Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Januar 2017 Dritter Senat - - ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 11. Februar 2014 - 11 Ca 9976/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 12. Mai 2015 - 12 Sa 394/14 - Entscheidungsstichwort e : - Berechnung einer vorgezogen in An - spruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsor d- nung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 191/1 2 , 3 AZR 848/11 - und - 3 AZR 372/15 - ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 401/15 12 Sa 39 4 /14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Januar 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte , Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin , pp. Kläger , Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer so wie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Möller und Schüßler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 - 12 Sa 394/14 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu t ragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden B e- triebsrente. Der am 8. März 19 26 geborene Kläger war vom 2. Mai 1960 bis zum 30 . April 1989 bei der Beklagten als Tarifa ngestellter beschäftigt. Die Beklagte hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung nach den Richtlinien für die B etriebliche Al tersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Fol genden Richtlinien 68) zuge sagt. Die Richtlinien 68 bestimm en ua. : Art der Versorgungsleistungen Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit 1. Erwerbsunfähigkeitsrente 2. Altersrente 3. Witwenrente 4. Waisenrente II. Wartezeit Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder A n- gestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat . III. Anrechnungsfähige Dienstzeit Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angeste llte nach Vollendung seines 20. Lebensjahre s und vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem U n- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 4 - ternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstja h- re mit einer anrechnungsfähigen Besch äftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß der Arbeiter oder Angestellte di e- ses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschä f- tigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre. IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten Es werden gewährt 2. Altersrente, wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Volle n- dung seines 65. Lebensjahres aus unserem U n- ternehmen ausscheidet. VI. Zahlungsweise Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt. VIII. Höhe der Leistungen B) Bei Angestellten: 1. a) Die Erwerbsunfähigkeits - und Alter s- rente beträgt bei Ab lauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundge - haltes und steigt für jedes nach Erfü l- lung der Wartezeit im Unterneh - men abgeleistete anrechnungsfä hige Dienstjahr um mo natlich 1 % des let z- ten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinausg e- henden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise b e- zahlte Überstunden, Sonderverg ü- tungen, Abschlußvergütungen, Wei h- nachtsvergütungen und ä hnliche nicht regelmäßige Bezüge. 2. a) Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und - 4 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 5 - der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jah ren auf 65 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Pr o- zentsatz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge des Angestellten aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder fr eiwilliger Weiterversicherung ber u- hen, bleiben unberücksichtigt. b) Una bhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestre n- ten betrag in Höhe von 40 % der g e- mäß 1) ermittelten Erwerbsunfähi g- keits - oder Alte rsrente gewährt. X. Wegfall von Ansprüchen Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unterne h- men aus, ohne daß ein Leistungsfall gegeben ist, so In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat u nterschriebenen Aushang vom 10. Dezember 1986 wurde Folgendes bekanntgegeben: Gewährung von Betriebsrenten Die C GmbH gewährt abweichend vom Wor t laut der A l- tersversorgungszusagen die Firme n rente auch schon vor dem Erreichen des 65. Lebens - jahres, ohne versich e- rungsmathematische Abschläge vo r zunehmen. Im Ra h- men der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden, die Altersversorgungszusagen en t sprechend zu ändern. Aus diesem Grunde werden die Richtlinien für die betrie b- liche Altersversorgung in den Fassun gen vom 6. Mai 1968 und 1. Januar 1974 wie folgt ergänzt: IV. 2. Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mita rbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezog e- nes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rente n- 4 - 5 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 6 - versicherung bezieht. In diesen Fällen werden keine versicherungsmathe matischen Abschläge vorgenommen. Mit Schreiben vom 21. April 1989 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Übersicht über die Berechnung seiner Altersrente. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte die Altersrente iHv. 1.278,00 DM ausgehend von einem pe n- sionsfähigen Entgelt iHv. 5.919,60 DM unter Zugrunde legung einer Dienstzeit bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum 30. April 1989 und unter Anrechnung der vom Kläger tatsächlich bezogenen, nach VIII B 2 Buchst. a Richtlinien 68 anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung iHv. 2.748,10 DM ermittelt hatte. Seit dem 1. Mai 1989 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine betriebliche Altersrente. Diese belief sich zunächst auf 1.278,00 DM brutto monatlich. Zum 1. Januar 1990 wurde die betriebliche Altersrente auf 1.287,00 DM erhöht. Dies entspricht 658,03 Euro. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folge n- des mit: , aufgrund der von der C zugesagten Altersversorgung b e- ziehen Sie eine Firmenrente. Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversicherungsrente bezieht , wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersverso r- gung (BetrAVG) dahingehend geändert, dass die Firme n- rente auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezog e- nes Altersruhegeld bezogen wird, oder wenn ein Mitarbe i- ter vor dem Erreic hen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind. Nach dem BetrAVG kommt es für die Berechnung der Firmenrente darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist. Das B undesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh den Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt i m- mer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversich e- rungsrente. Die C ist deshalb bei der Berechnung der Fi r- 5 6 7 - 6 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 7 - menrente stets von diesem Faktum ausgeg angen. In neuerer Zeit hat das BAG seine Auslegung der Gese t- zesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter ta t- sächlich eine Sozialversicherungsren te bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht. Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die Berechnungen aller C - Renten nicht mehr dem BetrAVG entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr fes t- gestellt werden, wie hoch die Firmenrente beim Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzustellen, welcher Teil des so ermi t- telten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt (Quotier ung). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer Zeit erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozia l- versicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nu n- mehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist . Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation des BetrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung der Firmenrenten berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden Firmenrente bitten wir, der beigefügten Berechnung zu entnehmen. Aus organi satorischen Gründen, werden wir die Änderu n- gen erst zum 01.09.2009 einführen. Seit dem 1. September 2009 z ahlte die Beklagte dem Kläger nur noch eine monatliche Altersren te vo n 604,00 Euro , seit dem 1. März 2014 iHv. 602,58 Euro . Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr eine mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollen dung des 65. Lebensjahres zugrunde legte, die anrechenba re Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fiktiv auf die bei einer Inanspruch nahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente hochrechnete und den sich ergebenden Betrag im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Be triebszugehöri gkeit bis zum 65. Lebensjahr kürzte . 8 - 7 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 8 - Mi t seiner Klage hat der Kläger eine monatliche Al tersrente iHv. 658,03 Euro sowie die Zahlung rückständiger Altersrente für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 28 . Februar 2014 i H v. monatlich 54,03 Euro und sei t dem 1. März 2014 iHv. monatlich 55,45 Euro verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ursprüngliche Rentenb e- rechnung sei zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zei t- anteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vor zunehmen, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der geset z- lichen Rentenversicherung anzurechnen. Der Kläger hat zuletzt beantrag t, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.161,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz von monatlich 54,03 Euro, beginnend ab dem 2. Oktober 2009, zu zahlen, 2. die Beklagt e zu verurteilen, an ihn 486,27 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz von monatlich 54,03 Euro, beginnend ab dem 2. Februar 2013, zu zahlen, 3. die Beklagt e zu verurteilen, an ihn 270,15 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz von monatlich 54 ,03 Euro, b eginnend ab dem 2. Dezember 2013, zu zahlen, 4. die Beklagt e zu verurteilen, an ihn 277,25 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz von monatlich 55,45 Euro, beginnend ab dem 2. April 2014, zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurte ilen, ab dem 1. August 2014 an ihn eine monatliche B etriebsrente in Höhe von 658,03 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers, mit der dieser seine Klage e r- we i tert hat, verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2014 rückständige Altersrente iHv. insgesamt 3.194,87 Euro 9 10 11 12 13 - 8 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 9 - (monatlich 54,03 Euro, ab dem 1. März 2014 mon atlich 55,45 Euro ) nebst Z i n- sen und ab dem 1. August 2014 eine monatliche Altersrente iHv. 658,03 Euro zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und beantragt für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderun g ganz oder teilweise unterliegt, widerklagend zuletzt, 1. den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in der Zeit vom 1. September 2009 bis einschließlich 31. August 2015 an sie 3.992,40 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Bas iszinssatz seit dem 2. September 2015 zu zahlen, 2 . den Kl äger zu verurteilen , an s ie 517,27 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 2. September 2015 zu zahlen, 3 . den Kläger zu verurteilen , an s ie 887,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils m onatlich 55,45 Euro seit dem 2. Oktober 2015 zu zahlen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das La ndesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Bekla gte verpflichtet war, dem Kläger über den 31. August 2009 hinaus eine monatliche Alters rente iHv. 658,03 Euro z u zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Monate September 2009 bis Juli 2014 rücks tändige Betriebsrente von insgesamt 3.194,87 Euro brutto nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz . Die erstmals in der Rev i- sion angebrachte Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Die Klage ist zulässig. Dies g ilt auch für den Klageantrag zu 5. Er ist auf Zahlung wiederkehr ender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- 14 15 - 9 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 10 - tung entziehen wird (vgl. etwa BAG 20. September 2016 - 3 AZR 302/15 - Rn. 15; 14. Juli 2015 - 3 AZR 594/13 - Rn. 12 mwN) . II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpfl ichtet, dem Kläger über den 31. August 2009 hinaus eine monatliche Alters rente iHv. 658,03 Euro z u zahlen. Die Neubere chnung der Altersrente des Klägers entspricht nicht den Vorgaben der Richtli nien 68 in der Fassung des Aushangs vom 10. Dezember 1986 , der - wie sich aus seiner Einleitung ergibt - die Regelung in IV Nr. 2 Rich t- linien 68 abändert (im Folgenden Richtli nien 86 ). Die Beklagte ist nicht berec h- tigt, bei der Berechnung der Alters rente des Klägers nach IV Nr. 2 Satz 2 Rich t- li nien 86 iVm. § 6 BetrAVG die fi ktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. Dies hat das Landesarbeitsge richt zutreffend angenommen . 1. Die Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in IV Nr. 2 Sat z 2 iVm. VIII B Nr . 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 86 getroffenen Reg e- lungen und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach den al l- gemeinen Grundsä tzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender A n- wendung von § 2 BetrAVG. Zwar wird bei vorgezogener Inanspruc hnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Verso r- gungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vo r- ze i tig ausgeschieden ist oder das Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Betriebsrente bestanden hat. Zum einen wird in das Gege n- seitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschi e- bung des in der Verso rgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrschei n- lichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in A n- 16 17 18 - 10 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 11 - spruch nimmt (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289 /10 - Rn. 24 mwN) . Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Bere chnung der Altersrente des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des Betr iebsrentenrechts entsprechend § 2 BetrAVG. a) Die vom Bundesar beitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit und ggf. eine weitere Kü r- zung wegen der vorgezogenen Inan spruchnahme vorzunehmen, finden bereits deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vo r- liegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des i n IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 86 geregelten Ve rsorgungsfalls mit Ablauf des 30. April 1989 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschie den und hat a b dem 1. Mai 1989 im Alter von 63 Jahren die gesetzliche Altersren te als Vollrente und die betriebliche Altersrente nach den Richtli nien 86 vorgezogen in Anspruch genommen (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 22) . b) Ein e entsprechende A nwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Gründen veranl asst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgez o- gen in Anspruch genommenen Betriebsre nte eines bis dahin betriebszugehör i- gen Arbeitnehmers entsprechend § 2 BetrAVG kommt nur dann in Betrach t, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der B e- triebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Ve r- sorg ungsordnung die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch g e- nommenen Betriebsrente hingegen selbs t, ist für eine entsprechende Anwe n- dung von § 2 BetrAVG kein Raum (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 2 3 ; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 16) . Letzt e- res ist vorliegend der Fall. Die Höhe der betrieblichen Altersrente bei vorgez o- gener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen R entenversiche rung 19 20 - 11 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 12 - ist in IV Nr. 2 Satz 2 und VIII B Nr. 1 Buchst. a un d Nr. 2 Buchst. b Richtl i- nien 86 eigenständig und abschließend geregelt. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinien 86 . a a) Es kann dahinstehen, o b es sich bei den Richtlinien 86 um eine B e- triebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelt. Zwar hängt es vom Recht scharakter der Richtlinien 86 ab, welche Auslegungsgrundsätze anz u- wenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Erge b- nis. (1) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjen i- gen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzesko nformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 25; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) . (2) Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern ge ric h- tete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ve r- standen wird, wobei nicht di e Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern ve r- folgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verf olgte Regelungszweck (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 26; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51, BAGE 141, 222) . bb) Die Auslegung der Richtlinien 86 führt nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen in IV Nr. 2 Satz 2, VIII B Nr. 1 Buchst. a 21 22 23 24 - 12 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 13 - und Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 86 die Berechnung der Altersrente auch für den Fall ihrer vorgezogen en Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG abschließend r e- geln. ( 1 ) Hierfür spricht bereits die sprachliche Fassung vo n IV Nr. 2 Sa tz 2 Richtlinien 86 t- ar beiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet und gesetzliche Re n te in Anspruch nimmt. Diese Formulierung verdeutlicht, dass es sich auch bei der vorgezogen in An n- 2 Richtlinien 86 handelt, deren Höhe sich - trotz Inanspruchnahme vor Vollen dung des 65. Lebensjahres - nach den Bestimmungen in VIII Richtl i- nien 86 richtet. (2) Der systematische Zusammenhan g der Richtlinien 86 bestätigt dieses Verständnis. In I Richtlinien 86 sind die vier Arten von Versorgungsleistungen aufg e- fü hrt, die nach den Richtlinien 86 gewährt werden. Hierbei handelt es sich um die Erwerbsunfähigkeitsrente, die Altersrente, die Witw enrente und die Waise n- rente. Die Voraussetzungen für die Gewährung der verschiedenen Verso r- gungsleis tungen sind in IV Richtlinien 86 benann t. Die in I Nr. 2 Richtlinien 86 enthaltene Altersrente wird demnach n icht nur bei Vollendung des 65. Lebensjahres, s ondern auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher aussche i- det und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetz - lichen Rentenversicherung bezieht. Die Höhe der Versorgungsleist ungen ist in VIII Richtlinien 86 bestimmt. Danach berechnet si e- stell ten nach VIII B Nr. 1 Bu chst. a und Nr. 2 Richtlinien 86 . Die Regelungen erfassen damit sowohl die Berech nung der mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersrente iSv . IV Nr. 2 Satz 1 Richtlinien 86 a ls auch die nach § 6 BetrAVG vorgezogene Altersrente iSv. IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 86 . (3) Der mit dem Aushang vom 10. Dezember 1986 erkennbar verfolgte Regelungszweck unterstützt diese Auslegung. 25 26 27 28 - 13 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 14 - Die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) stammenden Richtlinien 68 waren durch die Einfüh rung von § 6 BetrAVG zum 22. Dezember 1 974 lückenhaft geworden. IV Nr. 2 Richtlinien 68 bestimmte lediglich, dass der Arbeitnehmer eine Alter s- rente erhält, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unte r- nehmen ausscheidet. Nach VIII B Nr. 1 Richtlinien 68 hing die Höhe dieser A l- tersrente von der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre ab. Danach b e- trug die mit Vollendung des 65. Leb ensjahres zu zahlende Altersrent e nach A b- lauf der Wartezeit 15 vH des letzten Grundgehalts und stieg für jedes weitere anr echnungsfähige Dienstjahr um 1 vH . Demgeg enüber regelten die Richtl i- nien 68 nicht, wie sich die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruc h geno m- mene Altersrente des gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidenden Arbeitnehmers berechnete (vgl. zur Lückenhaftigkeit von Ve r- sorgungsordnungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ausführlich : BAG 1. J uni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE 30, 333; 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - zu II der Gründe) . Die Beklagte war d a- her - unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die wegen des vorzeitigen und möglicherweise längeren Rentenbezugs in der Ve r- sorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen (vgl. zur Anpassungsbefugnis des Arbeitgebers infolge der Lückenhaftigkeit der Versorgungs ordnung : BAG 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - zu I 2 und zu II 3 c der Gründe; 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, aaO) . Die s ist durch den Aushang vom 10. Dezember 1986 geschehen. Wie sich aus dem Aushang ergibt, sollte durc h die Ergänzung der Richtlinien 68 der in § 6 BetrAVG geregelte Versorg ungsfall aus drücklich in IV Nr. 2 Richtlinien 68 aufgenommen werden. Gleichzeitig wurde dadurch die Berechnung der vorg e- zogen in Anspruch genommenen Altersrente n ach § 6 BetrAVG - einschließlich des Verzichts auf versicherungsmathematische Abschläge in diesen Fällen - in den Richtlinien 68 geregelt und damit die bis dahin vorhandene Lücke in den Richt linien 68 geschlossen. Dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei deren vorgezogener Ina n- spruch nahme nach § 6 BetrAVG wu rde damit nicht durch eine entsprechende 29 30 - 14 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 15 - Anwen dung von § 2 BetrAVG und Einführung versicherungsmathematischer Abschläge, sondern dadurch abschließend Rechnung getragen, dass die Jahre zwischen dem Ausscheide n des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als an rechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben (siehe nur BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 32) . Dies steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht im Wide r- spruch zu den Urteilen des Senats vom 12. August 2014 ( - 3 AZR 194/12 - Rn. 54) und vom 10. Dezember 2013 ( - 3 AZR 832/11 - Rn. 65) . Diesen En t- scheidungen lag nicht nur eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente, sondern auch ein vorzeitiges Ausscheiden der Kläger zugrunde. Die Richtl i- nien 86 enthalten jedoch keine Regel ungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des Ve r- sorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers . Etwas anderes ergibt sich auc h nicht aus dem Aushang vom 10. Dezem ber 1986. Sollten die Ausführungen des Senats zur Auslegung des Aushangs a n- ders zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten. c) Da die Altersrente auch bei deren vorgezogener Ina n spruch nahme nach VIII B Richtlinien 86 zu berechnen ist, k ann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich b ezog e ne, nach den Richtlinien 86 anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rente n versicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger e r- hi elte, wenn er die Re nte erst mit Vollendung des 65. Lebens jahres in A n spruch genommen hätte, scheidet aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rente n versicherung kommt nur dann in Betra cht, wenn die Versorgungsor d nung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eige n- ständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Re n tenversicherung nicht vo r- sieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entg e- gensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rente n- 31 32 - 15 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 16 - versicherun g auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus ( vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 33; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 23) . So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene Altersrente in en t- sprechen der Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitte ln noch sehen die Richtlinien 86 die Anrechn ung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochg e- rechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. 2. Danach hat die Beklagte de m Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine m onatliche Altersrente iHv. 658,03 Euro gezahlt. Dieser Bet rag stand ihm auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Di e Beklagte hat die dem Kläger zustehende Altersrente mit Schreiben vom 21. April 1989 zutreffend berech net. Der Kläger hatte bei Eintrit t des Versorgungsfalls am 1. Mai 1989 gemä ß IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 86 einen Anspru ch auf eine Altersrente iHv. 1.278,00 DM. Der Kläger hat vom 2. Mai 1960 bis zum 30. April 1989 insgesamt 29 anrechnungsfähige Dienstjahr e iSd. III Satz 1 und Satz 2 Richtlinien 86 bei der Beklagten zurückgelegt. Damit belief sic h seine Altersrente nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtl i- nien 86 bei Zugrundelegung eines pensionsfähigen Gehalts iHv. 5.919,60 DM auf 34 vH dieses Betrags, mithin auf 2.012,66 DM (15 vH für die ersten zehn Jahre, je 1 vH für jedes weitere Jahr). Ausgehend von 29 Di enstjahren ergab sich nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 86 eine Gesamtversorgungsobe r- grenze iHv. 68 vH (65 vH für d ie ersten 25 Dienstjahre und 0,75 vH für je - des weitere Dienstjahr), mit hin ein Betrag von 4.025,33 DM (68 vH von 5 . 919,60 DM). Bei Eintritt in den Ruhe stand am 1. Mai 1989 hat der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv . 2.748,10 DM bezogen. Auf die maximale Gesamt versorgung von 4.025,33 DM ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 2.748,10 DM anzurechnen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des Versor gungsfalls am 1. Mai 1989 eine Altersrente iHv. 1.277,23 DM , aufgerundet 1.278,00 DM . 33 34 35 36 - 16 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 - 17 - Diese Altersrente wurde von der Beklagten zum 1. Januar 1990 auf 1.287 ,00 DM angepasst. Der sich danach ergebende Betrag iHv. 658,03 Euro sta nd dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu. Da die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2014 nur noch einen Betrag iHv. 604,00 Euro monatlich und ab dem 1. März 2014 iH v. 602,58 Euro monatlich gezahlt hat, kann der Kläger für diese Zeit e i- ne Nachzahlung iHv. insgesamt 3.194,87 Euro beanspruchen. 3. Der Zins anspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 4. Die rüge der Beklagten blei bt erfolglos. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersich t- lich. Die insoweit erhobenen Rügen der Beklagten befassen sich lediglich mit vermeintlichen Auslegungsfehlern des Landesarbeitsgerichts. Im Ergebnis la u- fen sie allein darauf hinaus, das Landesarbeitsgericht habe bei seinen Erw ä- gungen in den Entscheidungsgründen den S achvortrag der Beklagten nicht ausreichend ode r angemessen gewürdigt. Damit beruft sich die Beklagte in der Sache lediglich darauf, dass das Landesarbeitsgericht ihrer Rechtsansicht nicht gefolgt sei. Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Gesichtsp un k- ten ausschließlich um Rechts - und Ausle gungsfragen handelt, die vom Senat bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die Revisionsangriffe o h- nehin heranzuzie hen waren , bleibt diese Er folg (vgl. BAG 13. April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 4 7 ) . III. Die auf die Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge gerichtete Widerklage ist von der Beklagten nur für den Fall erhoben worden, dass der Kläger mit seiner Haupt forderung ganz oder teilwe i- se unterliegt. Diese innerprozessual e Bedingung ist nicht eingetreten. 37 38 39 40 41 - 17 - 3 AZR 401/15 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Schüßler Möller 42
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