Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat 3 AZR 289/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 13. Mai 2016 - 3 Ca 12/16 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2017 - 6 Sa 972/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Anwendung einer vertraglichen Anpassungsregelung Hinweis des Senats: Teilweise Parallel entscheidung zu führender Sache - 3 AZR 402/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 289/17 6 Sa 972/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Metzner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des He ss i- schen Landesarbeitsgerichts vom 22. Februar 2017 - 6 Sa 972/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Di e Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente. Der Kläger war bis zum 3 1 . August 2006 bei der Beklagten - einem in den deutschen G - Konzern eingebundenen Lebensversicherungsunterne h- men - tätig. E r bezieht seit dem 1. September 2006 von der Beklagten Leistu n- gen der betriebliche n Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlo s- senen und zum 1. i- che Versorgungso rdnung - 01.04. 19 85 - idF vom 1. Januar 1999 (im Folge n- den TV VO). Dieser lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich 1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe; ... § 2 Voraussetzungen und Leistungsarten 1. Gewährt werden - Altersrenten (Ziffer 4) § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe zurückgelegte, 1 2 - 3 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 4 - 3. Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Diens t- zeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so g e- stellt, als hätte er bis zu r Vollendung seines 55. L e- bensjahr es bei der Volksfürsorge gearbeitet. Zeiten der Ber ufsausbildung in der Unternehmensgruppe werden für die geforderte 10jährige Wartezeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt. § 5 Höhe der Renten 1. Altersrente 1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeit s- entgelts gewährt. § 6 Anpassung der Renten 1. Die R enten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Re n- tenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Verso r- gungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Ren ten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anh ö- ren der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Der Vorstand der Beklagten beschloss nach einer mit E - Mail vom 15. Juni 2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des G e- samtbetriebsrats am 26 . August 2015, die auf der Grundlage des TV VO g e- 3 4 - 4 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 5 - währten Renten zum 1. Juli 2015 lediglich um 0,5 vH anzuheben. Der Aufsicht s- rat der Beklagten fasste am 9 . Oktober 201 5 einen entsprechenden Beschluss. D e r Kläger hat die Auffassung v ertreten, d ie Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 e ine höhere Rente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 TV VO hätte seine Rente zum 1. Ju li 2015 um 2,09717 vH angehoben werden müssen. Die Reg e- lung in § 6 Ziff. 4 T V VO sei mangels Bestimmtheit unwirksam . Zudem seie n die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt . Weder der Gesamtbetriebsrat noch die Betriebsrä t e seien ordnungsgemäß angehört worden. Auch sei der Beschluss für die Anpassung nicht recht zeitig erfolgt. Der Kläger hat sinngemäß b eantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- wei ligen Ba siszinssatz seit dem 2. Januar 2016 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2016 eine monatliche Betriebsrente iHv. 695, 65 Euro brutto zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gelten d gemacht, die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO erfolgt. Die Re gelung sei wirksam. Sie schließe das Mitbestimmungsrecht des Betrieb s- rats nicht in unzulässiger Weise aus. Auch sei die Norm auslegbar und damit ausreichend bestimmt. Die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden . Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhalte n- den Niedrigzinsen, eine s abschwächenden Wachstum s im Versicherungsmarkt und eines veränderten Kunden verhaltens in einem schwierigen ökonomischen Marktumfeld befunden . Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisierungsa n- forderungen und aufgrund des Lebensversicherungsreformgesetzes die Ko m- plexität der Lebensversicherung und damit der finanzielle Aufwand für Leben s- versicherungsprodukte erhöht worden. D iese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie - dem SSY - Konzept - veranlasst, durch de s- sen Umsetzung ua. Personalkosten e ingespart würden und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten . 5 6 7 - 5 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben , j e- doch Zinsen erst ab Rechtskraft der Entscheidung zugespro chen. Das Lande s- arbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen . Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtl i- chen Urteils. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründ e Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeits g e- richt gegebenen Begründung durfte d ie Klage nicht abgewiesen werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschlie ßend beurteilt werden . Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet en Klageantrag zu 2 . Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleis tung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge ein ge klagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die B e- sorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entzi e- hen (vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht a bschließend en t- schieden werden. Mit der vom Landes arbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. 1. Allerdings ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Ziff. 4 TV VO wirksam ist. a) Die Regelung genügt dem Ge bot der Bestimmtheit und Normenklarheit . 8 9 10 11 12 13 - 6 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 7 - a a) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber , die von ihm erlassenen Regelu n- gen so bestimmt zu fass en , dass die Rechts unterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Recht s- norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen - allerdings bei gesetzli chen Grundrechtsbeschränkunge n - BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 , 1 BvR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, BVerfGE 120, 378) . Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelu n- gen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspie l- raum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen ma n- gelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre A ufgabe, e r- forderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu ko n- kretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tari f- liche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechts staatliche Grundsätze für unwirksam erachten (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 139, 197) . b b ) Daran gemessen ist § 6 Ziff. 4 TV VO hinreichend bestimmt. Die Norm gewährt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht bei der Anp assung der nach dem TV VO gewährten Betriebsrenten. Das in § 6 Ziff. 4 TV VO b e- schriebene Verfahren ist in seinem Ablauf ausreichend deutlich vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum passung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich der Höhe des Steigerungssatzes gewährt wird, haben die Organe der Verso r- gungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden. Entgegen der Ansicht des Kl ä- gers regelt § 6 Ziff. 4 TV VO - nach gebotener Auslegung - auch die Vorausse t- zungen für die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts hinreichend klar. (1 ) § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO räum t dem Arbeitgeber tatbestandlich nur dann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der 14 15 16 - 7 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 8 - Renten ein, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend slegung von § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO . (a ) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wor t- si nn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen bea b- sichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Ni e- derschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelu ngen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 24 mwN ) . (b ) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO legt die Annahme nahe, es komme des Vorstands der Beklagten an. Denn nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO schlägt der Vorstand der Beklagten , wenn er die Veränderung der Renten entspr e- nicht für nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsra ts dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfas sung vor, was nach s hehen soll. Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmung s- rechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Be schlussfassung bedarf - des A ufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflicht i- gen Unternehmens abhängt. ( c ) Systematische Erwägungen sprechen jedoch gegen ein solches Ve r- ständnis. § 6 Ziff. 4 TV VO stellt - wie der Aufbau von § 6 TV VO zeigt - eine Ausnahme zu der in § 6 Ziff. 1 TV VO von den Tarifparteien vereinbarten A n- passung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten dar. Dieses in der Systematik der Norm zum Ausdruck kommende Regel - Ausnahme - Verhältnis könnte sich in sein Gegenteil verkehren, wenn das A b- 17 18 19 - 8 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 9 - weichen von der vereinbarten Anpassung der Renten von einer rein subjektiven Beurteilung der Sachlage durch das versorgungspflichtige Unternehmen abhi n- ge und damit im Ergebnis vollständig in dessen Belieben gestellt wäre. Zudem wäre das Erfordernis der Nicht - V ertretbarkeit bei einem ausschließlich subjekt i- ven Verständnis letztlich überflüssig . S einer Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das A b- weichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre. ( d ) Auch der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck von § 6 TV VO stüt zt die Annahme, das Leistungsbestimmungsrecht solle bei der jährlichen Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 4 TV VO nur eröffnet sein, wenn objektive t- wicklung der gesetzlichen Renten vorliegen. Mit § 6 TV VO haben die Tarifve r- tragsparteien eine zulässigerweise von § 16 BetrAVG abweichende Regelung über die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Leistungen wä hrend der Rentenb ezugsphase getroffen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, § 19 Abs. 1 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) . Die Bestimmung soll - wie die Bezugna h- § § 6 Ziff. 1 TV VO zeigt - den Arbeitnehmern grundsätzlich eine Steigerung ihrer Renten entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Entwic k- lung gewährleisten. Nach § 49 Abs. 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden AVG) wurden die gese tzlichen Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage und damit bei Verä n- derungen der Bruttoarbeitsentgelte aller gesetzlich Rentenv ersicherten ang e- passt. Dabei galt nach § 49 Abs. 2 AVG der Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte . Damit sollte die Höhe der nach dem TV VO gewährten Renten nach Eintritt des Versorgung s- falls der Entwicklung aller sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte folgen. Dieser mit der Regelung verfolgte Z weck liefe leer, wenn das einzelne versorgungspflichtige Unternehmen die Möglichkeit hätte, aufgrund ausschlie ß- lich subjektiver Erwägungen seiner Organe zulasten der Versorgungsberechti g- ten von der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO abzuweichen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende A n- 20 - 9 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 10 - passung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver A n- lass besteht. (e ) Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO führt auch zu einem sachgerec hten und zweckorientierten Ergebnis. Die Annahme, die Tari f- vertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsb e- stimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesich ts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht. (2 ) Die weitere Auslegung der Bestimmung zeigt zudem , dass von einer Nichtvertr etbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO nur dann auszugehen ist, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht , dass die Anpassung der Renten entspr e- chend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hi n- nehmbar ist. Dies setzt - wie vom Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt - nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbe dingungen die Wettbe werbsfähigkei t des Unternehmens oder des Konzerns, dem die B e- klagte angehört, mittel - oder langfristig erhalte n oder gesteigert und die Mark t- position gestärkt werden soll. ( a ) ansehen lassen d (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 4300; Duden D eutsches Universalwörterbuc h 8. Aufl. S. 1927, jeweils Stichwort: vertretbar) zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind übliche r- (vgl. htt ps://synonyme . Stichwort: vertretbar; Stichwort: vertretbar) . Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten 21 22 23 - 10 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 11 - entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung und setzt daher nicht n otwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmen sertr ä- gen aufgebracht werden können. ( b ) Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck von § 6 Ziff. 4 TV VO zeigen allerdings, dass si ch die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristig en Kostenbelastung begrü n- den sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff. 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unterne h- men ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftliche n Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist. D ie Fo § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ermö g- licht dabei allerdings auch eine konzernweite Betrachtung . Dies ergibt sich aus in § 1 Ziff. 1 und Ziff. - § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich r- sorge - nrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz p- die einzelnen, zur Volksfürsorge - G ruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nicht - Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen. 24 25 - 11 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 12 - ( c ) Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwe n- digerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringe Gewi n- ne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifve r- trags über die betriebliche Versor gungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Läng erem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV wirtschaftl i- che n Lage des Arbeitgebers übernommen. Bereits damals war durch die Rechtsprechung des Senats der unbestimmt e Rechtsbegriff wirtschaftl i- che n Lage des Arbeitgebers dahin konkretisiert worden , dass die se eine Re n- tenanpassung dann nicht zulässt , wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit u n- mögl ich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wer t- zuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufz u- brin gen (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - zu II 3 a der Gründe , BAGE 48, 272 ) . Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht - Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes - weiteres - Ve r- ständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung auf gestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknü p- fen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eing eräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wir t- schaftlich en Gründen nicht geboten ist. b) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erfordernde s Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten . 26 27 - 12 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 13 - aa ) N ach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats durch eine tarifliche Vorschrift - an die nur der A r- beitgeber normativ gebunden sein muss ( vgl. zu diesem Erfordernis etwa BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 20 mwN) - lediglich insoweit ausg e- schlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche R e- gelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmung s- rechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu r e- geln. Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich au szuschließen, indem sie dem A r- beitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 20 mwN, BAGE 122, 127). bb ) Ob der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG vorli e- gend eingreift, kann dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat keine Festste l- lungen zu einer normativen Tarifbindung der Beklagten getroffen. Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinen t- scheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbesti m- mungspflichtigen Angelegenheit . (1 ) Eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über Form, Ausgestaltung oder Verwaltung einer Sozialeinrichtung liegt bereits deshalb nicht vor, weil d ieses Mitbestimmungsrecht die betriebliche A l- tersversorgung nur erfasst, wenn sie über eine Pensions - oder Unterstützung s- kasse abgewickelt wird, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unte r- nehmen oder den Konzern beschränkt ist (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZ R 255/05 - Rn. 30, BAGE 118, 326; zu Direktv ersicherungen vgl. auch BAG 18. März 1976 - 3 ABR 32/75 - zu B 1 c der Gründe mwN) . Da der TV VO eine Direkt zusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet. (2 ) Das in § 6 Ziff. 4 TV VO normi erte Leistungsbestimmungsrecht läuft auch nicht dem S chutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuwider. Die Norm räumt d er Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätze n ein . 28 29 30 31 - 13 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 14 - (a ) N ach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhä ltnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrak ter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) . ( b) Die Tarifvertragsparteien haben im TV VO abstrakt festgelegt , unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Arbeitnehmer künftig eine Betriebsrente erhalten. Zudem haben sie in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO verei n- bart , in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Erhöhun g der B e- triebsrenten stattfinden soll. In § 6 Ziff. 4 TV VO haben sie bestimmt, unter we l- chen Voraussetzungen die se Anpassung geringer ausfallen oder ggf. unterble i- ben kann . Damit haben sie die maßgeblichen Entlohnungsgrundsä tz e selbst abschließend geregel t. Mit einer auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO e r- gangenen Entscheidung wird der Beklagten nicht ermöglicht, diese von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Entlohnungsgrundsätze einseitig zu ändern. Die Regelung erlaubt - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - lediglich, von 32 33 - 14 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 15 - einer Anpassung gänzlich abzusehen oder eine prozentual gleichmäßige, u n- terhalb der Entwicklung der gesetzlichen Renten liegende Anpassung aller Re n- ten der Versorgungsempfänger vorzunehmen. Eine solche Entscheidung hat nic ht zur Folge, dass sich die bisherigen Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung der Betriebsrenten und deren Anpassung zur Ve r- fügung gestellte Volumen verteilt werden soll, ändert. Denn der relative Abstand der Betriebsrenten zueinand er bleibt gleich. Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern . (aa ) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Auf Satz 2, nach der die § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erke nnen, das s die Regelung dem versorgung s- pflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzli ch von einer Anpassung a b- sieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vo rz u- nehmen . ( bb) Systematik und Regelungszusammenhang zeigen, dass § 6 Ziff. 4 TV VO dem versorgungspflichtigen Unternehmen - im Fall einer Anpassung - nur die Festsetzung eines für alle Renten prozentual einheitlichen Steigerungssa t- zes ermöglichen soll. S owohl der erste Halbsatz von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO als auch Satz 2 der Norm nehmen ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1 TV VO B e- zug. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschluss ersetzt (lediglich) § 6 Ziff. 1 TV VO regelt indes ausschließlich den durch das Anknüpfen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten mittelbar vorgegebenen Steigerungssatz, um den sich nach Eintritt eines Versorgung s- falls alle nach dem TV VO gewährte n Renten steigern sollen. Die Norm diff e- renz iert dabei nicht nach unterschiedlichen Versorgungsempfängern, sondern behandelt alle nach dem TV VO gewährten Renten gleich. Lediglich § 6 Ziff. 3 TV VO nimmt diejenigen Betriebsrentner von einer Anpassung aus, bei denen 34 35 - 15 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 16 - der Versorgungsfall erst nach dem 1. Dezember des Vorjahres eingetreten ist. Auf diese zwischen den verschiedenen Versorgungsempfängern differenzi e- rende Regelung nimmt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO jedoch ebenso wenig Bezug wie auf § 6 Ziff. 2 TV VO, der den Zeitpunkt der Anpassung nach § 6 Zif f. 1 TV VO vorgibt. Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflicht i- gen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwic klung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abz u- weichen. (cc) Für ein solches Verständnis spricht auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung. Danach sind Tarifverträge im Zweifel so ausz u- legen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und d a- mit Bestand haben (vgl. etwa BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 27 mwN) . Hätten die Tarifvertragsparteien das versorgungspflichtige Unternehmen e rmächtigen wollen, die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO nach einem für die Versorgungsem p- fänger unterschiedlichen Prozentsatz vorzunehmen, hätten sie dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit gegeben, den relative n Abstand der Betriebsrenten zue i- nander zu ändern. Damit hätten sich die im TV VO geregelten Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung und die Anpassung der Renten zur Verfügung gestellte Volumen auf die Arbeitnehmer verteilt w erden soll, ge ändert. In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht stan d- hält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitb e- stimmungspflichtigen An gelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbei t- nehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den b e- trieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist. 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe nicht schon deshalb einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betrieb s- rente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vorstand und 36 37 - 16 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 17 - der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgesehenen Zei t- punkt getroffen haben. a) § 6 Ziff. 4 TV VO verlangt - wie die Auslegung zeigt - nicht, dass die Beschlüsse vor dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Renten angepasst werden und daher auch die Betriebsrenten zu erhöhen si nd, gefasst sein mü s- sen. Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetrieb s- rats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der bea b- sichtigten Ents cheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde. aa ) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 TV VO spricht dafür, dass die nach dem TV VO gewährten Renten zu einem bestimmten Zeitpunkt ( § 6 Ziff. 2 TV VO) in der in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Höhe anzupassen sind, ohne dass es eines Beschlusses des Vorstands hierüber bedürfte. Die Form u- entsprechenden Automatismus ausgegangen sind. Eine Beschlussfas sung ist lediglich dann erforderlich, wenn von dieser sich unmittelbar aus § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO ergebenden Anpassung nach § 6 Ziff. 4 TV VO abgewichen we r- den soll. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderli che Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss. bb ) Andererseits enthält § 6 Ziff. 4 TV VO keine ausdrückliche zeit liche Vorgabe , bis wann Vorstand und Aufsichtsrat einen von § 6 Ziff. 1 TV VO a b- weichenden Beschluss gefasst haben sollen. Au ch aus § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO ergibt sich nichts Weitergehendes. Zwar ersetzt danach der vom Vorstand und § 6 Ziff. Eine solche ersetzende Wirkung ist jedoch grundsätzlich auch rückwirkend möglich; damit kann § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO auch den Fall erfassen, dass der Beschluss erst nach dem sich aus § 6 Ziff. 2 TV VO ergebenden Zeitpunkt ergeht. Darüber hinaus legt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auch nicht fest, wieviel Zeit 38 39 40 - 17 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 18 - den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen für eine Stellungnahme im Ra h- men der durchzuführenden Anhörung zu gewähren ist. Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unte r- nehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen w ollten, bis zu wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte. cc ) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der e r- setzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss. Nach § 49 Abs. 1 AVG wurden bei Veränderungen der allgemeinen Bem essungsgrundlage die Renten alljährlich zum 1. Juli durch Gesetz ang e- pass t. Die entsprechenden Gesetze wurden typischerweise erst zeitnah zum Anpassungsstichtag eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. Gesetz über die Anpassung der gesetzlic hen Rentenversicherung und der Gel d leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr e 1986 vom 13. Mai 1985, veröffentlicht am 16. Mai 1986 BGB l. I S. 697; Gesetz über die Anpa s- sung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr e 1985 vom 5. Juni 1985, veröffen t- licht am 11. Juni 1985 BGBl . I S. 913 ; Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr e 19 84 vom 27. Juni 1984, veröffentlicht am 30. Juni 1984 BGBl. I S. 793; Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Re n- ten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Gel d- leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte [Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG] vom 25. Juli 1978, veröffentlicht am 31. Juli 1978 BGBl. I S. 1089; Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicher ung en sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte [Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz - 19. RAG] vom 3. Juni 41 42 - 18 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 19 - 1976, veröffentlicht am 10. Juni 1976 BGBl. I S. 1373). Angesichts dieses zeitl i- chen Ablaufs erscheint die Annahme, die versorgungspflichtigen Unternehmen müssten das gesamte in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren bereits vor dem 1. Juli eines Jahres abschließen, wenig sachgerecht. Ein ordnungsgemäß durchgefü hrtes Verfahren erfordert im ersten Schritt, dass der Vorstand sich eine fundierte Meinung darüber bildet, ob objektiv ein hinreichender Anlass d a- für besteht, von der Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten abzuweichen. Au ch um die erforderliche Anhörung der Arbeitnehmervertretungen durchführen zu können, müssen daher zunächst die Grundlagen für die beabsichtigte Entscheidung ermittelt und ggf. für eine Anh ö- rung aufbe reitet werden. In einem nächsten Schritt müssen die Arbei tnehme r- vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Au f- sichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende B e- schlüsse fassen können. dd ) Eine am Zweck und der Systematik von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 TV VO orientierte, praktisch brauchbare und dem Wortlaut von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO gerecht werdende Auslegung ergibt vielmehr, dass das in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO geregelte Verfahren vor dem Anpassungsstichtag eingeleitet worden sein muss. Damit sind die versorgungspflichtigen Unternehmen zwar nicht gehalten, den ersetzenden Beschluss noch vor dem Anpassungsstichtag zu treffen. Der Vorstand muss jedoch, um e ine automatische Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO zu vermeiden, noch vor dem 1. Juli eines Jahres die Arbeitnehmervertretungen über die von ihm beabsichtigte a b- weichende Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten unterrichten. Dam it steht die in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO angeordnete automatisch eintr e- tende Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten lediglich unter dem - nachfolgend geregelten - Vorbehalt, dass das ve r- sorgungspflichtige Unternehmen nicht das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Ve r- fahren einleitet. Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für 43 - 19 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 20 - dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtige abweichende Anpassung eingeleitet wird. Ein solches Verständnis der tariflichen Bestimmungen führt auch zu e i- nem sachgerechten Ergebnis. Dem berechtigten Interesse der Betriebsrentner, zeitnah zum Anpassungsstichtag eine endgültige Entscheidung über die A n- passung ihrer Renten zu erhalten, wird hinreichend Rechnung getragen, wenn das Verfahren nach § 6 Z iff. 4 Satz 1 TV VO vom Vorstand noch vor dem A n- passungsstichtag eingeleitet werden muss. Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Ve r- fahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im A n- schluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt. b) Die sich danach ergeben den Verfahrensabläufe hat die Beklagte vorli e- gend eingehalten. Der Vorstand der Beklagten hat mit E - Mail vom 15. Juni 2015 die Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats und damit noch vor dem 1. Juli 2015 eingeleitet. Aus diesem Grund liegt in der Entsche i- dung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0,5 vH anz u- heben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre. 3. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht mit unzutreffender Begründung angenommen, die Entscheidung der Beklagten, die Renten zum 1. Juli 2015 nur um 0,5 vH anzupassen, entspreche billigem Ermessen. Dabei kann dahi n- stehen, ob die Kontrolle der Ausübung d es billigen Ermessens wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls nur einer eingeschränkten Übe r- prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. etwa BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 27 mwN; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 29 mwN). Die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung hält auch einer nur 44 45 46 - 20 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 21 - ein ge schränkten Prüfung nicht stand, da das Landesarbeitsgericht in seine Würdigung rechtlich unzutreffende Erwägungen einbezogen hat. a ) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefa sst - angenommen, es sei nicht vertretbar, Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten vorzunehmen, nicht aber bei den Rentnern, die über ein gutes Versorgungsniveau verfügen . Zudem seien bei der Anpassungsentscheidung auch die Interessen des Klägers ausreic hend berücksichtigt. Die Anpassung iHv. 0,5 vH gewährleiste, dass der seit der letzten Betriebsrentenanpassung eingetretene Kaufkraftverlust ausg e- glichen werde. Zudem habe der Kläger nicht jahrelang eine Entwertung seiner Betriebsrente im Vergleich zur ste igenden Inflation hinnehmen müssen. b) Zwar stellt es einen zulässigen, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Aspekt dar, ob die beschlo s- sene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 1. Juli 2015 immer die in § 6 Zi ff. 1 TV VO vorgesehenen Anpassu n- gen gewährt und die Betriebsrente n wurden , zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO ve r- sorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO e r- gebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spi e- len diese Umstände bei eine r von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende n Anpassung k eine Rolle . III. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Sache auch nicht aus anderen Gründ en zur Endentscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Die Klage ist nicht schon deshalb begründet, weil der Vorstand der B e- klagten und der Aufsichtsrat die Entscheidungen über eine Anpassung der Re n- ten iHv. 0,5 vH zum 1. Juli 2015 in getrennt gefassten Besch lüssen getroffen haben. 47 48 49 50 - 21 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 22 - Zwar schreibt § 6 Ziff. 4 TV VO vor. Die Regelung ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die Organe der ve r- sorgungspflichtigen Unternehmen zusammen einen Beschluss fassen mussten. Eine gemeinsam e Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat kennt das Aktienrecht nicht. Da die Tarifparteien keine weitergehenden Verfahrensvo r- schriften für eine solche - gesetzlich nicht geregelte - gemeinsame Beschlus s- fassung vorgesehen haben, kann nicht angenomme n werden, dass sie damit n- i- dung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhal t- lich gleich lautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsicht s- rat bedarf. 2. Der Klage kann - vorausgesetzt, die Beklagte wäre nicht normativ an den TV VO gebunden - auch nicht mit der Begründung stattgegeben werden, die Anpassungsentscheidung der Bekla gten sei unwirksam, weil sie der Mitb e- stimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bed u rft hätte. Selbst wenn man z u- gunsten des Klägers annähme, auch bei einer fehlenden Tarifbindung der B e- klagten seien die Entlohnungsgrundsätze des TV VO mitbestimmungsgemäß in ihrem Betrieb eingeführt worden (vgl. dazu etwa BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 45 f. , BAGE 158, 44 ) , wäre die Entscheidung der Beklagten, die Renten zum 1. Juli 2015 nur um 0,5 vH zu erhöhen, nicht mitbestimmung s- pflichtig. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Sena t 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1 ; ob hieran festzuha l- ten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen , vgl. etwa BAG 11. Ju li 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) . Auch bei einer unterstellten Zuständigkeit des Betriebsrats besteht vorliegend kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei de r konkreten Anpassungsentscheidung, denn die Beklagte hat - wie ausgeführt - die im TV VO enthaltenen Entlohnungsgrundsätze nicht 51 52 - 22 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 - 23 - verändert. Durch die gleichmäßige prozentuale Steigerung aller Renten ist der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander gl eich geblieben . Damit berühr t ihre Entscheidung nicht die von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geschützte Verte i- lungsgerechtigkeit . Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassung Gebrauch gemacht und damit die besteh enden Entlohnungsgrundsätze angewandt (vgl. hierzu auch BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 29) . 3. Die Klage ist auch nicht deswegen erfolgreich, weil die Beklagte die Arbeitneh mervertretungen vor der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO angehört hätte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO dahin zu verstehen ist, dass entweder der im Betrieb gebildete Betrieb s- rat oder bei Existenz eines Gesamtbetriebsrats dieser vor einer Beschlussfa s- sung des Vorstands anzuhören ist. Nach den nicht mit Verfahrensrügen ang e- griffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte vor der Beschlussfassung des Vorstands am 26. August 2 015 und des Aufsichtsrats am 9. Oktober 2015 alle n örtlichen Betriebsräten und ihrem Gesamtbetriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörungsschreiben lassen e r- kennen, dass die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen über die Gründe für ihre beabsichtigte Entscheidung informiert und ihnen die Möglichkeit eing e- räumt hat, sich hierzu vor einer abschließenden Beschlussfassung zu äußern. IV. Ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Renten zum 1. Juli 2015 nur um 0,5 vH anzupassen, den Vorgaben des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO iVm. § 315 Abs. 1 BGB genüg t , kann vom Senat auf der Grundlage der bi s- herigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschli e- ßend entschieden werden. Den Parteien ist angesichts der erstmals erfolgten verbindlichen Auslegung der Regelung des § 6 Ziff. 4 TV VO vielmehr Gel e- genheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Recht s- streits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Ab s. 1 ZPO) . 53 54 55 - 23 - 3 AZR 289/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR289.17.0 V. Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesa r- beitsgericht erforderlichenfalls Folgendes zu beachten haben: 1. Soweit § 6 Ziff. 4 T V VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht ein räumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs . 1 BGB billigem Ermessen entsprechen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist dabei zu prüfen, ob die von der Beklagte n vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigke it der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenomme n wird. 2. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Metzner Knüttel 56 57 58
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