Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. April 2015 Dritter Senat - 3 AZR 102/14 - ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 9. November 2012 - 30 Ca 2943/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg Urteil vom 26. November 2013 - 15 Sa 140/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Alt ersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - angemessene Eigenkapitalverzinsung - außerordentliche Aufwendungen - Berechnungsdurchgriff - Verrec h- nungspreisabrede - Patronatserklärung Bestimmungen: BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; HGB § § 253, 266 Abs. 3 Buchst. A, § 275 Abs. 2 Nr. 3 Nr. 19; Einführungsgesetz zum Handel s- gesetzbuch Art. 66 Abs. 3, Art. 67 Abs. 1 und Abs. 7; BGB § 826; ZPO § 313 Abs. 1 Ziff. 6 , § § 421, 5 4 7 Nr. 6 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 102/14 15 Sa 140/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. April 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Schmalz und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 3 - Die Revision des Kl ägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 26. November 2013 - 15 Sa 140/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kläger war bis zum 30. November 2008 bei der Beklagten bzw. d e- r en Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2008 eine Betriebsrente, die sich aus Leistungen der A Unterstützungskasse e. V. sowie Leistungen der Beklagten zusammensetzt. Für die von der Unterstützungska s- se zu gewährenden Leistungen b esteht eine Rückdeckungsversicherung. Die aus dieser Versicherung anfallenden Überschussanteile werden zur Erhöhung der Unterstützungskassenleistungen verwendet. Die monatliche Betriebsrente des Klägers, die sich bei Rentenbeginn auf insgesamt 1.894,85 Eur o brutto b e- lief, erhöhte sich infolge der Überschussbeteiligung zum 1. Dezember 2010 auf 1.907,53 Euro brutto und zum 1. Dezember 2011 auf 1.910,62 Euro brutto. Die Beklagte, die in den A - Konzern eingebunden ist, erbringt Teleko m- munikationsleistungen und damit verbundene Tätigkeiten. Gesellschafter der Beklagten sind die A G N Holdings LLC, D/USA (im Folgen den AGNH) zu 98 % und die A G N Partners Inc., D/USA (im Folgenden AGNP) zu 2 %. Oberste s Mutterunternehmen ist die A Inc., D/USA. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 4 - Die Beklagte erbringt Leistungen sowohl für externe Dritte als auch für andere Konzerngesellschaften des A - Konzerns. Für die konzernangehörigen Unternehmen erbringt sie Netzinfrastruktur - sowie Verkaufs - und Marketinglei s- tungen. Zudem nimmt sie Verwaltungsaufgaben für die AGNH wahr. Grundlage der konzerninternen Leistungen ist das zwischen der Beklagten und - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - ihrer Schwestergesellschaft, der A G N Services Niederlande (im Fo l- genden AGNS N iederlande), am 29. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. l- genden AGITA ) , das eine konzerninterne Verrechnungspreisabrede enthält. Danach erhält die Beklagte für die konzernintern erbrachten Dien stleistungen Folgenden AGITA - Gebühr). Für die Höhe der AGITA - Gebühr sind ua. die als n- - belief sich bis zum Ende des Jahres 2009 auf 6,5 % und konnte in Abhängigkeit von den externen Umsatzerlösen auf bis zu maximal 10,5 % ansteigen. Zum 1. Januar 2010 wurde das AGITA geändert. Seitdem beträgt der Zuschlag auf die Mehrwertkosten mindestens 3 %. Je nach Höhe der externen Umsatzerlöse kann er auf bis zu maximal 6 % ansteigen. Zudem gehören ab dem 1. Januar 2010 Instandhaltu ngskosten sowie Kosten für Kundenausstattung nicht mehr zu den zuschlagsfähigen Kosten. Ausweislich der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprü f- ten und testierten Jahresabschlüsse erwirtschaftete die Beklagte in den G e- schäftsjahren 2008 bis 20 10 Jahresüberschüsse. Ihre Umsatzerlöse stiegen von ca. 111,1 Mio. Euro im Jahr 2008 auf ca. 135,1 Mio. Euro im Jahr 2010. Das Eigenkapital der Beklagten erhöhte sich vom 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2012 von etwa 84,8 Mio. Euro auf etwa 106,8 Mi o. Euro. In den Geschäftsjahren 2010 bis 2012 hatte die Beklagte außerordentliche Aufwe n- dungen iHv. ca. 2,8 Mio. Euro im Jahr 2010, ca. 3,7 Mio. Euro im Jahr 2011 und ca. 2,7 Mio. Euro im Jahr 2012. Diese sind darauf zurückzuführen, dass die B e- 4 5 - 4 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 5 - klagte aufgr und des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts - Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - (im Folgenden BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) die Pensionsverpflichtungen neu zu bewerten hatte. D a- nach waren die Pensionsrückstellungen um (gerundet) 24, 6 Mio. Euro auf 57,1 Mio. Euro zu erhöhen. Am 31. Dezember 2010 betrug die Unterdeckung bei den Pensionsrückstellungen noch ca. 21,9 Mio. Euro, am 31. Dezember 2011 noch ca. 18,1 Mio. Euro und am 31. Dezember 2012 noch ca. 15,4 Mio. Euro. Die Beklagte, di e die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres vornimmt, lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011 unter Hinweis auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage ab. Mit seiner Klage hat der Kläger - gest ützt auf § 16 Abs. 1 BetrAVG - e i- ne Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011 um den in der Zeit seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit 2,9 % beziffert hat, begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Dies zeige bereits der Umstand, dass die Beklagte die Gehälter ihrer Mitarbeiter in der Verga n- genheit - mit Ausnahme des Jahres 2009 - regelmäßig erhöht habe. Auch die steigenden Umsatze rlöse der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2010 und ihre Jahresüberschüsse ließen nur den Schluss zu, dass die Beklagte zu einer A n- passung der Betriebsrenten in der Lage sei. Jedenfalls müsse sich die Beklagte die günstige wirtschaftliche Lage i h- rer beid en Muttergesellschaften im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurec h- nen lassen. Zwischen der Beklagten und den Muttergesellschaften bestehe e i- ne verdichtete Konzernbeziehung, auch habe sich eine konzernspezifische G e- fahr verwirklicht. Da die Beklagte nach dem AGITA nur eine Servicegebühr e r- halte, in der freien Wirtschaft jedoch deutlich höhere Gewinne erzielen könne, führe das AGITA dazu, dass auf die Belange der Beklagten keine angemess e- ne Rücksicht genommen werde. Zudem stelle das AGITA einen Beher r- schungs - bzw. Ergebnisabführungsvertrag dar, da es Regelungen zur Gewin n- 6 7 8 - 5 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 6 - abführung und zur Übernahme der Personalkosten enthalte. Darüber hinaus enthalte es eine harte Patronatserklärung. Die Beklagte werde infolge der im AGITA getroffenen Vereinbarungen durch eine Betriebsrentenanpassung auch nicht belastet. Vielmehr würden ihr die Personalkosten einschließlich der Ko s- ten der laufenden Betriebsrenten und der Betriebsrentenanpassungen erstattet. Jedenfalls bewirkten die im AGITA getroffenen Absprachen, dass die Bekla gte stets Betriebsergebnisse erziele, die eine Betriebsrentenanpassung nicht zuli e- ßen. Da sich der Umsatz für die konzernintern erbrachten Leistungen der B e- klagten nach der Formel g- lich der Kosten ohne Aufsc e- rechne, könne sich stets nur ein Gewinn iHv. 3 % auf die Mehrwertkosten erg e- ben. Damit verhindere die - aus steuerlichen Gründen - im AGITA vereinbarte Verrechnungspreisabrede Betriebsrentenanpassungen auf u nabsehbare Zeit. Der Kläger hat zuletzt - sinngemäß - beantragt die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn ab dem 1. Oktober 2012 über die gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 1.910,62 Euro brutto hinaus monatlich weitere 39,18 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, zu zahlen, 2. an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 iHv. insgesamt 856,77 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2011 nicht zu. Ihre wirtschaftl i- che Lage in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 sei für ihre zukünftige Ertrag s- lage nicht repräsentativ. Die z um 1. Januar 2010 vorgenommene Neubewe r- tung der Pensionsverpflichtungen habe zu einem weiteren Rückstellungsbedarf geführt. Die danach erforderlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen würden bis 2024 jährlich zu mindestens 1/15 vorgenommen. Außerde m seien 9 10 - 6 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 7 - b- % der bilanziellen Abschreibungen auf das Anlagevermögen zu korrigieren. Eine Anpassung sei auch nicht unter dem Gesi chtspunkt eines Berec h- nungsdurchgriffs geschuldet. Zwischen der Beklagten und ihren Gesellschaft e- rinnen bestehe kein Beherrschungs - oder Ergebnisabführungsvertrag. Die Mu t- tergesellschaften hätten auch keine Patronatserklärung zugunsten der Bekla g- ten abgege ben. Aus dem AGITA folge nichts anderes. Dieser Vertrag sehe ke i- ne Verpflichtung zur Gewinnabführung vor, sondern enthalte lediglich eine Ve r- rechnungspreisabrede, mit der die Vergütung für die konzernintern erbrachten Leistungen geregelt werde. Die zum 1. Januar 2010 auf 3 % abgesenkte Marge halte einem Fremdvergleich mit Leistungen vergleichbarer Unternehmen stand. Das AGITA stelle sicher, dass die Beklagte stets einen Gewinn auf die sog. Mehrwertkosten erwirtschafte. Der bloße Umstand, dass aufgrund des A GITA die Kosten einer Betriebsrentenanpassung als Teil der Personalkosten - nebst einem Zuschlag von 3 % - von einer anderen Konzerngesellschaft ausgeglichen würden, rechtfertige noch keinen Berechnungsdurchgriff. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbeg ründet. Seine auf § 547 Nr. 6 ZPO gestützte Verfahrensrüge greift nicht durch. Im Übrigen hat das Landesarbeit s- gericht zu Recht erkannt, dass die Klage unbegründet ist. A. Die Rüge des Klägers, das Berufungsurteil sei eine Entscheidung ohne Gründe iSv. § 547 Nr. 6 ZPO, weil es entgegen den Vorgaben des § 313 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO im Wesentlichen auf die in Parallelverfahren ergangenen Urteile der 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 8 - 4. und der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 27. Juni 2013 ( - 6 Sa 121/12 - ) und vom 3. J uli 2013 ( - 4 Sa 112/12 - ) verweise, greift nicht durch. I. Allerdings liegt eine Entscheidung ohne Gründe iSv. § 547 Nr. 6 ZPO nicht nur vor, wenn das Berufungsurteil überhaupt keine Begründung enthält. Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehe n, wenn aus ihm nicht zu e r- kennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erw ä- gungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 848/11 - Rn. 18 mwN ) . Letzteres ist dann der Fall, wenn das B e- rufun gsurteil lediglich die Gründe eines anderen Urteils in einem gleich gelage r- ten Fall wiederholt und ausführt, diese Gründe seien übertragbar (vgl. BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 255/98 - ) . Eine Begründung des Berufungsurteils ist j e- doch dann ausreichend, wenn si ch trotz der Wiederholung der Urteilsgründe einer anderen Entscheidung ergibt, dass das Berufungsgericht den Sachvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz wahrgenommen und gewürdigt hat (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 848/11 - Rn. 19) . II. Danach hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung entgegen der Recht s auffassung des Klägers ausreichend begründet. Das Urteil lässt erke n- nen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene En t- scheidung maßgeblich waren. Zum einen hat s ich das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen En t- scheidung die Ausführungen der 4. und der 6. Kammer des Landesarbeitsg e- richts Baden - Württemberg in den Urteilen vom 27. Juni 2013 ( - 6 Sa 121/12 - ) und vom 3. Juli 2013 ( - 4 Sa 112/12 - ) unter Übertragung auf den von ihm zu E s- druck gebracht, dass die rechtlichen Erwägungen dieser Kammern auch für die von ihm getroffene Entscheidung maßgeblich sein sollen. Zum anderen e r- schöpfen sich die Gründe des angefochtenen Urteils nicht in einem schlichten Verweis auf die in den oa. Parallelverfahren ergangenen Urteile; vielmehr hat das Landesarbeitsgericht die von ihm für maßgeblich erachteten Gründe wör t- lich wiedergegeben und um eigene Ausführungen, insbesondere zum Vorbri n- 15 16 17 - 8 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 9 - gen der Parteien in der Berufungsinstanz, ergänzt. Deshalb ist es unschädlich, dass das Landesarbeitsgericht mit seinem Verweis auf das in einem Paralle l- ve r fahren ergangene Urteil der 6. Kammer des Landesarbeit sgerichts Baden - Württemberg vom 27. Juni 2013 ( - 6 Sa 121/12 - ) eine Entscheidung in Bezug genommen hat, die zum Zeitpunkt der Revisionsbegründung durch den Kläger noch nicht veröffentlicht war. B. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpfl ichtet, die B e- triebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anz u- passen. I. Die Beklagte hatte gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 2011 zu prüfen, ob ein e Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraft ve r- lust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hi erüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Dezem ber 2008 - der 1. Dezember 2011 gewesen. 2. Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2011 als Prüfungstermin. a) Der gesetzlich vorgegebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu sta r- ren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsau fwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich alle n- falls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus 18 19 20 21 22 - 9 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 10 - entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein en t- spr echend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2008 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 v erzögerte sich die erste Anpassungsprüfung nicht, sondern fand elf Monate vor dem individue l- len Anpassungsstichtag statt. II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftl i- che Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente d es Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2011 entgegenstand. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei seiner Anpassung s- entscheidung die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt sei ne wirtschaftliche Lage eine A n- passung der Betriebsrente nicht zu, ist er zur Anpassung nicht verpflichtet. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dess en weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Ja h- ren ausgewertet werden. Entscheidend ist dabei die tatsächliche wir tschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unterne h- merische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) . 23 24 25 26 - 10 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 11 - Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpas sungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündliche n Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zu m Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 2 3 m wN ) . b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet, we nn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fi na n- zieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Ar beitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen d es U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) . 27 28 - 11 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 12 - Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Beklagte. Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten en t- gegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich ge l- tenden Maßstab zu erfolgen. Für die Beklagte ergeben sich daher in dieser Hinsicht weder aus ihrer Einbindung in den A - Konzern noch aufgrund der im AGITA getroffenen Verrechnungspreisabrede Besonderheiten. Vielmehr sind auch der Beklagten eine hinreichende Eigen kapitalausstattung und eine ang e- messene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. c) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen an, welches als Arbeitgeber die entsprechende Verso r- gungszusage erteilt oder - wie die Beklagte - im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur A n- passungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) . d) Die einem Unternehmen zuzubilligende angemessene Eigenkapitalve r- zinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffe ntlicher Anleihen. Der Risikoz u- schlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN ). aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abz u- stellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN ) . Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den ha n- delsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu b e- stimmen (vgl. BA G 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN). 29 30 31 32 - 12 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 13 - Allerdings sind bei dem in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen B e- triebsergebnis die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für b e- triebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beu r- teilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind auß erordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurec h- nen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Ve r- luste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinui tät aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) . Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklu n- gen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederhol en werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27) . bb) Für die Frage, ob der Arbeitgeber e ine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erzielt hat, kommt es auf das in den Bilanzen ausgewiesene Eigenkap i- tal an. Dazu zählen nach § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB nicht nur das gezeichn e- te Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrück l a- gen, Gewinn - /Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 24 mwN; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 46) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkap i- tal zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und a n- schließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) . cc) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. 33 34 35 - 13 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 14 - Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwend ungen des U n- ternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- zie l ten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) . Dasselbe gilt für Steuerersta t- tungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfas st werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer B e- tracht (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) . e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22 mwN, BAGE 123, 319) . Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlü s- se den geeigneten Einstieg (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgeno m- men werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) . 2. Danach durfte die Beklagte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 annehmen, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2014 keine angemessene Eige n- kapitalverz insung erreichen und ihr damit die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. Dabei kann offe n- bleiben, ob die von der Beklagten ausweislich der von der Wirtschaftsprüfung s- gesellschaft P AG geprüften und testierten Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 bis 2010 erzielten Betriebsergebnisse um einen sog. Substanzerhaltungsau f- 36 37 38 39 - 14 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 15 - wand zu reduzieren sind. Selbst wenn dieser Aufwand nicht ertragsmindernd zu berücksichtigen wäre, würde dies nicht zu einer anderen Bew ertung führen. Zwar hat die Beklagte - ohne Berücksichtigung eines sog. Substanzerhaltung s- aufwands - in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 eine hinreichende Eigenk a- pitalverzinsung erzielt. Allerdings hat sie im Geschäftsjahr 2010 keine ang e- messene Eigenkapi talverzinsung erwirtschaftet. Dies rechtfertigte die Prognose, dass sie in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag den Teuerungsau s- gleich nicht aus ihren Unternehmenserträgen würde finanzieren können. a) Die Beklagte hat im Geschäftsjahr 2008 - ohne Abzug des von ihr ge l- tend gemachten sog. Substanzerhaltungsaufwands iHv. 1.556.000,00 Euro - eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ihr im testierten Jahresa b- schluss ausgewiesenes Betriebsergebnis - vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. ( minus) 20.087,00 Euro - betrug 6.846.938,00 Euro. Ihr durc h- schnittliches Eigenkapital belief sich bei einem Eigenkapital zum Ende des G e- schäftsjahres 2007 iHv. 84.805.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2008 iHv. 91.631 . 881,00 E uro auf 88.218.440,50 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,76 %. Diese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2008 eine Umlaufrendite von 4 %. Zuzüglich des Risikozuschlags vo n 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung demnach 6 %. b) Im Geschäftsjahr 2009 hat die Beklagte - ohne Berücksichtigung eines Substanzerhaltungsaufwands iHv. 1.699.000,00 Euro - ebenfalls eine ang e- messene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ausweis lich der Gewinn - und Verlus t- rechnung betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Bekla g- ten in diesem Geschäftsjahr 7.645.845,00 Euro. Bei einem Eigenkapital zum 31. Dezember 2009 iHv. 99.140.746,00 Euro und damit einem durchschnittl i- chen Ei genkapital im Jahr 2009 iHv. 95.386.313,50 Euro betrug ihre Eigenkap i- talverzinsung 8,02 %. Diese lag oberhalb der angemessenen Eigenkapitalve r- zinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2009 eine Umlaufrendite von 3,1 %. Zuzüglich des Risikozuschl ags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung mithin 5,1 %. 40 41 - 15 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 16 - c) Im Geschäftsjahr 2010 hat die Beklagte - auch ohne Berücksichtigung eines Substanzerhaltungsaufwands - keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet. aa) Nach dem testi erten Jahresabschluss hat die Beklagte in diesem Jahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 5.519.102,00 Euro e r- zielt. Abzüglich der außerordentlichen Aufwendungen iHv. (minus) 2.795.023,00 Euro ergab sich - vor Steuern vom Einkommen und vo m Ertrag iHv. 35.621,00 Euro - ein Betriebsergebnis iHv. 2.724.079,00 Euro. Das durc h- schnittliche Eigenkapital der Beklagten belief sich - bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2010 iHv. 101.900.446,00 Euro - auf 100.520.596,00 Euro. Damit ha t die Beklagte im Geschäftsjahr 2010 eine E i- genkapitalverzinsung iHv. 2,71 % erzielt. Diese lag unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2010 eine Umlaufrendite von 2,4 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 4,4 %. bb) Das im Geschäftsjahr 2010 erzielte Betriebsergebnis der Beklagten ist nicht um die außerordentlichen Aufwendungen iHv. 2.795.023,00 Euro erge b- nissteigernd zu bereinigen. Zwar sind nach der Rec htsprechung des Senats außerordentliche Au f- wendungen wegen ihres Ausnahmecharakters bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung regelmäßig außer Acht zu lassen. Eine Ausnahme gilt alle r- dings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der H öhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) . Diese Vorau s- setzungen sind im Streitfall erfüllt. Die im Jahresabschluss 2010 ausgewies e- nen außerordentlichen Aufwendungen der Beklagten werden auch in den Ja h- ren bis zum nächsten Anpassungsstichtag in vergleichbarer Höhe anfallen. Die außerordentlichen Aufwendungen sind darauf zurückzuführen, dass die Bekla g- te die laufenden Pensionsverpflichtungen und Pensionsanw artschaften ers t- mals ab dem Geschäftsjahr 2010 nach dem durch das BilMoG geänderten § 253 HGB zu bewerten hatte, Art. 66 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Handel s- 42 43 44 45 - 16 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 17 - gesetzbuch vom 25. Mai 2009 (im Folgenden EGHGB). Hieraus resultierte ein Zuführungsbetrag zu den P ensionsrückstellungen iHv. (gerundet) 24.638.000,00 Euro. Nach Art. 67 EGHGB ist dieser Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens 1/15 anzusammeln. Die sich danach ergebenden jährlichen Zuführungen zu den Rückstellung en sind nach Art. 67 Abs. 7 EGHGB in der Gewinn - und Verlustrechnung unter e- chend verfährt die Beklagte. Damit werden bei der Beklagten durch die erfo r- de r liche Zuführung zu den Pensionsr ückstellungen auch in der Zeit bis zum 1. Januar 2014 jährlich außerordentliche Aufwendungen anfallen, die den im Jahr 2010 getätigten außerordentlichen Aufwendungen der Höhe nach entspr e- chen. d) Obgleich die Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hatte, durfte sie zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag 1. Januar 2014 eine Betriebsrentenanpa s- sung nicht zuließ. Die Eigenkapitalverzinsung der Beklagten war im Geschäft s- jahr 2010 auf 2,71 % gefallen. Maßgeblich hierfür waren vor allem die außero r- dentlichen Aufwendungen, die der Beklagten infolge der erforderlichen Zufü h- rungen zu den Pensionsrückstellungen entstanden war en. Ohne diese hätte die Beklagte ein Betriebsergebnis - vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - iHv. 5.519.102,00 Euro und damit eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung iHv . 5,5 % erzielt. Angesichts ihrer Verpflichtung, die erforderliche Erhöhung de r Pensionsrückstellungen iHv. insgesamt 24.638.000,00 Euro bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens 1/15 anzusammeln, durfte die Beklagte daher annehmen, auch in den Jahren bis zum nächsten A n- passungsstichtag keine angemess ene Eigenkapitalverzinsung zu erzielen. e) Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Entwicklung in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 bestätigt. In beiden Geschäftsjahren hat 46 47 - 17 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 18 - die Beklagte ausweislich ihrer geprüften und testierten Jahresabschl üsse keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. aa) Im Geschäftsjahr 2011 erwirtschaftete die Beklagte - vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 38.663,00 Euro und nach Abzug der außerordentlichen Aufwendungen für die Zuführung zu de n Pensionsrückste l- lungen iHv. (minus) 3.742.566,00 Euro - ein Betriebsergebnis iHv. 2.685.918,00 Euro. Ihr durchschnittliches Eigenkapital im Jahr 2011 belief sich bei einem Eigenkapital zum 31. Dezember 2011 iHv. 104.547.700,00 Euro auf 103.224.073,00 Eur o. Demgemäß betrug ihre Eigenkapitalverzinsung 2,6 % und lag damit unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2011 eine Umlaufrendite von 2,4 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Ei genkapitalverzinsung 4,4 %. bb) Im Geschäftsjahr 2012 erzielte die Beklagte nach dem testierten Ja h- resabschluss ein Betriebsergebnis - vor Steuern vom Einkommen und vom E r- trag iHv. (minus) 665,00 Euro und nach Abzug der außerordentlichen Aufwe n- dungen für die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen iHv. (minus) 2.742.566,00 Euro - iHv. 2.245.004,00 Euro. Bei einem Eigenkapital zum 31. Dezember 2012 iHv. 106.792.039,00 Euro und damit einem durchschnittl i- chen Eigenkapital im Jahr 2012 iHv. 105.669.869,50 Eur o errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung der Beklagten von 2,1 %. Diese lag ebenfalls unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2012 eine Umlaufrendite von 1,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % be trug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 3,3 %. f) Soweit der Kläger behauptet, aufgrund der Verrechnungspreisabrede komme es zu einer konzerninternen Vorteilsverlagerung von der Beklagten auf andere Konzerngesellschaften, weil die Beklagte für ihre L eistungen, wenn sie sie nicht konzernintern, sondern konzernextern erbracht hätte bzw. erbringen würde, höhere Umsatzerlöse hätte erzielen können oder erzielen könnte, rech t- fertigt dies keine andere Bewertung. Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kau f- 48 49 50 - 18 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 19 - kraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entsc heidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) . Deshalb ist es für die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen aus § 16 BetrAVG herzuleitenden Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente vorl iegen, unerheblich, dass die Beklagte höhere Umsatzerlöse erzielt hätte, wenn eine für sie günstigere Verrechnungspreisabrede getroffen worden wäre. Entgegen der Auffassung der Revision kann damit auch keine tatsächliche Vermutung dahin bestehen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten besser ist, als es unter Geltung der im AGITA getroffenen Verrechnungspreisabrede der Fall ist. III. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers muss sich die Beklagte weder eine etwaig günstige wirtschaftli che Lage ihrer Muttergesellschaften noch die einer anderen Konzerngesellschaft, insbesondere die ihrer Schwesterg e- sellschaft, der AGNS Niederlande, im Wege des Berechnungsdurchgriffs z u- rechnen lassen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG trifft dasjen i- ge Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungsz u- sage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gi lt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) . Etwas anderes gilt, wenn dem Versorgungsschuldner im Wege des Berechnungsdurchgriffs die günstige wirtschaftliche Lage eines ande ren Konzernunternehmens zuzurechnen ist. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der B e- triebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vo r- nehmen muss, wenn die wirtsch aftliche Lage des anderen Konzernunterne h- mens dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt deshalb grundsätzlich e i- nen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung voraus (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) . Dadurch wird 51 52 - 19 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 20 - sic hergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen grundsätzlich nicht - ent - gegen § 16 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert aber nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und - en tscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46) . 2. Die Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs liegen nicht vor. a) Ein Berechnungsdurchgriff unter dem Gesicht spunkt des Bestehens eines Beherrschungs - oder eines Gewinnabführungsvertrags kommt nicht in Betracht. aa) Ein Berechnungsdurchgriff wegen des Bestehens eines Beher r- schungsvertrags scheidet von vorneherein aus. Der Kläger hat seine Behau p- tung, bei dem AGI TA handele es sich um einen Beherrschungsvertrag, in der Revision nicht aufrechterhalten, sondern - im Gegenteil - ausdrücklich vorgetr a- gen, das AGITA sei kein Beherrschungsvertrag. bb) Ob ein isolierter Gewinn - bzw. Ergebnisabführungsvertrag einen B e- rech nungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunte r- nehmens überhaupt rechtfertigen kann (vgl. zu den Bedenken BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 79 ff.) , kann dahinstehen. Der Kläger macht in der Revision nicht mehr geltend, das AGI TA sei ein Gewinn - bzw. Ergebnisabfü h- rungsvertrag. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers entfaltet das AGITA auch keine einem Gewinnabführungsvertrag vergleichbaren Wirkungen. (1) Der (Teil - )Gewinnabführungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein e Gesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn teilweise oder in vollem Umfang an eine andere Gesellschaft abzuführen. Dabei ist mit dem Gewinn der Jahresübe r- schuss iSv. § 275 Abs. 2 Nr. 20 und Abs. 3 Nr. 19 HGB gemeint, der ohne die Verpflichtung zur Gewinnabf ührung entstehen würde (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack Aktien - und GmbH - Konzernrecht 6. Aufl. § 291 Rn. 64; Grigoleit /Servatius AktG § 291 Rn. 64) . 53 54 55 56 57 - 20 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 21 - Da aufgrund der Verpflichtung zur Gewinnabführung keine oder nur g e- ringere Gewinne verbleiben, über deren Verwendung die zur Gewinnabführung verpflichtete Gesellschaft entscheiden kann (MünchKommAktG/Altmeppen 3. Aufl. § 291 Rn. 143) , werden sowohl die Gewinnverwendungskompetenz der Gesellschaft als auch das Gewinnbezugsr echt der Anteilseigner insoweit g e- genstandslos (Langenbucher in K. Schmidt/Lutter AktG § 291 Rn. 5 9; vgl. MünchKommAktG/Altmeppen aaO ) . Hingegen hat der andere Vertragsteil bei Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags - sofern also nicht zusät z- li ch ein Beherrschungsvertrag besteht - auf das Zustandekommen eines G e- winns und die Ergebnisfeststellung keinen Einfluss (Grigoleit /Servatius aaO Rn. 63) . Der isolierte Gewinnabführungsvertrag führt demnach nicht dazu, dass das andere Unternehmen die Höhe d er Gewinne des zur Gewinnabführung verpflichteten Unternehmens beeinflussen könnte. (2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich der im AGITA vereinbarte Ve r- rechnungspreis für die konzerninternen Leistungen der Beklagten nach der vom Kläger angegebenen Form abzüglich der Kosten ohne Aufschlag sowie abzüglich der Kosten mit Au f- einem Gewinnabführungsvertrag vergleichbaren Wirkungen ent falten. Durch die AGITA - Abrede verliert die Beklagte nicht ihr Recht, über die Verwendung ihrer Gewinne zu entscheiden; die im AGITA getroffene Verrec h- nungspreisabrede wirkt sich vielmehr bereits bei der Gewinnentstehung aus. Die Verrechnungspreisabrede dient dazu, die Umsatzerlöse zu bestimmen, die die Beklagte aus den konzernintern erbrachten Leistungen erzielt. Zwar kann das AGITA - wie die Beklagte in der Revision eingeräumt hat - nicht nur dazu führen, dass die Beklagte von ihrem Vertragspartner eine AGITA - Gebühr erhält, sondern umgekehrt auch dazu, dass die Beklagte ihrerseits Zahlungen an den Vertragspartner des AGITA leisten muss. Dies ändert aber nichts daran, dass mit dem AGITA nicht die Gewinnverwendung, sondern die Gewinnentstehung in der Weise gesteuert wird, dass die Beklagte grundsätzlich nur einen Gewinn 58 59 60 - 21 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 22 - iHv. 3 % der Kosten mit Mehrwert erzielt. Dieser Gewinn verbleibt ihr und ist nicht abzuführen. b) Die Beklagte muss sich eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage ihrer Muttergesellschaft en oder ihrer Schwestergesellschaft, der AGNS Niederlande, auch weder unter dem Gesichtspunkt eines Berechnungsdurchgriffs im qualif i- ziert faktischen Konzern noch unter dem Gesichtspunkt eines existenzvernic h- tenden Eingriffs zurechnen lassen. Daher kann vo rliegend offenbleiben, ob sich durch die im AGITA getroffene Verrechnungspreisabrede eine konzernspezif i- sche Gefahr verwirklicht hat, weil - so der Vortrag des Klägers - dadurch stets Betriebsergebnisse erzielt werden, die eine Anpassung der Betriebsrenten nicht r- den. aa) e- für die AGITA - Gebühr imm er nur ein Gewinn iHv. 3 % auf die Mehrwertkosten ergebe, ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptungen überhaupt zutreffen. Seit dem 1. Januar 2010 beträgt der Zuschlag auf die Mehrwertkosten nach dem AGITA zwar grundsätzlich nur noch 3 %. Die nicht hinrei chende Eigenkapita l- verzinsung der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2012 beruht allerdings nicht Value A dded f- grund d er in Art. 66 Abs. 3, Art. 67 Abs. 1 EGHGB getroffenen Bestimmungen ab dem Jahr 2010 jährlich Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen in e r- heblicher Höhe vornehmen muss. Ohne Berücksichtigung dieser Zuführungen hätte die Beklagte im Jahr 2010 eine Eigenk apitalverzinsung von 5,5 %, im Jahr 2011 von 6,2 % und im Jahr 2012 von 4,7 % und damit in diesen Jahren eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. bb) Dies kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls scheidet ein Berechnung s- durchgriff im qualifiziert fakt ischen Konzern nach der Änderung der Senat s- rechtsprechung (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180) aus. 61 62 63 - 22 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 23 - Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 ( - 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des her r- schenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - ; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330) . Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Lei s- tungsfähigkeit des Arb eitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftl i- chen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch fü r deren Anpassung s- schulden einstehen. Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentsche i- dung vom 16. Juli 2007 ( - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, la ssen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnung s- durchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 ( - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180; vgl. auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 49) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest. cc) Ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesel l- schafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus ( BGH 64 65 66 - 23 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 24 - 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) . Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt von einer Insolvenz bedroht, so dass jedenfalls deshalb ein an diesen Grundsätzen orientierter Berechnungsdurchgriff ausscheidet. c) Der Kläger kann seinen Anspruch auf Betriebsrentenanpassung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, die Beklagte müsse sich die wirtschaftliche Lage ihrer Muttergesellschaften bzw. der AGNS Niederlande im Wege des Berec h- nungsdurchgriffs zurechnen lassen, da ä- rung gegenüber der Beklagten enthalte. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerni n- terne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/n en zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344). Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaf t- liche Lage der Patronin/nen kommt in diesem Fall aber nur in Betracht, wen n sich die Patronatserklärung auch auf künftige Betriebsrentenanpassungen e r- streckt. Hierzu hat der Kläger indes nicht schlüssig vorgetragen. Das Landesa r- beitsgericht ist deshalb im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, das Vo r- bringen des Klägers zum Vorlie gen einer Patronatserklärung sei als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht hinreichend substantiiert. aa) Eine konzerninterne harte Patronatserklärung, die auch als Verlustd e- ckungszusage oder Verlustübernahmeerklärung bezeichnet wird (MüKo - BGB/H abersack 6. Aufl. Vor § 765 Rn. 49; BGH 8. Mai 2006 - II ZR 94/05 - Rn. 10) , sichert im Zweifel allein das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des b e- günstigten konzernangehörigen Unternehmens ab. Zudem setzt die Verpflic h- tung der Patronin zur Ausstattung des b egünstigten Unternehmens den B e- stand einer gesicherten Hauptforderung voraus. Da § 16 Abs. 1 BetrAVG keine unbedingte Anpassungspflicht regelt, mithin keine Anpassungsgarantie enthält, sondern nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung einräumt, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 43) , müsste aus der Patronatserkl ä- 67 68 69 - 24 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 25 - rung deutlich hervorgeh en, dass diese sich auch auf künftige Betriebsrentena n- passungen bezieht. bb) Dies hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Seine Behauptung, die Vertragspartner des AGITA schuldeten der Beklagten aufgrund des AGITA eine Erstattung der Kosten mit Mehrwert , wobei zu diesen Kosten auch die Aufwe n- dungen für die Betriebsrentenanpassungen gehörten, reicht hierfür nicht. Die im AGITA vereinbarte Verrechnungspreisabrede ist lediglich ein Mi t tel zur Bestimmung der Höhe der konzerninternen Umsatzerlöse. Die Pers o- f- l- tung der Verrechnungspreisabrede dazu führen kann, dass die Beklagte, wenn ihre externen Umsatzerlöse sämtlic he Kosten mit Mehrwert zuzüglich der Ma r- m- satzerlöse erzielt mit der Folge, dass sie insoweit zur Zahlung an den Vertrag s- partner des AGITA verpflichtet ist. Die im AGITA getroffene Ver rechnungsprei s- abrede soll - wovon auch der Kläger selbst ausgeht - außerdem sicherstellen, dass bei der Beklagten Gewinne verbleiben, die von dieser nach deutschem Steuerrecht zu versteuern sind. Dass eine etwaige harte konzerninterne Patr o- natserklärung au ch künftige Betriebsrentenanpassungen umfasst, ist nach di e- sem Zweck der Verrechnungspreisabrede fernliegend. d) Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Muttergesellschaften oder der AGNS Niederlande auch nicht mit E r- folg auf einen entsprechenden Vertrauenstatbestand stützen (zu den Vorau s- setzungen vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344 ) . Er hat nicht behauptet, die Muttergesellschaften der Beklagten oder die AGNS Niederlande hätten Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen geze igt, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Anpassung der Betriebsre n- te ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten begründen. Die im AGITA getroffene Verrechnungspreisabrede reicht hierfür nicht aus. e) Die Verfahrensrügen des Klägers g reifen nicht durch. 70 71 72 73 - 25 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 - 26 - aa) Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Landesarbeitsgericht dem B e- weisantritt des Klägers nach § 421 ZPO nicht nachgekommen ist und der B e- klagten nicht aufgegeben hat, das AGITA vorzulegen. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Bewei santritt des Klägers zutreffend als unzulässigen Ausfo r- schungsbeweis gewertet. Wird ein Beweis angeboten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserh e- bung erst die Grundlagen für substan tiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt als Ausforschungsbeweis unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 46) . So verhält es sich hier. Der Kläger wollte sich durch die Einsichtnahme in das AGITA, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, erst die Kenntnis verscha f- fen, ob das AGITA über die Verrechnungspreisabrede hinaus ggf. andere - für einen Berechnungsdurchgriff relevante - Abreden enthält. Die Behauptung des Klägers, da s AGITA enthalte eine harte Patronatserklärung gegenüber der B e- klagten, ist - soweit es sich nicht ohnehin nur um eine rechtliche Bewertung der von ihm vorgetragenen AGITA - Formel handelt - hinein erfolgt. bb) Auf die übrigen vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach alledem nicht mehr an. Sein als übergangen gerügtes Vorbringen - zu se i- nen Gunsten unterstellt - rechtfertigt, wie dargelegt, keine andere Entscheidung, § 561 ZPO. IV. Da der Kläger seine Ansprüche auf Z ahlung einer höheren Betriebsre n- te ausschließlich auf § 16 Abs. 1 BetrAVG stützt, hatte der Senat nicht zu pr ü- fen, ob sich ein Anspruch des Klägers ggf. unter dem Gesichtspunkt des Sch a- densersatzes ergibt. Etwaige Schadensersatzansprüche waren nicht Streit g e- genstand des vorliegenden Verfahrens. Für die Entscheidung nicht erheblich war deshalb, ob durch die konkrete Ausgestaltung der im AGITA getroffenen Verrechnungspreisabrede die wirtschaftliche Lage der Beklagten in rechtlich zu beanstandender Weise so ge staltet wurde, dass eine Anpassung der Betrieb s- 74 75 76 77 - 26 - 3 AZR 102/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR102.14.0 rente des Klägers nach § 16 BetrAVG ausgeschlossen wurde und dem Kläger dadurch Erfüllungsansprüche genommen wurden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Ahrendt Schmalz Busch 78
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