Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 1. Dezember 2010 - 5 Ca 350/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht - 3 Sa 60/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Altersruhegeldes - Dynamisierung des versorgungsfähigen Einkommens Gesetz e : BetrAVG § 1 b Abs. 1, § 30f Abs. 1 Satz 1; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 29. September 2006 § 6 Abs. 2; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r vom 21. August 2009 Präambel, Teil A § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § § 5, 6 Abs. 2, Teil C § 24 Abs. 1 und Abs. 3; Zulagentarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20. August 1993 (ZTV 1993 ) § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Buchst. a sowie Abs. 2; ZTV 1993 in der Fassung des 8. Änderungstarifvertrag s vom 28. April 2000 § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a und Abs. 2 ; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigen Fluglotsen vom 7. Juli 1993 (Ü - VersTV) in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrags vom 31 . Oktober 19 96 § 8 Abs. 2 Satz 2 ; Ü - VersTV in de r Fassung des Änderungstarifvertrags vom 27. November 1998 § 8 Abs. 2 Satz 2 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20. November 1995 § 8 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschä ftigten Fluglotsen vom 19. November 2004 in der Fassung des Tarifvertrag s vom 21. August 2009 § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 2; Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2009, BGBl. I S. 2336) Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 808/11 3 Sa 60/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Bek lagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richte rin am Bu n- desarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 808/11 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2011 - 3 Sa 60/11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 1. Dezember 2010 - 5 Ca 350/10 - teilweise abgeändert, soweit der Klage stattg e- geben wurde. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers. Der im März 1946 geborene Kläger war seit dem 24. Oktober 1966 bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) als Fluglotse b e- schäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf die Beklagte übergeleitet. Der Kläger schloss mit der B e- klagten am 28. August/27. September 1993 einen Arbeitsvertrag, der ua. Fo l- gendes vorsieht: § 1 Vertragsgegenstand 2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Mante l- tarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ä n- dernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gülti gen Fassung. 1 2 - 3 - 3 AZR 808/11 - 4 - § 5 Versorgung Der von der Beklagten und der DAG abgeschlossene Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäfti g- ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993) sah vor, dass Mitarbeiter, die das 25. Lebensjahr vollendet und minde s- tens ein Jahr bei der Beklagten oder der BFS beschäftigt waren, Anspruch auf ein Altersruhegeld haben. A m 29. September 2006 vereinbarte d ie Beklagte mit der Gewerkschaft der Flugsicherung (im Folgenden: GdF) den rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten M itarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV 2005) . Der VersTV 2005 trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993. Nach § 6 Abs. 2 VersTV 20 0 5 betrug das Altersruhegeld 0,4 % des ruhegeldfähig en Jahreseinkommens bis zum Durchschnitt der im letzten B e- schäftigungsjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern zuzüglich 1,2 % des den Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden Beitragsbeme s- sungsgrenze in den alten Bundesländern übersteigenden Teils des ruhegeldf ä- higen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der anrechenbaren Beschä f- tigungszeit. Am 21. August 2009 schlossen die Beklagte und die GdF den Tarifve r- trag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV 2009) . Dieser lautet auszugsweise wie folgt: Präambel Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mi t- arbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Em p- fänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 3 4 - 4 - 3 AZR 808/11 - 5 - oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Be schäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren. Teil A § 1 Geltungsbereich (1) Die §§ 1 bis 17 (Teil A) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder sich am 1. Januar 2009 in der Ü bergangsversorgung für Lo t- sen oder FDB befanden. § 2 Art der Versorgungsleistung (1) Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt: a) Altersruhegeld (§ 6), b) vorzeitiges Altersruhegeld (§ 7), (2) Bemessungsgrundlagen für die Leistung sind verso r- gungsfähiges Einkommen (§ 4) und versorgungsf ä- hige Beschäftigungszeit (§ 5). § 4 Versorgungsfähiges Einkommen (1) Das versorgungsfähige Einkommen ermittelt sich aus den Grundbeträgen nach dem maßgebenden Verg ü- tungstarifvertrag (VTV), aus ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem maßgebenden Zulagentarifve r- trag (ZTV) und aus dem anteiligen Urlaubs - und Weihnachtsgeld nach dem maßgebenden VTV in den letzten zwölf u- sch läge und variable Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt. (2) Das versorgungsfähige Einkommen wird unterteilt - 5 - 3 AZR 808/11 - 6 - - in den Teil bis zur Splittinggrenze u nd - in den diese Splittinggrenze übersteigenden Teil. Die Splittinggrenze beträgt 64.800,00 Euro. .. . § 5 Versorgungsfähige Beschäftigungszeit (1) Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gelten alle Jahre und volle Monate, in denen die Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter ununterbrochen aktiv in einem Beschäftigungsverhältnis mit der DFS bzw. unmitte l- bar vorausgehend der BFS und dem LBA gestanden haben, sowie sonstige, tarifvertraglich anerkannte Beschäftigungszeiten, jedoch nicht über die Regela l- i- gungszeit ist auf 40 volle Jahre begren zt. (2) Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gilt auch die Zeit, in der die DFS tarifliches Übergangsgeld oder tarifliches Vorruhestandsgeld zahlt, längstens jedoch bis zur Altersgrenze für den vorzeitigen B e- zug der gesetzlichen Altersrente für langj ährig Vers i- cherte. § 6 Altersruhegeld (2) Das jährliche Altersruhegeld setzt sich zusammen aus - 0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinko m- mens bis zur durchschnittlichen Splittinggrenze der letzten 12 Beschäftigungsmonate z uzüglich - 1,2 % des diese Splittinggrenze übersteigenden Teils des versorgungsfähigen Jahreseinko m- mens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 ve r- sorgungsfähigen Beschäftigungszeit. § 7 Vorzeitiges Altersruhegeld - 6 - 3 AZR 808/11 - 7 - (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorzeitige A l- tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, können vo r- zeitiges Altersruhegeld in Anspruch nehmen. (2) Die Höhe des vorzeitigen Altersruhegeldes errechnet sich wie das Altersruhegeld gemäß § 6 Abs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, um den der Beginn der Ruhegeldzahlung vor Erreichen der Regelalter s- grenze liegt, maximal jedoch um 18 %. Teil C Allgemeine und Schlussbestimmungen § 24 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils B rüc k- wirkend zum 1. Januar 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. (3) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt dieser Tari f- vertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fa s- sung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen eh e- maligen Beschäftigten der DFS sowie für alle Bezi e- her von laufenden Versorgung sleistungen. Die Splittinggrenze in Teil A § 4 Abs. 2 Satz 2 VersTV 2009 von 64.800,00 Euro entspricht der nach der Verordnung über maßgebende R e- chengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2009, BGBl. I S. 233 6) geltenden Beitragsbeme s- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2009. Nach dem Zulagentarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsich e- rung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20. August 1993 (im Folgenden: ZTV 1 993) erhielten die Mitarbeiter der Beklagten in den operativen Diensten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis und Berechtigungen nach der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der 5 6 - 7 - 3 AZR 808/11 - 8 - Flugsicherung und seine Ausbildung vom 1. April 19 93 (FSPAV) b enötig t en, eine operative Zulage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZTV 1993) . Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Z T V 1993 wurde die operative Zulage für Flugl o t s en in unterschiedlicher Höhe je nach Kategorie der Niederlassung bzw. des Betriebsteils gezahlt, in dem sie überwiegend tätig waren. § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a ZTV 1993 sah für Fluglo t- s en drei verschiedene Kategorien von Niederlassungen vor . Der Frankfurter Flughafen fiel in die Kategorie III. Die Höhe der je nach Kategorie zu zahlenden operativen Z ulage war in § 2 Abs. 2 ZTV 1993 festgelegt. Durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 vom 28. April 2000 (im Folgenden: ZTV 2000) wurden die Niederlassungen der Beklagten für die Fluglotsen neu kategorisiert. Hintergrund hierfür war ein arbeitswis senschaftl i- ches Gutachten, durch das bestimmte Belastungsparameter - wie zB die Anzahl der von den Fluglotsen zu kontrollierenden Flugzeuge - unter Berücksichtigung weiterer Faktoren neu definiert wurden. § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a ZTV 2000 enthielt nunme hr sieben Kategorien von Niederlassungen. Der Tower des Frankfurter Flughafens wurde der Kategorie VII zugeordnet. § 2 Abs. 2 ZTV 2000 lautete nunmehr ua. wie folgt: § 2 Operative Zulagen (2) Die Zulagen nach Abs. 1 werden ab dem 1. April 2000 monatlich in folgender Höhe gezahlt: Kategorie I: Kategorie VII: Erreicht diese Zulage bei unveränderter Tätigkeit nicht die Höhe der am 31. März 2000 gezahlten Z u- lage, wird d er Differenz betrag als Besitzstandszulage gezahlt. 7 - 8 - 3 AZR 808/11 - 9 - Für die am Tower des Frankfurter Flughafens beschäftigten Fluglotsen erhöhte sich die operative Zulage dadurch zum 1. April 2000 von 4.368,00 DM brutto auf 5.150,00 DM brutto. Der Kläger wa r bei der Beklagten bis zum 30. September 1999 als Flu g lot se im Tower des Frankfurter Flughafens tätig. S eine aus dem Grundb e- trag nach dem Vergütungstarifvertrag und der operativen Zulage nach § 2 ZTV 1993 bestehende monatliche Vergütung belief sich in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezem ber 1998 auf 13.262, 00 DM und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1999 auf 13.674,00 DM. Zudem erhielt der Kläger nach dem zum 1. November 1996 in Kraft getretenen Vergü tungstarifvertrag Nr. 3 vom 31. Oktober 1996 für die bei der D FS Deutsche Flugsicherung GmbH b e- schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie dem zum 1. November 1998 in Kraft getretenen Vergütungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. November 1998 für die bei der DFS Deutsche Flugs icherung GmbH b eschäftigten Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jahren 1998 und 1999 Weihnachts - und Urlaubsgeld iHv. jeweils jährlich 55 % des tariflichen Grundbetrags und der operativen Zu l a- ge. Ab dem 1. Oktober 1999 bezog der Kläger von der Beklagten ein Übe r- gangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung fü r die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftig t en Fluglotsen vom 7. Juli 1993 idF des Änderungstarifvertrags vom 27. November 1998 (im Folgenden: Ü - VersTV 1998) . Zum 1. November 2004 trat der von der Beklagten mit der GdF abgeschlossene Tarifver trag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 19. November 2004 in Kraft (im Folgenden: Ü - VersTV 2004) , der durch Tari f- ve r trag vom 21. August 2009 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 geändert wurd e . Der Ü - VersTV 200 4 idF vom 1. Januar 2009 (im Folgenden: Ü - VersTV 2009) bestimmt ua.: § 5 Höhe des Übergangsgeldes (4) Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils zu dem Zei t- 8 9 10 - 9 - 3 AZR 808/11 - 10 - punkt, zu dem die Tarifgehälter angepasst werden, um den entsprechenden Prozentsatz. § 8 Betriebliche Altersversorgung (1) Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird, ge l- ten als versorgungsfähige Beschäftigungszeiten i.S.d. Versorgungstarifvertrages der DFS. (2) Als versorgungsfähiges Einkommen wird das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogene verso r- gungsfähige Einkommen unterlegt, jeweils dynam i- siert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des B e- zugszeitraumes. In die Dynamisierung wird eine Ve r- änderung von nicht monatlich wiederkehrenden Ve r- gütungsbest andteilen rechnerisch so mit einbezogen, wie an ihrer Stelle eine höhere lineare Anpassung stattgefunden hätte. Die Unterteilung des verso r- gungsfähigen Einkommens gemäß § 4 Abs. 2 VersTV erfolgt auf der Basis des Durchschnitts der im letzten Bezugsjahr des Übergangsgeldes gelte n- den Splittinggrenze. (3) § 7 Abs. 2 in Teil A und B des Versorgungstarifve r- trages findet keine Anwendung. Die tarifliche Vergütung wurde bei der Beklagten zum 1. November 1999 um 3 %, zum 1. November 2000 um 2,8 %, zum 1. November 2001 und zum 1. Mai 2003 um jeweils 3,1 %, zum 1. November 2003 um 0,8 %, zum 1. November 2004 um 1,9 %, zum 1. November 2006 und 2007 um jeweils 3 %, sowie zum 1. November 2008 um 4,8 % erhöht. Zum 1. Mai 2006 erfolgte eine Erhöhung der tarifl ichen Grundbeträge um 2,5 % sowie der operativen Zulagen um 7 %. Seit dem 1. April 2009 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente sowie ein Altersruhegeld von der Beklagten iHv. 3.151,43 Euro. Bei der B e- rechnung des Altersruhegeldes legte die Beklag te ein dynamisiertes verso r- gungsfähiges Einkommen des Klägers iHv. 121.385,75 Euro zugrunde. Die sich durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 vom 28. April 2000 ergebe n- de Erhöhung der operativen Zulage für die am Tower des Frankfurter Flugh a- fens be schäftigten Fluglotsen berücksichtigte die Beklagte dabei nicht. 11 12 - 10 - 3 AZR 808/11 - 11 - Der Kläger hat mit seiner Klage die Einbeziehung der Erhöhung der operativen Zulage am Tower des Frankfurter Flughafens in die Dynamisierung seines versorgungsfähigen Einkommens begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, es handele sich hierbei um eine Tariferhöhung iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009. Unter Berücksichtigung der übrigen tariflichen Entgeltsteigerungen erg e- be sich daher ein dynamisiertes versorgungsfähiges Einkommen iHv. 127.818 ,21 Euro, so dass sich sein Altersruhegeld auf 3.408,73 Euro brutto b e- laufe. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. August 2010 zusät zliche Betriebsrente iHv. 4.374,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 257,30 Euro für jeden Monat beginnend mit dem 1. September 2009, mit dem ersten Tag der jeweiligen Folgemonate und endend mit dem 30. September 2010 zu zahlen und ihm ab dem 1. September 2010 eine Betrieb s- rente iHv. 3.408,73 Euro brutto im Monat zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Vorinstanzen haben der Klage , soweit s ie in die Revisionsinstanz gelangt ist, stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagea b- weisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu U n- recht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte schuldet dem Kl ä- ger ab dem 1. April 2009 kein höheres als das von ihr gezahlte Altersruhegeld iHv. 3.151,43 Euro brutto monatlich . Deshalb steht dem Kläger auch kein A n- spruch auf Zahlung rückständigen Altersruhegelde s für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. August 2010 iHv. 4.374,10 Euro brutto zu. 13 14 15 16 17 - 11 - 3 AZR 808/11 - 12 - I . Die Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers bei Eintritt des Ve r- sorgungsfalls am 1. April 2009 bestimmt sich nach den Regelungen in Teil A des VersTV 2009 und nach § 8 Ü - VersTV 2009. 1. Der VersTV 2009 und der Ü - VersTV 2009 finden kraft arbeitsvertragl i- cher Bezugnahme auf das Arbeits - bzw. das (Übergangs - ) Ver - sorgungsverhältnis der Parteien Anwendung. § 1 des Arbeitsvertrags der Pa r- teien vom 28. August/27. Sep tember 1993 enthält eine dynamische Verweisung auf die jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifverträge und die Tarifverträge für die Übergangsversorgung. Nach § 1 des Arbeitsvertrags b e- stimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvert rag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mita r- beiter vom 7. Juli 1993 und die den MTV ergänzenden Tarifverträge in der j e- weils geltenden Fassung. Sowohl der VersTV 2009 als auch der Ü - VersTV 2009 sind den MTV e rgänzende Tarifverträge und werden demnach von der dynamischen Verweisung in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst. Aus § 5 des Arbeitsvertrags ergibt sich nichts anderes . Dort ist zwar bestimmt, dass für die Versorgung der Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 gilt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine statische Verweisung au s- schließlich auf diesen Tarifvertrag . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitg e- ber geltenden Bestimm ungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22). An derartigen Anhaltspunkten fehlt es vorliegend. § 5 des A r- beitsvertrags stellt daher lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versor gung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags nach dem Versorgungstari f- vertrag vom 7. Juli 1993 richtete (vgl. für einen insoweit wortlautidentischen A r- beitsvertrag bereits BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 23) . 18 19 20 - 12 - 3 AZR 808/11 - 13 - 2. Für die Berechnung de s Altersruhegeldes des Klägers sind - neben den Bestimmungen in § 8 Ü - VersTV 2009 - die Regelungen in Teil A des VersTV 2009 maßgebend. a) Nach der Präambel des VersTV 2009 gilt für alle vor dem Jahr 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssy s- tem der Beklagten auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe des VersTV 2009 (Teil A) weiter. Demgemäß richten sich die Versorgungsanspr ü- che der ehemaligen Beschäftigten der Beklagten, die mit einer unverfallbaren Anwartscha ft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind, nach den gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 VersTV 2009 a m 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Besti m- mungen in Teil A des VersTV 2009 (vgl. Satz 2 der Präambel zum VersTV 2009) . Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 sieht vor, das s die Regelungen dieses Teils ua. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten , die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen haben und sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen befanden. b) Die in der P räambel zum VersTV 2009 und in Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist vor dem Jahr 2009 - nämlich a m 30. September 1999 - mit einer unverfallbaren Versorgung s- anwartschaft nach § 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aus dem A r- beitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden , er hat te vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen und be fand sich am 1. Januar 2009 noch in der Übergangsversorgung für Fluglotsen. Damit richten sich se ine Versorgungsansprüche nach Teil A des VersTV 2009 iVm. § 8 Ü - VersTV 2009. II . Auf der Grundlage der Regelungen in Teil A VersTV 2009 und in § 8 Ü - VersTV 2009 ergibt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines monatlich 3.151,43 Euro brutto übersteigenden Altersruhegeldes ab dem 1. April 2009 . 1. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VersTV 2009 setzt sich das jährliche Altersr u- hegeld zusammen aus 0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinkommens bis 21 22 23 24 25 - 13 - 3 AZR 808/11 - 14 - zur durchschnittlichen Splittinggrenze der let zten zwölf Beschäftigungsmonate zuzüglich 1,2 % des diese Splittinggrenze übersteigenden Teils des verso r- gungsfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 VersTV 2009 versorgungsfähigen Beschäftigungszeit. Das versorgungsfähige Einko m- men ermittelt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV 2009 aus den Grundbeträgen nach dem Vergütungstarifvertrag, etwaigen festen monatlichen Zulagen nach dem Zulagentarifvertrag sowie aus dem anteiligen Urlaubs - und Weihnacht s- geld in den letzten zwölf Beschäft igungsmonaten vor Eintritt des Versorgung s- falls. Für Fluglotsen, die - wie der Kläger - vor Eintritt des Versorgungsfalls ein Übergangsgeld bezogen haben, werden diese Regelungen durch § 8 Abs. 2 Ü - VersTV 2009 modifiziert. Danach erfolgt die Unterteilung des versorgungsf ä- higen Einkommens nach § 4 Abs. 2 VersTV 2009 auf der Basis des Durc h- schnitts der im letzten Bezugsjahr des Übergangsgeldes geltenden Splittin g- grenze (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Ü - VersTV 2009 ) . Zudem wird als versorgungsfähiges Einkommen das vor Beg inn des Übergangsgeldes bezogene versorgungsfähige Einkommen zugrunde ge legt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des Bezugszeitraumes (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 ) . 2. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte bei der Be rechnung seines Altersruhegeldes zu Recht ein dynamisiertes versorgungsfähiges Ei n- kommen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV 2009 iVm. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 iHv. 121.385,75 Euro zugrunde gelegt . a ) Das versorgungsfähige Einkommen des Klägers in den l etzten zwölf Beschäftigungsmonaten vor dem Beginn seines Übergangsgeldbezugs am 1. Oktober 1999 belief sich auf 177 .780,12 DM. Der Kläger erhielt i n der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einen tariflichen Grundbetrag und eine operative Zul age iHv. insgesamt monatlich 13.262,00 DM brutto. In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 1999 betrug der tarifliche Grundbetrag einschließlich der operativen Zulage monatlich 13.674,00 DM bru t- to. Für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. S eptember 1999 ergibt dies einen Betrag iHv. 162.852,00 DM. Hinzu kommen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV 2009 das anteilig zu berücksichtigende Weihnachts - und Urlaubsgeld 26 27 - 14 - 3 AZR 808/11 - 15 - für die Jahre 1998 und 1999. Im Jahr 1998 erhielt der Kläger ein Weihnachts - und Urlau bsgeld iHv. jeweils 7.294,10 DM (55 % von 13.262,00 DM) und im Jahr 1999 iHv. jeweils 7.520, 7 0 DM (55 % von 13.674,00 DM). Da beide So n- derzahlungen auf das Kalenderj ahr bezogen ge währt wurden, ergeben sich ein anteilig zu berücksichtigendes Weihnachts - und Urlaubsgeld für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 iHv. jeweils 1.823,53 DM brutto und für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 1999 iHv. jeweils 5.640,53 DM brutto . Demgemäß betrug das versorgungsfähige Einkommen des Kläg ers vor dem Beginn seines Übergangsgeldbezugs insgesamt 177.780,12 DM. b) Die Beklagte hat das versorgungsfähige Einkommen des Klägers vor dem Beginn seines Übergangsgeldbezugs iHv. 177.780,12 DM nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 zutreffend entspreche nd den während der Bezugsdauer des Übergangsgeldes bis zum Eintritt des Versorgungsfalls am 1. April 2009 erfolgten prozentualen Tariferhöhungen auf 121.385,75 Euro angehoben. En t- gegen der Ansicht des Klägers war die sich durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 vom 28. April 2000 ergebende Erhöhung der operativen Zulage für die am Tower des Frankfurter Flughafens beschäftigten Fluglotsen nicht in die Dynamisierung seines versorgungsfähigen Einkommens mit einzubeziehen. Diese stellt keine Tariferhöhu ng iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 dar. Dies ergibt die Auslegung der Norm. aa ) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom T a- rifwor t laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefund en hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfr eie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne 28 29 - 15 - 3 AZR 808/11 - 16 - Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend h eran ziehen. Auch die Prakti kabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN). bb ) Danach ist die Erhöhung der operativen Zulage für die am Tower des Frankfurter Flughafens beschäftigten Fluglotsen durch den 8. Änderungs - tarifvertrag zum ZTV 1993 vom 28. April 2000 keine Tariferhöhung iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009. (1 ) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts spricht b ereits der Wortlaut da gegen , die durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 veru r- sachte Erhöhung der operativen Zulage als Tariferhöhung iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 anzusehen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 wird das vor Beginn des Übe r- gangsgeldes bezogene versorgungsfähige Einkommen während der Bezug s- f- vertragsparteien haben e- hen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet eine Tariferhöhung die Erhöhung der ausgehandelten und vertraglich festgesetzten Löhne und Gehälter (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen S prach e S. 3856 , . Kennzeichnend für die Tariferhöhung ist damit, dass die für die Bemessung des Entgelts maßgebenden Tarife gesteigert werden. Die Tarifvertragsparteien haben durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 19 93 indes nicht die bis dahin in § 2 Abs. 2 ZTV 1993 festgesetzten Tarife für die operative Zulage der Fluglotsen in den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a ZTV 1993 bestehenden Kategorien I bis III gesteigert. Vielmehr h a- ben sie die Tätigkeiten der Fluglotsen in den verschiedenen Niederlassungen der Beklagten neu bewertet und infolgedessen die Anzahl der für die Höhe der operativen Zulage maßgebenden Kategorien der Niederlassungen erhöht. Zwar 30 31 32 - 16 - 3 AZR 808/11 - 17 - hatten die se Änderungen der tariflichen Regelungen für die Fluglots en am T o- wer des Frankfurter Flughafens zur Folge, dass sie eine höhere operative Zul a- ge als zuvor erhielten. Wie die Besitzstandsregelung in § 2 Abs. 2 ZTV 2000 zeigt, ging die neue Kategorisierung der Niederlassungen jedoch nicht zwang s- läufig mit einer Er höhung der operativen Zulage einher. Vielmehr konnte es je nach Einsatzort der Fluglotsen auch zu einer Absenkung der bislang gezahlten operativen Zulage kommen. (2 ) Der Regelungszusammenhang zeigt zudem, dass die Tarifvertragspa r- teien mit dem Begriff de r Tariferhöhungen iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 nur an die prozentualen Steigerungen der Tarifentgelte anknüpfen wollten. ( a) Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Ü - VersTV 2009 wird eine Veränderung von nicht monatlich wiederkehrenden Vergütungsbestandteilen rechnerisch so in die Dynamik nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 einbezogen, wie an ihrer Stelle eine höhere lineare Anpassung stattgefunden hätte. Damit sollen Erhöh ungen des für die Berechnung des Weihnachts - und Urlaubsgeldes maßgeblichen Prozentsatzes des Monatsgehaltes bei der Dynamisierung des versorgungsf ä- higen Einkommens der Übergangsgeldbezieher berücksichtigt werden. Dies zeigt der tarifliche Gesamt zusammenha ng. Da sich das versorgungsfähige Ei n- kommen nur aus den in § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV 2009 genannten Vergütung s- bestandteilen ermittelt, kann sich die Bestimmung in § 8 Abs. 2 Satz 2 Ü - VersTV 2009 nur auf Veränderungen in der Höhe des anteilig zu berücksic h- ti gende n Weihnachts - und Urlau b sgeld es beziehen . Sonstige, monatlich nicht wiederkehrende Vergütungsbestandteile , die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Ü - VersTV 2009 eine Veränderung erfahren könnten, fließen nicht in die Ermittlung des versorgungsfähigen Einkommens ei n. Auch die Tarifgeschichte bestätigt dieses Verständnis. Bereits der Ü - VersTV 1998 enthielt in § 8 Abs. 2 Satz 2 eine i de n- tisch e Bestimmung . Die Regelung war durch den 2. Änderungstarifvertrag vom 31. Oktober 1996 zum Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 7. Juli 1993 eingefügt worden, nachdem durch § 8 Abs. 1 des Vergütungstarifvertrag s Nr. 2 vom 20. November 1995 für die bei der DFS Deut sche Flugsicherung 33 34 - 17 - 3 AZR 808/11 - 18 - GmbH b eschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Höhe des Urlaubs - und Weihnachtsgeld es von bislang 50 % auf 55 % der monatlichen Vergütung nach dem Vergütungs - und Zulagentarifvertrag angehoben worden war. ( b ) § 8 Abs. 2 Satz 2 Ü - VersTV 2009 zeigt , dass der Begriff der Tariferh ö- hungen iSv. Satz 1 nach den Vorstellungen der Tarifparteien nur die prozentu a- len Steigerungen der Tarifentgelte erfassen soll. Die Regelung will einen Gleic h lauf zwischen den Erhöhungen de s für die Bemessung des Weihnachts - und Urlaubsgeldes maßgeblichen Prozentsatzes und den Tariferhöhungen iSv. § 8 A bs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 her stellen, indem E rstere bei der Dynamisi e- rung des versorgungsfähigen Einkommens so zu berücksichtigen sind, als ob ätte . Eine Tariferhöhung iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 ist nach dem Verständnis der Tarifvertragsparte i- en damit die lineare Steigerung der Tarifentgelte im Sinne einer prozentualen Anhebung der tariflichen Vergütung. ( c ) Dafür spricht auch die Regelung in § 5 Abs. 4 Ü - VersTV 2009 zur D y- namisierung des Übergangsgeldes . Danach erhöht sich das Übergangsgeld jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tarifgehälter angepasst werden, um den entsprechenden Prozentsatz. Zwar unterscheiden sich die bei den Dynamisi e- rungsr egelungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 und § 5 Abs. 4 Ü - Ve rsTV 2009 insoweit, als im Rahmen von § 5 Abs. 4 Ü - VersTV 2009 Bezugsobjekt für die Anpassung nicht alle der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde g e- legten Vergütungsbestandteile, sondern nur die tariflichen Grundgehälter sind (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 648/07 - Rn. 24 ff.) . Demgegenüber knüpft § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Ü - VersTV 2009 nicht lediglich an die Entwicklung der Tarifgehälter, sondern an die Entwicklung der gesamten dem versorgung s- fähigen Einkommen zugrunde liegenden Vergütungsbestandt eile an. Abges e- hen von dem unterschiedlichen Bezugsobjekt für die Dynamisierung gibt es j e- doch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Regelun gen in ihrem sonst i- gen Anpassungsmechanismus voneinander abweichen sollten. Die Tarifparte i- en wollten vielmehr sowohl das Übergangsgeld als auch das versorgungsfähige 35 36 - 18 - 3 AZR 808/11 - 19 - Einkommen der Übergangsgeldbezieher ent sprechend den prozentualen Ste i- gerungen der jeweils für sie maßgeblichen Vergleichsobjekte dynamisieren. (3 ) Auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 bestätigt das vorliegende Ergebnis. Die Dynamisierung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersTV 2009 soll verhindern, dass die Versorgungsanwartschaft der Übergangsgeldbezieher bis zum Eintritt des Versorgungsfalls durch Kaufkraf t- verlust entwer tet wird. Unverfallbare Versorgungsanwartschaften sind - anders als Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG - gesetzlich nicht gegen eine Ausze h- rung durch Kaufkraftverlust geschützt. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien entschieden, das versorgungsfähige Einko mmen der Übergangsgeldbezieher an der tariflichen Entwicklung bei der Beklagten teilhaben zu lassen. Bei der Neubewertung der Tätigkeit der Fluglo t s en an den einzelnen Niederlassungen der Beklagten durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 vom 28. Ap ril 2000 handelt es sich indes nicht um eine Maßnahme, die dem Ausgleich von Kaufkraftverlusten dient. Durch die operative Zulage soll vielmehr die unte r- schiedliche Beanspruchung der Fluglot s en in den verschiedenen Niederlassu n- gen der Beklagten entlohnt we rden. (4 ) In dieser Auslegung enthält die Tarifbestimmung eine sachgerechte und prakti kable Regelung . Mit der Anpassung des versorgungsfähigen Einkommens aller Bezieher einer Übergangsversorgung an die allgemeine tarifliche Entwic k- lung gilt für alle Flug lotsen eine einheitliche Methode der Dynamisierung. En t- gegen der Ansicht des Klägers schreibt § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü - VersT V 2009 ger a- de nicht vor, dass bei der Bemessung des versorgungsfähigen Einkommens die Vergütungsstrukturen des einzelnen Arbeitnehmers vo r Bezug des Übergang s- geldes fortgeschrieben und an spätere Veränderungen angepasst werden. D y- namisiert wird ausschließlich das vor dem Bezug von Übergangsgeld bezogene versorgungsfähige Entgelt. Eine Dynamisierung, die - je nach dem letzten Ei n- satzort des Fluglotsen - zu unterschiedlich hohen Anpassungen führen könnte , würde diesem erkennbaren Vereinfachungs - und Vereinheitlichungsinteresse der Tarif vertrags parteien zuwiderlaufen. 37 38 - 19 - 3 AZR 808/11 3. Ausgehend von einem dynamisierten versorgungsfähigen Einkommen iHv. 121. 385,75 Euro schuldet die Beklagte dem Kläger damit ab dem 1. April 2009 kein höheres als das von ihr gezahlte Altersruhegeld iHv. 3.151,43 Euro brutto monatlich . Selbst wenn im Rahmen der B erechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Ü - VersTV 2009 für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nicht auf die erst seit dem 1. Januar 2009 geltende Spli t- tinggrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VersTV 2009, sondern auf die (niedrigere) Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzuste l- len sein s ollte , ergäbe sich kein höheres Altersruhegeld. Nach § 3 der Sozia l- versicherungs - Rechengrößenverordnung 2008 vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2797) betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2008 63.600,00 Euro jährl ich und 5.300,00 Euro monatlich. Damit beläuft sich der durchschnittliche Wert der vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der g e- setzlichen Rentenversicherung und der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 gelten den Splittinggrenze auf 63.900,00 Euro. Bei einer maximal anr e- chenbaren Beschäftigungszeit des Klägers nach § 5 VersTV 2009 iVm. § 8 Abs. 1 Ü - VersTV 2009 von 40 Dienstjahren betragen die Anteile des jährlichen Altersruhegeldes nach § 6 Abs. 2 VersTV 2009 f ür den unter diesem Betrag liegenden Teil des versorgungsfähigen Einkommens 10.224,00 Euro (0,4 % x 40 x 63.900,00 Euro) und für den darüber liegenden Teil 27.593,16 Euro (1,2 % x 40 x 57.485,75 Euro) . Auf der Grundlage eines jährlichen Altersruh e- geldes iHv. 37.817,16 Euro brutto ergibt sich damit das von der Beklagten seit dem 1. April 2009 gezahlte monatliche Altersruhegeld iHv. 3.151,43 Euro brutto. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Blömeke H. Frehse 39 40
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