Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 402/12 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 23. Februar 2011 - 14 Ca 7164/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 30. März 2012 - 6 Sa 480/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Alt ersversorgung - Betriebsrentenanpassung nach der Lei s- tungsordnung des Essener Verbandes - Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors Bestimmungen: BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1, § 315 Abs. 1 und Abs. 3, §§ 317, 319; ZPO § 559 Abs. 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 402/12 6 Sa 480/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungskläger, Revis ionsbeklagter und Anschlussrevisionskläger, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. Se ptember 2014 durch die Richterin am Bundesarbeits - gericht Prof. Dr. Schlewing als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeits - - 2 - 3 AZR 402/12 - 3 - gericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2012 - 6 Sa 480/11 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgericht s Düsseldorf vom 30. März 2012 - 6 Sa 480/11 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückwe i- sung der Ber ufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2011 - 14 Ca 7164/10 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückstä n- dige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. 836,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz ab dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das m o- natliche Ruhegeld des Klägers zum 1. Jan uar 2008 und 1. Januar 2009 um j e- weils weitere 0,765 % anzuheben . Der Kläger war bis zum 30. Juni 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Die se hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Leistungsordnung A des Essener Verban des für Anmeldungen bis zum 31. Dezember 1988 zu gesagt . In der Leistungsordnung 1 2 - 3 - 3 AZR 402/12 - 4 - Oktober 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: LO 200 6) heißt es ua. : T E I L I Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene § 1 Leistungen Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind: a) Ruhegeld, b) Hinterbliebenenbezüge. ... § 3 Berechnung des Ruhegeldes (1) Das Ruhegeld richtet sich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 7 und 8 nach a) den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist, b) den bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Gru p- c) den Dienstjahren, die gemäß der Anmeldung in den einzelnen Gruppen zu berücksichtigen sind (Diens t- jahre). ... (3) Das Ruhegeld beträgt für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr 4 vH des Betrages der Gruppe, zu der der Angestellte ... § 9 Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge ... (2) Die Zahlbeträge werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Ve r- hältnissen angepasst. - 4 - 3 AZR 402/12 - 5 - T E I L II Leistungen an vorzeitig ausgeschiedene Angestellte und an deren Hinterbliebene § 10 Unverfallbarkeit (1) Endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Mitglied vor Eintritt des Leistungsfalles, bleibt die Versorgungsanwartschaft zu einem Teil erhalten, wen n die gesetzlichen Voraussetzungen der Unve r- fallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt sind. ... § 1 1 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (1) Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich nach den Bestimmungen des Betriebsrenteng e- setz es. ... (3) Ab Eintritt des Leistungsfalles werden die Leistungen durch das Mitglied nach § 16 BetrAVG überprüft. In der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Leistungsor d- (im Folgenden: LO 2009) wurde die in § 11 Abs. 3 LO 2006 bl i e ben die zitierten Regelungen der LO 2006 unverändert. Die Satzung des Essener Verbandes in der Fassung vom 1. Januar 1997 lautet auszugsweise: § 3 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband hat die Leistungsordnungen bei Bedarf anzupassen. (3) Darüber hinaus hat er die Zahlbeträge der laufenden Leistungen regelmäßig zu überprüfen und gegeb e- nenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. 3 4 - 5 - 3 AZR 402/12 - 6 - ... § 5 Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verband (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Lei s- tungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten, es sei denn, daß dies einem Unternehmen aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann. Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 1998 ein Ruhegeld von der Bekla g- ten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Das Ruhegeld betrug bei Rentenbegi nn m o- natlich 5.259,10 DM . Aufgrund von Anpassungsbeschlüssen des Essener Ve r- bandes wurde es jährlich - mit Ausnahme des Jahres 2001 - erhöht. Die Erh ö- hungen erfolgten zunächst zum 1. Juli eines jeden Kalenderj ahres und seit dem Jahr 2002 zum 1. Januar eine s jeden Kalenderj ahres. Mit Schreiben vom 25. September 2007 teilte der Essener Verband dem Kläger mit : , der Vorstand hat am 28.08. und 11.09.2007 folgende B e- schlüsse gefasst: 1. Anpassung Ihrer Leistungen ab 01.01.2008 Ihr Versorgungsanspruch wird mit Wirkung vom 01.01.2008 um 1,4 0 % erhöht. ... Ergänzende Hinweise an alle Leistungsempfänger mit Zusagen nach den Leistungsordnungen A , B und C des Essener Verbandes zur Anpassung ab 01.01.2008 Seit Rentenbeginn beziehen Sie eine Betriebsrente, die abweichend vom Betriebsrentengesetz nicht in 3 - Jahresabständen, sondern jährlich angepasst wird. Bei der Anpassung sind im Rahmen des billigen Ermessens die Belange des ehemaligen Arbeitnehmers und des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Das Interesse des Arbei t- nehmers richtet sich dabei in erster Linie auf einen Inflat i- onsausgleich, während beim Arbeitgeber die wirtschaftl i- che Lage entscheidend ist; ihm ist nur dann und insoweit eine Anpassung der Betrieb srenten zuzumuten, soweit 5 6 - 6 - 3 AZR 402/12 - 7 - diese aus den Erträgen des Unternehmens finanzierbar ist . ... Bei der Ermittlung der diesjährigen Anpassungshöhe der laufenden Renten des Essener Verbandes wurde erstmals berücksichtigt, dass sich der Wert der Versorgungsve r- pf lichtungen auf Grund der steigenden Lebenserwartung von Jahr zu Jahr erhöht. Als Maßstab für diese Erhöhung haben wir im Rahmen eines Versicherungsmathematischen Gutachtens ermitteln lassen, wie hoch der finanzielle Aufwand eines Jahres zur Berücksichtigung der Längerlebigkeit der Essener Ve r- bandsrentner gegenüber dem durchschnittl ichen Sozia l- versicherungsrentner ist. Danach liegt die durchschnittl i- che Längerlebigkeit der Rentner mit Zusagen nach den Leistungsordnungen des Essener Verbandes erheblich über der von Sozialversicherungsrentnern. Der die Lä n- ge r lebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand beträgt bei den gegebenen Verhältnissen durchschnittlich 0,765% des Verpflichtungsumfangs, der in jedem Jahr finanziert werden muss. Analog dem Vorgehen in der Versicherungswirtschaft oder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich der Vorstand entschlossen, den Anpassungsrahmen der B e- triebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um di e- sen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu ve r- mindern. Das monatliche Ruhegeld des Klägers wurde zum 1. Januar 2008 von 2.991,7 1 Euro um 1,4 % auf 3.033,59 Euro angehoben . Mit Schreiben vom 22. September 2008 teilte der Essener Verband dem Kläger sodann mit: , gemäß Vorstandsbeschluss vom 13.08.2008 werden die laufenden Leistungen mit Wirkung vom 01.01.2009 um 2,50 Bei der Anpassung zum 01.01.2009 wurde einerseits die erhöhte Inflation berücksichtigt, aber auch der gleiche bio - metrische Faktor wie im Vorjahr angewandt. Durch den 7 8 - 7 - 3 AZR 402/12 - 8 - Faktor wird die mit der erhöhten Lebenserwartung ve r- bundene zusätzliche Belastung der Arbeitgeber - so auch beim Essener Verband - bei der gebotenen Interessena b- wägung im Rahmen billigen Ermessens über die Rente n- bezugsdauer verteilt. Zum 1. Januar 2009 wurde das Ruhegeld des Kläg ers um 2,5 % auf 3.109,43 Euro angehoben. Der Kläger hat m it seiner Klage von der Beklagten die Zahlung der B e- träge begehrt, um die sein monatliches Ruhegeld in der Zeit vo m 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 aufgrund der Anpassungsbeschlüsse des E ssener Verbandes wegen Berücksichtigung des biometrischen Faktors von 0,765 % nicht angehoben wurde . Er hat die Ansicht vertreten, d ie Anpassung s- beschlüsse des Essener Verbandes zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 entsprächen nicht billigem Ermessen. Der Essener Verband habe den ermittelten Anpassungsbedarf nicht um einen biometri schen Faktor mindern dürfen . Die Beklagte sei daher verpflichtet, sein Ruhegeld zum 1. Januar 2008 um 2,165 % und zum 1. Ja nuar 2009 um 3,265 % zu erhöhen. Dementspr e- chend schulde sie ihm rückständiges Ruhegeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 iHv. monatlich 22,89 Euro und für den Zei t- raum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. monatlich 46,84 Euro. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. 836,76 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem B asiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagt e hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, die Anpassungs beschlüsse des Essener Verbandes zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 seien nicht zu beanstanden . Der vom Essener Verband ermittelte biometrische Faktor habe im Rahmen der Ermessensausübung n e- ben den Belange n der Versorgungsempfän ger und der wirtschaftliche n Lage 9 10 11 12 - 8 - 3 AZR 402/12 - 9 - der Mitg liedsunternehmen des Verbandes berücksichtigt werden dürfen . Durch den biometrisch e n Faktor würden die höheren Belastungen der Mitgliedsunte r- nehmen ausgeglichen, die dadurch entstünden , dass die Betriebsrentner des Essener Verbandes länger leb t en als die Bezieher von Renten aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung. Jedenfalls habe der Kl äger kein en An spruch auf eine weitere Erhöhung seines Ruhegeldes zu den beiden Anpassungsstichtagen, da die Anpassungs beschlüsse des Essener Verbandes bei einer Gesamtbetrac h- tung zu einem Werterhalt des Ruhegeldes des Klägers führten. D er Kläger h a- be seit B eginn des Ruhegeldbezugs insgesamt mehr an Ruhegeld erhalten, als er bezogen hätte, wenn die Anpassungen auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgenommen worden wären . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeä n- dert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger mit Rechtskraft der Entscheidung eine rückständige Betriebsrente iHv. 778,80 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages zu zahlen , an dem das Urteil rechtskräftig wird . Im Übrigen hat es die Berufung des Kl ä- gers zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherste l- lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kl äger beantragt die Zurückwe i- sung der Revision und im Wege der Anschlussrevision die Verurteilung der B e- klagten zur Zahlung weiterer 57,96 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das U r- teil rechtskräftig wird . Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlus s- revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Ur teils, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers in Höhe e i- 13 14 - 9 - 3 AZR 402/12 - 10 - nes 778,80 Euro brutto übersteigenden Betrags zurück gewiesen hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt i st - in vollem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Ruhegeld e s für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. insgesamt 836,76 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz ab dem Folgetag des Tages zu , an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 1. Oktober 2014. I. Die Beklagte ist verpflichtet, das Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 2008 nach § 9 Abs. 2 LO 2006 iVm. § 31 5 Abs. 3 BGB um 2,165 % und zum 1. Januar 2009 nach § 9 Abs. 2 LO 2009 iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 3,265 % zu erhöhen. Daher schuldet sie dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 ein monatl i- ches Ruhegeld iHv. 3.056,48 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2009 ein R u- heg eld iHv. monatlich 3.156,27 Euro brutto. 1. Für die Anpassung d es Ruhegeld e s des Klägers ist § 9 Abs. 2 der Lei s- des Essener Verbandes in der zum jeweiligen Anpassung s- stichtag geltenden Fassung maßgeblich. Dies ist zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 § 9 Abs. 2 LO 2006 u nd zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 § 9 Abs. 2 LO 2009. Nach den für den Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts hat die Rechtsvorgängerin der Beklagte n dem Kläger eine Verso rgung zwar Leistungsordnung , A des r- bandes in ihrer jeweils geltenden Fassung zugesagt ; wird jedoch - wie hier - in einer Ruhegeldzusage die Leistung sordnung eines Ver bandes in Bezug g e- nommen , der als sog. Konditionenkartell einheitliche Versorgungsbedingungen für einen ganzen Wirtschaftszwei g schaffen soll, ist davon auszugehen, dass auf die jeweils geltende Fassung verwiesen w ird . Zweck des Essener Verba n- d es ist ua. , für die Unternehmen der e isen - und s tahlerzeugenden o der - verarbeitenden Industrie Richtlinien aufzustellen , nach denen die angeschlo s- senen Unternehmen ihren Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersve r- 15 16 17 - 10 - 3 AZR 402/12 - 11 - sorgung gewähren. Überlässt ein Arbeitgeber die Regelung seiner Altersve r- sorgung einem solchen Verband, macht er damit deutlich, dass für ihn die Ei n- heitlichkeit der Versorgungsleistungen im Vordergrund steht. D a d ie Leistung s- des Essener Verbandes zudem aktive Arbeitnehmer und Ruh e- ständler erfassen soll, soll sich der betriebliche Versorgungsanspruch auch i n- soweit einheitlich nach der jeweils geltenden Fassung der richten (vgl. etwa BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 17; 20. April 2010 - 3 AZR 553/08 - R n . 25 m wN für die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ; 8. Juni 1999 - 3 AZR 113/98 - zu B II 1 a der Gründe) . 2. Der Kläger kann nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 iVm. § 315 Abs. 3 BGB verlangen, dass die Beklagte sein Ruhegeld zum 1. Januar 2008 um 2,165 % und zum 1. Januar 2009 um 3,265 % anhebt . a) Nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und nach § 9 Abs. 2 LO 2009 ist der Essener Verband verpflichtet, die von seinen Mitgliedsunternehmen gezahlten Ruhege l- der in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegeben enfalls den verä n- derten Verhältnissen an zu passen. § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 enthalten für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitne h- mer eine eigenständige Regelung der Anpassungs prüfungs - und - e ntschei - dungspflicht , die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen obli e- genden Pflicht zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG tr itt . Dies folgt aus dem Zweck des Essener Verbandes : A ls Konditionenkartell soll er die Bedingungen der betrieblichen A ltersversorgung für die angeschlossenen Unternehmen koordinieren und ihre Versorgungslei s- tungen vereinheitlichen . Zudem verweisen sowohl § 11 Abs. 3 LO 2006 als auch § 11 Abs. 3 LO 2009 lediglich für die Anpassungsprüfung und - entscheidu ng bei den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer n und d e- ren Hinterbliebenen auf § 16 BetrAVG . Bei den bis zum Eintritt eines Leistung s- falls betriebstreuen Arbeitnehmer n wird die Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 dagegen nicht von den einzelnen A r- beitgebern, sondern einheitlich vom Verband für seine Mitglie der getroffen. Die einzelnen Arbeitgeber sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Essener 18 19 - 11 - 3 AZR 402/12 - 12 - Verbandes grundsätzlich verpflichtet, die vom Verband getroffenen Anpa s- sungsbeschlüsse einzuhalten und die Ruhegelder entsprechend zu erhöhen. Die Regelungen in § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 begründen ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht . Der Essener Verband handelt bei seiner Entscheidung über die Anpassun g der Versorgungsleistungen allerdings nicht als Dritter iSd. §§ 317, 319 BGB ; er nimmt die Pflicht zur Anpassungspr ü- fung und - entscheidung vielmehr für die Mitgliedsunternehmen wahr, die damit gebündelt durch den Essener Verband handeln (vgl. für den Boch umer Verband BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38 ; 2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - zu II 2 a der Gründe) . Der Essener Verband hat seine Entscheidung über eine Anpassung der Zahlbeträge deshalb gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen . Die Anpassungsb eschlüsse des Essener Verba n- des unterliegen einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl. für den Bochumer Verband BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 29; 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - zu I 4 b der Gründe , aaO ) . b ) § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 zielen zwar - ebenso wie § 16 BetrAVG - darauf ab, d ie laufenden Ruhegelder in ihrem Wert zu erhalten . Allerdings legt der Essener Verband im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 9 Abs. 2 L O 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 nicht nur den Versorgungsbedarf und damit auch die reallohnbezogene Obergrenze unternehmensübergreifend fest ; er differenziert auch nicht nach der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmen s und stellt deshalb bei der Prüfung der Leistungsfähi g- keit - anders als dies in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen ist - nicht auf die wir t- schaftliche Lage des einzelnen Mitgliedsunterneh mens ab ( vgl. BAG 30. No - vember 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 36 ) . Die in § 9 Abs. 2 LO vorgesehe ne A n- passung der Ruhegelder nach den Regularien des Essener Verbandes gewäh r- leistet damit zwar eine größere Anpassungskontinuität. Wird im Rahmen der Anpassungsprüfung und - entscheidung die reallohnbezogene Obergrenze u n- ternehmensübergreifend festgelegt und nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens abgestellt, bleiben den einzelnen Verso r- gungsberechtigten die mit einer unternehmensbezogenen Betrachtung verbu n- denen Risiken erspart. Die Anpassung nach den Regularien des Konditio ne n- 20 - 12 - 3 AZR 402/12 - 13 - kartells birgt aber auch das Risiko, dass den Versorgungsempfängern günstige Abweichungen von branchentypischen Entwicklungen bei ihrem früheren A r- beitgeber nicht zugutekommen. Das bedeutet im Ergebnis, dass nicht nur die Risiken , sondern auch die Chanc en sinken (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 40 ; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 92, 358) . Die Anpassung der Ruhegelder nach den Regularien des Essener Verbandes ist daher zwar nicht in jedem Fall, aber doch zumindest tendenziell günstiger als diejenige nach § 16 BetrAVG (BAG 30. November 201 0 - 3 AZR 754/08 - Rn. 40) . c) Die Anpassungsb eschlüsse , die de r Essener Verband zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 auf der Grundlage des um einen biometrischen Faktor von jeweils 0,765 % reduzierten Anpassungsbedarf s der Versorgung s- empfänger getroffen hat, entsprechen nicht billigem Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. aa) Zwar darf der Essener Verband bei der ge mäß § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 nach bil ligem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB zu treffe n- den Anpassungsentscheidung neben den Belangen der Ruhegeldempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedsunternehmen grundsätzlich auch weitere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen (zu den a b- wägungserheblichen Belangen im Rahmen der Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 BetrAVG vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 50, BAGE 139, 252) . Die Berücksichtigung eines biometrischen Faktor s zur Begrenzung des Anpassungsbedarfs entspricht jedoch nicht bill i- gem Ermessen iSv. § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 . Die Regelungen in § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 knüpfen an das vom Arbeitgeber geschuldete laufende Ruhegeld an. Dieses soll vor einer Auszehrung durch den Kaufkraftverlust g e- schützt werden. Es geht daher mit den in § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 getroffenen Bestimmungen - ebenso wie mit der Anpassungsprüfu ngs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - darum, das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder 21 22 23 - 13 - 3 AZR 402/12 - 14 - herzustellen (zu den Belangen des Versorgungsempfängers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vgl. et wa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 36) . Die ses Z iel wi rd verfehlt, wenn der biometrische Faktor, mit dem die Mehrbela s- tungen für die Mitgliedsunter nehmen ausgeglichen werden sollen , die dadurch entstehen, dass die Betriebsrentner des Essener Verbandes durchschnittlich länger leben als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung , vom Essener Verband im Rahmen de r Entscheidung über die Anpassung der Ruhegelder den Anpassungsb edarf mindernd berücksichtigt wi rd . Mit der Zusage laufende r Versorgungsleistungen nach § des Essener Verbandes bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für die Arbeitnehmer und i hn damit verbundenen Vor - und Nachteile n tragen will ( vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 79, BAGE 141, 259) . Diese Risiko übernahme ist der Versorgungszusage imm a- nent . De shalb kann der Arbeitgeber das Langlebigkeitsr isiko nicht einseitig , auch nicht im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Entsche i- dung über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung , auf die Betriebsrentner verlagern . Zwar bleibt es der Beklagten unb e- nommen, unter den Voraussetzungen des § 31 3 BGB wegen e ine r seit Erte i- lung der Versorgungszusagen erheblich gestiegene n Lebenserwartung der Versorgungsempfänger und eine r damit einhergehende n beträchtliche n Au s- we i tung des ursprünglich zugrunde gelegten Dotierungsrahmens eine Anpa s- sung der Versorgu ngszusa gen nac h den Regeln über die Störung der G e- schäftsgrundlage zu verlangen; i m Rahmen der dem Werterhalt der zugesagten Versorgung dienenden Entscheidung über die Anpassung der Versorgungslei s- tungen kann eine längere Lebensdauer der Versorgungsempfäng er hin gegen nicht als Belang berücksichtigt werden, der eine Reduzierung des Anpassung s- bedarfs rechtfertigt. bb) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Frage, ob die vom Essener Verband zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 getroffenen A n- passungs beschlüsse billigem Ermessen entsprechen, nicht darauf an, ob der Kläger - wie von der Beklagten behauptet - in der Zeit vom B eginn des Ruh e- geldbezugs bis zum 31. Dezember 2008 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 24 - 14 - 3 AZR 402/12 - 15 - mehr an Versorgungsleistungen erhalten h at, als wenn sein Ruhegeld von der Beklagten alle drei Jahre nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasst wo r- den wäre. Zwar ist eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB nur dann ermessensfehlerhaft und unverbindlich, wenn sie im Ergebnis nicht billi gem E r- messen entspricht (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 3 b cc (4) der Gründe, BAGE 92, 358) . § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 enthalten für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitne h- mer jedoch eine eigenständige Regelung der Anpassungs prüfungs - und - entscheidungspflicht . Die vom Essener Verband auf der Grundlage dieser Bestimmungen getroffenen Anpassungsbeschlüsse treten an die Stelle der A n- passungsbeschlüsse der einzelnen Mitgliedsunternehmen n ach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG . Deshalb ist es unerheblich , ob die in der Vergangenheit vom Essener Verband auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsordnung für alle Mitgliedsunternehmen einheitlich vorgenommenen Anpassungen insgesamt günstiger waren als etwaige Anpassungen durch die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. d) Da die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 nicht billigem Ermessen entspr e chen, ist nach § 315 Abs. 3 BGB die Leistungsbes timmung durch Urteil zu treffen . Entgegen der A n- sicht des Landesarbeitsgerichts ist danach das Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 2008 nach § 9 Abs. 2 LO 2006 iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 2,165 % und zum 1. Januar 2009 nach § 9 Abs. 2 LO 2009 iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 3,265 % zu erhöhen. aa) Nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 muss der Essener Verband die Zahlbeträge regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls den ve r- änderten Verhältnis sen an passen. Dem kommt der Essener Verband nach, i n- dem er die An passungsprüfungen seit dem Jahr 2002 regelmäßig zum 1. Januar eines jeden Jahres durchführt. Ob hierdurch - wie vom Landesa r- beitsgericht angenommen - eine betriebliche Übung begründet wurde, ist une r- heblich. Entscheidend ist, dass der Essener Verband die Anpassungsprüfungen vorliegend zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 vorgenommen hat . 25 26 - 15 - 3 AZR 402/12 - 16 - bb) D as Ruhegeld des Klägers ist e ntgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts zum 1. Januar 2008 nach § 9 Abs. 2 LO 2006 iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 2,165 % und zum 1. Januar 2009 nach § 9 Abs. 2 LO 2009 iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 3,265 % zu erhöhen. (1 ) D er Senat hat bei der hier vorliegenden unbilligen Leistungsbesti m- mung durch den Essener Verband nach § 315 Abs. 3 BGB eine eigene, der Billigkeit entsprechende Sachentscheidung zu treffen (vgl. BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a dd (1) der Gründe , BAGE 104, 55 ; Mü K o BGB /Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 51) . Dabei sind jedoch nicht nur die Besonderheiten un d der Zweck der LO 2006 sowie der LO 2009 - vor allem das Ziel einer branchenbezogenen Vereinheitlichung - zu beachten. Den Anpa s- sungsbeschlüssen des Essener Verbandes ist auch insoweit Rechnung zu tr a- gen, als sie nicht unbillig sind . Die zum Ausdruck gebr achten Vorstellungen des Essener Verbandes sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu beachten (zum Bochumer Verband vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358) . Dies führt , da die Parteien nur über die Frage streiten, ob der Essener Verband den biometrischen Faktor im Rahmen der Ermessensen t- scheidung berücksichtigen durfte , dazu, dass die Ermessensausübung auch nur insoweit korrigie rt werden darf , als sie sich infolge der Berücksichtigung des b iometrischen Faktors im Ergebnis als unbillig erweist . Deshalb ist die Lei s- tungsbestimmung zu treffen, die vom Essener Verband auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 getroffen worden wäre, wenn der biometrische Faktor nicht den Anp assungsbedarf mindernd in Ansatz gebracht worden wäre . Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Daher ist es une r- heblich, ob sich für den Kläger - ausgehend von seinem individuellen Rente n- beginn - nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zum 1. Januar 2009 ein ger ingerer Kaufpreisverlust ergeben hätte. (2 ) Danach ist das Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 2008 über die b e- reits erfolgte Anpassung iHv. 1,4 % hinaus um weitere 0,765 Prozentpunkte, insgesamt also um 2,165 % und zum 1. Januar 2009 über die bereits erfolgte 27 28 29 - 16 - 3 AZR 402/12 - 17 - Anpassung iHv. 2,5 % hinaus um weitere 0,765 Prozentpunkte , insgesamt also um 3,265 % anzuheben . Entgegen der Auffassung der Revision ist davon auszugehen, dass der Essener Verband die Zahlbeträge ohne Berücksichtigung des biometrischen Faktors auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 LO 2006 zum 1. Januar 2008 um 2,165 % und auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 LO 2009 zum 1. Januar 2009 um 3,265 % angepasst hätte . Die Beklagte selbst hat in den Vorinstanzen vo r- getragen, die vom Essener Verband ermittelten prozentualen Anpassungssätze seien ab Januar 2008 um die Prozentpunkte des biometrischen Faktors red u- ziert worden . Dies bestätigt auch das Schreiben des Essener Verbandes vom 25. September 2007. Danach hat te si ch der Vorstand des Essener Verband es bei der Anpassung zum 1. Januar 2008 entschlossen den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzau f- . Gleiches gilt für die Anp a s- sungsentscheidung zum 1. Januar 2009. Ausweislich des Schreiben s des E s- sener Verbandes vom 22. September 2008 war bei der Anpassung zum 1. gleiche biometrische Faktor wie im Vorj Beide Schre i- ben belegen mithin, dass der Essener Verband sowohl zum Anpassungsstic h- tag 1. Januar 2008 als auch zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 einen nicht um den biometrischen Faktor geminderten Anpassungsbedarf zugrunde gelegt hat. Dass der Essener Verband den Anpassungsbedarf unzutreffend e r- mittelt hat, hat der Kläger nicht geltend gemacht. 3. Damit steh t dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 ein Ruhegeld iHv. m o- natlich 3.056,48 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2009 ein monatliches R u- hegeld iHv. 3.156,27 Euro brutto zu. Die Beklagte schuldet dem Kläger somit die Zahlung rückständigen Ruhegeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 iHv. monatlich 22,89 Euro brutto sowie für den Zeitraum vom 1. Janu ar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. monatlich 46,84 Euro brutto, mithin für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. insgesamt 836,76 Euro brutto. 30 31 - 17 - 3 AZR 402/12 II. D er Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 , § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Spinner Ahrendt Heuser Möller 32 33
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