Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2017 Dritter Senat 3 AZR 549/16 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 10. November 2015 - 25 Ca 113/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg 2016 - 5 Sa 5/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Berechnung eines betrieblichen Ruhe - geldes - Auslegung von Versorgungsregelungen Hinweis des Senats: T eilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 370/16 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 549/16 5 Sa 5/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Bekl agte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver handlung vom 12. Dezember 2 01 7 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsge richt - 2 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 3 - Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Schultz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Hamburg vom 6. Juli 2016 - 5 Sa 5/16 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. November 2015 - 25 Ca 113/15 - tei l- weise abgeändert und zur Klars tellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 631,12 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 182,42 Euro seit dem 1. Februar 2015 und aus we iteren 448,70 Euro seit dem 31. Oktober 2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 16 / 17 und die Beklagte 1/ 17 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Rechtsgrundlagen sich die Anpa ssung des Ruhegeldes des Klägers richtet und ob das bei der Berechnung des Ruhegeldes zugrunde zu legende ruhegeldfähige Gehalt während des Vo r- ruhestandes anzupassen ist. Der im Juli 1950 geborene Kläger war seit dem 1. März 1971 bei einer Rechtsvorgänger in der Beklagten, der H AG (im Folgenden H AG alt) als A r- beitnehmer tätig. Bei der H AG alt war die betriebliche Alter s versorgung in der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 ; im Folgenden BV Soziale 1 2 - 3 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 4 - Richtlinien) geregelt. Diese - auch für die Versorgung des Klägers maßgebl i- che - Betriebsvereinbarung bestimmt in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung auszugsweise: 2. Abschnitt Ruhegeld 1. Voraussetzungen Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 Dienstjahre bei H erfüllt hab en, können unter B e- zug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. 1.1 Altersgrenzen a) Vollendung des 65. Lebensjahres; b) Vollendung des 63. Lebensjahres und Bezug von Altersrente aus der Rentenv ersicherung ; c) Vollendung des 61. Lebensjahres; d) Vollendung des 60. Lebensjahres von - Schwerbehinderten, - Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente oder - Mitarbeiterinnen und Bezug von Altersrente aus der Rentenve r- sicherung. Der Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatser s- ten, frühestens mit Erfüllung der Voraussetzungen. 1.2 G esundheitliche Gründe a) Erwerbsunfähigkeit Bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt der Ruhestand spätestens mit de m Monat sersten nach Zust ell ung und Vorlage des Rentenbescheides. b) Berufsunfähigkeit Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wird der Beginn des Ruhestandes von der Pe r- sonalabteilung im Einvernehmen mit Betriebsrat - 4 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 5 - und betroffene m Mitarbeiter festgelegt. Vorau s- setzung ist, da ß - die Berufsunfähigkeit während des A r- beitsverhältnisses bei H eintritt und - keine Möglichkeit eines angemessenen und zumutbaren anderweitigen Einsatzes bei H besteht. c) Wegfall von Lohnersatzleistu ng Ein vorläufiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen ist möglich, wenn - Antrag auf Berufs - oder Erwerbsunfähi g- keitsrente beim Rentenversicherungstr ä- ger gestellt wurde und - der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank ist (Nachweis durch Atte st) und die sichere Kenntnis vorliegt, da ß auf absehbare Zeit nicht mit der Wiederherstellung der A r- beitsfähigkeit zu rechnen ist und - ein Ruhestand aus anderen Gründen au s- geschlossen ist. 1.3 Betrieblicher Grund Ein Mitarbeiter kann be i Vorliegen besonderer b e- trieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übe r- treten. Als solche Gründe sind beispielsweise anz u- s ehen - Fortfall des Arbeitsplatzes ohne gleichwertige zumutbare Einsatzmöglichkeit , - Lösung betriebsnotwendiger Nachwuchsfr agen. Der Ruhestand soll nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres - bei Frauen des 55. Lebensjah - res - erfolgen. In besonders begründeten Ausnahm e- fällen kann da von abgewichen werden. Die Personalabteilung entscheidet auf Vorschlag des Fachbereich e s im Einvernehmen mit Mitarbeiter und Betriebsrat; der Gesundheitsdienst ist ggf. anzuh ö- ren. - 5 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 6 - 1.4 Schichtgänge r S c hicht gänger können auf eigenen Wunsch vorzeitig mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie - bei mindestens 6 - Wochen - Schichtrhythmus: das 61. Lebensjahr - bei längerem Schichtrhythmus: das 62. Lebensjahr vollendet haben . 2. Höhe des Ruhegeldes Das Ruhegeld richtet sich nach - dem ruhegeldfähigen Gehalt - der Anzahl der Dienstjahre un d - möglichen Anrechnungen. 2.1 Ruhegeldfähiges Gehalt Ruhegeldfähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit dem Faktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheidens geltenden Gehaltsteilen zusammen: - Tarifgrup pen - Anfangsgehalt bzw. AT - Gehalt , - Dienstalterszulage, - Leistungszulage, 2.2 Anzahl der Dienstjahre Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres Dienstjahr um 1,25 % - Punkte (Steigeru ngssatz) e r- höht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil. Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches R u- hegeld beim Ausscheiden eines Mitarbeiters au f- rechtzuerhalten ist, mindert sich dessen Höhe en t- sprechend dem Verhältnis der tatsächlichen B e- triebszugehörigkeit zur möglichen Dauer der B e- triebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung). - 6 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 7 - 4.2 Grenze der Gesamtversorgung Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 70 %, wenn ein Mit arbeiter mit Vollendung des 63. Lebens - jahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um 0,21 % - Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 % - Punkte je Jahr, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduziert, sofern der Mi t- arbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht bei Übertritt in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus anderen Gründen. Die Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 % - Punkte betragen. 7. Beginn/Ende der Ruhegeldzahlung Di e Zahlung des Ruhegeldes beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand. Die Versorgungsleistungen we r- den monatlich nachträglich gezahlt. Sie entfallen mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstirbt oder seine Berufs - /Erwerbsunfähigkeitsrente entz o- gen wird. Im Rahmen der Unverfallbarkeit bei den H ausg e- schiedene Mitarbeiter erhalten Ruhegeld nur auf A n- trag. Die Leistungen werden erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat gewährt. Rückwi r- kende Zahlungen erfolgen nicht. 4. Abschnitt Wi twen - und Waisengeld 5. Abschnitt Sonderzahlungen Tritt ein Mitarbeiter unmittelbar aus dem Arbeitsve r- hältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den R u- hestand, erhalten er bzw. später seine Wi t- we/Vollwaisen nachstehende Leistungen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitarbeiter während des Arbeitsve r- hältnisses bei H verstirbt. 1. Übergangszahlung - 7 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 8 - 2. Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld wird in Höhe des ungekürzten Ruhe - , Witwen - bzw. Waisengeldes ohne Anrec h- nung gewährt. 3 . Überbrückungszulage n Mitarbeiter, die - nach Vollendung des 62. (ab 1.7.1986: 61.) L e- bensjahres (Abschnitt 2, Ziffer 1.1 c), - aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c), - aus betrieblichen Gründen (Abschnitt 2, Zi f- fer 1.3) oder - als Schichtgä nger (Abschnitt 2, Ziffer 1.4) in den Ruhestand treten, erhalten zusätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Ruhegeld und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung (Abschnitt 2, Zi f- fer 4.2). Diese Zahlung beginnt nach Ablauf von 2 Monaten und wird monatlich zusammen mit dem Ruhegeld überwiesen. Die Überbrückungszulage ruht im vollen Umfang bei - Einkünften aus Erwerbstätigkeit einschließlich fremder Betriebsrenten/Pensionen, - Bezug sonstiger anrechen barer Zahlung en (allg . Bestimmungen , Ziffer 4). Die Überbrückungszulage endet mit Ablauf des M o- nats, in dem der Mitarbeiter - das 63. Lebensjahr vollendet, - Rente aus der Rentenversicherung bezieht, - nach Wegfall des vorläufigen Ruhestand es aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Zi f- fer 1.2 c) das Arbeitsverhältnis hätte fortsetzen können oder - verstirbt. - 8 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 9 - Allgemeine Bestimmungen 7. Anpassung Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zei t- punkten jeweils der Ent wicklung der Gehaltstarife angepaßt. Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpa s- sung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheid en. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftlich Lage der H zu berücksichtigen (geset z- liche Regelung). Im Jahr 2000 vereinbarten die Arbeitgebervereinigung energiewir t- schaftlicher Unternehmen e. V., deren M itglied die H AG alt war, einerseits und die IG Metall sowie die Deutsche Angestellten - Gewerkschaft (im Folgenden DAG) andererseits einen neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden MTV H ) für die H AG alt. In diesem ist unter II/D Nr. 5.3 geregelt: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die direkt aus dem A r- beitsverhältnis mit der H AG unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruh e stand gehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen A n- spruch auf betriebliche Altersversorgung. F ür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis mit der H AG aufgeno m- men haben, leistet das Unternehmen einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersverso rgung in festz u- legendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen b e teiligen. Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertritt e s in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - 3 - 9 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 10 - Durch die Betriebsvereinbarung Nr. 2002.04 Soziale Richtlinien - Änd e- rung des ruhegeldfähigen Gehaltes vom 7. März 2002 (im Folgenden BV 2002.04) bestimmten die Betriebsp arteien mit Wirkung ab dem 1. März 2002, dass der Faktor für die Ermittlung des ruhegeldfähigen Gehaltes im A b- schnitt 2 Nr. 2.1 BV Soziale Richtlinien statt bislang 1,2 künftig 1,118 beträgt. Die ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers - die H AG alt - g liederte nach Maßgabe eines Ausgliederungs - und Übernahmevertrag e s vom 22. August 2002 einen Teil ihres Vermögens und zwar das von ihr betriebene operative Geschäft mit allen zugehörigen Vermögensgegenständen und Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umw andlung durch Ausgliederung auf die Erste H AG aus. Die Erste H AG wurde mit Beschluss der Hauptve r- sammlung vom 22. August 2002 in H Aktieng e sellschaft (im Folgenden H AG neu) und mit B e schluss der Hau ptve r sammlung vom 7. April 2005, ins Handel s- register am 2. Januar 2006 eingetr a gen, in V H Aktie n gesel l schaft u m firmiert. Die V H Aktie n gesel l schaft hat nach Maßg a be des A b spaltungs - und Übe r na h- mevertrages vom 31 . März 2006 einen Teil ihres Ve r mögens (die U n te r ne h- r te i lungsnetzbetre i e sam t heit im Wege der U m wan d- lung durch Abspa l tung auf die V GmbH als übe r nehme n den Recht s träger übe r- tragen. Die V GmbH wurde mit B e schluss der Gesel l scha f terve r sammlung vom 19. März 2013 in S GmbH umfi r miert. Sie ist die Verso r gungsschul d nerin des Klägers und B e klagte des vorli e genden Rechtsstreits. Wegen der bevorstehende n Ausgliederung von Teilen des Vermögens von der H AG alt auf die Erste H AG vereinbarten die Erste H AG und die IG Metall in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die ko l lektivrechtliche Fortge l- tung der zum Stichtag des Wirksamwerde ns der Ausgli e derung gültigen Tari f- verträge der H AG alt bei der Erste H AG. Die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. einerseits und die IG Metall andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 den MTV H ua. wie folgt: 4 5 6 7 - 10 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 11 - Abschnitt II/D (Beendigung des Arbeitsverhältnisses): Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung; Datum des Inkrafttretens: 01.01.2003: Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen , Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Änd e- rungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner Ebenfalls z um 1. Januar 2003 trat die Betriebsvereinbarung Nr. 2003.13 über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er - Regelung) (im Folgen den BV 2003.13) in Kraft . Diese bestimmt auszugsweise: 1. Präambel Die sich aufgrund der Liberalisierung des Energi e- marktes ergebende Wettbewerbssituation stellt die H AG vor neue, große Herausforderungen. Die hieraus resultierende Neuorientierung des Unte r- nehmens erfordert unter anderem auch eine weit e- re Anpassung der Personalkapazitäten. Diese soll sozialverträglich für die Mitarbeiter, gleichermaßen aber auch für das Unternehmen finanzierbar, erfo l- gen. Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbeiter im Rahmen der nachfolgenden Vereinbarung g e- zielt ein Angebot der H AG zur vorzeitigen Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung dient dem Ziel, betriebsbedingte Kündigungen möglichst vermeiden zu können. 2. Voraussetzungen 2.1 persönliche 2.1.1 Alter, Dienstjahre Der Mitarbeiter muss bei Beendi gung des Arbeit s- verhältnisses 8 - 11 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 12 - mindestens 55, aber noch nicht 58 Jahre alt sein. 2.1.2 Vorgezogene Altersrente (SGB VI) Der Mitarbeiter muss die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres (SGB V I) nach Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen erfüllen. 2.2 betriebliche Voraussetzung en für ein Angebot zu vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind, dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses ersat z- los entfällt, oder der Arbeitsplatz mindestens innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Ausscheiden des Mi t- 3. Folgen Der Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses bis zum Ruhestand (Bezug vo n Sozialvers i- cherungsrente) gliedert sich in 2 Phasen a) Übergangsphase mit Arbeitslosengeld (Ziff. 3.1) b) Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand (Ziff. 3.2) 3.1 Übergangsphase mit Arbeitslosengeld 3.1.1 Beendigung des Arbeitsverhält nisses a) Art Die betroffenen Mitarbeiter erhalten von der H AG das Angebot, das Arbeitsverhältnis vo r- ze i tig durch Aufhebungsvertrag zu bee n den, damit betriebsbedingte Kündigungen mit ihren sozialen Härten bei der H AG möglichst ve r- mieden werden kön nen. Ein Anspruch der Mitarbeiter ist ausgeschlo s- sen. - 12 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 13 - 3.1.2 Arbeitslosigkeit Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Mitarbeiter u. a. sich rechtzeitig arbeitslos melden und A r- beitslosengeld beantragen, der Arbeit svermittlung zur Verfügung st e- hen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, 3.2 Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand Der Vor - Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch des ehemaligen Mitarbeiters auf Arbeitslosengeld wegen Ablauf der Anspruch s- dauer endet, spätestens mit Ablauf des Monats vor Vollendung des 58. Lebensjahres. Der Mitarbeiter bleibt jedoch unverändert - mit allen Konseque n- ze n - arbeitslos gemeldet und steht der Arbeit s- vermittlung - soweit dies gesetzlich erforderlich ist - weiterhin zur Verfügung. Der Vor - Ruhestand endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglicher Bezug von S o- zialversicherungsrente). 3.3 Vorz eitige Beendigung der Übergangsphasen bzw. des Vor - R uhestandes Die Übergangsphasen bzw. der Vor - Ruhestand enden vorzeitig mit Aufnahme einer selbständigen/nicht sel b- ständigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese befristet oder unbefristet ausgeüb t wird. In diesen Fällen erfolgt die Berec h- nung des Ruhegeld anspruch es entspr e- chend den Bestimmungen der Sozialen Richtlinien/Ruhegeldordnung 1991 als unverfallbare Anwartschaft; - 13 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 14 - Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Invalidität (Erwerbs - /Berufsunfähigkeit, Erwerbsmi n- derung) 4. Leistungen 4.1 Abfindung Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betriebl i- chen Gründen vorzeitig beendet wird, erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die mit der Beend i- gung verbu ndenen Nachteile eine Abfindung, die im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuer - und abg a- benfrei (§ 1 ArEV) gezahlt wird. 4.1.1 Übergangsphase mit Arbeitslosengeld Die Abfindung wird in monatlichen Teilbeträgen für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter nach dieser Regelung Arbeitslosengeld bezieht, in Höhe von 31% des ruhegeldfähigen Gehaltes (letztes M o- natsgehalt einschließlich Leistungszulage x 1,118 - Jahrgang 1947 und älter - bzw. letztes Monat s- gehalt ohne Leistungszulage x 1,24 - Jahrgang 1948 und jünge r - ) gezahlt. 4.1.2 Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand Die Abfindung wird für Monate gezahlt, für die der Mitarbeiter aus gesetzlichen Gründen bzw. auf B a- sis dieser Regelung kein Arbeitslosengeld bezieht. Sie setzt sich zusammen aus einem Vor - Ruhestandsgeld, das der Höhe des nominellen Ruhegeldes entspricht, zzgl. einer Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Vor - Ruhestandsgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65% des ruhegeldfähigen Gehaltes). Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfäh i- gen Gehaltes ist das zum Zeitpunkt der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Monat s- gehalt gemäß den Sozialen Richtlinien/Ruhegeld - ordnung 1991. Eine Anpassung des ruhegeldfäh i- gen Gehaltes erfolgt erstmals in dem Ja hr, in dem der Mitarbeiter nicht mehr an den Tarif - /AT - - 14 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 15 - Erhöhungen der Aktiven teilgenommen hat. Zei t- punkt und Umfang richten sich nach den Besti m- mungen für Ruhegeldempfänger. Maßgeblich für die Berechnung des nominellen Ruhegeldes sind die zum Zeitpunk t der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Diens t- jahre. 4.2 Sonstiges 4.2.1 Grundsätzliches Mitarbeiter, die im Rahmen dieser Vereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der H AG beenden, we r den bezüglich des Anspruch e s auf sonstige Verg ünst i- gungen, die Ruhegeldempfängern gewährt werden (z. B. Werktarif, verbilligtes Tanken u. ä.), diesen gleichgestellt, soweit und solange sie Lei s tungen nach Ziff. 4.11/4.12 erhalten. Verfahren s technische Abweichungen sind möglich. Soweit bestimmte Vergün stigungen nach der Beendigung des A r- beitsverhältnisses steuer - und sozialversich e- rungspflichtig werden, geht dies ausschließlich zu Lasten des Mitarbeiters. 4.2.3 Weihnachtsgeld im Vor - Ruhestand Das Weihnachtsgeld wird erstmalig im Jahr des Bezug es von Vor - Ruhestandsleistungen zeitante i- lig für Monate mit Vor - Ruhestandsgeld gezahlt. 5. Ruhestand 5.1 Beginn Mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Rente) bzw. mit Bezug einer E r- we rbsunfähigkeits - oder Erwerbsminderungsrente tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand. 5.2 Grenze der Gesamtversorgung für Mitarbeiter im Geltungsbereich der Sozialen Richtlinien Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 65% des ruhegeldfähigen Gehaltes . - 15 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 16 - 6. Sonstiges 6.1 Soziale Richtlinien/Ruhegeldordnung 1991 Die SOZIALEN RICHTLINIEN (Abschnitte 2, 4, 5 Ziff. 2 und 3, Allgemeine Bestimmungen) sowie die Ruhegeldordnung 1991 finden in ihrer jeweils gült i- gen Fassung Anwendung, sofern vorstehe nd keine abweichenden Festlegungen get roffen worden Am 26. - e tenen G e- werkschaften IG BCE, ver.di und IG die Erarbeitung und Verhandlung eines Konze rntarifwerkes sowie de s sen For t- n digkeiten der Einzelgewerkschaften sollten unverändert weiter fortbestehen. Unter dem 24./28. November 2003 vereinbarten die Arbeitgeberin und der Kläger ei - r bestimmt ua.: , auch Ihr Arbeitsplatz ist von notwendigen Umstrukturi e- rungsmaßnahmen der H AG betroffen. Um betriebsb e- dingte Kündigungen in der H AG möglichst zu ve r meiden , bieten wir Ihnen an, das zwischen Ihnen und der H AG bestehende Arbeitsverhältnis zu nachfolgenden Bedi n- gungen vorzeitig aufzulösen. 1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Monatsende vereinbaren wir mit Ihnen die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01.10.2005 . Dieser Vertrag regelt Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen mit bzw. ohne Arbeitslosengeldbezug, d. h. bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente. 2. Betriebliche Leistungen des Arbeitsverhältnisses (55er - 01.01.2003 (BV 2003.13), sowie der Bestimmungen der Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002. 04, gültig ab 01.03.2002), erhalten Sie Leistu n- gen seitens der H AG während der Übergangsphasen bis 9 10 - 16 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 17 - zum frühestmöglichen Bezug von Rente aus der Sozia l- versicherung. Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der H AG beendet wird, erha l- ten Sie die Leistungen zum Ausgleich für die mit der B e- endigung verbundenen Nachteile als Abfindung. Vorb e- haltlich zukünftiger Änderungen ist die Abfindung de r zeit i m Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG (teilweise) steuer - und a b- gabenfrei (§ 1 ArE V). Leistungen in der Übergangsphase mit Bezug von A r- beit s losengeld: Für jeden Monat, in dem Sie Arbeitslosengeld beziehen, wird die Abfindung als monatlicher Teilbetrag in Höhe von 31% Ihres ruhegeldfähigen Gehaltes gezahlt. Für ang e- fangene Monate wird die Abfindung anteilig geleistet. Leistungen in der Übergangsphase ohne Bezug von A r- beitslosengeld: Für Monate, in denen Sie aus gesetzlichen Gründen kein Arbeitslosengeld beziehen bzw. auf Basis der BV 2003.13 auf den Bezug von Arbeitslosen geld verzichten, setzt sich die (ggf. anteilige) Abfindung zusammen aus: - einem Vor - Ruhestandsgeld, das der Höhe Ihres n o- minellen Ruhegeldes entspricht, zzgl. - einer Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Vor - Ruhestandsgeld und Grenze d er G e- samtversorgung (65 % des ruhegeldfähigen Geha l- tes ). 4. (Vorzeitiges) Ende der Übergangsphasen Die Übergangsphasen enden vorzeitig, wenn Sie - e ine selbständige/nicht selbständige Tätigkeit au f- nehmen, unabhängig davon, ob diese befristet oder unbefristet ausgeübt wird. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung Ihres Ruhegeldanspruch e s entspr e- chend den Bestimmungen der Sozialen Richtlinien; Die Übergangsphasen enden spätestens mit Ablauf des 31.07.2010 , da Sie ab dem 01.08.2010 eine Al tersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SBG VI), eine Altersrente - 17 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 18 - für Frauen (§ 237a SGB VI) bzw. wegen Schwerbehind e- rung (§ 236a SGB VI) beziehen können. Der Anspruch auf Leistungen der H AG gem. Ziff. 2 entfällt damit zum gle i- chen Termin. Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhalten Sie nach Ablauf der Übergangsphasen mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente ein neu berechnetes H - Ruhegeld (Gesamtversorgungsbetrachtung). 7. Schlußbestimmungen Soweit vorstehend nichts anderes verein bart ist, finden die f- lösung des Arbeitsverhältnisses (55er - ab 01.01.2003 (BV 2003.13, als Anlage beigefügt) sowie die Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002), in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich und ergänzend Anwendung. Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlossen die H AG neu, die später als V H AG firmierte, und der bei ihr gebildete Betrieb s rat die B e trie bsverei n barung Nr. 2005.03 (im Folgenden BV 2005.03). Diese b e stimmt: 75.14, zuletzt geändert durch BV 2004.11) wird die Ziff. Allgeme i- ne Bestimmungen wie folgt neu gefasst: Die Anpassung der Ru hegeldzahlbeträge, des Wei h- nachtsgeldes (nominelles Ruhegeld) und der Hinte r- bliebenen bezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsre n- ten (SV - Renten). In Jahren ohne SV - Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betri eblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr. Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren Hinte r- bliebene. Die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes e r- folgt unter Berücksic htigung der Entwicklung der G e- haltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Rea l- einkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H . 11 - 18 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 19 - Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt we r- den, ist dieses alle dr ei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 BetrAVG zu en t- scheiden. Dieser Betriebsvereinbarung stimmten die IG Metall und die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unt ernehmen e. V. am 26. Oktober 2006 rückwirkend für den Zeitpunkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens zu. Z um 1. Oktober 2005 trat der Kläger entsprechend den Regelungen in seinem Aufhebungsvertrag in die Übergangsphase mit Arbeitslosengeld . Bei Beendigung s eines Arbeitsverhältnisses betrug sein anrechnungsfähige s G e- halt 5.412,00 Euro. Durch Multiplikation mit dem Faktor 1,118 ergibt sich das ruhegeldfähige Gehalt iHv. 6.050,62 Euro. Unter dem Datum des 20. November 2006 schlossen die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V., der Arbeitgeberve r- band energie - und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V. und der Wir t- schaftsverband Kohle e. V. einerseits sowie die IG BCE, ver.di und die IG Metall andererseits ua. für die V H Aktiengesellschaft den Mantelt a rifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V (im Fo l genden MTV 2006). Der MTV 2006 enthält ua. folgende Reg e lung: VII. Altersversorgung § 36 Altersversorgung 1. Ar beitnehmer, die ab dem 01.01.2007 bei einem Mi t- gliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V eing e- stellt werden, erhalten eine betriebliche Alter s verso r- gung nach einem neuen einheitlichen System. Die Einzelheiten dieser betrieblichen Alter s vers o r gung werden auf betrieblicher Ebene geregelt. Für die bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitne h mer gelten die bisherigen Versorgungssysteme we i 12 13 14 - 19 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 20 - Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 und 15. August 2008 teilte die V AG dem Kläger mit, s eine monatlichen Versorgungsbezüge/ Ab - findungsbeträge würden zum 1. Juli 2007 um 3,1 vH bzw. zum 1. Juli 2008 um 3, 9 vH erhöht ; auch der Weihnachtsgeldanspruch erhöhe sich jeweils entspr e chend . Die L ei s- tungen während der Übergangsphasen wurden in der Folge zeit auch demg e- mäß gezahlt. Am 27. März 2008 verfasste das Personalmanagement der V AG eine interne Mitteilung, wonach das bis zur Neureg e lung durch die BV 2005.03 pra k- tizierte Verfahren der Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter während d es Vorruhestand e s fortgeführt werden sollte. In einer Präsentation des Personalmanagement s der V AG vom 7. Mai 2009 wurde die Notwendigkeit der Anpassung des ruhegeldf ä higen Gehalt e s während des Vorruhestand e s erläutert und aufgezeigt, da ss die BV 2005.03 lediglich eine Anpassung des Ruhegeldzahlbetrag e s im Ruhestand nicht jedoch des ruhegeldfähigen Gehalt e s für die Berechnung des Ruhegeld e s bei Eintritt in den Altersruhestand vorsieht. Für die Vorruheständler sollte es danach bei dem bisl ang bekannten Verfahren bleiben und der Prozentsatz der Ruhegeldanpa s- sung in einem maßstabsgetreuen Prozentsatz zur Anpassung des ruhegeldf ä- higen Gehalt e s umgerechnet werden. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 teilte die V GmbH dem Kläger F olgendes mit: Sehr geehrter Herr Z , wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre monatlichen Abfindungsleistungen zum 01. 07. 2009 um 4,0 % erhöhen. Für die korrekte Berechnung Ihres Ruhegeldes a b Sozia l- versicherungsrentenbeginn wird das anrechnungsfähige Gehalt während der Vorruhestandsphase ebenfalls weiter entwickelt. Dies führt in Ihrem Fall zu folgenden Ergebnissen: Zum 01. 07. 2007 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 1,65 % von 5.41 2,00 EUR auf 5.501,31 EUR . 15 16 17 18 - 20 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 21 - Zum 01. 07. 2008 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 2,332 % von 5.501,31 EUR auf 5.629,60 EUR . Zum 01.07. 2009 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 3,21 % von 5.629,60 EUR auf 5.810,31 EUR . In einem - nicht a n den Kläger adressierten - Schreiben der V B GmbH vom 6. November 2009, das ua. von der vom Kläger im Recht s streit als Zeugin benannten Frau B unterschrieben war, heißt es au s zugsweise: In der Vergangenheit wurden die bei Austritt berechneten ruhegeldfähigen Gehälter von den Vorruheständlern en t- sprechend der Anpassung bei den Ruheständlern vorg e- nommen; d.h., jährlich wurde das bei Austritt berechnete ruhege ld fähige Gehalt angepasst. Mit der Einführung des Zahlbetragsverfahrens endete zwar die jährliche Anpassung der ruhege ld fähigen Ge - hälter für die Ruheständler, allerdings war die Vorgehen s- weise, die für die Vorruheständler galt, nicht abzuändern. Ungeachtet der des für Ruheständler geltenden Zahlb e- trag s v erfahrens musste für die Vorruhegeldempfänger das bisherige Anpassungsverfahren fortgeführt werden. Dies resultiert daraus, dass die BV 2005.03 keinen Bezug auf die Vorruhegeldempfänger, die noch keine Ruhegeldzah l- beträge erhalten, nimmt. Vielmehr erfolgt für die Vorruh e- ständler gemäß der BV 2003.13 eine Anpassung des r u- hege ld fähigen Gehalt e s entsprechend dem Umfang der Bestimmung en für die Ruhegeldempfänger. Bei rein w or t- lautgetreuer Auslegung der BV 2003.13 hätte deren Ve r- weis auf die BV 2005.03 zur Folge , dass die Anpassung s- klausel selbst leer liefe. Eine Anpassung des ruhegeldf ä- higen Gehalt s der Vorruhegeldempfänger könnte danach nicht vorgenommen werden, denn Ruhegeldzahlbeträge sind der Vorruhestandsleistung gerade fremd. Die Fortentwicklung des ruh egeldfähigen Gehalts im B e- reich des Vorruhestandes ist jedoch notwendig, um bei Übertritt in den Endruhestand eine korrekte Ruhegeldb e- rechnung abbilden zu können. D. h., nur unter Anwendung der bisherigen Verfahrensweise kann eine Anpassung im Umfang der R uhegeldempfänger sichergestellt werden. Insgesamt ist folgendes Vorgehen erforderlich: 19 - 21 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 22 - Es muss - wie in der Vergangenheit auch für die Ruh e- ständler geschehen - jährlich anhand einer mit Durc h- schnittswerten durchzuführenden Berechnung des Ruh e- geldes e rmittelt werden, in welcher Höhe sich das ruh e- geldfähige Gehalt erhöht, wenn sich der Ruhegeldzahlb e- trag um den für Ruheständler maßgeblichen Betrag erhöht (sog. Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes durch Auch beim Vorru hegeldempfänger ist somit zunächst die Erhöhung des monatlichen Zahlbetrages entsprechend der beim Ruheständler vorzunehmen. Aus diesem proze n- tu ellen Erhöhungssatz errechnet sich schließlich der pr o- zentuale Anpassungssatz für das ruhegeldfähige Gehalt bei den Vorruheständlern. Das ruhegeldfähige Gehalt hat somit zu Beginn des (En d - ) Ruhestandes einen aktuellen Wert, so dass im Übrigen einer aktuellen Grenze der Gesamtversorgung die ta t- säc h liche Sozialversicherungsrente gegen gerechnet we r- Mi t Schreiben vom 7. Juli 2010 wurde dem Kläger von der Beklagten, noch als V GmbH firmierend, mitge teilt , seine monatlichen Verso r gungsbez ü- ge/Abfindungs leistungen würden zum 1. Juli 2010 um 2,6 vH erhöht ; der Wei h- nachtsg eldanspruch erhöhe sich en t spr e chend . Zugleich wu r de ausg e führt : Für die korrekte Berechnung I hres Ruhegeldes ab Sozia l- versicherungsrentenbeginn wird das anrechnungsfähige Gehalt während der Vorruhestandsphase ebenfalls weiter entwickelt. Dies führt in Ihrem Fall zu folgenden Ergebnissen: Zum 01. 07 . 2010 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 1,32 % von EUR 5.810,31 auf EUR 5.887,01 erhöht. Nach der Beendigung des Vorruhestand e s zum 31. Juli 2010 trat der Kläger - nach der Vol lendung des 60. Lebensjahres - in den Altersr uhestand. Seit dem 1. August 2010 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung und ein betriebliches Ruhegeld. Bei der Berechnung des betriebl i- chen Ruhegeld e s wurde ein anrechnungsfähiges Gehalt iHv. 5.887,01 Euro, ein 20 21 - 22 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 23 - ruhegeldfähiges Gehalt iHv. 6.581,68 Euro (5.887,01 Euro x 1,118), eine G e- samtversorgungsobergrenze von 65 % und damit 4.278,09 Euro und bei 31,58 Dienstjahren ein nominelles Ruhegeld iHv. 47,975 % des ruhegeldfäh i- gen Gehalt e s un d damit 3.157,56 Euro zug runde gelegt . Die Beklagte ermittelte für den Kläger - unter Berücksichtigung der G e- samtversorgungsobergrenze iHv. 4.278,09 Euro und unter Abzug der Sozia l- versicherungsrente iHv. 1.351,42 Euro sowie ein es Korrekturfaktors iHv. 102,6 8 Euro und ein es Zugangsfaktors iHv. 148,33 Euro - ein monatliches R u- hegeld iHv. 2.675,66 Euro ab dem 1. August 2010. Die Beklagte erhöhte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2011 um 3,16 vH auf 2.760,21 Euro, zum 1. Juli 2012 um 2,49 vH auf 2.828,94 Euro und zum 1. Juli 2013 um 2,4 vH auf 2.896,83 Euro. Dabei legte s ie die jeweilige prozentuale Tariferhöhung zugru n- de und rechnete diese aufgrund der jeweils 13 - monatigen Laufzeit des Gehalt s- tarifvertrag e s auf einen Z wölf - Monats - Z eitraum um. 10. April 2013, der erstmals zum 28. Februar 2015 gekündigt werden konnte, wurden die Tabellenvergütungen ua. ab dem 1. April 2014 um 1,8 vH angeh o- ben. Zum 1. April 2015 erfolgte eine weitere tarifvertragliche Entgelterhöhung um 2,4 vH. Die Beklagte erhöhte d as Ruhegeld des Klägers z um 1. Juli 2014 um 1,03 vH auf monatlich 2.926,67 Euro brutto. Diese Anpassung erfolgte auf der Grundlage der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten A n- passung zum 1. Juli 2013. Schließlich erhöhte die Beklagte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2015 um 0,3 vH auf 2.935,45 Euro. Mit seiner ursprünglichen - der Beklagten am 3. Januar 2011 zugestel l- ten - Klage hat der Kläger die Feststellung einer Zahlungspflicht de r Beklagten ab August 2010 bezüglich seines monatlichen Ruhegeldes iHv. 2.892,67 Euro begehrt und die Differenz für die Monate August bis Oktober 2010 auf insg e- samt 651,03 Euro beziffert. Er hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung des Ruhegeldes a b dem Rentenbeginn am 1. August 2010 sei als anrec h- nungsfähiges Gehalt ein Betrag von 6.915,54 Euro und damit eine Gesamtve r- 22 23 24 25 - 23 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 24 - sorgungsobergrenze iHv. 4.495,10 Euro anzusetzen. Die Beklagte sei verpflic h- tet sein ruhegeldfähiges Gehalt in den Übergangsphasen z wischen der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des Bezug e s einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Regelungen für die Verso r- gungsbezüge und die Abfindungsbeträge und damit entsprechend den in den Übergangsphasen erfolgt en Erhöhungen dieser Leistungen anzupassen . Nach Abzug der Sozialversicherungsrente, des Korrekturfaktors und des Zugangsfa k- tors ergebe sich daher ein Ruhegeldanspruch iHv. 2.892,67 Euro. D as so ermittelte Ruhegeld sei nach der BV Soziale Richtlinien an die Entwicklung der Gehaltstarife anzupassen. Die BV 2005.03 sei unwirksam und finde auf sein Versorgungsverhältnis keine Anwendung. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife aus betrieb licher Übung. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.584,03 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkte n über dem Basi s- zinssatz auf 13.675,89 Euro seit dem 1. Februar 2015 und auf einen weiteren Betrag von 2.404,96 Euro ab 31. Oktober 2015 zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das betriebliche Ruhegeld seit dem Eintritt des Klägers in den Altersr uhestand am 1. August 2010 sei zutreffend berechnet und bezahlt worden. H öh ere Anpa s- sung en des ruhegeldfähigen Gehaltes als die gewährten , könne d er Kläger aus keinem Rechtsgrund verlangen. Da e r vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter iSv. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien sei, habe er auch keinen Anspruc h auf Anpassung seines Ruhegeldes an die Entwicklung der Gehaltstarife . Zudem sei Absatz 1 dieser Vorschrift durch die BV 2005.03 wirksam abgelöst worden; dafür hätten tragfähige Gründe vorgelegen. 26 27 28 - 24 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 25 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ber ufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nur teilweise begründet . D er Kläger kann von der Beklagten eine höhere Anpassung sein es monatlichen Ruhegeldes zum 1. Juli 2014 und zum 1. Juli 2015 sowie sein es Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 ver langen . Die Revision hat hingegen keinen Erfolg, so weit der Kläger ein höheres monatliches Ruhegeld und jährliches Weihnachtsgeld bereits seit dem Beginn seines Ruhestand e s am 1. August 2010 fordert . Die Vorinstanzen h a- ben insoweit zutreffend erkannt, dass bei der Berechnung des Ruhegel des w e- der ein höheres anrechnungsfähiges Gehalt noch eine hö here Gesamtverso r- gungsobergrenze zugrunde zu legen sind . I. Die Revision ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig. Die Revisionsbegründung des Klägers genügt den gesetz lichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO) . 1. Nach § 551 A bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsb e- gründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverle t- zung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzei gen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revis i- onsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsu r- teils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochten e Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll s i- chergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hi n- blick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des ang e- 29 30 31 32 - 25 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 26 - fochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht be i- tragen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegrü n- dung ( statt vieler BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11) . 2. D ie Re visionsbegründung entspricht d iesen gesetzlichen Vorgaben . a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das anrechnungsfähige Gehalt des Klägers für die Berechnung seines Ruhegeldes betrage nicht mehr als 5.887,01 Euro. Weder aus dem Aufhebungsvertrag vom 24./28. November 2003 noch aus der BV 200 3 .13 , der BV Soziale Richtlinien , den Schreiben vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 oder aus der internen Mitteilung vom 27. März 2008 ergebe sich etwas anderes. Dies entspreche auch der Rech t- sprechung des Se nats ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - ) . Soweit der Kläger auf Mitteilungen der von ihm als Zeugin benannten Mitarbeiterin B ve r- weise, sei sein Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert. Das in diesem Z u- sammenhang genannte Schreiben vom 27. März 2008 habe das Bundesa r- beitsgericht bei seiner damaligen Entscheidung bereits berücksichtigt. Auch aus der Präsentation der V AG zur BV 2005.03 folge nichts zu se i nen Gun s ten. Hierbei handele es sich zum einen um ein internes Arbeitspa pier, das sich nicht an den Kläger richte . Zum anderen befasse sich die Präsentation mit dem neu eingeführten Zahlbetragsverfahren und nicht mit der Berechnung der A n war t- e m me n- hang meine . b) Die Revision macht geltend, das anrechnungsfähige Gehalt des Kl ä- gers müsse während des Vorruhestandes wie die Versorgungsbezüge/Ab - findungsleistungen angepasst werden. Dies ergebe sich aus der Mitteilung vom 27. März 2008 vor dem Hintergrund der Einf ührung des sog. Zahlbetragsverfa h- rens entsprechend der BV 2005.03. Au ch die Präsentation der V AG zeige , 33 34 35 - 26 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 27 - dass die Anpassung der Ruhegeldleistungen bei den Vorruh e ständlern wie bei den Ruheständler n praktiziert werden sollte. Eine solche A n p assung des ruh e- geldfähigen Gehalt e s sei erforderlich , um beim Eintritt in den Altersr u hestand ein während des Vorruhestandes weiterentwickeltes ruhegel d fähiges Gehalt zu erhalten. D ie Auffassung des Klägers werde durch die Au s sagen der von ihm als Zeugin b enannten Mitarbeiterin B bestätigt . Di e se habe mitgeteilt, dass die vor dem Altersr uhestand ausgeschiedenen Mita r beiter dem gleichen Anpa s- sungsverfahren unterlägen wie Ruheständler und Aktive. Es bestehe eine b e- triebliche Übung, wonach das ruhegeldfä hige Gehalt während des Vorruh e- standes angepasst werde. Auch d ie vorgelegten Schre i ben bele g ten dies . Die Präsentation vom 7. Mai 2009 sei Grundlage für die I n formation der aussche i- denden Arbeitnehmer gewesen. Es sei klar, was mit Vorruh e ständler gemeint sei. Im Übrigen wendet sich die Revision gegen die Ausl e gung der BV 75.14 und legt im Einzelnen dar , weshalb der Kläg er nicht als vo r zeitig ausgeschieden iSd. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien anzusehen sei. c) D i e Revision zeig t damit hinreichend deutlich auf, dass und aus we l- chen Gründen sie die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes währen d der Übergangsphasen für unzutreffend hält . Des Weiteren legt sie ausreichend deutlich d ar, aus welchen Gründen d er Annahme des Landesarbeitsgerichts, d er Kläger sei vorzeitig ausgeschieden iSd. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien , nicht zu fo l gen sei. Die Revision zeigt damit vermeintliche Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerich ts auf und lässt die Richtung ihr er Revisionsangriffe erkennen. Diese wären im Falle ihrer Berechtigung auch geeignet, eine abweichende Entsche i- dung möglich erscheinen zu lassen. Ob die geltend gemachten Rechtsfehler tatsächlich vorliegen, ist eine Frage d er Begründetheit der Revision. II. Die Revision ist nur teilweise begründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten ab dem 1. August 2010 kein höh e- res monatliches Ruhegeld und jährliches Weihnachtsgeld verlangen als die B e- 36 37 38 - 27 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 28 - klagte bis einschließlich 30. Ju ni 2014 gezahlt hat. Die Klage hat keinen Erfolg , soweit der Kläger ein höheres Ausgangsruhegeld und - daran anknüpfend - Zahlungsansprüche bis zum 30. Juni 2014 geltend macht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Berechnung des Ruhegeld e s des Klä gers ab dem Beginn des Bezug e s der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein anrec h- nungsfähiges Gehalt iHv. 6 . 915,54 Euro zugrunde zu legen. Sein anrechnung s- fähige s Gehalt ist nicht höher als der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Betrag von 5.8 87,01 Euro. Ein Anspruch auf Zugrundelegung ein es höhere n anrechnungsfähige n Gehalt es bei der Ruhegeldberechnung steht dem Kläger nicht zu. a ) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Aufhebungsvertrag des Klägers vom 24./28. November 2003. aa) Der Aufhebungsvertrag regelt nach Nr. 1 Abs. 2 die Rechte und Pflic h- ten der Vertragsparteien während der Übergangsphasen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente. Hierzu verweist der Aufhebungsvertrag in Nr. 2 Abs . 1 auf die BV 2003.13 und ergä n- zend auf die BV Soziale Richtlinien. Nach Ablauf der Übergangsphasen wird mit Beginn des Bezug e s der Sozialversicherungsrente nach Nr. 4 Abs. 3 des Au f- hebungsvertrag e s ein neu zu berechnendes Ruhegeld (Gesamtversorgungsb e- tra chtung) nach der BV Soziale Richtlinien gewährt. Gegenstand des Aufh e- bungsvertrag e s sind damit nur die Leistungen während der Übergangsphasen. Eigenständige Vereinbarungen zur Berechnung des nach der Beendigung der Übergangsphasen von der Beklagten geschul deten Ruhegeldes enthält der Aufhebungsvertrag hingegen nicht. bb) Aus Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrag e s ergibt sich nichts anderes. Die Regelung, wonach der Kläger mit Beginn des Bezug e s der Sozialversich e- rungsrente ein neu zu berechnendes Ruhegeld er hält, beinhaltet lediglich einen Hinweis , der sich aus Nr. 4 Abs. 2 des Aufhebungsvertrag e s erklärt. Danach war der Kläger - unter den dort bestimmten Voraussetzungen - verpflichtet, zum 1. August 2010 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicheru ng in 39 40 41 - 28 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 29 - Anspruch zu nehmen, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Leistungen während der Übergangsphasen entf iel . Diese Bestimmung b e- grenzte die dem Kläger nach Nr. 2 des Aufhebungsvertrag e s zu gewährenden Leistungen auf den Zeitraum der Ü bergangsphasen . Daran anschließend sollte die Zahlung des nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen b e- trieblichen Ruhegeld e s erfolgen. Hierauf weist Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsve r- trag e s nur hin. Auch der dortige Klammerzusatz rac h- gebietet kein anderes Verständnis . Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ab dem Beginn des Bezug e s der gesetzlichen Rente eine Ne u- berechnung des Ruhegeld e s unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt gezahlten Renten aus der gesetzl ichen Rentenversicherung vorzunehmen ist. b ) D ie in Nr. 2 des Aufhebungsvertrag e s in Bezug genommene n BV 2003.13 und BV Soziale Richtlinien können das Begehren des Klägers ebenfalls nicht stützen. Sie verpflichten die Beklagte nicht, ein höheres als das vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt bei der B e- rechnung des Ruhegeldes zugrunde zu legen. Dies hat der Senat für dieselben Regelungen bereits mit Urteil vom 15. April 2014 ( - 3 AZR 288/12 - Rn. 37 ff.) entschieden. Daran hält er f est. Neue Argumente, die der Senat nicht bereits bei seiner früheren Entscheidung berücksichtigt hat, bringt der Kläger insoweit nicht vor. c) Dem Kläger wurde auch keine weiter gehende ausdrückliche Zusage auf Anpassung seines anrechnungsfähigen Gehalte s während der Übergang s- phasen erteilt. aa ) Aus der internen Mitteilung des Personalmanagements der V AG vom 27. März 2008 und der Präsentation vom 7. Mai 2009 kann der Kläger eine so l- che nicht mit Erfolg herleiten. Sowohl die Mitteilung al s auch die Pr ä se n tation sind nicht an ihn oder andere Arbeitnehmer oder Versorgung s em p fänger g e- richtet. Es handelt sich vielmehr um interne Arbeitspapiere inne r halb der Ve r- waltung der Arbeitgeberin, die nicht geeignet sind, Rechte der A r bei t nehmer unmittel bar zu begründen. 42 43 44 - 29 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 30 - bb) Auch d ie Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 stützen sein Begehren nicht . Dies hat das Landesarbeitsg e- richt zu Recht erkannt. Die genannten Schreiben beziehen sich ausdrücklich auf die Versorgungsbezüge/ Abfindungsleistungen und damit auf die Leistungen während der Übergangsphasen. Sie haben keinen erkennbaren Bezug zur B e- rechnung des nach Ablauf der Übergangsphasen und ab dem Beginn des B e- zug e s der Sozialversicherungsrente zu berechnenden betrieblichen Ru hege l- d e s nach der BV Soziale Richtlinien. d ) Dem Kläger steht auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung kein Anspruch auf die begehrte Anpassung seines anrechnungsfähigen Gehaltes während der Übergangsphasen entsprechend der Erhöhung der ihm in diesem Zeitraum gewährten Leistungen zu. Weder die Präsentation vom 7. Mai 2009 noch das nicht an ihn gerichtete Schreiben vom 6 . November 2009 lassen auf die von ihm angenommene begünstigende betriebliche Übung schließen . Aus diesen Unterlagen lässt sich lediglich entnehmen , dass bei Arbei t- nehmern, die zunächst in den betrieblichen Vorruhestand wechseln und nach längerer Zeit (annäh ernd fünf Jahre) in den Ruhestand treten , ein Problem en t- steht, weil bei der Berechnung ihres Ruhegeldes auf das letzte G ehalt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt wird. Deshalb soll eine A n- passung dieser Bemessungsgrundlage erfolgen. Dies e besteht aber gerade nicht in der Fortschreibung des zuletzt bezogenen Gehal t e s unter Zugrundel e- gung der während des Vorruhestand e s eingetretenen tariflichen Entwicklungen. Vielmehr wird deutlich, dass die Versorgungsschuldnerin und ihre Rechtsvo r- gängerinnen seit jeher den für die Vorruheständler maßgebenden Erhöhung s- satz maßstabsgetreu durch eine Rückrechnung aus den für das Ruhegeld geltenden Anpassungssätzen ermittel n und nur entsprechend diesem Maßstab das ruhegeldfähige Gehalt während der Übergangsphasen für die spätere B e- rechnung des Ruhegeld e s anpass en . Einen Hinweis darauf, dass das ruhegel d- fähige Gehalt im Umfa ng der jeweiligen Tarifsteigerungen angepasst wurde, lässt sich diesen Unterlagen gerade nicht entnehmen. 45 46 47 - 30 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 31 - e) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung bewirkt die zum 1. Juli 2005 erfolgte Neuregelung durch Abs. 3 BV 2005.03 hinsichtlich der B e- rechnu ng des ruhegeldfähigen Gehalt e s auch keinen Eingriff in Versorgung s- rechte des Klägers. Insoweit ist d ie Neuregelung daher auch nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas (vgl. grundlegend BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 4 9, 57) oder der diesem zugrunde liege n- den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. zuletzt BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 49) zu überprüfen. Abs. 3 BV 2005.03 ändert das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Be klagten pra k- tizierte Verfahren zur Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes während des Vorruhestandes nicht. Im Übrigen ergibt sich a us den vom Kläger vorgelegten Unterlagen , insbesondere der Präsentation vom 7. Mai 2009 , dass dieses auch nach der Einführun g der BV 2005.03 fortgeführt bzw. nach Unterbrechung j e- weils rückwirkend zum 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 wieder aufgenommen wu r- de . f) Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge , mit der die unterlass e- ne Vernehmung der vom Kläger als Zeugin benannten Mitarbeiterin B bea n- standet wird, ist unzulässig. Die Rüge zeigt weder auf, welchen konkreten B e- weisantritt das Landesarbeitsgericht übergangen haben soll, noch welches E r- gebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte (vgl. statt vieler BAG 12. April 2011 - 9 AZR 36/10 - Rn. 88) . 2. Der Kläger kann jedoch von der Beklagten ab dem 1. Juli 2014 ein um 0,77 vH höheres monatliches Ruhegeld und Weihnachtsgeld für das Jahr 2014 sowie zum 1. Juli 2015 eine Anpassung um insgesamt 2, 4 vH des zum 1. Juli 2014 erhöhten monatlichen Ruhegeldes verlangen. Daher steht ihm ein A n- spruch auf Zahlung von 631,12 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 182,42 Euro ab dem 1. Februar 2015 und aus 448,70 Euro seit dem 31. Oktober 2015 zu. Die Beklagte i st verpflichtet, bei der Anpassung seines Ruhegeldes die Steigerung der Gehaltstarife unmittelbar zugrunde zu legen . Das folgt aus Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fas sung . 48 49 50 - 31 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 32 - a) Der Kläger unterfäl lt d ies er Regelung. Dies ergibt die Auslegung der BV Soziale Richtlinien (zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mwN) . aa ) Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 BV Soziale Richtlinien sieht vor, dass der Gehaltstarife angepasst wird. Handelt es sich um Ruhegeldempfänger, die n- de Anwartschaft in Ruhegeld umgewandelt wurde , ist dieses dagegen entspr e- chend der gesetzlichen Regelung in § 16 BetrAVG alle drei Jahre zu überprüfen und über eine Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wie die Sy s tematik der Regelung zeigt, erfasst ihr Absatz 1 damit nur solche Betrieb s- re ntner, die nicht unter Absatz 2 fallen. Entscheidend für die Anwendung von Absatz 2 ist, ob eine bestehende Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Mi t- arbeiter in Ruhegeld umgewandelt wird. D ie s ist nur bei den Mitarbeitern der Fall , die nicht unmittelbar a us dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien treten. Dies lässt der Gesamtzusammenhang erkennen . Die BV Soziale Richtlinien unterscheidet an mehreren Stellen zwischen Ruhegeldempfängern, die unmittelbar mit Eintritt eines Versorgu ngsfalles in den Ruhestand treten und (ehemaligen) Arbeitnehmern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Ruhegeld vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erst später in den Ruhestand treten und dann Ruhegeld beziehen. So b e- stimmt Abs chnitt 2 Nr. 2.2 BV Soziale Richtlinien für die Berechnung der Höhe des Ruhegeldes eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen A r- beitnehmers, dass sich diese entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung) mindert. Auch A b- schnitt 2 Nr. 7 BV Soziale Richtlinien liegt eine solche Unterscheidung zugru n- de . Während die Zahlung des Ruhegeldes nach Absatz 1 der Vorschrift grun d- sätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt, sieht Absatz 2 der Vorschrift für mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Mitarbeiter ua. vor, dass diese Ruhegeld nur auf Antrag erhalten und die Gewährung erstmals für den 51 52 53 - 32 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 33 - auf Antragseingang folg enden Monat erfolgt. Schließlich regelt Abschnitt 5 BV Soziale Richtlinien Sonderzahlungen für Mitarbeiter, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand tr e- ten. bb ) Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsv erhältnis iSd . Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien liegt nicht vor, wenn Mita r- beiter mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorgesehenen Verso r- gungsfall e s unmittelbar in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien treten . (1 ) Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien sprechen für ein solches Verständnis. Danach können Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens zehn Dienstjahre bei H erfüllt h a- ben, unter Bezug von Ruhegeld i n den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist . Die weiteren Voraussetzungen für e i- nen solchen Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand haben die Betriebsparteien in den nachfolgenden Regelungen (Abschnitt 2 N r. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 BV Soziale Richtlinien) normiert. Abschnitt 2 Nr. 1.1 BV Soziale Richtlinien erfasst dabei die Fälle, in denen jemand wegen Erreichens der dort geregelten Altersgrenzen in den Ruhestand tritt, Abschnitt 2 Nr. 1.2 BV Soziale Richtli nien sieht einen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen - ua. wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung oder bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente - vor. Abschnitt 2 Nr. 1.2 Buchst. c BV Soziale Richtlin ien regelt einen vorläufigen Ruhestand, wenn - bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen - Lohne r- satzleistungen wegfallen, bevor eine Berufs - oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird. Ferner sieht Abschnitt 2 Nr. 1.4 BV Soziale Richtlinie n für sog. Schichtgänger die Möglichkeit vor, auf eigenen Wunsch vorzeitig in den Ruh e- stand überzutreten. Darüber hinaus kann ein Mitarbeiter nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruh estand übertreten. Allen diesen Versorgungsfällen ist g e- meinsam, dass die Mitarbeiter nach dem der BV Soziale Richtlinien zugrunde liegenden Verständnis aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar in den Ruhestand 54 55 - 33 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 34 - übertreten. Dies schließt für die hiervon erfass ten Arbeitnehmer eine Anwe n- dung der Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien aus. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer b e- trieblic her Gründe nur einen vorzeitig Übertritt in den Ruhestand anordnet nichts Gegenteiliges . Obschon sowohl Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 als auch Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien n- den, hat es im jeweiligen Zusamm enhang eine andere Bedeutung. V t ( vgl. D u- den Deutsches Universalwörterbuch 8. Bedeutungswörterbuch 4. . Die Zeitpunkt e, auf die sich dieser Begriff bezieht, sind in Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 und in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien verschieden . in Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien - wie sich auch aus dem Gleichlauf m it der ähnlich formulierten Regelung in Abschnitt 2 Nr. 2.2 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien zeigt - r- beitsverhältnis vor dem Eintritt eines Versorgungsfalles nach der BV Soziale 2 Nr. 1.3 BV Soziale Rich t linien auf ein en vorzeitigen Über Im letztgenannten Fall soll mit der Formulierung daher lediglich klar ge stell t werden , dass der R u- hestand früher eintritt , als es unter Berücksichtigung der in Abschnitt 2 Nr. 1 .1 BV Soziale Richtlinien geregelten Altersgrenzen möglich wäre. (3 ) Gegen das vorliegende Verständnis spricht auch nicht, dass es sich bei den Leistungen nach der BV Soziale Richtlinien im Fall des Wegfalls von Loh n- ersatzleistungen n ach Abschnitt 2 Nr. 1. 2 Buchst. c BV Soziale Richtlinien und bei einem vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1. 3 BV Soziale Richtlinien nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes handelt. B etriebli che Altersversorgung liegt nur vor, wenn die versprochenen Leistungen an ein biologisches Risiko anknüpfen . 56 57 58 - 34 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 35 - Dies ist bei der Zahlung des nominellen Ruhegeld e s (Vorruhe standsgeld ) und der Überbrückungszulage nicht der Fall. Die Leistungen knüpfen nicht an ein biologisches Risiko an, sondern dienen der Überbrückung der Arbeitslosigkeit (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe mwN; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120) bzw. der Absicherung im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer, bei denen ein Verso r- gungsfall iSd. Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gegeben ist und die de s- halb in den Ruhestand treten, als vorzeitig ausg eschieden iSv. Allgemeine Bes t immungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien anzusehen sind , ist dies j e- doch unerheblich. Ausweislich der Regelung in Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gehen die Betriebsparteien vielmehr davon aus, dass auch bei di e- ser Gruppe von Arbeitnehmern ein Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den - ggf. nur vorzeitigen oder vorläufigen - Ruhestand vorliegt. (4 ) Entgegen der von der Beklagten - ua. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vertretenen Auffassung, spricht g egen die vorliegende Ausl e- gung auch nicht, dass in de r BV Soziale Richtlinien eine Gesamtversorgung zugesagt wurde. ( a ) Zwar ist n ach der Rechtsprechung des Senats bei Zusage einer G e- samtversorgung regelmäßig davon auszugehen, dass eine Betriebsrente e rst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird (vgl. BAG 13 . Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 33, BAGE 150, 262) . D er Arbeitgeber will regelmäßig die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt zahle n, ab dem der Versorgungsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann (vg l. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259) . (b) Die BV Soziale Richtlinien enthält i n Abschnitt 5 Nr. 3 ausdrücklich auch Regelungen für Mitarbeiter, die vor dem Bezug einer Rente aus der gesetzl i- 59 60 61 - 35 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 36 - chen Rentenversicherung in den Ruhest and treten. In den Versorgungsfällen, bei denen der Bezug einer anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung nicht zwingend erfolgt (Abschnitt 2 Nr. 1.1 Buchst. c, Nr. 1.2 Buchst. c, Nr. 1.3 und Nr. 1.4 BV Soziale Richtlinien) wird dem Mita rbeiter z u- sätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zw i- schen Ruhegeld und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung gewährt. Damit regelt die BV Soziale Richtlinien zumindest insoweit eine Abweichung von dem Grundsatz, dass betr iebliches Ruhegeld bei Zusage einer Gesamtve r- sorgung nur beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wird. cc) Der Kläger ist mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorg e- sehenen Verso rgungsfalles und damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien getreten. Bei Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach der BV 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis aus - scheiden , ist der Versorgungsfall des vorzeitig en betrieblichen Ruhestandes nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien gegeben. Die Regelungen der BV 2003.13 zeigen, dass die Betriebsparteien damit die nach der BV Soziale Richtlinien bestehende Möglichkeit eines vorzeitigen betrieblichen Ruhestand es ausgestalten wollten. ( 1 ) Die BV 2003.13 regelt - wie in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien vorgesehen - die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betriebl i- chen Gründen. Dies zeigt bereits ihre Präambel. Danach zielt die BV 2003.13 auf eine Anpassung der Personalkapazitäten bei der H AG neu ab, die i n folge der durch die Liberalisierung des Energiemarktes entstandenen Wettbewerbss i- tuation erforderlich ist. Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbe i ter im Rahmen der BV 2003.13 ein Angebot zur vorzeitigen Beendigung ihres Arbeit s- verhältnisses. Zudem muss der Arbeitsplatz des Mitarbeiters nach Nr. 2.2 BV 2003.13 ersatzlos entfallen. 62 63 - 36 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 37 - ( 2 ) Auch die übrigen Regelungen der BV 2003.13 lassen erkennen, dass die BV 2003.13 den Versorgun 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien ausgestaltet. (a) Nr. 6.1 BV 2003.13 ordnet ausdrücklich die Anwendung ua. des Ab - schnitts 2 der BV Soziale Richtlinien an, soweit die BV 2003.13 selbst keine abweichenden Festl egungen trifft. Damit k nüpfen die Betriebsparteien au s- drücklich an die dortigen Regelungen an. Zudem sieht Nr. 3.3 BV 2003.13 die Beendigung der Übergangsphasen bzw. des Vorruhestand e s bei Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit vor. Di ese führt dazu, dass der spätere Ruhegeldanspruch als unverfallbare Anwartschaft berechnet wird. Auch dies verdeutlicht, dass das Ausscheiden auf der Grundlage der BV 2003.13 gerade nicht zu einem vorzeitigen Ausscheiden iSd. BV Soziale Richtlinien führen soll, sondern dass der Mitarbeiter - entsprechend den Recht s- folgen bei Eintritt des Versorgungsfall e 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien - lediglich in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien übertritt. Denn die Anordnu ng einer Berechnung als unverfallbare Anwartschaft wäre überflüssig, wenn diese bereits infolge eines Ausscheidens auf der Grundlage der BV 2003.13 zu erfolgen hätte. (b) Eine Einordnung der BV 2003.13 in die BV Soziale Richtlinien ergibt sich auch aus N r. 4.1.1 BV 2003.13. Ein unter Geltung der BV 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidender Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf eine Abfindung während des Bezuges von Arbeitslosengeld iHv. 31 % des ruhegel d- fähigen Gehaltes und nach Nr. 4.1.2 BV 2003.13 ohne den Bezug von Arbeit s- losengeld auf ein Vorruhestandsgeld in Höhe des nominellen Ruhegeldes zzgl. einer Überbrückungszulage. Dies entspricht den Ansprüchen, die einem Arbei t- nehmer nach der BV Soziale Richtlinien für den Fall zustehen, dass er in den v orzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Rich t- linien tritt. Unerheblich ist, dass die BV 2003.13 die Steuerfreiheit der Leistu n- gen während des Vorruhestandes nach § 3 Nr. 9 EStG in seiner damals gelte n- den Fassung anstrebte und ob die Steuerfreiheit tatsächlich eintrat (vgl. dazu BFH 11. Januar 1980 - VI R 165/77 - zu 2 der Gründe, BFHE 129, 479; sowie 64 65 66 - 37 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 38 - Schmidt/Heini c ke EStG 19. Aufl. 2000 § 3 ABC Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses) . ( c ) Nr. 4.2.1 und Nr. 4.2.3 BV 2003.13 unt erstützen die vorliegende Ausl e- gung ebenfalls. Durch die Regelung in Nr. 4.2.1 BV 2003.13 werden die Mitarbeiter, die auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der H AG beendet haben, bezüglich sonstiger Vergünst ig ung en (zB Werktarif, ver bi l- ligtes Tanken) grundsätzlich mit den Ruhegeldempfängern gleichgestellt. Nr. 4.2.3 BV 2003.13 setzt - ohne diesen selbst zu begründen - den im Ab - schnitt 5 Nr. 2 BV Soziale Richtlinien geregelten Anspruch auf Weihnachtsgeld als bestehend voraus. ( d ) Soweit Nr. 5.1 BV 2003.13 ausdrücklich von einem Eintritt in den Ruh e- stand mit Ablauf des Monats nach der Vollendung des 60. Lebensjahres spricht, rechtfertigt dies kein anderes Verständnis. Diese Regelung dient lediglich der Abgrenz ung zwischen dem Ende des Vorruhestand e e- (e) Auch der Umstand, dass die BV 2003.13 bestimmte Abweichungen hinsichtlich der nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien erforderlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolgen diese s Versorgungsfall e s - etwa hin - sichtlich des Personenkreises und des Verfahrens sowie der Ausgestaltung der Leistungen während des Vorruhestandes im Vergleich zum endgültigen Ruh e- stand - regelt, führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Insoweit enthält die BV 2003.13 lediglich Sonderreg e lungen, die nach Nr. 6.1 BV 2003.13 den R e- gelungen in der BV Soziale Richtlinien zwar vorgehen, deren grundsätzliche Anwendbarkeit jedoch unberührt lassen. Denn nach der Gesamtsystematik be i- der Betriebsvereinbarungen sin dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand getretene Versorgungsberechtigte. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der im Juli 1950 geb o- rene Kläger bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. Oktober 2 005 sein 67 68 69 70 71 - 38 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 39 - 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwar soll nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien der vorzeitige Ruhestand aus besonderen betrieblichen Gründen nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Dabei ha n- delt es sich aber n ur um eine Soll - Vorschrift, von der - wie in Nr. 2.1.1 BV 2003.13 geschehen - abgewichen werden kann. b) Die Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien ist auch weiterhin in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung anzuwenden und ve r- pflichte t die Beklagte daher zur Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Tarifentwicklung. Daran hat die BV 2005.03 nichts geändert. aa) Die BV 2005.03 ist nicht aus formalen Gründen unwirksam, weil die Zustimmung von ver.di oder des Aufsichtsrat e s der H AG neu fehlt. Es kann dahinstehen, ob und auf welcher Grundlage der MTV H mit dem Zustimmungserfordernis der Tarifvertragsparteien im Versorgungsverhäl t- nis des Klägers zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Regelung in II/D Nr. 5.3 Abs. 3 MTV H auch für den Kläge r gelten sollte, wäre die BV 2005.03 nicht wegen fehlender Zustimmung von ver.di unwirksam . D enn d er Tarifvertrag sieht nur eine Zustimmung der IG Metall vor. Auch d ie fehlende Zustimmung seitens des Aufsichtsrat e s der H AG neu ist ohne Belang. Sie en t- falt et jedenfalls keine Rechtswirkungen gegenüber den Arbeitnehmern ( vgl. zu beiden Punkten ausführlich BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 23 ff.) . bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch unerheblich, dass die BV 2005.03 erst nach der Unterze ichnung des Aufhebungsvertrag e s von den Betriebsparteien geschlossen wurde und danach in Kraft getreten ist. Der Au f- hebungsvertrag vom 24./28. November 2003 verweist auf die BV Soziale Rich t- linien in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Verweisungsklausel erfasst auch die BV 2005.03, denn diese B etriebsvereinbarung soll die BV Soziale Richtl i- nien ändern . cc) Dem Anspruch des Klägers ste ht die BV 2005.03 gleichwohl nicht en t- gegen, denn deren Absatz 3 ist materiell unwirksam ( vgl. dazu ausführlich BAG 72 73 74 75 76 - 39 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 40 - 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 36 ff.) . Daran hält der Senat auch unter B e- rücksichtigung der von der Beklagten ua. auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente fest. Selbst wenn früher bereits die reale Gefahr b e- standen und sich auch gelegent lich verwirklicht ha ben soll t e , dass eine Anpa s- sung des Ruhegeldes nicht erfolgte , weil es bei den die Entgelte regelnden fi r- menbezogenen Verbandstarifverträgen wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers keine Tarifsteigerungen gab, wurde durch die B V 2005.03 ein neues Risiko geschaffen . D enn die Neuregelung ermöglicht erstmals, dass die Entwicklung der Ruhegelder hinter der Entwicklung der Tarifgehälter zurüc k- bleibt (vgl. schon BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 41 ) . Die Änderung des Anpassungsve rfahrens durch die BV 2005.03 kann auch nicht mit dem A r- gument ge rechtfertigt werden, es habe der Situation vorgebeugt werden sollen, dass es aufgrund der damals in Aussicht genommenen Umstrukturierung der H AG alt bei ausgelagerten Betrieben an einer Tari fbindung künftig fehl en kön n- te und damit eine Anpassung nach der BV Soziale Richtlinien nicht mehr ges i- chert wäre. Dieser Grund hätte allenfalls eine Änderung des Anpassungsverfa h- rens dahingehend gerechtfertigt, wonach künftig an die Änderung der Entgelte der noch beschäftigten Arbeitnehmer angeknüpft wird , auch wenn di e se nicht auf einem Tarifvertrag beruht. c) Der Kläger kann von der Beklagten insgesamt 631,12 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 182,42 Euro seit dem 1. F ebruar 2015 und aus weiteren 448,70 Euro ab dem 31. Oktober 2015 ve r- langen. a a ) Der Kläger hat ausgehend von einer Tariflohnerhöhung zum 1. April 2014 um 1,8 vH Anspruch auf eine weitere Erhöhung seines monatlichen R u- hegeldes und seines Weihnachtsgeldes f ür das Jahr 2014 um 0,77 vH. (1 ) Das monatliche Ruhegeld des Klägers bis einschließlich 30. Juni 2014 belief sich auf 2.896,83 Euro brutto. Dieses hat die Beklagte um 1,03 vH auf 2.926,67 Euro angepasst . Der Kläger kann jedoch eine Erhöhung um insg e- samt 1 ,8 vH entsprechend der Steigerung der Tarifentgelte im Jahr 2014 ve r- 77 78 79 - 40 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 - 41 - langen, weshalb die Beklagte weiter e 22,30 Euro schuldet (2.896,83 Euro x 0,77 vH). Daraus errechnet sich für die Monate Juli 2014 bis einschließlich J a- nuar 2015 eine Differenz iHv. 156,10 Euro brutto. (2 ) Beim Weihnachtsgeld für das Jahr 2014 beträgt die Differenz 26,32 Euro brutto. Ausgehend von einem Weihnachtsgeld im Jahr 2013 iHv. 3.418,57 Euro und einer Zahlung im Jahr 2014 iHv. 3.453,78 Euro ergibt sich bei einem Anspruch iHv. 3.480 ,10 Euro (3.418,57 Euro x 1,018) eine Differenz iHv. 26,32 Euro (3.480,10 Euro - 3.453,78 Euro). (3 ) Die Zahlungsrückstände bis einschließlich Januar 2015 hatte der Kläger bei der ersten Umstellung sein er Klage zum Gegenstand des neuen Klagea n- trags gemach t und insoweit einheitlich Zinsen ab dem 1. Februar 2015 begehrt. (4 ) Für die Monate Februar 2015 bis Juni 2015 kann der Kläger von der Beklagten noch die Zahlung von 111,50 Euro (22,30 Euro/Monat x 5 Monate) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Oktober 2015 verlangen. Die Monate ab Februar 2015 hat der Kläger erst mit einer Klageerweiterung vom 27. August 2015 in den Rechtsstreit eingeführt und den Zinsantrag auf die Zeit ab dem 31. Oktober 2015 beschränkt. b b) Der Kläg er kann ab dem 1. Juli 2015 - ausgehend von einer Tarifloh n- erhöhung zum 1. April 2015 um 2,4 vH - von der Beklagten eine entsprechende Erhöhung seines monatlichen Ruhegeldes fordern . ( 1 ) Das zutreffende monatliche Ruhegeld des Klägers bis einschließlich 3 0. Juni 2015 belief sich auf 2.948,97 Euro brutto. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab Juli 2015 lediglich ein monatliches Ruhegeld iHv. 2.935,45 Euro. Der Kläger kann jedoch eine Erhöhung des zutreffend ermittelten Ruhegeldes iHv. 2.948,97 Euro um 2,4 vH entsprechend der Steigerung der Tarifentgelte im Jahr 2015 verlangen, weshalb die Beklagte ab Juli 2015 weiter e 84,30 Euro schuldet (2.948,97 Euro x 1,02 4 - 2.935,45 Euro). Daraus errechnet sich für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2015 eine Dif ferenz iHv. 337,20 Euro brutto. 80 81 82 83 84 - 41 - 3 AZR 549/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR549.16.0 ( 2 ) Zinsen hat der Kläger für diese Differenzen erst einheitlich ab dem 31. Oktober 2015 begehrt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ri´in BAG Wemheuer ist wegen Kra nkheit verhindert, ihre Unterschrift beizufügen Zwanziger Becker Schultz 85 86
Full & Egal Universal Law Academy