Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Januar 2019 Dritter Senat - 3 AZR 9/18 - ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 22. Juni 2016 - 5 Ca 14357/15 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 29. September 2017 - 7 Sa 576/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Berufungsunfähigkeit - Entgeltumwan d- lung - - ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 9/18 7 Sa 576/16 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Januar 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufu ngsbeklagter und Revisionsbeklagter, 1. Nebenintervenientin zu 1., 2. Nebenintervenientin zu 2., - 2 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarb eitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie den ehrenamtlichen Richter Schultz und die ehrenamtliche Richterin Knüttel für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 29. September 2017 - 7 Sa 576/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die P arteien streiten über die Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente. Der 1964 geborene Kläger war vo m 15. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2013 bei der Streitverkündeten zu 2. (im Folgenden Arbeitgeb e- rin) beschäftigt. Der Beklagte ist eine ua. für die vormalige A rbeitgeberin des Klägers gebildete Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins . Seine Leistungen sind bei der Streitverkündeten zu 1. , einem Leben s- versicherungsunternehmen (im Folgenden Rückdeckungsversicherung) rüc k- gedeckt. 1 2 - 3 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 4 - Seit dem 1. Januar 2014 bezieht d er Kläger aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung eine zunächst befristete - später jedoch unbefristet bewilligte - Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer arbeitgeberfinanzierten Unterst ützungskassenzusage. Daneben erhält der Kläger vom Beklagten eine aus einer Entgeltumwandlung resultierende mona t- liche Berufsunfähigkeitsrente iHv. zunächst 278,73 Euro. Bei der Arbeitgeberin existiert eine zum 1. Oktober 2007 in Kraft getr e- ten e de Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Absicherung und Altersversorgung (im Folgenden GBV 2007 ) . Diese bestimmt ua . : § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Arbei t- nehmer von M, die zum oder nach dem 0 1.1 0.2007 bei M eintreten; dies gilt nicht für aushilfsweise B e schäftigte und Praktikanten. (3) Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt hinsichtlich der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung unter § 2 (2) ebenso für alle Arbeitnehmer die vor dem 01.10.2007 bei M eingetreten sind. § 2 NEUORDNUNG BETRIEBLICHE ALTERSVERSO R- GUNG (1) Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersverso r- gung (Grund - und Zusatzversorgung ) Die bisherige arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersve r- sorgung gemä ß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.08.2004 in Kraft getreten zum 01.09.2004 und dem Leistungsplan des MSFF für Mitarbeiter der M D GmbH und verbundene Unternehmen vom 02.09.2004, in Kraft getreten zum 01.09.2004 wird zum 30.09.2007 für Neuei n- tritte ab 01.10.2007 geschlossen. a) Rechtsgrundlage und Finanzierung Die Neuordnung richtet sich ausschließlich nach den R e- gelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung und dem Leistungsplan des MSFF Life - Cycle - Modell - Grund - und Zusatzversorgung - für Mitarbeit er der M D GmbH und der M S GmbH in Kraft getreten zum 01.10.2007, der B e- standteil dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ist. Die F i- 3 4 - 4 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 5 - nanzierung der Versorgungslei s tungen erfolgt über den MSFF eine rückgedeckte Unterstützungskasse von M. ( 2) Arbeitnehmerfi nanzierte betriebliche Altersverso r- gung a) Finanzierung aus dem Bruttolohn Die bisherige arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Alter s- versorgung gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.08.2004, in Kraft getreten zum 01.09.2004 und den Leistungsplänen A und B des MSFF für Mitarbeiter der M D GmbH und verbundene Unternehmen vom 02.09.2004, in Kraft getreten zum 01.09.2004 wird zum 30.09.2007 geschlossen. Bereits bestehende Verso r- gungszusagen können unbeschadet dessen we i tergeführt werden. Für die arbe itnehmerfinanzierte betriebliche Altersverso r- gung stehen im Rahmen der Neuordnung ausschließlich 3 Ausgestaltungsformen in folgenden Durchführungswegen mit unterschiedlichen steuerlichen Vorteilen zur Auswahl: Pensionskasse gemäß § 3 Nr. 63 EStG Di rektversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG Unterstützungskasse gemäß Leistungsplan des MSFF Life - Cycle - Modell - Arbeitnehmerfina n- zierte Leistungen - für Mitarbeiter der M D GmbH und der M S GmbH in Kraft getr e- Der Leistungsplan de s MSFF Life - Cycle - Modell - Arbeitnehmerfinanzierte Leistungen - für Mitarbeiter der M D GmbH und der M S GmbH in Kraft getreten zum 01.10.2007 ist in seiner jeweils geltenden Fassung B e- standteil dieser Gesamtbetriebsvereinb a rung. § 4 SOFTWARETOOL Eine genaue Beschreibung der jeweiligen Durchführung s- wege und der betrieblichen Versorgungsleistungen befi n- det sich auf der exklusiv von M den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Software (Expertenprogramm). Die Software ist im Internet unter folge nder URL hinterlegt: - 5 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 6 - Die Software in der jeweil igen Fassung ist Bestandteil di e- ser Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Beantragung der Versorgungsleistungen aus dieser Gesamtbetriebsverei n- barung erfolgt ausschließlich über die Softw are online. Der Arbeitnehmer kann mit dem Expertenprogramm für den von M getragenen Versorgungsbeitrag seine Verso r- gungsleistungen ausrechnen und die gewünschte Lei s- tungsoption auswählen. Zudem kann sich der Arbeitne h- mer im Rahmen der arbeitnehmerfinanzi erten betriebl i- chen Altersversorgung den für ihn passenden Verso r- gungsweg auswählen und mit einem von ihm individuell vorgegebenen Versorgungsbeitrag die Höhe der Verso r- gungsleistungen berechnen. § 5 INKRAFTTRETEN/SONSTIGES Einzelheiten zu den Verso rgungszusagen und sonstigen betrieblichen Leistungen werden in den Versicherungsb e- dingungen, Rahmenverträgen und in den jeweiligen Lei s- tungsplänen geregelt. Zudem sieht § 1 Abs. 2 iVm . § 2 Abs. 2 Buchst. b Unterabs . 2 GBV 2007 unter bestimmten Vorausse tzungen für Arbeitnehmer, die auf ihre bestehende arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung zugunsten der Neure g e- lung nach der GBV 2007 verzichten , vor, Der Lei - Cycle - LCM) des Beklagten lautet ua. wie folgt: I. KREIS DER BEGÜNSTIGTEN Der Kreis der Begünstigten richtet sich nach dem Ge l- tungsbereich der zum 01.10.2007 in Kraft getretenen G e- samtbetriebs vereinbarung. 5 6 - 6 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 7 - II. ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN (1) Die Leistungsberechtigung für die Versorgungslei s- tungen gemäß Ziffer III beginnt mit dem 1. des M o- nats, der dem erstmaligen Entgeltumwandlungste r- min folgt, frühestens jedoch mi t Inkrafttreten dieses Leistungsplans. Der erstmalige Entgeltumwandlung s- termin ist der Tag an dem das umzuwandelnde En t- gelt fällig geworden wäre. III. ART DER VERSORGUNGSLEISTUNGEN/ LEISTUNGSOPTIONEN (1) Im Rahmen des Life - Cycle - Modells stehen f olgende Leistungsoptionen zur Wahl: Leistungsoption A (ohne Witwen - /Witwerrente): A1 Altersrente (Ziffer VI) Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit (Ziffer VIII, Abs. 1, Satz 2) Hinterbliebenenschutz in Form von Beitrag s- rückgewähr und Renteng arantiezeit (Ziffer VII) A2 Altersrente (Ziffer VI) Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit (Ziffer VIII, Abs. 1, Satz 2) Berufsunfähigkeitsrente (Ziffer VIII) in Höhe von 100% der Altersrente Hinterbliebenenschutz in Form von Beitrag s- rückge währ und Rentengarantiezeit (Ziffer VII) A3 A4 A5 A6 Altersrente (Ziffer VI) Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit (Ziffer VIII, Abs. 1, Satz 2) Berufsunfähigkeitsrente (Ziffer VIII) in Höhe von 500% der Altersrente Hinterbl iebenenschutz in Form von Beitrag s- rückgewähr und Rentengarantiezeit (Ziffer VII) - 7 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 8 - Leistungsoption C (mit Witwen - /Witwerrente in Höhe von 100% der Altersrente): (2) Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach dem Versorgungsbeitrag ( Ziffer V) zum jeweil i- gen Berechnungsstichtag (Abs. (3)) und nach dem jeweils geltenden Tarif des Rückdeckungsversich e- rers. IV. WAHL/WECHSEL DER LEISTUNGSOPTION (1) Die Wahl der Leistungsoptionen (gemäß Ziffer III Abs. (1)) trifft der Mitarbeiter durch schriftliche Erkl ä- rung gegenüber M. Die Erklärung ist im Ra h men der diesem Leistungsplan als Muster beigefügten Entge l- tumwandlungsvereinbarung abzugeben. Im Falle des Unterlassens einer Erklärung innerhalb der Entgel t- umwandlungsvereinbarung werden d em Mitarbeiter Leistungen nach Maßgabe der Lei s tungsoption A1 gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter zwar eine Leistungsoption gewählt hat eine entspr e- chende Rückdeckungsversicherung aus gesundhei t- lichen Gründen aber nicht zustande gekommen ist . V. VERSORGUNGSBEITRAG (1) Der Versorgungsbeitrag ergibt sich aus der diesem Leistungsplan als Muster beigefügten Entgeltu m- wandlungsvereinbarung. Beträgt der Umwandlung s- betrag mindestens 1% seines vertraglich vereinba r- ten Jahresbruttogehalts, erhält der Begünstigte die Zusatzversorgung nach Maßgabe des Leistung s- plans des MSFF Life - Cycle - Modells - Grund - und Zusatzversorgung - für Mitarbeiter der M D GmbH und der M S GmbH in Kraft getreten zum 01.10.2007. - 8 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 9 - VIII. BERUFSUNFÄHIG KEITSRENTE (1) Scheidet der Begünstigte vor dem normalen Pensi o- nierungstag auf Grund einer Berufsunfähigkeit bei M aus so erhält der Begünstigte bis zu seinem norm a- len Pensionierungstag eine Berufsunf ä higkeitsrente, längstens jedoch bis zum Erhalt der Al tersrente. ... (2) Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente beträgt 100%, 200%, 300%, 400% oder 500% (je nach gewählter Leistungsoption) der Altersrente gem. Ziffer VI Abs. (3), die der Begünstigte zu seinem normalen Pensionierungstag erhalten hätte, mit de r Maßgabe, dass sich die Höhe des fiktiven Versorgungsbeitrags nach den anrechnungsfähigen Bezügen zu dem let z- ten Berechnungsstichtag vor Eintritt der Berufsunf ä- higkeit richtet. Für die Feststellung der Berufsunf ä- higkeit sind die jeweils geltenden Bedingun gen des Rückdeckungsversicherers maßgeblich (s. Anlage). XII. RÜCKDECKUNGSVERSICHERUNG/MITWIR - KUNG S PFLICHTEN (1) Die U - Kasse wird die in diesem Leistungsplan vorg e- sehenen Versorgungsleistungen durch den A b- schluss eines entsprechenden Rückdecku ngsvers i- cherungsvertrages sicherstellen. Sämtliche Rechte aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag stehen ausschließlich der U - Kasse zu. (2) Jeder Begünstigte ist verpflichtet, alle für den A b- schluss einer Versicherung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Er ist zudem verpflichtet, seine Einwill i- gung zum Abschluss des Versicherungsvertrages nach § 159 II VVG zu erklären, die Gesundheitsfr a- gen des Versicherers zu beantworten und sich ggf. ärztlich untersuchen zu lassen. Die Gewährung von Leistungen nach dies em Leistungsplan ist ausg e- schlossen, wenn der Begünstigte seine Mitwirkung bei dem Abschluss oder der Durchführung eines Der Kläger nutzte am 13. Oktober 2010 das in der GBV 2007 genannte Online - Tool der Arbeitgeberin zur betrieblichen Altersversorgung. Den daraus 7 - 9 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 10 - generierten Ausdruck sowie einen unterschriebenen Antrag auf Entgeltu m- wan d lung versandte er am selben Tag an die auf dem Ausdruck angegebene Telefaxnummer. Diese Telefaxnummer ist für ein Unternehmen (im Fo lgenden F - Gruppe) geschaltet, das vom Beklagten und der Arbeitgeberin mit der adm i- nistrativen Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung beauftragt ist. In de m Antrag auf Entgeltumwandlung und Leistungen (unverbindliche M s- se der Beklagte und als Versorgungsträger die Rückdeckungsversicherung au f- geführt. Des Weiteren ist ua. als Umwandlungsbetrag (Höhe der Entgeltu m- wandlung) ein Betrag iHv. 354,00 Euro, als Berufsunfähigkeitsrente 500 vH , als monatliche Berufsunfähigkeitsrente ein Betrag iHv. 999,99 Euro und die Hinte r- bliebenenrente mit 0 vH angegeben. Als Vertragsbeginn ist der 1. Dezember 2010 und als Umwandlungsbeginn der 1. November 2010 ausgewiesen. Dan e- ben ist für eine Direktvers icherung ein monatlicher Umwandlungsbetrag iHv. 100,00 Euro aufgeführt. Der Beklagte erstellte einen Leistungsausweis zur arbeitnehmerfina n- zierten betrieblichen Altersversorgung mit dem Stand 1. Oktober 2010, den der Kläger nach Bereitstellung im Online - T ool dort abrief. In dem Leistungsausweis heißt es ua.: Garantierte Versorgungsleistungen Gewählter Leistungsplan: A6 ... Berufsunfähigkeitsabsicherung Jährliche Berufsunfähigkeitsrente 12.102,60 ... Die ausgewiesenen Leistungswerte unterstellen eine u n- unterbrochene und in der Höhe mindestens gleichbleibe n- de Zuwendungshöhe. Die Auszahlung von Todesfall - Leistungen erfolgt entsprechend den rechtlichen Besti m- mungen. Im Übrigen gelten die jewe iligen Leistungspläne und die Kollektivrahmenverträge. 8 9 - 10 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 11 - Die Höhe der tatsächlich fällig werdenden Versorgung s- leistungen wird endgültig bei Eintritt des Versorgungsfalles Dementsprechend zog die Arbeitgeberin a b dem 1. November 2010 monat lich 454,00 Euro vom Bruttogehalt des Klägers ab. Mit E - Mail vom 31. März 2011 übersandte ein Mitarbeiter der F - Gruppe von der Rückdeckungsvers i cherung . dheitsfragen a n die zu vers i- n- gen der Kollektivversicherung der Rückdeckungsversicherung, die Besonderen Bedingungen für Berufsunfähigkeitstarife sowie ein an die F - Gruppe gericht e tes Schreiben de r Rückdeckungsversicherung vom 14. März 2011, das auszug s- weise wie folgt lautet: s- vertrag ist eine Gesundheitsprüfung notwendig g e worden. s- e an unseren gemeinsamen Kunden. Veranlassen Sie bitte, dass uns die entsprechenden U n- terlagen bis zum 29. April 2011 eingehen. Während dieser Frist besteht für Herrn P unter Vorbehalt normaler G e- sundheitsverhältnisse Versicherungsschutz. Wurden uns innerhalb der oben genannten Frist keine U n- terlagen eingereicht, werden wir die Versicherung rückwi r- kend vom Versicherungsbeginn stornieren und bereits gezahlte Beiträge unverzüglich an den Versicheru ng s- Der Kläger beantwortete im Folgenden weder die Gesundheitsfragen noch unterzog er sich einer ärztlichen Gesundheitsprüfung , sondern antwortete der F - Gruppe mit E - Mail vom 31. März 2011: Aus all den Dokumenten de r G geht nicht he r vor, dass e M F F e.V., eine Gesundheitsprüfung vorg e schrieben ist. ... 10 11 12 - 11 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 12 - Ich persönlich möchte meinen BU Schutz, entsprechend wie ich ihn beantragt habe und wie er in der MS Care Br o- schüre versprochen wird - ohne Gesundheitspr üfung, und mit bis zu 1000. - mona t- licher ZUSÄTZLICHER BU Versorgung wahrnehmen. Der Vertrag wurde online abgeschlossen und Beiträge werden bereits seit mehreren Monaten von meine m G e- halt abgezogen. Aus meiner Sicht verfüge ich über einen bestehenden Vertrag mit dem M F F, der durch die Ve r- sprechungen in der Broschüre und die BV Altersverso r- gung abgedeckt ist. Mit einer weiteren E - Mail vom 5. Mai 2011 erklärte der Kläger ge ge n- über der F - Gruppe ua.: alten Vertragssituation habe ich 500% abg e- schlossen und würde mit 360. - Umwandlung eine BU vom 1000. - erhalten. Da diese an eine Gesundheitspr ü- In einer E - Mail vom 16. Mai 2011 an die F - Gruppe schrieb der Kläger F olgendes: W ie lange habe ich denn noch Zeit, um die Verträge ggf. umstellen zu lassen? Es sieht im Moment ja so aus, das die G mi r angekündigt hat den Vertrag - bei nicht E r- halt der ausgefüllten Gesundheitsfragebögen - rückabz u- wickeln und mi r die Beträge zurück zu üb erweisen. Ich werde wohl die entsprechende Umstellung vorne h- Die F - Gruppe antwortete dem Kläger am 18. Mai 2011, dass die Rüc k- deckungsversicherung eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2011 eing e räumt habe. Der Kläger erklärte sodann a m 26. Mai 2011: da ich den neuen Vertrag ja ggf. noch erweitern kann, alten Vertrag zunächst mit den gleichen Beitragszahlungen (U mwandlungsbetrag) zu übernehmen. 13 14 15 - 12 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 13 - Damit wir die Fr ist halten, sollte dies möglichst noch vor Ende des Monats passieren, Die F - Gruppe antwortete dem Kläger am selben Tag wie folgt: Ich habe die G bereits entsprechend informiert. Sie wird den Vertrag nun entsprechend policie ren. Dann e r- stellen wir einen Leistungsnachweis für Sie, den wir Ihnen Der Beklagte erstellte i n der Folge zeit mit dem Stand 20. Juli 2011 und dem Stand 24. August 2011, die jeweils als gewählten Lei s- Für den Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis zum 10. Mai 2013 wurden mangels Entgelt(fort)zahlung keine Beiträge an den Beklagten abgeführt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 erklärte der Beklagte ua.: D GmbH geme l det, dass zu Ihrer Unterstützungskassenzusage bei dem M F F e.V. wi e der Be i träge gezahlt we r den. Folglich wurde der Ve r trag zum 01.06.2013 wieder in Kraft gesetzt. Sie erhalten anbei den Leistungsausweis, der die Wi e- Der Leistungsausweis des Beklagte n zur arbeitnehmerfinanzierten b e- trieblichen Altersversorgung vom 5. Juli 2013 führt als Tar auf und weist eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. 277,08 Euro aus . Der Beklagte bewilligte dem Kläger im Oktober 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2014 eine Berufsunfähigkeitsrente iHv. zunächst 278,73 Euro, ab dem 1. Oktober 2014 iHv. 282, 91 Euro . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ab dem 1. Januar 2014 eine Berufsunfähigkeitsrente iHv. monatlich 1.008,55 Euro aus der Ent - geltumwandlung zu. Er habe Anspruch auf Leistungen nach de r Leistungs - 16 17 18 19 20 21 - 13 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 14 - option A6 . Mit Übersendung der En tgeltumwandlungsvereinbarung an die F - Gruppe sei eine Vereinbarung über eine Versicherung nach de r Leistungso p- t i on A6 zustande gekommen. Spätestens mit der Einstellung des Leistung s- au s weises als Download in das Online - Tool habe die Arbeitgeberin seinen A n- trag auf Entgeltumwandlung angenommen und gleichzeitig ein individuelles Verso r gungsversprechen mit dem Inhalt des Leistungsausweises vom 1. Oktober 2010 erteilt. Die Versorgungszusage sei nicht unter der aufschi e- benden Bedi n gung einer Gesundheitsprüfung zustande gekommen. Eine so l- che sei nicht e r forderlich. Zudem griffen Vertrauenstatbestände ein. Er habe auf die Rechtserhe b- lichkeit der entsprechenden Willensäußerungen vertraut. Der Beklagte habe über mehrere Jahre trotz zahlreicher Nachfragen seinerse its zwar nicht au s- drücklich bestätigt, dass eine Absicherung nach de r Leistungsoption A6 vorli e- ge. Er habe auf sämtliche Anfragen nicht reagiert und stets auf die Leistung s- zusagen aus dem Tool verwiesen. Bis auf den Leistungsausweis erhielten Mi t- arbeiter, die im Rahmen des Kollektivvertrages über das Internet - Tool einen Vertrag abschließen, keine schriftliche Bestätigung. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 23.983,74 Euro nebst Zinsen iHv . fün f Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1. Januar 2014 bis 30. September 2016, monatlich anteilig berechnet für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014 auf einen Betrag von 729,82 Euro sowie vom 1. Oktober 2014 bis 30. Septem ber 2016 auf einen Betrag von 725,64 Euro zu zahlen; 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, ihm ab dem 1. Oktober 2016 längstens bis zum 31. August 2031 eine monatliche garantierte Berufsunfähigkeitsrente iHv . 725,64 Euro über die bisherige monatliche B e- rufsunfähigkeits rente von 282,91 Euro hinaus zu za h len. 22 23 - 14 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 15 - Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen . Er hat der Rückd e- ckungs versicherung und d er Arbeitgeberin den Streit verkündet. Beide sind dem Rechtsstreit auf s eiten des Beklagten beigetreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit d er Revision verfolgt der Kläger eine n Antrag auf Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen iHv. 36.319,62 Euro für die Zeit vom 1. J anuar 2014 bis zum 28. Februar 2018 zzgl. Zinsen sowie für die Zeit ab dem 1. März 2018 bis längstens zum 31. August 2031 künftige Leistungen iHv. 725,64 Euro monatlich . Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revisi on hat keinen Erfolg . I . Die Revision ist zulässig. 1. Die vom Kläger in der Revisionsbegründung vorgenommene Umform u- lierung der Klageanträge , mit der er nunmehr rückständige Zahlungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2018 zzg l. Zinsen sowie für die Zeit ab dem 1. März 2018 bis längstens zum 31. August 2031 künftige Lei s- tungen iHv. 72 5,64 Euro monatlich geltend macht , ist zulässig . Es handelt sich hinsichtlich der Hauptforderung nicht um eine - in der Revisionsinstanz nach § 55 9 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unzulässig e - Klageerweiterung . Die Zahlung s- ansprüche für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 28. Februar 2018 betreffen bei unveränderter Sachlage lediglich weitere inzwischen fällig gewordene m o- natliche Differenzbeträge zzgl. Zinsen. Der Kläger hat den Antrag zu 2. en t- sprechend auf die Zeit ab dem 1. März 2018 beschränkt . Der nunmehr als rüc k- ständig geltend gemachte Betrag war bereits vorher Ge genstand des Verfa h- rens . Soweit dadurch erstmals Zinsansprüche geltend gemacht werden , beruht dies auf einem vom Landesarbeitsgericht festgestellten bz w. unstreitigen Sac h- 24 25 26 27 28 - 15 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 16 - vortrag, so dass die darin liegende Klageerweiterung auch in der Revision s- instanz zulässig ist (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 23 mwN) . 2. Der Senat hat d ie Zulässigkeit der von dem Beklagten gegenüber der Rück deckungs versicherung und der Arbeitgeberin erklärte n Streitverkündung en nicht zu prüfen. Ob eine Streitverkündung zulässig und in der gehörigen Form erhoben ist (§§ 72 f. ZPO) und welche Rechtswirkun gen sie hat, ist allein für einen Folgeprozess von Bedeutung, in dem der Streitverkünder den Dritten in Anspruch nimmt (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 10 mwN ; BGH 19. September 2017 - X I ZB 13/14 - Rn. 23 , BGHZ 216, 27 ) . Ein Antrag auf Z u- rückweis ung einer Nebenintervention nach § 71 ZPO ist nicht gestellt. I I . Die Revision des Klägers ist unbegründet. 1. Die Revision hat nicht aus prozessualen Gründen Erfolg. a) Es ist in der Revisionsinstanz nicht zu beanstanden, dass der Kläger den Antrag zu 1. in der Berufungsinstanz betragsmäßig erweitert und den u r- sprünglich als Feststellungsantrag gestellten Antrag zu 2. auf einen Leistung s- antrag umgestellt hat. Das Landesarbeitsgericht hat über die geänderten Antr ä- ge sachlich entschieden. Es hat damit st illschweigend angenommen, es liege keine Klageänderung vor oder die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO stillschweigend bejaht. Eine Überprüfung hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZP O in der Revision nicht mehr vorzunehmen (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 52 , BAGE 159, 92 ; 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 20, BAGE 148, 299) . b) Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO mus s nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- 29 30 31 32 33 - 16 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 17 - tung entziehen wird (vgl. etwa BAG 25 . September 2018 - 3 AZR 333 /1 7 - Rn. 14 ) . c) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfe h- lerhaft und aufgrund ei nes von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es über einen Schadensersatza n- spruch entschieden hat. aa) Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 515/16 - Rn. 15 mwN, BAGE 161, 47) . bb) Danach hat das Landesarbeitsg ericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verst o- ßen. (1 ) Der Kläger hat sich in den Vorinstanzen - auch soweit er sich auf Ve r- trauenstatbestände bezogen hat - ausschließlich auf einen Erfüllungsanspruch und nicht auf einen Schadensersatzanspruch gestützt. Deshalb rüg t er m it d er Revision - aus seiner Sicht folgerichtig - ausdrücklich, dass ihn die Vorinstanzen auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs hä t- ten hinweisen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl über den vom Kläger verfolgte n Erfüllungsanspruch als auch über einen nicht zur Entscheidung gestellten Schadensersatzanspruch entschieden. Letzterer betrifft jedoch einen anderen Lebenssachverhalt, dessen rechtliche Bewertung vom Vorliegen anderweitiger Voraussetzungen abhängig ist. ( 2 ) Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft ausz u- schließen (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 515/16 - Rn. 19 mwN, BAGE 161, 47) . Die Entscheidung des Lande sarbeitsgerichts ist damit insoweit gege n- 34 35 36 37 38 39 - 17 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 18 - standslos, als die Klage wegen eines auf Schadensersatz gestützten Anspruchs abgewiesen wurde. 2 . Die Revision ist auch in der Sache erfolglos. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Erfüllungsa nspruch ge gen den Beklagten auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nach dem Tarif A6 zu. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht auch in der Sache zurückgewiesen. a) Die Klage ist - entg egen der Auffassung des Beklagten - nicht schon deshalb unbegründet, weil d er Beklagte nicht passivlegitimiert ist . Trotz des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, XVII . Leistungsplan LCM) haben Arbeitnehm er in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen einer Unterstützungskasse verspr o- chen hat, einen Anspruch auch gegen die Unterstützungskasse. Der Au s- schluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebu n- denes Widerrufsrecht z u verstehen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 11; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 69, BAGE 133, 158) . b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nach de r Leistungsoption A6 nach der GBV 2007 iVm. dem Leistungsp lan LCM. Er unterfällt zwar dem Geltungsbereich nach § 1 Abs. 3 GBV 2007 und hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Abschluss einer Entgeltumwandlungsverei n- barung und damit einer Versorgung entsprechend der von ihm nach dem Lei s- tungsplan LCM zu treffen den Tarifw ahl. Der Kläger erfüllt aber die Vorausse t- zung für Leistungen nach dem von ihm gewählten Tarif A6 Leistungsplan LCM nicht. aa) Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich der GBV 2007. Nach § 1 Abs. 3 GBV 2007 gilt die se hinsichtlich der arbeitneh merfinanzierten betriebl i- chen Altersversorgung , wie sie in § 2 Abs. 2 GBV 2007 geregelt ist, auch für alle Arbeitnehmer , die - wie der Kläger - vor dem 1. Oktober 2007 bei der A r- beitgeberin eingetreten sind. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. a GBV 2007 steht ua. der 40 41 42 43 - 18 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 19 - Durchführungsweg Unterstützungskasse gemäß des am 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen Leistungsplan s LCM zur Verfügung. Der Leistungsplan LCM ist nach § 2 Abs. 2 Buchst. a U ntera bs. 3 GBV 2007 in seiner jeweils geltenden Fassung Bestandteil der GBV 2007. bb) Der Kläger erfüllt die weiteren Voraussetzungen nach dem Leistung s- plan LCM nicht , denn er hat die Gesundheitsfragen des Rück deckungs versich e- rers nicht beantwortet . (1) III. Abs. 1 Leistungsplan LCM sieht unter Leistungsoptionen A ua. Ve r- sorgungen (o hne Witwen - /Witwerrenten) mit Beitragsbefreiung bei Berufsunf ä- higkeit und Hinterbliebenenschutz in Form von Beitragsrückgewähr und Re n- tengarantiezeit einschließlich einer Berufsunfähigkeitsrente iHv. 100 vH der A l- tersrente ( Leistungsoption A2) bis zu einer Höhe von 500 vH ( Leistungsopt i- on A6) zur Auswahl vor . Nach IV. Abs. 1 Satz 1 Leistungsplan LCM trifft der Mitarbeiter die Wahl zwischen den verschiedenen Leistungsoptionen nach III. Abs. 1 Leistungsplan LCM . Nach IV. Abs. 1 Satz 2 Leistungsplan LCM ist di e Erklärung über die Wahl im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung a b- zugeben. Im Falle des Unterlassens einer Erklärung in der Umwandlungsve r- einbarung bestimmt IV. Abs. 1 Satz 3 Leistungsplan LCM, dass dem Mitarbeiter Leistungen nach Maßgabe der Leistu ngsoption A1 gewährt werden . Dies gilt nach IV. Abs. 1 Satz 4 Leistungsplan LCM auch dann, wenn der Mitarbeiter zwar eine Leistungsoption gewählt hat , eine entsprechende Rückdeckungsve r- sicherung aus gesundheitlichen Gründen aber nicht zustande gekommen ist . Nach XII. Abs. 1 Leistungsplan LCM schließt der Beklagte zur Siche r- stellung der im Leistungsplan LCM vorgesehenen Leistungen entsprechende Rückdeckungsversicherungen ab. XII. Abs. 2 Satz 2 Leistungsplan LCM ve r- pflichtet jeden Begünstigten, seine Einwil ligung zum Abschluss eines Versich e- rungsvertrags nach § 159 Abs. 2 VVG zu erklären, die Gesundheitsfragen des Versicher ers zu beantworten und sich ggf . ärztlich untersuchen zu lassen. Die Gewährung von Leistungen nach dem Leistungsplan LCM ist nach Satz 3 au s- 44 45 46 - 19 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 - 20 - geschlossen, wenn der Begünstigte seine Mitwirkung bei dem Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrags verweigert. (2 ) Danach erfüllt der Kläger die Voraussetzungen auf Leistungen gemäß de r Leistungsoption A6 nicht . Er hat zwar entsprec hend IV . Abs. 1 Leistung s- plan LCM die Wahl der Leistungsoption A6 in der Entgeltumwandlungsverei n- barung getroffen. Er hat aber nach den - auf dem unstreitigen Vorbringen der Parteien beruhenden - Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die vom Rückdeckung sversicherer aufgeworfenen Gesundheitsfragen trotz Aufforderung nicht beantwortet. Darin liegt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten bei Abschluss bzw. Durchführung des Versicherungsvertrag s mit der Rückd e- ckungsversicherung. Diese Verletzung seiner M itwirkungspflichten nach der GBV 2007 iVm. dem Leistungsplan LCM schließt nach XII. Abs. 2 Satz 3 Lei s- tungsplan LCM Ansprüche nach dem Leistungsplan aus. Angesichts der ei n- deutigen Regelungen in der GBV 2007 und dem Leistungsplan LCM konnte der Kläger nich t davon ausgehen, dass die von ihm getroffene Wahl der Leistung s- option A6 mit einer Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos iHv. 500 vH der Altersrente ohne Beantwortung der Gesundheitsfragen verbindlich sein könnte . c) Soweit der Kläger gestützt auf d ie Broschüre MS Care Konzept geltend macht, dort sei die Möglichkeit beschrieben, eine Berufsunfähigkeitsabsich e- rung ohne Gesundheitsprüfung auch bei Vorerkrankungen zu er halt en, bezi e- h en sich dies e Erläuterungen auf die Möglichkeit des vollständigen Wechs els aus der durch die GBV 2007 abgelösten arbeitgeberfinanzierten Versorgung. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich , dass ein solcher Wechsel von ihm angestrebt war . Dagegen spricht insbesondere, dass der Kl ä- ger neben der auf Entge ltumwandlungen beruhenden Berufsunfähigkeitsrente noch eine aus der arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage erhält. d ) Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung nach der von ihm gewählten Leistungsoption A6 folgt auch ni cht aus der Entgeltumwandlungsver einbarung und der zwischen dem Kläger und der F - Gruppe geführten E - Mail - Korrespondenz . 47 48 49 - 20 - 3 AZR 9/18 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR9.18.0 Sämtlich e vor Juli 2013 dem Kläger vom Beklagten bzw. der F - Gruppe erteilten Leistungsausweise bescheinigen lediglich, dass der Kläger die Lei s- tungsoption A6 gewählt hat. Weder d ie Leistungsausweise noch die im Recht s- streit vorgelegte Korrespondenz des Klägers mit der F - Gruppe la s sen auf eine Erklärung schließen, dass ein Versorgungsversprechen nach de r Lei s tungso p- tion A6 außerhalb der GBV 2007 iVm. dem Leistungsplan LCM z u sta n de ko m- men soll. Die Korrespondenz mit der F - Gruppe lässt lediglich erke n nen, dass für die vom Kläger getroffene Wahl die Beantwortung der G e sun d heitsfr a gen erforderlich ist . III . D ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Knüttel Schultz 50 51
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