Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Januar 2017 Dritter Senat - - ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 16. August 2011 - 14 Ca 10177/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 5. Mai 2015 - 12 Sa 1154/14 Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in A n- spruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsor d- nung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 191/1 2 , 3 AZR 848/11 - und - 3 AZR 401/15 - ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 372/15 12 Sa 1154/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Januar 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Möller und Schüßler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 5. Mai 2015 - 12 Sa 1154/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Zinsen erst ab dem zweiten Tag des Folgemonats schu l- det und die weiter gehende Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 16. August 2011 - 14 Ca 10177/10 - zurückgewiesen wird . Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu trage n. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden B e- triebsrente. Der am 29. Oktober 19 33 geborene Kläger war vom 20. April 1953 bis zum 31. Dezember 1996 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die B e- klagte hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die B etriebliche Al tersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden Richtlinien 68) zugesagt. Die Richtl i- nien 68 bestimmen ua. : Art der Versorgungsleistungen Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit 1. Erwerbsunfähigkeitsrente 2. Altersrente 3. Witwenrente 4. Waisenrente II. Wartezeit Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder A n- gestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat . 1 2 - 3 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 4 - III. Anrechnungsfähige Dienstzeit Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angeste llte nach Vollendung seines 20. Leb ensjahre s und vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem U n- ternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstja h- re mit einer anrechnungsfähigen Besch äftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß der Arb eiter oder Angestellte di e- ses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschä f- tigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre. IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten Es werden gewährt 2. Altersrente, wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Volle n- dung seines 65. Lebensjahres aus unserem U n- ternehmen ausscheidet. VI. Zahlungsweise Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt. VIII. Höhe der Leistungen B) Bei Angestellten: 1. a) Die Erwerbsunfähigkeits - und Alter s- rente beträgt bei Ab lauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundge - haltes und steigt für jedes nach Erfü l- lung der Wartezeit im Unterneh - men abgeleistete anrechnungsfä hige Dienstjahr um mo natlich 1 % des let z- ten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinausg e- henden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise b e- zahlte Überstunden, Sonderverg ü- tungen, Abschlußvergütungen, Wei h- nacht svergütungen und ähnliche - 4 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 5 - nicht regelmäßige Bezüge. 2. a) Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jah ren auf 65 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Pr o- zentsatz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge des Angestellten aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung ber u- hen, bleiben unberücksichtigt. b) Una bhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestre n- ten betrag in Höhe von 40 % der g e- mäß 1) ermittelten Erwerbsunfähi g- keits - oder Altersrente gewährt. X. Wegfall von Ansprüchen Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unterne h- men aus, ohne daß ein Leistungsfall gegeben ist, so In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat u nterschriebenen Aushang vom 10. Dezember 1986 wurde Folgendes bekanntgegeben: Gewährung von Betriebsrenten Die C GmbH gewährt abweichend vom Wor t laut der A l- tersversorgungszusagen die Firme n rente auch schon vor dem Erreichen des 65. Lebens jahres, ohne versich e- rungsmathematische Abschläge vo r zunehmen. Im Ra h- men der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden, die Altersversorgungszusagen en t sprechend zu ändern. Aus diesem Grunde werden die Richtlinien für die betrie b- liche Altersversorgung in den Fassun gen vom 6. Mai 1968 und 1. Januar 1974 wie folgt ergänzt: IV. 2. Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mita rbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem 3 - 5 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 6 - Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezog e- nes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rente n- versicherung bezieht. In diesen Fällen werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorg enommen. Am 4. Dezember 1993 fasste eine betriebliche Einigungsstelle zur Ä n- derung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten folgenden Spruch: S P R U C H Die Berechnungsvorschrift in Abschnitt VIII B Ziff. 2a der für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 06. wie folgt geändert: 2.a) Die Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Verso r- gung werden durch Kürzung de r Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 59% des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,6% bis zu höchstens 71% bei 45 Dienstjahren. Bezüge der Angestellten aus der ge setzlichen Rentenversich e- rung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben u n- berücksichtigt. b) Unabhängig von der Bestimmung in 2.a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mi n- destrentenbetrag in Höhe von 40% der gemäß 1. ermittelten Erwerbsunfähigkeits - oder Altersrente gewährt; sie darf jedoch zusammen mit der Sozia l- versicherungsrente 100% des pensionsfähigen Ne t- toentgelts nicht überschreiten. Begründet wurde der Spruc h der Einigungsstelle ua. mit der eingetret e- nen planwidrigen Überversorgung, wodurch die Geschäftsgrundlage der Rich t- linien 68 weggefallen sei. 4 5 - 6 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 7 - Seit dem 1. Januar 1997 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine betriebliche Altersrente . Die se belief sich auf 1.937,00 DM brutto monatlich . Dies entspricht 990,37 Euro. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folge n- des mit: , aufgrund der von der C zugesagten Altersversorgung b e- ziehen Sie eine Firmenrente. Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen A ltersverso r- gung (BetrAVG) dahingehend geändert, dass die Firme n- rente auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezog e- nes Altersruhegeld bezogen wird, oder wenn ein Mitarbe i- ter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzlichen Vorausset zungen für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind. Nach dem BetrAVG kommt es für die Berechnung der Firmenrente darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh den Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt i m- mer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversich e- rungsrente. Die C ist deshalb bei der Berechnung der Fi r- menrente stets von diesem Faktum ausgegangen. In neuerer Zeit hat das BAG seine Auslegung der Gese t- zesn orm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter ta t- sächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht. Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die Berechnungen aller C - Renten nicht mehr dem BetrAVG entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr fes t- gestellt werden, wie hoch die Firmenrente bei m Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzustellen, welcher Teil des so ermi t- telten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt (Quotierung). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer Zei t erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozia l- versicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer 6 7 - 7 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 8 - Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nu n- mehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist . Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation des BetrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung der Firmenrenten berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden Firmenrente bitten wir, der beigefügten Berechnung zu entnehmen. Aus organi satorischen Gründen, werden wir die Änderu n- gen erst zum 01.09.2009 einführen. Seit dem 1. September 2009 z ahlte die Beklagte dem Kläger nur noch eine monatliche Altersren te von 922,00 Euro brutto . Die Reduzierung des Au s- zahlungsbetrags beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr eine mögliche a n- rechnungsfähige Beschäftigungsz eit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde legte, die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung fiktiv auf die bei einer Inanspruch nahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente hochrechnete und den sich ergebenden Betrag im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Be triebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr kürzte . Mi t seiner Klage hat der Kläger eine monatliche Al tersr ente iHv. 990,37 Euro sowie die Zahlung rückständiger Altersrente für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2014 i H v. monatlich 68,37 Euro ve r- langt. Er hat die Auffassung vertreten, die ursprüngliche Rentenberechnung sei zutreffend gewese n. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitanteilige Kü r- zung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Volle n- dung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vor zunehmen, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktiv e Rente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung anzurechnen. Der Kläge r hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass er über den 1. September 2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewäh - rung einer betrieblichen Altersversorgung iHv. 8 9 10 - 8 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 9 - 990,37 E uro hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.025,55 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 Euro seit dem 1. Okto ber 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. Au gust 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010 und 1. Dezember 2010 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 478,59 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten p. a. über dem B a- siszinssatz aus jeweils 68,37 Euro seit dem 1. Ja nuar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011 und 1. Juli 2011 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.640,88 Euro nebst fünf Prozentp unkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 Euro seit dem 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Ja nuar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Ju li 2012, 1. Au gust 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Ja nuar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn we itere 1.162,29 Euro nebst fünf Prozentpunkte n Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 Euro seit dem 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013, 1. Ja nuar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Au gust 2014, 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. November 2014 und 1. Dezember 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage erweitert hat, festg e- stellt, dass der Kläger über den 1. September 2009 hinaus einen Anspruch auf 11 12 - 9 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 10 - eine monatliche Altersrente iHv. 990,37 Euro hat und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Altersrente für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2014 iHv. insgesamt 4.307,31 Euro (= 68, 37 Euro m o- natlich) n ebst Z insen zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter un d beantragt für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt , widerklagend zuletzt , 1. den Kläger zu verurteilen , aus der Überzahlung in der Zeit vom 1. September 2009 bis einsc hließlich 30. November 2014 an s ie 4.307,31 Euro nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 1. August 2015 zu zahlen, 2. den Kläger zu verurteilen , an s ie 650,75 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. August 2015 zu zahlen, 3. den Kläger zu verurteilen , an s ie 1.230,66 Euro für den Zeitraum ab Juli 2015 einschließlich bis derzeit einschließlich Dezember 2016 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 68, 9 7 Euro , zur Rückzahlung fällig jeweils am Zweiten des Folgemonats , beginnend mit dem 2. August 2015 zu zahlen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Das La ndesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger auch ab dem 1. September 2009 weiter eine mon atliche Altersrente iHv. 990,37 Euro zu zahlen . Daher schuldet sie dem Kläger für die Monate September 2009 bis einschließlich November 2014 rückständ ige Betriebsrente iHv. 4.307,31 Euro mit der Maßgabe, dass dem Kläger Zinsen erst ab dem zweiten Tag des jeweiligen Folgemonats zustehen . Die erstmals in der Revision angebrachte Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 13 - 10 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 11 - I. Die Berufung des Klägers ist entgegen der Auffassu ng der Beklagten zulässig. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvo raussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach Einlegung der Beruf ung. Sie ist deshalb vom Revis i- onsgericht von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer den gesetzlichen An - forder ungen entsprechenden Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Revision zurückzuweisen. Das gilt auch, wenn das Landes arbeitsgericht die Berufung als zulässig angesehen hat (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 14 mwN) . 2. Die Berufungsbegr ündung des Klä gers erfüllt d ie gesetzlichen Anford e- rungen . a) Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtl i- cher Art d as angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers un richtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände b e- zeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung d urch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Ber u- fungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall z u- geschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des an gefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelh aften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehle n Ausfü h- rungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas a n- deres gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwe n- dig von der des anderen abhängt (s h . etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 15 mwN) . 14 15 16 17 - 11 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 12 - b) D ana ch zeigt d ie Berufungsbegründung ausreichend deutlich auf, in we lchen Punkten der Kläger das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft hält. aa) Das Arbeitsgericht hat angenommen, ein Arbeitgeber könne im Fall e i- ner lückenhaften und ergänzungsbedürftigen Zus age das betriebliche Ruhegeld eines Arbeitnehmers, der wie der Kläger bis zum Bezug eines vorgezogen en Altersruhegeldes betriebszugehörig 2 65. Lebensjahres erreichbaren Vollrente entsprechend § 2 BetrAVG vorne h- men. Auf den ermittelten Betrag sei die Sozialversicherungsrente fiktiv hochg e- rechnet auf die feste Altersgrenze anzurechnen. Die Beklagte habe die Berec h- nungsschritte bei der Neuberechnung der Rente des Klägers rechnerisch z u- tre f fend nachvollzogen. Der Kläger ist in seiner Berufungsbegründung auf diese Erwägungen des Arbeitsgerichts eingegangen. Er hat gemeint, für die Möglichkeit einer Kü r- zung fehle es bereits an einer Ergänzung der Versorgungsordnung durch die Beklagte nach Einführung des flexiblen Altersruhegeldes. Eine Kürzungsmö g- lichkeit nach § 2 Abs. 1 BetrAVG scheitere vorliegend auch daran, dass das für ihn maßgebliche Rentenalter 63 Jahre betragen habe und er deshalb mit se i- ne m Ausscheiden mit 63 Jahren die volle Betriebstreue erbracht habe. Damit hat der Kläger Umstände aufgezeigt, aus denen sich iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO eine Rechtsverletzung durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts erge ben kö nnte . bb) Das Arbeits gericht hat weiter angenommen, dem Kläger stehe die von der Beklagten zunächst berechnete Rente weder aus einer anlässlich seines Ausscheidens von der Beklagten erteilten Zusage noch aus betrieblicher Übung zu. Die dem Kläger bei seinem Ausscheiden übermit telte Berechnung sei eine reine Wissenserklärung ohne Bindungswirkung und daher keine konkrete Z u- sage. Der Kläger habe keine Umstände für eine den Vertrauenstatbestand b e- gründende betriebliche Übung dargelegt. Die Beklagte habe weder durch b e- sondere Zusage n noch durch Handlungen den Anschein erweckt, sie wolle mehr tun, als die Versorgungszusage an den Kläger unter Berücksichtigung der 18 19 20 21 - 12 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 13 - Rechtsprechung zu erfüllen. Sie habe die Betriebsrenten jahrelang lediglich ir r- tümlich falsch berechnet und ausgezahlt. Der Kläger hat sich in seiner Berufungsbegründung mit der vom A r- beitsgericht herangezogenen Rechtsprechung zu der Frage, ob es sich bei der übermittelten Rentenberechnung um eine konkrete Zusage oder um eine Wi s- senserklärung handelt, auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar sei . D amit hat er die Bewertung des Arbeitsgerichts hinre i- chend in Frage gestellt. Weiter hat der Kläger vorgetragen, die Versorg ung s- richtlinien vom 6. Mai 1968 enthielten keine ins Einzelne gehende Berec h- nungsregel. Daher sei für die betroffenen Arbeitnehmer ein Widerspruch zw i- schen den Vorga ben der Versorgungsrichtlinien und der tatsächlichen und ja h- relangen Handhabung der Rentenb erechnung durch die Beklagte, der dem Ve r- trauensschutz der Rentenempfänger entgegenstünde, nicht erkennbar. Vie l- mehr fülle die langjährige Verfahrensweise der Beklagten die Regelungslücke hinsichtlich der Berechnungsregeln in den Richtlinien vom 6. Mai 196 8 für die Fälle des Bezugs vorgezogener Altersleistungen aus. Darin liege für die Re n- tenberechtigten ein ausreichender Anhaltspunkt für einen Verpflichtungswillen der Beklagten. Mit diesen Ausführungen zeigt die Berufung hinreichend deutlich auf, in welche n Punkten das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann nicht verlangt werden (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 18 mwN) . II . Die Klage ist zulässig . Dies g ilt auch für den Klageantra g zu 1. Die V o- raussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt. 1. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellung s- klage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen s o- 22 23 24 - 13 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 14 - wie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 16; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 259) . 2. Sowe it sich der Feststel lungsantrag auf die Zeit vom 1. Septembe r 2009 bis zum 30. November 2014 bezieht, handelt es sich um eine Zwische n- feststel lungsklage iSv . § 256 Abs . 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellung s- interes se iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erford e rlich ist. III. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger über den 31. August 2009 hinaus eine monatliche Altersrente iHv. 990,37 Euro zu zahlen. Die Neuberechnung der Altersrente de s Klägers en t- spricht nic ht den Vorgaben der Richtlinien 68 in der Fassung des Aushangs vom 10. Dezember 1986 , der - wie sich aus seiner Einleitung ergibt - die Reg e- lung in IV Nr. 2 Richtlinien 68 abändert, und des Einigungsstellenspruchs vom 4. Dezember 1993 (im Folgenden Richtli nien 9 3 ). Die Beklagte ist nicht berec h- tigt, bei der Berechnung der Alters rente des Klägers nach IV Nr. 2 Satz 2 Rich t- li nien 93 iVm. § 6 BetrAVG die fi ktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. Dies hat das Landesarbeitsge richt zutreffend angenommen . 1. Die Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in IV Nr. 2 Satz 2 iVm. VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 93 getroffenen Reg e- lungen und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach den al l- gemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender A n- wendung von § 2 BetrAVG. Zwar wird bei vorgezogener Inanspruc hnahme der Betrieb srente nach § 6 BetrAVG in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Verso r- gungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vo r- ze i tig ausgeschieden ist o der das Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Betriebsrente bestanden hat. Zum einen wird in das Gege n- 25 26 27 28 - 14 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 15 - seitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugeh örigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschi e- bung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrschei n- lichk eit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in A n- spruch nimmt (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN) . Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Bere chnung der Altersrente des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des Bet r iebsrentenrechts entsprechend § 2 BetrAVG. a) Die vom Bundesar beitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entspre chend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit und ggf. eine weitere Kü r- zung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vo r- liegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des i n IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 93 geregel ten Ve rsorgungsfalls mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschi e- den und hat ab dem 1. Januar 1997 im Alter von 63 Jahren die gesetzliche A l- tersren te als Vollrente und die betriebliche Altersrente nach den Richtli nien 93 vorgezogen in Anspruch genommen (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 22) . b) Ein e entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. Die Berechnu ng der nach § 6 BetrAVG vorgez o- gen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dah in betriebszugehör i- gen Arbeitnehmers entsprechend § 2 BetrAVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der B e- triebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthäl t. Regelt die Ve r- 29 30 - 15 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 16 - sorg ungsordnung die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch g e- nommenen Betriebsrente hingegen selbst, ist für eine entsprechende Anwe n- dung von § 2 BetrAVG kein Raum (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 2 3 ; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 16) . Letzt e- res ist vorliegend der Fall. Die Höhe der betrieblichen Altersrente bei vorgez o- gener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen R entenversicherung ist in IV Nr. 2 Satz 2 und VIII B Nr. 1 Buchst. a un d Nr. 2 Buchst. b Richtl i- nien 93 eigenständig und abschließend geregelt. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinien 93 . aa) Es kann dahinstehen, o b es sich bei den Richtlinien 93 um eine B e- triebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelt. Zwar hängt es vom Recht scharakter der Richtlinien 93 ab, welche Auslegungsgrundsätze anz u- wenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Erge b- nis. (1) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulege n. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel g ebührt derjen i- gen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 25; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) . (2) Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern geric h- tete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ve r- standen wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für d as Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern ve r- 31 32 33 - 16 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 17 - folgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 26; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51, BAGE 141, 222) . bb) Die Auslegung der Richtlinien 93 führt nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen in IV Nr. 2 Satz 2, VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 93 die Berechnung der Altersrente auch für den Fall ihrer vorge zogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG abschließend r e- geln. (1) Hierfür spricht bereits die sprachliche Fassung vo n IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 93 t- arbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahre s ausscheidet und gesetzliche Re n te in Anspruch nimmt. Diese Formulierung verdeutlicht, dass es sich auch n- 2 Richtlinien 93 handelt, deren Höhe sich - trotz Inanspruchna hme vor Vollen dung des 65. Lebensjahres - nach den Bestimmungen in VIII Richtl i- nien 93 richtet. (2) Der systematische Zusammenhang der Richtlinien 93 bestätigt dieses Verständnis. In I Richtlinien 93 sind die vier Arten von Versorgungsleistungen aufg e- fü h rt, die nach den Richtlinien 93 gewährt werden. Hierbei handelt es sich um die Erwerbsunfähigkeitsrente, die Altersrente, die Witwenrente und die Waise n- rente. Die Voraussetzungen für die Gewährung der verschiedenen Verso r- gungsleis tungen sind in IV Richtlin ien 93 benann t. Die in I Nr. 2 Richtlinien 93 enthaltene Altersrente wird demnach n icht nur bei Vollendung des 65. Lebens - jahres, sondern auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und A l- tersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rente n- versicherung bezieht. Die Höhe der Versorgungsleist ungen ist in VIII Richtl i- nien 93 ten nach VIII B Nr. 1 Bu chst. a und Nr. 2 Richtlinien 93 . Die Regelungen erfassen damit so wohl die Berech nung der mit Vollendung des 65. Lebensjahres in A n- 34 35 36 37 - 17 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 18 - spruch genommenen Altersrente iSv . IV Nr. 2 Satz 1 Richtlinien 93 als auch die nach § 6 BetrAVG vorgezogene Altersrente iSv. IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 93 . (3) Der mit dem Aushang v om 10. D ezember 1986 erkennbar verfolgte Regelungszweck unterstützt diese Auslegung. Die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) stammenden Richtlinien 68 waren durch die Einfüh rung von § 6 BetrAVG zum 22. Dezember 1 974 lückenhaft geworden. IV Nr. 2 Richtlinien 68 bestimmte lediglich, dass der Arbeitnehmer eine Alter s- rente erhält, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unte r- nehmen ausscheidet. Nach VIII B Nr. 1 Richtlinien 68 hing die Höhe die ser A l- tersrente von der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre ab. Danach b e- trug die mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlende Altersrent e nach A b- lauf der Wartezeit 15 vH des letzten Grundgehalts und stieg für jedes weitere anr echnungsfähige Diens tjahr um 1 vH . Demgeg enüber regelten die Richtl i- nien 68 nicht, wie sich die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch geno m- mene Altersrente des gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidenden Arbeitnehmers berechnete (vgl. zur Lückenh aftigkeit von Ve r- sorgungsordnungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes aus führlich : BAG 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE 30, 333; 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - zu II der Gründe) . Die Beklagte war d a- her - unter Be achtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die wegen des vorzeitigen und möglicherweise längeren Rentenbezugs in der Ve r- sorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen (vgl. zur Anpassungsbefugnis des Arbeitgebers infolge der Lückenhaftigkeit der Versorgungs ordnung : BAG 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - zu I 2 und zu II 3 c der Gründe; 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, aaO) . Die s ist durch den Aushang vom 10. Dezember 1986 geschehen. Wie sich aus dem Aushang ergibt, sollte durc h die Ergänzung der Rich t linien 68 der in § 6 BetrAVG geregelte Versorg ungsfall ausdrücklich in IV Nr. 2 Richtlinien 68 aufgenommen werden. Gleichzeitig wurde dadurch die B e- rechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Alter srente nach § 6 38 39 40 - 18 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 19 - BetrAVG - einschließlich des Verzichts auf versicherungsmathematische A b- schläge in diesen Fällen - in den Richtlinien 68 geregelt und damit die bis dahin vorhandene Lücke in den Richt linien 68 geschlossen. Dem Umstand der ve r- kürzten Betrie bszugehörigkeit sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruch nahme nach § 6 BetrAVG wurde damit nicht durch eine entsprechende Anwen dung von § 2 BetrAVG und Einführung vers i- cherungsmathematischer Abschläge, sondern dadurch absc hließend Rechnung getragen, dass die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt ble i- ben (sh. nur BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 32) . Dies steht - entgegen der Auff assung der Beklagten - nicht im Wide r- spruch zu den Urteilen des Senats vom 12. August 2014 ( - 3 AZR 194/12 - Rn. 54) und vom 10. Dezember 2013 ( - 3 AZR 832/11 - Rn. 65) . Diesen En t- scheidungen lag nicht nur eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente, sondern auch ein vorzeitiges Ausscheiden der Kläger zugrunde. Die Richt - linien 93 enthalten jedoch keine Regelungen für die Berechnung der vorgez o- gen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers . Etwas anderes ergibt sich auc h nicht aus dem Aushang vom 10. Dezember 1986. Sollten die Ausführungen des Senats zur Auslegung des Aushangs a n- ders zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten. c ) Da die betriebliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Ina n- spruch nahme nach VIII B Richtlinien 93 zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich b ezog e- ne, nach den Richtlinien 93 anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die gesetzliche Re nte erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte, scheidet aus. Die Berücksic h- tigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Ve r- sorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 41 42 - 19 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 20 - Abs. 1 BetrAVG die fiktive Voll rente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgung s- ordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsp rechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus ( vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 33; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 23) . So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene Altersrente in en t- sprechen der Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitte ln noch sehen die Richtlinien 93 die Anrechn ung einer fiktiven, auf da s 65. Lebensjahr hochg e- rechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Einigung s- stellenspruch vom 4. Dezember 1993 ändert lediglich die Obergrenze der B e- züge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der b e- trieblichen Al tersversorgung in VIII B Nr. 2 Buchst. a der Richtli nien 86 ab und beschränkt in Nr. 2 Buchst. b die Summe aus diesen beiden Altersbezügen auf 100 vH des pensionsfähigen Nettoentgelts. 2. Danach hat die Beklagte de m Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine m onatliche Altersrente iHv. 990,37 Euro gezahlt. Dieser Bet rag stand ihm auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Der Kläger hatte bei Eintrit t des Ve r- sorgungsfalls am 1. Januar 199 7 gemä ß IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 93 einen Anspru ch auf eine Altersrente iHv. ( aufgerundet ) 1 .937 ,00 DM . Der Kläger hat vom 20. April 1953 bis zum 31. Dezember 1996 insg e- samt 43 anrechnungsfähige Dienstjahre iSd. III Satz 1 und Satz 2 Richtlinien 93 bei der Beklagten zurückgelegt. Damit belief sich sein e Altersrente nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtli nien 93 bei Zugrundelegung eines pensionsfähigen G e- halts iHv. 7.575 ,00 DM auf 48 vH dieses Be trags, mithin auf 3.636,00 DM (15 vH f ür die ersten zehn Jahre, je 1 vH für jedes weitere Jahr ). Ausgehend von 43 Di enstjahren ergab sich nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 93 eine Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 69,8 vH (59 vH für di e ersten 25 Dienstjahre und 0,6 vH für jedes weitere Dienstjahr), mithin ein Betrag von 43 44 45 - 20 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 - 21 - 5.287,35 DM (69,8 vH von 7.575 ,00 DM). Be i Eintritt in den Ruhe stand am 1. Januar 1997 hat der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 3.351,18 DM bezogen . Auf die maximale Gesamtversorgung von 5.287,35 DM ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 3.351,18 DM anzurechnen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des Versorgungs - falls am 1. Januar 199 7 eine Altersrente iHv. 1.936,17 DM (aufgerun det 1.937 ,00 DM ), mithin ein Betrag von 990,37 Euro monatlich . Da die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Septembe r 2009 bis zum 30. November 2014 nur noch einen Betrag iHv. 922 ,00 Euro monatlich gezahlt hat, kann der Kläger für diese Zeit eine Nachzahlung iHv. insgesamt 4.307,31 Euro beanspruchen. 3. Die mit den Klageanträgen zu 2. bis 5. geltend gemachte Zinsforderung is t überwiegend begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. VI Richtlinien 93 . Die monatlichen Zahlungs ansprüche sind jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz z u verzinsen. 4. Die rüge der Beklagten blei bt erfolglos. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersich t- lich. Die insoweit erhobenen Rügen der Beklagten befassen sich lediglich mit vermeintlichen Auslegungsfehlern des Landesarbeitsgerichts. Im Ergebnis la u- fen sie allein darauf hinaus, das Landesarbeitsgericht habe bei seinen Erw ä- gungen in den Entscheidungsgründen den Sachvortr ag der Beklagten nicht ausreichend oder angemessen gewürdigt. Damit beru ft sich die Beklagte in der Sache lediglich darauf, dass das Landesarbeitsgericht ihrer Rechtsansicht nicht gefolgt sei. Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Gesichtsp un k- ten ausschließlich um Rechts - und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die Revisionsangriffe o h- nehin he ranzuziehen waren , bleibt diese Er folg (vgl. BAG 13. April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 4 7 ) . IV. Die auf die Rückzahlung der zur Abwendun g der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge gerichtete Widerklage ist von der Beklagten nur für den Fall 46 47 48 49 - 21 - 3 AZR 372/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0 erhoben worden, dass der Kläger mit seiner Haupt forderung ganz oder teilwe i- se unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. V. D ie Ko stenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO . Zwanziger Spinner Wemheuer Schüßler Möller 50
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