Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2018 Dritter Senat - 3 AZR 686/16 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 13. August 2015 15 Ca 8768/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 11. Mai 2016 - 4 Sa 55/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Umstrukturi e- rungsmaßnahmen ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 686/16 4 Sa 55/15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 6. April 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 6. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schma lz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 1 1. Mai 2016 - 4 Sa 55/15 - aufgehoben, soweit die Beklagte ve r- urteilt worden ist, ab dem 1. Januar 2013 zu der bis dahin gesc huldeten Betriebsrente von 3.405,40 Euro einen we i- teren monatlichen Bruttobetrag von 202,18 Euro zu za h- len. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der B e- klagten das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 1 3. August 2015 - 15 Ca 8768/14 - insoweit abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz und der Berufung haben der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7 zu tragen. Die Ko s- ten der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien strei ten in der Revisionsinstanz noch über eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2013. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Fotoindustrie. Sie gewährt ihren ehemaligen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über eine rüc k- gedeckte Unterstützungskasse. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Betriebsrenten ihrer insgesamt etwa 2.500 Versorgungsem p- fänger führt sie gebündelt zum 1. Januar eines Jahres durch. Der - ehemals bei der Beklagten beschäftigte - Kläger bezieht seit dem 1. April 2007 eine B e- triebsrente iHv. zunächst 3.256,93 Euro monatlich. Seit dem 1. Januar 2010 steht ihm aufgrund der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts eine Betriebsrente iHv. 3.405,40 Euro monatlich zu. Die Beklagte ist eine 100 - proze ntige Tochter der K GmbH, mit der ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Bei der K GmbH ha n delt es sich um e i ne 100 - prozentige Tochter de r K Holding GmbH, die e i nen Ko n zer n a b schluss nach 1 2 3 - 3 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 4 - deu t schem Recht au f stellt, in den die Beklagte einb e zogen ist. Die deu t sche K - Gruppe ist in den wel t weiten E K - Konzern ei n g e bu n den, de s sen Le i tung der E K C ompany (im Fo l genden E K Co.) in R , Staat N , USA o b liegt. Ausgelöst durch veränderte Marktbedingungen und verstärkt durch die Finanzkris e 2008 befindet sich der E K - Konzern seit Jahren in wir t schaf t l i chen Schwierigkeiten. In den Jahren 2004 bis 2007 wurde der Konzern u m strukturier t und im Zuge der Digitalisierung der Fotografie fast die gesamte Pr o duktpalette ausgetauscht. Der Konzern wandte sich von bestehenden G e schäftsfeldern in der Medizintechnik ab und erschloss neue Geschäftsfelder im Bereich der gra f i- schen Industrie. Der Anp assungsprozess führte weltweit zu einem umfangre i- chen Arbeitsplatzabbau und einer damit einhergehenden R e duzierung der Mi t- arbe iter. Der Aktienku rs der E K Co. verringerte sich erheblich. In den Ja h ren 2009 und 2010 erfolgten keine Dividendenausza h lungen an Akti o näre. Die Kr e- ditwürdigkeit der Gesellschaft wurde von den R a ting a genturen als hoch spek u- lativ bzw. anfällig für Zahlungsverzögerungen ei n gestuft. Am 1 9. Januar 2012 beantragte die E K Co. das Insolven z ve r fa h ren in e e n det wurde, führte zu einem weiteren Stellenabbau auf etwa 7.000 Mitarbe i ter wel t- weit. Im September 2013 veräußerte die E K Co. die beiden G e schäft s b e re i che m strukturi e rung s ma ß na h men wu r den b e reits im Jahr 2012 eingeleitet. Die Beklagte vermarktet ausschließlich Produkte und Dienstleistungen o gr a fie, der Kinotechnik und der Druckindustrie. Sie ist seit dem 1. Oktober 2001 in ein sog. Kommissionärsmodell einbezogen und vertreibt die Produkte und Diens t- leistungen in eigenem Namen auf fremde Rechnung. Hierfür erhält sie von der Prinzipalin, der E K S.A.R.L. G - ein er Schwestergesel l schaft - eine umsatzb e- zogene Vergütung. Die Mitarbeiterzahl der Beklagten reduzierte sich von 861 Arbeitnehmern im Jahr 2003 auf 191 Arbeitnehmer E n de 201 3. Der Pers o- nalabbau wurde von Interessenausgleichen und Sozialpl ä nen in den Jahre n 2009 bis 2012 begleitet. 4 5 6 - 4 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 5 - Die Beklagte verweigerte eine Anpassung der Betriebsrenten zum 1. Januar 2013 unter Hinweis auf ihre eigene schlechte wirtschaftliche Lage und die schlechte wirtsc haftliche Lage des E K - Konzerns. Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Bede u- tung - eine Erhöhung seiner Betriebsrente um monatlich 202,18 Euro ab dem 1. Januar 2013 begehrt. Er hat geltend gemacht, die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspreche nicht billigem Ermessen. Die Schwier igkeiten des amerikanischen Mutterkonzerns würden sich nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten auswirken. Maßgeblich seien vielmehr deren wirtschaftliche Ve r- hältnisse zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung. Die Beklagte habe durchgehend eine aus reichende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Sie habe stets Gewinne erzielt, die weder aufgrund der Konzernverflechtungen noch des Kommissionärsmodells zu relativieren seien. Das Kommissionärsmodell ermö g- liche der Beklagten, die Eigenkapitalrendite zulast en der Betriebsrentner zu manipulieren. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu der derzeit ge - zahlten Betriebsrente von 3.405,40 Euro brutto ab Januar 2013 einen weiteren monatlichen Bruttobetrag von 202,18 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, ihre schlechte wirtschaftliche Lage lasse die begehrte Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013 nich t zu. Die Eigenkap i- talrendite sei in den vergangenen Jahren rückläufig gewesen. Bei der im Ra h- men der Anpassungsprüfung zu treffenden Prognoseentscheidung seien auch die Kosten zu berücksichtigen, die im Fall einer Betriebsrentenanpassung an den Kaufkraftv erlust durch eine von ihr zu leistende Einmalzahlung an die Rückdeckungsversicherung entstünden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt 7 8 9 10 11 - 5 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 6 - die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im noch rechtshängigen Umfang zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist insoweit unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2013. 1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2013 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsren te des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermesse n zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre d a- her - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 2007 - am 1. April 2 010 und am 1. April 2013 vorzunehmen gewesen. b) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Pr ü- fungstermine zulässigerweise zum 1. Januar eines Jahres gebündelt. Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2013 als Prüfungstermin . aa) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhä ltnismäßigen Verwaltungsaufwand und beei n- trächtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern 12 13 14 15 16 17 - 6 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 7 - daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch ab gemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksic h- tigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfu ng um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 2 1. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 22 mwN) . bb) Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2007 eine Betriebsrente. Aus der Bündelung der Anpassungsstichtage ergibt sich - ohne unzulässige Ver - zögerung bei m ersten Anpassungsstichtag - damit der 1. Januar 2010 und in der Folgezeit der 1. Januar 2013. 2. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2013 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, e ntspricht billigem Ermessen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die wir t- schaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers entgegen. a) Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftl i- che Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpa s- sungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaf t- lic he Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit da r- aus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für e i- ne zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der R egel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbeso n- 18 19 20 21 - 7 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 8 - dere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN , BAGE 158, 165) . Zwar ist maßg eblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpa ssungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaft lichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. etwa BA G 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 31 mwN , BAGE 158, 165) . bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ung e- nügenden E igenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenüge n- den Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder au f- gebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als di e- ser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei n wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit 22 23 - 8 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 9 - bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverz insung und der Eigenkapita l- ausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN , BAGE 158, 165) . cc) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kom mt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ka nn demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juri s- tischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. etwa BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN , BAGE 158, 165) . dd) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht de r Umlau f- rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. etwa BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 35 mwN , BAGE 158, 165) . (1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, anderseits auf die Höhe des Eigenkapitals abz u- stellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach inte r- n a tionalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsrege ln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 36 mwN , BAGE 158, 165) . Allerdings sind beim erzielten Betrieb s- ergebnis gegebenenfalls betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorz u- nehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beu r- teilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht au ßer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den 24 25 26 - 9 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 10 - der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurec h- nen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Ve r- lust e auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen ber u- hen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 39 mwN , BAGE 158, 165) . (2) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine ange messene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlus tvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des G e- schäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. etwa BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 40 mwN , BAGE 158, 165) . (3) Das E igenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mi t- tel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebn is zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; di e- se sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn - und Verlustrec h- nung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst we r- den. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebserge b- nisses außer Betracht (vgl. etwa BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 41 mwN , BAGE 158, 165) . 27 28 - 10 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 11 - ee) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Bew eislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beein flussenden Umstände (vgl. etwa BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42 mwN , BAGE 158, 165) . Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlü s- se den geeigne ten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen kö n- nen aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien au s- reichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob d ie Jahresabschlüsse handel s- rechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die or d- nungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresa b- schlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 43 mw N , BAGE 158, 165) . b) Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2013 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, bi l- ligem Ermessen. aa) Die wirtschaftliche Lage der Beklagte n stand ausweislich der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und te s tie r ten Ja h re s a b schlü s- se für die Jahre 2010 bis 2012 einer Anpassung der B e trieb s rente des Klägers entgegen. (1) Die Beklagte erzielte im Geschäftsjahr 2010 ein Ergebnis der gewöh nl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. 7.282.586,08 Euro . Nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 9.059,84 Euro ergibt sich ein Betriebsergebnis iHv. 7.273.526,24 Euro . Das (durchschnittliche) Eigenkapital der Beklagten belief sich auf 129.636.504,00 Euro . Hieraus erre chnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 29 30 31 32 33 - 11 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 12 - 5,61 vH. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2010 eine Umlaufrendite von 2,4 vH. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 4,4 vH. (2) Im Geschäftsjahr 2011 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten auf 5.529.027,00 Euro . Unter Berücksichtigung angefallener sonstiger Steuern iHv. 1.994,00 Euro beträgt das Betriebsergebnis 5.527.03 3 ,00 Euro . Danach ergibt sich bei einem (durchsc hnittlichen) Eigenk a- pital von 129.636.504,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung von 4,26 vH. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2011 eine Umlaufrendite von 2,4 vH. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapita l- verzinsung 4,4 vH. (3) Im Geschäftsjahr 2012 erzielt e die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 5.389.459,28 Euro . Das nach Abzug son s tiger Steuern iHv. 4.149,83 Euro erwirtschaftete Betriebsergebnis beträgt 5.385.309,45 Euro . Hieraus errech net sich bei einem (durchschnittlichen) E i- genkapital von 129.636.504,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung von 4,15 vH. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2012 eine Umlaufrendite von 1,3 vH. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 vH betrug die angemess ene Eigenkapita l- verzinsung 3,3 vH. bb) Ausgehend hiervon hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft a n- genommen, die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2013 nicht entgegengestanden. Das La ndesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass die Beklagte im Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2012 eine Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, die die durc h- schnittlichen Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand in diesen drei Jahren übersteigt. Dami t- schaf t § 16 Abs. 1 BetrAVG verkannt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlich en Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Vergleichszeitraum eine positive Entwicklung abzeic h- net, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche L a- 34 35 36 - 12 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 13 - ge in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15 - Rn. 41) . cc) Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte erwirtschaftete im G e- schäftsjahr 2010 zwar eine Eigenkapitalrendite, die 1,21 Prozentpunkte über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung von 4,4 vH lag. Im Jahr 2011 e r- reichte sie jedoch keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Ihre Eigenkap i- talrendite lag vielmehr um 0,14 Prozentpunkte unter der von den öffentlichen Anleihen erzielten Umlaufrendite zuzüglich des zweiprozentigen Risikoz u- schlags. Im Geschäftsjahr 2012 erzielte die Beklagte zwar wieder eine ang e- messene Eigenkapitalrendite. Diese lag jedoch lediglich um 0,85 Prozentpunkte und damit nur geringfügig oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung und überstieg im Vergleich zum Geschäftsjahr 2010 die angeme ssene Eige n- kapitalverzinsung nur noch in deutlich geringerem Maße. Angesichts dieser u n- beständigen Entwicklung und der sich stetig verschlechternden Betriebserge b- nisse durfte die Beklagte davon ausgehen, dass sich ihre wirtschaftliche Lage trotz der in den Jahren 2010 und 2012 erreichten angemessenen Eigenkapita l- verzinsungen nicht positiv stabilisieren würde und sie in der Zeit bis zum näch s- ten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2016 nicht die für eine Betriebsrentena n- passung erforderliche wirtschaftliche Leis tungsfähigkeit besitzen würde. dd) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten in dem auf den Anpassung s- stichtag folgendem Geschäftsjahr 2013 hat die Prognose der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013 nicht entkräftet. Die Beklagte erzielte im Jahr 2013 - nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 2.846,77 Euro - ein Betriebsergebnis iHv. 2.007.154,39 Euro . Ihr (durchschnit t- liches) Eigenkapital betrug nach der Veräußerung der beiden Geschäftsbere i- che P und D 77.154.047,50 Euro . Hi e raus e r rec h net sich eine E i ge n k a p i ta l- verzinsung iHv. 2,60 vH. Die öffentlichen Anle i hen erzie l ten im Jahr 2013 e i ne Umlaufrendite von 1,3 vH. Zuzüglich des Ris i koz u schlags von 2 vH betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 3,3 vH. D a mit lag d ie E i ge n kapita l rendite der Beklagten trotz der Herabsetzung des E i genkapitals 0,7 vH im Jahr 2013 unterhalb der angemessenen Eigenkap i ta l ve r zinsung. 37 38 39 - 13 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 - 14 - ee) Etwas anderes folgt - entgegen der in der Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht des Klägers - a uch nicht daraus, dass die der wirtschaftl i- chen Stabilisierung der Beklagten dienende Veräußerung der beiden G e- schäftsbereiche P und D bereits vor dem A n pa s sung s stic h tag ei n g e le i tet wurde. Solche Umstrukturierungsma ß na hmen sind darauf ang e legt, die B e- triebsergebnisse langfristig zu steigern. Ob die d a mit verfolgte u n terne h mer i- sche Zielsetzung bereits in der kurzen Zei t spanne bis zum näch s ten A n pa s- sungsstichtag zu einer positiven wirtschaftl i chen Entwic k lung führt, bleib t ung e- wiss. Die bloße Planung solcher Maßna h men ist daher für sich g e nommen nicht geeignet, eine auf der Grundlage der bisherigen B e triebserge b nisse au f gestel l- te negative Prognose zu erschüttern. Einer Zurüc k verweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeit sgericht - wie vom Kläger angeregt - b e darf es deshalb nicht. ff) Auf die Frage, ob die Beklagte bei ihrer Prognoseentscheidung auch die Kosten berücksichtigen dürfte, die ihr im Fall einer Betriebsrentenanpa s- sung an den Kaufkraftverlust durch eine von ih r zu leistende Einmalzahlung an die Rückdeckungsversicherung entstünden, kam es nach alledem nicht an. 3. Die Beklagte schuldet dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 826 BGB (vgl. dazu BAG 1 5. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 64 ff., BAGE 152, 285) keine Anpassung seiner Betrieb s- rente an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2013. a) Der für die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB grundsätzlich darlegungs - und beweisbelastete Kläger (zur Darlegungs - und Beweislast vgl. etw a BGH 1 8. Januar 2018 - I ZR 150/15 - Rn. 26 mwN) hat vorgetragen, die vom Konzern jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres festgelegte n und von der E K S.A.R.L. G an die Beklagte geleisteten Kommissionsraten or i e n tie r ten sich nicht an den Gegebenheiten des Marktes, sondern seien das E r gebnis b i lan z- politischer Überlegungen. Es werde dabei nicht nur um steue r rechtliche Aspe k- te gehen, sondern angesichts der großen Anzahl der Pensi o näre und der mit Betriebsrentenerhöhungen verbundenen erheblichen Kosten auch um die Ve r- meidung von Anpassungen. 40 41 42 43 - 14 - 3 AZR 686/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR686.16.0 b) D amit ist der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht hinre i- chend nachgekommen. Er hat lediglich behauptet, das sog. Kommissionärsm o- dell berge die Gefahr eines Missbrauchs, und entsprechende Vermutungen g e- äußert, nicht jedoch hinreichend substantiie rt Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Betriebsergebnisse hierdurch tatsächlich zulasten der Betriebsrentner manipuliert worden sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Hinblick auf das mit einer ausländischen Schwestergesel lschaft durchgeführte Kommissionärsmodell die Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben nicht in Zweifel zieht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Schmalz Schultz 44 45
Full & Egal Universal Law Academy