung der Voraussetzungen. 2. Höhe des Ruhegeldes Das Ruhegeld richtet sich nach - dem ruhegeldfähi gen Gehalt - der Anzahl der Dienstjahre und - möglichen Anrechnungen. 2.1 Ruhegeldfähiges Gehalt Ruhegeldfähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit dem Faktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheid ens geltenden Gehaltsteilen zusammen: - Tarifgruppen - Anfangsgehalt bzw. AT - Gehalt , - Dienstalterszulage, - Leistungszulage, 2.2 Anzahl der Dienstjahre Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres Dienstjahr um 1,25 % - Punkte (Steigerungssatz) e r- höht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil. Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches R u- hegeld beim Ausscheiden eines Mitarbeiters au f- rechtzuerhalten ist, mi ndert sich dessen Höhe en t- sprechend dem Verhältnis der tatsächlichen B e- - 9 - 3 AZR 288/12 - 10 - triebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugeh ö- rigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (g e- setzliche Regelung). 4.2 Grenze der Gesamtversorgung Die Grenze der Gesamt versorgung beträgt 70 %, wenn ein Mitarbeiter mit Vollendung des 63. Leben s- jahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um 0,21 % - Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 % - Punkte je Jahr, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduzi ert, sofern der Mi t- arbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht bei Übertritt in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus anderen Gründen. Die Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 % - Punkte betragen. 5.6 Behinderte Mitarbeiter (bis 31.12.1992) Behinderte Mitarbeiter erhalten beim Ausscheiden nach mindestens 10jähriger Dienstzeit die zur Vol l- endung des 65. Lebensjahres fehlenden Jahre, höchstens jedoch fünf, zusätzlich angerechnet. Vorausse tzung ist, daß - sie vorzeitig bei den H und zugleich aus dem Arbeitsleben unter der Vorausse t- zung der Ziffer 1 ausscheiden und - ihre Erwerbsfähigkeit z.Z. des Aussche i- dens (bei vorzeitiger Invalidisierung im Zeitpunkt der letzten Tätigkeit) um mi n- de s tens 40 % gemindert ist. Allgemeine Bestimmungen 7. Anpassung Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zei t- punkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepaßt. Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mit arbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses all drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Erme s- sen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die - 10 - 3 AZR 288/12 - 11 - Belange des Versorgungsempfängers und die wir t- schaftlich e Lage der H zu berücksichtigen (gesetzl i- che Regelung). Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 94. 13 Grenze der Gesamtversorgung - Schwerbehinderte vom 3. Januar 1995 (im Folgenden: BV 94.13) reagierten die Betriebsparteien auf Veränderungen infolge der Rentenreform 1992 und trafen ua. folgende Vereinbarung: Grenze der Gesamtversorgung - Schwerbehinderte 1. Grundsatz Aufgrund der Anpassung der Sozialen Richtlinien infolge der Rentenreform - BV 95.02 - wird auch bei Pensionierung Schwerbehinderter vor Al ter 62 Jahre die Grenze der Gesamtversorgung auf 65 % festg e- legt. 2. Abweichungen 2.3 Schwerbehinderte, die mit Alter 60 Jahre nach dem 31.12.2006 in den Ruhestand treten, erhalten eine nach folgendem Verfahren ermittelte Grenze der G e- samtversorg ung: - für Dienstjahre bis 31.12.1994 = 70 % - für Dienstjahre nach 31.12.1994 = 65 % 2.4 Die in Ziff. 2.1 - 2.3 genannten Abweichungen gelten ausschließlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor Alter 60 Jahre als Schwerbehindert e anerkannt worden sind. Maßgeblich für die Festste l- lung der Schwerbehinderung ist das im Bescheid ausgewiesene Wirksamkeitsdatum. Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 95.02 Anpassung Soziale Richtlinien infolge Rentenreform 1992 vom 6. Februar 1995 (im Fo lgenden: BV 95.02) b e- stimmten die Betriebsparteien ua.: 1. Grundsatz Die finanziellen Auswirkungen des Rentenreformg e- setzes 1992 (SGB VI) werden für das Unternehmen 6 7 - 11 - 3 AZR 288/12 - 12 - weitgehend neutral f inanziert. Dies erfolgt zur Hälfte durch Umschichtung innerhalb der bestehenden R u- hegeldordnung, zur anderen Hälfte durch direkte B e- lastung der Mitarbeiter. Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Mita r- beiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1991 ein Arbeitsverhältnis mit H 2. Änderung von Ruhegeldbestimmungen Zur Durchführung des Grundsatzes wird die BV S o- ziale Richtlinien in der Fassung der BV 75.14 nebst Ergänzungen, zuletzt durch BV 86.05 vom 18.03.1986, wie folgt angepaßt. 2.4 Abschnitt 2 , Ziff. 5.6 Diese Ziffer wird wie folgt neu gefaßt: Besteht zu Beginn des Ruhestandes jeweils eine anerkannte Schwerbehinderung oder Erwerbsunf ä- higkeit, werden zwecks Nachteilsausgleich weitere Dienstjahre hinzugerechnet, - bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres: 100 % - zwischen Vollendung des 55. und des 60. L e- bensjahres 1. 66 2/3 % bei mehr als 20 ta t- sächlich geleisteten Dienstjahren (d.h. ohne Anrechnung der Zurechnungszeiten gem. 1. Spiegels trich) 2. 33 1/3 % in anderen Fällen. Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 2002 .0 4 Soziale Richtlinien - Änd e- rung des ruhegeldfähigen Gehaltes vom 7 . Mai 2002 (im Folgenden: BV 2002.04) bestimmten die Betriebsparteien mit Wirkung ab dem 1. März 2 002 ua.: 8 - 12 - 3 AZR 288/12 - 13 - In den Soziale n Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2001.22) wird die Ziff. 2.1 (ruhegeldfähiges G e- halt) wie folgt neu gefaßt: 2.1. Ruhegeldfähiges Gehalt Die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehaltes ist abhängig vom Geb urtsjahrgang bzw. dem Status Tarif - /AT - Mitarbeiter c) Für den AT - Bereich gilt folgende Zusamme n- setzung: - Regelgehalt, - Betrag für Leistung bzw. Erfolg, - Zulagen auf Basis der Protokollnotiz Nr. 1 zur BV 97.09 AT - Regelungen/Rahmen - b zw. (für Mitarbeiter mit Alt - Vertrag) - AT - Gehalt, ggf. einschließlich Vertrag s- ausgleich. Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 2005.03 - Soziale Richtlinien - Änd e- rung des Anpassungsverfahrens vom 4. August 2005 ( im Folgenden: BV 2005.03) trafen die Betriebsparteien ua. folgende Regelung: Soziale Richtlinien - Änderung des Anpassungsverfahrens In den Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2004.11) wird die Ziff. 7 im Abschnitt Allg eme i- ne Bestimmungen wie folgt neu gefasst: h- nachtsgeldes (nominelles Ruhegeld) und der Hinterbli e- benenbezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgeme i- nen Anpassung der Sozialversicherungsrenten (SV - Rente n). In Jahren ohne SV - Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleich en Stichtag wie im Vorjahr. Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand b e- findliche ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene. Die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gehaltstarife, 9 - 13 - 3 AZR 288/12 - 14 - der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen s o- wie der wirtschaftlichen Lage der H . Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgesch i e- dener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überpr ü- fen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berüc k- sichtigung von § Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 übermitt elte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine sog. Ruhegeldvorschau. Darin war das anrec h- nungsfähige Gehalt mit 4.768,00 Euro, das ruhegeldfähige Gehalt mit 5.330,62 Euro, das nominelle Ruhegeld mit 2.185,55 Euro und die Obergrenze der Gesamtver sorgun g mit 3.464,90 Euro mitgeteilt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 teilte die Beklagte dem Kläger ua. die Anpassung der Abfindung sbeträge wie folgt mit: wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre monatlichen Versorgungsbez üge/Abfindungsbeträge zum 01. Juli 2007 um 3,1 Prozent erhöhen. Ihr Weihnachtsgeldanspruch erhöht sich ebenfalls um 3,1 %. Am 27. März 2008 v erfasste das Personalmanagement der Beklagten eine interne Mitteilung , die ua. wie folgt lautet: i- chen Ruhegeldes wurde mit Wirkung ab 01.07.2005 durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Tarifpartner geändert (sog. Zahlbetragsverfahren; BV 2005.03) und kam erstmalig mit der Ruhegelderhöhung z um 01.07.2007 zur Anwendung. In der Folge war zu klären, ob dieses allgemeine Verfa h- ren auch auf die Erhöhung der Vorruhestandbezüge a n- wendbar ist. Der durch H - P mit dieser Fragestellung b e- auftragte, externe Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass dies rech tlich bedenklich sei. 10 11 12 - 14 - 3 AZR 288/12 - 15 - Vielmehr sollte - so die abschließende Empfehlung nach intensiver Diskussion möglicher Alternativen - während der Vorruhestandphase das bis zur Neureglung praktizie r- te Verfahren der Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter fortgefüh rt werden, da es u.a. anderenfalls ab Bezug der SV - Rente zu nicht beabsichtigten Nachteilen für die b e- troffenen Mitarbeiter käme. Die Berechnung des Ruhegeldes ab Beginn des (End - ) Ruhestandes erfolgt auf Basis des im Vorruhestand ang e- passten ruhegeldfä higen Gehaltes. Nach sorgfältiger Abwägung hat sich H - P entschieden, diese r Empfehlung zu folgen. In der Konsequenz wird H - PP (künftig C - PGC) im Z u- sammenhang mit allgemeinen Ruhegelderhöhungen - wie in der Vergangenheit - den für die Erhöhung de r ruh egel d- fähigen Gehälter maßgebenden Prozentwert ermitteln und PMXB (zukünftig C - PAA) zwecks Umsetzung der Erh ö- hung über diesen Wert informieren. Die Erhöhung der ruhegeldfähigen Gehälter der Bezieher von Vorruhestandsleistungen ist auch rückwirkend zum 01 .07.2007 durchzuführen. Den maßgeblichen Erh ö- hungswert wird H - PP (künftig C - PGC) kurzfristig ermitteln und PMXB (zukünftig C - PAA) mitteilen. Mit Schreiben vom 15. August 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine monatlichen Versorgungsbezüge/ Abfindungsbeträge würden zum 1. Juli 2008 um 3,9 % erhöht ; auch der Weihnachtsgeldanspruch erhöhe sich um 3,9 %. Entsprechend zahlte die Beklagte die Vorruhestandsleistung in der Fo l- gezeit aus. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem K läger fo l- gendes mit: 4,0 % Sehr geehrter Herr G , wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre monatlichen Abfindungsleistungen zum 01. 07. 2009 um 4,0 % erhöhen. 13 14 - 15 - 3 AZR 288/12 - 16 - Fü r die korrekte Berechnung Ihres Ruhegeldes ab Sozia l- versicherungsrentenbeginn wird das anrechnungsfähige Gehalt während der Vorruhestandsphase ebenfalls weiter entwickelt. Dies führt in Ihrem Fall zu folgenden Ergebnissen: Zum 01. 07. 2007 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 1,65 % von 5.082,00 EUR auf 5.165,85 EUR . Zum 01. 07. 2008 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 2,332 % von 5.165,85 EUR auf 5.286,32 EUR . Zum 01. 07. 2009 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 3,21 % von 5.286,32 EUR auf 5.456,01 EUR . Unter dem 7. Juli 2010 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: 2,60 % Anpassung des anrechnungsfähigen Gehaltes ab Juli 2010 um 1,32 % Sehr geehrter Herr G , wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre monatlichen Abfindungsleistungen zum 01. 07. 2010 um 2,60 % erhöhen. Ihr Weihnachtsgeldanspruch erhöht sich ebenfalls um 2,60 % . Die Weihnachtsgeldzahlung im betrieblichen Vo r- ruhestand wi rd nach der BV 2003.13 bzw. BV 2003.14 berechnet. Für die korrekte Berechnung ihres Ruhegeldes ab Sozia l- versicherungsrentenbeginn wird das anrechnungsfähige Gehalt während der Vorruhestandsphase ebenfalls weiter entwickelt. Dies führt in Ihrem Fa ll zu folgenden Ergebnissen: Zum 01. 07. 2010 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 1,32 % von EUR 5.456,01 auf EUR 5.528,03 erhöht. Seit dem 1. Mai 2011 bezieht der Kläger aus der gesetzlichen Rente n- versicherung eine Vollrente. Seit diesem Ze itpunkt erhält er von der B eklagten betriebliches Ruhegeld . Bei der Berechnung des Ruhegelds legt die Beklagte 15 16 - 16 - 3 AZR 288/12 - 17 - ein anrechnungsfähiges Gehalt iHv. 5.528,03 Euro, eine Gesamtversorgung s- obergrenze von 65 vH und ein nominelles Ruhegeld iHv. 41 vH des ruhegeldf ä- higen Einkommens zug runde. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung des ruh e- geldfähigen Gehalts ab dem Rentenbeginn am 1. Mai 2011 sei als anrec h- nungsfähiges Gehalt ein Betrag von 5.808,84 Euro anzusetzen. D ie Beklagte sei zur Anpassun g des anrechnungsfähigen Gehalts in den Übergangsphasen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisse s und dem Beginn des B e- zugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Regelungen für die Versorgungsbezüge und die Abfindungsb eträge verpflichtet. S ein ruhegeldfähige s Gehalt s ei während der Übergang sphase n in dem U m- fang wie bei Ruheständlern und damit entsprechend de n von der Beklagten in de n Übergang sphase n mitgeteilten Erhöhungen der Versorgungsbez ü- ge/Abfindungs leistungen anzu passen . I n diesem Umfang sei das zuletzt bez o- gene anrechnungsfähige Gehalt für die Berechnung des ab Mai 2011 zu za h- lenden Ruhegelds anzupassen . Es sei daher ein anrechnungsfähiges Gehalt von 5.808,84 Euro zugrunde zu legen. Darüber hinaus betrage nach d er Betriebsvereinbarung Nr. 94.13 die Gesamtversorgungs ober grenze für ihn als Schwerbehinderte n, d e r nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs nach dem 31. Dezember 2006 in den Ruh e- stand ge treten sei, nicht 65 vH, wie von der Beklagten angenommen , sondern 67 ,79 vH. Im Übrigen seien nach der Betriebsvereinbarung Nr. 95.02 die a n- rechnungsfähigen Dienstjahre abweichend zu berechnen . Für die Dienstjahre zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahrs seien bei mehr als 20 tatsächlich geleisteten Dienstjah ren 66 2/3 vH für jedes Dienstjahr hinzuz u- rechnen. Dies füh re zu einer Steigerung sein es nominellen Ruhegelds von 41 vH auf 45,16 vH. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, 1. dass sein für die Berechnung seines Ruhegeldes ab Sozialve rsicherungsrentenbeginn anrechnungsfäh i- ges Gehalt 5.808,84 Euro beträgt , 17 18 19 - 17 - 3 AZR 288/12 - 18 - 2. dass bei der Berechnung seines Ruhegeldes eine Obergrenze der Gesamtversorgung von 67,79 % zugrunde zu legen ist , 3. dass sein nominelles Ruhegeld 45,16 % seines r u- hegeldfähi gen Gehalts beträgt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge w eiter. Die Beklagte begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht ha t die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den geset z- lichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO) . 1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsb e- gründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverle t- zung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angeno mmenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revis i- onsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsu r- teils auseinanderzusetzen. Di es erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll s i- chergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hi n- blick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickricht ung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des ang e- fochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht be i- 20 21 22 23 24 - 18 - 3 AZR 288/12 - 19 - tragen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegrü n- dung (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - R n. 16; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11) . 2. Danach entspricht die Revisionsbegründung hinsichtlich aller drei A n- träge den gesetzlichen Vorgaben . a) Der Kläger macht bezüglich der Abweisung des Antrags zu 1 . ua. ge l- tend, die vom Landesarbeitsge richt vorgenommene Auslegung des Aufh e- bungsvertrags sei unzutreffend. Der Aufhebungsvertrag regle nicht lediglich die Rechte und Pflichten während der Übergangsphase n zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des Ruhestands mit Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vielmehr enthalte er auch Bestimmungen für den eigentlichen Ruhestand. Sein Anspruch ergebe sich auch aus den Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2007 und 15. August 2008. Entgegen der Auffassung des La ndesarbeitsgerichts sei auch nach der Neufa s- sung der BV Soziale Richtlinien durch die BV 2005.03 eine Anpassung des r u- hegeldfähigen Gehalts vorzunehmen; im Übrigen sei die BV 2005.03 unwir k- sam. b) Hinsichtlich der Abweisung des Antrags zu 2 . macht die Re vision ge l- tend, die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die B V 2003.13 sei gegen über der BV 94.13 spezieller und hindere deren Anwendung, sei unzutreffend. Der Wortlaut der BV 94.13 sei eindeutig. Diese Betriebsvereinbarung modifiziere die Regelungen der BV Soziale Richtlinien, auf die der Aufhebungsvertrag Bezug nehme. Hätte der Aufhebungsvertrag eine von der BV 94.13 abweichende R e- gelung treffen wollen, hätte hierauf im Aufhebungsvertrag hingewiesen werden müssen. c) Bezüglich der Abweisung des Antrags z u 3 . macht die Revision geltend, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei die BV 2003.13 gege n- 25 26 27 28 - 19 - 3 AZR 288/12 - 20 - über der BV 95.02 nicht spezieller. Der Aufhebungsvertrag verweise auf die BV Soziale Richtlinien. Die in der BV 95.02 vorgenommene Besserstellung sc hwerbehinderter Menschen könne durch den Aufhebungsvertrag nicht u m- gangen werden. d) Die Revision zeigt daher für jeden Antrag vermeintliche Auslegungs - und damit Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts auf und lässt die Richtung der Revisionsangriffe erk ennen. Die Revisionsangriffe sind im Falle ihrer B e- rechtigung auch geeignet, eine abweichende Entscheidung möglich erscheinen zu lassen. Ob die behaupteten Rechtsfehler tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit der Revision. II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Die Klage ist zulässig. Die Kl a ge anträge sind auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen gerichtet und von dem erforderlichen Feststellungsintere s- se na ch § 256 Abs. 1 ZPO getragen. a ) Die Anträge sind auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen geric h- tet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rec htliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf ei n- zelne Beziehungen oder Fol gen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte A n- sprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht b e- schränken (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 19; 24. August 2011 - 4 AZR 566/09 - Rn. 33; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202) . Der Kläger kann daher auch die Feststellung der für die B e- rechnung seiner Betriebsrente maßgeblichen Werte verlangen . b ) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist g e- geben, da durch die Entscheidung über die Feststellungsanträge der Streit der 29 30 31 32 33 - 20 - 3 AZR 288/12 - 21 - Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschli e- ßend geklärt wird. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Festste l- lungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetrete nen Strei t- punkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 9; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13) . 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat k einen A nspruch darauf, dass bei der erstmaligen Berechnung seines betrieblichen Ruhegelds ein a n- rechnungsfähiges Gehalt von 5.808,84 Euro und eine Gesamtversorgung s- obergrenze von 67,79 vH zugrunde gelegt w e rd en; das nominelle Ruhegeld beträgt nicht 45,16 vH , sond ern - wie von der Beklagten ermittelt - 41 vH des ruhegeldfähigen Gehalts. a) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Berechnung des Ruhegelds des Klägers ab dem Beginn des Bezugs der gesetzlichen Rente ein anrec h- nungsfähiges Gehalt von 5.808,84 Euro zugrunde zu legen. Das anrechnung s- fähige Gehalt ist nicht höher als der von der Beklagten in Ansatz gebrachte B e- trag von 5.528,0 3 Euro. Ein höheres anrechnungsfähiges Gehalt ergibt sich weder aus dem Aufhebungsvertrag vom 24./28. November 2003 und den dar in in Bezug genommen Bestimmungen der BV 2003.13 und der BV Soziale Rich t- linien noch aus den Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 oder der internen Mitteilung vom 27. März 2008. Die von den Parteien und den Betriebspartner n get roffenen Regelungen bestimmen nicht, dass das zuletzt bezogene anrechnungsfähige Gehalt für die Berechnung des Ruhegelds nach Ablauf der Übergangsphasen und ab Bezug der gesetzlichen Rente in gleichem Umfang zu dynamisieren ist wie das zur Berechnung der A b- findung sleistungen während der Übergangsphasen maßgebliche ruhegeldfäh i- ge Gehalt . Das anrechnungsfähige Gehalt ist vielmehr nach Abschnitt 2 Nr. 2.1 BV Soziale Richtlinien das zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis bezogene Monatsgehalt. Di es es ergibt, multipliziert mit dem Fa k- tor 1,118, nach Nr. 2.1 BV Soziale Richtlinien das für die Berechnung des R u- hegelds ab Beginn der gesetzlichen Rente maßgebliche ruhegeldfähige Gehalt. 34 35 - 21 - 3 AZR 288/12 - 22 - Eine davon abweichende Regelung für das nach Ablauf der Übergangsp hasen zu zahlende Ruhegeld von Mitarbeitern, die unter die BV 2003.13 fallen, haben weder die Parteien in dem Au f hebungsvertrag noch die Betriebspartner in der BV 2003.13 oder der BV Soziale Richtlinien getroffen. aa) Der Aufhebungsvertrag regelt nach sei ner Nr. 1 die Rechte und Pflic h- ten während der Übergangsphasen von der Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente. Hierzu verweist der Aufh e- bungsvertrag auf die BV 2003.13 und ergänzend auf die BV Soziale Richtlinien. Na ch Ablauf der Übergangsphasen wird mit Beginn des Bezugs der Sozialve r- sicherungsrente nach Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrags ein neu zu berec h- nendes Ruhegeld (Gesamtversorgungsbetrachtung) nach der BV Soziale Rich t- linien gewährt. Der Aufhebungsvertrag ha t daher nur die Leistungen während der Übergangsphasen zum Gegenstand. Soweit in Nr. 4 Abs. 3 des Aufh e- bungsvertrags vereinbart ist, dass der Kläger mit Beginn des Bezug s der Soz i- alversicherungsrente ein neu zu berechnendes Ruhegeld erhält, ist dies ledi g- l ich als deklaratorischer Hinweis auf die zeitliche Begrenzung der Leistungen während der Übergangsphasen und den Beginn der Zahlung des betrieblichen Ruhegelds ab Eintritt des Versorgungsfalls der vorgezogenen Inanspruchna h- me nach § 6 BetrAVG zu verstehen. Eigenständige Vereinbarungen zur B e- rechnung des ab diesem Zeitpunkt von der Beklagten geschuldeten Ruhegelds enthält der Aufhebungsvertrag nicht. Aus dem Klammerzusatz r- in Nr. 4 des Aufhebungsvertrags ergibt sich nichts ander es. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ab dem Beginn des Bezugs der gesetzlichen Rente eine Neuberechnung des Ruhegelds unter Berücksic h- tigung der ab diesem Zeitpunkt gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rente n- versicherung vorzunehmen ist. bb) Auch die in Nr. 2 des Aufhebungsvertrags in Bezug genommene BV 2003.13 enthält - mit Ausnahme der Bestimmungen in Nr. 5.2 zur Gesam t- versorgungsobergrenze - keine Regelungen zur Berechnung des nach Ablauf der Übergangsphasen und ab Bezug der Sozialvers icherungsrente geschuld e- ten Ruhegelds. Insbesondere kann der BV 2003.13 nicht entnommen werden, 36 37 - 22 - 3 AZR 288/12 - 23 - dass das für die Ermittlung der Abfindungs leistungen während der Übergang s- phasen dynamisierte ruhegeldfähige Geh alt der Berechnung des Ruhegeld s ab dem Beginn d es Bezugs der Sozialversicherungsrente zugrunde zu legen ist oder dass das der Berechnung des Ruhegelds zugrunde zu legende anrec h- nungsfähige zuletzt bezogene Gehalt in demselben Umfang zu dynamisieren ist wie das für die Berechnung der Abfindungsleistunge n während der Übergang s- phasen maßgebliche ruhegeldfähige Gehalt. Nach Nr. 4.1.1 und Nr. 4.1.2 BV 2003.13 errechnen sich die Abfi n- dungsl eistungen während der Übergangsphasen mit und ohne Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung des ruhegeldfähigen Gehalts. Ma ßgeblich für die B e- rechnung des ruhegeldfähigen Gehalts ist nach Nr. 4.1.2 Abs. 3 Satz 1 BV 2003.13 das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses g e- zahlte Monatsgehalt gemäß der BV Soziale Richtlinien. Nach Abschnitt 2 Nr. 2.1 BV Soziale Richtl inien idF der BV 2002.04 berechnet sich das ruhegel d- fähige Gehalt aus de m letzten Monatsgehalt vor der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses multipliziert mit dem Faktor 1,118. Das ruhegeldfähige Gehalt im Monat vor dem Ausschei den aus dem Arbeitsverhältnis setzt sich ua. zusa m- men aus dem Regelgehalt, dem Betrag für Leistung und Erfolg sowie der Zul a- ge auf Basis der Protokollnotiz Nr. 1 zur BV 97.09 bzw. dem AT - Gehalt ei n- schließlich Vertragsausgleich. Nr. 4.1.2 Abs. 3 Satz 2 BV 2003.13 sieht zwar eine Anpassu ng des ruhegeldfä higen Gehalt s vor. Diese erfolgt erstmals in dem Jahr, in dem der Mitarbeiter nicht mehr an den Gehaltserhöhungen der A ktiven teil genommen hat. Zeitpunkt und Umfang richten sich nach den Bestimmungen für Ruhegeldempfänger, dh. nach den All gemeinen Bestimmungen Nr. 7 BV Soziale Richtlinien. Diese Anpassungsregelung bezieht sich jedoch au s- schließlich auf die Berech nung der Abfindungsl eistungen während der Übe r- gangsphasen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem B e- ginn des Bezu gs der Sozialversicherungsrente. Die Leistungen während der Übergangsphasen sollen in gleicher Weise dynamisiert werden wie die Ruh e- gelder der Versorgungsempfänger. Dies besagt nichts darüber, wie die Ruh e- geldleistungen nach dem Ablauf der Übergangsphasen und ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente zu berechnen sind. Die BV 2003.13 en t- 38 - 23 - 3 AZR 288/12 - 24 - hält keine Regelung dazu, dass das anrechnungsfähige - zuletzt bezog e- ne - Gehalt für die Berechnung des Ruhegelds ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherung srente in demselben Umfang zu dynamisieren ist wie das während der Übergangsphasen dynamisierte ruhegeldfähige Gehalt . cc) Dies ergibt sich auch nicht aus der BV Soziale Richtlinien. Nach A b- schnitt 2 Nr. 2.1 BV Soziale Richtlinien in der bis zum 28. Febru ar 2002 gelte n- den Fassung ist das ruhegeldfähige Gehalt das letzte Monatsgehalt multipliziert mit dem Fakt or 1,2. Diese Regelung wurde durch die BV 2002.0 4 mit Wirkung ab dem 1. März 2002 dahin modifiziert, dass für AT - Mitarbeiter das Regelge - halt, der Bet rag für Leistung und Erfolg sowie bestimmte Zulagen bzw. - für AT - Mitarbeiter mit Altvertrag - das AT - Gehalt, ggf. einschließlich Vertragsausgleich , maßgeblich sind und der Faktor 1,118 beträgt. Für die Berechnung des Ruh e- gelds nach dem Ablauf der Übergang sphasen und mit Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente ist daher nach Abschnitt 2 Nr. 2.1 BV Soziale Richtl i- nien das zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Gehalt und nicht ein nach dem Ausscheiden dynamisierte s Gehalt maßge blich . Anhaltspunkte dafür, dass für Mitarbeiter, die unter die BV 2003.13 fallen, etwas anderes gelten soll, sind der BV Soziale Richtlinien nicht zu entnehmen. Die Auffassung des Klägers, die Zeiträume vor und nach Beginn des Bezugs der Sozialversicherun gsrente könnten nicht unterschiedlich behandelt werden, fi n- det in de n Vereinbarung en der Parteien und der Betriebspartner keine Stütze. dd) Die Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 gebieten keine andere Beurteilung. Dies hat d as Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. Die Schreiben vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 b e- ziehen sich ausdrücklich auf die Versorgungsbezüge/Abfindungsleistungen und damit auf die Leistungen während der Übergangsphasen. Sie haben keinen erkennbar en Bezug zur Berechnung des nach Ablauf der Übergangsphasen und ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente zu berechnenden betrieblichen Ruhegelds n ach der BV Soziale Richtlinien. ee) Aus der internen Mitteilung des Personalmanagements der Bekl agten vom 27. März 2008 kann der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Anpassung 39 40 41 - 24 - 3 AZR 288/12 - 25 - seines anrechnungsfähigen Gehalts während der Übergangsphasen herleiten . Diese Mitteilung ist nicht an den Kläger oder andere Arbeitnehmer oder Verso r- gungsempfänger gerichtet. Es handelt sich vielmehr um eine interne Mitteilung innerhalb der Verwaltung der Beklagten , die nicht geeignet ist , Rechte der A r- beitnehmer unmittelbar zu begründen. ff ) Ge sichtspunkt e des Vertrauensschutzes oder des Schadensersatzes wegen Verletzung von Hinweis - und Aufklärungspflichten gebieten keine andere Beurteilung. (1) Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund einer arbeit s- vertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeit s- verhältnis stehenden Interessen des Arbeit nehmers so zu wahren, wie dies u n- ter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahm e- pflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitne h- me r (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn 26; 21. November 2000 - 3 AZR 13/00 - zu B 2 b der Gründe mwN) . Daraus können sich Hinweis - und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschrän ken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Au s- künfte zu erteilen (vgl. etwa BAG 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - zu 2 b der Gründe mwN) . Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umstän den des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 27; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - zu II 3 der Gründe) . Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem da nn treffen, wenn eine nachteilige Vereinbarung - etwa über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auf seine Initiative und in seinem Interesse getroffen 42 43 44 45 - 25 - 3 AZR 288/12 - 26 - wird (vgl. BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 a der Gründe ; 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - zu II 2 a der Gründe ) . (2) Danach hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht gegen Hinweis - und Aufklärungspflichten verstoßen. D er Kläger wurde darauf hingewiesen, dass sein ruhegeld fähiges Gehalt während der Übergangsphase n nach Nr. 4.1.2 BV 2003.1 3 angepasst wird. Dies ist auch geschehen. Eines Hinwe i- ses darauf, dass das für die Berechnung des Ruhegelds maßgebliche anrec h- nungsfähige Gehalt nicht in demselben Umfang dynamisiert wird, bedurfte es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der BV 2003.13 und der BV Soziale Richtl i- nien , auf die im Aufhebungsvertrag der Parteien Bezug genommen ist . Diese sehen vor, dass der Berechnung des Ruhegelds das zuletzt vor der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses bezogene Gehalt zugrunde zu legen ist. gg ) Danach wäre al s anrechnungsfähiges Gehalt das bei dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Gehalt zugrunde zu legen. Die Beklagte hat dieses von 5.082,00 Euro entsprechend ihre n Mitteilungen zum 1. Juli 2007 um 1,65 vH auf 5.165,85 Euro, zum 1. Jul i 2008 um 2,332 vH auf 5.286,32 Euro, zum 1. Juli 2009 um 3,21 vH auf 5.456,01 Euro und zum 1. Juli 2010 um 1,32 vH auf zuletzt 5.528,03 Euro an ge h o ben. Mehr kann der Kläger nicht verlangen. hh) Ob der Kläger aus ein er von der Beklagten möglicherweise geü bten Praxis der Anpassung des für die Berechnung des Ruhegelds ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente maßgeblichen anrechnungsfähigen Gehalts während der Übergangsphasen aus dem Gesichtspunkt der betriebl i- chen Übung einen Anspruch auf Zugrun delegung eines d ynamisier ten anrec h- nungsfähigen Gehalts bei der Berechnung des Ruhegelds hat, ist nicht Gege n- stand des vorliegenden Rechtsstreits . b) Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 2 . unbegründet. Die Gesamtve r- sorgungsobergrenze für die Berechnung d es betrieblichen Ruhegelds des Kl ä- gers beläuft sich auf 65 %. 46 47 48 49 - 26 - 3 AZR 288/12 - 27 - aa) Nr. 5.2 BV 2003.13 legt für Arbeitnehmer, die im Rahmen der sog. 55er - Regelung in den Ruhestand treten und damit zum frühestmöglichen Zei t- punkt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversich erung als Vollrente in A n- spruch nehmen, die Gesamtversorgung sobergrenze auf 65 % des ruhegeldf ä- higen Einkommens fest . Nach Nr. 6.1 BV 2003.13 kommt die BV Soziale Rich t- linien nur zur Anwendung, sofern die BV 2003.13 keine abweichende Festl e- gung getroffen h at. Nr. 5.2 BV 2003.13 enthält eine solche abweichende Reg e- lung und verdrängt als speziellere Regelung für Arbeitnehmer , die aufgrund der 55er - Regelung aus der BV 2003.13 ausscheiden , die allgemeine Regelung in Nr. 4.2 BV Soziale Richtlinien. D ana ch gilt d ie BV 94.13 , durch welche die BV Soziale Richtlinien geändert und die in der BV Soziale Richtlinien bestimmte Gesamtversorgungsobergrenze auf 65 % festgelegt und für einzelne Gruppen von Schwerbehinderten Ausnahmen geregelt wurden, nicht für Arbeitnehmer, die nach der BV 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. bb) Soweit die Revision geltend macht, es hätte eines Hinweises im Aufh e- bungsvertrag bedurft, wenn dieser eine Abweichung zu der BV 94.13 hätte r e- geln wollen, verkennt sie, dass sich di e Gesamtversorgungsobergrenze von 65 % bereits aus der im Aufhebungsvertrag in Bezug genommenen BV 2003.13 ergibt und damit diese die Abweichung bestimmt . c) Ebenso ist die Klage mit dem Antrag zu 3 . unbegründet. Das nominelle Ruhegeld beträgt 41 % des ru hegeldfähigen Gehalts. Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 1. Juli 1980 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 1. Juli 2006. Damit hat er 26 anrechnungsfähige Dienstjahre erbracht, die nach Nr. 2.2 BV Soziale Richtlinien ein nominelles Ruhegeld von 41 % (21 % für die ersten zehn Dienstjahre zuzüglich 1,25 % je weiterem Dienstjahr) ergeben. Die BV 95.02 kommt nicht zur Anwendung. aa) Nach Nr . 2. 4 BV 95 . 02 werden bei zu Beginn des Ruhestands als schwerbehindert anerkannten oder erwerbsunfähigen Arbeitnehmern zwecks Nachteilsausgleich weitere Dienstjahre zugerechnet . Dienstjahre bis zur Volle n- dung des 55. Lebensjahrs werden zu 100 % hinzugerechnet , Dienstjahre zw i- schen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahrs zu 66 2/3 % oder 50 51 52 53 - 27 - 3 AZR 288/12 33 1/3 % . Damit soll e i n Ausgleich für die in Folge der Schwerbehinderung oder Er werbsunfähigkeit nicht mehr erbrachten Dienstjahre bis zum frühestmögl i- chen Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gescha f- fen werden. Dies setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Schwerbehinderung oder der Erwerbsunfähigkeit beendet wird. bb) Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, denn sein Arbeitsverhäl t- nis hat nach Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrags vom 24 ./28. November 2003 zum 1. Juli 2006 aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der Rechtsvorgängerin der Beklagten geendet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner C. Reiter Schepers 54 55
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