Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015 - 12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 5. Januar 2018 - 5 Sa 150/16 Entscheidungsstichworte : Betriebliche Altersversorgung - Beschwerdewert - wiederkehrende Leis- tungen ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZB 8/18 5 Sa 150/16 Landesarbeitsgericht Köln BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeschwerdeführer, pp. Beklag te, Berufungsbeklagte und Revisions beschwerdegegnerin, hat der Dritte Senat des Bunde sarbeitsgerichts am 15 . Mai 2018 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Januar 2018 - 5 Sa 150/16 - aufgehoben. - 2 - 3 AZB 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 - 3 - Gründe I. Die Parteien haben zunächst erstinstanzlich darüber gestritten , ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers iHv. 1.140,40 Euro brutto monatlich ab dem 1. Januar 2013 anzupassen und ihm mindestens eine B e- triebsrente iHv. insgesamt 1.151,80 Euro brutto monatlich zu zahlen. Das A r- beitsgericht hat die Klage abgewiese n und den Streitwert auf 41.464,80 Euro festgesetzt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil ohne Einschränkung Berufung ei n- gelegt und diese gesonder t begründet. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger beantragt , die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Januar 2013 seine B e- triebsrente um monatlich 10,00 Euro zu erhöhen und ab diesem Zeitpunkt m o- natlich an ihn 1.151,80 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zude m hat er im Wege der Klageerweiterung begehrt , die Beklag te zu verpflichten , die handelsrechtl i- chen Abschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 sowie den vorläufigen Abschluss für das Jahr 2015 vorzulegen. Da s Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger ha be den B e- schwerdewert von 600,00 Euro nicht erreicht, weil er seine Berufung auf den Anpassungsbetrag iHv. 10,00 E uro monatlich beschränkt habe , und die Ber u- fung durch Beschluss verworfen . Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionsbeschwerde. II. Die zulässige ( § 77 Satz 1 und Satz 4 ArbGG iVm. § 575 ZPO) Revis i- onsb eschwerde hat Erfolg . Der Kläger kann gegen das arbeitsgerichtliche Urteil na ch § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG Berufung einlegen. 1. D as ArbGG enthält keine Regelungen über die Ermittlung des B e- schwerdewer t s , nach dem sich bestimmt, ob die Berufung statthaft ist . Damit gelten die Vorschriften der ZPO über die Berufung entsprechend (§ 64 Abs. 6 1 2 3 4 5 - 3 - 3 AZB 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 - 4 - Satz 1 ArbGG) . D er Beschwerdewer t bestimmt sich nach den §§ 3 bis 9 ZPO (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 8) . 2. D er Beschwerdewert beträgt vorliegend 48.375,60 Euro . Damit übe r- steigt er den Wert des Besch werdegegenstands nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG iHv. 600,00 Euro. a) Für die Berechnung des Beschwerdewerts sind die Klageanträge des Klägers in der Berufungsinstanz maßgeblich. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Berufungskläger im Umfang des Berufungsantrags durch das arbeit sg e- rich t liche Urteil beschwert ist (vgl. hierzu ausführlich BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 11 mwN) . Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zutreffend ang e- nommen, dass die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung bei de r Festlegung des Bes chwerdewert s nicht berücksichtigt werden kann . b) Für die Ermittlung des Beschwerdewert s ist der Gesamtbetrag der b e- gehrten künftigen monatlichen Betriebsrente iHv. 1.151,80 Euro , die Gege n- stand des e rstinstanzlichen Verfahrens war , zugrunde zu legen . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s hat der Kläger seine Berufung nicht auf die streitige Rentendifferenz von 10,00 Euro monatlich beschränkt. aa) Zwar kann ein Versorgungsempfänger ledig lich den streitigen Diff e- renz betrag zwischen der vom Arbeitgeber gezahlten und der von ihm begehrten monatlichen Betriebsrente eink lagen und hinsicht lich des unstreitigen B e trag s voraus setzen, dass dieser nicht nur derzeit, sondern auch künftig freiwillig b e- zahlt wird. Ein solches prozessuales Vorge hen hat w egen der damit verbund e- nen Kostenersparnis auch Vortei le. Allerdings umfasst die Rechtskraft des U r- teils b ei der Geltendmachung von Teilansprüchen nur diesen Teil, nicht den freiwillig gezahlten Sockelbetrag (vgl. BAG 8. März 2017 - 3 AZN 886/16 (A) - Rn. 7 mwN) . Bis zur Höhe des streitigen Differenzbetrags ist der A nspruch nicht Streitgegenstand des Verfahrens , son dern lediglich ein für die zu treffende En t- scheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis (vgl. BGH 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83 - zu I 1 a der Grü nde mwN, BGHZ 93, 330) . D eshalb hat die Partei r e- 6 7 8 9 - 4 - 3 AZB 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 - 5 - gelmäßig ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen Betrag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten (vgl. BAG 8. März 2 017 - 3 AZN 886/16 (A) - Rn. 7; 14. Februar 2012 - 3 AZB 59 /11 - Rn. 1 0 , BAGE 140, 362) . Dieser Betrag ist, soweit er Gegenstand des Klageverfahrens ist, auch für die Ermittlung der Beschwer maßgeblich. Soweit sich aus dem B e- schluss des Senats vom 4. Juni 2008 ( - 3 AZB 37/08 - ) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten. bb) Danach lässt der Berufungsantrag unter Heranziehung der Berufung s- begründung und unter Berücksichtigung der richtig verstandenen Interessenl a- ge de s Klägers nicht den Schluss zu, dass dieser seine Berufung auf den stre i- tigen Spitzenbetrag iHv. 10,00 Euro monatlich beschränken wollte (zu den Au s- legungsgrundsätzen von Klageanträgen vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 120/16 - Rn. 11 mwN) . Für diese Auslegung spricht bereits d er Wortlaut . Dieser bezei chnet ausdrücklich die beanspruchte monatliche Gesamtrente von 1.151,80 Euro. Bei einer beabsichtigten Beschränkung des Streitgegenstands in der Berufung hätte es nahegelegen, neben dem streitigen Anpassungsbetrag nur den unstreitigen Sockelbetrag zu benen nen und etwa durch eine entspr e- Euro brutto monatlich hinaus weitere 10,00 zu ve r- deutlichen, dass nur der Anpassungsbetrag streitgegenständlich sein soll . E t- was anderes ergibt sich auch nicht aus der Berufungsbegründung. Vielmehr weist der Kläger auf Seite 3 der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass er bei seinem ursprünglichen Antrag bleiben wolle. D i eses Auslegungsergebnis entspricht auch dem wohlvers tandenen Interesse des Klägers an einer recht s- kräftigen Entscheidung über den gesamten Betrag seiner Betriebsrente. cc) D er Beschwerdewert errechnet sich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Rentenbezugs (§ 9 Satz 1 ZPO) . Er beträgt danach 48.375,60 Euro (4 2 x 1.151,80 Euro) . 10 11 - 5 - 3 AZB 8/18 ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 III. Mit der Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses wird das Verfahren wieder in der Berufungsinstanz anhängig. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. Zwanzige r Ahrendt Wemheuer 12
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